Ihrer Anfrage vom 2. November 2006 an TERRE DES FEMMES Schweiz haben wir den folgenden Sachverhalt entnommen:
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- Samuel Geier
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1 Bern, 26. Januar 2007 Stellungnahme zum Fall xx xx Ihrer Anfrage vom 2. November 2006 an TERRE DES FEMMES Schweiz haben wir den folgenden Sachverhalt entnommen: Die Gesuchstellerin wurde am 15. November 1977 in der Demokratischen Republik Kongo geboren. Die Eltern der Gesuchstellerin kehrten nach der Machtübernahme von Präsident Kabila nach Kinshasa zurück. Die Tochter verweilte allein in Lubumbashi. Seit Juni 2004 wurde der Gesuchstellerin mehrfach von M., einem Militärchef einer Division in Kolwezi, ein Heiratsangebot gemacht. Nach wiederholter Ablehnung des Heiratsantrages wurde xx von M. mit der Verhaftung gedroht. Im Juli liess M. die Gesuchstellerin durch Militärs tatsächlich verhaften und in ein unbewohntes Haus bringen. Dort gewährte ihr M. eine Woche Bedenkzeit. Im August wurde die Gesuchstellerin erneut durch Militärs verhaftet. In demselben unbewohnten Haus wurde sie aufgrund ihrer Ablehnung mehrfach von M. vergewaltigt. Zwei Tage später wiederholte M. seinen Heiratsantrag. Um ihr Leben fürchtend, flüchtete die Gesuchstellerin von Lubumbashi nach Kinshasa. Eine Freundin organisierte ihr dort die Weiterreise nach Brazzaville, wo ihr ein Dritter die Papiere für die Reise nach Europa beschaffte. In der 1
2 Schweiz stellte die Gesuchstellerin im September 2004 einen Asylantrag. Das Asylgesuch von xx wurde vom Bundesamt für Migration am abgelehnt. Das Bundesamt für Migration hat in seiner Entscheidung die Glaubwürdigkeit der Gesuchstellerin bezweifelt, womit die Voraussetzung für die Asylgewährung nicht gegeben sei. Es gebe zudem keine Anzeichen, dass xx bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland von einer Strafe oder einer konkreten Gefahr bedroht wäre, zu zumal in der Demokratischen Republik Kongo zwischen Regierung und Rebellen im Dezember 2002 ein Friedensvertrag geschlossen worden sei. Zudem habe die Gesuchstellerin die Familienangehörigen in Kinshasa, die sie bei der Rückkehr empfangen könnten. Zu folgenden Fragen nimmt TERRE DES FEMMES Schweiz im Fall von Frau xx Stellung: 1. Wie verhält es sich mit der sexuellen Gewalt im Kongo? 2. Ist eine Rückkehr der Gesuchstellerin in die D. R. Kongo zumutbar? 3. Kann im Fall von Frau L. von einer Zwangsheirat gesprochen werden? Aus den Erfahrungen, die TERRE DES FEMMES Schweiz mit frauenspezifischen Problemstellungen macht, können wir Ihnen die folgende Auskunft gebe: 1. Wie verhält es sich mit der sexuellen Gewalt im Kongo? In Krisensituationen explodiert die Gewalt gegen Frauen und wird nicht selten als Kriegsmittel eingesetzt. Seit dem Waffenstillstand 2
3 von 2001 und dem vereinbarten Friedensvertrag im Dezember 2002 haben die militärischen Kampfhandlungen in der Demokratischen Republik Kongo abgenommen. Dennoch ist die Gewalt gegen Frauen nach wie vor verbreitet. Eine von drei Frauen im Kongo verliert ihre Jungfräulichkeit durch Gewaltanwendung. Auch im regierungskontrollierten Gebiet sind Entführungen und Sexsklaverei, systematische Vergewaltigung, Folter und Frauenhandel ein grosses Problem. Frauen werden von Angehörigen der Sicherheitskräfte der Regierung und der alliierten Truppen regelmässig sexuell missbraucht. 1 Der Zusammenbruch der politischen, sozialen und ökonomischen Infrastrukturen und die massiven Fluchtbewegungen haben die allgemeine Sicherheitslage geschwächt. Die Gewalttaten haben für die misshandelten Frauen schwerwiegende psychische und physische Folgen. Zudem finden viele Geschlechtskrankheiten über Vergewaltigungen eine massive Verbreitung. So ist die HIV-Rate in der Demokratischen Republik Kongo in den letzten Jahren rapide angestiegen. 