Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 28. März 2018

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1 Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 28. März Informationen aus der Praxis für die Praxis 2. Ein Blick nach 2019 Jörg Holzhäuser Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz Tel.: / Fax.: / o joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de Internet: 1

2 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (26. ADR-Änderungsverordnung 26. ADRÄndV) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29 vom 15. November 2017 Seite

3 Kapitel Flugbenzin ändern in: Flugkraftstoff. Kapitel Im fünften Spiegelstrich Flugbenzin, das der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist ändern in: Flugkraftstoff, welcher der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist. Kapitel Im dritten Satz nach der Abbildung auf einem weißen Hintergrund ändern in: auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Hintergrund. Kapitel Flugbenzin, das der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist ändern in: Flugkraftstoff, welcher der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist. 3

4 4

5 Nr. Beförderung gefährlicher Güter; Bekanntmachung zur Kennzeichnung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen Bonn, den 19. Dezember 2017 G 33/ / Soweit Verpackungen eine Doppelkennzeichnung als Kiste aus Stahl (4A) und als metallener IBC (11A) tragen, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit ( 47 Absatz 1 des OWiG), wenn eindeutig nachvollziehbar ist, dass im Rahmen der aktuellen Beförderung eine regelkonforme Verwendung als Kiste oder als IBC erfolgt. Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. Dezember

6 Sachverhalt: Trägerfahrzeug mit Abrollcontainer (Container) Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 in Versandstücken Welche technische Anforderungen gibt es an Fahrzeug und Container? Wo steht was? Trägerfahrzeug Typ EX III oder EX II Teil 9 ADR Technische Vorgaben in und 9.3 Fahrzeug hat keinen Aufbau Container: Beförderung von Versandstücken in Containern 6

7 Siehe Kapitel Sofern in den Abschnitten bis nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Versandstücke verladen werden in: a) gedeckte Fahrzeuge oder geschlossene Container oder V 2 (1) Die Versandstücke dürfen nur in Fahrzeuge EX/II oder EX/III, die den jeweiligen Vorschriften des Teils 9 entsprechen, verladen werden.... (2) Wegen der Beförderung in Containern siehe auch Abschnitte bis Damit gelten die allgemeinen Anforderungen für Großcontainer Groß- und Kleincontainer müssen auch den Vorschriften über den Fahrzeugaufbau des Teil 9 entsprechen (siehe 7.1.5) Die Großcontainer müssen den Vorschriften über den Fahrzeugaufbau genügen, die durch diesen Teil und gegebenenfalls den Teil 9 für die betreffende Ladung vorgesehen sind; der Fahrzeugaufbau muss dann diesen Vorschriften nicht entsprechen. Eine Zulassungsbescheinigung nach Kapitel 9.1 für den Container/ Wechselaufbau ist nicht erforderlich 7

8 Beförderung begrenzter Mengen, bei denen das Fahrzeug nach Kapitel 3.4 kennzeichnungspflichtig wird. Wie erhält der Fahrzeugführer Informationen über den Tunnelcode E, wenn er kein Beförderungspapier hat? Es gibt zwar vielfältige Informationspflichten in den 17, 18, 19, 21 und die Pflichten beim Fahrzeugführer den Tunnelbeschränkungscode zu beachten. Es gibt aber keinen Hinweis über den konkreten Tunnelcode an den Fahrzeugführer. 8

9 Lösung: 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt (5) Die Beteiligten haben dafür zu sorgen, dass 1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt, 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat 2. die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach Abschnitt ADR zu beachten; 9

10 V 2 (1) Die Versandstücke dürfen nur in Fahrzeuge EX/II oder EX/III, die den jeweiligen Vorschriften des Teils 9 entsprechen, verladen werden. Die Auswahl des Fahrzeugs hängt von der zu befördernden Menge ab, die nach den Vorschriften für die Beladung (siehe ) je Beförderungseinheit begrenzt ist. Wenn eine Beförderungseinheit aus einem Fahrzeug EX/II und einem Fahrzeug EX/III besteht, in denen beiden explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff befördert werden, gilt die für eine Beförderungseinheit EX/II geltende Mengengrenze des Absatzes für die gesamte Beförderungseinheit. 10

