BÜRGERLICHES RECHT. Bianca Ziegenbein-Frauenknecht Was ist im Namensrecht erlaubt? Von Dipl.-Hdl. Werner Hau, Studiendirektor, Mainz
|
|
- Lukas Pohl
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1_2 Was ist im Namensrecht er :08 Uhr Seite 4 Seit der Änderung des Namensrechts in Deutschland zum (BGBl 199x, S. XX) können wir leichter in die Falle tappen. Wenn uns unsere langjährige Kollegin Frau Müller auf der Weihnachtsfeier mit Ihrem Mann bekannt macht, dürfen wir nicht mehr sagen: Schön Sie kennenzulernen, Herr Müller, sondern schön Sie kennenzulernen, wie ist Ihr Name?. Herr Müller kann nämlich Herr Müller sein, aber auch Herr Schulze, Müller-Schulze oder Schulze-Müller. Aber nicht alles ist erlaubt, insbesondere für die Kinder nicht was möglich ist und was nicht, zeigt uns der nachstehende Artikel. BÜRGERLICHES RECHT Bianca Ziegenbein-Frauenknecht Was ist im Namensrecht erlaubt? Von Dipl.-Hdl. Werner Hau, Studiendirektor, Mainz In der Regel hat jeder Haushalt ein Telefonbuch zu Hause, in dem Rufnummern aus der Stadt, in der man lebt und der näheren Umgebung herausgesucht werden können. Rufnummern aus anderen Städten können nur über das Internet, die telefonische Auskunft oder eine CD-ROM ermittelt werden. Eine solche CD habe ich zu Hause. Und ich habe mir vor kurzem den Inhalt dieses Datenträgers etwas näher angeschaut. Insbesondere hat mich die Vielzahl der Namen interessiert. Diese lassen sich sicher unter verschiedenen Gesichtspunkten ordnen, so z.b. nach der Überlegung, ob es sich um einen deutschen Namen oder einen ausländischen Namen handelt. Es ist aber auch möglich zu überlegen, ob ein Name subjektiv gesehen angenehm oder unangenehm klingt bzw. eine angenehme oder eine unangenehme Assoziation auslöst. Psychologisch gesehen handelt es sich bei einer Assoziation um eine Verknüpfung von Vorstellungen, von denen die eine die andere hervorgerufen hat. Verknüpfungen können beispielsweise hergestellt werden, wenn man nach Städtenamen sucht. Städte betreffend löst der Gedanke an München oftmals aus, dass man an das Hofbräuhaus denkt, während einem zu Hamburg sicher die Reeperbahn einschließlich der dort ansässigen berühmten Polizeiwache Davidwache einfällt. Frankfurt am Main löst meistens Überlegungen zu Sachsenhausen aus, einem Stadtteil, in dem Äbbelwoi (= Apfelwein) getrunken wird. 4 RENO 2/2004
2 1_2 Was ist im Namensrecht er :08 Uhr Seite 5 Aber auch Namen lösen verschiedene Assoziationen aus. So habe ich im D-Info, also meiner CD-ROM, Namen gefunden, die unterschiedliche Empfindungen bei mir auslösen. An was denken Sie bei Namen wie Bierhäusle, Butterfass, Busen, Frauenknecht, Halligalli, Hasenfratz, Kotz, Kuh, Niedergesäß, Notdurft, Ofenloch, Rollmops, Ziegenbein oder Clinton, Girl, Gottschalk, König, Kaiser, Lieb, Liebevoll, Pfannebecker, Presly, Sinatra, Steward, Wohlleben. Gesetzliche Grundlagen Diese real existierenden Namen kommen entweder zu Stande durch Geburt (gemäß Personenstandsgesetz), das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von gleichgeschlechtlichen Personen (gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz) oder die Ehe zwischen Mann und Frau (gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch, kurz: BGB). Im Falle des Eingehens einer Ehe sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen, d.h. Ehenamen, bestimmen ( 1355 BGB). Merke Sofern die Ehegatten jedoch keinen Ehenamen bestimmen, führen sie ihren zu der Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Sie können durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zu der Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Allerdings gilt dieses nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Sofern der Ehename nämlich aus mehreren Namen besteht, so kann nur einer dieser Namen hinzufügt werden BGB [Gemeinsamer Ehe- und Familienname] (1) 1 Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 2 Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. 3 Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zu der Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. (3) 1 Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. 2 Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden. (4) 1 Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zu der Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. 3 Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. 4 Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. 