2 Sexuelle Gewalt und Missbrauch sind im Kongo zwar verboten 3, sie haben aber kaum rechtliche Konsequenzen. Die betroffenen Frauen sprechen kaum darüber. Praktisch nie gelangen Betroffene von 1 Pieth, Jenny: Demokratische Republik Kongo. Situation der Frauen im regierungskontrollierten Gebiet. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern, 2002 S Ebd. S Art. 14 vom besagt, dass... the state must take measures fo fight against all forms of violence against women in public and private life. In: Mossi, Marie and Mariana Duarte: Violence Against Women in the Democratic Republic of Congo. Alternative report prepared for the Committee on the Elimination of 3
4 sexueller Gewalt an die Justizbehörden. Da die meisten Angestellten des Rechtssystems sehr wenig oder gar nichts verdienen, ist dieses korrupt und disfunktional. Entsprechend werden Gerichtsprozesse zugunsten derjenigen entschieden, die Geld und Einfluss haben. Dazu kommt die Angst vieler Frauen vor einer sozialen Stigmatisierung, vor weiterer Gewalt oder vor Vergeltung. In der Regel werden solche Konflikte durch informelle Vereinbarungen und der Verheiratung der Frau mit dem Täter gelöst. Aus denselben Gründen werden auch MedizinerInnen nur selten von vergewaltigten oder misshandelten Frauen um medizinische Hilfe gebeten. Dies bedeutet die faktische Straflosigkeit für sexuelle Gewalttäter. Die Dunkelziffer der begangenen Verbrechen steigt dadurch. Zugleich bleiben Vergewaltigungen und deren Folgen ein gesellschaftliches Tabu. Es scheint uns wichtig, darauf zu verweisen, dass die Glaubwürdigkeit der Aussagen von xx von diesem Blickwinkel aus betrachtet und beurteilt werden müssen. Es handelt sich bei der Gesuchstellerin um eine schwer traumatisierte Frau, deren Erfahrungen im Herkunftsland ein Tabuthema sind. Sie kann nicht damit rechnen, in der D. R. Kongo annähernd angemessene medizinische oder psychotherapeutische Unterstützung zu erhalten. In der Demokratischen Republik Kongo ist die humanitäre Situation gravierend. 70% der Bevölkerung ist ausgeschlossen vom Gesundheitssystem. Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Frauen oder Frauenhäuser sind völlig unzureichend vorhanden. Discrimination Against Women. African Association for the Defence of Human Rights, World Organisation Against Torture, S. 6. 4
5 2. Ist eine Rückkehr der Gesuchstellerin in die D. R. Kongo zumutbar? Frauen sind eine benachteiligte Gruppe in der ganzen Region Zentralafrika. 4 Die Kriegssituation im Kongo hat die Stellung der Frauen im Staat und in der Gesellschaft noch geschwächt. Das Ansehen einer Frau hängt davon ab, ob sie verheiratet ist. Der Mann steht der ganzen Familie vor. Um über Land, Kredit und Ansehen zu verfügen, sind die Frauen von der Zustimmung ihrer Ehemänner abhängig. Eine vergewaltigte Frau findet in der Demokratischen Republik Kongo aber nur schwer einen Ehemann, weil eine Heirat die Jungfräulichkeit der Braut verlangt. Ohne Ehemann sinkt das Ansehen der Frau in der Gesellschaft und in der Familie. Eine Frau, die noch dazu vergewaltigt wurde, ist für die Familie i.d.r. wertlos. Die Frau wird für die Tat verantwortlich gemacht. Die Gefahr ist gross, dass sie verstossen wird, weil sie Schande über die Familie gebracht hat. Nicht selten wird die Frau für diese Ehrverletzung durch die Familie bestraft. Sei es, dass die Betroffene unter Androhung von Gewalt zur Heirat mit dem Täter gezwungen, oder