Der Inhalt des Urheberrechts

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1 Der Inhalt des Urheberrechts Das Urheberrecht im subjektiven Sinn = die rechtlichen Befugnisse, die das UrhG dem Urheber 11 kraft Gesetz zuspricht Urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse zur Werknutzung Befugnisse, geistige und persönliche Interessen 15 des Urhebers am Werk 12 Veröffentlichungsrecht persönlichkeitsrechtliche Abs. 1 Abs. 2 Einzelrechte = Körperliche Verwertung unkörperliche Verwertung 13 Anerkennung der Urheberschaft Persönlichkeitsrecht im engsten Sinne 17 19a Entstellung des Werks I Zugang zu Werkstücken 24 II 34 I Zustimmungserfordnis bei Nutzungsübertragung (auch 35 I) 39 I Änderungsverbot 42 I Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung

2 Die adäquate gesetzliche Verankerung des Softwareschutzes 1. Schutz durch das Patentrecht a) Probleme bei der Erlangung des Patentschutzes aa) Die faktische Benachteiligung kleiner und mittlerer Softwarehersteller bb) Das Problem kurzer Produktlebenszyklen cc) Administrative Schwierigkeiten im Patenterteilungsverfahren dd) Die Anforderungen an die Erfindungshöhe ee) Das Offenbarungserfordernis b) Probleme hinsichtlich der Rechte des Patentinhabers aa) Der Ausschluss privater Handlungen zu nichtgewerblichen Zwecken bb) Das patentrechtliche Benutzungsverbot c) Die Vorteile eines patentrechtlichen Softwareschutzes

3 2. Wettbewerbsrechtlicher Softwareschutz a) Das Erfordernis des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs b) Das Vorliegen besonderer wettbewerbsrelevanter Umstände c) Das Problem des Rechtsschutzes gegenüber Dritten d) Die Unzulänglichkeiten der wettbewerbsrechtlichen Verjährung und Schutzdauer e) Das Fehlen eines abgestimmten internationalen Wettbewerbsrechts f) Der wettbewerbsrechtliche Geheimnisschutz g) Vorteil einfacher Rechtsdurchsetzung?

4 3. Sondergesetzlicher Rechtsschutz Anforderungen an den Urheberrechtsschutz für Computersoftware 1... Verbot unerlaubten Kopierens 2... Keine Behinderung des berechtigten Gebrauchs 3... Keine Behinderung der Schaffung neuer Programme 4... Keine Einräumung überschießender wirtschaftlicher Macht 5... Eindeutigkeit des Schutzes 6... Zuordnung der Verwertungsrechte 7... Begrenzung des Urheberpersönlichkeitsrechts

5 4. Schutzprobleme bei Computersoftware 1. Schutz des konkreten Programmcodes 2. Schutz gegenüber sklavischer Nachschaffung des Programmcodes 3. Schutz gegenüber Funktionsnachschaffungen 4. Schutz gegenüber Nachahmung von Bildschirmgestaltungen 5. Schutz gegenüber der Nachahmung von Tastenbelegungen 6. Schutzfähigkeit von Programmiersprachen und Makrosprachen.

6 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 22. Dezember 2010(*) Geistiges Eigentum Richtlinie 91/250/EWG Rechtsschutz von Computerprogrammen Begriff alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen Frage, ob die grafische Benutzeroberfläche eines Programms unter diesen Begriff fällt Urheberrecht Richtlinie 2001/29/EG Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Fernsehausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche Öffentliche Wiedergabe eines Werks In der Rechtssache C-393/09 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 16. September 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Oktober 2009, in dem Verfahren Bezpečnostní softwarová asociace Svaz softwarové ochrany gegen Ministerstvo kultury erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter), J. Malenovský und T. von Danwitz, Generalanwalt: Y. Bot, Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2010, unter Berücksichtigung der Erklärungen der Bezpečnostní softwarová asociace Svaz softwarové ochrany, vertreten durch I. Juřena, advokát, der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und D. Hadroušek als Bevollmächtigte, der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten, der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Krämer und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Oktober 2010 folgendes

7 Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42) und von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10). 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bezpečnostní softwarová asociace Svaz softwarové ochrany (Softwareschutzvereinigung, im Folgenden: BSA) gegen das Ministerstvo kultury (Kulturministerium), in dem es um die Weigerung des Kulturministeriums geht, der BSA die Erlaubnis für die kollektive Verwaltung der vermögenswerten Urheberrechte an Computerprogrammen zu erteilen. Rechtlicher Rahmen Internationales Recht 3 Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994, bildet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde ( ) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1, im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) genehmigt wurde, lautet: Computerprogramme, gleichviel, ob sie in Quellcode oder in Maschinenprogrammcode ausgedrückt sind, werden als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft ([Akte von Paris vom 24. Juli 1971] in der Fassung aufgrund der Änderung vom 28. September 1979 [im Folgenden: Berner Übereinkunft]) geschützt. Unionsrecht Richtlinie 91/250 4 Die Erwägungsgründe 7, 10 und 11 der Richtlinie 91/250 lauten: Für die Zwecke dieser Richtlinie soll der Begriff Computerprogramm Programme in jeder Form umfassen, auch solche, die in die Hardware integriert sind; dieser Begriff umfasst auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt. Die Funktion von Computerprogrammen besteht darin, mit den anderen Komponenten eines Computersystems und den Benutzern in Verbindung zu treten und zu operieren. Zu diesem Zweck ist eine logische und, wenn zweckmäßig, physische Verbindung und Interaktion notwendig, um zu gewährleisten, dass Software und Hardware mit anderer Software und Hardware und Benutzern wie beabsichtigt funktionieren können. Die Teile des Programms, die eine solche Verbindung und Interaktion zwischen den Elementen von Software und Hardware ermöglichen sollen, sind allgemein als Schnittstellen bekannt. 5 Art. 1 der Richtlinie 91/250 bestimmt: (1) Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner

8 Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff Computerprogramm auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung. (2) Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt. (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden. Richtlinie 2001/29 6 Die Erwägungsgründe 9 und 10 der Richtlinie 2001/29 lauten: Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden. Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z. B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und ein zufrieden stellender Ertrag dieser Investitionen sichergestellt werden. 7 Die Erwägungsgründe 20 und 23 der Richtlinie 2001/29 stellen klar: Die vorliegende Richtlinie beruht auf den Grundsätzen und Bestimmungen, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien bereits festgeschrieben sind, und zwar insbesondere in den Richtlinien 91/250/EWG, 92/100/EWG, 93/83/EWG, 93/98/EWG und 96/9/EG. Die betreffenden Grundsätze und Bestimmungen werden fortentwickelt und in den Rahmen der Informationsgesellschaft eingeordnet. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet der genannten Richtlinien gelten, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt. Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren Handlungen gelten. 8 Art. 1 der Richtlinie 2001/29 sieht vor: (1) Gegenstand dieser Richtlinie ist der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft. (2) Außer in den in Artikel 11 genannten Fällen lässt diese Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über folgende Bereiche unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise:

9 a) über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen; 9 Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 lautet: Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten: a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke. 10 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bestimmt: Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Nationales Recht 11 Die Umsetzung der Richtlinie 91/250 in tschechisches Recht erfolgte durch das Gesetz Nr. 121/2000 vom 7. April 2000 über das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte und die Änderung bestimmter Gesetze (zákon č. 121/2000 o právu autorském, o právech souvisejících s právem autorským a o změně některých zákonů) (im Folgenden: Urheberrechtsgesetz). 12 Nach 2 Abs. 1 dieses Gesetzes ist Gegenstand des Urheberrechts jedes literarische Werk und jedes andere schöpferische Kunstwerk des Urhebers, das in irgendeiner Form, auch in elektronischer Form, dauerhaft oder vorübergehend, unabhängig von seinem Wert, seinem Zweck oder seiner Bedeutung, objektiv wahrnehmbar Ausdruck findet. 13 Nach 2 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt auch ein Computerprogramm als Werk, wenn es ein individuelles Werk in dem Sinne darstellt, dass es das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist des Urheberrechtsgesetzes bestimmt: (1) Ein Computerprogramm ist ungeachtet seiner Ausdrucksform einschließlich des Entwurfsmaterials zu seiner Entwicklung als literarisches Werk geschützt. (2) Ideen und Grundsätze, die einem Element des Programms einschließlich seiner Schnittstellen zugrundeliegen, sind nicht nach diesem Gesetz geschützt. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen 15 Am 9. April 2001 stellte die BSA beim Ministerstvo kultury einen Antrag auf Erlaubnis für die kollektive Verwaltung der vermögenswerten Urheberrechte an Computerprogrammen gemäß 98 des Urheberrechtsgesetzes. Die BSA legte den Umfang dieser Rechte in einem Schreiben vom 12. Juni 2001 fest. 16 Dieser Antrag wurde ebenso abgelehnt wie der Widerspruch gegen diesen ablehnenden Bescheid. Die BSA erhob sodann gegen diese Bescheide Klage beim Vrchní soud v Praze. 17 Nach der Aufhebung der beiden ablehnenden Bescheide durch den Nejvyšší správní soud, an den der Rechtsstreit abgegeben worden war, erließ das Ministerstvo kultury am 14. April 2004 einen neuen Bescheid, mit dem es den Antrag der BSA erneut ablehnte. Die BSA legte daraufhin Verwaltungswiderspruch beim Ministerstvo kultury ein, das diesen ablehnenden Bescheid aufhob.

10 18 Am 27. Januar 2005 erließ das Ministerstvo kultury einen neuen Bescheid, mit dem es den Antrag der BSA abermals ablehnte, und zwar mit der Begründung, dass zum einen das Urheberrechtsgesetz nur den Objekt- und den Quellcode eines Computerprogramms schütze, jedoch nicht das Ergebnis der Anzeige des Programms auf dem Monitor des Computers, da die Benutzeroberfläche nur vom Schutz gegen unlauteren Wettbewerb erfasst werde. Zum anderen sei die kollektive Verwaltung der Computerprogramme zwar theoretisch möglich, doch komme eine zwangsweise kollektive Verwaltung nicht in Betracht, und eine freiwillige kollektive Verwaltung sei nicht zweckdienlich. 19 Die BSA legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den das Ministerstvo kultury mit Bescheid vom 6. Juni 2005 zurückwies. Daraufhin focht die BSA den letztgenannten Bescheid beim Mĕstský soud v Praze an. Mit ihrer Klage machte die BSA geltend, dass die Definition eines Computerprogramms in 2 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes auch die grafische Benutzeroberfläche erfasse. Ein Computerprogramm sei sowohl auf der Ebene des Objektcodes oder des Quellcodes wie auch auf der Ebene der Kommunikation (Kommunikationsschnittstelle) wahrnehmbar. 20 Nachdem das Mĕstský soud v Praze ihre Klage abgewiesen hatte, legte die BSA Kassationsbeschwerde beim Nejvyšší správní soud ein. Sie vertritt die Ansicht, ein Computerprogramm werde benutzt, wenn es auf den Benutzermonitoren angezeigt werde, und daher müsse eine solche Benutzung urheberrechtlich geschützt sein. 21 Das Nejvyšší správní soud hat im Hinblick auf die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinien 91/250 und 2001/29 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dahin gehend auszulegen, dass für die Zwecke des urheberrechtlichen Schutzes eines Computerprogramms als Werk im Sinne des Urheberrechts nach dieser Richtlinie unter alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen auch die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms oder ein Teil davon fällt? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Stellt Fernsehrundfunk, mit dem es der Öffentlichkeit ermöglicht wird, die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms oder einen Teil davon sinnlich wahrzunehmen, ohne aber das Programm aktiv steuern zu können, eine öffentliche Wiedergabe eines Werks im Sinne des Urheberrechts oder eines Teils davon im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar? Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs 22 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union entstanden ist. Die erste Entscheidung des Ministerstvo kultury wurde nämlich am 20. Juli 2001 erlassen. 23 Das Ministerstvo kultury erließ jedoch auf die verschiedenen Rechtsbehelfe der BSA hin am 27. Januar 2005 einen neuen Bescheid, mit dem deren Antrag erneut abgelehnt wurde. Nachdem die BSA diesen neuen Bescheid erfolglos beim Ministerstvo kultury angefochten hatte, erhob sie beim vorlegenden Gericht Anfechtungsklage. 24 Zum einen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren angefochtene Entscheidung nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union ergangen ist und eine Situation für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit regelt und, zum anderen, dass das nationale Gericht den Gerichtshof nach dem auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Gemeinschaftsrecht fragt (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007, Telefónica O2 Czech Republic, C-64/06, Slg. 2007, I-4887, Randnr. 21). 25 Werden dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorgelegt, so entscheidet er grundsätzlich ohne Prüfung der Umstände, die die nationalen Gerichte hierzu veranlasst haben und unter denen sie die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung sie ihn ersuchen, anzuwenden beabsichtigen (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1996, Reisdorf, C-85/95, Slg. 1996, I-6257, Randnr. 15, und Telefónica O2 Czech Republic, Randnr. 22).

