Österreichische Gefahrgutkonferenz 2015 Gefahrgut bei Abfalltransporten Von der Klassifizierung bis zum Transport mit Ausnahmemöglichkeiten

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1 Österreichische Gefahrgutkonferenz 2015 Gefahrgut bei Abfalltransporten Von der Klassifizierung bis zum Transport mit Ausnahmemöglichkeiten Ing. Angelika Frauenberger Wien Energie 13. Oktober 2015 WIFI Salzburg 1

2 2 ADR

3 Definition Abfall ADR 1.2 Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren. AWG 2 Bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. 3

4 Freistellungen Ungereinigten leeren Verpackungen Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen (Gefahren der Klassen 1 bis 9) Leuchtmitteln, mit gefährliche Güter Wenn keine radioaktiven Stoffe, kein Quecksilber >1kg enthalten Leuchtmittel, von Privatpersonen gesammelt zur Sammelstelle oder einer Recyclingeinrichtung befördert und weiter zu Zwischenverarbeitungsstelle oder Recyclingeinrichtung. Leuchtmittel neu, gebraucht, beschädigt oder defekt, jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten, Versandstück höchstens 30 g gefährliche Güter enthalten unter bestimmten Voraussetzungen. 4

5 Klassifizierung Erleichterungen Zuordnung zu überwiegender Gefahr Zuordnung zu einer UN-Nummer und Verpackungsgruppe auf Grundlage der Kenntnisse des Absenders. 5

6 3.2 Tabelle A Zwei abfallspezifische UN-Nummern 1826 Abfallnitriersäuremischung (HNO3,H2SO4) 1906 Abfallschwefelsäure (H2SO4) 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt 8

7 9

8 3.3 Sondervorschriften Kältemaschinen Asbest Abfall-Druckgaspackungen Instrumente und Gegenstände mit Quecksilber 376 Beschädigte oder defekte Li-Ionen-Zellen oder - Batterien und Li-Metall-Zellen oder Batterien 377 Li-Ionen- und Li-Metall-Zellen und - Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling (> 500g) 10

9 3.3 Sondervorschriften Unspezifizierte Abfälle aus ärztlicher/tierärztlicher Behandlung Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) Li-Ionen- und Li-Metall-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling (< 500g) Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten Abfall-Feuerzeuge Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon, die gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe 11

10 4.1 Verpackungen P003 RR 9 UN 3509 Altverpackungen leer ungereinigt P207 PP 87 UN 1950 Druckgaspackungen P801 gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) P908 P909 UN 3090, 3091, 3480, 3481 (P908 - Li Zellen Batterien beschädigt) (P909 - Li Zellen Batterien zur Entsorgung) IBC08 BB 3 UN 3509 Altverpackungen leer ungereinigt LP02 L 2 UN 1950 Druckgaspackungen LL 1 UN 3509 Altverpackungen leer ungereinigt LP904 UN 3090, 3091, 3480, 3481 (LP904 - Li Zellen Batterien beschädigt) 19

11 4.5 und 6.10 Saug-Druck-Tanks für Abfälle 4.5 Verwendung und Betrieb 6.10 Bau Ausrüstung Zulassung Prüfung und Kennzeichnung 20

12 5.2 Kennzeichnung Ungereinigte leere Druckgefäße der Klasse 2 dürfen mit veralterten, beschädigten Gefahrzetteln zur Wiederbefüllung, Prüfung oder Entsorgung 21

13 5.4 Beförderungspapier UN 1230 Abfall Methanol, 3 (6.1),II,(D/E) Wenn angewendet wurde dann ergänzen mit UN 1230 Methanol, 3 (6.1),II,(D/E), Abfall nach Absatz Ungereinigte leere Verpackungen (nicht Klasse 7), einschließlich ungereinigte leere Gefäße für Gase bis 1000 Liter LEERE VERPACKUNG (oder IBC,..), 6.1 (3) Ausnahmen Klasse 2 LEERES Gefäß, UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt (mit Rückständen von 3,6.1,8,9) 9 22

14 23 Multilaterales Übereinkommen BGBl 115/2015 Teil III 20. August 2015 Multilaterale Vereinbarung M287 gemäß Abschnitt ADR über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

15 Multilaterale Vereinbarung M287 Geltungsbereich Gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben. Gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7 Klassifizierung Vereinfachte Zuordnung (UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, flüssige Stoffe) Fehlwürfe Medikamente 24

16 Multilaterale Vereinbarung M287 Verpackung Es dürfen nicht geprüfte Verpackungen oder geprüfte Verpackungen, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist, verwendet werden. a) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe III b) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe II, Anhang mit UN-Nummer 1263, 1268, 1325, 1759, 1866, 1992, 1993, 2588, 2811, 3021, 3088, 3175, 3243, 3244, 3264, 3266, 3286, 3288 Die Verpackungen dürfen Verbeulungen oder Eindellungen aufweisen. (Einhaltung der Schutzziele) UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt, dürfen Rückstände enthalten, die nach ordnungsgemäßer Entleerung in der Verpackung zurückbleiben und nur mit erheblichem Aufwand entfernt werden können. 25

17 Multilaterale Vereinbarung M287 Beförderung in loser Schüttung UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen Dürfen in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern in loser Schüttung befördert werden. Müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, Maßnahmen gegen Druckaufbau und die Bildung gefährlichen Atmosphäre. Bauliche oder sonstige Maßnahmen sicherstellt, dass keine flüssigen Stoffe austreten. Laderäume nicht beschädigt und nicht über die Höhe der Wände hinaus befüllt. UN 3509 Altverpackungen, ungereinigt leer Code BK1 oder VC1 anstelle von BK2 oder VC2 befördert werden. Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist in keinem Fall erforderlich. 26

18 Multilaterale Vereinbarung M287 Kennzeichnung der Versandstücke Die Gefahrzettel dürfen auch in solchen Fällen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gemäß ADR-Bestimmung nicht vorliegen. Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist nicht erforderlich. 27

19 Multilaterale Vereinbarung M287 Angaben im Beförderungspapier Anzugebende Menge kann auch geschätzt sein. Ungereinigte leere Umschließungsmittel ausreichende allgemeine Beschreibung ohne Beifügung einer Anzahl. Umweltgefährdend ist nicht erforderlich. umweltgefährdend Zusätzlich vermerken Beförderung vereinbart gemäß ADR (M287). Sonstige Bestimmungen Weiterverwendung Gefahrzettel ohne Befristung Geltung 2. August 2015 bis zum 1. August

20 29 Ausnahmebewilligung

21 Ausnahmebewilligung GGBG 9 Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden. Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Rahmen ADR unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden. 30

22 FÜR FRAGEN STEHEN ICH GERNE ZUR VERFÜGUNG. 31

23 Ing. in Angelika Frauenberger Wien Energie GmbH Organisationsentwicklung und Managementsysteme Expert in Organisationsentwicklung Expert in Gefahrgutconsulting Thomas Klestil Platz Wien Telefon: +43 (0) Fax: +43 (0) Mobil: +43 (0)

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