SF Sustainable Property Fund. ein vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art Immobilienfonds.

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1 Einmalige Veröffentlichung Änderung des Prospekts mit integriertem Fondsvertrag Mitteilung an die Anleger des SF Sustainable Property Fund ein vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art Immobilienfonds. Die Swiss Finance & Property Funds AG, Zürich als Fondsleitung beabsichtigt mit Zustimmung der Credit Suisse AG als Depotbank des SF Sustainable Property Fund den bestehenden Prospekt und Fondsvertrag wie folgt abzuändern: I. Anpassungen an die revidierten kollektivanlagerechtlichen Bestimmungen sowie an den Musterfondsprospekt für Immobilienfonds der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA 1. Informationen über den Immobilienfonds 1.1. Allgemeine Angaben zum Immobilienfonds Der Begriff Bankenkommission (heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) wird durch Finanzmarktaufsicht FINMA ersetzt Anlagepolitik Die Formulierung der Anlagepolitik wird durch die folgende Ergänzung erweitert: Die Anlagepolitik dieses Immobilienfonds lautet wie folgt: Die wesentlichen Risiken Die Formulierung der wesentlichen Risiken wurde vom Punkt 1.4 in den Punkt verschoben. Der Text wurde nicht geändert Für den Immobilienfonds relevante Steuervorschriften Die folgenden Formulierungen wurden als Anpassung an den SFAMA Musterprospekt neu eingefügt: Die im Immobilienfonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrec h- nungssteuer kann von der Fondsleitung für den Immobilienfonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen

2 Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Für diesbezügliche Auskünfte wenden sich Anleger an ihren Steuerberater. Die folgenden Formulierungen wurden als Anpassung an den SFAMA Musterprospekt storniert: Die im Immobilienfonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrec h- nungssteuer kann von der Fondsleitung für den Immobilienfonds vollumfänglich zurückgefordert werden Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Die Formulierung der Aufgaben der Fondsleitung wurde dem letzten von der FINMA bewilligten Organisationsreglement angepasst: Text alt: Für die Fondsleitung zeichnet die Swiss Finance & Property Funds AG verantwortlich. Seit der Gründung im Jahre 2006 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Zürich im Fondsgeschäft tätig. Text neu: Die Fondsleitung ist die Swiss Finance & Property Funds AG. Seit der Gründung im Jahre 2006 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Zürich im Fondsgeschäft tätig. Dazu gehören die Gründung, Leitung und Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach schweizerischem Recht und die Vertriebsträgertätigkeit von schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen. Darüber hinaus ist die Gesellschaft im Bereich der Vermögensverwaltung für kollektive Kapitalanlagen nach schweizerischem und luxemburgischem Recht (UCITS-kompatibel), in der Vermögensberatung und im Bereich der Vermögensverwaltung für qualifizierte Anleger im Sinne Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Kollektiven Kapitalanlagen (KAG) in der Schweiz tätig. Bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung wurden neue VR Mandate ergänzt. Ebenfalls wurde das verwaltete Vermögen von 284,8 Mio per auf neu 386,9 Mio. per angepasst. 3. Informationen über die Depotbank Der Text Informationen über die Depotbank wurde an den SFAMA Musterprospekt angepasst.

3 Text alt: Als Depotbank fungiert die Credit Suisse AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich. Die Bank wurde im Jahre 1856 unter dem Namen Schweizerische Kreditanstalt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft in Zürich gegründet. Die Credit Suisse AG ist eine im Firmen- und Individualkundengeschäft sowie im Private Banking international tätige Bank. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Reporting Financial Institution under a Model 2 IGA im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) IGA Schweiz / USA sowie Section des U.S. Internal Revenue Code einschliesslich diesbezüglicher Erlasse gemeldet. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch Miteigentum hat. Text neu: Depotbank ist die Credit Suisse AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich. Die Bank wurde im Jahre 1856 unter dem Namen Schweizerische Kreditanstalt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft in Zürich gegründet. Die Credit Suisse AG ist eine im Firmen- und Individualkundengeschäft sowie im Private Banking international tätige Bank. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Für Finanzinstrumente darf die Aufbewahrung des Fondsvermögens nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dirtt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften. Die Depotbank haftet für den von einem Dritt- oder Sammelverwahrer verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweist, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Sammelverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürfte sie organisatorisch nicht den Anforderungen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Reporting Financial Institution under a Model 2 IGA im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

