Änderungen im ADR 2011 Schwerpunkt: Verpackungen
|
|
- Damian Leon Bruhn
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Änderungen im ADR 2011 Schwerpunkt: Verpackungen Dr. Anita Schmidt Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fachgruppe III.1: Gefahrgutverpackungen
2 Aktueller Stand UN UN Modellvorschriften 16. Ausgabe ADR 2011 UN ECE Working Party on the Transport of Dangerous Goods: Sitzungen 84.(Mai 2008), 85.(Okt. 2008), 86. (Mai 2009), 87. (Nov. 2009) ECE/TRANS/WP.15/ März 2010 Draft amendments to annexes A and B of ADR 10. Juni 2010 Corrigendum Juni 2010 Addendum 1 Änderungen (keine konsolidierte Fassung des ADR) in englischer Sprache
3 Aktueller Stand RID Ausgabe 2011 OTIF/RID/NOT/ Juni 2010 Von der 47. ( Nov. 2009) und 48. ( Mai 2010) Tagung des RID- Fachausschusses angenommener Text zur Notifizierung Änderungen treten zum in Kraft, wenn nicht ¼ der Mitgliedstaaten Widerspruch einlegt innerhalb von 4 Monaten (1.Juli - 1. Oktober 2010) Änderungen (kein konsolidierte Fassung des RID) in deutscher Sprache (Vorläufer OTIF/RID/CE/2009/11 u. OTIF/RID/CE/2010/10)
4 Aktueller Stand Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria 5. revidierte Fassung in englischer Sprache Änderungen zur 4. Ausgabe siehe: ManRev4-amendments.html von der BAM ins Deutsche übersetzt kostenlos als Download handbuch_befoerderung_gefaehrlicher_gueter.pdf Hinweis: derzeitig gültige ADR/RID 2009 verweisen auf 4. Ausgabe
5 ADR 2011 ADR Die wichtigsten Änderungen im Überblick Vorgestellte deutsche konsolidierte Fassung des ADR der Änderungen Teile 1, 2, 3, 4.1, 6.1, , 7. 8, 9 Persönliches Arbeitsdokument kein rechtsgültiges Dokument; ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit Fußnoten fehlen / unvollständig Legende: ADR 2009 = Text schwarz Streichungen = blau durchgestrichen Ergänzungen = blau unterstrichen Unklarheiten = grau hinterlegt Fehler??? = grün hinterlegt
6 ADR 2011 ADR Die wichtigsten Änderungen im Überblick Vorgestellte deutsche konsolidierte Fassung des ADR der Änderungen auf der Basis der Texte: ADR 2009 UN ECE/TRANS/WP.15/ März 2010 UN ECE/TRANS/WP.15/204 Corr Juni 2010 UN ECE/TRANS/WP.15/204 Add Juni 2010 OTIF/RID/CE/2009/11 6. November 2009 OTIF/RID/NOT/ Juni 2010 engl. dt. Probleme: deutsche Fassung = RID insbes. Unterschiede in Teil z.b. Huckepackverkehr, Handgepäck, Tunnelbeschränkungen kein Anhang B (Kap. 8+9)
7 ADR 2011 Teil 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften Freistellungsregelungen: Klarstellung zur Notfallbeförderung ADR-Vorschriften gelten nicht - für Gase in Nahrungsmitteln, aber: Druckgaspackungen sind ausgenommen. - für Gase in Sportbällen - nicht für Glühlampen
8 ADR 2011 Teil 1
9 ADR 2011 Teil Neue Begriffsbestimmungen u.a. Brennstoffzelle, durch oder in, Entlader, Verlader, Wiederverwendete Großverpackung Wiederaufgearbeitete Großverpackung Handbuch Prüfungen und Kriterien: Fünfte Revision Metallhydrid-Speichersystem Offener Kryo-Behälter
10 ADR 2011 Teil 1
11 ADR 2011 Teil 1
12 ADR 2011 Teil Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind Unterweisung vor Übernahme der Pflichten Unterweisung im Bereich der Sicherung Unterweisung und regelmäßige Auffrischkurse Aufbewahrung der Schulungsunterlagen
13 ADR 2011 Teil 1
14 ADR 2011 Teil Sicherheitspflichten der Beteiligten Absender Befüller Änderung! Beförderer Verpacker Verlader Neu! Änderung! Entlader Empfänger neu: Bem.: können ein und dasselbe Unternehmen sein
15 ADR 2011 Teil 1 sowie: Sichtprüfung: keine Mängel, keine Überladung, vorgeschriebene Kennzeichnung und Ausrüstung
16 ADR 2011 Teil 1
17 ADR 2011 Teil 1
18 ADR 2011 Teil Übergangsvorschriften (nur für Verpackungen relevante) generelle Übergangsfrist bis Änderungen bei der Klassifizierung umweltgefährdender Stoffe bis Ende 2012 Bei Spalte 7a = 0 Stoffen alte LQs bis 30.Juni 2015 begrenzte Mengen- Regelungen nach 3.4 weiterhin gültig. vor dem gebaute IBC ohne Vibrationsprüfung (nicht bestanden) bzw. Hebetest nach Fallprüfung dürfen weiterverwendet werden 15 Jahre - Intervall für wiederkehrende Prüfung nach Verpackungsanweisung P 200 Sondervorschrift v (alt, neue (12) nicht erfüllt) für Flaschen, die vor dem 1. Januar 2015 gebaut werden sowie wenn Intervall bereits gewährt ist bis
19 ADR 2011 Teil 1
20 ADR 2011 Teil Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Druckgefäße Tanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC Administrative Kontrollen (Zulassung und Überwachung von Prüfstellen; obwohl diese ohnehin nach ISO/IEC akkreditiert sein muss) Neues Konzept der Baumusterzulassung Begrenzung der Gültigkeit auf 10 Jahre 1) Konformitätsbewertungsverfahren für Gaspatronen 2) weitgehend neu! ganz neu! ( 1) Übergangsregelung : vor dem ausgestellte Baumusterzulassungen für Druckgefäße müssen vor überprüft werden 2) Übergangsregelung : vor dem gebaute Gaspatronen dürfen ohne Berücksichtigung der neuen Vorschriften weiterverwendet werden)
21 ADR 2011 Teil 1
22 ADR 2011 Teil 1
23 ADR 2011 Teil 1
24 ADR 2011 Teil 2 Teil 2 Klassifizierung Grundsätze der Klassifizierung Technische Unreinheiten mit Einfluss auf Klassifizierung => Lösung bzw. Gemisch Lösung mit nicht de ADR unterliegenden Komponenten => UN-Nummer des überwiegenden gefährlichen Stoffes. Ausnahmen!
