Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht
|
|
- Marcus Heintze
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ZBVR ISSN online Zeitschrift für BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht 02 Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als sonstiger Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags BAG, Urteil v AZR 340/14 05 Betriebsratsanhörung zu Kündigung infolge Betriebs änderung durch sukzessiven Personalabbau/Interessenausgleich über Teile des Stellenabbaus BAG, Urteil v AZR 182/15 08 Mitbestimmung des Betriebsrats bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen BAG, Beschluss v ABR 21/14 11 Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung BAG, Urteil v AZR 345/15 14 Durchführung einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit LAG Hessen, Beschluss v TaBV 96/15 17 Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen unwahrer Angaben im Protokoll der Betriebsratssitzung ArbG Essen, Beschluss v BV 100/15 Rechtsprechung zum Tarifrecht 19 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit BAG, Urteil v AZR 468/14 23 Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschafts mitglieder BAG, Urteil v AZR 8/14 26 Schriftformerfordernis des Elternzeitverlangens BAG, Urteil v AZR 145/15 Rechtsprechung in Leitsätzen Aufsätze und Berichte 32 Wearables im Betrieb Was kann der Betriebsrat tun? Rezensionen 10/2016
2 Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als sonstiger Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags 1. Nach 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Aufzählung möglicher Sachgründe in 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wort insbesondere ergibt. Allerdings können sonstige, in 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind. 2. Die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit kann als sonstiger Sachgrund für die befristete Verlängerung eines auslaufenden Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds nach 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass die Befristung geeignet und erforderlich ist, um die personelle Kontinuität des Betriebsrats zu wahren. Diesem Anliegen wird im Regelfall nur dann entsprochen, wenn sich die Laufzeit des Vertrags auf die Dauer der noch verbleibenden gesetzlichen Amtszeit des Betriebsrats erstreckt. Ist sie kürzer bemessen, führt sie ebenso zur personellen Diskontinuität des Betriebsrats wie die zuvor vereinbarte Befristung. In einem solchen Fall bedarf es besonderer Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG) BAG, Urteil v AZR 340/14 Aus den Gründen (.) I. ( ) II. Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012 ist nicht nach 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Zwar kann die Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit die Befristung eines Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers um einen sonstigen Sachgrund isv. 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Jedoch hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Befristung sei im vorliegenden Fall zur Wahrung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit geeignet und erforderlich, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Nach 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthält in Nr. 1 bis 8 eine Aufzählung möglicher Sachgründe für die Befristung. Diesen Sachgründen lässt sich der Tatbestand der Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit zwar nicht zuordnen. Die Aufzählung von Sachgründen in 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG ist aber nicht abschließend, wie sich aus dem Wort insbesondere ergibt. Dadurch sollen weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden. ( ) Allerdings können sonstige, in 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind. 2. Vor dem Inkrafttreten des TzBfG war die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Sachgrund für die Befristung von Arbeitsverträgen anerkannt. Mit Urteil vom 23. Januar 2002 hat der Senat entschieden, dass das anderenfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds befristet verlängert werden kann, wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch im Anwendungsbereich des TzBfG ein Sachgrund nach 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gegeben. Der Sachgrund entspricht vom Gewicht her den Wertungsmaßstäben der Befristungstatbestände in 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG. Für diese ist kennzeichnend, dass ein anerkennenswertes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung besteht. Dabei beschränken sich die aufgezählten Sachgründe nicht auf Fallgestaltungen, in denen nur ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers besteht, wie etwa durch die Tatbestände in 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 8 TzBfG deutlich wird. Gemeinsam ist den in dem Sachgrundkatalog aufgelisteten Befristungstatbeständen jedoch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu wählen. a) Hiervon ausgehend entspricht es nicht nur den Wertungsmaßstäben der vor Inkrafttreten des TzBfG entwickelten Rechtsprechung zur Sachgrundbefristung, sondern auch den in 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben, das Interesse des Arbeitgebers an der personellen Kontinuität des Betriebsrats grundsätzlich als sonstigen, in 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht ausdrücklich genannten Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags eines Betriebsratsmitglieds anzuerkennen. Wie insbesondere in 15 Abs. 1, 4 und 5 KSchG ZBVR online 10/2016 Seite 2 von 36
3 Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht zum Ausdruck kommt, erachtet der Gesetzgeber die personelle Kontinuität des Betriebsrats als schützenswert. Der Zweck des 15 KSchG besteht nicht nur darin, die Betriebsratsmitglieder verstärkt vor Kündigungen zu schützen, sondern auch die Stetigkeit der Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung dadurch zu sichern, dass diese als Ganzes für die Dauer ihrer Wahlperiode in ihrer personellen Zusammensetzung möglichst unverändert erhalten bleibt. Diese personelle Kontinuität des Betriebsrats ist für den Arbeitgeber auch nicht lediglich ein Drittinteresse. Vielmehr hat er selbst ein berechtigtes Interesse an der Funktionsfähigkeit eines in Der Sachgrund der Sicherstellung der Kontinuität der Betriebsratsarbeit setzt voraus, dass die Befristung hierzu geeignet und erforderlich ist. seinem Betrieb gebildeten Betriebsrats sowie daran, dass nicht durch ein vermeidbares Ausscheiden der Betriebsratsmitglieder aus dem Betrieb und dem Betriebsrat bereits während dessen Amtszeit kostspielige Neuwahlen erforderlich werden. Dieses Interesse des Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, einen Sachgrund für eine Befristung abzugeben. Allerdings muss die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitglieds geeignet und erforderlich sein, um die personelle Kontinuität des Betriebsrats zu wahren. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitsvertrag befristet bis zum Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats verlängert wird. Erfolgt die Verlängerung nur für einen kürzeren Zeitraum, bedarf es besonderer Darlegungen dazu, weshalb dies zur Wahrung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit geboten sein soll. b) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Wahrung der Kontinuität der Betriebsratsarbeit könne auch eine Befristung rechtfertigen, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats führt, sofern die Vertragslaufzeit nicht so kurz sei, dass sie jegliche Förderung der Betriebsratsarbeit ausschließe, hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass die Befristung geeignet und erforderlich sein muss, um die personelle Kontinuität des Betriebsrats zu wahren. Diesem Anliegen wird im Regelfall nur dann entsprochen, wenn sich die Laufzeit des Vertrags auf die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Betriebsrats erstreckt. Ist sie kürzer bemessen, führt sie ebenso zur personellen Diskontinuität des Betriebsrats wie die zuvor vereinbarte Befristung. In einem solchen Fall bedarf es besonderer Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Dauer der Befristung grundsätzlich keiner besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf und die vereinbarte Vertragslaufzeit nicht mit dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf für den befristet eingestellten Arbeitnehmer übereinstimmen muss, sondern dahinter zurückbleiben kann. Bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der Befristungsdauer, sondern nur um das Vorliegen eines Sachgrundes für die Wahl eines befristeten anstatt eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Die im Einzelfall vereinbarte Vertragsdauer hat allerdings Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund isd. 