4 (Foreign Account Tax Compliance Act) IGA Schweiz / USA sowie Section des U.S. Internal Revenue Code einschliesslich diesbezüglicher Erlasse gemeldet Schätzungsexperten Der bisherige Schätzungsexperte wurde durch Ivan Anton ersetzt: - Ivan Anton, Master of Science Real Estate (CUREM). Dipl. Architekt ETH, Akkreditierter GEAK-Experte. Director, Mitarbeiter bei Wüest & Partner, Zürich 5.2. Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen sowie Handel Der bisherige Text wurde ersatzlos gestrichen, da der Immobilienfonds neu kotiert wurde: Die Fondsleitung stellt über eine Bank oder einen Effektenhändler einen regelmässigen börslichen Handel der Immobilienfondsanteile sicher. Die ordentliche wie auch die vorzeitige Rückzahlung erfolgen innerhalb von zwei Monaten wurde auf drei Monate angepasst wie im SFAMA Musterprospekt Total Expense Ratio Das Total Expense Ratio war nicht vorhanden und wurde neu dazu gefügt. II. Anpassungen an die revidierten kollektivanlagerechtlichen Bestimmungen sowie an den Musterfondsvertrag für Immobilienfonds der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA 1. Die Fondsleitung ( 3) In 3 Ziffer 3 wird folgendes ergänzt: Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. In 3 Ziffer wird Ziffer 7 neu eingefügt: Die Fondsleitung haftet dem Anleger dafür, dass die Immobiliengesellschaften, die zum Immobilienfonds gehören, die Vorschriften des KAG und des Fondsvertrags einhalten. In 3 Ziffer 8 wird folgendes ergänzt:

5 Nach Abschluss der Transaktion erstellt die Fondsleitung einen Bericht mit Angaben zu den einzelnen übernommenen Immobilienwerten und deren Wert am Stichtag der Übernahme oder Abtretung, mit dem Schätzungsbericht sowie dem Bericht der ständigen Schätzungsexperten über die Marktkonformität des Kaufs- oder Verkaufspreises. Die Fondsleitung erwähnt im Jahresbericht des Immobilienfonds die bewilligten Geschäfte mit nahestehenden Personen. 2. Die Depotbank ( 4) In 4 Ziffer 1 wird folgendes ergänzt (kursiv) und Ziffer 2 & 3 werden neu eingefügt: 1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf, insbesondere die unbelehnten Schuldbriefe (sofern nicht dematerialisiert) sowie die Aktien der Immobiliengesellschaften. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Za h- lungsverkehr für den Immobilienfonds. Für die laufende Verwaltung von Immobilie n- werten kann sie Konten von Dritten führen lassen. 2. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Immobilienfonds beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benachrichtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Verm ö- genswert fordert, sofern dies möglich ist. 3. Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Anlagefonds voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnu n- gen. 3. Die Anleger ( 5) In 5 Ziffer 1 und Ziffer 4 wird die Formulierung an den Musterfondsvertrag angepasst: 1. Der Kreis der Anleger ist nicht beschränkt. 4. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. In 5 Ziffer 5 wird die Formulierung an den Musterfondsvertrag angepasst. Die ordentliche wie auch die vorzeitige Rückzahlung erfolgen neu innerhalb von maximal drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres. Bisher war im Text innerhalb von maximal zwei Monaten. 5. Die ordentliche wie auch die vorzeitige Rückzahlung erfolgen innerhalb von maximal drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres.

