20 Jahre Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 14. September 2016
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1 20 Jahre Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 14. September 2016 Jörg Holzhäuser Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz Tel.: / Fax.: / o E Mail: joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de Internet: Jörg Holzhäuser
2 Umsetzung der Änderung ADR/RID/ADN 2017/2018 in Deutschland durch GGVSEB Entwurf zur Neunten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen GGVSEB (Artikel 1) GbV (Artikel 2) GGKostV (Artikel 3) GGAV (Artikel 4) Jörg Holzhäuser
3 Änderung in der GGVSEB Neue Pflichten 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (RID) 32a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr (RID). 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters Betreibers in der Binnenschifffahrt (ADN) 35 Verlagerung (Entwurf) 35a Fahrweg im Straßenverkehr 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die 35 und 35a gelten 35c Ausnahmen zu den 35 und 35a 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate Anlage 1 Jörg Holzhäuser
4 Grundsätzliche Änderungen Schriftform wird durch eine elektronische Alternative an möglichen Stellen (9) ergänzt Beispiele: 5 Abs. 5 Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich oder elektronisch und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass 17 Abs.1 Auftraggeber des Absenders 2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten , sowie den Absätzen , und ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr... schriftlich oder nachweisbar elektronisch mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich oder nachweisbar elektronisch hinzuweisen, und nachweisbar kann z. B. auch eine E Mail oder SMS sein kann. Dies entspricht der Textform nach 126b BGB. Jörg Holzhäuser
5 Änderung ADR/RID/ADN Kennzeichnung Kennzeichen (an 24 Stellen) Beispiele: 8 Abs die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die Erteilung der Kennzeichen Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Abs. 2 Beförderer 11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbenen Tafeln Kennzeichnungen nach Abschnitt und den Kennzeichen nach den Abschnitten , und auszurüsten und hat dafür zu sorgen, dass in den Fällen des Abschnitts in Verbindung mit Abschnitt die Kennzeichen Kennzeichnung nach Abschnitt ADR angebracht wird; 23 a Absatz 1 Entlader 5. nach Absatz ADR/RID/ADN dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Containern,.... keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln Gefahrenkennzeichnungen gemäß den Kapiteln 3.4 und 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und Jörg Holzhäuser
6 8 BAM Neu: Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt VC 3 ADR (Anlage 12 RSEB) Transport erwärmter flüssiger und fester Stoffe (Schiene EBA 15) Klarstellung für Verwaltungsakte Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um das Einhalten der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Jörg Holzhäuser
7 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks Neu: Einrichtung eines Erfahrungsaustausch der benannten Stellen nach 16 ODV sowie der Baumusterzulassungsbehörden an dem die vorgenannten Behörden und Stellen teilnehmen müssen. Aufgaben: einheitliche Rechtsanwendung Entscheidungen herbeiführen ggf. Hinweise zur Aufnahme in die RSEB vorschlagen Fragen zu Prüfungen und Zulassungen von Tanks behandeln Jörg Holzhäuser
8 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr Zuständigkeit der für Hauptuntersuchungen nach 29 StVZO zuständigen Stellen oder Personen,... für jährliche technische Untersuchung die Verlängerung der Gültigkeit von ADR- Zulassungsbescheinigungen nach ADR sowie für nicht vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt Neu Die Zulassungsbehörden nach der StVZO sind zuständig für Änderungen in Nummer 4 und 5 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt ADR Jörg Holzhäuser
9 z.b. Anlage 16 RSEB Kann Eintrag Datum der nächsten fälligen Tankuntersuchung Jörg Holzhäuser
10 17 Auftraggeber des Absenders schriftlich mitgeteilt ersetzt durch schriftlich oder nachweisbar elektronisch 18 Absender wird wie folgt geändert: schriftlich mitgeteilt ersetzt durch schriftlich oder nachweisbar elektronisch (3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat 2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten leeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für Güter in loser Schüttung a) bis d) angebracht werden. Jörg Holzhäuser
11 Siehe 26 Sonstige Pflichten (1) Wer ungereinigte leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass 3. die nach und 5.3.2, und RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichen ebenso angebracht sind, wie sie für den gefüllten Zustand vorgeschrieben sind. Richtigstellung Jörg Holzhäuser
