Amtsblatt. Kanton St.Gallen. Nr August Jahrgang

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1 Kanton St.Gallen Amtsblatt Nr August Jahrgang 32 Informationen Rechtsgültige Gesetze und Verordnungen Aussergewöhnliche Funde aus Gallus Zeiten Das Migrationsamt bleibt am 19. August 2011 nachmittags geschlossen Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege Regierungsbeschluss über die Beendigung des Vollzugs der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel Genehmigte Erlasse Vergabe von Aufträgen 2019 Zur Bewerbung offen Stellenausschreibungen Arbeits- und Lieferungsausschreibungen [ >> ]

2 [ << ] Zur Einsprache offen Verschiedene amtliche Anzeigen Schuldbetreibung und Konkurs Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung der überarbeiteten Fassung vom 1. Januar 2011 des Gesamtarbeitsvertrags für die Tankstellen- Shops des Kantons St.Gallen vom 1. Juli 2004 Wasserrechtskonzessionsgesuche Planauflagen Vormundschaftsrecht Erbrecht Konkurseröffnungen Eröffnung und Einstellung des Konkursverfahrens Kollokationsplan und Inventar Schluss des Konkursverfahrens * Die medienmitteilungen im wortlaut finden sie unter bei Publikationen & services/publikationen. Amtliche Anzeigen Private Inserate und Schiessanzeigen Druck und Abonnemente Abonnementspreis Das Amtsblatt des Kantons St.Gallen erscheint in der Regel jeden Montag. Druckauflage 4700 Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 9001 St.Gallen T , F amtsblatt.sk@sg.ch Annahmeschluss: Mittwochabend Publicitas AG, Fürstenlandstrasse 122, 9001 St.Gallen T , stgallen@publicitas.ch F , Annahmeschluss: Dienstagabend Ostschweiz Druck AG, Hofstetstrasse 14, 9300 Wittenbach T , a.shabani@ostschweizdruck.ch Jährlich Fr. 65.

3 Informationen *Auszüge aus Medienmitteilungen der Staatskanzlei Aus dem Amt für Kultur und der Stadt St.Gallen Aussergewöhnliche Funde aus Gallus Zeiten Aussergewöhnliche Funde aus der Blütezeit des Klosters auf dem Gallusplatz in der Altstadt von St.Gallen lassen direkte Vergleiche mit dem weltberühmten Klosterplan zu. Die Kantonsarchäologie wird diese Funde nun in intensiver Arbeit fachgerecht ausgraben und dokumentieren. Der Zeitplan für die Bauarbeiten am Gallusplatz wurde entsprechend angepasst. Die Kantonsarchäologie ist im Stiftsbezirk im Bereich Gallusplatz, Gallus- und St.Georgen- Strasse auf sehr grosser Fläche auf aussergewöhnlich gut erhaltene früh- bis hochmittelalterliche Schichten aus dem 7. bis 11. Jahrhundert gestossen. Die Schichten stammen aus der Zeit, welche den Weltruhm des Klosters St.Gallen begründete. Der Status des Stiftsbezirkes als Unesco-Welterbe verpflichtet, den Stiftsbezirk authentisch und integral zu erhalten. Dies betrifft auch das archäologische Erbe im Untergrund. Die gefährdeten Schichten müssen deshalb vor ihrer Zerstörung fachgerecht ausgegraben, dokumentiert und wissenschaftlich untersucht werden. Mit der Dokumentation wird der Befund festgehalten und so der Wert der Funde vor ihrer Zerstörung für Wissenschaft und Öffentlichkeit erhalten. Die in den vergangenen Wochen freigelegten Schichten und Strukturen erlauben einen direkten Vergleich mit dem weltberühmten karolingischen Klosterplan. Dieser weltweit älteste Bauplan wurde um 819 im Kloster Reichenau für Abt Gozbert von St.Gallen gezeichnet. Teile davon wurden erbaut, nie aber der ganze Komplex. Am Klosterplan wird seit Hunderten von Jahren intensiv geforscht. Auch derzeit ist an der University of California Los Angeles in Zusammenarbeit mit der Stiftsbibliothek ein grosses Klosterplan-Forschungsprojekt im Gang. Die Grabungen am Gallusplatz versprechen nun weitere Rückschlüsse zuzulassen, inwieweit der Plan in der Realität umgesetzt wurde. Die Grabungen zeigen aufgrund erster Auswertungen, dass sich im Westen der Kathedrale tatsächlich ein Wirtschaftsbereich mit Wohn- Stallhäusern befunden hat: Die gefundenen Hausgrundrisse, Feuerstellen und Pflästerungen scheinen ziemlich genau dem im Klosterplan aufgezeichneten Raster zu entsprechen. Die sehr komplexe Schichtenfolge auf rund 300 m 2 erfordert eine äusserst sorgfältige Ausgrabung und Dokumentation, um der Bedeutung des Unesco-Weltkulturerbes gerecht zu werden. Die Arbeiten müssen durch erfahrene Ausgräber geleistet werden, damit möglichst viele Informationen gesichert werden können. Der Zeitbedarf für die archäologischen Arbeiten ist schwierig abzuschätzen, da viele verschiedene Faktoren mitspielen. Die wichtigsten sind: Dicke und Anzahl der Schichten, Art der Befunde, spezielle Fundbergungen und bestehende Störungen durch Eingriffe wie Leitungen. Es ist der Archäologie zum ersten Mal überhaupt möglich, grossflächig Befunde des frühen Klosterbezirkes zu dokumentieren. Ob das archäologische Kulturgut an anderen Stellen im Klosterbezirk ähnlich gut erhalten ist, ist sehr fraglich: Im Klosterhof befinden sich viele Gräber, und der ehemalige Klausurbereich ist durch die barocken Um- und Neubauten tiefgründig gestört. Das nun seit mehr als zweieinhalb Jahre andauernde Grossprojekt «südliche Altstadt» der Stadt St.Gallen befindet sich in seiner Endphase. Das dritte Realisierungsjahr ist das mit Abstand umfangreichste. Auf dem Gallusplatz laufen die Bauarbeiten auf Hochtouren. Knapp die Hälfte des Platzes ist bereits mit der neuen Natursteinpflästerung versehen. Der gegenwärtige Baufortschritt entspricht dem vorgegebenen, in Zusammenarbeit mit der Kantonsarchäologie erarbei Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