25 ADR 2011 Teil 2
26 ADR 2011 Teil 2
27 ADR 2011 Teil Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Klasse 1 Klasse 2: Klasse 4.2 Klasse 5.2 Klasse 6.1 Klasse 9 Begriff Phlegmatisierung Oxidierende Gase Begriff Selbsterhitzung, Selbstentzündung 2 neue Peroxid-Eintragungen neue Klassifizierungscode: TFW 6 neue Sammeleintragungen (inhalationstoxische Stoffe) Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt), außer nicht-klassifiziert: 1272/2008/EC (GHS-VO)
28 ADR 2011 Teil 2
29 ADR 2011 Teil 2
30 ADR 2011 Teil 2
31 ADR 2011 Teil 2
32 ADR 2011 Teil 2
33 ADR 2011 Teil 2
34 ADR 2011 Teil 2 [Auszug aus der Tabelle ]
35 ADR 2011 Teil 2
36 ADR 2011 Teil Prüfverfahren Prüfung zur Bestimmung des Flammpunktes: neue Methoden aufgenommen Bestimmung des Siedebeginns Methoden zur Bestimmung ganz neu!
37 ADR 2011 Teil 3 Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, G Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammen- hang mit begrenzten und freigestellten Mengen Lösungen und Gemische Unreinheiten => Einfluss auf Klassifizierung => Lösung / Gemisch Lösung / Gemisch mit nicht dem ADR unterliegenden Komponenten => dem überwiegenden Stoff zuzuordnen Benennung LÖSUNG oder GEMISCH hinzufügen
38 ADR 2011 Teil 3
39 ADR 2011 Teil 3
40 ADR 2011 Teil Verzeichnis der gefährlichen Güter Spalte 7a «Begrenzte Mengen»: Höchstmengen je Innenverpackung oder Gegenstand für die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen einfügen (siehe 3.2 der 16. überarbeiteten Ausgabe der UN-Empfehlungen) Spalte (7a) die alphanumerischen Codes LQ an allen Stellen streichen Spalte (16) V12 an allen Stellen streichen. V12 an allen Stellen einfügen für alle Eintragungen mit IBC 100 oder/und IBC 03 in Spalte (8) zugeordnet ist Detaillierte Änderungen in den einzelnen Zeilen (UN-Nummern): siehe OTIF/NOT/2011 S (RID, dt.) sowie ECE/TRANS/WP.15/204 incl. Add. 1 und Corr. 1 (ADR, en.) 20 neue UN-Nummern: 0509, 1471,
41 ADR 2011 Teil 3 Neueinträge 58 58
42 ADR 2011 Teil 3 Neueinträge 58 B13 58 T19
43 ADR 2011 Teil 3 Neueinträge
44 ADR 2011 Teil Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften über 40 Änderungen / neue Sondervorschriften Einige Beispiele folgen:
45 ADR 2011 Teil 3
46 650 ADR 2011 Teil 3
47 ADR 2011 Teil In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter Starke Überarbeitung Klarstellung, welche Vorschriften des ADR auch trotz begrenzten Mengen gelten LQ-Codes fallen weg (Mengen direkt in Tabelle A) z. T. neue Mengenangaben Bei 0 ist Beförderung als LQ nicht erlaubt i.d.r. Innen- und Außenverpackung, Zwischenverpackung möglich Druckgaspackungen: keine Innenverp. nötig Max. Bruttomasse des Versandstücks 30 (20) kg Neue Kennzeichnung; bei Luft-Beförderung mit Y (erlaubt auch für Land- und Seeverkehr) Umverpackung (3.4.11) Kennzeichnung nicht einzige Voraussetzung für Annahme im Luftverkehr 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter: Kennzeichen
48 ADR 2011 Teil 3
49 ADR 2011 Teil 3
50 ADR 2011 Teil 3
51 ADR 2011 Teil 3
52 ADR 2011 Teil 3
53 ADR 2011 Teil 4 Teil 4 Vorschriften für f r die Verwendung von Verpackungen und Tanks 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen Wiederaufgearbeitete Großverpackungen Permeation darf keine Gefahr darstellen Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen P 200 Änderungen hinsichtlich Verschluss (Ventile) P 203 (neu) Kryo-Behälter P 205 Metallhydridspeicher weitere: P 402 P601, 602, P 620, P 621, 901, 904 IBC04, IBC06; IBC08, IBC 520 IBC620 s.auch
54 a1 ADR 2011 Teil 4
55 Folie 54 a1 IM ADR suchen nach: 2011, 2011 wg. ÜbergangsVS in den Änerungen suchen nach ADR (en)/rid (dt) ÜV z.b. SV 188 aschmidt;
56 ADR 2011 Teil Assimilierungsliste 3079 Methacrylnitril, stabilisiert als Folgeänderung Klasse 6.1. statt 3
57 ADR 2011 Teil 4 Änderung / Ergänzung: Verpackungsanweisung 200 (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel): (10) k: druckfeste, gasdichte Stopfen; passende Gewinde (10) v: Prüffrist-Ausdehnung auf 15 Jahre für Stahlflaschen unter Einhaltung bestimmter Vorgaben (12) Vorschriften für die Ausdehnung auf 15 Jahre, u.a. -Einbeziehung der zuständigen Behörde -Definition Gruppe von Flaschen -Nur Gase hoher Qualität erlaubt (zur Vermeidung innerer Korrosion), - Beaufsichtigung des Eigentümers durch zust. Behörde mind. alle 3 Jahre -Wiederkehrende Prüfung -Anforderungen an Befüllzentren -Kennzeichnung mit Angabe P15Y
58 ADR 2011 Teil 4
59 ADR 2011 Teil 4 Änderung / Ergänzung: Verpackungsanweisung 203 (Kryo-Behälter): Neu: offene Kryo-Behälter verwendbar für Edelgase, N 2, CHF 3 sowie Gase, tiefgekühlt, flüssig, n.a.g. Max. 450 Liter Fassungsraum Anforderungen an Behälter-Konstruktion, z.b. Doppelwand, Vakuumisolierung Behälter muss aufrecht stehen Dauerhaft angebrachte Kennzeichnung
60 ADR 2011 Teil 4