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Sie muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den angeführten Sachgrund nicht in Frage stellt. Stützt der Arbeitgeber die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied auf die Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats, stellt die vereinbarte Vertragsdauer diesen Sachgrund dann nicht in Frage, wenn der befristete Arbeitsvertrag für die noch verbleibende Dauer der Amtszeit des Betriebsrats vereinbart wird. Ist die Vertragsdauer kürzer bemessen, stellt das den Sachgrund in Frage, weil die Befristung erneut zur personellen Diskontinuität des Betriebsrats führt. In diesem Fall bedarf es daher der Darlegung besonderer Umstände, weshalb die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich sein soll. 3. Danach hat das Landesarbeitsgericht unzutreffend angenommen, die Befristung sei durch den Sachgrund der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit gerechtfertigt. Die am 22. Dezember 2011 vereinbarte Vertragsverlängerung bis zum 31. Dezember 2012 ermöglichte keine kontinuierliche Fortsetzung der Betriebsratsarbeit für den Zeitraum der regelmäßigen Amtsperiode, die nach 21 ivm. 13 Abs. 1 BetrVG frühestens am 1. März 2014 geendet hätte. Die Arbeitgeberin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Befristung zum 31. Dezember 2012 zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats erforderlich war, obwohl die Vertragslaufzeit hinter der noch verbleibenden regelmäßigen Amtszeit des Betriebsrats zurückblieb. Die Arbeitgeberin hat sich insoweit darauf berufen, die Verlängerung des Arbeitsvertrags des Klägers und anderer befristet beschäftigter Betriebsratsmitglieder um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2012 sei vereinbart worden, um eine Neuwahl des Betriebsrats und bis zu diesem Zeitpunkt dessen personelle Kontinuität zu gewährleisten. Dazu hätte es allerdings keiner Verlängerung der Arbeitsverträge um ein weiteres Jahr bedurft. Die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl ist in einem wesentlich kürzeren Zeitraum möglich, wie sich aus 16 Abs. 1 BetrVG ergibt. Danach ist bei regelmäßigen Betriebsratswahlen spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats ein Wahlvorstand zu bestellen, der die Neuwahl einzuleiten und durchzuführen hat. Weshalb bei dieser Sachlage die befristete Verlän- ZBVR online 10/2016 Seite 3 von 36
4 Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht gerung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2012 zur Wahrung der Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. III. Das angegriffene Urteil war nach 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht gemäß 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat bislang nicht geprüft, ob die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012 ohne Sachgrund nach 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ivm. 9.2 des Mantelhaustarifvertrags gerechtfertigt ist. Dies ist vom Landesarbeitsgericht nachzuholen, wobei es ggf. die dazu erforderlichen Tatsachen festzustellen haben wird. 1. Die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung nach 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ivm. 9.2 des Mantelhaustarifvertrags sind erfüllt. a) Nach 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer kann ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag bis zu drei Mal verlängert werden. Nach 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. In 9.2 des Mantelhaustarifvertrags ist abweichend von 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung auf vier Jahre und die Anzahl der Vertragsverlängerungen auf sechs Verlängerungen festgelegt. Die Parteien haben die Anwendung des Mantelhaustarifvertrags arbeitsvertraglich vereinbart. b) Die tarifliche Regelung ist wirksam. Sie ist von der gesetzlichen Tariföffnungsklausel in 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gedeckt. Der Wirksamkeit der Tarifbestimmung steht nicht entgegen, dass so-wohl die Höchstdauer der Befristung als auch die Anzahl der Verlängerungen abweichend von 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt sind. ( ) c) Die fünfmalige Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger bei einer Gesamtdauer von zwei Jahren und neun Monaten vom 31. März 2010 bis zum 31. Dezember 2012 hält sich in dem tarifvertraglich zulässigen Rahmen. 2. Der Senat kann jedoch nicht abschließend beurteilen, ob die Parteien eine sachgrundlose Befristung nach 14 Abs. 2 TzBfG ausdrücklich oder konkludent abbedungen haben. ( ) Download Vollversion Anmerkung Konsequenzen für die Praxis 1. Nicht nur der Betriebsrat, sondern auch der Arbeitgeber selbst hat ein berechtigtes Interesse an der Funktionsfähigkeit eines in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrats sowie an der Vermeidung kostspieliger Neuwahlen, die durch ein Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betrieb und dem Betriebsrat erforderlich werden. 2. Die Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit kann als sonstiger Sachgrund im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied rechtfertigen. 3. Die Verlängerung des Arbeitsvertrags eines Betriebsratsmitglieds auf einen Zeitpunkt vor dem Ende der Amtszeit dient in der Regel nicht der Wahrung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit und gibt Anlass zur Prüfung, ob eine unzulässige Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds vorliegt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts war die Befristung im vorliegenden Fall nicht zur Wahrung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit geeignet und erforderlich. Geeignet und erforderlich soll die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds etwa dann sein, wenn der Arbeitsvertrag befristet bis zum Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats verlängert wird. Denn erfolgt die Verlängerung für einen kürzeren Zeitraum, so führt dies ebenso zu einer Diskontinuität wie die zuvor bestehende Befristung. Im Fall einer solchen nicht bis zum Ende der Amtszeit reichenden Anschlussbefristung muss deshalb, so das Bundesarbeitsgericht, besonders dargelegt werden, weshalb diese Verlängerung gleichwohl zur Wahrung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit geeignet und erforderlich ist. Unerheblich ist für das Bundesarbeitsgericht, dass durch die Befristung eine Neuwahl des Betriebsrats und personelle Kontinuität bis zu diesem Zeitpunkt gewährleistet werden sollte. Für eine Neuwahl hätte es keiner Verlängerung um ein Jahr bedurft. Das Bundesarbeitsgericht verwies die Sache daraufhin an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Prüfung, ob eine Befristung ZBVR online 10/2016 Seite 4 von 36
5 Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht ohne Sachgrund nach Maßgabe des Manteltarifvertrags gerechtfertigt war. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts liegt auf einer Linie mit dessen bisheriger Rechtsprechung. Bereits geklärt ist, dass Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern nach Maßgabe des 14 Abs. 2 TzBfG wirksam ohne Sachgrund befristet werden können. Weigert sich ein Arbeitgeber, nach Ablauf der Befristung mit dem Betriebsratsmitglied einen Anschlussvertrag abzuschließen, kann darin eine unzulässige Benachteiligung liegen, wenn der Arbeitgeber den Anschlussvertrag wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert. Das Betriebsratsmitglied hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags nach 78 Satz 2 BetrVG. Die vorliegende Entscheidung stellt klar, dass die Verlängerung einer Befristung ohne Beachtung des Endes des Betriebsratsamtes nicht auf den Sachgrund der Kontinuität der Betriebsratsarbeit gestützt werden kann. Der Arbeitgeber hätte somit entweder das Arbeitsverhältnis auslaufen lassen oder es bis zum Ende der Amtszeit verlängern können. Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn andere Befristungsgründe eine Befristung auf einen vor dem regulären Amtszeitende liegenden Termin rechtfertigen. Ein Missbrauch dahingehend, dass der Arbeitgeber die Befristung wegen der Wahrnehmung des Betriebsratsamtes ohne Verlängerung auslaufen lässt, wird in der vorliegenden Fallkonstellation nur schwer zu beweisen sein, da eine nach Wahl in den Betriebsrat erfolgende Verlängerung der Befristung nach der Lebenserfahrung eher gegen als für eine Benachteiligung spricht. Stefan Sommer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin Betriebsratsanhörung zu Kündigung infolge Betriebsänderung durch sukzessiven Personalabbau/Interessenausgleich über Teile des Stellenabbaus 1. Ein bloßer Personalabbau, von dem eine größere Anzahl von Arbeitnehmern entsprechend 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG betroffen ist, kann eine wesentliche Einschränkung des Betriebs isv. 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG sein. Beruht ein sukzessive durchgeführter Personalabbau auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung, sind die Personalabbaumaßnahmen, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, grundsätzlich zusammenzurechnen und gelten bei Erreichen des maßgeblichen Schwellenwerts als eine Betriebsänderung isv. 111 Satz 1, 112 BetrVG. 