11 26 Etwas anderes gälte nur, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, der sich vor dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Union zugetragen hat, nicht anwendbar wäre oder wenn offensichtlich wäre, dass die betreffende Vorschrift nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. Urteil Telefónica O2 Czech Republic, Randnr. 23). 27 Das ist vorliegend nicht der Fall. Folglich ist der Gerichtshof für die Auslegung der Bestimmungen der vom vorlegenden Gericht angeführten Richtlinien zuständig und hat die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu beantworten. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage 28 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms eine Ausdrucksform dieses Programms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 ist und daher in den Genuss des Schutzes durch das Urheberrecht für Computerprogramme gelangt, wie er sich aus dieser Richtlinie ergibt. 29 Die Richtlinie 91/250 definiert den Begriff alle Ausdruckformen von Computerprogrammen nicht. 30 Unter diesen Umständen ist dieser Begriff im Hinblick auf den Wortlaut und den Zusammenhang des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250, in dem er enthalten ist, sowie im Licht der Ziele sowohl der gesamten Richtlinie als auch des Völkerrechts zu definieren (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C-5/08, Slg. 2009, I-6569, Randnr. 32). 31 Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 werden Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft geschützt. Art. 1 Abs. 2 erstreckt diesen Schutz auf alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. 32 Der erste Satz des siebten Erwägungsgrundes der Richtlinie 91/250 deutet an, dass für die Zwecke dieser Richtlinie der Begriff Computerprogramm Programme in jeder Form umfassen soll, und zwar auch solche, die in die Hardware integriert sind. 33 In diesem Zusammenhang ist auf Art. 10 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens Bezug zu nehmen, wonach Computerprogramme, gleichviel, ob sie in Quellcode oder in Objektcode ausgedrückt sind, als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft geschützt werden. 34 Daraus ergibt sich, dass der Quellcode und der Objektcode eines Computerprogramms dessen Ausdrucksformen sind, die folglich nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme verdienen. 35 Daher bezieht sich der durch diese Richtlinie geschaffene Schutzgegenstand auf das Computerprogramm in allen seinen Ausdrucksformen, die es erlauben, es in den verschiedenen Datenverarbeitungssprachen, wie Quellcode und Objektcode, zu vervielfältigen. 36 Ferner ist die Bedeutung des zweiten Satzes des siebten Erwägungsgrundes der Richtlinie 91/250 hervorzuheben, wonach der Begriff Computerprogramm auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms umfasst, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt. 37 Damit umfasst der Schutzgegenstand der Richtlinie 91/250 die Ausdrucksformen eines Computerprogramms und das Entwurfsmaterial, das zur Vervielfältigung oder späteren Entstehung eines Computerprogramms führen kann.

12 38 Wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausführt, muss jede Ausdrucksform eines Computerprogramms ab dem Moment geschützt sein, ab dem ihre Vervielfältigung die Vervielfältigung des Computerprogramms zur Folge hätte und auf diese Weise der Computer zur Ausführung seiner Funktion veranlasst werden könnte. 39 Gemäß der zehnten und der elften Begründungserwägung der Richtlinie 91/250 sind Schnittstellen Teile des Computerprogramms, die eine Verbindung und Interaktion zwischen den Elementen von Software und Hardware ermöglichen sollen und ebenso mit den Benutzern, damit sie wie beabsichtigt funktionieren können. 40 Die grafische Benutzeroberfläche ist eine Interaktionsschnittstelle, die eine Kommunikation zwischen dem Computerprogramm und dem Benutzer ermöglicht. 41 Daher ermöglicht es die grafische Benutzeroberfläche nicht, das Computerprogramm zu vervielfältigen, sondern stellt lediglich ein Element dieses Programms dar, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen. 42 Folglich stellt diese Schnittstelle keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dar und kann demnach nicht in den Genuss des spezifischen Schutzes durch das Urheberrecht für Computerprogramme nach dieser Richtlinie gelangen. 43 Selbst wenn jedoch das vorlegende Gericht seine Frage auf die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 beschränkt, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, Slg. 2007, I-3505, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). 44 In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms in den Genuss des allgemeinen Urheberrechtsschutzes nach der Richtlinie 2001/29 gelangen kann. 45 Wie der Gerichtshof entschieden hat, kann das Urheberrecht nur bei einem Werk angewandt werden, das ein Original in dem Sinne ist, dass es sich bei ihm um eine geistige Schöpfung seines Urhebers handelt (vgl. in diesem Sinne zu Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 Urteil Infopaq International, Randnrn. 33 bis 37). 46 Daher kann eine grafische Benutzeroberfläche als Werk urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es sich bei ihr um eine geistige Schöpfung seines Urhebers handelt. 47 Es obliegt dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist. 48 Bei seiner Beurteilung muss das nationale Gericht insbesondere die Anordnung oder spezifische Konfiguration aller Komponenten berücksichtigen, aus denen sich die grafische Benutzeroberfläche zusammensetzt, um bestimmen zu können, welche das Kriterium der Originalität erfüllen. Dieses Kriterium kann von Komponenten der grafischen Benutzeroberfläche erfüllt werden, die nur durch ihre technische Funktion gekennzeichnet sind. 49 Wie nämlich der Generalanwalt in den Nrn. 75 und 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist das Kriterium der Originalität nicht erfüllt, wenn der Ausdruck dieser Komponenten durch ihre technische Funktion vorgegeben ist, denn die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung einer Idee sind so beschränkt, dass Idee und Ausdruck zusammenfallen. 50 In einer solchen Situation würden es die Komponenten der grafischen Benutzeroberfläche dem Urheber nicht ermöglichen, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen und zu einem Ergebnis zu gelangen, das eine eigene geistige Schöpfung dieses Urhebers darstellt.