61 ADR 2011 Teil 4 Neu: Verpackungsanweisung 205 (H 2 im Metallhydrid-Speichersystem): Beschränkt bis 150 Liter Fassungsraum Stahlauskleidung mit Kennzeichnung H Norm ISO 16111:2008 verpflichtend Wiederkehrende Prüfung max. alle 5 Jahre ( )
62 ADR 2011 Teil 4
63 ADR 2011 Teil 4 Änderung / Ergänzung: Verpackungsanweisung 620 (f. ansteckungsgefährliche Stoffe): Zusammenpacken mit anderen Gütern nur zur Gefahren-Neutralisation und zur Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit / Stabilisierung Ausnahme 30ml je Primärgefäß (nur Klasse 3,8 und 9).
64 ADR 2011 Teil 4 Änderung / Ergänzung: Verpackungsanweisung 901 (f. Chemie-Testsatz oder Erste-Hilfe-Ausrüstung): Kohlendioxid als Kühlmittel bleibt bei der Mengenbeschränkung (10 kg) unberücksichtigt Verpackungskonstruktion muss bei Verwendung von Trockeneis Druckaufbau verhindern
65 ADR 2011 Teil 4 Änderung / Ergänzung: Verpackungsanweisung 904 (f. genetisch veränderte (mikro-)organismen): Geeignete Verpackungen, die grundlegende allgemeine Anforderungen erfüllen, sind erlaubt Primärverpackung und Sekundärverpackung; neu: für feste Stoffe Sekundärverpackung staubdicht Kennzeichnung (Raute UN 3245) ist anzubringen. Eis oder Trockeneis als Kühlmittel erlaubt; außerhalb der Sekundärverpackung in Außenverpackung oder Um-Verpackung, Innenhalterung nötig. Bei flüssigem Stickstoff gilt SV 593. Freistellung in SV 219.
66 ADR 2011 Teil 4
67 ADR 2011 Teil 4
68 ADR 2011 Teil 4 Änderung / Ergänzung: Verpackungsanweisung IBCs (05-08): Die IBCs für flüssige Stoffe wurden herausgenommen <= formaljuristisch ok, aber sinnvoll? Zusätzliche Vorschrift: Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, dürfen bestimmte IBC nicht verwendet werden - siehe Unterabschnitt (=alle für Verpackungsgruppe I; für Verpackungsgruppe II und III z.b. nicht die Kombinations-IBCs 11HZ2 und 21HZ2. Änderung: Verpackungsanweisung IBCs (620): (= Beschränkung der Verwendungsdauer auf 5 Jahre ab Herstellung) wurde herausgenommen
69 ADR 2011 Teil 4
70
71 ADR 2011 Teil 4 Klinischer Abfall Keine Begrenzung der Verwendungsdauer
72 ADR 2011 Teil 4 Änderung / Ergänzung: in den besonderen Vorschriften Klasse 1: Verpackungen für Klasse 1 müssen Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.5 bzw. 6.6 entsprechen Vorschriften der Verpackungsgruppe II müssen generell erfüllt sein Verbot von Verpackungen aus Metall, die (nur) die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen, fällt weg Änderung / Ergänzung: in den besonderen Vorschriften Klasse 2:
73 ADR 2011 Teil 4
74 ADR 2011 Teil 4 Änderung / Ergänzung: in den besonderen Vorschriften Klasse organische Peroxide (5.2) und 4.1: Verpackungen für Klasse 1 müssen Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen Vorschriften der Verpackungsgruppe II müssen generell erfüllt sein
75 ADR 2011 Teil 4
76 ADR 2011 Teil 4 Änderung / Ergänzung: in den besonderen Vorschriften (4.1.9) Klasse 7: Eigenschaften der Nebengefahren müssen bei der Verpackungswahl für den Versand berücksichtigt werden
77 ADR 2011 Teil 4 den
78 ADR 2011 Teil 5 Teil 5 Vorschriften für f r den Versand Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 Kategorien I-WEISS, II-GELB oder III-GELB ( ) Zuordnung nach Ursprungsland Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke (Kennzeichnung, Dokumentation) s
79 Folie 77 s1 GUE = Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken EVP = Europäische Volkspartei und europäische Demokraten PSE = Sozialdemokratische Fraktion im Europäischen Parlament schmidt.anita;
80 ADR 2011 Teil 5 s
81 Folie 78 s1 GUE = Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken EVP = Europäische Volkspartei und europäische Demokraten PSE = Sozialdemokratische Fraktion im Europäischen Parlament schmidt.anita;
82 ADR 2011 Teil 5 s
83 Folie 79 s1 GUE = Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken EVP = Europäische Volkspartei und europäische Demokraten PSE = Sozialdemokratische Fraktion im Europäischen Parlament schmidt.anita;
84 ADR 2011 Teil 5 s
85 Folie 80 s1 GUE = Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken EVP = Europäische Volkspartei und europäische Demokraten PSE = Sozialdemokratische Fraktion im Europäischen Parlament schmidt.anita;
86 ADR 2011 Teil Kennzeichnung von Versandstücken Umweltgefährdende Stoffe, Ausnahmen: Kennzeichen: Fisch mit Baum Ausrichtungspfeile (nicht erforderlich bei < 500 ml)
87 ADR 2011 Teil 5
88 ADR 2011 Teil 5
89 ADR 2011 Teil 5
90 ADR 2011 Teil Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung Neu X668 erwärmte Stoffe (statt Stoffe in erwärmtem Zustand )
91 ADR 2011 Teil 5
92 ADR 2011 Teil Dokumentation Kennzeichnung Dokumentation: EDV bei Beförderung (5.4.0) Sondervorschriften für Abfälle: neue Form ( ) Sondervorschriften bei ungereinigten leeren Umschließungen Angabe UMWELTGEFÄHRDEND im Beförderungspapier Sondervorschriften für Klasse 1 Schriftliche Weisungen (5.4.3)