4 teten Terminprogramm. Aufgrund der Bedeutung der nun bekannt gewordenen jüngsten Funde östlich der Linde auf dem Gallusplatz haben kürzlich mehrere Besprechungen zwischen den Vertretern der Stadt und der Kantonsarchäologie hinsichtlich weiterem organisatorischen und zeitlichen Vorgehen stattgefunden. Nachdem die Kantonsarchäologie die ursprüngliche Dokumentationszeit bis auf Ende August 2011 prognostiziert hat, erfolgt nun auf einer revidierten vorsichtigen Schätzung, basierend aber auch aufgrund der bisherigen Erkenntnisse, dass die notwendigen Grabungsarbeiten bis Mitte März 2012 dauern können. Der mit der Stadt St.Gallen neu ausgehandelte Zeitplan hat zum Ziel, dass sämtliche Arbeiten in der südlichen Altstadt von St.Gallen bis zum Gallusjubiläum im April 2012 abgeschlossen sind. Das archäologisch «interessante Feld» beschränkt sich auf eine Fläche von rund 300 m 2 und kann technisch als «Inselbaustelle» ausgeschieden werden. Dies erlaubt, die angrenzenden Pflästerungen auf dem Gallusplatz als auch die übrigen noch nicht erstellten Etappen der südlichen Altstadt (St.Georgen-Strasse, Müllertor) wie geplant im laufenden Jahr abzuschliessen. Die Vollendung der Pflästerungen im Bereich der flächigen Grabungen erfolgt im Frühjahr Aus dem Sicherheits- und Justizdepartement Das Migrationsamt bleibt am 19. August 2011 nachmittags geschlossen Notpässe können an folgenden Orten ausgestellt werden: Passbüro des Kantons Appenzell Ausserrhoden in Herisau (T , / pass), Öffnungszeiten bis Uhr, oder bei der Notpassstelle am Flughafen Zürich-Kloten (T ), Öffnungszeiten Montag bis Sonntag bis Uhr Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

5 Rechtsgültige Gesetze und Verordnungen Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni sowie gestützt auf Art. 44 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Dieser Erlass regelt: a) die Ausübung der medizinischen Berufe; b) die Berufspflichten; c) die Bewilligung für Stellvertretung und Assistenz; d) die Übertragung von Befugnissen auf: 1. die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt; 2. die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt; 3. die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker; 4. die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt. Art. 2. Das Gesundheitsdepartement ist Vollzugsbehörde, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt. Es ist insbesondere befugt, unangemeldete Kontrollen und Inspektionen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Beweismittel zu erheben, unbefugte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungsmittel zu veranlassen. Den Beauftragten der Vollzugsbehörde wird der unbeschränkte Zutritt zu den Praxis- und Geschäftsräumen gewährt. Geltungsbereich Vollzugsbehörde 1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 8. August 2011, ABl 2011, 1981; in Vollzug ab 1. September SR sgs Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

6 Medizinische Berufe a) Arten Art. 3. Medizinische Berufe üben aus: a) Ärztinnen und Ärzte; b) Zahnärztinnen und Zahnärzte; c) Chiropraktorinnen und Chiropraktoren; d) Apothekerinnen und Apotheker; e) Tierärztinnen und Tierärzte. Wer einen medizinischen Beruf ausübt, ist Medizinalperson. Art. 4. Wer einen medizinischen Beruf: a) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt, ist selbständig tätig; b) im Namen und auf Rechnung einer Drittperson ausübt, ist unselbständig tätig. Unter Aufsicht tätig ist, wer unter fachlicher Verantwortung und Aufsicht einer Person handelt, welche die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung im entsprechenden Fachbereich erfüllt. b) Berufsausübung Bewilligungspflicht a) Grundsatz b) Ausnahme Gesuch II. Bewilligung Art. 5. Wer einen medizinischen Beruf ausübt, bedarf der Bewilligung. 1 Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Art. 6. Keiner Bewilligung bedarf, wer: a) in öffentlichen Einrichtungen tätig ist; b) in Einrichtungen nach Art. 5 der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 21. Juni tätig ist. Art. 7. Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der Vollzugsbehörde einzureichen. Es enthält: a) Angaben über Ausbildung und Berufserfahrung; b) den Nachweis der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs, insbesondere Diplome, Weiterbildungstitel und Anerkennungsbestätigungen; c) einen aktuellen Auszug aus dem Zentralstrafregister oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftsstaates; 1 Art. 44 GesG, sgs sgs Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

