Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 8 des Verwaltungsorganisationsgesetzes

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1 5. Dienstordnung der Sicherheitsdirektion Vom. Oktober 98 GS 8.70 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 8 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom. Juni 98 und des Dekrets vom. Juni 98 zum Verwaltungsorganisationsgesetz, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen Aufgaben In den Geschäftsbereich der Sicherheitsdirektion (kurz: Direktion) fallen namentlich: 5 a. im Bereich des Justizwesens:. juristische Vorbereitung der Gesetzgebung,. Begutachtung der vom Regierungsrat zugewiesenen Rechtsfragen,. Massnahmen staatsrechtlicher Natur im Verkehr mit anderen Kantonen, dem Bund oder dem Ausland,. Aufsicht über die Erbschafts-, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter sowie über das Notariatswesen und das Handels- und Güterrechtsregister ; 7 5. Kindes- und Erwachsenenschutz, 8. administrative und organisatorische Aufsicht über die Staatsanwaltschaft, 7. Aufsicht über die Stiftungen und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, 9 8. Bürgerrechtswesen, 0 9. Aufsicht über den Datenschutz; Fassung vom 7. Mai 008 (GS.), in Kraft seit. Juli 008. GS 8., SGS 0 GS 8.8, SGS 0. Fassung vom. Juni 0 (GS 8.8), in Kraft seit. Juli 0. 5 Fassung vom 7. Mai 008 (GS.), in Kraft seit. Juli 008. Fassung vom. Januar 999 (GS.58), in Kraft seit. Februar Fassung vom. Dezember 0 (wg. GS 7.5), in Kraft seit. Januar 0. 8 Fassung vom. Juni 0 (GS 8.8), in Kraft seit. Juli 0. 9 Fassung vom 7. Dezember 00 (GS.70), in Kraft seit. Januar Ergänzung vom. August 99 (GS 0.9), in Kraft seit. Januar

2 5. 0. Zivilstandswesen. Integrationsfragen. Kindesschutz- und Familienfragen. b. im Bereich des Polizeiwesens:. Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei,. Verfügung über die Polizei Basel-Landschaft,. Motorfahrzeugkontrolle,. kantonale Koordinationsstelle Strafregister, 5. Straf- und Massnahmenvollzug sowie Bewährungshilfe,. Gefängniswesen, 7. Begutachtung von Begnadigungsgesuchen zu Handen der Begnadigungsinstanz, 8. Opferhilfe, 9. Frauenhaus, 0. Klärung und Regelung der Anwesenheitsberechtigung von ausländischen Personen,. Ausweisschriften für Schweizerbürgerinnen und -bürger (Pässe und Identitätskarten),. Bewilligungen, Vollzug und Aufsicht im Bereich des Reisendengewerbes,. Bewilligungen, Vollzug und Aufsicht im Bereich des Gastgewerbes und des Alkoholverkaufs, 5. Bewilligungen, Vollzug und Aufsicht im Bereich des Sammlungswesens, der Spielautomaten, der Geschicklichkeitsspiele und der Unterhaltungsspiele (Tombola, Lottospiele, andere Unterhaltungsspiele, Totalisatorwetten); 5. Aufsicht über das Filmwesen,. Verwaltung des Lotteriefonds, 7. Vollzug zivil- und verwaltungsrechtlicher Entscheide. c. im Bereich des Militärwesens und des Bevölkerungsschutzes:. Vollzug der Militärgesetzgebung und der Verfügungen des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),. Vollzug des Gesetzes über Beiträge an Schiessanlagen,. Vollzug der Vorschriften über den Wehrpflichtersatz,. Aufsicht über das Schiesswesen ausser Dienst und Ernennung der kantonalen Schiesskommission, Ergänzung vom. Januar 999 (GS.58), in Kraft seit. Februar 999. Ergänzung vom 9. Mai 007 (GS.5), in Kraft seit. August 007. Ergänzung vom 7. Mai 008 (GS.), in Kraft seit. Juli 008. Fassung vom 7. Dezember 00 (GS.70), in Kraft seit. Januar Fassung vom 5. Juni 00 (GS 7.5), in Kraft seit. Juli 00. Fassung vom 7. Dezember 00 (GS.70), in Kraft seit. Januar 00.