93 ADR 2011 Teil 5
94 ADR 2011 Teil Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen.
95 ADR 2011 Teil 5
96 ADR 2011 Teil 5
97 ADR 2011 Teil 5
98 ADR 2011 Teil Schriftliche Weisungen
99 ADR 2011 Teil 5
100 ADR 2011 Teil 5 Neu bei schriftlichen Weisungen
101 ADR 2011 Teil 5
102 ADR 2011 Teil Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten Anbringung des Warnkennzeichens Datumsangabe der Belüftung Entfernung nach Belüftung und Entladung Dokumentation
103 ADR 2011 Teil 5
104 ADR 2011 Teil 6 Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für f r Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen UN Symbol dass eine Verpackung, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den Vorschriften der Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 6.7 entspricht Permeation darf keine Gefahr darstellen Fallprüfung: Innengefäße müssen in Außenverpackung verbleiben
105 ADR 2011 Teil 6
106 ADR 2011 Teil 6
107 ADR 2011 Teil Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 Durchstoßprüfung Neu: Abbildung der Stahlstange
108 ADR 2011 Teil Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) Neue Kennzeichnung des K-IBC Innenbehälters Alternativ Datum neben den anderen Angaben Wiederaufgearbeitete K-IBC: Kennzeichnung muss entfernt/unlesbar gemacht werden, neue Kennzeichnung angebracht werden Fallprüfung: Hebetest ab (+ Übergangsvorschrift verlängert) Vibrationsprüfung: neue Formulierungen
109 ADR 2011 Teil 6
110 ADR 2011 Teil 6
111 ADR 2011 Teil 6
112 ADR 2011 Teil Prüfvorschriften für Großverpackungen Prüfvorschriften Fallprüfung Fallhöhe in Abhängigkeit von der Dichte der verwendeten Flüssigkeit bei der Fallprüfung
113 ADR 2011 Teil 6
114 ADR 2011 Teil 7 Flex. Innengefäß
115 ADR 2011 Teil 8
116 ADR 2011 Teil 8 Schulungsbescheinigung Fahrtzeugführer
117 Last but not least. Änderungen ICAO TI im Bericht der Sitzung DGP Oct 2009 Montreal dgp/dgp22/report/dgp.22.wp.100.en.pdf PackingInstructions/
118 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße
Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Grundsatz Gefährliche Güter dürfen nur dann in begrenzten Mengen transportiert werden, wenn in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel
MehrVerzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305
< ADR Stichwortverzeichnis ADR RID 2011 RID Inhaltsverzeichnis XI Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 3 1.1 Geltungsbereich
MehrADR RID Inhaltsverzeichnis. Stichwortverzeichnis 11. Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27
< ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2013 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich
MehrInhaltsverzeichnis Aufbau Geltungsbereich Freistellungen Anwendbarkeit anderer Vorschriften 1-5
Inhaltsverzeichnis Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 1-3 1.1.1 Aufbau 1-3 1.1.2 Geltungsbereich 1-3 1.1.3 Freistellungen 1-3 1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
MehrAnlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25
Stichwortverzeichnis 9 ADR 2017 < Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 27 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 31
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Einleitung Linkliste... 13
INHALTSVERZEICHNIS Seite Einleitung... 8 Linkliste... 13 EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN... 15 ANLAGE ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN
MehrTeil 2 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Prüfverfahren 343
ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2015 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich
MehrKapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter
Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder
MehrKapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter
Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in
Mehra) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut:
BGBl. III - Ausgegeben am 7. Februar 2013 - Nr. 26 64 von 91 TEIL 5 Kapitel 5.1 5.1.2.1 a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut: Kapitel
MehrKapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter
Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder
MehrAnlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
BGBl. III - Ausgegeben am 10. März 2009 - Nr. 18 1 von 6 Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) INHALTSVERZEICHNIS
MehrMultilaterale Vereinbarungen
Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Multilaterale Vereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens
MehrGefährliche Güter. Stand 7/2017
Gefährliche Güter Stand 7/2017 Pakete mit gefährlichen Gütern. Übersicht der Gefahr- und Abfertigungskennzeichen Zugelassen zur Beförderung mit DPD sind Pakete mit folgender Beschriftung: Kennzeichen für
