BÜRGERLICHES RECHT. Bianca Ziegenbein-Frauenknecht Was ist im Namensrecht erlaubt? Von Dipl.-Hdl. Werner Hau, Studiendirektor, Mainz

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1 1_2 Was ist im Namensrecht er :08 Uhr Seite 4 Seit der Änderung des Namensrechts in Deutschland zum (BGBl 199x, S. XX) können wir leichter in die Falle tappen. Wenn uns unsere langjährige Kollegin Frau Müller auf der Weihnachtsfeier mit Ihrem Mann bekannt macht, dürfen wir nicht mehr sagen: Schön Sie kennenzulernen, Herr Müller, sondern schön Sie kennenzulernen, wie ist Ihr Name?. Herr Müller kann nämlich Herr Müller sein, aber auch Herr Schulze, Müller-Schulze oder Schulze-Müller. Aber nicht alles ist erlaubt, insbesondere für die Kinder nicht was möglich ist und was nicht, zeigt uns der nachstehende Artikel. BÜRGERLICHES RECHT Bianca Ziegenbein-Frauenknecht Was ist im Namensrecht erlaubt? Von Dipl.-Hdl. Werner Hau, Studiendirektor, Mainz In der Regel hat jeder Haushalt ein Telefonbuch zu Hause, in dem Rufnummern aus der Stadt, in der man lebt und der näheren Umgebung herausgesucht werden können. Rufnummern aus anderen Städten können nur über das Internet, die telefonische Auskunft oder eine CD-ROM ermittelt werden. Eine solche CD habe ich zu Hause. Und ich habe mir vor kurzem den Inhalt dieses Datenträgers etwas näher angeschaut. Insbesondere hat mich die Vielzahl der Namen interessiert. Diese lassen sich sicher unter verschiedenen Gesichtspunkten ordnen, so z.b. nach der Überlegung, ob es sich um einen deutschen Namen oder einen ausländischen Namen handelt. Es ist aber auch möglich zu überlegen, ob ein Name subjektiv gesehen angenehm oder unangenehm klingt bzw. eine angenehme oder eine unangenehme Assoziation auslöst. Psychologisch gesehen handelt es sich bei einer Assoziation um eine Verknüpfung von Vorstellungen, von denen die eine die andere hervorgerufen hat. Verknüpfungen können beispielsweise hergestellt werden, wenn man nach Städtenamen sucht. Städte betreffend löst der Gedanke an München oftmals aus, dass man an das Hofbräuhaus denkt, während einem zu Hamburg sicher die Reeperbahn einschließlich der dort ansässigen berühmten Polizeiwache Davidwache einfällt. Frankfurt am Main löst meistens Überlegungen zu Sachsenhausen aus, einem Stadtteil, in dem Äbbelwoi (= Apfelwein) getrunken wird. 4 RENO 2/2004

2 1_2 Was ist im Namensrecht er :08 Uhr Seite 5 Aber auch Namen lösen verschiedene Assoziationen aus. So habe ich im D-Info, also meiner CD-ROM, Namen gefunden, die unterschiedliche Empfindungen bei mir auslösen. An was denken Sie bei Namen wie Bierhäusle, Butterfass, Busen, Frauenknecht, Halligalli, Hasenfratz, Kotz, Kuh, Niedergesäß, Notdurft, Ofenloch, Rollmops, Ziegenbein oder Clinton, Girl, Gottschalk, König, Kaiser, Lieb, Liebevoll, Pfannebecker, Presly, Sinatra, Steward, Wohlleben. Gesetzliche Grundlagen Diese real existierenden Namen kommen entweder zu Stande durch Geburt (gemäß Personenstandsgesetz), das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von gleichgeschlechtlichen Personen (gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz) oder die Ehe zwischen Mann und Frau (gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch, kurz: BGB). Im Falle des Eingehens einer Ehe sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen, d.h. Ehenamen, bestimmen ( 1355 BGB). Merke Sofern die Ehegatten jedoch keinen Ehenamen bestimmen, führen sie ihren zu der Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Sie können durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zu der Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Allerdings gilt dieses nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Sofern der Ehename nämlich aus mehreren Namen besteht, so kann nur einer dieser Namen hinzufügt werden BGB [Gemeinsamer Ehe- und Familienname] (1) 1 Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 2 Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. 3 Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zu der Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. (3) 1 Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. 2 Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden. (4) 1 Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zu der Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. 