7 d) eine aktuelle Bescheinigung der Aufsichtsbehörde am letzten Arbeitsort oder der letzten Arbeitgeberin oder des letzten Arbeitgebers, dass kein Fehlverhalten aktenkundig ist; e) Unterlagen über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder über andere, gleichwertige Sicherheiten. Die Vollzugsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, wie Nachweise über eine gute gesundheitliche Verfassung und ausreichende Sprachkenntnisse. Art. 8. Wer eine ausserkantonale oder ausländische Bewilligung zur Berufsausübung besitzt und den Beruf nach Art. 35 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni während höchstens 90 Arbeits tagen je Kalenderjahr im Kanton St.Gallen selbständig auszuüben beabsichtigt, erstattet der Vollzugsbehörde rechtzeitig vor Auf nahme der Tätigkeit schriftlich Meldung. Der Meldung werden die Unterlagen nach Art. 7 Abs. 2 dieses Erlasses beigelegt. Die Vollzugsbehörde bescheinigt das Vorliegen der Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbständige Berufsausübung. Art. 9. Wer das 70. Altersjahr vollendet hat und den medizinischen Beruf weiterhin ausüben möchte, reicht der Vollzugsbehörde bei Erreichen der Altersgrenze und danach alle drei Jahre einen durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt erstellten Nachweis der physischen und psychischen Gesundheit ein. Art. 10. Wer seine berufliche Tätigkeit aufnimmt, verlegt oder aufgibt, teilt die Änderung innert 30 Tagen nach deren Eintritt der Vollzugsbehörde mit. Zeitlich begrenzte Tätigkeit Berufsausübung nach vollendetem 70. Altersjahr Mitteilungspflicht III. Berufsausübung 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 11. Wer einen medizinischen Beruf ausübt: a) hält sich an die anerkannten Grundsätze des Berufs und der Ethik; b) beachtet die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten; c) handelt nach den Regeln der Fachkunde. Grundsatz 1 SR Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

8 Auskündungen Notfalldienst Krankengeschichte a) Führung b) Aufbewahrung Gutachten und Untersuchungen Meldepflicht Art. 12. Auskündungen einschliesslich der Verwendung akademischer Titel weisen keinen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich und geben zu keinen Täuschungen Anlass. Die Verwendung von Bezeichnungen, die auf die Mitgliedschaft in einer Standesorganisation hinweisen, setzt eine bestehende Mitgliedschaft voraus. Art. 13. Wer einen medizinischen Beruf ausübt, beteiligt sich am Notfalldienst ihrer oder seiner Standesorganisation. Die Standesorganisation regelt den Notfalldienst durch Reglement und legt dieses der Vollzugsbehörde zur Kenntnis vor. Art. 14. Ärztin und Arzt, Zahnärztin und Zahnarzt sowie Chiropraktorin und Chiropraktor führen über ihre Patientinnen und Patienten eine Krankengeschichte. Die Krankengeschichte gibt Auskunft über Diagnose, Behandlung und verordnete Heilmittel. Art. 15. Die Krankengeschichte wird während wenigstens zehn Jahren aufbewahrt. Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen die amtliche Aufbewahrung verfügen. Die Medizinalperson trägt die Kosten der amtlichen Aufbewahrung. 2. Besondere Bestimmungen a) Ärztin und Arzt Art. 16. Ärztin und Arzt lehnen den Auftrag einer Behörde zur Ausarbeitung von Gutachten und zur Durchführung von Untersuchungen ausschliesslich aus wichtigen Gründen ab. Art. 17. Ärztin und Arzt melden unverzüglich: a) der Polizei aussergewöhnliche Todesfälle; b) der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt: 1. übertragbare Krankheiten nach den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 13. Januar ; 2. weitere Feststellungen von besonderem gesundheitspolizeilichem Interesse. 1 SR Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

9 b) Zahnärztin und Zahnarzt Art. 18. Zahnärztin und Zahnarzt ziehen für Allgemeinnarkosen eine Ärztin oder einen Arzt bei. c) Chiropraktorin und Chiropraktor Art. 19. Die Vollzugsbehörde erteilt die Entbindung von der Schweigepflicht. Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember wird sachgemäss angewendet. d) Apothekerin und Apotheker Art. 20. Die Berufsausübung der Apothekerin und des Apothekers richtet sich nach den Bestimmungen der Heilmittelverordnung vom 21. Juni Aufhebung der Schweigepflicht Allgemeinnarkosen Berufsausübung IV. Stellvertretung und Assistenz 1. Tätigkeit Art. 21. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übt die gleiche fachliche Verantwortlichkeit aus wie die vertretene Medizinalperson. Art. 22. Die Assistentin oder der Assistent steht unter der fachlichen Verantwortung und Aufsicht der Medizinalperson, welche die Voraussetzung zur selbständigen Berufsausübung erfüllt. Die aufsichtspflichtige Medizinalperson überträgt ausschliesslich Verrichtungen, zu deren Ausführung sie selbst berechtigt ist und die nicht ihre persönliche Berufsausübung erfordern. Sie überwacht die Assistenztätigkeit und stellt sicher, dass die Assistentin oder der Assistent die übertragenen Aufgaben beherrscht. 2. Bewilligung Art. 23. Wer einen medizinischen Beruf ausübt und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder eine Assistentin oder einen Assistenten beschäftigt, bedarf der Bewilligung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Stellvertretung Assistenz Grundsatz 1 SR sgs Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