5 Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden. (5) 1 Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. 2 Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. 3 Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist. Im Falle einer Heirat zwischen Mann und Frau können die Ehenamen im Rahmen der Vollziehung der standesamtlichen Trauung unterschiedlich gewählt werden. Es ist bekannt, dass der derzeitige Bundeskanzler wieder, d.h. zum vierten Mal, verheiratet ist. Er hat seinen eigenen Namen, d.h. seinen Geburtsnamen, behalten. Seine Frau hat sich für einen Doppelnamen entschieden. Dabei hat sie jedoch den Namen ihres Mannes vor ihren eigenen Namen gestellt. Sie heißt also Doris Schröder-Köpf. Natürlich hätte sie sich auch bei der Entscheidung für einen anderen zusammengesetzten Doppelnamen entschließen können, nämlich ihren Namen vor den ihres Mannes RENO 2/2004 5
3 1_2 Was ist im Namensrecht er :08 Uhr Seite 6 zu stellen. Dann hätte sie Köpf-Schröder genannt werden müssen, was sicher eine Assoziation ausgelöst hätte, die nicht unbedingt wünschenswert wäre. Es gibt sicher auch einen anderen vermuteten Grund, warum Frau Schröder-Köpf sich für diese Kombination entschieden hat. Sie wollte möglicherweise zeigen, dass sie die Frau eines hohen Repräsentanten des Staates Bundesrepublik Deutschland ist, nämlich die des Bundeskanzlers. Andererseits betont sie mit ihrer Namenswahl ihre Eigenständigkeit als Person. Name der Kinder Bei diesen Überlegungen stellt sich grundsätzlich für alle Ehepartner die Frage, wie eine Entscheidung ausfallen könnte, wenn einer der beiden Personen oder gar beide einen Doppelnamen mit ins Spiel gebracht hätten. Und es stellt sich außerdem die Frage, welche Namen für die Abkömmlinge, also die Kinder, wählbar sind. Wenn aus einer Beziehung zwischen Mann und Frau oder aus einer Ehe, Kinder hervorgehen, dann ist zunächst die Entscheidung für den Vornamen des Kindes zu treffen. Bei ungleichen Zunamen der beiden Elternteile ist zu überlegen, welcher Zuname dem Kind gegeben werden soll. Im Eingangsbeispiel wurde u.a. darauf hingewiesen, dass ein Name, wie z.b. Kotz, eine negative Assoziation auslösen kann. Deshalb stellt diese Überlegung in einigen Lebenslagen sicher ein Kriterium für die Namensgebung dar. Wenn jedoch beide Elternteile sog. normale Namen, wie z.b. Müller oder Becker haben, so geht es nur noch um die Überlegung, soll das neu geborene Kind Müller oder Becker genannt werden. Haben die Elternteile hierbei das Problem, eine Entscheidung herbeizuführen, so könnten sie die Überlegung anstellen, ob das Kind beide Namen, also einen Doppelnamen tragen soll. Genau mit diesem letzten Gedanken, ob einem Kind ein Doppelnamen zugeordnet werden kann, hatte sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Urteil des BVerfG 1BvL 23/96 vom 30. Januar 2002) auseinander zu setzen. Es sollte überprüfen, ob das geltende Recht, d.h. die im Bürgerlichen Gesetzbuch (= BGB) verankerten Vorschriften, gegen das Grundgesetz verstoßen. Grundsätzlich gilt, dass kein einziges deutsches Gesetz gegen die im Grundgesetz enthaltenen Vorschriften verstoßen darf. Konkret hatte sich ein Elternpaar gewünscht, ihr Kind Maximilian möge einen Doppelnamen tragen, der sich aus den Namen der beiden Elternteile zusammen setzt. Merke Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass auch künftig Kinder aufgrund der geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches keinen Doppelnamen führen dürfen und damit dass das BGB nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Historische Entwicklung In seiner Urteilsfindung verdeutlichte das Bundesverfassungsgericht in den schriftlichen Ausführungen unter anderem, wie sich das Namensrecht im Laufe der Zeit entwickelt hat. Auf diese Ausführungen soll an dieser Stelle kurz eingegangen werden, weil sich daran aufzeigen lässt, wie sich aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung das Recht im Hinblick auf die Namensgebung bewegt hat. Jahr 1896: Das Kind trug als Geburtsname den Namen des Vaters. Der Name des Vaters war zugleich automatisch gemeinsamer Familienname, d.h. Ehename und insofern auch Name der Mutter. Jahr 1976: Eheleute erhielten das Recht, entweder den Geburtsnamen der Frau oder den des Mannes als Ehenamen zu wählen. Kam keine Einigung zwischen den Ehepartnern zu Stande, so wurde der Name des Mannes zum Ehenamen. Das eheliche Kind erhielt den gemeinsamen Familiennamen, also den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Jahr 1991: Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Regelung, bei Nichtbestimmung durch die Ehegatten der Name des Mannes zum Ehenamen genommen werden muss, nicht vereinbar ist mit Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz Art. 3 GG [Gleichheit vor dem Gesetz] (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 6 RENO 2/2004