3 Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. 4 Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. 5 Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden. (5) 1 Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. 2 Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. 3 Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist. Im Falle einer Heirat zwischen Mann und Frau können die Ehenamen im Rahmen der Vollziehung der standesamtlichen Trauung unterschiedlich gewählt werden. Es ist bekannt, dass der derzeitige Bundeskanzler wieder, d.h. zum vierten Mal, verheiratet ist. Er hat seinen eigenen Namen, d.h. seinen Geburtsnamen, behalten. Seine Frau hat sich für einen Doppelnamen entschieden. Dabei hat sie jedoch den Namen ihres Mannes vor ihren eigenen Namen gestellt. Sie heißt also Doris Schröder-Köpf. Natürlich hätte sie sich auch bei der Entscheidung für einen anderen zusammengesetzten Doppelnamen entschließen können, nämlich ihren Namen vor den ihres Mannes RENO 2/2004 5

3 1_2 Was ist im Namensrecht er :08 Uhr Seite 6 zu stellen. Dann hätte sie Köpf-Schröder genannt werden müssen, was sicher eine Assoziation ausgelöst hätte, die nicht unbedingt wünschenswert wäre. Es gibt sicher auch einen anderen vermuteten Grund, warum Frau Schröder-Köpf sich für diese Kombination entschieden hat. Sie wollte möglicherweise zeigen, dass sie die Frau eines hohen Repräsentanten des Staates Bundesrepublik Deutschland ist, nämlich die des Bundeskanzlers. Andererseits betont sie mit ihrer Namenswahl ihre Eigenständigkeit als Person. Name der Kinder Bei diesen Überlegungen stellt sich grundsätzlich für alle Ehepartner die Frage, wie eine Entscheidung ausfallen könnte, wenn einer der beiden Personen oder gar beide einen Doppelnamen mit ins Spiel gebracht hätten. Und es stellt sich außerdem die Frage, welche Namen für die Abkömmlinge, also die Kinder, wählbar sind. Wenn aus einer Beziehung zwischen Mann und Frau oder aus einer Ehe, Kinder hervorgehen, dann ist zunächst die Entscheidung für den Vornamen des Kindes zu treffen. Bei ungleichen Zunamen der beiden Elternteile ist zu überlegen, welcher Zuname dem Kind gegeben werden soll. Im Eingangsbeispiel wurde u.a. darauf hingewiesen, dass ein Name, wie z.b. Kotz, eine negative Assoziation auslösen kann. Deshalb stellt diese Überlegung in einigen Lebenslagen sicher ein Kriterium für die Namensgebung dar. Wenn jedoch beide Elternteile sog. normale Namen, wie z.b. Müller oder Becker haben, so geht es nur noch um die Überlegung, soll das neu geborene Kind Müller oder Becker genannt werden. Haben die Elternteile hierbei das Problem, eine Entscheidung herbeizuführen, so könnten sie die Überlegung anstellen, ob das Kind beide Namen, also einen Doppelnamen tragen soll. Genau mit diesem letzten Gedanken, ob einem Kind ein Doppelnamen zugeordnet werden kann, hatte sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Urteil des BVerfG 1BvL 23/96 vom 30. Januar 2002) auseinander zu setzen. Es sollte überprüfen, ob das geltende Recht, d.h. die im Bürgerlichen Gesetzbuch (= BGB) verankerten Vorschriften, gegen das Grundgesetz verstoßen. Grundsätzlich gilt, dass kein einziges deutsches Gesetz gegen die im Grundgesetz enthaltenen Vorschriften verstoßen darf. Konkret hatte sich ein Elternpaar gewünscht, ihr Kind Maximilian möge einen Doppelnamen tragen, der sich aus den Namen der beiden Elternteile zusammen setzt. Merke Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass auch künftig Kinder aufgrund der geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches keinen Doppelnamen führen dürfen und damit dass das BGB nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Historische Entwicklung In seiner Urteilsfindung verdeutlichte das Bundesverfassungsgericht in den schriftlichen Ausführungen unter anderem, wie sich das Namensrecht im Laufe der Zeit entwickelt hat. Auf diese Ausführungen soll an dieser Stelle kurz eingegangen werden, weil sich daran aufzeigen lässt, wie sich aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung das Recht im Hinblick auf die Namensgebung bewegt hat. Jahr 1896: Das Kind trug als Geburtsname den Namen des Vaters. Der Name des Vaters war zugleich automatisch gemeinsamer Familienname, d.h. Ehename und insofern auch Name der Mutter. Jahr 1976: Eheleute