2. Für das Eingreifen der Rechtsfolgen des 1 Abs. 5 KSchG reicht es nicht aus, dass lediglich über Teile des geplanten Stellenabbaus ein Interessenausgleich mit Namensliste zustande kommt. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich vielmehr über die gesamte geplante Betriebsänderung in einem Interessenausgleich verständigen. 3. Es widerspricht Sinn und Zweck des Beteiligungsverfahrens nach 102 BetrVG, die Anhörung des Betriebsrats vor der abschließenden Willensbildung des Arbeitgebers, dh. zu einem Zeitpunkt einzuleiten, in dem seine Kündigungsüberlegungen noch unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung stehen (sog. Vorratsanhörung). Das schließt es nicht aus, den Betriebsrat alternativ zu einer Beendigungs- oder Änderungskündigung anzuhören, wenn für beide Szenarien der Kündigungssachverhalt feststeht. 4. Der Wirksamkeit einer Anhörung nach 102 BetrVG steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die Erklärung der Kündigung von der Ablehnung eines dem Arbeitnehmer nach feststehenden Modalitäten unterbreiteten Angebots abhängig macht, in eine Transfergesellschaft zu wechseln. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG) BAG, Urteil v AZR 182/15 Aus den Gründen Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage zu Recht entsprochen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung vom 27. September 2012 nicht aufgelöst worden. Diese ist zwar nicht nach 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, wohl aber nach 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG unwirksam. I. Die Kündigung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats fehlte. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es handele sich um eine unzulässige Anhörung auf Vorrat, verletzt 102 Abs. 1 BetrVG. Dies rügt die Revision mit Recht. 1. Nach 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Gemäß Satz 2 der Bestim- ZBVR online 10/2016 Seite 5 von 36
6 Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht mung hat ihm der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Diese Verpflichtungen bestehen auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs isd. 1 Abs. 5 KSchG. Nach 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. 2. Eine Kündigung ist isv. 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen. Sie ist es auch dann, wenn er ihn nicht ordnungsgemäß beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht ausreichend nachgekommen ist. Für die Mitteilung der Kündigungsgründe gilt dabei der Grundsatz der subjektiven Determinierung. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Dem kommt er dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt darstellt. 3. Die Unterrichtung gemäß 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG soll dem Betriebsrat Gelegenheit geben, die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung zu bilden, um ggf. auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Diesem Zweck widerspricht es, das Verfahren zu einem Zeitpunkt einzuleiten, in dem der Arbeitgeber seinen Kündigungsentschluss noch nicht abschließend gefasst hat. Die Anhörung des Betriebsrats erfolgt dann vorzeitig, nämlich in einer Phase, in der die Kündigungsüberlegungen noch unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung stehen. Eine solche Anhörung auf Vorrat ist unzulässig. Der Betriebsrat könnte sich lediglich gutachterlich zu einem fiktiven Sachverhalt äußern. Die Betriebsratsanhörung kann auch dann wirksam sein, wenn sie sowohl zu einer Beendigungsals auch zu einer alternativ auszusprechenden Änderungskündigung erfolgt. a) Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Anhörung den endgültigen und ernsthaften Entschluss gefasst, den Personalbestand im Arbeitsbereich der Produktionsmitarbeiter dem verbliebenen Auftragsvolumen anzupassen. Nach den Mitteilungen im Kündigungsschreiben stand aus ihrer Sicht überdies fest, dass ein gleichwertiger freier Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestanden hat. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte erklärt, sie werde das Arbeitsverhältnis bei Ablehnung des der Klägerin unterbreiteten Angebots, in die Transfergesellschaft zu wechseln, in jedem Fall kündigen. Gleichzeitig stand für sie fest, dass im Betriebsteil t vier freie Arbeitsplätze verfügbar waren. Diese Stellen sollten Arbeitnehmern angeboten werden, die nach der dem IA 2012 beigefügten Namensliste zur Kündigung anstanden und die nach Nr. 4.1 des im IA 2012 in Bezug genommenen Sozialplans vom 8. April 2011 die jeweils höchste Sozialpunktzahl erreicht hatten. Die Klägerin sollte eine Änderungskündigung statt einer Beendigungskündigung erhalten, falls eine hinreichende Zahl der ihr im Rahmen der Sozialauswahl vorgehenden Arbeitnehmer das Angebot, in die Transfergesellschaft zu wechseln, annehmen werde. b) Die subjektiven Kündigungsüberlegungen der Beklagten waren danach abgeschlossen. Der mitgeteilte Kündigungssachverhalt bedurfte weder bei Ablehnung noch bei Annahme des Angebots einer Neubewertung. Der in der vorsorglichen Anhörung liegende Vorbehalt, von der Kündigung abzusehen, wenn sich die Kündigung aufgrund anderweitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als erforderlich erweisen sollte, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Er hindert den Betriebsrat nicht, ggf. Bedenken gegen die Kündigung zu äußern oder ebenso vorsorglich seine Widerspruchsrechte wahrzunehmen. 4. Davon zu unterscheiden sind Anhörungen, die lediglich offenlassen, ob der Arbeitgeber eine Änderungsoder eine Beendigungskündigung erklären wird, der Kündigungssachverhalt für beide Alternativen im Zeitpunkt der Anhörung aber feststeht und jedenfalls eine der beiden Kündigungen definitiv ausgesprochen werden soll. Eine solche Anhörung widerspricht nicht dem Schutzzweck des 102 Abs. 1 BetrVG. Die Willensbildung des Arbeitgebers, auf die dem Betriebsrat die Einflussnahme ermöglicht werden soll, ist dann regelmäßig abgeschlossen. 5. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt im Streitfall keine Anhörung auf Vorrat vor. c) Die Anhörung ist ebenso wenig deshalb unwirksam, weil sie sowohl zu einer Beendigungs- als auch zu einer alternativ auszusprechenden Änderungskündigung erfolgte. Zwar hing die Wahl der Kündigungsart davon ab, ob andere in der Namensliste zum IA 2012 aufgeführte Arbeitnehmer, die eine höhere Sozialpunktzahl als die Klägerin erreicht hatten, das Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft annähmen. Im Anhörungsschreiben wurde aber unter Einbeziehung der Regelungen im Interessenausgleich exakt festgelegt, in welcher Reihenfolge die freien Stellen zu besetzen seien. Die dargestellte Zwangsläufigkeit ließ der Beklagten keinen Spielraum bezüglich des Ausspruchs einer Beendigungsoder Änderungskündigung. Damit handelte es sich auch insoweit um einen feststehenden Sachverhalt. Dem Betriebsrat standen sämtliche die Entscheidung der Beklagten beeinflussenden Informationen zur Verfügung. Er war durch das Anhörungsschreiben in die Lage versetzt, sich ohne zusätzliche eigene Nachforschungen selbst ein Bild zu machen und die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen. ZBVR online 10/2016 Seite 6 von 36
7 Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht II. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung ( 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bedarf es indes nicht. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung vom 27. September 2012 sei (auch) nach 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG unwirksam, ist frei von Rechtsfehlern. Die Kündigung, auf die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet ( 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG), ist nicht durch dringende Die Wertung zeitversetzten Personalabbaus als Betriebseinschränkung hängt von den Planungsvorstellungen des Arbeitgebers ab. betriebliche Erfordernisse isd. 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt. Die angefochtene Entscheidung stellt sich damit aus anderen Gründen als richtig dar ( 561 ZPO). 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht gemäß 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG zu vermuten. a) Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse isd. 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist, wenn die Arbeitnehmer, denen aufgrund einer Betriebsänderung nach 111 BetrVG gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind. Dies gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat ( 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG). b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung (Vermutungsbasis) hat der Arbeitgeber substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen. Zu diesen gehören das Vorliegen einer Betriebsänderung isd. 111 Satz 1 BetrVG, die für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war, sowie dessen ordnungsgemäße Bezeichnung in einem Interessenausgleich. c) Danach fehlt es im Streitfall bereits an einer hinreichenden Vermutungsbasis. aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, als Betriebsänderung isv. 