ADR / RID 2019 Ausgewählte Themenübersicht Zusammengestellt von Jörg Bolenius, DEKRA Akademie GmbH Bremen

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1 Sofern keine anderen Termine genannt sind, gibt es eine allgemeine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2019 (RID = beachten) Teil 1 Allgemeine Vorschriften RID: Hinweis auf OTIF-Checklisten für Kesselwagen/Gase und UIC-IRS Rangierbahnhöfe b = gestrichen / Überführung in die neuen SV 301/672 Betrifft UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen/Geräten Hinweis: Anwendung von bis zum möglich Tabelle Punkte, Ergänzung um weitere UN-Nummern (Teilweise neue UN-Nummern bzw. eine vergessene UN- Nummer) 1.2 Neue/geänderte Begriffsbestimmungen z.b. Außenverpackung, Luftdicht verschlossener Tank, Schutzauskleidung (von Tanks), Tierische Stoffe, Umformte Flasche und weitere Begriffe 1.6 Übergangsvorschriften: z.b. Orangefarbene ADR- Bescheinigungen ( Pappe ) sind ab 2019 ungültig, Abweichung von der GbV zum Sicherheitsberater nach ADR = Absenderverantwortung, Maschinen und Geräte, Details für Tanks und Fahrzeuge. 1.8 Erweiterung von Schulungsbescheinigungen für Gb = Gültigkeit wie bei ADR-Schulungsbescheinigungen 1.9 Tunnelbeschränkungen / ADR: Kat. B, UN 3529, Kat. D, UN Weitere Sicherungsvorschriften durch zuständige Behörden möglich Aufnahme des Klassifizierungscodes FC bei der Klasse 2 Teil 2 Klassifizierung Proben energetischer Stoffe für Prüfzwecke = UN 3223 bzw Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g Änderungen in den Klassen 1 bis 6.2 sowie 8 und 9 z.b. Vorschriften für Temperaturkontrolle, Ammoniumnitrathaltige DEKRA Akademie GmbH 2018 Seite 1 von 10

2 der Düngemittel, Klassifizierung von Gemischen für ätzende Stoffe Klasse 8 mit neuer Benennung der Verpackungsgruppen I III, Anforderungen für Lithiumbatterien, Änderung der Normen bei UN 1202, Begriff: Zusatzgefahr wird in Nebengefahr geändert Teil 3 UN-Tabelle und Sondervorschriften 3.2 Viele Änderungen in einzelnen Spalten z.b. (2) Benennung und Beschreibung (4) Verpackungsgruppe z.b. UN 3316 (6) Sondervorschriften (8) Verpackungsanweisungen (9a) Sondervorschriften für Verpackungen (10) Anweisungen für ortsbewegliche Tanks/Schüttgutcontainer (11) Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks/Schüttgutcontainer (13) Sondervorschriften für ADR/RID-Tanks (15) Tunnelbeschränkungscode z.b. UN 1043, 3166, 3529 (16) Sondervorschriften für die Beförderung von Versandstücken (18) Sondervorschriften: Be-, Entladung, Handhabung (19) Sondervorschriften: Betrieb Aufnahme neuer UN-Nummern / Änderungen von Benennungen / UN 2067, 2071, 2647 und 3302 Streichung / UN 3316 VG III Komplette Zeilenänderung / UN 3363 RID: Bei einigen UN-Nummern ändert sich der NHM-Code 3.3 Sondervorschriften für bestimmte UN-Nummern Neu: SV 193 Ammoniumnitrathaltige Mehrnährstoffdüngemittel SV 301 Maschinen und Geräte SV 387 Lithiumbatterien ( Metall und Ionen i.v. SV 188) SV 388 Fahrzeuge UN 3166 SV 389 Güterbeförderungseinheiten/Ext. Energiebereitstellung SV 392 Gasspeichersysteme für den Einbau in KFZ DEKRA Akademie GmbH 2018 Seite 2 von 10

