Änderungen im ADR 2011 Schwerpunkt: Verpackungen

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1 Änderungen im ADR 2011 Schwerpunkt: Verpackungen Dr. Anita Schmidt Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fachgruppe III.1: Gefahrgutverpackungen

2 Aktueller Stand UN UN Modellvorschriften 16. Ausgabe ADR 2011 UN ECE Working Party on the Transport of Dangerous Goods: Sitzungen 84.(Mai 2008), 85.(Okt. 2008), 86. (Mai 2009), 87. (Nov. 2009) ECE/TRANS/WP.15/ März 2010 Draft amendments to annexes A and B of ADR 10. Juni 2010 Corrigendum Juni 2010 Addendum 1 Änderungen (keine konsolidierte Fassung des ADR) in englischer Sprache

3 Aktueller Stand RID Ausgabe 2011 OTIF/RID/NOT/ Juni 2010 Von der 47. ( Nov. 2009) und 48. ( Mai 2010) Tagung des RID- Fachausschusses angenommener Text zur Notifizierung Änderungen treten zum in Kraft, wenn nicht ¼ der Mitgliedstaaten Widerspruch einlegt innerhalb von 4 Monaten (1.Juli - 1. Oktober 2010) Änderungen (kein konsolidierte Fassung des RID) in deutscher Sprache (Vorläufer OTIF/RID/CE/2009/11 u. OTIF/RID/CE/2010/10)

4 Aktueller Stand Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria 5. revidierte Fassung in englischer Sprache Änderungen zur 4. Ausgabe siehe: ManRev4-amendments.html von der BAM ins Deutsche übersetzt kostenlos als Download handbuch_befoerderung_gefaehrlicher_gueter.pdf Hinweis: derzeitig gültige ADR/RID 2009 verweisen auf 4. Ausgabe

5 ADR 2011 ADR Die wichtigsten Änderungen im Überblick Vorgestellte deutsche konsolidierte Fassung des ADR der Änderungen Teile 1, 2, 3, 4.1, 6.1, , 7. 8, 9 Persönliches Arbeitsdokument kein rechtsgültiges Dokument; ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit Fußnoten fehlen / unvollständig Legende: ADR 2009 = Text schwarz Streichungen = blau durchgestrichen Ergänzungen = blau unterstrichen Unklarheiten = grau hinterlegt Fehler??? = grün hinterlegt

6 ADR 2011 ADR Die wichtigsten Änderungen im Überblick Vorgestellte deutsche konsolidierte Fassung des ADR der Änderungen auf der Basis der Texte: ADR 2009 UN ECE/TRANS/WP.15/ März 2010 UN ECE/TRANS/WP.15/204 Corr Juni 2010 UN ECE/TRANS/WP.15/204 Add Juni 2010 OTIF/RID/CE/2009/11 6. November 2009 OTIF/RID/NOT/ Juni 2010 engl. dt. Probleme: deutsche Fassung = RID insbes. Unterschiede in Teil z.b. Huckepackverkehr, Handgepäck, Tunnelbeschränkungen kein Anhang B (Kap. 8+9)

7 ADR 2011 Teil 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften Freistellungsregelungen: Klarstellung zur Notfallbeförderung ADR-Vorschriften gelten nicht - für Gase in Nahrungsmitteln, aber: Druckgaspackungen sind ausgenommen. - für Gase in Sportbällen - nicht für Glühlampen

8 ADR 2011 Teil 1

9 ADR 2011 Teil Neue Begriffsbestimmungen u.a. Brennstoffzelle, durch oder in, Entlader, Verlader, Wiederverwendete Großverpackung Wiederaufgearbeitete Großverpackung Handbuch Prüfungen und Kriterien: Fünfte Revision Metallhydrid-Speichersystem Offener Kryo-Behälter

10 ADR 2011 Teil 1

11 ADR 2011 Teil 1

12 ADR 2011 Teil Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind Unterweisung vor Übernahme der Pflichten Unterweisung im Bereich der Sicherung Unterweisung und regelmäßige Auffrischkurse Aufbewahrung der Schulungsunterlagen