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG komme nur der von der Beklagten angeführte, auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruhende Personalabbau in mehreren Wellen /Stufen gemäß des im April 2011 beschlossenen Konzepts in Betracht. Diese Würdigung lässt einen revisiblen Rechtsfehler nicht erkennen. (1) Eine Betriebseinschränkung isv. 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, die als Betriebsänderung ( 111 Satz 1 BetrVG) gilt, kann auch in einem bloßen Personalabbau liegen, wenn erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind. Richtschnur sind die Zahlen und Prozentangaben in 17 Abs. 1 KSchG. Für Großbetriebe wird diese Staffel eingeschränkt dort ist eine Betriebseinschränkung isd. 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG erst bei einem Personalabbau von 5 vh der Gesamtbelegschaft gegeben. (2) Wie in diesem Zusammenhang zeitversetzte Personalabbaumaßnahmen zu beurteilen sind, hängt maßgeblich von den Planungsvorstellungen des Arbeitgebers ab. Beruht der sukzessive Personalabbau auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung, sind die Abbaumaßnahmen grundsätzlich zusammen zu betrachten. Eine enge zeitliche Nähe der Entlassungswellen ist dabei nicht zwingend vorausgesetzt, kann aber eine einheitliche Planung indizieren. Eine spätere Entlassungswelle kann auch das Ergebnis einer neuen Planung sein. Dies gilt insbesondere, wenn nach der ersten Entlassungswelle neue, vom Arbeitgeber ursprünglich nicht vorhergesehene und eingeplante Umstände eingetreten sind. In solchen Fällen sind die aufgrund neuer Planung ergriffenen Maßnahmen grundsätzlich unabhängig von einem bis dahin durchgeführten Personalabbau zu betrachten, auch wenn sie möglicherweise auf derselben wirtschaftlichen Entwicklung beruhen. (3) Die Beklagte hat behauptet, sie habe im April 2011 einen Personalabbau von insgesamt 192 Vollzeitkräften in den Jahren 2011 bis 2013 geplant, dessen sukzessive Durchführung in mehreren, zahlenmäßig konkret umrissenen Schritten erfolgen sollte, und an dieser Planung in der Folgezeit festgehalten. Vor Abschluss des IA 2012 habe sie keine neuen Planungen vorgenommen, sondern lediglich die ursprünglich gefasste Absicht, den nicht durch freiwillige Maßnahmen erreichten Stellenabbau durch Kündigungen zu realisieren, zahlenmäßig konkretisiert. bb) Der IA 2012 und die diesem beigefügte Namensliste sind in Bezug auf die vom Landesarbeitsgericht festgestellte Betriebsänderung nicht geeignet, die Rechtsfolgen des 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG auszulösen. (1) Ist über eine Betriebsänderung, die auf einer einheitlichen Planung beruht, ein wirksamer Interessenausgleich zustande gekommen, ist nach der Senatsrechtsprechung für das Eingreifen der Vermutungswirkung isv. 1 Abs. 5 KSchG nicht erforderlich, dass die Namen der zu kündigenden Arbeitnehmer in einer einheitlichen Namensliste zusammengefasst sind. Die Betriebspartner können vielmehr zeitlich gestaffelt entsprechend den geplanten Entlassungswellen jeweils eine vollständige Namensliste aufstellen. Ist in einem solchen Fall der gekündigte Arbeitnehmer von der zweiten Welle betroffen und liegt hinsichtlich der beiden ersten Stufen jeweils eine abschließende Einigung der Betriebspartner über den durchzuführenden Personalabbau und insoweit vollständige Namenslisten vor, bildet dies eine ausreichende Vermutungsbasis isv. 1 Abs. 5 KSchG. ZBVR online 10/2016 Seite 7 von 36
8 Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht (2) Mit dieser Konstellation ist der vorliegende Streitfall nicht vergleichbar. Nach dem Vorbringen der Beklagten lag im Kündigungszeitpunkt lediglich für einen nicht abgrenzbaren Teil der behaupteten Betriebsänderung ein Interessenausgleich vor, der sich an vorausgehende, bereits durchgeführte Maßnahmen anschloss. Für diese haben die Betriebsparteien keinen Interessenausgleich abgeschlossen. Dies genügt den Anforderungen des 1 Abs. 5 KSchG nicht. Dessen Vermutungswirkungen treten nur ein, wenn die der Kündigung zugrunde liegende Betriebsänderung vollumfänglich Gegenstand einer Verständigung der Betriebsparteien isd. 111 Satz 1, 112 BetrVG ist. Ein Interessenausgleich nur über Teile eines geplanten Stellenabbaus reicht hingegen nicht aus. Das ergibt die Auslegung. (a) Der Wortlaut der Bestimmung gibt kein eindeutiges Ergebnis vor. ( ) (b) Einer solchen Sichtweise widersprechen aber Sinn und Zweck von 1 Abs. 5 KSchG. Die dort normierten Erleichterungen verfolgen das Ziel, bei betriebsbedingten Kündigungen einer größeren Zahl von Arbeitnehmern eine erhöhte Rechtssicherheit zu erreichen. Der Eintritt der Rechtsfolgen des 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 KSchG beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass von der übereinstimmenden Beurteilung der Betriebsparteien, die sich in einem Interessenausgleich auf die Namen der zu kündigenden Arbeitnehmer verständigt haben, eine hohe Gewähr für die Richtigkeit ihrer Einschätzung ausgeht. Nach seiner Vorstellung sollen die Betriebsräte verstärkt in die Verantwortung für Betriebsänderungen isv. 111 BetrVG einbezogen werden sowie im Rahmen eines nicht durch Spruch der Einigungsstelle erzwingbaren Interessenausgleichs einen erhöhten Einfluss auf die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung und über die Einzelheiten der Betriebsänderung gewinnen. Die durch 1 Abs. 5 KSchG bewirkten nachteiligen Folgen der Namensliste für die kündigungsrechtliche Stellung der von ihr betroffenen Arbeitnehmer ist verfassungsrechtlich nur durch die Einflussnahmemöglichkeit des Betriebsrats auf die gesamte unternehmerische Maßnahme und ihre Folgen für die davon betroffenen Arbeitnehmer zu rechtfertigen. An einer solchen Einflussnahmemöglichkeit fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber nach dem Scheitern eines Interessausgleichs über Teile der betriebsändernden Maßnahmen diese ohne Mitwirkung des Betriebsrats durchführen kann. (c) Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob bei einem in mehreren Wellen /Stufen geplanten Personalabbau den Anforderungen des 1 Abs. 5 KSchG Genüge getan ist, wenn die Betriebsparteien vor Durchführung der Abbaumaßnahmen verabreden, einen Interessenausgleich über die gesamte Maßnahme stufenweise äquivalent zu den Wellen herbei zuführen, und diesem Regelungsplan entsprechend handeln. Einen solchen Sachverhalt behauptet die Beklagte selbst nicht. 2. Die Kündigung ist nicht losgelöst vom Eingreifen der Vermutungswirkung des 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt. ( ) Download Vollversion Mitbestimmung des Betriebsrats bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen 1. Nach 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Der Begriff der betrieblichen Bildungsmaßnahme ist funktional zu verstehen. 2. Bezieht sich eine Fortbildung und Schulung in einem Betrieb ausschließlich auf externe Arbeitnehmer zu deren Qualifikation für eine Tätigkeit bei einem externen Unternehmen, handelt es sich nicht um eine betriebliche Berufsbildungsmaßnahme. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG) BAG, Beschluss v ABR 21/14 Zum Sachverhalt A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Betriebsrat bei einem Einsatz von Arbeitnehmern eines ausländischen Tochterunternehmens im Betrieb der Arbeitgeberin, dem herrschenden Unternehmen, zu Schulungs- und Fortbildungszwecken unter dem Gesichtspunkt der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen mitzubestimmen hat. Die Arbeitgeberin liefert ua. Hydraulikzubehör. In ihrem Betrieb in S ist der beteiligte Betriebsrat gebildet. Anlass für das von ihr eingeleitete Beschlussverfahren war der mittlerweile beendete Einsatz der bei ihrem slowakischen Tochterunternehmen H s.r.o. angestellten Arbeitnehmerin T zur so die Angaben in dem entsprechenden Auslandsentsendevertrag Einarbeitung im Stammhaus H GMBH in S, um ein Trainings- und Ausbildungsprogramm im Bereich Logistik zu absolvieren und das Team bei der Abwicklung von Logistikarbeiten zu unterstützen, wobei während der Tätigkeit in S ZBVR online 10/2016 Seite 8 von 36
