ADR/RID 2017: Änderungen für Verpackungen, IBC und Großverpackungen

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1 ADR/RID 2017: Änderungen für Verpackungen, IBC und Großverpackungen Erfa Verpackungen BAM,

2 ADR/RID 2017 Bearbeitungsstand Gemeinsame Tagung im März 2016 hat letzte Änderungen für RID/ADR/ADN 2017 beschlossen WP 15 und RID-FA haben im Mai letzte Änderungen für ADR/RID 2017 beschlossen Änderungsdokumente: document ECE/TRANS/WP.15/231 as corrected in ECE/TRANS/WP.15/231/Corr.1 and in document ECE/TRANS/WP.15/231/Add.1 ( Notifizierung Umsetzung durch ADR-ÄndVO, RID-ÄndVO und GGVSEB (im Anhörungsverfahren) 2

3 Allgemeines - Terminologie Systematische Verwendung der Begriffe Kennzeichen und Kennzeichnung Kennzeichen für alle sichtbaren Informationen Kennzeichnung für den Vorgang des Anbringens Präzisierung der Länderkennzeichnung: Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr = Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.b. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von

4 Verpackungen für freigestellte Mengen (b): Adsorbierendes Material für flüssige Stoffe muss nicht zwingend in Zwischenverpackung enthalten sein, stattdessen kann auch adsorbierendes Polstermaterial in Außenverpackung verwendet werden 4

5 Kennzeichnung von Umverpackungen Redaktionelle Änderung der Texte über Kennzeichnung von Umverpackungen Kennzeichnung UMVERPACKUNG (12 mm) nur, wenn Gefahrzettel/Kennzeichen Marine Pollutant in Umverpackung nicht sichtbar, Präzisierung welche Kennzeichnung (UN-Nummer/ Gefahrzettel/ Kennzeichen Marine Pollutant) wiederholt werden muss und Umverpackung für LQ/EQ: nur Wiederholung des Kennzeichens für begrenzte/freigestellte Mengen erforderlich, Angabe von UN Nr., PSN und stoffspezifischen Gefahrzetteln/Kennzeichen nur in Bezug auf andere, nicht in begrenzten/freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter erforderlich Kennzeichnung UMVERPACKUNG (12mm) nur, wenn Original- Kennzeichen nicht sichtbar 5

6 Verwendung Ergänzung der 4N Kisten in Verwendungsvorschriften Unzulässige Verpackungen für Stoffe, die sich verflüssigen können ( ) Innenauskleidung für Metallverpackungen bei explosiven Stoffen: ( ) Klarstellung in , dass Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe grundsätzlich zugelassen sein müssen, entweder nach 6.3 oder nach 6.1, sofern nicht in der Verpackungsanweisung geregelt ist, dass nicht anwendbar ist (wie bei P 650) 6

7 Verwendung Verwendung von Bergungsverpackungen: Alternative Verwendung von IBC wird auf Stahl-IBC beschränkt ( ) Bergungsdruckgefäße: Die maximale Größe wird von 1000 L auf 3000 L heraufgesetzt (1.2.1) Begrenzung in Verwendungsvorschriften ( ): Druckgefäß darf maximal 1000 L Fassungsraum haben und bei mehreren eingesetzten Druckgefäßen darf deren Gesamtfassungsraum 1000 L nicht übersteigen 7

8 Verpackungsanweisungen P 001 und IBC 03 bzw. P 002 und IBC 07 gelten für die neuen Einträge für polymerisierende Stoffe (UN 3532, UN 3534 bzw. UN 3531, UN 3533) neue PP/B: Verpackungen für polymerisierende Stoffe müssen Entweichen von Gas/Dämpfen zulassen um gefährlichen Druckaufbau zu verhindern Neue P 005 für die neuen Einträge für Verbrennungsmotoren und Maschinen mit Motoren: Im Wesentlichen Anforderungen an sicheren Einschluss der enthaltenen Gefahrgüter. Wenn Motor/Maschine einen der Verpackung gleichwertigen Schutz bietet, keine Außenverpackung erforderlich. 8