13 ADR 2011 Teil 1

14 ADR 2011 Teil Sicherheitspflichten der Beteiligten Absender Befüller Änderung! Beförderer Verpacker Verlader Neu! Änderung! Entlader Empfänger neu: Bem.: können ein und dasselbe Unternehmen sein

15 ADR 2011 Teil 1 sowie: Sichtprüfung: keine Mängel, keine Überladung, vorgeschriebene Kennzeichnung und Ausrüstung

16 ADR 2011 Teil 1

17 ADR 2011 Teil 1

18 ADR 2011 Teil Übergangsvorschriften (nur für Verpackungen relevante) generelle Übergangsfrist bis Änderungen bei der Klassifizierung umweltgefährdender Stoffe bis Ende 2012 Bei Spalte 7a = 0 Stoffen alte LQs bis 30.Juni 2015 begrenzte Mengen- Regelungen nach 3.4 weiterhin gültig. vor dem gebaute IBC ohne Vibrationsprüfung (nicht bestanden) bzw. Hebetest nach Fallprüfung dürfen weiterverwendet werden 15 Jahre - Intervall für wiederkehrende Prüfung nach Verpackungsanweisung P 200 Sondervorschrift v (alt, neue (12) nicht erfüllt) für Flaschen, die vor dem 1. Januar 2015 gebaut werden sowie wenn Intervall bereits gewährt ist bis

19 ADR 2011 Teil 1

20 ADR 2011 Teil Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Druckgefäße Tanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC Administrative Kontrollen (Zulassung und Überwachung von Prüfstellen; obwohl diese ohnehin nach ISO/IEC akkreditiert sein muss) Neues Konzept der Baumusterzulassung Begrenzung der Gültigkeit auf 10 Jahre 1) Konformitätsbewertungsverfahren für Gaspatronen 2) weitgehend neu! ganz neu! ( 1) Übergangsregelung : vor dem ausgestellte Baumusterzulassungen für Druckgefäße müssen vor überprüft werden 2) Übergangsregelung : vor dem gebaute Gaspatronen dürfen ohne Berücksichtigung der neuen Vorschriften weiterverwendet werden)

21 ADR 2011 Teil 1

22 ADR 2011 Teil 1

23 ADR 2011 Teil 1

24 ADR 2011 Teil 2 Teil 2 Klassifizierung Grundsätze der Klassifizierung Technische Unreinheiten mit Einfluss auf Klassifizierung => Lösung bzw. Gemisch Lösung mit nicht de ADR unterliegenden Komponenten => UN-Nummer des überwiegenden gefährlichen Stoffes. Ausnahmen!

25 ADR 2011 Teil 2

26 ADR 2011 Teil 2

27 ADR 2011 Teil Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Klasse 1 Klasse 2: Klasse 4.2 Klasse 5.2 Klasse 6.1 Klasse 9 Begriff Phlegmatisierung Oxidierende Gase Begriff Selbsterhitzung, Selbstentzündung 2 neue Peroxid-Eintragungen neue Klassifizierungscode: TFW 6 neue Sammeleintragungen (inhalationstoxische Stoffe) Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt), außer nicht-klassifiziert: 1272/2008/EC (GHS-VO)

28 ADR 2011 Teil 2

29 ADR 2011 Teil 2

30 ADR 2011 Teil 2

31 ADR 2011 Teil 2

32 ADR 2011 Teil 2

33 ADR 2011 Teil 2

34 ADR 2011 Teil 2 [Auszug aus der Tabelle ]

35 ADR 2011 Teil 2

36 ADR 2011 Teil Prüfverfahren Prüfung zur Bestimmung des Flammpunktes: neue Methoden aufgenommen Bestimmung des Siedebeginns Methoden zur Bestimmung ganz neu!