9 Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht die dortigen Arbeitszeit- und Feiertagsregelungen gelten. Diesem Einsatz verweigerte der Betriebsrat die von der Arbeitgeberin zunächst erbetene Zustimmung, weil keine gültige Verleiherlaubnis entsprechend AÜG vorliege. Darüber hinaus sei weder die vorgesehene Vergütung angegeben noch eine Ausschreibung entsprechend 93 BetrVG erfolgt. Die Arbeitgeberin hat in dem Beschlussverfahren zunächst im Wesentlichen die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmerin T und später hauptsächlich die Feststellung begehrt, es handele sich bei der Schulung nicht um eine mitbestimmte personelle Maßnahme isv. 99 Abs. 1 BetrVG. Sie erklärte, dass seit September 2012 bis voraussichtlich September 2013 eine weitere Arbeitnehmerin des Unternehmens in der Slowakei Frau H im Betrieb in S eingesetzt werde. Diese werde allerdings nicht ausschließlich geschult, sondern sei (auch) in den betrieblichen Arbeitsprozess eingegliedert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass künftig Arbeitnehmer des slowakischen Tochterunternehmens zu Ausbildungszwecken bei ihr eingesetzt würden. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei dem Einsatz handele es sich um eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung. Das ohnehin nicht unionsrechtskonforme Konzernprivileg des 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG sei vorliegend ebenso wenig einschlägig wie die Bereichsausnahme nach 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG. Die Arbeitgeberin habe nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei Frau T um eine Auszubildende gehandelt habe. Es hätte mindestens der Vorlage des von der Arbeitgeberin und der H s.r.o. geschlossenen Ausbildungs- bzw. Kooperationsvertrags bedurft. Jedenfalls seien bei der Maßnahme Mitbestimmungsrechte nach 98 und 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG nicht beachtet worden. Leiharbeitnehmer seien auch bei der Mitbestimmung nach 98 BetrVG wie Arbeitnehmer des Betriebs anzusehen. Der Betriebsrat hat im Wege von Wideranträgen soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung zuletzt verlangt 1. festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß 98 Abs. 1 BetrVG beim Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen der Arbeitgeberin und der H s.r.o. über generell-abstrakte Maßnahmen hinsichtlich Zeit, Inhalt, Umfang und Methoden der Vermittlung von Kenntnissen der Durchführung von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen von durch die H s.r.o. in den Betrieb der Arbeitgeberin entsandten Leiharbeitnehmern hilfsweise von zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten zusteht; 2. festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß 98 Abs. 1 BetrVG bezüglich generell-abstrakter Maßnahmen hinsichtlich Zeit, Inhalt, Umfang und Methoden der Vermittlung von Kenntnissen durch Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen von durch die H s.r.o. in den Betrieb der Arbeitgeberin entsandten Leiharbeitnehmern hilfsweise von zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten zusteht, soweit diese nicht bereits durch den unter Einhaltung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats abgeschlossenen Kooperationsvertrag hilfsweise durch den Kooperationsvertrag mit der H s.r.o. festgelegt worden sind; 3. festzustellen, dass ihm hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der zeitlichen Lage von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen von durch die H s.r.o. in den Betrieb der Arbeitgeberin entsandten Leiharbeitnehmern hilfsweise von zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten ein Mitbestimmungsrecht gemäß 98 Abs. 1 BetrVG und/oder 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG zusteht, soweit diese nicht bereits durch den unter Einhaltung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats abgeschlossenen Kooperationsvertrag hilfsweise durch den Kooperationsvertrag mit der H s.r.o. festgelegt worden sind; 4. hilfsweise für den Fall, dass es sich bei Frau T um eine zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte handelt, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung und Beschäftigung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zu unterlassen, ohne dass dem Betriebsrat die Art ihrer Beschäftigung mitgeteilt worden ist; 5. hilfsweise zu 4. festzustellen, dass dem Betriebsrat bei der Einstellung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten die Art ihrer Beschäftigung mitzuteilen ist. ( ) Aus den Gründen Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die angefallenen Wideranträge zu 1. bis 3. des Betriebsrats abgewiesen. Die Wideranträge zu 4. und 5. fallen nicht zur Entscheidung an. I. Der Widerantrag zu 1. unzulässig. ( ) II. Der zulässige Widerantrag zu 2. ist unbegründet. ( ) 2. ( ) Die streitbefangene Angelegenheit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach 98 BetrVG, weil sie keine Maßnahme im Sinn dieser Vorschrift darstellt. a) Nach 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Der Begriff der betrieblichen Berufsbildung ist weit auszulegen. Er umfasst alle Maßnahmen der Berufsbildung isd. 1 Abs. 1 BBiG und damit ua. solche der Berufsausbildung, der beruf- ZBVR online 10/2016 Seite 9 von 36
10 Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht lichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die über die mitbestimmungsfreie Unterrichtung des Arbeitnehmers über seine Aufgaben und Verantwortung, die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs sowie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren isd. 81 BetrVG hinausgehen, indem sie dem Arbeitnehmer gezielt Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die ihn zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erst befähigen. Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung sind auch Lehrgänge, die dem Arbeitnehmer die für die Ausfüllung seines Arbeitsplatzes und seiner beruflichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verschaffen sollen. b) Das Mitbestimmungsrecht besteht nur bei Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung. Dies ist funktional zu verstehen. Eine Berufsbildungsmaßnahme ist eine betriebliche, wenn der Arbeitgeber Träger bzw. Veranstalter der Bildungsmaßnahme ist und die Berufsbildungsmaßnahme für bei ihm angestellte Arbeitnehmer durchgeführt wird. Dabei muss die Maßnahme regelmäßig für die eigenen Arbeitnehmer durchgeführt werden; zumindest müssen sie bei der Beteiligung Vorrang haben. c) Hiervon ausgehend ist der streitbefangene Vorgang keine betriebliche Berufsbildungsmaßnahme isv. 98 Abs. 1 BetrVG. aa) Zwar ist die Qualifikation, wie sie Frau T absolviert hat, eine Berufsbildungsmaßnahme. Sie soll, wie die Arbeitgeberin selbst angibt, diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die der Ausfüllung ihres Arbeitsplatzes und ihrer beruflichen Tätigkeit dienen. bb) Die verfahrensgegenständliche Berufsbildungsmaßnahme, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts allein die Konstellation erfasst, dass in den Betrieb der Arbeitgeberin entsandte Arbeitnehmer der H s.r.o. für eine Tätigkeit bei ihr geschult und qualifiziert werden, ist aber keine betriebliche isd. 98 BetrVG. Ausschließlich externe Arbeitnehmer betreffende Schulungen und Fortbildungen finden nicht für den Betrieb der Arbeitgeberin statt. Es fehlt damit an der für die Mitbestimmung nach 98 BetrVG erforderlichen funktionellen Betriebsbezogenheit der Maßnahme. Dabei ist es anders als der Betriebsrat meint ohne Belang, ob die Entsendung der zu schulenden Arbeitnehmer dem AÜG unterfällt. (1) Die Mitbestimmungstatbestände der 96 ff. BetrVG heben nach dem Willen des Gesetzgebers auf die bedeutsame Rolle der Berufsbildung ab. Diese wird bereits in der Gesetzesbegründung zum BetrVG 1972, wonach die Beteiligung des Betriebsrats erstmals in einem eigenständigen Unterabschnitt bei den personellen Angelegenheiten geregelt worden ist, betont und in den Gesetzesmaterialien zum BetrVerf-ReformG vom 23. Juli 2001 unterstrichen. Entsprechend will 98 Abs. 1 BetrVG wenn sich der Arbeitgeber für die Einführung Schulungen, die sich ausschließlich auf externe Arbeitnehmer beziehen, haben nicht die für die Mitbestimmung erforderliche Betriebsbezogenheit. einer Berufsbildungsmaßnahme entschieden hat durch die gleichberechtigte Beteiligung des Betriebsrats an der Durchführung der Maßnahme sicherstellen, dass das berechtigte Interesse der Betroffenen an einer ihren Belangen entsprechenden Aus- oder Fortbildung gewahrt wird. Dem Betriebsrat sind etwa Beteiligungsrechte bei der Auswahl der teilnehmenden Arbeitnehmer nach Maßgabe des 98 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG deshalb eingeräumt, weil dadurch gewichtige Arbeitnehmerinteressen berührt sein können. Die Teilnahme an der betrieblichen Berufsbildung kann sich auf den einen beruflichen Aufstieg oder gar den Arbeitsplatzerhalt auswirken. Es soll gewährleistet werden, dass einzelnen Arbeitnehmern eine Qualifizierung nicht aus sachwidrigen Gründen vorenthalten wird. (2) Diese Intentionen des Mitbestimmungsrechts sind erkennbar verknüpft mit der Stellung des qualifizierenden Arbeitgebers als Vertragspartei des Arbeitnehmers und seinem Interesse an dessen Qualifikation oder zumindest eines solchen Arbeitnehmers, dessen Arbeitsleistung er selbst beanspruchen kann. Sie greifen nicht, wenn es ausschließlich um Schulung, Fort- oder Ausbildung von entsandten Arbeitnehmern für deren Beschäftigung bei dem entsendenden Vertragsarbeitgeber geht. (3) In der Folge kommt dabei nicht darauf an, ob diejenigen Arbeitnehmer der H s.r.o., die in gleicher Weise wie die Arbeitnehmerin T zu Schulungszwecken bei der Arbeitgeberin eingesetzt werden, als Leiharbeitnehmer zu qualifizieren sind. Deshalb ist die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge zu den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts über eine grenzüberschreitende Anwendung des 18 AktG isd. 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG als überraschender rechtlicher Gesichtspunkt ohne Erfolg. cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde widerspricht das vorstehende Ergebnis nicht der Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 24. August 2011 zum Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebs an Betriebsversammlungen des Einsatzbetriebs. (1) Nach dieser Rechtsprechung sind die einem Einsatzarbeitgeber zur praktischen Ausbildung zugewiesenen Auszubildenden berechtigt, an den von den je- ZBVR online 10/2016 Seite 10 von 36