in manchen Fällen gar umgebracht wird (sogenannte Ehrenmorde). Eine Rückführung von xx in ihr Herkunftsland hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass sie ohne soziales Netz in der Demokratischen Republik Kongo in existentielle Not geraten würde. Es ist zudem davon auszugehen, dass sie nicht nur von M., sondern auch 4 Zur gesetzlichen Diskriminierung der Frauen im Kongo vgl.: Mossi, Marie and Mariana Duarte: Violence Against Women in the Democratic Republic of Congo. Alternative report prepared for the Committee on the Elimination of Discrimination 5
6 von der eigenen Familie aufgrund der Ehrverletzung bedroht und verfolgt würde. 3. Kann im Fall der Gesuchstellerin L. von einer Zwangsheirat gesprochen werden? Die Gesuchstellerin hat das Heiratsangebot von M. wiederholt abgelehnt. M. hat auf diese Weigerung mit Drohungen und sexueller Gewalt reagiert. Er wollte die Ehe erzwingen. Daraufhin ist xx in die Schweiz geflohen ist, um weiteren Gewalttaten zu entgehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine drohende Zwangsheirat. Zwangsverheiratungen sind in der Demokratischen Republik Kongo zwar grundsätzlich verboten. Dennoch ist diese Praxis üblich und vielerorts verbreitet. 5 Eine Zwangsheirat liegt dann vor, wenn mindestens einer der zukünftigen Ehepartner durch eine Drucksituation zur Ehe gezwungen wird. Die Betroffene (in der überwiegenden Zahl der Fälle handelt es sich um Frauen) wird zur Ehe gezwungen und findet entweder mit ihrer Weigerung kein Gehör oder wagt es nicht, sich zu widersetzen, weil Eltern, Familie, Verlobter und Schwiegereltern mit den unterschiedlichsten Mitteln Druck auf sie ausüben. Nicht selten kommt es zu physischer und sexueller Gewalt, Nötigungen (durch Drohungen, Einsperren, Entführung, psychischer und sozialer Druck sowie emotionale Erpressung), Einschränkungen in Bezug auf Lebensstil und Against Women. African Association for the Defence of Human Rights, World Organisation Against Torture., Art f. In: Mossi, Marie and Mariana Duarte, 2006: Violence Against Women in the Democratic Republic of Congo. Alternative report prepared for the Committee 6
7 Bewegungsspielraum und andere erniedrigende und kontrollierende Handlungen. Eine Zwangsheirat steht immer in Zusammenhang mit anderen Menschenrechtsverletzungen, wie zum Beispiel das Recht auf Selbstbestimmung oder das Recht, die Ehe mit dem zukünftigen Ehegatten nach freiem Willen zu schliessen. 6 TERRE DES FEMMES Schweiz ist es ein Anliegen, dass frauenspezifische Fluchtgründe anerkannt und Frauen ein faires Asylverfahren erhalten. Nach einem Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 8. Juni 2006 kann in der Schweiz neu auch nichtstaatliche Verfolgung als Asylgrund anerkannt werden. Darunter fällt auch die Flucht vor Zwangsheirat als einem frauenspezifischen Fluchtgrund mit Verfolgung durch den zukünftigen Ehegatten oder die Familie. Angesichts der oben angeführten Punkte ist TERRE DES FEMMES Schweiz als Organisation, die sich für die Menschenrechte und die Gleichberechtigung von Frauen einsetzt, in grosser Sorge, wenn Frau xx xx keinen Schutz in der Schweiz erhält und stattdessen in die Demokratische Republik Kongo zurückgeschickt wird. Ich hoffe, dass wir Ihnen mit dieser Stellungnahme dienen konnten. Freundliche Grüsse on the Elimination of Discrimination Against Women. African Association for the Defence of Human Rights, World Organisation Against Torture, S Vgl. Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
8 Marta Ostertag Fachmitarbeiterin FGM und Migration TERRE DES FEMMES Schweiz 8
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