3 SV 670 Lithiumzellen u.-batterien in Geräten / Privathaushalt SV 671 Freistellung nach zur SV 251 / Testsätze SV 672 Maschinen und Geräte SV 674 Prüfungen von umformten Flaschen Geänderte Sondervorschriften: 188 Lithiumbatterien 239 Bestimmte Batterien 250 Chemische Proben 251 UN 3316 CHEMIE-TESTSATZ 280 Sicherheitseinrichtungen 307 Gemische mit Ammoniumnitrat 310 Lithiumbatterien (Prototypen) 363 Motoren oder Maschinen 376 Lithiumbatterien (Beschädigt) 377 Lithiumbatterien (Recycling) 386 Temperaturkontrolle 636 Lithiumbatterien (Ausrüstungen) 660 Gasspeichersysteme in KFZ 666 Fahrzeuge / Geräte 667 Lithiumbatterien (Prototypen) Gestrichene Sondervorschriften: 186 Ammoniumnitratgehalt 240 Fahrzeuge 312 Fahrzeuge 385 Fahrzeuge Es handelt sich teilweise nur um kleinere Änderungen bei geänderten Begrifflichkeiten aber auch umfangreiche Änderungen wie z.b. für Lithiumbatterien und Motoren/Maschinen/Fahrzeuge sind dabei. Hinweis: Neue Sondervorschriften/Übergangsvorschriften beachten. Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks 4.1 Geringfügige Änderungen in der Assimilierungsliste und den allgemeinen Vorschriften für Verpackungsanweisungen DEKRA Akademie GmbH 2018 Seite 3 von 10

4 4.1.4 Änderungen in diversen Verpackungsanweisungen / Betrifft: P 001, P 114b, P 143, P 200, P 520, P 620, P 801, P 901, P 902, P 903, P 904, P 906, P 908, P 909, P 910, IBC 520, LP 902, LP 903 und LP 904 Einführung neuer Verpackungsanweisungen / Betrifft: P 006, P 907, P 911, LP 03, LP 905 und LP Zusammenpackung: In MP 24 wird UN 0509 aufgenommen Anweisungen für ortsbewegliche Tanks Geändert: T 23 = bestimmte UN-Nummern der Klassen 4.1/ Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks Geändert: TP 10 = Bleiauskleidung Gestrichen: TP 38 = Fristablauf TP 39 = Fristablauf Für bestimmte Stoffe waren die vorgesehenen Tankcodierungen bisher in Textform angegeben. Nun werden diese Vorgaben in einer übersichtlicheren Tabelle dargestellt Sondervorschriften für ADR/RID-Tanks Neu: TU 42 Aluminiumlegierung TU 43 Ungereinigter leerer Tank nach Ablauf der Prüffrist Teil 5 Versandvorschriften In vielen Fundquellen wird Erstickungsgefahr geändert in Erstickungsrisiko /Einfügung: Schüttgut-Container Kennzeichnung von Versandstücken Neue Bemerkung: In Übereinstimmung mit dem GHS sollte ein nach dem ADR/RID nicht vorgeschriebenes GHS-Piktogramm während der Beförderung nur als vollständiges GHS-Kennzeichnungsetikett und nicht eigenständig erscheinen Auch Bergungsgroßverpackungen müssen mit dem Kennzeichen BERGUNG versehen werden. Buchstabenhöhe: Mindestens 12 mm Klasse 1: Offizielle Benennung nicht mehr in der Sprache des DEKRA Akademie GmbH 2018 Seite 4 von 10

5 Versandlandes erforderlich. Aber mindestens in Französisch oder Deutsch oder Englisch Ausrichtungspfeile Neuer Spiegelstrich: -Maschinen oder Geräte, die flüssige gefährliche Güter enthalten, wenn sichergestellt werden muss, dass die flüssigen gefährlichen Güter in ihrer vorgeschriebenen Ausrichtung verbleiben (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 301) Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten und die unter den UN-Nummern befördert werden. Für diese UN-Nummern ist in Tabelle 3.2 Spalte (5) kein Gefahrzettel aufgeführt. Es sind die Gefahrzettel gefordert welche auf die festgestellten Gefahren hinweisen. Sind zusätzlich Lithiumbatterien enthalten ist kein Kennzeichen für Lithiumbatterien oder Gefahrzettel 9A erforderlich. Weiterhin befindet sich dort ein Hinweis auf Ausrichtungspfeile die auf zwei gegenüberliegenden Seiten angebracht sein müssen Vorschriften für Gefahrzettel Die Vorgaben an z.b. den Abstand vom Außenrand zur parallel verlaufenden Randlinie werden etwas lockerer beschrieben. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Kleinere Änderungen für Gasflaschen. Alle Gefahrzettel werden jetzt in einer Tabelle dargestellt. Für die Gefahrzettel 1.4 / 1.5 / 1.6 ist eine Zeichenhöhe der Ziffern von ca. 30 mm und eine Dicke von ca. 5 mm vorgeschrieben. 5.3 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut: (Nur ADR) Anbringen von Großzetteln (Placards) an und Kennzeichnung von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern, DEKRA Akademie GmbH 2018 Seite 5 von 10