11 Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht weils für ihren Standort zuständigen Betriebsräten einberufenen Betriebsversammlungen teilzunehmen, weil die 42, 44 BetrVG insoweit eine unbewusste gesetzliche Regelungslücke enthalten. Berufsbildungsmaßnahmen sind solche, die die für die Ausfüllung des Arbeitsplatzes erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln. (2) Ausgehend von Sinn und Zweck der Beteiligung des Betriebsrats nach 96 ff. BetrVG fehlt es vorliegend an einer planwidrigen Regelungslücke. Es besteht keine vergleichbare Interessenlage bei Berufsbildungsmaßnahmen, die im qualifizierenden Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer betreffen, und solchen, die entsendete Arbeitnehmer für die Tätigkeit bei ihrem Vertragsarbeitgeber durchlaufen. Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (RL 2008/104/EG) nicht dazu führen, den nationalen Mitbestimmungstatbestand im Wege der richtlinienkonformen Auslegung auf eine ausschließlich Leiharbeitnehmer betreffende Maßnahme zu erstrecken, die diese nicht für eine beim Entleiher zu erbringende Arbeitsleistung qualifiziert. Zwar haben nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. b RL 2008/104/EG die Mitgliedstaaten ua. geeignete Maßnahmen zu treffen, den Zugang der Leiharbeitnehmer zu den Fort- und Weiterbildungsangeboten für die Arbeitnehmer der entleihenden Unternehmen zu verbessern. Im Streitfall geht es aber nicht um eine gleichberechtigte Teilhabe an Fort- und Weiterbildungsangeboten, die für die Arbeitnehmer eines Entleihers durchgeführt werden, sondern um eine nur die entsandten Mitarbeiter betreffende Maßnahme und ein etwaiges darauf bezogenes Mitbestimmungsrecht. dd) Nichts anderes folgt entgegen der Ansicht des Betriebsrats aus unionsrechtlichen Gründen. Soweit es sich bei der vorliegenden Entsendung von bei der H s.r.o. angestellten Arbeitnehmern in den Betrieb der Arbeitgeberin um eine Arbeitnehmerüberlassung handeln sollte, würde der von der Rechtsbeschwerde herangezogene Gleichbehandlungsgrundsatz von Leiharbeitnehmern nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des III. Der Widerantrag zu 3. ist mangels des nach 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig. ( ) IV. Der Unterlassungswiderantrag zu 4. und der hierzu hilfsweise verfolgte Widerfeststellungsantrag zu 5. fallen nicht zur Entscheidung an. ( ) Download Vollversion Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung 1. Der Arbeitgeber darf nur dann von einer abschließenden, das Anhörungsverfahren vor Ablauf der Wochenfrist des 102 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BetrVG vorzeitig beendenden Stellungnahme des Betriebsrats ausgehen, wenn er der Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände sicher sein kann, der Betriebsrat werde sich innerhalb der gesetzlichen Frist keinesfalls noch einmal und es sei es nur zur Ergänzung der Begründung des schriftlich eingelegten Widerspruchs äußern. 2. Die Abfassung und Zuleitung der Stellungnahme(n) des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung obliegt unabhängig von den im Gremium erörterten Gründen nach 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dem Betriebsratsvorsitzenden. 3. Hat das Landesarbeitsgericht für die Abweisung eines echten Hilfsantrags eine eigenständige Begründung gegeben, muss sich die Revisionsbegründung mit dieser auseinandersetzen. Dabei ist auszuführen, warum das Berufungsgericht aus Sicht des Klägers (zumindest) dem Hilfsantrag hätte stattgeben müssen. Fehlt es hieran, ist die Revision insoweit auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht über den Hauptantrag nicht abschließend entscheiden kann und deshalb offenbleibt, ob die Bedingung, unter der der Hilfsantrag gestellt ist, eintreten wird. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG) BAG, Urteil v AZR 345/15 Aus den Gründen Die Revision hat nur teilweise Erfolg. ( ) A. Die Revision ist hinsichtlich der zu 4. erhobenen Klageanträge mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig. ( ) B. Im zulässigen Umfang führt die Revision zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ( 562 Abs. 1 ZPO). Dem Kündigungsschutzantrag zu 1. ist unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben ( 563 Abs. 3 ZPO). Bezüglich der verbleibenden ZBVR online 10/2016 Seite 11 von 36
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 21/12
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 21/12 Betriebsteil - Zuordnung - Feststellungsantrag Leitsätze 1. Der Beschluss einer Einigungsstelle, mit dem diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint,
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern
MehrAußerordentliche Kündigung I
Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrAb- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern 1. Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrInformationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss
Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Geheimnis Informationsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.3.2011, 1 AZR 808/09 Auslegung eines Sozialplans Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009-20 Sa
MehrProzeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4
Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4 Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist
MehrARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung
12 BV 66/13 Verkündet am 19.8.2013 I. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1.
Mehrerworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.
138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrBefristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an eine Ausbildung TzBfG 14
Befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an eine Ausbildung TzBfG 14 Auf 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG kann nur die Befristung des ersten Arbeits-vertrags gestützt werden, den der Arbeitnehmer in Anschluss
MehrFristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91
Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich
MehrBetriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2
Betriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2 Hat ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam widersprochen, so
MehrE W A L D & P a r t n e r
Bei der Ermittlung des Schwellenwerts von 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, mitzuzählen, obwohl sie nicht in einem Arbeitsverhältnis
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot. Amtliche Leitsätze: Kurzdarstellung: Auszüge aus der redaktionell bearbeiteten Entscheidung: Der Fall
Stichworte: Arbeitsvertrag, Befristung, befristeter Arbeitsvertrag, AVR-Ost, B/L, Befristungsgrund, sachlicher Grund, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Befristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot Betroffene
MehrSozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1
Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1 Ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan kann nur vererbt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bereits entstanden
MehrArbeitsrecht Update Juli 2014
Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,
MehrVerhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch" des Kündigungsrechts
Seite 1 von 5 Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 28/08 vom 3.4.2008 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 3.4.2008, 2 AZR 965/06 Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch"
MehrBAG - 10.11.2009-1 ABR 54/08 - Beschluss
BAG - 10.11.2009-1 ABR 54/08 - Beschluss Vorinstanzen Vorinstanz: LAG Hamm - 23.04.2008-10 TaBV 131/07 Vorvorinstanz: ArbG Bielefeld - 24.10.2007-6 BV 32/07 amtliche Normenkette des Gerichts 87 Abs. 1
MehrSeite 1. BAG - 20.04.2010-1 AZR 988/08 - Urteil Volltext-ID: 3K113989
Seite 1 BAG - 20.04.2010-1 AZR 988/08 - Urteil Volltext-ID: 3K113989 Vorinstanzen Vorinstanz: LAG Köln - 17.09.2008-3 Sa 653/08 Vorvorinstanz: ArbG Köln - 13.02.2008-7 Ca 10049/07 Normenkette des Gerichts
MehrArbeit und Lernen Detmold Newsletter im Juli 2014
Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Juli 2014 Arbeit und Lernen 02.07.2014 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Juli 2014 Inhalt Nach 88 Zeitverträgen endlich unbefristetes Arbeitsverhältnis...
MehrDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. Juli 2000-5 Sa 289/00 - wird zurückgewiesen.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.2.2002, 7 AZR 600/00 Wiedereinstellungsanspruch nach Befristung Leitsätze Nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsvertrags besteht, sofern nicht tarifvertraglich
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 2318/06 ArbG Dresden Verkündet am 30. Mai 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 7.5.2008, 7 AZR 90/07 Betriebsrat - Schulungsveranstaltung - Erforderlichkeit Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. November
MehrAußerordentliche Kündigung
Außerordentliche Kündigung Gabi Hanreich TK Lexikon Arbeitsrecht 8. September 2015 Außerordentliche Kündigung HI520393 Zusammenfassung LI1097897 Begriff Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei
MehrGewährung von Aktienoptionen an ein Betriebsratsmitglied als Arbeitsentgelt i.s.d. 37 Abs. 4 BetrVG
Gewährung von Aktienoptionen an ein Betriebsratsmitglied als Arbeitsentgelt i.s.d. 37 Abs. 4 BetrVG Schließt der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von Aktienoptionen nicht mit seinem Arbeitgeber,
MehrBAG, 10.07.2013-7 ABR 22/12
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 10.07.2013, Az.: 7 ABR 22/12 Gericht: BAG Entscheidungsform: Beschluss Datum: 10.07.2013 Referenz: JurionRS 2013, 43472 Aktenzeichen: 7 ABR 22/12 Verfahrensgang: vorgehend:
MehrInsolvenz des Arbeitgebers: Was müssen Sie beachten, wenn Ihnen gekündigt wird?
Insolvenz des Arbeitgebers: Was müssen Sie beachten, wenn Ihnen gekündigt wird? Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht, Stuttgart Inhalt 1 Es gelten verkürzte Kündigungsfristen
MehrBetriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.1.2013, 3 AZR 4/11 Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes
MehrQuelle: Befristung - Vertretung - ergänzende Vertragsauslegung - verbleibender Vertretungsbedarf
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 22.04.2009 Aktenzeichen: Dokumenttyp: 7 AZR 768/07 Urteil Quelle: Normen: 14 Abs 1 S 1 TzBfG, 14 Abs 1 S 2
MehrBundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen
NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98
MehrRecherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Gericht: BAG 2. Senat Entscheidungsdatum: Quelle: 21.06.2012. Normen:
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Gericht: BAG 2. Senat Entscheidungsdatum: 21.06.2012 Aktenzeichen: 2 AZR 343/11 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: 1 Abs 2 S 1 Alt 2 KSchG, 15 Abs 1
MehrSeite 1. BAG - 17.11.2010-7 ABR 113/09 - Beschluss Volltext-ID: -
Seite 1 BAG - 17.11.2010-7 ABR 113/09 - Beschluss Volltext-ID: - Vorinstanzen Vorinstanz: LAG Nürnberg - 28.07.2009-7 TaBV 4/07 Vorvorinstanz: ArbG Nürnberg - 29.11.2006-2 BV 117/06 Normenkette des Gerichts
MehrDatei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1
EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten
Mehrarbeits-/sozialrechtliche Entscheidungen
12/11 Neueste ober- und höchstgerichtliche arbeits-/sozialrechtliche Entscheidungen Arbeitsrecht Inhaltsübersicht: - Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden -----------------------------------------------
MehrSchlagworte: Betriebsbedingte Kündigung, Kündigungsfrist, Insolvenz, Kündigungsrecht, Elternzeit, Betriebsstilllegung
LArbG Nürnberg, Urteil v. 11.01.2012 4 Sa 627/11 Titel: Kündigungsrecht; Insolvenz; Elternzeit Normenketten: KSchG 1 InsO 113 113 Satz 2 InsO 113 InsO 1 Abs. 2 KSchG KSchG 1 Leitsatz: 1. Im Falle einer
MehrNichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten
Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Statusverfahrens 1. Die zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat streitige
MehrTeilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge
Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Die Teilzeitarbeit und die Voraussetzungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge sind mit Wirkung ab dem 01.01.2001 durch das Teilzeit- und
MehrBetriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft.
BUNDESARBEITSGERICHT BAG-Urteil vom 20.5.2014, 3 AZR 1094/12 Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft. Tenor Die Revision des Klägers gegen das
MehrArbeitspapier 4: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten I
Arbeitspapier 4: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten I I. Allgemeines 1. Begriff der sozialen Angelegenheiten = Grds. sämtliche arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Mehr6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis kann verschiedene Beendigungsgründe haben. Die meisten Arbeitsverhältnisse enden durch Kündigung. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
MehrBefristetes Arbeitsverhältnis
Befristetes Arbeitsverhältnis Britta Schwalm TK Lexikon Arbeitsrecht 9. September 2015 Befristetes Arbeitsverhältnis HI520502 Zusammenfassung LI1097199 Begriff Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist ein
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI. Literaturverzeichnis... XV
Rz. Seite Abkürzungsverzeichnis... XI Literaturverzeichnis... XV A. Das Anhörungsverfahren bei Kündigung nach 102 BetrVG... 1... 1 I. Allgemeine Grundsätze... 1... 1 1. Entstehungsgeschichte... 1... 1
MehrLösungsskizze 24. 1.4.2.1 Als milderes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel kommt eine Abmahnung in Betracht.
Lösungsskizze 24: Kündigung und Berufsausbildungsverhältnis Lösungsskizze 24 1 Die Kündigungsschutzklage ist begründet, wenn die fristlose Kündigung des rechtswirksam begründeten Berufsausbildungsverhältnisses
MehrLANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Aktenzeichen: 8 Sa 51/13 4 Ca 1638/12 ArbG Mainz Verkündet am: 24.07.2013 Dünkler, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrBetriebsübergang und Sozialplan
Betriebsübergang und Sozialplan BetrVG 112, 111; BGB 613 a 1. Ist ein Betriebsübergang ( 613 a BGB) mit Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände des 111 Satz 2 Nr. 1 5 BetrVG (Betriebsänderung)
MehrSeite 1. BAG - 26.11.2009-2 AZR 185/08 - Urteil Volltext-ID: 3K122976
Seite 1 BAG - 26.11.2009-2 AZR 185/08 - Urteil Volltext-ID: 3K122976 Vorinstanzen Vorinstanz: LAG München - 18.09.2007-6 SA 372/07 Vorvorinstanz: ArbG Augsburg - 09.03.2007-2 Ca 821/06 N Normenkette des
MehrRechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a
Mehr3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen
MehrBAG v. 26.02.1992-7 ABR 37/91. Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes. Leitsätze
BAG v. 26.02.1992-7 ABR 37/91 Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes Leitsätze»1. Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach 17 Abs. 3
MehrRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christian Lampe Skript S 14 Juni 2010
A. Kündigungsschutz (Übersicht) Ein Arbeitsvertrag kann durch eine Kündigung wieder beendet werden. Sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nachweisen.