erhielten das Recht, entweder den Geburtsnamen der Frau oder den des Mannes als Ehenamen zu wählen. Kam keine Einigung zwischen den Ehepartnern zu Stande, so wurde der Name des Mannes zum Ehenamen. Das eheliche Kind erhielt den gemeinsamen Familiennamen, also den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Jahr 1991: Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Regelung, bei Nichtbestimmung durch die Ehegatten der Name des Mannes zum Ehenamen genommen werden muss, nicht vereinbar ist mit Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz Art. 3 GG [Gleichheit vor dem Gesetz] (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 6 RENO 2/2004

4 1_2 Was ist im Namensrecht er :08 Uhr Seite 7 Nach dieser Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts kam es zu einer Übergangsregelung, wonach Ehegatten zunächst die Namen behalten können, die sie vor der Eheschließung geführt haben. Damit verbunden war dann auch das Erfordernis, auch für den Kindesnamen eine vorläufige Regelung zu treffen. Es wurde vom Bundesverfassungsgericht das Wahlrecht der Eltern dahingehend erweitert, dass sie für das Kind auch einen aus den Namen seiner Eltern zusammengesetzten Doppelnamen als Geburtsnamen wählen konnten. Dabei sollte im Konfliktfall der Standesbeamte durch Los die Reihenfolge der Namen bestimmen. Jahr 1994: Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts wurden sowohl das Ehenamensrecht als auch das Geburtsnamensrecht neu geregelt. Den Ehegatten wurde erstmals neben der Wahl des Mannesnamens oder des Frauennamens zum Ehenamen die Möglichkeit eingeräumt, keinen Ehenamen zu bestimmen. Bei Eltern mit Ehenamen blieb es dabei, dass das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhielt. Für Eltern ohne Ehenamen wurde die Wahl des Geburtsnamens für ihr Kind auf den Namen des Vaters oder den der Mutter beschränkt. Bei mangelnder Bestimmung des Namens durch die Eltern wurde dem Vormundschaftsgericht aufgegeben, das Bestimmungsrecht einem Elternteil zu übertragen. Jahr 1997: Durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts, das am 1. Juli 1998 in Kraft trat, wurde aus Gründen der Gleichbehandlung auch die namensrechtliche Unterscheidung von ehelichen und nicht ehelichen Kindern aufgegeben. Das Bestimmungsrecht über den Geburtsnamen eines ehelichen oder nicht ehelichen Kindes knüpft nunmehr an die gemeinsame Sorgeberechtigung der Eltern oder das alleinige Sorgerecht eines Elternteils an BGB enthält insoweit allein den Grundsatz, dass das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhält. Die Neuregelung im Jahr 1997 hatte zur Folge, dass dem Familiengericht an Stelle des Vormundschaftsgerichts die Zuständigkeit für die Übertragung des Bestimmungsrechts über den Geburtsnamen des Kindes zugewiesen wurde (vgl. dazu auch RENO, 10/2003, S. 4). Kindschaftsreformgesetz 1997 mit Ehenamen Vater verheiratet ohne Ehe namen eheliches Kind die gemeinsame Sorgeberechtigung der Eltern rechtlich gleichgestellt Bestimmung über den Geburtsnamen knüpft an oder Mutter nicht verheiratet nicht eheliches Kind das alleinige Sorgerecht eines Elternteils 1616 BGB [Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen] Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern BGB [Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen, bei gemeinsamer Sorge] (1) 1 Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zu der Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. 2 Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. 3 Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder. RENO 2/2004 7

5 1_2 Was ist im Namensrecht er :08 Uhr Seite 8 (2) 1 Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. 4 Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist. (3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsbuch oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird a BGB [Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsame Sorge] (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. (2) 1 Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen. 2 Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. 