12 19 Pflichten des Beförderers (1) 3. hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Satz 3 Buchstabe a bis g ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden; Haltezeiten für tiefgekühlt verflüssigte Gase Siehe auch Schienenverkehr - Neu Beförderer hat den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter und deren Position im Zug nach in Verbindung mit Unterabschnitt RID zu informieren; hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die nach RID zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen. Jörg Holzhäuser
13 23 Befüller Neu hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum der nächsten Prüfung nach ADR/RID überschritten ist, nicht befüllt und nicht zur Beförderung aufgegeben werden (siehe auch Eintrag Beförderungspapier) 23 Befüller (Straße, Eisenbahn) hat dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach ADR/RID eingehalten werden Jörg Holzhäuser
14 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut Containers oder MEMU hat dafür zu sorgen, dass Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Schüttgut Container und flexibler Schüttgut Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau, Ausrüstungs und Kennzeichnungsvorschriften nach... den Abschnitten und entsprechen. Quelle: UNECE Jörg Holzhäuser
15 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt (4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßenund Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz , die mindestens den Anforderungen des Absatzes ADR/RID/ADN entsprechen, einführen und anwenden. Dies gilt nicht für Privatpersonen, die als Auftraggeber des Absenders oder als Empfänger beteiligt sind. Jörg Holzhäuser
16 27 (4a) Die gemäß Absatz 4 an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben dafür zu sorgen, dass der nächstgelegenen zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitgeteilt wird, wenn ihnen Fahrzeuge, Wagen, Beförderungsmittel oder Container mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial oder diese Güter selbst durch Diebstahl oder sonstige widerrechtliche Entwendung abhandenkommen. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffindens. Beim Abhandenkommen von in Tabelle ADR/RID/ADN aufgelisteten explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff ist eine Mitteilung nach Satz 1 nicht erforderlich, sofern eine entsprechende Anzeige nach 26 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes erfolgt. Jörg Holzhäuser
17 32a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss nach Unterabschnitt RID vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen. Jörg Holzhäuser
18 Überarbeitung des 35 Start: Mai 2012 Arbeitsgruppe Länder, Bund und Wirtschaft (Leitung Rheinland-Pfalz) Sitzungen im Arbeitskreis der Länder und dem Bund-Länder Fachausschuss Gefahrgut Anhörung der Wirtschaftsverbände 35 Verlagerung 35a Fahrweg im Straßenverkehr 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die 35 und 35a gelten 35c Ausnahmen zu den 35 und 35a Jörg Holzhäuser
19 35 Verlagerung (1) Die in 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg befördert werden, sofern 1. der Verlader und der Befüller am Beginn und der Entlader am Ende der Beförderung über einen dafür geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen, 2. die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg durchführbar ist und 3. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt. Jörg Holzhäuser
20 35 Verlagerung (2) Liegen die Bedingungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vor, sind die in 35b genannten gefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen im multimodalen Verkehr zu befördern, sofern 1. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und 2. die Beförderung auf dem größeren Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff durchgeführt werden kann. In diesem Fall hat der Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung der Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für die Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu vermerken Beförderung nach 35 Absatz 2 GGVSEB. Jörg Holzhäuser
21 35 Verlagerung Keine Pflicht zur Verlagerung wenn die Entfernung auf dem Eisenbahn oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße. Wenn keine Verlagerungsvoraussetzungen vorliegen: Bescheinigung wird für den jeweiligen Verkehrsträger auf Antrag durch das Eisenbahn Bundesamt oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Jörg Holzhäuser
22 35a Fahrweg im Straßenverkehr Beförderungen von in 35b genannten gefährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Straßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten Rahmen auf Autobahnen durchzuführen. Dies gilt nicht wenn 1. die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder 2. die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften der Straßenverkehrs- Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist. Fahrweg außerhalb der Autobahnen für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen Jörg Holzhäuser