3 Aufsicht über den Waffenplatz Liestal,. Vollzug der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, 7. Leitung und Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Kantonalen Krisenstabes, 8. Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Schadenplatzkommandos. Dienststellen Die Direktion umfasst folgende Dienststellen: a. Generalsekretariat, b. Amt für Migration, c. Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, d. Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof e. Bezirksschreibereien (), f. Jugendanwaltschaft, g. Motorfahrzeugkontrolle, h. Polizei Basel-Landschaft, i. Rechtsdienst des Regierungsrates, k. Staatsanwaltschaft. Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel ist der Direktion administrativ zugeordnet a Bereiche Die Dienststellen sind folgenden Bereichen zugeordnet: a. Bereich Generalsekretariat: umfassend das Generalsekretariat und die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel, b. Bereich Polizei: umfassend die Polizei Basel-Landschaft, c. Bereich Sicherheit : umfassend das Amt für Migration, das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz und die Motorfahrzeugkontrolle d. Bereich Sicherheit : umfassend die Jugendanwaltschaft, das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof und die Staatsanwaltschaft, e. Bereich Zivilrecht: umfassend die Bezirksschreiberei Arlesheim, die Bezirksschreiberei Binningen, die Bezirksschreiberei Laufen, die Bezirksschreiberei Liestal, die Bezirksschreiberei Sissach und die Bezirksschreiberei Waldenburg. Fassung vom 7. Mai 008 (GS.), in Kraft seit. Juli 008. Fassung vom 7. Dezember 00 (GS.70), in Kraft seit. Januar 00. Fassung vom. Oktober 007 (GS.9), rückwirkend in Kraft seit. Oktober 007. Fassung vom. Dezember 988 (GS 9.79), in Kraft seit. Januar Aufgehoben am. Oktober 007 (GS.9), rückwirkend ab. Oktober 007. Ergänzung vom. Oktober 007 (GS.9), rückwirkend in Kraft seit. Oktober

4 5. Der Rechtsdienst des Regierungsrates ist keinem Bereich zugeordnet. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erlässt die Pflichtenhefte für die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter und regelt deren Stellvertretung. Sie oder er oder die Generalsekretärin oder der Generalsekretär als Beauftragte/er überweist den Bereichen die in ihren Geschäftsbereich fallenden Aufgaben. a Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter führen als Beauftragte der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers ihren Bereich in betrieblicher, fachlicher, finanzieller und personeller Hinsicht. Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sind zugleich Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter. b Geschäftsleitung Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bildet zusammen mit den Bereichsleiterinnen und Bereichsleitern die Geschäftsleitung der Direktion. Die Geschäftsleitung steht unter dem Vorsitz der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers. Die Geschäftsleitung berät und unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben, insbesondere bei Geschäften des Regierungsrats und der Direktion von strategisch politischer Bedeutung. Befugnisse der Dienststellen Die Befugnis der Dienststellen, Verfügungen zu erlassen, richtet sich nach der Gesetzgebung und den Vorschriften dieser Verordnung ( 8 Verwaltungsorganisationsgesetz). Die Befugnis der Abteilungen und Ressorts, Verfügungen zu erlassen, richtet sich nach der Gesetzgebung. Soweit ihre Abteilungen und Ressorts von der Dienststelle mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt sind, erlassen und unterzeichnen sie die Verfügungen im Namen der Dienststellen. Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt die Rechtskraftbescheinigung gemäss 0 Absatz Buchstabe a der Verordnung vom 0. November 00 zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) aus. 5 Fassung vom. Oktober 007 (GS.9), rückwirkend in Kraft seit. Oktober 007. Ergänzung vom. Oktober 007 (GS.9), rückwirkend in Kraft seit. Oktober 007. Ergänzung vom. Oktober 007 (GS.9), rückwirkend in Kraft seit. Oktober 007. GS 5.7, SGS Ergänzung vom 7. Mai 008 (GS.), in Kraft seit. Juli 008.