MehrKursplan GGBV Grundkurs Ausbildung gemäss ADR/SDR und RID/RSD sowie nach GGBV sr Ausbildung gemäss Art. 14 GGBV
Kursplan GGBV Grundkurs Ausbildung gemäss ADR/SDR und RID/RSD sowie nach GGBV sr 741.622 Ausbildung gemäss Art. 14 GGBV Kursort: Trainer: Datum: Prüfung: Business Parc Reinach Christoph Merian-Ring 11
MehrADR Auflage Taschenbuch. ca S. Paperback ISBN Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 1884 g
ADR 2015 11. Auflage 2014 2014. Taschenbuch. ca. 1700 S. Paperback ISBN 978 3 86897 228 3 Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 1884 g Wirtschaft > Wirtschaftssektoren & Branchen: Allgemeines > Transport-
MehrCheckliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis
Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis 30.06.2017 - Definition Auftraggeber des Absenders: Das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als
MehrGefahrstoff Gefahrgut
Gefahrstoff Gefahrgut Gefahrstoff ist eine Substanz, von der eine Gefahr bei der Handhabung ausgehen kann. Gefahrgut ist ein Stoff oder Gegenstand von dem eine Gefahr bei der Beförderung ausgehen kann.
MehrADR-Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach ADR ADR 2011 LQ aus ADR 2009
LQ aus -Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach Hinweis: Zur Unterstützung bei der Anwendung dieses Kapitels aus dem während der Übergangsfrist (bis 30.6.2015) ist im Anschluss an Kapitel 3.4 eine Gegenüberstellung
MehrInhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften Umfang und Bedeutsamkeit der Gefahrgutbeförderung
Inhalt Inhaltsübersicht Grundlehrgang Vorwort..................................................... 5 Inhalt..................................................... 6 1 Allgemeine Vorschriften................................
MehrADR / RID 2019 Ausgewählte Themenübersicht Zusammengestellt von Jörg Bolenius, DEKRA Akademie GmbH Bremen
Sofern keine anderen Termine genannt sind, gibt es eine allgemeine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2019 (RID = 5.4.1.1.12 beachten) Teil 1 Allgemeine Vorschriften RID: Hinweis auf OTIF-Checklisten für
MehrCheckliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis
Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2015 - gültig bis 30.06.2017-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle Prüfpunkte sind
MehrPraxiswissen Gefahrgut. Gefahrgutrecht Band 1
Praxiswissen Gefahrgut Gefahrgutrecht Band 1 Jürgen Fuhrmann / Frank Huster TÜV Media ADR 2013 Die Inhalte dieses Werkes werden von Verlag, Herausgeber und Autoren nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet
Mehr1. Datum 2. Verpacker. 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise
Stand: Juli 2011 Checkliste Beförderung von begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 IMDG-Code Amendment 35-10 - gültig bis 31.12.2013-1. Datum 2. Verpacker 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle Prüfpunkte
Mehr1 I1 1 I I II ADR RID. mit <^ Gefahrgutvorschriftensammlung GEFAHRGUT SCHIENE STRASSE. Monika Krautwurst. VERKEHRSVERLAG FfSCHER: I
Monika Krautwurst Teil Allg. Vorschriften Teil 2 Klassifizierung I BB Güterverzeichnis, Teil 3 Freistellungs- und i Sondervorschriften ADR mit
MehrVORTRAG RAK Vortrag Lipinski, Karsten, POK Autobahnpolizei Göttingen
VORTRAG RAK 2017 Vortrag Lipinski, Karsten, POK Autobahnpolizei Göttingen Recht Glaube Was ist für sie alles Gefahrgut? Gefahrgut Gefahrstoff Gefahrgut rechtl. Definition Gefahren während der Beförderung
MehrRID-Handbuch Gefahrgut-Transportvorschriften Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter)
RID-Handbuch 2013 Gefahrgut-Transportvorschriften Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) Teil 1 Kapitel 1.1 1.1.1 Aufbau Geltungsbereich und Anwendbarkeit
MehrFragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht. Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an:
Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an: gefahrgut@astra.admin.ch oder: Bundesamt für Strassen, Beat Schmied, 3003 Bern Stellungnahme
MehrEintragungen gem. ADR 2015 UN 3166
Änderungen ADR 2017 Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 10.11.2016 wird das ADR 2017 zum 01.01.2017 in Kraft gesetzt. Bis zum 30.06.2017 darf noch das bisherige ADR 2015 genutzt werden. Spätestens
MehrCheckliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis
1 Stand: Februar 2011 Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2011 - gültig bis 30.06.2013-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise:
MehrÄNDERUNGEN IMDG CODE IMDG Code Amdt
ÄNDERUNGEN IMDG CODE 2019 IMDG Code Amdt. 39-18 IMDG CODE AMENDMENTS BIS 2021 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 38-16 39-18 40-20 HINWEIS Hier sind nur spezifischen Änderungen im IMDG Code dargestellt.