11 Ergebnis: Bei einer Kombination aus Fahrzeugen EX/II und EX/III mit massenexplosionsfähigen Gütern, würde eine Explosion auf dem Fahrzeug EX/II jedoch sehr wahrscheinlich auch zu einer Explosion auf dem Fahrzeug EX/III führen, die höheren technischen Anforderungen würden wahrscheinlich dagegen nicht schützen. Bei dieser Fahrzeugkombination resultiert also aus der höheren Eintrittswahrscheinlichkeit beim Fahrzeug EX/II und dem größeren Schadensausmaß beim Fahrzeug EX/III ein insgesamt höheres und letztlich nicht vertretbares Risiko. 11

12 c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, im Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Damit kein Ablauf der Nutzung wie bei Kunststoffverpackungen Quelle Kinspan 12

13 Ein Blick nach 2019 ADR/RID/ADN/IMDG-Code 13

14 Änderungen durch UN Verwendung der Begriffe "Gefahr" und "Risiko" in den Bestimmungen des RID, ADR und ADN 49. Tagung des UN-Expertenunterausschusses; ST /SG/AC.10/C.3/2016/16 Beziehung zwischen den Begriffen Gefahr und Risiko Exploratorische Untersuchung der Verwendung der Begriffe "Gefahr" und "Risiko" in den Bestimmungen des RID, ADR und ADN Sondervorschrift PP 52 eine Explosionsgefahr ändern in: ein Explosionsrisiko. SV 280,Splitterwirkung ändern in: Splittergefahr. Klasse 8: Gefahr des Einatmens ändern in: Risiko des Einatmens. 14

15 Beförderung energetischer Proben ( ) unter UN 3223 und 3224 Proben organischer Stoffe, die funktionelle Gruppen enthalten, die in den Tabellen A6.1 und/oder A6.3 in Anhang 6 (Screening Procedures - Voruntersuchungen) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien aufgeführt sind, dürfen unter der UN-Nummer 3224 (Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest) bzw (Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, flüssig) der Klasse 4.1 befördert werden. Voraussetzungen: P 520 PP 94 Sehr geringe Mengen der energetischen Proben des Unterabschnitts dürfen unter der UN-Nummer 3223 bzw befördert werden, vorausgesetzt: PP 95 Geringe Mengen der energetischen Proben des Unterabschnitts dürfen unter der UN-Nummer 3223 bzw befördert werden, vorausgesetzt: 15

16 Gefahrstoffe in Gegenständen Geräten und Maschinen (neue Regelungen für die Einstufung mit neuen UN-Nummern 3537 bis 3547 und Beförderungsvorschriften) Für Zwecke dieser Regelung ist ein «Gegenstand» eine Maschine, ein Gerät oder eine andere Einrichtung, das/die ein oder mehrere gefährliche Güter (oder Rückstände dieser Güter) enthält, fester Bestandteil des Gegenstands sind, die für die Funktion des Gegenstands notwendig sind und für Beförderungszwecke nicht entfernt werden können. Hiermit werden in Abweichung von der bisherigen Regelung in b) ADR einem Gegenstand mit Gefahrgut einer UN-Nummer zugeordnet und unterliegen damit grds. dem Gefahrgutrecht. 16

17 Verpackung ortsbewegliche RID-Tanks UN-Nummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpackungsgruppe Gefahrzettel Sondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen Anweisun- gen Sondervor- schriften Zusammen- Tanks und Schüttgut- Container packung Anweisungen Sondervorschriften Tankcodie- rung Sondervor- schriften Beförderungskategorie (1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a (7b) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (15) 3538 GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTI- GES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 2 6A siehe E0 P006 LP GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES 2 6T siehe E0 P006 4 GAS ENTHALTEN, N.A.G LP GEGENSTÄNDE, DIE EINEN 3 F3 siehe E0 P006 4 ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN LP03 STOFF ENTHALTEN, N.A.G GEGENSTÄNDE, DIE EINEN 4.1 F4 siehe E0 P006 4 ENTZÜNDBAREN FESTEN LP03 STOFF ENTHALTEN, N.A.G GEGENSTÄNDE, DIE EINEN 4.2 S6 siehe E0 P006 4 SELBSTENTZÜNDLICHEN LP03 STOFF ENTHALTEN, N.A.G