5 Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet die Verfügungen im Namen der Dienststelle. Sie oder er kann die Unterschriftsberechtigung an Mitarbeitende delegieren, unter Vorbehalt von Absatz zweiter Satz Sie oder er erlässt die Pflichtenhefte für die Abteilungs- und Ressortleiterinnen und -leiter. Die Delegation der Unterschriftenberechtigung und die Pflichtenhefte bedürfen der Genehmigung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers. 5a Direktionskonferenz Zur Koordination der Aufgaben der Direktion und zum Informationsaustausch finden unter der Leitung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers Direktionskonferenzen statt. An den Direktionskonferenzen nehmen die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter teil. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann weitere Personen einladen. B. Organisation und Befugnisse der Dienststellen Generalsekretariat Die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Generalsekretariats richten sich nach der Dienstordnung des Generalsekretariats der Sicherheitsdirektion Amt für Militär und Bevölkerungsschutz Die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz richten sich nach der Dienstordnung des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz. 7 Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof Das Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof ist zuständig für den bis bis Vollzug von Massnahmen gemäss Artikeln 00, 9 Absatz und 95 Absatz des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Für die Organisation des Massnahmezentrums für junge Erwachsene Arxhof Fassung vom 7. Dezember 00 (GS.70), in Kraft seit. Januar 00. Fassung vom 7. Dezember 00 (GS.70), in Kraft seit. Januar 00. Fassung vom 7. Mai 008 (GS.), in Kraft seit. Juli 008. GS.5, SGS 5. 5 Aufgehoben am 7. Januar 98 (GS 9.88), mit Wirkung ab. Januar 98. Fassung vom 7. Dezember 00 (GS.70), in Kraft seit. Januar Fassung vom. Oktober 007 (GS.9), rückwirkend in Kraft seit. Oktober

6 5. gilt die Verordnung vom. Juni 99 über das Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof. Bezirksschreibereien Die Bezirksschreibereien haben die Befugnisse, die ihnen die Gesetzgebung überträgt, namentlich in folgenden Bereichen: a. Notariatswesen, b. Grundbuchführung, c. Verschreibungsprotokoll für Viehverpfändungen, d. Eigentumsvorbehaltsregister, e. Betreibungs- und Konkurswesen, f. Erbschaftswesen, g. Öffentliche Grundstücksversteigerungen. Sie umfassen folgende Abteilungen: a. Grundbuchamt, b. Erbschaftsamt, c. Betreibungsamt, d. Konkursamt. Die Bezirksschreiberei Liestal führt das Schiffsregister. 5 Der Bezirksschreiberei Arlesheim sind überdies zugeordnet: a. die Zivilrechtsabteilung, bestehend aus den Ressorts:. Adoptionen und Namensänderungen. Bürgerrechtswesen. Kindes- und Erwachsenenschutz. Kantonales Vormundschaftsamt und Amtsvormundschaften. Zivilstandswesen, einschliesslich Zivilstandsämter b. die Zivilrechtsabteilung, bestehend aus den Ressorts:. Handelsregisteramt a Selbständige Aufgabenerledigung durch Zivilrechtsabteilungen 9 und Der Bezirksschreiberei Arlesheim werden die folgenden Aufgaben der Sicher- GS., SGS. Fassung vom. Juni 0 (GS 8.8), in Kraft seit. Juli 0. Fassung vom 7. Dezember 00 (GS.70), in Kraft seit. Januar 00. Ergänzung vom 7. Dezember 00 (GS.70), in Kraft seit. Januar Ergänzung vom. Oktober 007 (GS.9), rückwirkend in Kraft seit. Oktober 007. Fassung vom. Dezember 0 (wg. GS 7.5), in Kraft seit. Januar 0. 7 Aufgehoben am 7. Mai 008 (GS.), mit Wirkung ab. Juli Aufgehoben am 7. Januar 0 (GS 7.85), rückwirkend ab. Januar 0. 9 Ergänzung vom. Oktober 007 (GS.9), rückwirkend in Kraft seit. Oktober 007.