9 P 005 VERPACKUNGSANWEISUNG P 005 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3528, 3529 und Wenn der Motor oder die Maschine so gebaut und ausgelegt ist, dass das Umschließungsmittel, das die gefährlichen Güter enthält, einen angemessenen Schutz bietet, ist eine Außenverpackung nicht erforderlich. In den übrigen Fällen müssen gefährliche Güter in Motoren oder Maschinen in Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind und welche die anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts erfüllen, oder die Motoren oder Maschinen müssen so befestigt sein, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen können, z.b. auf Schlitten, in Verschlägen oder in anderen Handhabungsvorrichtungen. Darüber hinaus müssen die Umschließungsmittel so im Motor oder in der Maschine enthalten sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine Beschädigung des Umschließungsmittels, das die gefährlichen Güter enthält, verhindert wird und dass bei einer Beschädigung des Umschließungsmittels, das flüssige gefährliche Güter enthält, ein Austreten der gefährlichen Güter aus dem Motor oder der Maschine unmöglich ist (für das Erfüllen dieser Vorschrift darf eine dichte Auskleidung verwendet werden). Umschließungsmittel, die gefährliche Güter enthalten, müssen so eingebaut, gesichert oder gepolstert sein, dass ein Zubruchgehen oder eine Undichtheit verhindert und ihre Bewegung innerhalb des Motors oder der Maschine unter normalen Beförderungsbedingungen eingeschränkt wird. Das Polstermaterial darf mit dem Inhalt der Umschließungsmittel nicht gefährlich reagieren. Ein eventuelles Austreten des Inhalts darf die Schutzeigenschaften des Polstermaterials nicht wesentlich beeinträchtigen. Zusätzliche Vorschrift Andere gefährliche Güter (z.b. Batterien, Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für die Funktion oder den sicheren Betrieb des Motors oder der Maschine erforderlich sind, müssen sicher in den Motor oder die Maschine eingebaut sein. 9

10 Verpackungsanweisungen Klarstellung in P 112 (c), P 114 (b) und P 406: kleinere Metallanteile an Verpackungen trotz Verbot von Metallverpackungen zulässig P130: PP 67 (unverpackte Beförderung) gilt auch für die neue UN 0510 Raketenmotoren, 1.4S P 137: PP 70 einzelne Verpackungen von Hohlladungen: Ausrichtungspfeile statt Beschriftung mit OBEN 10

11 Verpackungsanweisungen P 200: Abs. 2: Frist für wiederkehrende Prüfung für Verbundflaschen mindestens 5 Jahre, Verlängerung auf Fristen wie nach Tabelle 1 und 2 nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder der Stelle die Baumusterzulassung ausgestellt hat Aktualisierung Normzitate In Tabelle 3 (Stoffe, die nicht unter Klasse 2 fallen) wird UN 1790 Fluorwasserstoffsäure gestrichen für UN 1790 gilt P 001 P 200 und P 206: Ergänzung einer Berechnungsformel für den Betriebsdruck von verflüssigten Gasen beaufschlagt mit komprimierten Gas 11

12 Verpackungsanweisungen P 207 für Aerosole: Verhinderung übermäßiger Bewegung Klarstellung in SV 327, dass Verpackungen/Großverpackungen für Abfallaerosole weder gegen Bewegungen noch unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein müssen, wenn Maßnahmen getroffen wurden um gefährlichen Druckaufbau oder Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern (entspricht der in Nr. 3-2 RSEB dargelegten Rechtslage) P 403 und P 410: PP 83 (Beschreibung einer Beutelverpackung für UN 2813) wird gestrichen Neue Verpackungsanweisung P 412 für Polyesterharz- Mehrkomponentensysteme der Klasse

13 P 412 VERPACKUNGSANWEISUNG P 412 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer Folgende zusammengesetzte Verpackung sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: (1) Außenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). (2) Innenverpackungen: a) Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung beschränkt sein. b) Das Grundprodukt und das Aktivierungsmittel müssen in getrennten Innenverpackungen verpackt sein. Die Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II oder III in Übereinstimmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 4.1 entsprechen. 13

14 Verpackungsanweisungen P 502: Änderung der PP 28 für UN 1873 Perchlorsäure: Verpackungsteile im direkten Kontakt mit Stoff müssen aus Glas oder Plastik sein (bisher: Innenverpackung aus Glas) P 805 wird zu P 603 wegen geänderter Klassifizierung von UN 3507 (UF6, freigestelltes Versandstück mit < 0,1 kg) als Kl. 6.1; Kl. 8 wird NG P 906 die Erweiterung des PSN von UN 3151 und 3152 wird sprachlich nachvollzogen 14

15 Verpackungsanweisungen P 909 Absatz 3 (Lithiumbatterien zur Entsorgung, zum Recycling): Unverpackte Beförderung von Batterien in Ausrüstung unabhängig von der Größe der Ausrüstung, sofern Batterien durch Ausrüstung gleichwertig geschützt werden Bereits anwendbar gemäß RSEB sowie M285 15