6 ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeuge Bem. Hinweis auf GHS wie unter Die Großzettel (Placards) müssen witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung während der gesamten Beförderung gewährleisten. Hinweis: Diese Vorgabe wird in der Praxis schon seit vielen Jahren erfüllt Flexible Schüttgut-Container brauchen nur auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Großzetteln (Placards) versehen werden Beschreibung der Großzettel (Placards) Die in den Absätzen Satz 2, Satz 3 und geregelten Abweichungen für Gefahrzettel gelten auch für Großzettel (Placards) Orangefarbene Tafeln mit Nummern seitlich an Güterbeförderungseinheiten erforderlich, wenn Lithiumbatterien eingebaut sind (UN 3536) / Nur RID Gefahrnummern auf orangefarbenen Tafeln Auch hier wird die Zusatzgefahr zur Nebengefahr Kennzeichen für erwärmte Stoffe Siehe = Vorgaben zur Witterungsbeständigkeit Beförderungspapier f Bemerkung 1. Bei beabsichtigter Anwendung des Unterabschnitts muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge und der berechnete Wert der gefährlichen Güter gemäß den Absätzen und im Beförderungspapier angegeben werden Im Beförderungspapier werden die Bergungsgroßverpackungen DEKRA Akademie GmbH 2018 Seite 6 von 10

7 nun auch berücksichtigt Bei Nutzung der allgemeinen Übergangsvorschriften muss im Beförderungspapier darauf hingewiesen werden. Pflichttext: BEFÖRDERUNG NACH DEM VOR DEM 1. JANUAR 2019 GELTENDEN RID (Nur RID) (siehe Absatz ) ändern in (siehe Abschnitt 7.1.7) Absätze bis ändern in Absatz Schriftliche Weisungen / Hinweis: Variante von 07/17 bleibt gültig Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks In vielen Fundquellen wird Gefahr geändert in Risiko 6.1 Kleinere Änderungen in den allgemeinen Vorschriften 6.2 Änderungen in den Vorschriften für Druckgefäße z.b. Normen und Prüfungen 6.4 Kleinere Änderungen von Begrifflichkeiten bei Klasse Änderungen für den Bau von Tanks / Kesselwagen 6.10 z.b. Normen und Prüfungen, Füllstandsanzeiger aus Glas und anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht verwendet werden, Details zu Sicherheitsvorschriften.. Umfangreiche Übergangsvorschriften aus Kapitel 1.6 nutzbar Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, Be- und Entladung und die Handhabung Umfangreicher neuer Abschnitt für: (Nur ADR) DEKRA Akademie GmbH 2018 Seite 7 von 10

8 Stoffe Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersätzlicher der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersätzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden Die Sondervorschrift V 8 (Nur ADR) hat bisher viele Details für durch Temperaturkontrolle stabilisierte Stoffe enthalten. Der bisherige Text wird gestrichen und durch folgenden Hinweis ersetzt: Siehe Abschnitt Bem. Die Sondervorschrift V 8 gilt nicht für Stoffe gemäß Unterabschnitt , wenn die Stabilisierung durch den Zusatz chemischer Inhibitoren erfolgt, so dass die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) höher als 50 C ist. In diesem Fall kann eine Temperaturkontrolle bei Beförderungsbedingungen erforderlich werden, bei denen die Temperatur 55 C überschreiten kann. 7.3 Beförderung in loser Schüttung Flexible Schüttgut-Container, die nach Unterabschnitt gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der keine Vertragspartei des ADR ist, dürfen dennoch für Beförderungen gemäß ADR verwendet werden Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 der Code VC 1 angegeben ist, darf für den Landverkehr auch ein BK 1-Schüttgut-Container verwendet werden, sofern die ergänzenden Vorschriften des Unterabschnitts erfüllt werden. Sinngemäß gibt es den gleichen Hinweis für die Verwendung des Code VC 2 und der erlaubten Verwendung von BK 2-Schüttgut-Containern. 7.5 Be- und Entladung, Handhabung Es wird ein Hinweis auf den Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code) aufgenommen Sofern Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC baubedingt keine Eckbeschläge umfassen, wie sie in der Norm ISO unter DEKRA Akademie GmbH 2018 Seite 8 von 10