4 1_2 Was ist im Namensrecht er :08 Uhr Seite 7 Nach dieser Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts kam es zu einer Übergangsregelung, wonach Ehegatten zunächst die Namen behalten können, die sie vor der Eheschließung geführt haben. Damit verbunden war dann auch das Erfordernis, auch für den Kindesnamen eine vorläufige Regelung zu treffen. Es wurde vom Bundesverfassungsgericht das Wahlrecht der Eltern dahingehend erweitert, dass sie für das Kind auch einen aus den Namen seiner Eltern zusammengesetzten Doppelnamen als Geburtsnamen wählen konnten. Dabei sollte im Konfliktfall der Standesbeamte durch Los die Reihenfolge der Namen bestimmen. Jahr 1994: Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts wurden sowohl das Ehenamensrecht als auch das Geburtsnamensrecht neu geregelt. Den Ehegatten wurde erstmals neben der Wahl des Mannesnamens oder des Frauennamens zum Ehenamen die Möglichkeit eingeräumt, keinen Ehenamen zu bestimmen. Bei Eltern mit Ehenamen blieb es dabei, dass das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhielt. Für Eltern ohne Ehenamen wurde die Wahl des Geburtsnamens für ihr Kind auf den Namen des Vaters oder den der Mutter beschränkt. Bei mangelnder Bestimmung des Namens durch die Eltern wurde dem Vormundschaftsgericht aufgegeben, das Bestimmungsrecht einem Elternteil zu übertragen. Jahr 1997: Durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts, das am 1. Juli 1998 in Kraft trat, wurde aus Gründen der Gleichbehandlung auch die namensrechtliche Unterscheidung von ehelichen und nicht ehelichen Kindern aufgegeben. Das Bestimmungsrecht über den Geburtsnamen eines ehelichen oder nicht ehelichen Kindes knüpft nunmehr an die gemeinsame Sorgeberechtigung der Eltern oder das alleinige Sorgerecht eines Elternteils an BGB enthält insoweit allein den Grundsatz, dass das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhält. Die Neuregelung im Jahr 1997 hatte zur Folge, dass dem Familiengericht an Stelle des Vormundschaftsgerichts die Zuständigkeit für die Übertragung des Bestimmungsrechts über den Geburtsnamen des Kindes zugewiesen wurde (vgl. dazu auch RENO, 10/2003, S. 4). Kindschaftsreformgesetz 1997 mit Ehenamen Vater verheiratet ohne Ehe namen eheliches Kind die gemeinsame Sorgeberechtigung der Eltern rechtlich gleichgestellt Bestimmung über den Geburtsnamen knüpft an oder Mutter nicht verheiratet nicht eheliches Kind das alleinige Sorgerecht eines Elternteils 1616 BGB [Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen] Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern BGB [Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen, bei gemeinsamer Sorge] (1) 1 Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zu der Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. 2 Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. 3 Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder. RENO 2/2004 7
5 1_2 Was ist im Namensrecht er :08 Uhr Seite 8 (2) 1 Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. 4 Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist. (3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsbuch oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird a BGB [Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsame Sorge] (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. (2) 1 Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen. 2 Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. 3 Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 4 Für die Einwilligung des Kindes gilt 1617c Abs. 1 entsprechend. Bei der Analyse, welche rechtlichen Bedingungen zu beachten sind, wenn der Geburtsname eines Kindes bestimmt werden soll, sind aufgrund der 1616, 1617 und 1717 a BGB, kurz zusammengefasst, drei Situationen zu unterscheiden. mit Ehenamen 1616 BGB Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes im Falle von Eltern ohne Ehenamen bei gemeinsamer Sorge 1617 BGB ohne Ehenamen und elterliche Sorge nur eines Elternteils 1617aBGB Urteil des BVerfG Doppelnamen bei Kindern In dem vom Bundesverfassungsgericht zu behandelnden Fall führten die Eltern keinen Ehenamen. Sie wollten deshalb übereinstimmend, dass das Kind einen aus beiden Nachnamen zusammengesetzten Doppelnamen tragen soll. Als Begründung für die Ablehnung des Wunsches nannte das Gericht mehrere Gesichtspunkte, die für die Urteilsfindung von Bedeutung waren. Verstößt der Ausschluss des Doppelnamens gegen Artikel 6, Absatz 2 GG? Art. 6 [Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder] (1). (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus: Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben. Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität sowie Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers. Dem heranwachsenden Menschen hilft er, seine Identität zu finden und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen. Dies betrifft zunächst die Wahl eines Vornamens für das Kind, der ausschließlich der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von andern unterscheidet. Der Familienname muss sich nicht allein darin erschöpfen, dem Einzelnen Ausdruck seiner Besonderheit zu geben. Vielmehr kann der Familienname auch dazu dienen, mit ihm Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen. Die Möglichkeit von Eltern, ihre Namen zu Doppelnamen zu verbinden, und so an ihre Kinder weiterzugeben, führt zu praktischen Schwierigkeiten, wenn sie jeweils mehr als einen Namen führen. Sind sie selbst schon Träger von Doppelnamen, führte hier das Recht, für den Geburtnamen des Kindes die beiden Elternnamen zusammenzufügen, zu einer mehrgliedrigen Namenskette, die sich von Generation zu Genera- 8 RENO 2/2004
6 1_2 Was ist im Namensrecht er :08 Uhr Seite 9 tion verlängern könnte. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, namensrechtlich Vorkehrungen zu treffen, um solchen Namensketten zu vermeiden, wenn er damit künftigen Generationen die Funktion des Familiennamens sichern und den Schutz am geführten Namen Gewähr leisten will. Der Gesetzgeber hat deshalb mit der Anknüpfung an den gemeinsamen Familiennamen oder den Namen eines Elternteils der familiären Zugehörigkeit des Kindes Ausdruck verleihen wollen. Gleichzeitig hat er mit dem Ausschluss des Doppelnamens verhindert, dass sich in den Generationenfolgen Namensketten bilden können. Verletzt der Ausschluss des Kindesdoppelnamens das Persönlichkeitsrecht des Kindes oder das der Eltern aus Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 GG? Art. 2 GG [Persönliche Freiheitsrechte] (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2). Art. 1 GG [Schutz der Menschenwürde] (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2).. (3) Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus: Zum eigenen Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit gehört der Schutz des Namens. Namenlos kann das Kind nur schwerlich eigene Persönlichkeit entfalten und eine Beziehung zu anderen aufbauen. Vom Persönlichkeitsrecht des Kindes umfasst ist deshalb auch das Recht auf Namenserhalt als wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung seiner Persönlichkeit. Dies betrifft den Vornamen und den Familiennamen. Der Name ist das Mittel, mithilfe dessen sich das Kind in ein Verhältnis zu anderen setzen kann. Allerdings umfasst das Persönlichkeitsrecht des Kindes nicht ein Recht auf eigene Wahl des Geburtsnamens. Der Wunsch, seinen Nachkommen den eigenen Namen mit auf den Lebensweg zu geben, findet jedoch im Persönlichkeitsrecht der Eltern keine Grundlage. Das Recht, ihren Kindern einen Namen zu geben, ist Eltern grundsätzlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG im Interesse ihrer Kinder eingeräumt. Verstoßen 1616 Absatz 2 Satz 1 und 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 GG? Art. 3 GG [Gleichheit vor dem Gesetz] (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden... Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus Gemäß GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Daraus folgt für das elterliche Namensbestimmungsrecht, dass beide Elternteile gleichermaßen berechtigt sind, den Namen ihres Kindes zu bestimmen, und keinem Elternteil bei der Möglichkeit, den eigenen Namen an das Kind weiterzugeben, den Vorrang eingeräumt werden darf. Es ist der freien Entscheidung der Eltern überlassen, welcher ihrer eigenen Namen zum Kindesnamen bestimmt wird. Dass sie sich dabei auf einen Namen einigen sollen und nicht darüber hinaus dem Kind einen aus ihrer beider Namen zusammengesetzten Geburtsnamen geben können, begrenzt zwar ihre Auswahlmöglichkeit. Dies trifft jedoch Mutter und Vater gleichermaßen. Doch führt der Auftrag des Grundgesetzes, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, nicht zu einem verfassungsrechtlichen Gebot, Eltern die Wahl eines Kindesdoppelnamens zu ermöglichen. RENO 2/2004 9