10 Zuständigkeit Voraussetzungen a) Stellvertretung b) Assistenz Verweigerung und Entzug Art. 24. Die Bewilligung erteilt: a) die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt für Stellvertretung und Assistenz von Ärztinnen und Ärzten sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren; b) die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker für Stellvertretung von Apothekerinnen und Apothekern; c) die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt für Stellvertretung und Assistenz von Zahnärztinnen und Zahnärzten; d) die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt für Stellvertretung und Assistenz von Tierärztinnen und Tierärzten. Art. 25. Medizinalpersonen wird die Bewilligung für die Stellvertretung erteilt, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung erfüllt. Der Tierärztin oder dem Tierarzt wird die Bewilligung für die Stellvertretung erteilt, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt. Art. 26. Der Ärztin und dem Arzt sowie der Chiropraktorin und dem Chiropraktor wird die Bewilligung für die Assistenz erteilt, wenn die Assistentin oder der Assistent ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt und sich im entsprechenden Fachbereich in Weiterbildung befindet. Der Zahnärztin und dem Zahnarzt sowie der Tierärztin und dem Tierarzt wird die Bewilligung für die Assistenz erteilt, wenn die Assistentin oder der Assistent ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt. Die Bewilligung wird befristet. Für jede Vollzeitstelle werden höchstens zwei Assistenzstellen bewilligt. Art. 27. Die Bewilligung für die Stellvertretung und für die Assistenz kann verweigert oder entzogen werden, wenn wiederholt oder in schwerer Weise Aufsichtspflichten gegenüber Assistentinnen und Assistenten verletzt werden oder gegen Vorschriften dieser Verordnung oder übergeordneter Erlasse verstossen wird Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

11 V. Schlussbestimmungen Art. 28. Der Gebührentarif für die Gesundheitspolizei vom 25. Mai wird wie folgt geändert: Ziff. Fr. 0 Gesundheitsgesetz vom 28. Juni Bewilligung zur Ausübung eines medizinischen Berufs (Art. 44 Abs. 1 und 2) bis Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni Bewilligung für Stellvertreter bis Bewilligung für Assistenten bis Meldung für 90-Tage-Dienstleister Art. 29. Die Bäderverordnung vom 21. November wird wie folgt geändert: In der Bäderverordnung vom 21. November 2000 wird «Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz» durch «Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen» ersetzt. Art. 30. Die Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf vom 22. Dezember wird wie folgt geändert: In der Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf vom 22. Dezember 2009 wird «Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz» durch «Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen» ersetzt. Änderung bisherigen Rechts a) Gebührentarif für die Gesundheitspolizei b) Bäderverordnung c) Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf 1 sgs sgs sgs sgs sgs Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

12 d) Verordnung über die Lebensmittelkontrolle e) Landwirtschaftsverordnung f) Verordnung über die Tiergesundheit Art. 31. Die Verordnung über die Lebensmittelkontrolle vom 29. Mai wird wie folgt geändert: In der Verordnung über die Lebensmittelkontrolle vom 29. Mai 1996 wird «Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz» durch «Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen» ersetzt. Art. 32. Die Landwirtschaftsverordnung vom 17. September wird wie folgt geändert: In der Landwirtschaftsverordnung vom 17. September 2002 wird «Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz» durch «Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen» ersetzt. Art. 33. Die Verordnung über die Tiergesundheit vom 6. März wird wie folgt geändert: Departement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen b) Amtlicher Tierarzt Art. 1. Zuständiges Departement ist das Gesundheitsdepartement. Es teilt das Kantonsgebiet in Veterinär- und Bieneninspektionskreise ein. Art. 2. Dem Amt für Verbraucherschutz- und Veterinärwesen obliegen neben den Aufgaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung 4 und dem Veterinärgesetz vom 15. Juni die Mitwirkung: a) bei Tiergesundheitsdiensten; b) an Forschungsprojekten, soweit diese im Interesse des Staates liegen. Es erteilt den amtlich tätigen Tierärzten, den amtlichen Fachexperten und Fachassistenten sowie den Bieneninspektoren Weisungen. Es kann diese zur Aus- und Weiterbildung aufbieten. Art. 3 wird aufgehoben. Art. 4. Jedem Veterinärkreis steht ein amtlicher Tierarzt vor. Der amtliche Tierarzt vollzieht im Veterinärkreis die Aufgaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung. 4 1 sgs sgs sgs SR sgs Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

13 c) Nutztierpraxen 2. Verfahren 3. Aushändigung Art. 5. Tierärzte vollziehen im Auftrag des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen in den ihnen zugeteilten Tierhaltungen die Aufgaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung 1. Auf sachlich begründeten Antrag des Tierhalters kann für dessen Tierhaltung eine andere Nutztierpraxis bezeichnet werden. Art. 7 bis 10 werden aufgehoben. Art. 18. Das Gesuch für die Erteilung eines Patentes für den Viehhandel ist dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen schriftlich einzureichen. Das Patent kann erteilt werden, wenn der vom Bundesamt für Veterinärwesen anerkannte Einführungskurs besucht und bestanden wurde. Das Patent wird für drei Jahre erteilt. Es kann um jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn eine vom Bundesamt für Veterinärwesen anerkannte Fortbildung besucht wurde. Patentinhaberinnen und -inhaber, die die Viehhandelstätigkeit beenden, teilen dies dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen umgehend mit. Art. 19. Patente werden nach der Bezahlung der Gebühren und nach der Regelung der Kaution erteilt. Während der Laufzeit des Patentes ist dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die Viehhandelsumsatzkontrolle jährlich zuzustellen. Die Gebühren sind fristgerecht zu bezahlen. Wird die Viehhandelsumsatzkontrolle nicht eingereicht oder werden die Gebühren nicht bezahlt, wird das Patent entzogen. Art. 30 bis 32 werden aufgehoben. In der Verordnung über die Tiergesundheit vom 6. März 2001 wird «Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz» durch «Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen», «Amtstierarzt» durch «amtlicher Tierarzt» und «Tierseuchen- und Fleischhygienekasse» durch «Tierseuchenkasse» ersetzt. 1 SR Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

