Geschäftsordnung des. Elternbeirat. Kindertageseinrichtung "Seidelhaus"
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- Damian Weber
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1 Geschäftsordnung des Elternbeirats der Kindertageseinrichtung "Seidelhaus" Version: 1.0 Status: Freigabe Datum: Verfasser: Elternbeirat GO Elternbeirat Kita Seidelhaus 1 von 7
2 Inhaltsverzeichnis Vorwort I. Abschnitt - Allgemeines 1 Rechtsgrundlage 2 Geltungsbereich 3 Zusammenarbeit mit der Kita II. Abschnitt - Arbeit des Elternbeirats 4 Grundsätze 5 Elternbeiratsorgane 6 Geschäftsgang 7 Umlaufbeschluss per 8 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats III. Abschnitt - Schlussbestimmungen 9 Änderungen der Geschäftsordnungen 10 Veröffentlichung der Geschäftsordnung 11 Salvatorische Klausel 12 Gleichstellungsklausel 13 Inkrafttreten GO Elternbeirat Kita Seidelhaus 2 von 7
3 Vorwort Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gibt den Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 2 GG das Recht und die Pflicht ihre Kinder zu erziehen. Dies wird im 1 SGB - Achtes Buch weiter differenziert. Alle Thüringer Bildungseinrichtungen stehen den Eltern bei diesem natürlichen und verfassungsgemäßen Erziehungsauftrag zur Seite. Im Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) und der Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung (ThürKitaVO) wird diese Unterstützung normiert sowie im Bildungsplan für Kinder bis 10 Jahre des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur weiter konkretisiert. Gemäß 10 ThürKitaG haben Eltern die Möglichkeit, an den Entscheidungen der Kindertageseinrichtung im Rahmen eines Elternbeirats mitzuwirken. Diese Möglichkeit wird grundsätzlich wahrgenommen. Aufgrund der pauschalen Aufgabendarstellung im 10 ThürKitaG und zur Handlungssicherheit gibt sich dieser Elternbeirat folgende Geschäftsordnung (GO). Diese GO ist eine gremieninterne Vereinbarung, die lediglich gewählte Elternbeiratsmitglieder bindet und grundsätzlich keine Außenwirkung entfaltet. Dritte können sich auf diese GO nicht berufen. GO Elternbeirat Kita Seidelhaus 3 von 7
4 I. Abschnitt - Allgemeines 1 Rechtsgrundlage Die Grundlage dieser GO bildet 10 ThürKitaG. 2 Geltungsbereich (1) 1 Die GO gilt für den Elternbeirat. 2 Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus 10 ThürKitaG in ihrer jeweils geltenden Fassung. 3 Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften. (2) Der Elternbeirat kann im Einzelfall durch Beschluss einer Dreiviertel-Mehrheit von den Bestimmungen dieser GO abweichen. 3 Zusammenarbeit mit der Kita 1 Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Kitas das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten. 2 Kitaleiter, Erzieher, sonstige Kita-Mitarbeiter und Eltern arbeiten offen und vertrauensvoll zusammen. 3 Der Elternbeirat ist bestrebt, das Kitaleben positiv und transparent mitzugestalten. 4 Meinungsverschiedenheiten sind im Rahmen des Elternbeirats mit den Verantwortlichen zu lösen. II. Abschnitt - Arbeit des Elternbeirats 4 Grundsätze (1) Der Elternbeirat ist die Vertretung aller Erziehungsberechtigten der Kinder. (2) 1 Der Elternbeirat nimmt die nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. 2 Er wirkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den Entscheidungen der Kita mit. 5 Elternbeiratsorgane (1) 1 Der Elternbeirat setzt sich aus allen gewählten Gruppenvertretern zusammen. 2 Die Mitglieder des Elternbeirats haben gleiche Rechte und Pflichten. (2) 1 Der Elternbeirat bestimmt einen Wahlvorstand und wählt aus seinen Reihen spätestens am jeden Jahres: 1. einen Vorsitzenden 2. einen Stellvertreter (Zweiter Vorsitzender) 2 Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, soweit der Elternbeirat nicht einvernehmlich eine offene Abstimmung beschließt. 3 Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 4 Erhält kein Bewerber beim ersten Wahlgang die Mehrheit nach Satz 3, ist zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6 Das Wahlergebnis wird in einem Protokoll dokumentiert und mit Aushang in der Kita bekannt gegeben. (3) 1 Für weitere Aufgaben, z. B. Beauftragter für die Homepage, Beauftragter für die Zusammenarbeit mit dem Förderverein, sind weitere Mitglieder zu bestimmen. 2 Die Aufgaben werden grundsätzlich von unterschiedlichen Personen wahrgenommen. (4) 1 Für die Amtszeit des Elternbeiratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter gelten folgende Regelungen: GO Elternbeirat Kita Seidelhaus 4 von 7
5 1. Die Amtszeit endet am eines jeden Jahres. 2. Für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit gelten folgende Bestimmungen: a. Das Amt erlischt insbesondere dann vorzeitig, wenn das Kind die Kita verlässt. b. Für den Rest der Amtszeit ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt ausscheiden. c. Für die Neuwahl gilt Absatz 2 entsprechend. 2 Für die Amtszeit der sonstigen Funktionsträger sowie ihrer Neuwahl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens gilt Satz 1 entsprechend. 6 Geschäftsgang (1) 1 Der Elternbeirat berät und entscheidet im Regelfall in Sitzungen. 2 In besonders eiligen Fällen kann eine Beschlussfassung in elektronischer oder schriftlicher Form im Umlaufverfahren erfolgen. 3 Das Verfahren der elektronischen Abstimmung ist in 7 GO geregelt. 