13 51 Nach allem ist auf die erste Frage zu antworten, dass eine grafische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 darstellt und dass sie nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen kann. Eine solche Schnittstelle kann jedoch nach der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt. Zur zweiten Frage 52 Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob die Fernsehausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche eine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt. 53 Nach diesem Artikel sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zustehe, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich ihrer öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass die Werke Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten ihrer Wahl aus und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. 54 Aus dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 geht hervor, dass der Begriff öffentliche Wiedergabe weit zu verstehen ist. Eine solche Auslegung ist im Übrigen unerlässlich, um das Hauptziel der Richtlinie zu erreichen, das gemäß dem neunten und dem zehnten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung zu erhalten (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnr. 36). 55 Daher ist die Fernsehausstrahlung eines Werkes grundsätzlich eine öffentliche Wiedergabe, bezüglich deren dem Urheber des Werkes das ausschließliche Recht zusteht, sie zu erlauben oder sie zu verbieten. 56 Ferner geht aus Randnr. 46 des vorliegenden Urteils hervor, dass eine grafische Benutzeroberfläche eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen kann. 57 Wenn jedoch im Rahmen einer Fernsehsendung eine grafische Benutzeroberfläche angezeigt wird, wird diese Oberfläche den Fernsehzuschauern nur passiv wiedergegeben, ohne dass sie die Möglichkeit zum Tätigwerden haben. Sie können die Funktion dieser Benutzeroberfläche nicht nutzen, die darin besteht, eine Interaktion zwischen dem Computerprogramm und dem Benutzer zu ermöglichen. Da die grafische Benutzeroberfläche durch die Fernsehausstrahlung nicht der Öffentlichkeit in dem Sinne zur Verfügung gestellt wird, dass die Personen, aus denen sich diese zusammensetzt, Zugang zu dem wesentlichen Merkmal der Schnittstelle haben, nämlich der Interaktion mit dem Benutzer, erfolgt keine öffentliche Wiedergabe der grafischen Benutzeroberfläche im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/ Daher ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt. Kosten 59 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 1. Eine grafische Benutzeroberfläche stellt keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG

14 des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen dar, und sie kann nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle kann jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt. 2. Die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen stellt keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar. Unterschriften * Verfahrenssprache: Tschechisch

15 Die Definition der EG-Kommission Computerprogramm : Das in jeder Form, Sprache und Notation oder in jedem Code gewählte Ausdruckmittel für eine Folge von Befehlen, die dazu dienen, einen Computer zur Ausführung einer bestimmten Aufgabe oder Funktion zu veranlassen. Kurzbeschreibung der Computerprogramme 1. Computerprogramme dienen der Steuerung einer informationsverarbeitenden Maschine. 2. Computerprogramme können in verschiedenen Form vorliegen. Algorithmus Definition des Algorithmus Ein Algorithmus stellt einen vollständigen Satz wohldefinierter Regeln zur Lösung eines Problems in einer endlichen Zahl von Schritten dar (Beispiele: Kochrezepte, Schnittmuster und auch Computerprogramme; vgl. auch den 14. Erwägungsgrund zur EG-Richtlinie).

16 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 2. Mai 2012(*) Geistiges Eigentum Richtlinie 91/250/EWG Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 Reichweite des Schutzes Direkte oder durch ein anderes Verfahren ermöglichte Erstellung Urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm Übernahme der Funktionen durch ein zweites Programm ohne Zugang zum Quellcode des ersten Programms Dekompilierung des Objektcodes des ersten Computerprogramms Richtlinie 2001/29/EG Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Art. 2 Buchst. a Benutzerhandbuch für ein Computerprogramm Vervielfältigung in einem anderen Computerprogramm Verletzung des Urheberrechts Voraussetzung Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers des Benutzerhandbuchs In der Rechtssache C-406/10 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 2. August 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 11. August 2010, in dem Verfahren SAS Institute Inc. gegen World Programming Ltd erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter K. Schiemann, G. Arestis (Berichterstatter), A. Ó Caoimh, L. Bay Larsen, der Richterin M. Berger und des Richters E. Jarašiūnas, Generalanwalt: Y. Bot, Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2011, unter Berücksichtigung der Erklärungen der SAS Institute Inc., vertreten durch H. J. Carr, QC, sowie M. Hicks und J. Irvine, Barristers, der World Programming Ltd, vertreten durch M. Howe, QC, sowie R. Onslow und I. Jamal, Barristers, im Auftrag von A. Carter-Silk, Solicitor,

17 der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Seeboruth und C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von S. Malynicz, Barrister, der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. November 2011 folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42) sowie von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10). 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SAS Institute Inc. (im Folgenden: SAS Institute) und der World Programming Ltd (im Folgenden: WPL) auf der Grundlage einer Klage von SAS Institute wegen Verletzung des Urheberrechts an den Computerprogrammen und Handbüchern ihres Datenbanksystems. Rechtlicher Rahmen Internationales Recht 3 Art. 2 Abs. 1 der am 9. September 1886 in Bern unterzeichneten Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in der am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft) bestimmt: Die Bezeichnung Werke der Literatur und Kunst umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks 4 Art. 9 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation, genehmigt mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde ( ) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1), sieht vor: (1) Die Mitglieder befolgen die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft und den Anhang dazu