14 g) Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen h) Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz i) Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung j) Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung Aufhebung bisherigen Rechts Art. 34. Die Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen vom 14. Dezember wird wie folgt geändert: In der Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen vom 14. Dezember 2010 wird «Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz» durch «Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen» ersetzt. Art. 35. Die Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz vom 21. September wird wie folgt geändert: In der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz vom 21. September 1982 wird «Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz» durch «Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen» ersetzt. Art. 36. Die Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung vom 20. November wird wie folgt geändert: In der Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung vom 20. November 2007 wird «Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz» durch «Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen» ersetzt. Art. 37. Die Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 21. Januar wird wie folgt geändert: In der Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 21. Januar 1997 wird «Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz» durch «Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen» ersetzt. Art. 38. Die Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 10. November wird aufgehoben. 1 sgs sgs sgs sgs ngs (sgs 312.0) Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

15 Art. 39. Die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erteilten Bewilligungen gelten bis zu deren Ablauf. Art. 40. Dieser Erlass wird ab 1. September 2011 angewendet. Übergangsbestimmung Vollzugsbeginn Die Präsidentin der Regierung: Karin Keller-Sutter Der Staatssekretär: Canisius Braun Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

16 Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 21. Juni Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni als Verordnung: Geltungsbereich Vollzugsbehörde Berufe der Gesundheitspflege a) Arten I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Dieser Erlass regelt: a) die Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege; b) die Berufsbezeichnungen; c) die Berufspflichten. Die Ausübung der medizinischen Berufe richtet sich nach der Verordnung über die medizinischen Berufe vom 21. Juni Art. 2. Das Gesundheitsdepartement ist Vollzugsbehörde, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt. Es ist insbesondere befugt, unangemeldete Kontrollen und Inspektionen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Beweismittel zu erheben, unbefugte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungsmittel zu veranlassen. Den Beauftragten der Vollzugsbehörde wird der unbeschränkte Zutritt zu den Praxis- und Geschäftsräumen gewährt. Art. 3. Als Berufe der Gesundheitspflege nach diesem Erlass gelten: a) Osteopathin und Osteopath; b) Drogistin und Drogist; c) Physiotherapeutin und Physiotherapeut; d) Ergotherapeutin und Ergotherapeut; e) Hebamme und Entbindungspfleger; 1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 8. August 2011, ABl 2011, 1992; in Vollzug ab 1. September sgs sgs Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

17 f) Pflegefachperson; g) Psychotherapeutin und Psychotherapeut; h) Klinische Psychologin und klinischer Psychologe; i) Zahntechnikerin und Zahntechniker; j) Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker; k) Augenoptikerin und Augenoptiker; l) Podologin und Podologe; m) Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin; n) Logopädin und Logopäde; o) Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur; p) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater; q) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter. Art. 4. Nicht als Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege gelten insbesondere: a) Gesundheits- und Sportmassage; b) Gymnastik und unbedenkliche physikalische Anwendungen bei gesunden Personen zur Hebung des Wohlbefindens und der Leistungsfähigkeit sowie Haltungsturnen; c) äussere ungefährliche kosmetische Behandlungen mit für die Gesundheit unbedenklichen Mitteln und Methoden; d) Bildung und Schulung von Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung; e) Übungsbehandlung von Sprachstörungen; f) psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesunder Personen; g) Anfertigen und Anpassen von Hilfsgeräten und Hilfsmitteln ohne Heilwirkung, soweit nicht besondere Bestimmungen Ausnahmen vorsehen. Art. 5. Wer einen Beruf der Gesundheitspflege: a) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt, ist selbständig tätig; b) im Namen und auf Rechnung einer Drittperson ausübt, ist unselbständig tätig. Unter Aufsicht tätig ist, wer unter fachlicher Verantwortung und Aufsicht einer Person handelt, welche die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung im entsprechenden Fachbereich erfüllt. b) Abgrenzung c) Ausübung Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

18 Bewilligungspflicht a) Selbständige Tätigkeit b) Unselbständige Tätigkeit und Tätigkeit unter Aufsicht Gesuch Zulassung zur eingeschränkten Berufsausübung II. Bewilligung Art. 6. Wer einen Beruf der Gesundheitspflege selbständig ausübt, bedarf der Bewilligung. Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Art. 7. Keiner Bewilligung bedarf, wer einen Beruf der Gesundheitspflege unselbständig oder unter Aufsicht ausübt, soweit nicht besondere Bestimmungen eine Bewilligungspflicht festlegen. Zur unselbständigen Tätigkeit ist berechtigt, wer die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung erfüllt. Zur Tätigkeit unter Aufsicht ist berechtigt, wer über eine kantonal anerkannte Ausbildung im entsprechenden Fachbereich verfügt. Art. 22 der Verordnung über die medizinischen Berufe vom 21. Juni wird sachgemäss angewendet. Die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 21. Juni bleiben vorbehalten. Art. 8. Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der Vollzugsbehörde einzureichen. Es enthält: a) Angaben über Ausbildung und Berufserfahrung; b) den Nachweis der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs, insbesondere Diplome, Ausbildungsnachweise und Anerkennungsbestätigungen; c) einen aktuellen Auszug aus dem Zentralstrafregister oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftsstaates; d) eine aktuelle Bescheinigung der Aufsichtsbehörde am letzten Arbeitsort oder der letzten Arbeitgeberin oder des letzten Arbeitgebers, dass kein Fehlverhalten aktenkundig ist; e) Unterlagen über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder über andere, gleichwertige Sicherheiten. Die Vollzugsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, wie Nachweise über eine gute gesundheitliche Verfassung und ausreichende Sprachkenntnisse. Art. 9. Die Vollzugsbehörde kann eine Person mit nicht anerkannter Ausbildung zur eingeschränkten Berufsausübung zulassen, wenn: a) die Zulassung für die Sicherung der Versorgungslage notwendig ist; 1 sgs sgs Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