4 Soweit in Eilfällen eine rechtzeitige Beschlussfassung nach Satz 2 nicht herbeigeführt werden kann, trifft der Vorsitzende eine vorläufige Entscheidung. (2) 1 Der Vorsitzende beruft den Elternbeirat schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von einer Woche, in dringenden Fällen auch kurzfristiger, zu den Sitzungen ein. 2 Er muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es in schriftlicher Form beantragt. 3 Elternbeiratssitzungen finden in der Regel einmal pro Quartal statt; mindestens jedoch zweimal pro Kitajahr. 4 Der Sitzungseinladung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen. 5 Tagesordnungspunkte können durch alle Elternbeiratsmitglieder ( 5 GO) sowie den Kitaleiter ( 3 GO) eingebracht werden. 6 Die Tagesordnung ist vor jeder Sitzung durch die anwesenden Elternbeiratsmitglieder zu bestätigen. 7 Der Vorsitzende bereitet die Beschlussfassung des Elternbeirats vor und vollzieht die Beschlüsse des Elternbeirats. 8 Diese Aufgabe kann er Elternbeiratsmitgliedern gemäß 5 Absatz 3 übertragen. (3) 1 Der Elternbeirat tagt grundsätzlich nicht öffentlich. 2 Er ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gewählten Mitglieder anwesend ist. 3 Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Jedes Mitglied hat das Recht, im Einzelfall ohne besondere Begründung eine schriftliche und geheime Abstimmung beim Vorsitzenden zu beantragen. (4) Der Elternbeirat kann den Kitaleiter oder weitere Personen zu allen oder einzelnen Tagesordnungspunkten einladen. (5) 1 Über die Sitzungen des Elternbeirats wird ein durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu zeichnendes Protokoll geführt. 2 Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb einer Woche widersprochen wird. 3 Sollte in einem bestimmten Punkt Grund zum Widerspruch bestehen, wird dieser in der nächsten Sitzung erörtert. 4 Das Protokoll wird den Elternbeiratsmitgliedern schnellstmöglich, spätestens mit der Einladung zur Folgesitzung übermittelt. 5 Es sollte, gegebenenfalls auszugsweise, den nach Absatz 4 eingeladenen Personen und allen Eltern zugänglich gemacht werden. 7 Umlaufbeschluss per (1) 1 Der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter ( 5 Absatz 3 GO) kann im Wege der Umfrage per abstimmen lassen, falls eine solche Abstimmung aus zeitlichen Gründen nicht zu vermeiden ist oder sie von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Abstimmungsgegenstands per gefordert wird. 2 Er hat die Mitglieder aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche zu äußern und über die gestellte Frage mit Ja oder Nein schriftlich abzustimmen. (2) 1 Gültig sind alle Stimmen, die entsprechend der Formvorschrift des Absatz 1 per an alle Mitglieder oder den Vorsitzenden versandt wurden. 2 Ungültige oder nicht rechtzeitig abgegebene Stimmen gelten als Stimmenthaltung. (3) Das Ergebnis der Abstimmung per ist gültig und wird grundsätzlich in der nächsten Elternbeiratssitzung bekannt gegeben. GO Elternbeirat Kita Seidelhaus 5 von 7
6 8 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats (1) 1 Der Elternbeirat wirkt in allen Angelegenheiten mit, die für die Kita von allgemeiner Bedeutung sind. 2 Die Bestimmungen des 10 ThürKitaG gelten entsprechend. 3 Des Weiteren sollte er bei Ordnungsmaßnahmen gehört werden. (2) 1 Der Elternbeirat trägt in besonderer Weise zur Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft bei. 2 Er hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kita zu fördern und mitzugestalten. 3 Dabei soll der Kitaleiter beraten und insbesondere durch Vorschläge unterstützt werden. (3) 1 Der Elternbeiratsvorsitzende, bei Verhinderung sein Vertreter, vertritt die Eltern und den Elternbeirat der Kita nach außen und gegenüber dem Kitaleiter. 2 Er ist ferner verantwortlich für die Information in Elternversammlungen, Druckschriften oder elektronischen Medien sowie die Öffentlichkeitsarbeit. III. Abschnitt - Schlussbestimmungen 9 Änderungen der Geschäftsordnungen 1 Für eine Änderung der GO ist ein Beschluss von zwei Dritteln der Elternbeiratsmitglieder erforderlich. 2 Anträge auf Änderung der GO können von jedem Mitglied des Elternbeirats eingebracht werden. 3 Änderungsanträge sind als Tagesordnungspunkt in der nächsten Elternbeiratssitzung aufzunehmen. 10 Veröffentlichung der Geschäftsordnung 1 Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Kitaleitung zeichnen diese GO. 2 Sie wird durch Aushang in der Kita veröffentlicht. 11 Salvatorische Klausel (1) 1 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser GO ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach dem Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit dieser GO im Ganzen hiervon unberührt. (2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. (3) Erweist sich die GO als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der GO entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären. 12 Gleichstellungsklausel Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser GO gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. GO Elternbeirat Kita Seidelhaus 6 von 7
7 13 Inkrafttreten Diese GO tritt am in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Jena, den Michael Stanja Susann Rochler Sabine Ackermann Elternbeiratsvorsitzender stellv. Elternbeiratsvorsitzende Leiterin Kita Seidelhaus GO Elternbeirat Kita Seidelhaus 7 von 7
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