MehrZusätzliche Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften für Versandstücke nach ADR 2007
s- und Bezettelungsvorschriften für Versandstücke nach ADR 2007 UN-Nummer Bezeichnung 0081 SPRENGSTOFF, TYP A Handelsname des 0082 SPRENGSTOFF, TYP B Handelsname des 0083 SPRENGSTOFF, TYP C Handelsname
MehrGiZ-Serviceportal VORGESCHRIEBENE KENNZEICHEN AUF VERSANDSTÜCKEN UND UMVERPACKUNGEN KENNZEICHNEN VON VERSANDSTÜCKEN. Teil 06b Seite 1 / 16
VORGESCHRIEBENE KENNZEICHEN AUF VERSANDSTÜCKEN UND UMVERPACKUNGEN 3 Teil 06b Seite 1 / 16 2017 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch auszugsweise nur mit
MehrErläuterungen zu den Änderungen ADR 2015
Erläuterungen zu den Änderungen ADR 2015 Die Änderungsvorschläge für das ADR umfassen über 150 Seiten (vgl. Dokument 1.1 «Änderungen ADR 2015»). Die vorliegenden Erläuterungen beschränken sich auf die
MehrCheckliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni
Stand: Januar 2012 Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni 2013 - Definition Auftraggeber des Absenders: Derjenige, der einen Absender
MehrDiese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvbw.de/impressum. Teil 3 Verzeichnis
MehrVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) Änderung vom 7. Dezember 2018 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt
MehrÄnderungsentwürfe zu der dem ADN beigefügten Verordnung 1
CCNR-ZKR/ADN/36 add. 1 Allgemeine Verteilung 30. August 2016 Or. ENGLISCH und FRANZÖSISCH VERWALTUNGSAUSSCHUSS DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN
MehrADR Änderungsschwerpunkte
ADR 2011 Änderungsschwerpunkte Team: 36.23.1/Gefahrgutüberwachung Kurt-Schumacher-Straße 45, 60313 Frankfurt am Main, 069/212-43313, 40287 oder 42311, 069/212-45302 E-Mail: Straßenverkehrsamt@stadt-frankfurt.de
MehrNationale Regelungen über Verantwortlichkeiten Beispiel für den innerbetrieblichen Aufbau
Nationale Regelungen über Verantwortlichkeiten Beispiel für den innerbetrieblichen Aufbau Unternehmer / Betriebsinhaber Mängelanzeige Jahresbericht Beratung Bestellung oder Geschäftsführer (automatisch
MehrBEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR
BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE 01.2017 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR EIN UNTERNEHMEN DER LCS-GROUP EINTRÄGE (Tabelle A ADR) Teil 1
Mehr4 Verwendung von Tanks, Umschließungen 4.1 Verpackungen einschließlich IBC, Großverpackungen
sind. Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Absender muss überprüfen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht
MehrZuständige Behörden in Deutschland
Zuständige Behörden in Deutschland (Adressen der für die Anwendung des RID zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen gemäß Abschnitt 1.8.4 RID) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
MehrNeuerungen ADR 2017 Die Änderungen im Detail (ausgenommen Lithiumbatterien)
Gefahrguttag Schweiz 16.09.2016 Neuerungen ADR 2017 Die Änderungen im Detail (ausgenommen Lithiumbatterien) Jürgen Werny Ingenieurbüro J. Werny Sperberstr. 50e, 81827 München Tel: 089-43739005, Mobil:
MehrAnlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-11074-02-00 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 20.12.2021 Ausstellungsdatum: 21.12.2016 Urkundeninhaber:
MehrSonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen)
Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen) Multilaterale Vereinbarungen werden durch das ADR ausdrücklich vorgesehen. In deren Rahmen können die zuständigen Behörden unmittelbar unter sich vereinbaren,
MehrIn Anwendung seit dem
K.E. vom 11.06.2011 in Abänderung des K.E. vom 24.03.1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen Gefahrgutbeförderung per Straße, mit
MehrDiese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvbw.de/impressum. Kapitel 3.4
Mehr5. Kennzeichnung von Versandstücken
Inhaltsverzeichnis 1. Klassen und Verpackungsgruppen (Spalte 4)... 4 2. Begrenzte Mengen (Spalte 7)... 5 3. Beförderungskategorie/Höchstzulässige Gesamtmenge (Spalte 8)... 6 4. Beförderungspapier... 8
MehrHarmonisierung mit den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter
ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES OTIF ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-
MehrCheckliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport
Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport Definition Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages,
MehrGefahrgut 2019 Was kommt auf uns zu?
Gefahrgut 2019 Was kommt auf uns zu? (C) Gerhard Haller, Mauren 2019 - Alle Rechte vorbehalten nicht immer alles wörtlich nehmen. Rechtsgrundlagen UN Empfehlungen 20. Ausgabe (2017) Recommendations on
MehrBesuch Berufsschullehrer
Besuch Berufsschullehrer 2017 03.11.2017 Vorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische UN ECE *UN Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals
MehrOktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015
Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015 Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen Regelung ADR 2013 ADR 2015 Grundsätzliche P903 P903 Inhalt unverändert gebrauchte P903a Neue
MehrGiZ-Serviceportal FREIGRENZEN. Freistellung je Beförderungseinheit. bis 1000 Punkte Unterabschnitt ADR FREISTELLUNG - FREIGRENZEN
FREIGRENZEN Freistellung je Beförderungseinheit bis 1000 Punkte Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR Teil 05 Seite 1 / 12 2017 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch
MehrBussgeldtabelle Gefahrgutverstösse K.E. vom 27/04/2007 mit Erratum von Januar 2008 gültig ab
1. Beförderungspapier ÜBERTRETUNG gesetzliche Bestimmung Bussgeld 1.1 fehlender Gefahrenhinweis bezüglich des beförderten Gutes 5.4.1.1.1 1. 1.2 Unmöglichkeit, die Güter zu identifizieren auf Grund mangelnder
MehrHarmonisierung mit den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter
(ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2017/26) 2. Juni 2017 Original: Englisch RID/ADR/ADN Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Genf, 19. bis 29. September
MehrKapitel Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
BGBl. III - Ausgegeben am 31. Jänner 2017 - Nr. 12 69 von 95 Kapitel 5.1 5.1.2.1 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut: a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen
Mehr50. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (Malmö, 21. bis 25. November 2011)
ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES OTIF ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-
MehrEin Überblick über die beschlossenen Änderungen zum 1. Januar 2009 ADR 2009
Praxiswissen Gefahrgut Ein Überblick über die beschlossenen Änderungen zum 1. Januar 2009 ADR 2009 Frank-Georg Stephan Die Inhalte dieses Werkes werden von Verlag, Herausgeber und Autoren nach bestem Wissen
MehrCheckliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009
Checkliste ADR 10 - gültig bis 30.06.2011 - Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009 UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
MehrADR Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick. Was bedeutet ADR?