18 Einstufungen in der Klasse 8 in Anpassung an GHS/CLP Neue Vorgehensweisen bei den Verfahren zur Klassifizierung Einführung alternativer Berechnungsmethoden ( ) in die Gefahrgutbeförderungsvorschriften, die es bereits im Umgangsrecht gibt. Es gibt somit ein Schrittweises Vorgehen für die Klassifizierung von ätzenden Gemischen und die Zuordnung von ätzenden Gemischen zu Verpackungsgruppen. Hiernach sind Testdaten immer die erste Wahl. Liegen diese nicht vor, kann ein Gemisch über die Übertragungsgrundsätze (im Wesentlichen aus dem GHS) eingestuft werden, weil sie auf getesteten Gemischen basieren. Falls keine Testergebnisse oder vergleichbare Gemische vorliegen, ist die Transporteinstufung zu berechnen. Bei der Berechnungsmethode nach gibt es leider noch Unterschiede zwischen GHS/CLP und Transportrecht. Alle Methoden sind nur auf das Kriterium hautätzend anwendbar. Für das Gefahrgut-Aktuell Verhalten bei Jörg Holzhäuser Metallkorrosion 2018 gibt es noch keine Kriterien im Transportrecht. 18

19 Einstufungen in der Klasse 8 in Anpassung an GHS/CLP Neue Vorgehensweisen bei den Verfahren zur Klassifizierung Einführung alternativer Berechnungsmethoden ( ) die es bereits im Umgangsrecht gibt. Schrittweises Vorgehen für die Klassifizierung von ätzenden Gemischen und die Zuordnung von ätzenden Gemischen zu Verpackungsgruppen. Testdaten immer die erste Wahl. Wenn keine Testdaten kann ein Gemisch über die Übertragungsgrundsätze (im Wesentlichen aus dem GHS) eingestuft werden (Grundlage getestete Gemische) Wenn keine Testergebnisse oder vergleichbare Gemische vorliegen ist zu berechnen. Bei der Berechnungsmethode nach gibt es leider noch Unterschiede zwischen GHS/CLP und Transportrecht. Alle Methoden sind nur auf das Kriterium hautätzend anwendbar. Für das Verhalten bei Metallkorrosion gibt es noch keine Kriterien im Gefahrgut-Aktuell Transportrecht. Jörg Holzhäuser

20 Umfangreiche Änderungen bei den Sondervorschriften Änderungen bei SV 188 (Erläuterung zur Erleichterung Beförderung von Lithiumbatterien) SV 281 Chemietestsätze SV 307 Düngemittel SV 363 Anpassung für Beförderung von Maschinen (Tunnelcode) SV 376 Ergänzung mit neuen Verpackungsanweisungen für Beförderung beschädigter/defekter Lithiumbatterien mit P911 und LP906 20

21 Neue Sondervorschriften: SV 193 Düngemittel SV 301 Maschinen und Geräte mit geringen Mengen an Gefahrgut (UN 3363) SV 387 Klassifizierung Lithiumbatterien SV 388 Einstufung Fahrzeuge (bisher SV 240, 312, 385) mit Übergangsregelungen SV 389 Güterbeförderungseinheiten als Energieträger mit Lithiumbatterien SV 392 Gasspeichersysteme in Fahrzeugen 21

22 Beispiel: SV 301 Diese Eintragung gilt nur für Maschinen oder Geräte, die gefährliche Güter als Rückstände oder als Bestandteil der Maschinen oder Geräte enthalten. Sie darf nicht für Maschinen oder Geräte verwendet werden, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine offizielle Benennung für die Beförderung besteht. Maschinen und Geräte, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen nur gefährliche Güter enthalten, die für eine Beförderung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 (begrenzte Mengen) zugelassen sind. 22

23 SV 392 Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterabschnitts und des Kapitels 6.2 des ADR/RID/ADN nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt: UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., 2.1, 3 GASSPEICHERSYSTEME MIT EINER NETTOMASSE DES GASES VON JEWEILS 15 KG 23

24 Änderungen im Teil 4 Änderungen bei folgenden Verpackungsanweisungen P 001 P 200 P 410 P 520 mit neuer PP 94 und PP 95 für energetische Proben P 620 P 801 P 901, P 902, P 903, P 908, P 909, P 910 IBC 520 LP 902, LP 903, LP