37 ADR 2011 Teil 3 Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, G Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammen- hang mit begrenzten und freigestellten Mengen Lösungen und Gemische Unreinheiten => Einfluss auf Klassifizierung => Lösung / Gemisch Lösung / Gemisch mit nicht dem ADR unterliegenden Komponenten => dem überwiegenden Stoff zuzuordnen Benennung LÖSUNG oder GEMISCH hinzufügen

38 ADR 2011 Teil 3

39 ADR 2011 Teil 3

40 ADR 2011 Teil Verzeichnis der gefährlichen Güter Spalte 7a «Begrenzte Mengen»: Höchstmengen je Innenverpackung oder Gegenstand für die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen einfügen (siehe 3.2 der 16. überarbeiteten Ausgabe der UN-Empfehlungen) Spalte (7a) die alphanumerischen Codes LQ an allen Stellen streichen Spalte (16) V12 an allen Stellen streichen. V12 an allen Stellen einfügen für alle Eintragungen mit IBC 100 oder/und IBC 03 in Spalte (8) zugeordnet ist Detaillierte Änderungen in den einzelnen Zeilen (UN-Nummern): siehe OTIF/NOT/2011 S (RID, dt.) sowie ECE/TRANS/WP.15/204 incl. Add. 1 und Corr. 1 (ADR, en.) 20 neue UN-Nummern: 0509, 1471,

41 ADR 2011 Teil 3 Neueinträge 58 58

42 ADR 2011 Teil 3 Neueinträge 58 B13 58 T19

43 ADR 2011 Teil 3 Neueinträge

44 ADR 2011 Teil Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften über 40 Änderungen / neue Sondervorschriften Einige Beispiele folgen:

45 ADR 2011 Teil 3

46 650 ADR 2011 Teil 3

47 ADR 2011 Teil In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter Starke Überarbeitung Klarstellung, welche Vorschriften des ADR auch trotz begrenzten Mengen gelten LQ-Codes fallen weg (Mengen direkt in Tabelle A) z. T. neue Mengenangaben Bei 0 ist Beförderung als LQ nicht erlaubt i.d.r. Innen- und Außenverpackung, Zwischenverpackung möglich Druckgaspackungen: keine Innenverp. nötig Max. Bruttomasse des Versandstücks 30 (20) kg Neue Kennzeichnung; bei Luft-Beförderung mit Y (erlaubt auch für Land- und Seeverkehr) Umverpackung (3.4.11) Kennzeichnung nicht einzige Voraussetzung für Annahme im Luftverkehr 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter: Kennzeichen

48 ADR 2011 Teil 3

49 ADR 2011 Teil 3

50 ADR 2011 Teil 3

51 ADR 2011 Teil 3

52 ADR 2011 Teil 3

53 ADR 2011 Teil 4 Teil 4 Vorschriften für f r die Verwendung von Verpackungen und Tanks 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen Wiederaufgearbeitete Großverpackungen Permeation darf keine Gefahr darstellen Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen P 200 Änderungen hinsichtlich Verschluss (Ventile) P 203 (neu) Kryo-Behälter P 205 Metallhydridspeicher weitere: P 402 P601, 602, P 620, P 621, 901, 904 IBC04, IBC06; IBC08, IBC 520 IBC620 s.auch

54 a1 ADR 2011 Teil 4

55 Folie 54 a1 IM ADR suchen nach: 2011, 2011 wg. ÜbergangsVS in den Änerungen suchen nach ADR (en)/rid (dt) ÜV z.b. SV 188 aschmidt;

56 ADR 2011 Teil Assimilierungsliste 3079 Methacrylnitril, stabilisiert als Folgeänderung Klasse 6.1. statt 3

57 ADR 2011 Teil 4 Änderung / Ergänzung: Verpackungsanweisung 200 (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel): (10) k: druckfeste, gasdichte Stopfen; passende Gewinde (10) v: Prüffrist-Ausdehnung auf 15 Jahre für Stahlflaschen unter Einhaltung bestimmter Vorgaben (12) Vorschriften für die Ausdehnung auf 15 Jahre, u.a. -Einbeziehung der zuständigen Behörde -Definition Gruppe von Flaschen -Nur Gase hoher Qualität erlaubt (zur Vermeidung innerer Korrosion), - Beaufsichtigung des Eigentümers durch zust. Behörde mind. alle 3 Jahre -Wiederkehrende Prüfung -Anforderungen an Befüllzentren -Kennzeichnung mit Angabe P15Y

58 ADR 2011 Teil 4

59 ADR 2011 Teil 4 Änderung / Ergänzung: Verpackungsanweisung 203 (Kryo-Behälter): Neu: offene Kryo-Behälter verwendbar für Edelgase, N 2, CHF 3 sowie Gase, tiefgekühlt, flüssig, n.a.g. Max. 450 Liter Fassungsraum Anforderungen an Behälter-Konstruktion, z.b. Doppelwand, Vakuumisolierung Behälter muss aufrecht stehen Dauerhaft angebrachte Kennzeichnung