ADR 2011 Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Der Service macht den Unterschied! Was bedeutet ADR? Die ADR ist ein europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
MehrAnlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-14153-02-03 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 14.04.2020 Ausstellungsdatum: 12.01.2017 Urkundeninhaber:
MehrIn Absatz a) am Anfang des letzten Unterabsatzes (vor Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck UMVERPACKUNG ) folgenden Satz einfügen:
BGBl. III - Ausgegeben am 16. Jänner 2015 - Nr. 8 116 von 150 Kapitel 5.1 5.1.2.1 In Absatz a) am Anfang des letzten Unterabsatzes (vor Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck UMVERPACKUNG ) folgenden Satz
MehrBekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015
Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: Februar 2016 - Hinweis: Die Neufassung der GGVSee wurde mit der achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 9.2.2016 BGBl. Teil I Seite 182
MehrF +-$ H,$ F+ $ 0$,$ & - 2 %* $ / & - $ & % 2 & /,$ B <? 2$, - %&- $ '. % # ++2 ' 2 -- & -$ H,+2 HF&/7$ &/,$ &&# -+ # $ 2 * 0$2
:8::+8$*;:$& " &->?@"/ $ A B$ A C>! >>D $ >E>A!CC>! > A 4$ 4 >E>A!CC>! ;>E>A!CC>!!! /F B$G :8:$ F +-$.,$&-,+ H,$ F+ $ 0$,$ & - 2 %* $ / 8- # $22+I & - $ & % 2 & /,$ B
MehrZugelassene Gefahrgutverpackungen mit UN-Baumusterprüfcodes
MERKBLATT Zugelassene Gefahrgutverpackungen mit UN-Baumusterprüfcodes GiZ ZWETTLER KG Stand: 30.10.2016 Seite 1 von 7 Inhalt Einleitung... 3 UN-BAUMUSTERPRÜFCODE / ZULASSUNG... 3 Teilcodierung zur eindeutigen
MehrHerzlich Willkommen. zum Schweizer Gefahrguttag 2018 Lithiumbatterien-Neuerungen
Herzlich Willkommen zum Schweizer Gefahrguttag 2018 Lithiumbatterien-Neuerungen 2019 WWW.LITHIUM-BATTERIE-SERVICE.DE Jürgen Werny Lithium-Batterie-Service Werny & Glimsche GbR Sperberstr. 50e, 81827 München
MehrTransport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für
Checkliste ADR 5A - gültig bis 30.06.2015 - Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN Voraussetzungen / Rahmenbedingungen Mengengrenzen
MehrKurzinformation. FREISTELLUNG in BEGRENZTEN MENGEN (LQ)
Kurzinformation FREISTELLUNG in BEGRENZTEN MENGEN (LQ) EINZUHALTENDE VORSCHRIFTEN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR/RID) Diese Kurzinfo
MehrGefahrgut Was kommt auf Sie zu?
Gefahrgut 2017 Was kommt auf Sie zu? Rechtsgrundlagen UN Empfehlungen 19. Ausgabe (2015) Recommendations on the TRANSPORT OF DANGEROUS GOODS Model Regulations Nineteenth revised edition ADR 2017 24. ÄndV
MehrÄnderungen ADR 07 betr. Tunnels
Änderungen ADR 07 betr. Tunnels Deutsche Übersetzung der Dokumente ECE/TRANS/WP.15/186/Add.1 vom 24. Februar 2006 ECE/TRANS/WP.15/186/Add.1/Corr.1 vom 8. Juni 2006 Anmerkung Diese Dokument enthält die
MehrKurzinformation. FREISTELLUNG in FREIGRENZEN (1000 Punkte)
Kurzinformation FREISTELLUNG in FREIGRENZEN (1000 Punkte) EINZUHALTENDE VORSCHRIFTEN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Diese Kurzinfo
MehrErläuterungen zu den ADR-Änderungen
Erläuterungen zu den ADR-Änderungen Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf das Dokument Änderungen ADR 09 (Beilage 1). Freistellungen Betreffend Freistellungen sind folgende Modifikationen vorgesehen:
MehrInhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften (nicht belegt)
Inhalt Inhaltsübersicht Aufbaukurs Tankwagenfahr er Vorwort.................................................... 5 Inhalt...................................................... 6 1 Allgemeine Vorschriften..............................