19 b) die Person die für die eingeschränkte Berufsausübung erforderlichen fachlichen Anforderungen sowie die übrigen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt. Art. 10. Wer das 70. Altersjahr vollendet hat und den Beruf der Gesundheitspflege nach diesem Erlass weiterhin ausüben möchte, reicht der Vollzugsbehörde bei Erreichen der Altersgrenze und danach alle drei Jahre einen ärztlichen Nachweis der physischen und psychischen Gesundheit ein. Art. 11. Wer die Praxis eröffnet, verlegt oder aufgibt, teilt die Änderung der Vollzugsbehörde innert 30 Tagen nach deren Eintritt mit. Berufsausübung nach vollendetem 70. Altersjahr III. Berufsausübung 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 12. Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt: a) hält sich an die der Ausbildung entsprechenden Möglichkeiten und Grenzen; b) beachtet die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten; c) arbeitet nach den anerkannten Grundsätzen des Berufs und der Ethik. Art. 13. Wer zur Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege berechtigt ist, führt die in der Bewilligung genannte Berufsbezeichnung. Art. 14. Auskündungen einschliesslich der Verwendung akademischer Titel weisen keinen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich und geben zu keinen Täuschungen Anlass. Die Verwendung von Bezeichnungen, die auf die Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation hinweisen, setzt eine bestehende Mitgliedschaft voraus. Art. 15. Zur Übernahme einer Stellvertretung ist berechtigt, wer eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege besitzt. Art. 16. Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt: a) weist die Patientin oder den Patienten einer Ärztin oder einem Arzt zu, wenn Komplikationen auftreten oder der Verdacht auf Krankheiten besteht, die eine medizinische Abklärung oder Behandlung erfordern; Grundsatz Mitteilungspflicht Berufsbezeichnung Auskündungen Übernahme einer Stellvertretung Besondere Berufspflichten a) bei Behandlung von Patientinnen und Patienten Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

20 b) Schweigepflicht c) Aufzeichnungen Fähigkeitsnachweis Tätigkeit b) benachrichtigt die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, wenn Anhaltspunkte für eine meldepflichtige Krankheit 1 bestehen; c) informiert die Patientin oder den Patienten, wenn diese oder dieser keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltend machen kann. Art. 17. Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt, bewahrt Stillschweigen über Geheimnisse, die ihr oder ihm infolge des Berufs anvertraut worden sind, oder die sie oder er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Die Vollzugsbehörde erteilt die Entbindung von der Schweigepflicht. Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember wird sinngemäss angewendet. Art. 18. Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt, erstellt Aufzeichnungen über die Behandlungstätigkeit. Die Aufzeichnungen enthalten Angaben über die Patientin oder den Patienten sowie über Zeitraum und Art der Behandlung. Sie werden während zehn Jahren aufbewahrt. Die Bestimmungen von Art. 15 der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni gelten sachgemäss. 2. Besondere Bestimmungen a) Osteopathin und Osteopath Art. 19. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Osteopathin oder Osteopath setzt als Fähigkeitsnachweis einen Ausweis der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über die bestandene interkantonale Fachprüfung für Osteopathinnen und Osteopathen voraus. Art. 20. Osteopathin und Osteopath behandeln nach eigener osteopathischer Diagnose mit Hilfe osteopathischer Techniken und Manipulationen Gewebezustände, die sich in Einschränkungen der Beweglichkeit und in funktionellen Störungen des Organismus äussern. Wer als Osteopathin oder Osteopath tätig ist: a) nimmt keine anderen Interventionen vor; b) wendet keine radiologischen Verfahren an. 1 Verordnung vom 13. Januar 1999 über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen, SR SR sgs Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

21 b) Drogistin und Drogist Art. 21. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Drogistin oder Drogist setzt als Fähigkeitsnachweis ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule voraus. c) Physio therapeutin und Physio therapeut Art. 22. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni voraus. Art. 23. Physiotherapeutin und Physiotherapeut: a) führen Wasser-, Wärme- und Elektrotherapien durch; b) betreiben Heilgymnastik und Heilmassage; c) wenden andere physikalische Heilmethoden an, die nicht der Ärztin und dem Arzt oder der Chiropraktorin und dem Chiropraktor vorbehalten sind. Art. 24. Physiotherapeutin und Physiotherapeut: a) setzen die in der Physiotherapie gebräuchlichen Heilapparate ein; b) wenden die von der Kantonsapothekerin oder vom Kantonsapotheker bezeichneten Arzneimittel an. d) Ergotherapeutin und Ergotherapeut Art. 25. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 48 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni voraus. Art. 26. Ergotherapeutin und Ergotherapeut führen nach ärztlicher Anordnung an körperlich oder geistig kranken oder behinderten Personen Behandlungen durch, die darauf ausgerichtet sind, deren körperliche und geistige Selbständigkeit zu verbessern oder zu erhalten. e) Hebamme und Entbindungspfleger Art. 27. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Hebamme oder Entbindungspfleger setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 45 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni voraus. Fähigkeitsnachweis Fähigkeitsnachweis Tätigkeit Tätigkeit Heilapparate und Arzneimittel Fähigkeitsnachweis Fähigkeitsnachweis 1 SR Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