3 Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 4 Für die Einwilligung des Kindes gilt 1617c Abs. 1 entsprechend. Bei der Analyse, welche rechtlichen Bedingungen zu beachten sind, wenn der Geburtsname eines Kindes bestimmt werden soll, sind aufgrund der 1616, 1617 und 1717 a BGB, kurz zusammengefasst, drei Situationen zu unterscheiden. mit Ehenamen 1616 BGB Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes im Falle von Eltern ohne Ehenamen bei gemeinsamer Sorge 1617 BGB ohne Ehenamen und elterliche Sorge nur eines Elternteils 1617aBGB Urteil des BVerfG Doppelnamen bei Kindern In dem vom Bundesverfassungsgericht zu behandelnden Fall führten die Eltern keinen Ehenamen. Sie wollten deshalb übereinstimmend, dass das Kind einen aus beiden Nachnamen zusammengesetzten Doppelnamen tragen soll. Als Begründung für die Ablehnung des Wunsches nannte das Gericht mehrere Gesichtspunkte, die für die Urteilsfindung von Bedeutung waren. Verstößt der Ausschluss des Doppelnamens gegen Artikel 6, Absatz 2 GG? Art. 6 [Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder] (1). (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus: Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben. Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität sowie Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers. Dem heranwachsenden Menschen hilft er, seine Identität zu finden und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen. Dies betrifft zunächst die Wahl eines Vornamens für das Kind, der ausschließlich der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von andern unterscheidet. Der Familienname muss sich nicht allein darin erschöpfen, dem Einzelnen Ausdruck seiner Besonderheit zu geben. Vielmehr kann der Familienname auch dazu dienen, mit ihm Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen. Die Möglichkeit von Eltern, ihre Namen zu Doppelnamen zu verbinden, und so an ihre Kinder weiterzugeben, führt zu praktischen Schwierigkeiten, wenn sie jeweils mehr als einen Namen führen. Sind sie selbst schon Träger von Doppelnamen, führte hier das Recht, für den Geburtnamen des Kindes die beiden Elternnamen zusammenzufügen, zu einer mehrgliedrigen Namenskette, die sich von Generation zu Genera- 8 RENO 2/2004

6 1_2 Was ist im Namensrecht er :08 Uhr Seite 9 tion verlängern könnte. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, namensrechtlich Vorkehrungen zu treffen, um solchen Namensketten zu vermeiden, wenn er damit künftigen Generationen die Funktion des Familiennamens sichern und den Schutz am geführten Namen Gewähr leisten will. Der Gesetzgeber hat deshalb mit der Anknüpfung an den gemeinsamen Familiennamen oder den Namen eines Elternteils der familiären Zugehörigkeit des Kindes Ausdruck verleihen wollen. Gleichzeitig hat er mit dem Ausschluss des Doppelnamens verhindert, dass sich in den Generationenfolgen Namensketten bilden können. Verletzt der Ausschluss des Kindesdoppelnamens das Persönlichkeitsrecht des Kindes oder das der Eltern aus Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 GG? Art. 2 GG [Persönliche Freiheitsrechte] (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2). Art. 1 GG [Schutz der Menschenwürde] (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2).. (3) Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus: Zum eigenen Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit gehört der Schutz des Namens. Namenlos kann das Kind nur schwerlich eigene Persönlichkeit entfalten und eine Beziehung zu anderen aufbauen. Vom Persönlichkeitsrecht des Kindes umfasst ist deshalb auch das Recht auf Namenserhalt als wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung seiner Persönlichkeit. Dies betrifft den Vornamen und den Familiennamen. Der Name ist das Mittel, mithilfe dessen sich das Kind in ein Verhältnis zu anderen setzen kann. Allerdings umfasst das Persönlichkeitsrecht des Kindes nicht ein Recht auf eigene Wahl des Geburtsnamens. Der Wunsch, seinen Nachkommen den eigenen Namen mit auf den Lebensweg zu geben, findet jedoch im Persönlichkeitsrecht der Eltern keine Grundlage. Das Recht, ihren Kindern einen Namen zu geben, ist Eltern grundsätzlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG im Interesse ihrer Kinder eingeräumt. Verstoßen 1616 Absatz 2 Satz 1 und 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 GG? Art. 3 GG [Gleichheit vor dem Gesetz] (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden... Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus Gemäß GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Daraus folgt für das elterliche Namensbestimmungsrecht, dass beide Elternteile gleichermaßen berechtigt sind, den Namen ihres Kindes zu bestimmen, und keinem Elternteil bei der Möglichkeit, den eigenen Namen an das Kind weiterzugeben, den Vorrang eingeräumt werden darf. Es ist der freien Entscheidung der Eltern überlassen, welcher ihrer eigenen Namen zum Kindesnamen bestimmt wird. Dass sie sich dabei auf einen Namen einigen sollen und nicht darüber hinaus dem Kind einen aus ihrer beider Namen zusammengesetzten Geburtsnamen geben können, begrenzt zwar ihre Auswahlmöglichkeit. Dies trifft jedoch Mutter und Vater gleichermaßen. Doch führt der Auftrag des Grundgesetzes, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, nicht zu einem verfassungsrechtlichen Gebot, Eltern die Wahl eines Kindesdoppelnamens zu ermöglichen. RENO 2/2004 9

7 1_2 Was ist im Namensrecht er :08 Uhr Seite 10 Zusammenfassung Wenn Sie den vorangegangenen Text aufmerksam durchgelesen haben, dann sollten Sie sich folgende Sachverhalte merken: Jeder Mensch hat das Recht, einen Vornamen und einen Nachnamen zu tragen. Namen können positive oder negative Assoziationen auslösen. Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen, den man Ehenamen nennt, bestimmen. Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. Das Namensrecht hat sich im Laufe der Jahre aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen geändert. Im Jahre 1997 ist aus Gründen der Gleichbehandlung auch die namensrechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern aufgegeben worden. Das Bestimmungsrecht über den Geburtsnamen eines Kindes knüpft an die gemeinsame Sorgeberechtigung der Eltern oder aber an das alleinige Sorgerecht eines Elternteils an. Zuständig für die Übertragung des Bestimmungsrechts über den Geburtsnamen des Kindes ist nicht das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht. Das Kind erhält grundsätzlich den Ehenamen seiner Eltern. Führen Eltern keinen Ehenamen, so bestimmten sie bei gemeinsamem Sorgerecht den Namen, den der Vater oder die Mutter zu der Zeit der Erklärung führt. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass Kinder in Deutschland keinen Doppelnamen führen dürfen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das gesetzliche Verbot, Kindern einen Doppelnamen zu geben, nicht gegen die Artikel 1, 2, 3 und 6 des Grundgesetzes verstößt. Zum Thema Schmitz kein zulässiger Vorname für ein Mädchen Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass der in Deutschland und insbesondere im Rheinland weit verbreitete, typische Familienname Schmitz kein zulässiger Vorname für ein Mädchen ist. Die Eltern des Kindes haben nach der Eheschließung ihren Namen beibehalten. Ihre Tochter führt den Nachnamen der Mutter. Das Standesamt hatte die Eintragung des Nachnamens des Vaters (Schmitz) als weiteren Vornamen des Kindes neben zwei typischen Mädchennamen abgelehnt. Diese Entscheidung wurde vom Amtsgericht Köln und auf die Beschwerde der Eltern hin vom Landgericht Köln bestätigt. Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (vom Wx 239/01) hat die weitere Beschwerde der Eltern des Kindes zurückgewiesen und entschieden, dass Schmitz auch dann kein zulässiger Vorname ist, wenn er neben einem typischen Mädchennamen als weiterer Vorname vergeben wird und die besondere Verbindung des Kindes zu seinem Vater ausdrücken soll. Diesen Familiennamen als Vornamen zu wählen widerspreche der Ordnungsfunktion des Namens, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei dem gewählten Vornamen um den von einem Elternteil aktuell geführten Familiennamen handelt. Die Verwendung des typischen Nachnamens des Vaters als Vornamen führe zu einer nicht mehr hinnehmbaren Auflösung der nach deutschem Namensrecht zwingend gebotenen Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen innerhalb der aus den Eltern und dem Kind bestehenden Familie. Weiterhin könne durch die Bestimmung des Nachnamens eines der beiden Elternteile zum weiteren Vornamen des Kindes im Falle der Aufeinanderfolge und dessen Familiennamen der Eindruck eines unzulässigen Doppelnamens des Kindes erweckt werden. 10 RENO 2/2004

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