MehrDNo t I. Dokumentnummer: 2 a z r 5 2 0 _ 0 5 letzte Aktualisierung: 0 6. 0 7. 2 0 0 6 BGB 126. Einhaltung der gesetzlichen Schriftform auch bei Anlage
DNo t I D e u t s c h e s N o t a r i n s t i t u t Dokumentnummer: 2 a z r 5 2 0 _ 0 5 letzte Aktualisierung: 0 6. 0 7. 2 0 0 6 BAG, 0 6. 0 7. 2 0 0 6-2 A Z R 5 2 0 / 0 5 BGB 126 Einhaltung der gesetzlichen
MehrDie Anderungskündigung
Die Anderungskündigung Eine umfassende Darstellung unter Berücksichtigung des neuen Betriebsverfassungsrechts und des Arbeitsgerichtsverfahrens von Dr. Wilfried Berkowsky Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
MehrForum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005
Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH Tel: 0561-4001128 0221-3597-550 Fax: 0561-4001128 0221-3597-555 e-mail: dralexander.gagel@arcor.de schian@iqpr.de AZ 10-08-02-04 August
MehrSchichtarbeit Schichtwechsel als Versetzung
Schichtarbeit Schichtwechsel als Versetzung Der Arbeitsbereich im Sinne von 95 Abs. 3 BetrVG wird regelmäßig nicht durch die Lage der Arbeitszeit bestimmt. Beim Übergang von der Arbeit in Normalschicht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 148/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 38/05 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 26.4.2006 Verkündet am 26.4.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Rechtliches Gehör: Nicht Vorgetragenes darf nicht begründet werden Das rechtliche Gehör einer Erzieherin, die während einer laufenden Weiterbildungsmaßnahme
MehrGleitzeit Mitbestimmung bei angeordneter Arbeitszeit außerhalb der Kernzeit
Gleitzeit Mitbestimmung bei angeordneter Arbeitszeit außerhalb der Kernzeit Der Arbeitgeber verletzt eine Betriebsvereinbarung, durch die, ohne Ausnahmen zu regeln, die gleitende Arbeitszeit eingeführt
MehrMit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilte das beklagte Land dem bei der Universität O gebildeten Personalrat Folgendes mit:
Personalratsanhörung bei Kündigung in der Wartezeit 1. Die Wartezeit dient dazu, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden,
MehrDas Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung,
Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung, vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 255/11 ArbG Leipzig Verkündet am 23. Februar 2012 I m N a
MehrBundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung
NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98
MehrZwischen dem. Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V. Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg. und der
Beschäftigungssicherungstarifvertrag zum Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.04.1992 in der Fassung vom 18.05.2011 gültig ab 01.06.2011 Zwischen dem Zentralverband
MehrArbeitsgericht Marburg
Arbeitsgericht Marburg 1 Ca 322/03 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigt.: Rechtsanwalt Jürgen Schreiber, Bismarckstraße 16 A, 35037 Marburg Ar-1/17348/03 gegen
MehrArbeitsrecht am Abend, 10. März 2010
Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010 -Wahlanfechtung- Sabine Feichtinger Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nürnberg Anfechtungsfrist 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG entscheidend
Mehr28. Januar 2009 WA. Befristung von Arbeitsverträgen hier: Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
28. Januar 2009 WA Befristung von Arbeitsverträgen hier: Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Befristete Arbeitsverträge sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) speziellen Vorgaben unterworfen.
MehrAllgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.
Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 639 1883-520 Telefax: 040 639
MehrBundesarbeitsgericht Beschl. v. 25.10.2000, Az.: 7 ABR 18/00
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 25.10.2000, Az.: 7 ABR 18/00 Altersteilzeit: Auf dem Altenteil nicht mehr im Aufsichtsrat Ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, der im Rahmen
MehrInformationsblatt. Abfindung. I. Überblick
Informationsblatt Abfindung I. Überblick Arbeitsverhältnisse werden regelmäßig lieber durch Zahlung einer Abfindung als vor Gericht beendet. Dies stellt eine einfach zu handhabende, unbürokratische Alternative
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 2 Grundlagen der Änderungskündigung - 2 KSchG (1) Grundstruktur: AG kündigt das Arbeitsverhältnis
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 16/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR: nein
MehrKündigungsschutz -- Tarifauslegung -- Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsänderung -- Tariflicher Sonderkündigungsschutz
Seite 1 Dokument 1 von 1 Kündigungsschutz -- Tarifauslegung -- Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsänderung -- Tariflicher Sonderkündigungsschutz Gericht: BAG Datum: 23.02.2012 Aktenzeichen: 2 AZR 773/10
MehrArbeitsverträge richtig befristen
Stand: April 2004 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz
MehrSeite 1. LAG Niedersachsen - 20.01.2009-13 TaBV 3/08 - Beschluss Volltext-ID: 3K164859
Seite 1 LAG Niedersachsen - 20.01.2009-13 TaBV 3/08 - Beschluss Volltext-ID: 3K164859 Vorinstanzen Vorinstanz: ArbG Emden - 28.11.2007-1 BV 11/07 Normenkette des Gerichts 1 Abs. 2 BetrVG 14 Abs. 1 AÜG
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.
MehrRechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001
Rechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001 Thema: Neuregelung der befristeten Arbeitsverhältnisse und der Teilzeitarbeit 1. Neuregelung des Rechts der befristeten Arbeitsverhältnisse
MehrArbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 03.11.2010 in Essen. Fluch & Segen. Betriebsratsanhörung. nach 102 BetrVG
Fluch & Segen der Betriebsratsanhörung nach 102 BetrVG 1 Grundsatz 102 Abs.1 s.1 und 3 BetrVG Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung
MehrArbeitsrechtliche Fallstricke in der Sanierung
Arbeitsrechtliche Fallstricke in der Sanierung Sanierungsarbeitsrecht 3 Sanierungswege in der Insolvenz Restrukturierung / Möglichkeiten des Personalabbaus Kündigung von Personal Veräußerung eines Betriebes
MehrDer Widerspruch des Betriebsrats bei. Chancen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Der Widerspruch des Betriebsrats bei Chancen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1 Formalitäten des Widerspruchs Grundlagen des Widerspruchs: - Beschluss des Betriebsrats (oder Ausschuss nach Übertragung)
MehrDie folgende Konzeption dient der Sicherung der Gleichbehandlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Unternehmensübergreifend errichteter Gesamtbetriebsrat 1. Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat errichtet werden. Dies gilt prinzipiell auch für Gemeinschaftsbetriebe
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 14. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 145/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (7) 100 % M-GmbH 100 % T1-GmbH T2-GmbH 2 Grundlagen
MehrArbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen;
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) (Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel
Mehr3. Im Bereich des Postpersonalrechtsgesetzes folgt daraus, dass für ein Mitbestimmungsrecht nach 99 BetrVG kein Raum ist.
Mitbestimmung bei Reaktivierung eines Beamten 1. Die Neuberufung eines wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamten in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrÄnderung des Kündigungsschutzgesetzes
Thema: 12. Januar 2004 Schä-Co/ Ausgabe 1a Thema: Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Ansprechpartner: Volker Cosfeld 069 957 37 360 volker.cosfeld@igbau.de Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Gesetz
MehrBAG, 23.10.2014-2 AZR 736/13
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 23.10.2014, Az.: 2 AZR 736/13 Gericht: BAG Entscheidungsform: Urteil Datum: 23.10.2014 Referenz: JurionRS 2014, 33498 Aktenzeichen: 2 AZR 736/13 Verfahrensgang: vorgehend:
MehrWie Sie auf eine Änderungskündigung
Wie Sie auf eine Änderungskündigung reagieren können Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Stuttgart Inhalt 1 Wann kommt eine Änderungskündigung in Betracht? 1 2 Wann ist eine
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Informationsblatt Befristete Arbeitsverhältnisse I. Überblick Sei es beispielsweise ausgelöst durch eine betriebliche Aufgabe von bestimmter Dauer, zur Vertretung eines länger erkrankten Arbeitnehmers
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
Mehrvor Ablauf der alten Befristung einer Kündigung etwa vor Ablauf der Anhörungsfrist
Ausgabe 4 / 2012 Liebe Leserinnen und Leser, es ist nicht immer einfach, den richtigen Zeitpunkt für sein Handeln zu finden. Wann erledigen Sie in diesem Jahr zum Beispiel Ihre Weihnachtseinkäufe? Nach
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v. 10.11.2004, Az.: 7 AZR 131/04
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 10.11.2004, Az.: 7 AZR 131/04 Betriebsrat: An Schulungstagen gucken Teilzeiter auf ihre Vollzeitkollegen Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied bis einschließlich
MehrDie Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74854 RECHTSINFORMATION Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.
Betriebliche Übung BGB 133, 157 Hat ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche
Mehrb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beklagten ist die Einlassung auf das Klagebegehren nicht unzumutbar.
BAG Urteil vom 10.10.2007-7 AZR 487/06 Redaktion TK Lexikon Steuern 10. Oktober 2007 Entscheidungsgründe HI1933622_7 Die Revision ist begründet. Die Klage kann mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Einleitung... 11
INHALTSVERZEICHNIS Einleitung... 11 ERSTES KAPITEL Allgemeines zum Unternehmenskauf... 13 A. Arten des Unternehmenskaufvertrags... 13 B. Form des Unternehmenskaufvertrags... 13 C. Rolle der Arbeitnehmerschaft
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
Mehr