22 Tätigkeit a) Grundsatz b) Besondere Pflichten Wiederaufnahme des Berufs Fortbildung Fähigkeitsnachweis a) Grundsatz b) Ausnahme Tätigkeit Art. 28. Hebamme und Entbindungspfleger: a) leiten Geburten; b) leisten Unterstützung, Betreuung und Beratung während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit. Art. 29. Hebamme und Entbindungspfleger: a) ziehen eine Ärztin oder einen Arzt bei, wenn während der Schwangerschaft, der Geburt oder des Wochenbetts Komplikationen auftreten. Sie können Patientinnen in Notfällen in das Spital einweisen; b) melden aussergewöhnliche Befunde bei Mutter oder Kind unverzüglich der Ärztin oder dem Arzt; c) benachrichtigen bei Totgeburten die Amtsärztin oder den Amtsarzt. Art. 30. Hebammen und Entbindungspfleger, die den Beruf während der letzten drei Jahre nicht mehr ausgeübt haben, nehmen diesen wieder auf, nachdem sie einen von der Vollzugsbehörde festgelegten Fortbildungskurs besucht haben. Art. 31. Hebammen und Entbindungspfleger, die ihren Beruf im Kanton ausüben, besuchen die durch die Vollzugsbehörde festgelegten Fortbildungskurse. f) Pflegefachpersonen Art. 32. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Pflegefachperson setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 49 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni voraus. Art. 33. Keiner Bewilligung bedarf: a) die Tätigkeit in einem Spital, einem Betagten- oder Altersheim oder für eine Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause; b) die Pflege von Familienangehörigen. Art. 34. Pflegefachpersonen nehmen nach Art. 7 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September Massnahmen der Abklärung und Beratung, der Untersuchung und der Behandlung sowie der Grundpflege vor. 1 SR SR Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

23 g) Psycho therapeutin und Psycho therapeut Art. 35. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut setzt als Fähigkeitsnachweis voraus: a) einen Master-, Lizentiats- oder Diplomabschluss an einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober akkreditierten schweizerischen Hochschule oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss in Psychologie; b) ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; c) eine in der Regel wenigstens zweijährige, praxisorientierte, die psychopathologischen Zustände umfassende praktische klinische Tätigkeit in direktem, fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; d) eine Weiterbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten, die auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode beruht, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Weiterbildung hat die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu umfassen. Art. 36. Psychotherapeutin und Psychotherapeut behandeln nach eigener Diagnose psychische Störungen und Leiden mit psychologischen Mitteln. Art. 37. Personen, die eine Ausbildung nach Art. 35 Bst. a dieses Erlasses abgeschlossen haben, kann im Rahmen der Weiterbildung nach Art. 35 Bst. d dieses Erlasses eine Assistenztätigkeit unter der fachlichen Verantwortung und Aufsicht einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten, welche die Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung erfüllen, bewilligt werden. Für jede Vollzeitstelle werden höchstens zwei Assistenzstellen bewilligt. Die Bewilligung wird für längstens fünf Jahre erteilt. Sie kann entzogen werden, wenn die Tätigkeit zu Beanstandungen Anlass gibt. Art. 38. Die Assistenztätigkeit erfolgt in den Praxisräumlichkeiten der aufsichtspflichtigen Person. Tätigkeit Fähigkeitsnachweis Assistenztätigkeit während der Weiterbildung a) Bewilligung b) Durchführung 1 SR SR Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

24 Fachkommission Psychologie und Psycho therapie Fähigkeitsnachweis Die aufsichtspflichtige Person überträgt ausschliesslich Verrichtungen, zu deren Ausführung sie selbst berechtigt ist und die nicht ihre persönliche Berufsausübung erfordern. Sie überwacht die Assistenztätigkeit und stellt sicher, dass die Assistentin oder der Assistent die übertragenen Aufgaben beherrscht. Art. 39. Die Fachkommission Psychologie und Psychotherapie besteht aus sechs Mitgliedern. Ihr gehören an: a) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vollzugsbehörde; b) zwei Fachärztinnen oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie; c) zwei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten; d) zwei klinische Psychologinnen oder zwei klinische Psychologen. Die Vollzugsbehörde wählt die Kommissionsmitglieder nach Anhören der kantonalen Berufsorganisationen und legt den Vorsitz fest. Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Fachkommission wird vor der Erteilung von Bewilligungen angehört und nimmt zu Fragen der Berufsausübung von Psychologinnen und Psychologen sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Stellung. h) Klinische Psychologin und klinischer Psychologe Art. 40. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Psychologin oder Psychologe setzt als Fähigkeitsnachweis voraus: a) einen Master-, Lizentiats- oder Diplomabschluss an einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober akkreditierten schweizerischen Hochschule oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss in Psychologie; b) ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; c) eine in der Regel wenigstens zweijährige, praxisorientierte, die psychopathologischen Zustände umfassende praktische klinische Tätigkeit in direktem, fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. 1 SR SR Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

25 Art. 41. Klinische Psychologin und klinischer Psychologe sind zur psychologischen Beratung und zur psychodiagnostischen Beurteilung bei seelischen Krankheiten und seelischen Gesundheitsstörungen berechtigt. Sie üben keine therapeutischen Tätigkeiten aus. Art. 42. Die Fachkommission Psychologie und Psychotherapie wird vor der Erteilung von Bewilligungen angehört. i) Zahntechnikerin und Zahntechniker Art. 43. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Zahntechnikerin oder Zahntechniker setzt als Fähigkeitsnachweis einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Fähigkeitsausweis voraus. Art. 44. Zahntechnikerin und Zahntechniker: a) betreiben ein zahntechnisches Laboratorium; b) führen technische Arbeiten aus, welche die Zahnärztin oder der Zahnarzt zuweist. Zahntechnikerin und Zahntechniker nehmen keine Verrichtungen an Patientinnen und Patienten vor. j) Dental hygienikerin und Dental hygieniker Art. 45. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker setzt als Fähigkeitsnachweis voraus: a) einen vom Schweizerischen Roten Kreuz oder vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannten Fähigkeitsausweis; b) eine zweijährige praktische Tätigkeit bei Zahnärztinnen oder Zahnärzten, welche die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung erfüllen. Art. 46. Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker: a) führen selbständig die nicht chirurgische, mechanische und erhaltende Paradontaltherapie durch; b) nehmen Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vor; c) führen das Bleaching an vitalen Zähnen durch; d) beraten Patientinnen und Patienten über orale Gesundheit und Prophylaxe und leiten diese zu entsprechenden Massnahmen der Gesundheitsförderung an; e) wenden die von der Kantonsapothekerin oder vom Kantonsapotheker bezeichneten Arzneimittel an; f) betreiben die allgemeine zahnmedizinische Diagnostik. Tätigkeit Anhörung Fachkommission Psychologie und Psychotherapie Tätigkeit Fähigkeitsnachweis Fähigkeitsnachweis Tätigkeit Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