18 (2) Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche. 5 In Art. 10 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens heißt es: Computerprogramme, gleichviel, ob sie in Quellcode oder in Maschinenprogrammcode ausgedrückt sind, werden als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft geschützt. 6 Art. 2 des Urheberrechtsvertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommen wurde und für die Europäische Union am 14. März 2010 in Kraft trat (ABl. L 32, S. 1) lautet: Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Gedanken, Verfahren, Methoden oder mathematische Konzepte als solche. 7 Art. 4 dieses Vertrags bestimmt: Computerprogramme sind als Werke der Literatur im Sinne von Artikel 2 der Berner Übereinkunft geschützt. Dieser Schutz gilt für Computerprogramme unabhängig von der Art und Form ihres Ausdrucks. Unionsrecht Richtlinie 91/250 8 Die Erwägungsgründe 3, 7, 8, 14, 15, 17, 18, 21 und 23 der Richtlinie 91/250 lauten: (3) Computerprogramme spielen eine immer bedeutendere Rolle in einer Vielzahl von Industrien. Die Technik der Computerprogramme kann somit als von grundlegender Bedeutung für die industrielle Entwicklung der Gemeinschaft angesehen werden. (7) Für die Zwecke dieser Richtlinie soll der Begriff Computerprogramm Programme in jeder Form umfassen, auch solche, die in die Hardware integriert sind; dieser Begriff umfasst auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt. (8) Qualitative oder ästhetische Vorzüge eines Computerprogramms sollten nicht als Kriterium für die Beurteilung der Frage angewendet werden, ob ein Programm ein individuelles Werk ist oder nicht. (14) Entsprechend [dem Grundsatz, dass der Urheberrechtsschutz nur für die Ausdrucksform eines Computerprogramms gilt,] sind Ideen und Grundsätze, die der Logik, den Algorithmen und den Programmsprachen zugrunde liegen, im Rahmen dieser Richtlinie nicht urheberrechtlich geschützt.

19 (15) Nach dem Recht und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten und nach den internationalen Urheberrechtskonventionen ist die Ausdrucksform dieser Ideen und Grundsätze urheberrechtlich zu schützen. (17) Zu dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers, die nicht erlaubte Vervielfältigung seines Werks zu untersagen, sind im Fall eines Computerprogramms begrenzte Ausnahmen für die Vervielfältigung vorzusehen, die für die bestimmungsgemäße Verwendung des Programms durch den rechtmäßigen Erwerber technisch erforderlich sind. Dies bedeutet, dass das Laden und Ablaufen, sofern es für die Benutzung einer Kopie eines rechtmäßig erworbenen Computerprogramms erforderlich ist, sowie die Fehlerberichtigung nicht vertraglich untersagt werden dürfen. Wenn spezifische vertragliche Vorschriften nicht vereinbart worden sind, und zwar auch im Fall des Verkaufs einer Programmkopie, ist jede andere Handlung eines rechtmäßigen Erwerbers einer Programmkopie zulässig, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Kopie notwendig ist. (18) Einer zur Verwendung eines Computerprogramms berechtigten Person sollte nicht untersagt sein, die zum Betrachten, Prüfen oder Testen des Funktionierens des Programms notwendigen Handlungen vorzunehmen, sofern diese Handlungen nicht gegen das Urheberrecht an dem Programm verstoßen. (21) Folglich ist davon auszugehen, dass nur in diesen begrenzten Fällen eine Vervielfältigung und Übersetzung seitens oder im Namen einer zur Verwendung einer Kopie des Programms berechtigten Person rechtmäßig ist, anständigen Gepflogenheiten entspricht und deshalb nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf. (23) Von einer solchen Ausnahme vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers darf nicht in einer Weise Gebrauch gemacht werden, die die rechtmäßigen Interessen des Rechtsinhabers beeinträchtigt oder die im Widerspruch zur normalen Verwendung des Programms steht. 9 Art. 1 ( Gegenstand des Schutzes ) der Richtlinie 91/250 sieht vor: (1) Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff Computerprogramm auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung. (2) Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt.

20 (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden. 10 Art. 4 Buchst. a und b ( Zustimmungsbedürftige Handlungen ) der Richtlinie 91/250 lautet: Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers im Sinne des Artikels 2 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; b) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das Programm umarbeitet; 11 In Art. 5 ( Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen ) der Richtlinie 91/250 heißt es: (1) In Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen bedürfen die in Artikel 4 Buchstaben a) und b) genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind. (3) Die zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte Person kann, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist. 12 Art. 6 ( Dekompilierung ) der Richtlinie 91/250 sieht vor: (1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des Artikels 4 Buchstaben a) und b) unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung einer Programmkopie berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; b) die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die unter Buchstabe a) genannten Personen noch nicht ohne Weiteres zugänglich gemacht;

21 und c) die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. (2) Die Bestimmungen von Absatz 1 erlauben nicht, dass die im Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen a) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden; b) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist; c) für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen, das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. (3) Zur Wahrung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst können die Bestimmungen dieses Artikels nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass dieser Artikel in einer Weise angewendet werden kann, die die rechtmäßigen Interessen des Rechtsinhabers in unvertretbarer Weise beeinträchtigt oder im Widerspruch zur normalen Nutzung des Computerprogramms steht. 13 Nach Art. 9 der Richtlinie 91/250 stehen die Bestimmungen dieser Richtlinie sonstigen Rechtsvorschriften, so für Patentrechte, Warenzeichen, unlauteres Wettbewerbsverhalten, Geschäftsgeheimnisse und den Schutz von Halbleiterprodukten, sowie dem Vertragsrecht nicht entgegen. Vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch zu Art. 6 oder zu den Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 und 3 stehen, sind unwirksam. Richtlinie 2001/29 14 Die Richtlinie 2001/29 beruht nach ihrem 20. Erwägungsgrund auf den Grundsätzen und Bestimmungen, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien bereits festgeschrieben sind, und zwar u. a. in der Richtlinie 91/250. Die betreffenden Grundsätze und Bestimmungen werden fortentwickelt und in den Rahmen der Informationsgesellschaft eingeordnet. 15 Art. 1 der Richtlinie 2001/29 sieht vor: (1) Gegenstand dieser Richtlinie ist der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft. (2) Außer in den in Artikel 11 genannten Fällen lässt diese Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über folgende Bereiche unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise: a) über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen;