7 1_2 Was ist im Namensrecht er :08 Uhr Seite 10 Zusammenfassung Wenn Sie den vorangegangenen Text aufmerksam durchgelesen haben, dann sollten Sie sich folgende Sachverhalte merken: Jeder Mensch hat das Recht, einen Vornamen und einen Nachnamen zu tragen. Namen können positive oder negative Assoziationen auslösen. Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen, den man Ehenamen nennt, bestimmen. Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. Das Namensrecht hat sich im Laufe der Jahre aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen geändert. Im Jahre 1997 ist aus Gründen der Gleichbehandlung auch die namensrechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern aufgegeben worden. Das Bestimmungsrecht über den Geburtsnamen eines Kindes knüpft an die gemeinsame Sorgeberechtigung der Eltern oder aber an das alleinige Sorgerecht eines Elternteils an. Zuständig für die Übertragung des Bestimmungsrechts über den Geburtsnamen des Kindes ist nicht das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht. Das Kind erhält grundsätzlich den Ehenamen seiner Eltern. Führen Eltern keinen Ehenamen, so bestimmten sie bei gemeinsamem Sorgerecht den Namen, den der Vater oder die Mutter zu der Zeit der Erklärung führt. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass Kinder in Deutschland keinen Doppelnamen führen dürfen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das gesetzliche Verbot, Kindern einen Doppelnamen zu geben, nicht gegen die Artikel 1, 2, 3 und 6 des Grundgesetzes verstößt. Zum Thema Schmitz kein zulässiger Vorname für ein Mädchen Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass der in Deutschland und insbesondere im Rheinland weit verbreitete, typische Familienname Schmitz kein zulässiger Vorname für ein Mädchen ist. Die Eltern des Kindes haben nach der Eheschließung ihren Namen beibehalten. Ihre Tochter führt den Nachnamen der Mutter. Das Standesamt hatte die Eintragung des Nachnamens des Vaters (Schmitz) als weiteren Vornamen des Kindes neben zwei typischen Mädchennamen abgelehnt. Diese Entscheidung wurde vom Amtsgericht Köln und auf die Beschwerde der Eltern hin vom Landgericht Köln bestätigt. Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (vom Wx 239/01) hat die weitere Beschwerde der Eltern des Kindes zurückgewiesen und entschieden, dass Schmitz auch dann kein zulässiger Vorname ist, wenn er neben einem typischen Mädchennamen als weiterer Vorname vergeben wird und die besondere Verbindung des Kindes zu seinem Vater ausdrücken soll. Diesen Familiennamen als Vornamen zu wählen widerspreche der Ordnungsfunktion des Namens, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei dem gewählten Vornamen um den von einem Elternteil aktuell geführten Familiennamen handelt. Die Verwendung des typischen Nachnamens des Vaters als Vornamen führe zu einer nicht mehr hinnehmbaren Auflösung der nach deutschem Namensrecht zwingend gebotenen Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen innerhalb der aus den Eltern und dem Kind bestehenden Familie. Weiterhin könne durch die Bestimmung des Nachnamens eines der beiden Elternteile zum weiteren Vornamen des Kindes im Falle der Aufeinanderfolge und dessen Familiennamen der Eindruck eines unzulässigen Doppelnamens des Kindes erweckt werden. 10 RENO 2/2004
Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:
Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die
MehrInformationen zum deutschen Namensrecht
Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung
MehrDas Kindesnamensrecht nach 1616 ff BGB Im Hinblick auf die Frage, welchen Namen ein Kind erhält, kommt es grundlegend auf die Frage an, ob die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen
MehrFragen und Antworten zum neuen Namensrecht
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht 1) Wo finde ich die neuen Gesetzesbestimmungen? Die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrChristina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Ihre Rechte als Vater interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Die Sorgeerklärung... 7 3. Das gemeinschaftliche Sorgerecht... 9 4. Das alleinige Sorgerecht... 11 5.