26 Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker sprechen sich bei medizinischen Risikopatientinnen und -patienten vor der Behandlung mit der Zahnärztin oder dem Zahnarzt oder der Ärztin oder dem Arzt ab. Art. 47. Wer als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker tätig ist: 1. unterlässt zahnärztliche Tätigkeiten; 2. führt keine Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durch; 3. betreibt keine Röntgenanlagen. Steht die Dentalhygienikerin oder der Dentalhygieniker unter zahnärztlicher Aufsicht und Verantwortung, kann die Vollzugsbehörde bei Vorliegen eines entsprechenden Fähigkeitsnachweises Ausnahmebewilligungen für Lokal- und Oberflächenanästhesieanwendungen erteilen. Art. 50. Podologin und Podologe: a) behandeln Hühneraugen, Schwielen, Verhornungen und Warzen an den Füssen sowie Nagelmykosen und verformte oder eingewachsene Zehennägel; b) betreiben Nagelprothetik und Spangentechnik; c) bringen am Fuss Entlastungs- und Schutzverbände an; d) betreiben Fuss- und Unterschenkelmassage sowie Fussgymnastik. Fähigkeitsnachweis Fähigkeitsnachweis Tätigkeit k) Augen optikerin und Augenoptiker Art. 48. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Augenoptikerin oder Augenoptiker setzt als Fähigkeitsnachweis ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Fähigkeitszeugnis voraus. Wer als Augenoptikerin oder Augenoptiker Brillengläser bestimmt, optometrische Messungen vornimmt und Kontaktlinsen anpasst, verfügt über das Diplom der eidgenössischen höheren Fachprüfung in Augenoptik oder den Abschluss als Bachelor of Science (FH) in Optometrie. Die erstmalige Refraktionsbestimmung an Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde vorgenommen. l) Podologin und Podologe Art. 49. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Podologin oder Podologe setzt als Fähigkeitsnachweis voraus: a) ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Fähigkeitszeugnis; b) die eidgenössische höhere Fachprüfung Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

27 m) Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativ medizin Art. 51. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Therapeutin oder Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin setzt als Fähigkeitsnachweis voraus: a) die bestandene eidgenössische höhere Fachprüfung im Berufsfeld der Alternativmedizin; b) die bestandene Prüfung der Schulprüfungs- und Anerkennungskommission der Naturärztevereinigung der Schweiz; c) die bestandene Prüfung bei der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin; d) die bestandene Prüfung beim Verein schweizer homöopathie prüfung; e) die Registrierung beim Erfahrungsmedizinischen Register. Die Vollzugsbehörde kann weitere Qualitätslabel oder Prüfungen von gesamtschweizerisch tätigen Institutionen oder Verbänden anerkennen. Art. 52. Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin wenden die Therapiemethode oder die Methodengruppe an, über deren Registrierung oder bestandene Prüfung sie sich bei der Erteilung der Bewilligung ausgewiesen haben. Art. 53. Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärund Alternativmedizin unterlassen: a) chirurgische Eingriffe; b) geburtshilfliche Verrichtungen; c) Manipulationen an der Wirbelsäule; d) Injektionen; e) venöse und arterielle Blutentnahmen; f) Behandlungen von Geschlechtskrankheiten und anderen übertragbaren Krankheiten. n) Logopädin und Logopäde Art. 54. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Logopädin oder Logopäde setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 50 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni voraus. Art. 55. Logopädin und Logopäde: a) behandeln Patientinnen und Patienten mit komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen; b) beraten die Angehörigen von Patientinnen und Patienten. Tätigkeit a) Grundsatz b) Ausschluss Fähigkeitsnachweis Fähigkeitsnachweis Tätigkeit 1 SR Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

28 Tätigkeit Tätigkeit Fähigkeitsnachweis Fähigkeitsnachweis Fähigkeitsnachweis Tätigkeit o) Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur Art. 56. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Medizinische Masseurin oder Medizinischer Masseur setzt einen vom Schweizerischen Roten Kreuz oder vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannten Fähigkeitsausweis voraus. Art. 57. Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur führen passive physikalische Heilanwendungen durch, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen, chiropraktorischen oder physiotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetzt. p) Ernährungsberaterin und Ernährungs berater Art. 58. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Ernährungsberaterin oder Ernährungsberater setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 50 a der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni voraus. Art. 59. Ernährungsberaterin und Ernährungsberater beraten auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patientinnen und Patienten, die unter den in Art. 9 b Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September aufgeführten Krankheiten leiden. q) Rettungs sanitäterin und Rettungs sanitäter Art. 60. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Rettungssanitäterin und -sanitäter setzt den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierte Rettungssanitäterin HF oder als diplomierter Rettungssanitäter HF oder einen vom Interverband für Rettungswesen oder vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannten Fähigkeitsausweis voraus. Art. 61. Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter führen an Notfallpatientinnen und -patienten präklinische nichtärztliche und ärztlich delegierte Rettungsmassnahmen sowie Sekundärtransporte durch. 1 SR SR Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

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