7 7 5. heitsdirektion zur selbständigen Erledigung übertragen: a. Im Bereich Zivilrechtsabteilung. Bewilligungen von Adoptionen. Auskunftsersuchen von Adoptivkindern. Verfügungen im Bereich des Pflegekinderwesens. Bewilligungen von Namensänderungen 5. und Von Amtes wegen zu erhebende Klagen auf Ungültigerklärung der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft 8. Verfügungen und Entscheide im Bereich des Zivilstandswesens gemäss Dekret vom. März 998 über das Zivilstandswesen 9. Verfügungen im Bereich des Erwerbs und Verlusts des Bürgerrechts gemäss Bürgerrechtsgesetz vom. Januar 99 5 b. Im Bereich Zivilrechtsabteilung : Verfügungen betreffend die Führung des Handelsregisters b Selbständige Aufgabenerledigung durch die Bereichsleitung Zivilrecht Der Bereichsleitung Zivilrecht werden die folgenden Aufgaben der Sicherheitsdirektion zur selbständigen Erledigung übertragen:. Bewilligung betreffend Verlängerung der Deliberationsfrist gemäss Artikel Absatz ZGB.. Prüfung von Bewilligungen betreffend das bäuerliche Bodenrecht und Verfügung über den allfälligen Beschwerdeverzicht.. Prüfung von Bewilligungen betreffend Grundstückserwerb durch Personen im Ausland und Verfügung über den allfälligen Beschwerdeverzicht.. Weisungen über die Amtsführung der Bezirksschreibereien (Notariate, Grundbuchämter, Erbschaftsämter, Betreibungs- und Konkursämter) sowie der privaten Notariate. 5. Genehmigung von Amtsstempeln und Amtssiegeln der privaten Notarinnen und Notare sowie Veranlassung deren Herstellung. 8 Amt für Migration Das Amt für Migration hat die Aufgaben und Befugnisse, die ihm die Gesetzgebung beim Vollzug der Bundesvorschriften über das Ausländer- und Asylwesen überträgt. Fassung vom 7. Mai 008 (GS.), in Kraft seit. Juli 008. Aufgehoben am. Dezember 0 (wg. GS 7.5), mit Wirkung ab. Januar 0. GS.0, SGS.A GS., SGS 0 5 Fassung vom 7. Januar 0 (GS 7.85), rückwirkend in Kraft seit. Januar 0. Ergänzung vom 8. November 0 (GS 7.8), in Kraft seit. Januar 0. 7 SR 0 8 Fassung vom 7. Dezember 00 (GS.70), in Kraft seit. Januar