22 16 Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 lautet: Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten: a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke Nationales Recht 17 Die Richtlinien 91/250 und 2001/29 wurden durch den Copyright, Designs and Patents Act 1988 (Gesetz von 1988 über Urheberrechte, Gebrauchsmuster und Patente) in der durch die Copyright (Computer Programs) Regulations 1992 (Verordnung von 1992 über das Urheberrecht an Computerprogrammen) und die Copyright and Related Rights Regulations 2003 (Verordnung von 2003 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz von 1988) in innerstaatliches Recht umgesetzt. 18 Section 1(1)(a) des Gesetzes von 1988 sieht vor, dass das Urheberrecht ein Eigentumsrecht ist, das an literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Originalwerken besteht. Nach Section 3(1)(a) bis (d) des Gesetzes bedeutet literarisches Werk jedes geschriebene, gesprochene oder gesungene Werk mit Ausnahme dramatischer oder musikalischer Werke und umfasst u. a. Tabellen oder Zusammenstellungen, bei denen es sich nicht um Datenbanken handelt, Computerprogramme, Entwurfsmaterial zur Vorbereitung von Computerprogrammen sowie Datenbanken. 19 Section 16(1)(a) des Gesetzes von 1988 bestimmt, dass der Inhaber eines an einem Werk bestehenden Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung des Werkes hat. 20 Nach Section 16(3)(a) und (b) des Gesetzes von 1988 gilt die aufgrund eines Urheberrechts bestehende Zustimmungsbedürftigkeit von Handlungen für das Werk als Ganzes oder einen wesentlichen Teil des Werkes und unabhängig davon, ob die Handlung unmittelbar oder mittelbar erfolgt. 21 Nach Section 17(2) des Gesetzes von 1988 bedeutet die Vervielfältigung eines literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Werkes die Vervielfältigung des Werkes in einer beliebigen materiellen Form einschließlich seines Speicherns in einem beliebigen Medium auf elektronischem Weg. 22 Nach Section 50BA(1) des Gesetzes von 1988 liegt keine Verletzung des Urheberrechts vor, wenn eine zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte Person das Funktionieren des Programms beobachtet, untersucht oder testet, um die einem Programmbestandteil zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, sofern sie dies durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut und dazu berechtigt ist. Nach Section 50BA(2) des Gesetzes ist es, wenn eine Handlung nach Section 50BA(1) gestattet ist, unerheblich, ob in einer Vereinbarung irgendeine Klausel oder Bedingung enthalten ist, die darauf abzielt, die Handlung zu verbieten oder einzuschränken. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

23 23 SAS Institute ist ein Unternehmen, das analytische Software entwickelt. Über einen Zeitraum von 35 Jahren hat sie einen integrierten Satz von Computerprogrammen entwickelt, der es den Nutzern ermöglicht, vielfältige Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung und - analyse zu verrichten und insbesondere statistische Analysen durchzuführen (im Folgenden: SAS-System). Der zentrale Bestandteil des SAS-Systems, die Base SAS, ermöglicht den Nutzern, eigene Anwendungsprogramme (Skripte) zu schreiben und zu verwenden, um das SAS-System so anzupassen, dass es ihre Daten verarbeitet. Diese Skripte sind in einer dem SAS-System eigenen Sprache geschrieben (im Folgenden: SAS-Sprache). 24 WPL sah eine potenzielle Marktnachfrage nach alternativer Software, die in der Lage wäre, in der SAS-Sprache geschriebene Anwendungsprogramme auszuführen. Sie erstellte daher das World Programming System, das die Funktionalitäten der SAS-Komponenten so weit wie möglich in dem Sinne nachbilden sollte, dass WPL von ein paar unbedeutenden Ausnahmen abgesehen sicherzustellen versuchte, dass derselbe Input zu demselben Output führte. Dies sollte den Nutzern des SAS-Systems ermöglichen, die für die Verwendung mit dem SAS-System entwickelten Skripte unter dem World Programming System auszuführen. 25 Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, weist darauf hin, dass nicht dargetan worden sei, dass WPL dabei Zugang zum Quellcode der SAS- Komponenten gehabt oder dass sie Teile des Textes oder des Strukturentwurfs dieses Quellcodes vervielfältigt habe. 26 Der High Court weist auch darauf hin, dass zwei Gerichte im Rahmen von anderen Rechtsstreitigkeiten bereits entschieden hätten, dass es keine Verletzung des Urheberrechts an dem Quellcode eines Computerprogramms darstelle, wenn ein Wettbewerber des Urheberrechtsinhabers untersuche, wie das Programm funktioniere, und sodann sein eigenes Programm schreibe, um diese Funktionalität nachzubilden. 27 SAS Institute, das diese Auffassung für falsch hält, erhob beim vorlegenden Gericht Klage. Sie wirft WPL im Wesentlichen vor: bei der Erstellung des World Programming System die von SAS Institute veröffentlichten Benutzerhandbücher für das SAS-System vervielfältigt und dadurch ihr Urheberrecht an diesen Handbüchern verletzt zu haben; dadurch mittelbar die die SAS-Komponenten enthaltenden Computerprogramme vervielfältigt und so ihr Urheberrecht an den SAS-Komponenten verletzt zu haben; eine Version des SAS-Systems benutzt zu haben, die als Learning Edition bezeichnet werde, und dadurch die Lizenzbedingungen, die Lizenzverträge sowie ihr Urheberrecht an der genannten Version verletzt zu haben und bei der Ausarbeitung ihres eigenen Benutzerhandbuchs das Urheberrecht an den Handbüchern für das SAS-System verletzt zu haben. 28 Unter diesen Umständen hat der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