9 ob System bestimmten Bedingungen festgelegt sind, muss überprüft werden, die verwendeten Systeme mit dem am Fahrzeug verwendeten kompatibel sind und den Vorschriften des Abschnitts ADR entsprechen. Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation (Nur ADR) Auch hier wird das Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat zum Container-/Fahrzeugpackzertifikat Hinweis: Wie schon 2017 im Abschnitt umgesetzt Warnweste: Norm EN 471: A1:2007 ändern in Norm EN ISO ADR-Schulungsbescheinigungen: Alte ADR-Bescheinigungen aus Papier/Orange ab 01/19 ungültig, Bessere ADR-Card ab 01/ Sondervorschrift S4 (Zusätzliche Vorschriften für Beförderungen unter Temperaturkontrolle) erhält Wortlaut wie Siehe Abschnitt und eine Bemerkung wie unter Abschnitt Sondervorschrift V 8 Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge (Tank und Klasse 1 / Nur ADR) Fahrzeug FL für UN 1202 wird die Norm EN 590: AC:2014 geändert in Norm EN 590: A1: ADR-Zulassungsbescheinigung Die Zulassungsbescheinigung für ein Fahrzeug EX/III zur Beförderung explosiver Stoffe in Tanks gemäß den Vorschriften des Abschnitts muss unter Punkt 11 die folgende Bemerkung Enthalten: Fahrzeug gemäß Abschnitt des ADR für die Beförderung explosiver Stoffe in Tanks DEKRA Akademie GmbH 2018 Seite 9 von 10

10 Übergangsvorschrift: Zulassungsbescheinigungen, die vor dem gemäß den bis zum geltenden Vorschriften des Unterabschnitts ausgestellt wurden und keine Bemerkung betreffend die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit Abschnitt enthalten, dürfen bis zur nächsten jährlichen technischen Untersuchung des Fahrzeugs weiterverwendet werden. 9.7 Ergänzende Vorschriften für bestimmte Fahrzeuge (EX/III, FL, AT) Befestigungseinrichtungen Umfangreiche Vorgaben für Befestigungseinrichtungen von Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, und Trägerfahrzeugen von Tankcontainern, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, MEGC oder UN-MEGC Übergangsvorschrift: Fahrzeuge mit Zulassung vor dem , welche den Bestimmungen den bis zum geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. GGVSEB -Teil Kleinere Änderungen z.b. Angleichung an geänderte Fundquellen 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe Für die Beförderung der UN-Nummern 3257 und 3258 in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt Sondervorschrift VC 3 gelten die Anforderungen der Anlage Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Bei der Beförderung von im ADR/RID nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt ADR/RID gilt im Straßenverkehr für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahn- DEKRA Akademie GmbH 2018 Seite 10 von 10

11 verkehr weiterhin die Regelung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 2.1 Buchstabe b dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 Geltenden Fassung. Anlage 2: Gliederungsnummer 2.1b wird gestrichen Anlage 3: (zu 36b) Umfangreiche Bestimmungen für z.b. flüssiges Aluminium oder heiße Brammen, welche vorher in der RSEB - Anlage 12 enthalten waren GbV 2 Befreiungen = (1) 1. Es werden hinzugefügt: Triebfahrzeugführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt und Wiederaufarbeiter von Verpackungen/Großpackmitteln GGAV Kleinere Änderungen z.b. Angleichung an geänderte Fundquellen Hinweis: Die vorliegende Themenübersicht entbindet nicht von der Beachtung der gültigen Vorschriften! DEKRA Akademie GmbH 2018 Seite 11 von 10

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