MehrNeues Namens- und Bürgerrecht
Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung
MehrAnerkennung der Vaterschaft
Anerkennung der Vaterschaft und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V. 1592 BGB Vater eines Kindes ist: Ehemann der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt Der Mann, dessen Vaterschaft (VA) anerkannt (das muss
Mehr2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.
Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
Mehr34 ff. neues PStG. Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei
34 ff. neues PStG Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei * Anmeldung der Eheschließung Zuständigkeit * Nachbeurkundung * Geburt im Ausland * Eheschließung
MehrScheidungsfragebogen
1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrNamensrecht: Wegweiser bei Geburt, Heirat und Scheidung
Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Namensrecht: Wegweiser bei Geburt, Heirat und Scheidung Inhalt I. Der Ehename nicht unbedingt für die Ewigkeit 2 1. Bei der Heirat 2 a) Wenn jeder Ehegatte seinen
MehrStudienkolleg Köthen. Name, Vorname: DSH-Aufnahmetest Sommersemester 2004. Studienkolleg Köthen. Name, Vorname: Lesen
DSH-Aufnahmetest Sommersemester 2004 Lesen Sind Männer und Frauen gleichberechtigt? Im Grundgesetz steht: Niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand soll Vorteile
MehrEHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT
EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung
MehrStandesamt Morsbach Bahnhofstraße 2 51597 Morsbach. e-mail: standesamt@gemeinde.morsbach.de. Öffnungszeiten:
Standesamt Morsbach Bahnhofstraße 2 51597 Morsbach 02294 699340 e-mail: standesamt@gemeinde.morsbach.de Öffnungszeiten: Montag Freitag: Montag und Dienstag: Donnerstag: 08.00 12.00 Uhr 14.00 16.00 Uhr
MehrDIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrRechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht
Güterrecht Ehevertrag Namensrecht Güterstand, Vermögen, Schulden Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht dass ab Eheschließung alles in einen Topf geworfen wird! Vielmehr
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrDie Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
MehrEhescheidungsformular
Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.
MehrStellen Sie bitte den Cursor in die Spalte B2 und rufen die Funktion Sverweis auf. Es öffnet sich folgendes Dialogfenster
Es gibt in Excel unter anderem die so genannten Suchfunktionen / Matrixfunktionen Damit können Sie Werte innerhalb eines bestimmten Bereichs suchen. Als Beispiel möchte ich die Funktion Sverweis zeigen.
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrBürgerliches Gesetzbuch -Wichtige Normen aus dem Kindschaftsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch -Wichtige Normen aus dem Kindschaftsrecht 1591 Mutterschaft Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. 1592 Vaterschaft Vater eines Kindes ist der Mann, 1. der zum Zeitpunkt
MehrZusammenhänge zwischen Behinderung und Geschlecht
Gliederung Einleitung Zum Verhältnis zwischen Behinderung und Gender Mainstreaming in Behindertenpolitik und praktischer Arbeit mit behinderten Menschen Diskussion Schildmann, Ulrike: Die politische Berichterstattung
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrMerkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht Nr. 153.3
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Stand: Juli 2014 Merkblatt über die Namenserklärungen
MehrDatenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?
Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?
MehrQualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung
Forschungsprojekt: Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Leichte Sprache Autoren: Reinhard Lelgemann Jelena
MehrVorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen
Vorwort... 5 Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Getrenntleben was bedeutet das?... 14 Ich will mich von meinem Partner trennen auf was muss ich achten?... 16 Welche rechtlichen Folgen hat
MehrWas ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte
Wahlprogramm in leichter Sprache Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte Hallo, ich bin Dirk Raddy! Ich bin 47 Jahre alt. Ich wohne in Hüllhorst. Ich mache gerne Sport. Ich fahre gerne Ski. Ich
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrVorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de
Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige
MehrWas ist eine Beistandschaft?
Seite 1 von 4 Fragen und Antworten zum neuen Recht: Was ist eine Beistandschaft? Wer kann einen Beistand erhalten? Wie erhalte ich einen Beistand für mein Kind? Wozu brauche ich einen Beistand? Wann kann
MehrAufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.
Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrZur Geburt werden folgende Unterlagen benötigt
Zur Geburt werden folgende Unterlagen benötigt Ledige Mütter Verheiratete Mutter Geschiedene Mutter Geburtsurkunde der Kindesmutter und des Kindesvaters oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
MehrCatherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1
Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld
MehrEINFÜHRUNG IN DIE FEMINISTISCHE RECHTSWISSENSCHAFT
EINFÜHRUNG IN DIE FEMINISTISCHE RECHTSWISSENSCHAFT PD Dr. Friederike Wapler, Universität Frankfurt heute: Ehe, Familie und andere Lebensweisen Geschlechterrollen im Recht: Ehe und Familie Art. 3 II GG:
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrWelcher Stellenwert hat die Gleichberechtigung von Frau und Mann in Ihrer politischen Arbeit?
Eidgenössische Wahlen 2015 Befragung der Kandidierenden zum Thema Gleichberechtigung von Frau und Mann Publikation auf www.gleichberechtigung.ch Nationalratswahlen vom 18.10.2015 Kanton: SG Liste: 11 GRÜNE,
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrKreativ visualisieren
Kreativ visualisieren Haben Sie schon einmal etwas von sogenannten»sich selbst erfüllenden Prophezeiungen«gehört? Damit ist gemeint, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn wir uns
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache
1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin
MehrDeutsche heiraten in Bulgarien
Deutsche heiraten in Bulgarien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Bulgarien Stand: Juli 2014 Diese Informationsschrift soll Sie bei den
MehrDeutsche heiraten in Dänemark
Deutsche heiraten in Dänemark Herausgeber: Bundesverwaltungsamt Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige; Auskunftserteilung über ausländisches Recht 50728 Köln Telefon: 022899 358-4998 Telefax:
MehrDie Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor
Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrHier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim
FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrEhescheidungsformular
Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die
MehrEhescheidungsformular
Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrFachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser
Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass
MehrU R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom
MehrCheckliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages
Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) (bitte vollständig aufführen) Bei mehreren Staatsangehörigkeiten: Welche war für den Verstorbenen wichtiger? Familienstand
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrDie zivilrechtlichen Möglichkeiten der Namensänderung
Benedikt von Schorlemer Die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Namensänderung PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften IX Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der zitierten Literatur XIV A Einleitung
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrDeine Meinung ist wichtig. Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung
Deine Meinung ist wichtig Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung Text und Gestaltung Dr. phil. Ruth Donati, Psychologin FSP Lic. phil. Camille Büsser, Psychologe FSP unter Mitwirkung von:
MehrVeranstaltungsbelegung in QIS/LSF -- Leitfaden für BW-Studierende --https://qis-serni-frankfurt.de
1 Veranstaltungsbelegung in QIS/LSF -- Leitfaden für BW-Studierende --https://qis-serni-frankfurt.de Innerhalb des Studienanteils Bildungswissenschaften sind alle Proseminare und Seminare belegpflichtig;
MehrTESTEN SIE IHR KÖNNEN UND GEWINNEN SIE!