16 Verpackungsanweisungen Neue P 910 für Kleinserien und Prototypen, die gemäß SV 310 nicht einem geprüften Typ entsprechen: VG II größere Flexibilität hinsichtlich der Verwendung für unterschiedliche Batterien/Ausrüstungen zusätzliche Anforderungen im Vergleich zu P 903, zusätzliche Verpackungsoptionen für Ausrüstungen unverpackte Beförderung von Ausrüstungen nach Festlegung zuständiger Behörde eines ADR/RID-Staates, wobei diese zuständige Behörde auch eine entsprechende Genehmigung von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein ADR/RID-Staat ist, anerkennen kann, vorausgesetzt diese wurde gemäß RID/ADR/ADN/IMDG-Code erteilt 16

17 IBC-Anweisungen IBC 520: Fortschreibung der Liste der zugeordneten organischen Peroxide in führt zu Ergänzungen in der Tabelle in IBC

18 Großverpackungs-Anweisungen L 101: L 1 (unverpackte Beförderung) gilt auch für die neue UN 0510 Raketenmotoren, 1.4S Neue LP 200 für UN 1950 (statt LP 002): VG II, keine Innenverpackung Übergangsvorschrift: Großverpackungen VG III dürfen bis zum weiterverwendet werden (SV 381 bzw ) Folgeänderung: Streichung L 2 in LP 02 Zugleich in Begriffsbestimmungen (1.2.1) Klarstellung, dass es sich um einen Gegenstand handelt 18

19 LP 200 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 200 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer Folgende Großverpackungen sind für Druckgaspackungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Sondervorschrift für die Verpackung L 2 Die Großverpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Großverpackungen für Abfall- Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.b. saugfähiges Material. Die Großverpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern. 19

20 Zulassung , , : Dichtheitsprüfung vor erstmaliger Verwendung (Prüfung bei Produktion): Dichtheitsprüfung ist Teil des Qualitätssicherungssicherungsprogramms die für das Qualitätssicherungsprogramm zuständige Behörde kann Festlegungen für Dichtheitsprüfung treffen, da Wiederholung der Bauartprüfung i.d.r. nicht möglich und : Verstärkung der umgebogenen Ränder durch Verstärkungsreifen, nicht aufgepresste Verstärkungsreifen (red. Angleichung an engl. /frz. Fassung) 20

21 Zulassung Ergänzung der Bemerkung zu : Klarstellung, dass Regelungen für Variationen von Innenverpackung in Außenverpackung in nicht für V gekennzeichnete Sonderverpackungen gilt: Dafür ist abschließende Regelung Klarstellung, dass markiertes Datum auf Innenbehälter ein anderes Datum sein kann, als das Datum der Herstellung/Reparatur/Wiederaufarbeitung des Kombinations-IBCs 21

22 Druckgaspackungen : Einfügung eines Druckgrenzwertes (Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum) für Druckgaspackungen (Mit Änderung von des RID/ADR 2013 Druckgrenzwertes von 1,32 MPa (13,2 bar) für Gaspatronen entfallen): Verflüssigte Gase 30 bar Liter; Prüfdruck 250 bar Verdichtete Gase 54 bar Liter; Prüfdruck 450 bar 22

23 Beförderungspapier für Altverpackungen Vereinfachte Angabe im Beförderungspapier für leere ungereinigte Verpackungen, wie für UN 3509 (Altverpackungen) Klassen und Nebengefahren der Rückstände in der Reihenfolge der Klassen: Beispiel: Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klasse 3 enthalten haben und die zusammen mit ungereinigten leeren Verpackungen befördert werden, die Güter der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, dürfen im Beförderungspapier bezeichnet werden als: «LEERE VERPACKUNGEN, LETZTES LADEGUT 3, 6.1, 8» 23

24 Flexible Schüttgutcontainer Annahme der UN-Vorschriften über flexible Schüttgutcontainer: Flexibler Schüttgut-Container: Ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von höchstens 15m³, einschließlich Auskleidungen, angebrachte Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstungen (1.2.1) Vorschriften für Auslegung und Bau ( ) Bedienungsausrüstung und Handhabungseinrichtung ( Prüfung ( ): Fallprüfung, Hebeprüfung von oben, Kippfallprüfung, Aufrichtprüfung, Weiterreißprüfung, Stapeldruckprüfung Vorschriften über Stauung ( ), Verwendung ( ) und Verladung ( ) Kennzeichnung BK3/Z/11 09 RUS/NTT/MK /14000". 24

25 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Referat: G 33 Robert-Schuman-Platz Bonn Ansprechpartner Gudula Schwan Gudula.Schwan@bmvi.bund.de Tel. +49 (0)

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