24 1. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 im Hinblick auf ein Computerprogramm (im Folgenden: Programm 1), das als literarisches Werk urheberrechtlich geschützt ist, dahin auszulegen, dass es keine Verletzung des Urheberrechts an dem Programm 1 darstellt, wenn ein Konkurrent des Rechtsinhabers, der keinen Zugang zu dem Quellcode des Programms 1 hat, entweder direkt oder durch ein Verfahren wie die Dekompilierung des Objektcodes ein anderes Programm (im Folgenden: Programm 2) erstellt, das die Funktionen des Programms 1 vervielfältigt? 2. Spielt einer der folgenden Faktoren für die Beantwortung der ersten Frage eine Rolle: a) die Art und/oder der Umfang der Funktionalität des Programms 1; b) die Art und/oder der Umfang des fachlichen Könnens, des Urteilsvermögens und der Arbeit, die der Urheber des Programms 1 aufgewandt hat, um herauszufinden, wie die Funktionalität des Programms 1 hergestellt werden kann; c) das Maß an Detailtreue, mit der die Funktionalität des Programms 1 im Programm 2 vervielfältigt wurde; d) die Frage, ob der Quellcode des Programms 2 Aspekte des Quellcodes des Programms 1 über das Maß hinaus vervielfältigt, das unbedingt erforderlich war, um dieselbe Funktionalität wie das Programm 1 zu erreichen? 3. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 für den Fall, dass das Programm 1 Anwendungsprogramme interpretiert und ausführt, die von Benutzern dieses Programms in einer von dem Urheber dieses Programms erdachten Programmsprache geschrieben wurden, die von diesem Urheber erdachte oder ausgewählte Schlüsselwörter und eine von ihm erdachte Syntax enthält, dahin auszulegen, dass es keine Verletzung des Urheberrechts an dem Programm 1 darstellt, wenn das Programm 2 so geschrieben wurde, dass es diese Anwendungsprogramme unter Benutzung derselben Schlüsselwörter und derselben Syntax interpretiert und ausführt? 4. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 für den Fall, dass das Programm 1 von Datendateien liest und in Datendateien schreibt, deren besonderes Format der Urheber des Programms 1 erdacht hat, dahin auszulegen, dass es keine Verletzung des Urheberrechts an dem Programm 1 darstellt, wenn das Programm 2 so geschrieben ist, dass es von Datendateien in demselben Format liest und in solche Datendateien schreibt? 5. Ändert es etwas an der Antwort auf die erste, die dritte und die vierte Frage, wenn der Urheber des Programms 2 dieses erstellt hat, indem er a) das Funktionieren des Programms 1 beobachtet, untersucht und getestet hat oder b) ein von dem Urheber des Programms 1 erstelltes und herausgegebenes Benutzerhandbuch gelesen hat, in dem die Funktionen des Programms 1 beschrieben werden (im Folgenden: Handbuch), oder c) beides (a und b) getan hat? 6. Ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 für den Fall, dass eine Person aufgrund einer Lizenz zur Verwendung einer Kopie des Programms 1 berechtigt ist, dahin auszulegen, dass

25 der Lizenznehmer, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das Programm laden, ablaufen lassen und speichern darf, um das Funktionieren des Programms 1 zu beobachten, zu testen oder zu untersuchen und so die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn die Lizenz dem Lizenznehmer gestattet, das Programm 1 zu laden, ablaufen zu lassen und zu speichern, sofern er es für den von der Lizenz gestatteten besonderen Zweck benutzt, die zum Beobachten, Untersuchen oder Testen des Programms 1 vorgenommenen Handlungen jedoch über den von der Lizenz gestatteten Zweck hinausgehen? 7. Ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen, dass Handlungen zum Zweck des Beobachtens, Testens oder Untersuchens des Funktionierens des Programms 1 vorgenommen werden, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie vorgenommen werden, um a) die Art und Weise des Funktionierens des Programms 1 und insbesondere die Details zu ermitteln, die nicht im Handbuch beschrieben sind, um das Programm 2 auf die in der ersten Frage dargelegte Art zu schreiben; b) zu ermitteln, wie das Programm 1 Anweisungen interpretiert und ausführt, die in der Programmsprache geschrieben sind, die es interpretiert und ausführt (vgl. die dritte Frage); c) die Formate von Datendateien zu ermitteln, in die das Programm 1 schreibt oder aus denen es liest (vgl. die vierte Frage); d) die Leistung des Programms 2 mit der des Programms 1 zu vergleichen, um herauszufinden, warum die Leistungen unterschiedlich sind, und die Leistung des Programms 2 zu verbessern; e) Paralleltests des Programms 1 und des Programms 2 durchzuführen, um während der Entwicklung des Programms 2 den jeweiligen Output der Programme insbesondere dadurch zu vergleichen, dass im Programm 1 und im Programm 2 dieselben Testskripts benutzt werden; f) den Output der vom Programm 1 erstellten Protokolldatei zu ermitteln, um eine Protokolldatei zu schaffen, die mit dieser identisch ist oder ihr hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds ähnelt; g) das Programm 1 zur Produktion von Daten (nämlich Daten, die den Zipcodes von Staaten der Vereinigten Staaten von Amerika entsprechen) zu veranlassen, um zu ermitteln, ob sie mit in offiziellen Datenbanken enthaltenen Daten übereinstimmen, und andernfalls das Programm 2 so zu programmieren, dass es auf den Input derselben Daten ebenso antwortet wie das Programm Ist, wenn das Handbuch als literarisches Werk urheberrechtlich geschützt ist, Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass es eine Verletzung des Urheberrechts an dem Handbuch darstellt, wenn der Urheber des Programms 2 im Programm 2 einen der folgenden im Handbuch beschriebenen Gegenstände insgesamt oder im Wesentlichen vervielfältigt: a) die Auswahl der in das Programm 1 eingebauten statistischen Operationen;

26 b) die mathematischen Formeln, die im Handbuch benutzt werden, um diese Operationen zu beschreiben; c) die besonderen Befehle oder Kombinationen von Befehlen, durch die diese Operationen aufgerufen werden können; d) die Optionen, die der Urheber des Programms 1 für die verschiedenen Befehle vorgesehen hat; e) die Schlüsselwörter und die Syntax, die das Programm 1 erkennt; f) die Voreinstellungen, die der Urheber des Programms 1 für den Fall eingerichtet hat, dass der Benutzer keinen besonderen Befehl oder keine besondere Option angegeben hat; g) die Anzahl der Wiederholungen, die das Programm 1 unter bestimmten Umständen vornehmen wird? 9. Ist Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass es eine Verletzung des Urheberrechts an dem Handbuch darstellt, wenn der Urheber des Programms 2 in einem Handbuch, in dem das Programm 2 beschrieben wird, die Schlüsselwörter und die Syntax, die das Programm 1 erkennt, insgesamt oder im Wesentlichen vervielfältigt? Zu den Vorlagefragen Zu den Fragen 1 bis 5 29 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass die Funktionalität eines Computerprogramms sowie die Programmiersprache und das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen. 30 Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 werden Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft geschützt. 31 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 erstreckt diesen Schutz auf alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen, stellt jedoch klar, dass Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, nicht im Sinne der Richtlinie urheberrechtlich geschützt sind. 32 Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/250 wird insoweit bestätigt, dass entsprechend dem Grundsatz, dass der Urheberrechtsschutz nur für die Ausdrucksform eines Computerprogramms gilt, Ideen und Grundsätze, die der Logik, den Algorithmen und den Programmsprachen zugrunde liegen, im Rahmen dieser Richtlinie nicht urheberrechtlich geschützt sind. Im 15. Erwägungsgrund heißt es, dass nach dem Recht und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten und nach den internationalen Urheberrechtskonventionen die Ausdrucksform dieser Ideen und Grundsätze urheberrechtlich zu schützen ist.