9 TESTEN SIE IHR KÖNNEN UND GEWINNEN SIE! An den SeniorNETclub 50+ Währinger Str. 57/7 1090 Wien Und zwar gleich in doppelter Hinsicht:!"Beantworten Sie die folgenden Fragen und vertiefen Sie damit Ihr
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 AR 1/13 = 151 f 1284/12 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In dem Verfahren Beteiligte: 1. mdj. A. [ ], 2. mdj. L. [ ], 3. [ ], 4. [
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrKeine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten
Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrBefragung zum Migrationshintergrund
Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre
MehrDeutsche heiraten in Spanien
Deutsche heiraten in Spanien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Spanien Stand: Januar 2016 Diese Informationsschrift soll Sie bei den
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrDeutsche heiraten in Italien
Deutsche heiraten in Italien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Italien Stand: Juni 2015 Diese Informationsschrift soll Sie bei den Vorbereitungen
MehrGESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige
GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige,
Mehr10.1 Auflösung, Drucken und Scannen
Um einige technische Erläuterungen kommen wir auch in diesem Buch nicht herum. Für Ihre Bildergebnisse sind diese technischen Zusammenhänge sehr wichtig, nehmen Sie sich also etwas Zeit und lesen Sie dieses
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrNINA DEISSLER. Flirten. Wie wirke ich? Was kann ich sagen? Wie spiele ich meine Stärken aus?
NINA DEISSLER Flirten Wie wirke ich? Was kann ich sagen? Wie spiele ich meine Stärken aus? Die Steinzeit lässt grüßen 19 es sonst zu erklären, dass Männer bei einer Möglichkeit zum One-Night-Stand mit
MehrBefragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 87/2012 (FNG)
Anlage A Raum für behördliche Vermerke - Bitte nicht ausfüllen! Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 87/2012 (FNG) Bitte beachten
MehrM03a Lernstraße für den Unterricht in Sekundarstufe I
M03a Lernstraße für den Unterricht in Sekundarstufe I 1. Station: Der Taufspruch Jedem Täufling wird bei der Taufe ein Taufspruch mit auf den Weg gegeben. Dabei handelt es sich um einen Vers aus der Bibel.
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrKATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH
INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH Versorgungsausgleichsgesetz ab dem 01.09.2009 Ab dem 1. September wird der Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber sich zum Ziel gesetzt mehr Versorgungsgerechtigkeit
MehrWelcher Stellenwert hat die Gleichberechtigung von Frau und Mann in Ihrer politischen Arbeit?
Eidgenössische Wahlen 2015 Befragung der Kandidierenden zum Thema Gleichberechtigung von Frau und Mann Publikation auf www.gleichberechtigung.ch Nationalratswahlen vom 18.10.2015 Kanton: AG Liste: 02a
MehrFragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch
Fragen und Antworten zum Thema Lieferanspruch Was ist der Lieferanspruch und warum tritt er in Kraft? Der Lieferanspruch ist in den Satzungen der Nordzucker Holding AG und der Union-Zucker Südhannover
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrBeratung und Unterstützung, Beratung Beistandschaften und
Stadt Hagen Stadt Hagen Beratung Unterstützung, Beratung Beistandschaften Beratung Unterstützung, Unterstützung, Beistandschaften Beurkungen Beistandschaften Beurkungen Beurkungen für Eltern, die bei der
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 4051 Urteil Nr. 116/2007 vom 19. September 2007 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 462 des Strafgesetzbuches, gestellt von
MehrVorbemerkung Scheidung online
Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online
MehrWelche Staatsangehörigkeit(en) haben Sie?... Mutter geboren?...
Erhebung zu den Meinungen und Erfahrungen von Immigranten mit der deutschen Polizei Im Rahmen unseres Hauptseminars zu Einwanderung und Integration an der Universität Göttingen wollen wir die Meinungen
MehrScheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag?
Scheidungsformular 1. Personendaten 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Einer der Eheleute muss "Antragsteller" des Scheidungsantrags sein. Welcher Ehepartner den Antrag stellt, ist in
Mehr