6 In 5 Ziffer 7 wird neu wie im SFAMA Musterfondsvertrag eingefügt: c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf fo l- gende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Fondsvermögens ausnutzen (Market Timing). 4. Anlagepolitik ( 8) In 8 Ziffer 1 wird die Formulierung wie folgt ergänzt: Die Fondsleitung kann das Vermögen dieses Immobilienfonds in die nachfolgenden Anlagen in verschiedenen geographischen Anlagegebieten innerhalb der Schweiz investieren. In 8 Ziffer 2 a) wird die Formulierung präzisiert und wie folgt an den Musterfondsvertrag SFAMA angepasst (kursiv): a) Grundstücke einschliesslich Zugehör. Als Grundstücke gelten: Wohnbauten im Sinne von Liegenschaften, welche zu Wohnzwecken dienen. Kommerziell genutzte Liegenschaften wobei solche Liegenschaften ausschliesslich oder zu einem überwiegenden Teil kommerziellen Zwecken zu dienen haben. Überwiegend ist der kommerzielle Anteil an einer Liegenschaft, wenn mindesten 60% des Ertrags einer Liegenschaft aus dem kommerziellen Zweck stammt. Bauten mit gemischter Nutzung wobei solche Bauten sowohl Wohn- als auch kommerziellen Zwecken zu dienen haben. Eine gemischte Nutzung liegt vor, wenn der Ertrag aus dem kommerziellen Anteil mehr als 20%, aber weniger als 60% des Liegenschaftsertrages ausmacht. Stockwerkeigentum Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten; Unbebaute Grundstücke müssen erschlossen und für eine umgehende Überbauung geeignet sein sowie über eine rechtskräftige Baubewilligung für deren Überbauung verfügen. Mit der Ausführung der Bauarbeiten muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Baubewilligung begonnen werden können. Baurechtsgrundstücke (inkl. Bauten und Baudienstbarkeiten) In 8 wird Ziffer 4 gestrichen da die Ziffer 4 gemäss Musterfondsvertrag SFAMA bereits in 19 Ziffer 6 aufgeführt ist. 19 Ziffer 6 bleibt unverändert. 6. Die Fondsleitung darf keine Ausgabe- oder Rücknahmekommission erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die sie unmittelbar oder mittelbar selbst verwalten, oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie verbunden sind durch eine gemeinsam Verwaltung, Beherrschung, oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung.

7 5. Sicherstellung der Verbindlichkeiten und kurzfristig verfügbare Mittel ( ) In 9 Ziffer 2 wird die Formulierung durch aufgenommene Kredite ergänzt: 2. Als Verbindlichkeiten gelten aufgenommene Kredite, Verpflichtungen aus dem Geschäftsgang sowie sämtliche Verpflichtungen aus gekündigten Anteilen. 6. Belastung der Grundstücke ( 14 ) In 14 Ziffer 2 wird die Formulierung wie folgt an die Formulierung des Musterprospektes der SFAMA angepasst: 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und ausnahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anleger gewahrt bleiben. Die Prüfgesellschaft hat im Rahmen der Prüfung des Immobilienfonds zur Belastung Stellung zu nehmen 7. Berechnung des Nettoinventarwertes und Beizug von Schätzungsexperten ( 16 ) In 16 Ziffer 2, 8 & 9 wird die folgende Formulierung neu dazugefügt und an die Formulierung des Musterprospektes der SFAMA angepasst: 2. Bei Erwerb / Veräusserung von Grundstücken lässt die Fondsleitung die Grundstücke vorgängig schätzen. Bei Veräusserungen ist eine neue Schätzung nicht nötig, sofern die bestehende Schätzung nicht älter als 3 Monate ist und sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. 8. Die Bewertungen der Grundstücke für den Immobilienfonds erfolgt nach der aktuellen SFAMA Richtlinie Immobilienfonds. 9. Die Bewertung angefangener Bauten erfolgt nach dem Verkehrswertprinzip. 8. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Handel sowie Einzahlungen in Anlagen statt in bar ( 17) In 17 Ziffer 2 wird die folgende Formulierung gestrichen, da der Fonds neu an der Börse kotiert wurde: Die Fondsleitung stellt über eine Bank oder einen Effektenhändler einen regelmässigen börslichen Handel der Immobilienfondsanteile sicher. In 17 Ziffer 7 wird der kursive markierte Teil ergänzt und an die Formulierungen des SFA- MA Musterfondsvertrag angepasst:

8 Die Fondsleitung kann einem Anleger auf dessen Gesuch hin ausnahmsweise gestatten, anstelle einer Geldleistung Anlagen in Form einer Sacheinlage in den Immobilienfonds einzubringen, bzw. dass dem Anleger bei einer Kündigung / Rückgabe anstelle einer Au s- zahlung in bar Anlagen übertragen werden (Sachauslage). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulassen. In 17 Ziffer 8 wird der Text wie folgt an die Formulierungen des SFAMA Musterfondsvertrag angepasst: Die Pflichten des Schätzungsexperten bei einer Sacheinlage oder Auslage sind dieselben Pflichten wie bei einem Kauf oder Verkauf von Grundstücken (siehe Art. 92 KKV). In 17 Ziffer 9 & 10 wird der kursive markierte Teil ergänzt und an die Formulierungen des SFAMA Musterfondsvertrag angepasst: 9. Die Fondsleitung erstellt einen Bericht, in dem die ein- oder ausgelieferten Anlagen einzeln aufgeführt werden und aus dem sich deren Verkehrswert zum Übertragungsstichtag einerseits, die Anzahl der als Gegenleistung übertragenen oder zurückgegebenen Anteile andererseits, nebst einem allfälligen Spitzenausgleich in bar, ergibt. 10. Die Depotbank überprüft in jedem Einzelfall die Einhaltung der Treuepflicht und der sonstigen obgenannten Bedingungen sowie die zeitgleiche Bewertung der ein- resp. auszuliefernden Anlagen und der entsprechenden Fondsanteile. Sie meldet allfällige Vorbehalte oder Beanstandungen sogleich der Revisionsstelle. Im Jahresbericht sind sämtliche einschlägigen Transaktionen zu erwähnen. 9. Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger ( 18) In 18 Ziffer 1 wird der kursive markierte Teil ergänzt und an die Formulierungen des SFA- MA Musterfondsvertrag angepasst: 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann den Anlegern eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5,00% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 2,00% des Nettoinventarwerts belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt ersichtlich. In 18 Ziffer 3 & 5 wird der kursive markierte Teil ergänzt und an die Formulierungen des SFAMA Musterfondsvertrag angepasst: 3. Bei der Ausgabe von Anteilen wird der jeweils angewandte Satz im Emissionsprospekt und bei der Rücknahme von Anteilen in der entsprechenden Abrechnung ausgewiesen. 5. Die Kommissionen der Depotbank bei der Auszahlung des Liquidationserlöses im Falle der Auflösung des Immobilienfonds werden dem Anleger belastet.

9 10. Rechenschaftsablage ( 20) und Prüfung ( 21) In 20 Ziffer 3 und 21 werden die Formulierungen an die Formulierungen des SFAMA Musterfondsvertrag angepasst. 11. Verwendung des Erfolges und Ausschüttungen ( 22) In 22 Ziffer 1 & 2 wird der kursiv markierte Text wie folgt an die Formulierungen des SFA- MA Musterfondsvertrag angepasst: 1. Der Nettoertrag des Immobilienfonds wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in Schweizerfranken an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vorsehen. Bis zu 30% des Nettoertrages können auf neue Rechnung vorgetragen werden auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des Immobilienfonds weniger als 1 % des Nettoinventarwertes der kollektiven Kapitalanlage beträgt und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des Immobilienfonds weniger als eine Einheit der Rec h- nungseinheit der kollektiven Kapitalanlage beträgt. 2. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 12. Publikationen des Immobilienfonds ( 23), Vereinigung ( 24), Laufzeiten des Fonds ( 25), Änderungen des Fondsvertrags ( 26) und Anwendbares Recht und Gerichtsstand ( 27). In obigen Paragraphen wird der bestehende Fondsvertrag an die SFAMA Formulierungen des Musterfondsvertrages angepasst. Die Fondleitung informiert auf Anfrage gerne im Detail über alle getätigten Änderungen. Der alte wie auch der neue Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt sowie die letzten Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung und der Depotbank kostenlos bezogen werden.. Zürich, 16. Februar 2015 Die Fondsleitung: Swiss Finance & Property Funds AG, Zürich Die Depotbank: Credit Suisse AG, Zürich

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