60 ADR 2011 Teil 4

61 ADR 2011 Teil 4 Neu: Verpackungsanweisung 205 (H 2 im Metallhydrid-Speichersystem): Beschränkt bis 150 Liter Fassungsraum Stahlauskleidung mit Kennzeichnung H Norm ISO 16111:2008 verpflichtend Wiederkehrende Prüfung max. alle 5 Jahre ( )

62 ADR 2011 Teil 4

63 ADR 2011 Teil 4 Änderung / Ergänzung: Verpackungsanweisung 620 (f. ansteckungsgefährliche Stoffe): Zusammenpacken mit anderen Gütern nur zur Gefahren-Neutralisation und zur Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit / Stabilisierung Ausnahme 30ml je Primärgefäß (nur Klasse 3,8 und 9).

64 ADR 2011 Teil 4 Änderung / Ergänzung: Verpackungsanweisung 901 (f. Chemie-Testsatz oder Erste-Hilfe-Ausrüstung): Kohlendioxid als Kühlmittel bleibt bei der Mengenbeschränkung (10 kg) unberücksichtigt Verpackungskonstruktion muss bei Verwendung von Trockeneis Druckaufbau verhindern

65 ADR 2011 Teil 4 Änderung / Ergänzung: Verpackungsanweisung 904 (f. genetisch veränderte (mikro-)organismen): Geeignete Verpackungen, die grundlegende allgemeine Anforderungen erfüllen, sind erlaubt Primärverpackung und Sekundärverpackung; neu: für feste Stoffe Sekundärverpackung staubdicht Kennzeichnung (Raute UN 3245) ist anzubringen. Eis oder Trockeneis als Kühlmittel erlaubt; außerhalb der Sekundärverpackung in Außenverpackung oder Um-Verpackung, Innenhalterung nötig. Bei flüssigem Stickstoff gilt SV 593. Freistellung in SV 219.

66 ADR 2011 Teil 4

67 ADR 2011 Teil 4

68 ADR 2011 Teil 4 Änderung / Ergänzung: Verpackungsanweisung IBCs (05-08): Die IBCs für flüssige Stoffe wurden herausgenommen <= formaljuristisch ok, aber sinnvoll? Zusätzliche Vorschrift: Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, dürfen bestimmte IBC nicht verwendet werden - siehe Unterabschnitt (=alle für Verpackungsgruppe I; für Verpackungsgruppe II und III z.b. nicht die Kombinations-IBCs 11HZ2 und 21HZ2. Änderung: Verpackungsanweisung IBCs (620): (= Beschränkung der Verwendungsdauer auf 5 Jahre ab Herstellung) wurde herausgenommen

69 ADR 2011 Teil 4

70

71 ADR 2011 Teil 4 Klinischer Abfall Keine Begrenzung der Verwendungsdauer

72 ADR 2011 Teil 4 Änderung / Ergänzung: in den besonderen Vorschriften Klasse 1: Verpackungen für Klasse 1 müssen Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.5 bzw. 6.6 entsprechen Vorschriften der Verpackungsgruppe II müssen generell erfüllt sein Verbot von Verpackungen aus Metall, die (nur) die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen, fällt weg Änderung / Ergänzung: in den besonderen Vorschriften Klasse 2:

73 ADR 2011 Teil 4

74 ADR 2011 Teil 4 Änderung / Ergänzung: in den besonderen Vorschriften Klasse organische Peroxide (5.2) und 4.1: Verpackungen für Klasse 1 müssen Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen Vorschriften der Verpackungsgruppe II müssen generell erfüllt sein

75 ADR 2011 Teil 4

76 ADR 2011 Teil 4 Änderung / Ergänzung: in den besonderen Vorschriften (4.1.9) Klasse 7: Eigenschaften der Nebengefahren müssen bei der Verpackungswahl für den Versand berücksichtigt werden

77 ADR 2011 Teil 4 den

78 ADR 2011 Teil 5 Teil 5 Vorschriften für f r den Versand Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 Kategorien I-WEISS, II-GELB oder III-GELB ( ) Zuordnung nach Ursprungsland Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke (Kennzeichnung, Dokumentation) s