8 8 5. Es umfasst folgende Abteilungen: a. Bewilligte Aufenthalte, b. Asylbereich / Ungeregelte Aufenthalte, c. Zentrale Dienste. Jugendanwaltschaft Die Jugendanwaltschaft hat die Aufgaben und Befugnisse, die ihr die Gesetzgebung im Bereich der Jugendstrafrechtspflege überträgt. Sie besteht aus der leitenden Jugendanwältin oder dem leitenden Jugendanwalt, den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten, den Untersuchungsbeauftragten, den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und dem Sekretariat. 5 Polizei Basel-Landschaft Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei Basel-Landschaft richten sich nach der Polizei- und Strafprozessgesetzgebung. Die Polizei Basel-Landschaft gliedert sich wie folgt: a. Leitung (Polizeikommandantin oder Polizeikommandant), b. Hauptabteilung Sicherheit und Ordnung, c. Hauptabteilung Kriminalitätsbekämpfung, d. Hauptabteilung Verkehrssicherheit, e. Support, f. Human Resources. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter bezeichnet seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. 7 Motorfahrzeugkontrolle Die Motorfahrzeugkontrolle hat die Befugnisse, die ihr die Gesetzgebung beim Vollzug der Bundesvorschriften über den Strassenverkehr und der Vorschriften über die Verkehrsabgaben überträgt. 5 Sie umfasst folgende Bereiche: a. Dienste, b. Kassen- und Rechnungswesen, c. Fahrzeugvorführungen, d. Schilderwesen, e. Führerausweise, Fassung vom 7. Dezember 00 (GS.70), in Kraft seit. Januar 00. Fassung vom 8. November 0 (GS 7.8), in Kraft seit. Januar 0. Fassung vom. Juni 0 (GS 8.8), in Kraft seit. Juli 0. Aufgehoben am 7. Dezember 00 (GS.70), mit Wirkung ab. Januar Fassung vom 7. Dezember 00 (GS.70), in Kraft seit. Januar 00.

9 9 5. f. Lernfahrausweise, g. Fahrzeuge. 8 Rechtsdienst des Regierungsrats Aufgaben des Rechtsdienstes des Regierungsrats sind insbesondere: a. die Beschwerdeinstruktion im Rahmen der Vorbereitung von Beschwerdeentscheiden des Regierungsrats, soweit diese Aufgabe nicht von der sachlich zuständigen Direktion wahrgenommen wird; b. die Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Rechtserlassen; c. die Ausarbeitung von juristischen Gutachten und Mitberichten zu Handen des Landrates, des Regierungsrats und der Direktionen; d. die Ausarbeitung von Rechtsschriften an das Kantonsgericht und an die Bundesbehörden in verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Verfahren sowie die Vertretung des Regierungsrats und des Landrats vor dem Kantonsgericht in solchen Verfahren, soweit diese Aufgaben nicht von der sachlich zuständigen Dienststelle oder Direktion wahrgenommen werden. Der Landrat, der Regierungsrat und die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher können dem Rechtsdienst weitere Aufgaben rechtlicher Natur übertragen. Die Sekretariatsarbeiten für den Rechtsdienst des Regierungsrats besorgt das Sekretariat des Generalsekretariats der Sicherheitsdirektion. 9 9a Aufgaben der Staatsanwaltschaft Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung sowie dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen 5 Strafprozessordnung. 9b Administrative Zuordnung sowie Leitung Die Staatsanwaltschaft ist administrativ und organisatorisch der Sicherheitsdirektion zugeordnet. Sie wird von der Ersten Staatsanwältin oder vom Ersten Staatsanwalt personell, betrieblich und fachlich geleitet. 9c Stellvertretung 7 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bezeichnet auf Antrag der Fassung vom. Juni 0 (GS 8.8), in Kraft seit. Juli 0. Aufgehoben am. Juni 0 (GS 8.8), mit Wirkung ab. Juli 0. Ergänzung vom. Juni 0 (GS 8.8), in Kraft seit. Juli 0. SR.0 5 GS 7.85, SGS 50 Ergänzung vom. Juni 0 (GS 8.8), in Kraft seit. Juli 0. 7 Ergänzung vom. Juni 0 (GS 8.8), in Kraft seit. Juli