25 Beispiel P 902 und LP 902 Unverpackte Gegenstände: Die Gegenstände dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und einer Montagefabrik, einschließlich Orten der Zwischenbehandlung, auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen oder Güterbeförderungseinheiten befördert werden. 25

26 Neue Verpackungsanweisungen: P 006 (für Gegenstände/Geräte mit Gefahrgut) UN 3537 bis 3548 LP 03 (für Gegenstände/Geräte mit Gefahrgut) UN 3537 bis 3548 P 907 (UN 3363) P 911 (für beschädigte Lithiumbatterien) LP 905, LP

27 Beispiel: P 911 LP 906 Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen. 27

28 Teil 5 Klarstellung zur Verwendung von GHS Piktogrammen Neue Gefahrzettelregelungen für UN 3537 bis UN 3548 in Klarstellung der Vorgehensweise bei Verkleinerungen bei Abmessungen, Symbolen und Elementen Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Abmessungen der Gefahrzettel für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes entsprechen. 28

29 (ADR 2017) Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Linie innerhalb des Rands muss in einem Abstand von 5 mm zum Rand des Gefahrzettels verbleiben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands muss weiterhin 2 mm betragen. Die Abmessungen für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes entsprechen 29

30 Gefahrzettel die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019 weiterverwendet werden. ADR Gefahrzettel, Großzettel und Kennzeichen, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften der Abschnitte und 3.4.8, des Unterabschnitts , der Absätze , und , der Abschnitte und und der Absätze und entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden Alle Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. Sie müssen eine Linie haben, die parallel zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft. In der oberen Hälfte muss die Linie dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Ziffer in der unteren Ecke haben. Die Gefahrzettel müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen. Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, dürfen die Gefahrzettel geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben. 30

31 Tabelle mit Übersicht über die Gefahrzettelmuster mit genauer Beschreibung 31

32 32

33 Teil 7 Neufassung der Allgemeinen Vorschriften und Sondervorschriften für die Temperaturkontrolle in und CV 20 und CV 21mit Folgeänderungen in den Teilen 2, 3, 5, 8 und 9 Allgemeine Vorschriften und Sondervorschriften für die Temperaturkontrolle Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden,... 33

34 Änderungen ADR/RID Teil Klarstellung zur Bruttomasse und des berechneten Wertes 1.2 Neue und geänderte Begriffsbestimmungen Druckfässer Luftdicht verschlossener Tank Schutzauskleidung und Durchmesser von Tanks Umformte Flasche 1.4 Änderungen bei Beförderer und Befüller 34

35 1.6 Umfangreiche Änderung von Übergangsregelung wegen: Neue SV 388 Bestellung eines Gb bei Absender Neuen Regelungen für Maschinen und Geräte Technischen Änderungen an Tanks (Sicherheitsventile, Schutzauskleidung, Schweißnähte, Berstscheibe,) 1.8 Klarstellung, dass der Absender (nach ADR/RID/ADN) einen Gb bestellen muss. Dies wird durch die Worte dessen Tätigkeit den Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, deutlich gemacht. 35

36 Teil 3 Geänderte Sondervorschriften SV 636 (Rückführung auf Stand 2015) siehe neue SV 670 SV 660 (Änderung für Gasspeichersysteme siehe auch SV 392) SV 666 Beförderung von Fahrzeugen (redaktionell) Neue Sondervorschriften SV 670 (Regelung für die Entsorgung von Elektroaltgeräten mit Batterien) SV 671 Chemietestsätze in Fahrzeugen (höchstzulässige Gesamtmenge) SV 672 (UN 3363) Beförderung Maschinen und Geräte in Verbindung mit SV 301 SV 673 (UN ) Freistellung SV 674 Umfangreiche Sondervorschrift für die wiederkehrende Prüfung von umformten Flaschen gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt

37 Teil 5 Witterungsbeständig der Großzettel wird eingeführt (Anpassung wie Gefahrzettel) Klarstellung der Angabe bei der Beförderung von Mengen nach : Ergänzung um die Angabe der berechnete Wert für jede Beförderungskategorie gemäß Absatz und Teil 7 Klarstellung der Verwendung von BK Containern ohne Eintrag in Spalte 10 Änderung der Fußnote bei der Ladungssicherung mit Bezugnahme auf die Anleitungen für das Verstauen gefährlicher Güter nach dem Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code) 37

38 38

39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 39

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