23 lfd. Nr. Klasse/ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die 35 und 35a gelten Stoff oder Gegenstand explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1.2 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1.5 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Geltung der 35 und 35a 35 und 35a 35 und 35a 35 und 35a Unterklasse Beförderung in Tanks ab Versandstücken ab Gegenstandslos Nettoexpl kg osivstoff masse Gegenstandslos kg Nettoexpl osivstoff masse kg Nettoexpl osivstoff masse kg Nettoexpl osivstoff masse Bemerkungen Beförderungen in Tanks sind nur für die UN Nummern 0331 und 0332 zulässig 2 2 entzündbare Gase (Klassifizierungs codes, die nur den Buchstaben F enthalten) 35 und 35a kg Nettomas se entfällt 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach 35c Absatz 1 und 5 bis 8) 3 2 giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten) 35 und 35a kg Nettomas se entfällt 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks Jörg Holzhäuser
24 4 3 entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II, mit Ausnahme der UN Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und UN Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungsgruppe I desensibilisierte explosive Stoffe der UN Nummern 3364, 3365, 3367 und a Liter bei VG I 35 und 35a 35 und 35a UN Nummer und 35a UN Nummern 1928 und und 35a entzündend (oxidierend) 35 und wirkende flüssige Stoffe der 35a Verpackungsgruppe I der UN Nummern 1745, 1746, 1873 und Liter bei VG II Liter gegenst andslos Liter Liter Liter entfällt entfällt kg Nettoma sse entfällt entfällt entfällt 35a gilt nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach 35c Absatz 3) 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks Jörg Holzhäuser
25 giftige flüssige Stoffe der Verpackun gsgruppe I 11 8 ätzende flüssige Stoffe der Verpackun gsgruppe I der UN- Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und und 35a 35 und 35a Liter entfällt 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks Liter entfällt 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks Jörg Holzhäuser
26 35c Ausnahmen zu den 35 und 35a: In den 35c wird der Regelungsinhalt der Ausnahmen 13 und 14 der Anlage zur GGAV übernommen Bemerkungen 1 bis 3.3 zur Tabelle 2.1 der bisherigen Anlage 1 der GGVSEB werden an die tatsächlichen Beförderungsvorgänge angepasst und in den Absätzen 5, 6 und 7 sowie in der Tabelle in 35b laufende Nummer 2 zusammengefasst. Die Bemerkungen 1 und 2 zur Tabelle 2.2 der bisherigen Anlage 1 der GGVSEB werden ebenfalls an die tatsächlichen Beförderungsvorgänge angepasst und in Absatz 8 sowie in der Tabelle in 35b laufende Nummer 2 zusammengefasst. In Absatz 7 wird die Ausrüstung mit einem elektronischen Stabilitätssystem gefordert, dies wird auch ESC Electronic Stability Control oder Fahrdynamikregelung genannt. Jörg Holzhäuser
27 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate Beförderungsmöglichkeit gefährlicher Güter durch Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auftrag tätige private Unternehmen. Keine Ergänzung der offiziellen Benennungen für die Beförderung mit der technischen Benennung des Gutes aus ermittlungstaktischen Gründen. Jörg Holzhäuser
28 Artikel 2 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung 2 Befreiungen GbV 2015 GbV 2017 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten 1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen, nicht für Unternehmen, 3. denen ausschließlich Pflichten als 1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind, sind, denen ausschließlich Pflichten als die ausschließlich als Auftraggeber des Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind Absenders an der Beförderung gefährlicher und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je pro Kalenderjahr beteiligt sind, Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse Jörg Holzhäuser radioaktive Stoffe der Klasse 7 und
29 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen, 1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind, (Bisher Nr. 3) 2. denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz ADR, oder (Bisher Nr. 4) 3. denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind. (Bisher Nr. 5) Jörg Holzhäuser
30 (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten, wenn Absatz 1 nicht zutrifft, ebenfalls nicht für Unternehmen, 1. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind (bisher Nr. 1) 2. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten, (bisher Nr. 1) 3. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und (bisher Nr. 1) 4. bei der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummer 2911 gilt. (bisher Nr. 2) Jörg Holzhäuser
31 Artikel 3 GGKostV Anlage 1 wird wie folgt geändert: xxx Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt ADR ohne erforderliche Prüfungen ( 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 25 je begonnene Viertelstunde Jörg Holzhäuser
32 Jörg Holzhäuser
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