10 0 5. Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte. 9d Organisation Die Staatsanwaltschaft gliedert sich wie folgt: a. Leitung, b. Hauptabteilung Arlesheim, c. Hauptabteilung Laufen, d. Hauptabteilung Liestal, e. Hauptabteilung Sissach, f. Hauptabteilung Waldenburg, g. Hauptabteilung Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität (OK/WK). 9e Geschäftsleitung Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Geschäftsleitung richten sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. Die Geschäftsleitung wird von der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt geleitet. 9f Örtliche Zuständigkeit Jede Hauptabteilung ist grundsätzlich für die Verfolgung der in ihrem Bezirk begangenen Delikte zuständig, unter Vorbehalt von 9h Absatz. Die Hauptabteilung Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität (OK/WK) ist für das ganze Kantonsgebiet zuständig. Das Ressort Geschwindigkeitskontrollen der Hauptabteilung Sissach ist für das ganze Kantonsgebiet zuständig. 5 9g Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit der Hauptabteilungen erstreckt sich über alle Delikte des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, des kantonalen Übertretungsstrafrechts sowie des Nebenstrafrechts. Für die Verfolgung von Straftaten in den Bereichen Wirtschaftskriminalität und Organisierte Kriminalität ist die Hauptabteilung Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität (OK/WK) zuständig. Ergänzung vom. Juni 0 (GS 8.8), in Kraft seit. Juli 0. Ergänzung vom. Juni 0 (GS 8.8), in Kraft seit. Juli 0. GS 7.85, SGS 50 Ergänzung vom. Juni 0 (GS 8.8), in Kraft seit. Juli 0. 5 Ergänzung vom. Juni 0 (GS 8.8), in Kraft seit. Juli 0. SR.0

11 5. a. Als Straftaten im Bereich der Wirtschaftskriminalität gelten insbesondere Verbrechen und Vergehen, die auf dem Gebiet des kaufmännischen Verkehrs begangen worden sind und. denen umfangreiche, komplizierte oder schwerwiegende Vorgänge zu Grunde liegen oder. deren Untersuchung besondere wirtschaftliche oder buchhalterische Kenntnisse erfordert. b. Als Straftaten im Bereich der Organisierten Kriminalität gelten - unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft -. Straftaten, die typischerweise dem organisierten Verbrechen zugeordnet werden können, namentlich umfangreiche Betäubungsmittelverfahren sowie. Verfahren, in denen eine verdeckte Ermittlung angeordnet wird. Für Geschwindigkeitskontrollen ist ausschliesslich die Hauptabteilung Sissach zuständig. 9h Interne Zuständigkeiten Die Hauptabteilungen verständigen sich im Einzelfall direkt über die Zuständigkeit für die Durchführung eines Verfahrens. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt endgültig. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann jederzeit Strafverfahren abweichend von der in dieser Verordnung festgelegten örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit einer Hauptabteilung oder einer bestimmten Staatsanwältin oder einem bestimmten Staatsanwalt zuweisen oder zur eigenen Bearbeitung an sich ziehen. 9i Erlass von Strafbefehlen Der Erlass eines Strafbefehls obliegt den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann Untersuchungsbeauftragten oder Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern die Bewilligung erteilten, unter der Verantwortung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts Strafbefehle in Übertretungsstrafsachen zu erlassen. 0 Ergänzung vom. Juni 0 (GS 8.8), in Kraft seit. Juli 0. Ergänzung vom. Juni 0 (GS 8.8), in Kraft seit. Juli 0. Aufgehoben am 7. Dezember 00 (GS.70), mit Wirkung ab. Januar

12 5. C. Schlussbestimmungen Änderungen bisherigen Rechts Die Regierungsratsverordnung über die Dienstordnung der Militärverwaltung vom 9. September 978 wird wie folgt geändert:... Die Regierungsratsverordnung über die Organisation der Kantonspolizei vom 0. Dezember 97 wird wie folgt geändert:... Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am. November 98 in Kraft. SGS 5.5, GS.779 GS 8.77, SGS SGS 5., GS 5.7 GS 8.77

13 5. Vademekum Erlasstitel SGS-Nr. 5. GS-Nr Dienstordnung der Sicherheitsdirektion Erlass-Datum. Oktober 98 In Kraft seit. November 98 Inkrafttreten der letzten Änderung. Juli 0 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung BL:

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