MehrMitarbeiterschulung Gefahrgut
Mitarbeiterschulung Gefahrgut Schulung/Unterweisung 2015 nach GGVSEB und ADR/RID/IMDG-Code - Referentenunterlagen und Präsentation (CD-ROM) Bearbeitet von Günter Matthes 10. Auflage 2014 2014. CD. ISBN
Mehr48. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (Bern, 19. und 20. Mai 2010)
ORGANSATON NTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS NTERNATONAUX FERROVARES OTF ZWSCHENSTAATLCHE ORGANSATON FÜR DEN NTERNATONALEN ESENBAHNVERKEHR NTERGOVERNMENTAL ORGANSATON FOR NTER- NATONAL CARRAGE BY
MehrVorschriften: Aufbau und Inhalt des ADR
Vorschriften: Aufbau und Inhalt des ADR Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 5 Vorschriften für den Versand Teil 2 Klassifizierung Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC),
MehrADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick
ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1.3.7 Freistellung für die Beförderung von Nicht vorhanden Neue : Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a), die
MehrDie Änderungen beim Lufttransport gefährlicher Güter zum IATA-DGR Handbuch, 50. Ausgabe
Stand: November 2008 Die Änderungen beim Lufttransport gefährlicher Güter zum 1.1.2009 IATA-DGR Handbuch, 50. Ausgabe Autor: Jürgen Werny Datum: 08.11.2008 Alle Jahre wieder Änderungen beim Lufttransport
MehrBegaste Container im internationalen Gefahrgutrecht. Dr. Barbara Werschkun
BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG Begaste Container im internationalen Gefahrgutrecht Dr. Barbara Werschkun Gliederung Überblick: Gefahrgutrecht Sonderfall begaste Container Allgemeine Bestimmungen in
Mehr(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M172. gemäß Abschnitt ADR über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten
BGBl. III - Ausgegeben am 9. Februar 2006 - Nr. 26 1 von 5 (Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M172 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten
MehrAnlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-12079-01-01 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.11.2014 bis 20.11.2019 Ausstellungsdatum: 15.12.2014 Urkundeninhaber:
MehrGiZ-Serviceportal VORGESCHRIEBENE VERSANDSTÜCKE. Fass VORGESCHRIEBENE VERPACKUNGEN / VERSANDSTÜCKE. Teil 06a Seite 1 / 18
VORGESCHRIEBENE VERSANDSTÜCKE Fass Teil 06a Seite 1 / 18 2017 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und ausdrücklicher
MehrSchwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte
Seite 1 von 5 Schwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte Inhalt: 1. Neue Kennzeichnung für Gefahrguttransporte 2. Verhalten der Fahrer nach Unfällen 3. Sicherheitsausrüstung im Fahrzeug
MehrGefahrguttransport im betrieblichen Unterhalt. Matthias Mettke. Fachexperte für Gefahrgut Gefahrstoffe Arbeitssicherheit
Ihr Referent Fachexperte für Gefahrgut Gefahrstoffe Arbeitssicherheit 1 2 1 Probleme beim Gefahrguttransport Verwendung nicht zugelassener Verpackungen Transport von Gasflaschen Ladungssicherung Transporte
MehrÖsterreichische Gefahrgutkonferenz 2015 Gefahrgut bei Abfalltransporten Von der Klassifizierung bis zum Transport mit Ausnahmemöglichkeiten
Österreichische Gefahrgutkonferenz 2015 Gefahrgut bei Abfalltransporten Von der Klassifizierung bis zum Transport mit Ausnahmemöglichkeiten Ing. Angelika Frauenberger Wien Energie 13. Oktober 2015 WIFI
MehrKapitel 1.6 Übergangsvorschriften
Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften 1.6.1 Verschiedenes 1.6.1.1 [Weitergeltung ADN] Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des ADN in Schiffen bis zum 30. Juni 2017 nach
MehrMERKBLATT FREISTELLUNG ADR (1'000PUNKTE)
BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) MERKBLATT FREISTELLUNG ADR 1.1.3.6 (1'000PUNKTE) AUSGABE 01.2017 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR EIN UNTERNEHMEN DER LCS-GROUP
MehrMERKMALSLISTE NICHT-RADIOAKTIVER STOFFE DER DATENBANK GEFAHRGUT, VERSION 11.1 (KLASSE 7 AUSGENOMMEN)
MERKMALSLISTE NICHT-RADIOAKTIVER STOFFE DER DATENBANK GEFAHRGUT, VERSION 11.1 (KLASSE 7 AUSGENOMMEN) (Stand: November 2017) Inhalt Kapitel Thema Seite 1 Vorschriftenunabhängige Merkmale... 2 2 Straßenverkehr
MehrDie Verpackungsgruppe(n), der (denen) ein Stoff zugeordnet ist, ist (sind) in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben.
Teil 2 Klassifizierung Kapitel 2.1 2.1.1 Einleitung Allgemeine Vorschriften 2.1.1.1 Im ADR gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter: Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4.1 Klasse 4.2 Klasse 4.3 Klasse
MehrCheckliste Verpacker nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis
Checkliste Verpacker nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis 30.06.2017 - Definition Verpacker: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen
MehrOrangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung. = UN-Nummer. 5 = Oxidierende (brandfördernde) Wirkung
Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung = Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr = UN-Nummer Größe: mindestens: 30 cm x 40 cm Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht aus zwei oder drei Ziffern. Im
MehrVCI Infoveranstaltung Wesentliche Änderungen ADR/RID 2019
VCI Infoveranstaltung Wesentliche Änderungen ADR/RID 2019 /////////// Sabine Schultes Functional Lead Transport&Warehouse Safety 9.November 2018 Agenda Teil 1 Teil 2 Teil 3 Teil 4 Teil 5 Teil 6 Teil 7
Mehr