79 Folie 77 s1 GUE = Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken EVP = Europäische Volkspartei und europäische Demokraten PSE = Sozialdemokratische Fraktion im Europäischen Parlament schmidt.anita;

80 ADR 2011 Teil 5 s

81 Folie 78 s1 GUE = Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken EVP = Europäische Volkspartei und europäische Demokraten PSE = Sozialdemokratische Fraktion im Europäischen Parlament schmidt.anita;

82 ADR 2011 Teil 5 s

83 Folie 79 s1 GUE = Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken EVP = Europäische Volkspartei und europäische Demokraten PSE = Sozialdemokratische Fraktion im Europäischen Parlament schmidt.anita;

84 ADR 2011 Teil 5 s

85 Folie 80 s1 GUE = Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken EVP = Europäische Volkspartei und europäische Demokraten PSE = Sozialdemokratische Fraktion im Europäischen Parlament schmidt.anita;

86 ADR 2011 Teil Kennzeichnung von Versandstücken Umweltgefährdende Stoffe, Ausnahmen: Kennzeichen: Fisch mit Baum Ausrichtungspfeile (nicht erforderlich bei < 500 ml)

87 ADR 2011 Teil 5

88 ADR 2011 Teil 5

89 ADR 2011 Teil 5

90 ADR 2011 Teil Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung Neu X668 erwärmte Stoffe (statt Stoffe in erwärmtem Zustand )

91 ADR 2011 Teil 5

92 ADR 2011 Teil Dokumentation Kennzeichnung Dokumentation: EDV bei Beförderung (5.4.0) Sondervorschriften für Abfälle: neue Form ( ) Sondervorschriften bei ungereinigten leeren Umschließungen Angabe UMWELTGEFÄHRDEND im Beförderungspapier Sondervorschriften für Klasse 1 Schriftliche Weisungen (5.4.3)

93 ADR 2011 Teil 5

94 ADR 2011 Teil Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen.

95 ADR 2011 Teil 5

96 ADR 2011 Teil 5

97 ADR 2011 Teil 5

98 ADR 2011 Teil Schriftliche Weisungen

99 ADR 2011 Teil 5

100 ADR 2011 Teil 5 Neu bei schriftlichen Weisungen

101 ADR 2011 Teil 5

102 ADR 2011 Teil Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten Anbringung des Warnkennzeichens Datumsangabe der Belüftung Entfernung nach Belüftung und Entladung Dokumentation

103 ADR 2011 Teil 5

104 ADR 2011 Teil 6 Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für f r Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen UN Symbol dass eine Verpackung, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den Vorschriften der Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 6.7 entspricht Permeation darf keine Gefahr darstellen Fallprüfung: Innengefäße müssen in Außenverpackung verbleiben

105 ADR 2011 Teil 6

106 ADR 2011 Teil 6

107 ADR 2011 Teil Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 Durchstoßprüfung Neu: Abbildung der Stahlstange

108 ADR 2011 Teil Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) Neue Kennzeichnung des K-IBC Innenbehälters Alternativ Datum neben den anderen Angaben Wiederaufgearbeitete K-IBC: Kennzeichnung muss entfernt/unlesbar gemacht werden, neue Kennzeichnung angebracht werden Fallprüfung: Hebetest ab (+ Übergangsvorschrift verlängert) Vibrationsprüfung: neue Formulierungen

109 ADR 2011 Teil 6

110 ADR 2011 Teil 6

111 ADR 2011 Teil 6

112 ADR 2011 Teil Prüfvorschriften für Großverpackungen Prüfvorschriften Fallprüfung Fallhöhe in Abhängigkeit von der Dichte der verwendeten Flüssigkeit bei der Fallprüfung

113 ADR 2011 Teil 6

114 ADR 2011 Teil 7 Flex. Innengefäß

115 ADR 2011 Teil 8

116 ADR 2011 Teil 8 Schulungsbescheinigung Fahrtzeugführer

117 Last but not least. Änderungen ICAO TI im Bericht der Sitzung DGP Oct 2009 Montreal dgp/dgp22/report/dgp.22.wp.100.en.pdf PackingInstructions/

118 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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