27 33 Im internationalen Recht sehen sowohl Art. 2 des Urheberrechtsvertrags der WIPO als auch Art. 9 Abs. 2 des TRIPS-Übereinkommens vor, dass sich der urheberrechtliche Schutz auf Ausdrucksformen, nicht aber auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche erstreckt. 34 Nach Art. 10 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens werden Computerprogramme, gleichviel, ob sie in Quellcode oder in Objektcode ausgedrückt sind, als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft geschützt. 35 In einem Urteil, das nach Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in der vorliegenden Rechtssache ergangen ist, hat der Gerichtshof Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dahin ausgelegt, dass sich der durch diese Richtlinie geschaffene Schutzgegenstand auf das Computerprogramm in allen seinen Ausdrucksformen wie Quellcode und Objektcode bezieht, die es erlauben, es in den verschiedenen Datenverarbeitungssprachen zu vervielfältigen (Urteil vom 22. Dezember 2010, Bezpečnostní softwarová asociace, C-393/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 35). 36 Nach dem zweiten Satz des siebten Erwägungsgrundes der Richtlinie 91/250 umfasst der Begriff Computerprogramm auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt. 37 Damit umfasst der Schutzgegenstand der Richtlinie 91/250 die Ausdrucksformen eines Computerprogramms und das Entwurfsmaterial, das zur Vervielfältigung oder späteren Entstehung eines Computerprogramms führen kann (Urteil Bezpečnostní softwarová asociace, Randnr. 37). 38 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass der Quellcode und der Objektcode eines Computerprogramms dessen Ausdrucksformen sind, die folglich nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme verdienen. In Bezug auf die grafische Benutzeroberfläche hat der Gerichtshof hingegen entschieden, dass eine solche es nicht ermöglicht, das Computerprogramm zu vervielfältigen, sondern lediglich ein Element dieses Programms darstellt, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen (Urteil Bezpečnostní softwarová asociace, Randnrn. 34 und 41). 39 Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist für die in den Fragen 1 bis 5 angesprochenen Elemente eines Computerprogramms festzustellen, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 sind. 40 Wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde man nämlich, ließe man zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren. 41 In Nr. 3.7 der Begründung zum Vorschlag der Richtlinie 91/250 (KOM [88] 816) wird ferner darauf hingewiesen, dass sich die Hauptvorteile des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen auf die Tatsache beziehen, dass sich der Schutz nur auf das individuelle Ausdrucksmittel des Werkes erstreckt und somit genügend Spielraum verbleibt,

28 um anderen Urhebern die Schaffung ähnlicher oder sogar identischer Programme zu ermöglichen, sofern sie die Werke anderer nicht kopieren. 42 Was die Programmiersprache und das Dateiformat anbelangt, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um die von den Nutzern geschriebenen Anwendungsprogramme zu interpretieren und auszuführen bzw. um Daten in einem besonderen Dateiformat zu lesen und zu schreiben, so handelt es sich um Elemente dieses Programms, mittels deren die Nutzer bestimmte Funktionen des Programms nutzen. 43 Würde sich ein Dritter den Teil des Quell- oder Objektcodes beschaffen, der sich auf die Programmiersprache oder das Dateiformat bezieht, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, und würde er mit Hilfe dieses Codes in seinem eigenen Computerprogramm ähnliche Komponenten erstellen, könnte es sich bei diesem Verhalten möglicherweise um eine teilweise Vervielfältigung im Sinne des Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 91/250 handeln. 44 Wie sich jedoch aus der Vorlageentscheidung ergibt, hatte WPL keinen Zugang zum Quellcode des Programms von SAS Institute, und sie hat den Objektcode dieses Programms nicht dekompiliert. Sie hat das Verhalten des Programms beobachtet, untersucht und getestet und auf dieser Grundlage unter Verwendung derselben Programmiersprache und desselben Dateiformats seine Funktionalität vervielfältigt. 45 Zudem lässt die Feststellung in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils die Möglichkeit unberührt, dass die SAS-Sprache und das Dateiformat von SAS Institute als Werke gemäß der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es sich bei ihnen um eine geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt (vgl. Urteil Bezpečnostní softwarová asociace, Randnrn. 44 bis 46). 46 Auf die Fragen 1 bis 5 ist somit zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen. Zu den Fragen 6 und 7 47 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass die Person, die in Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren des Programms, ohne die Genehmigung des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen zu einem Zweck vornimmt, der über den durch die Lizenz festgelegten Rahmen hinausgeht. 48 Für das Ausgangsverfahren ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass WPL rechtmäßig Kopien der Lernausgabe des Programms von SAS Institute erworben hat, die mit einer Anklick -Lizenz geliefert wurden, bei der der Erwerber die Lizenzbedingungen annimmt, bevor er Zugang zu der Software erhält. Die Lizenz war nach ihrem Wortlaut auf nichtproduktive Zwecke beschränkt. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts hat

29 WPL die verschiedenen Kopien der Lernausgabe des Programms von SAS Institute benutzt, um Handlungen vorzunehmen, die über die zugehörige Lizenz hinausgingen. 49 Das vorlegende Gericht wirft deshalb die Frage auf, ob sich die Zielsetzung der Untersuchung oder Beobachtung des Funktionierens eines Computerprogramms auf die Möglichkeit für den Lizenznehmer auswirkt, sich auf die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 zu berufen. 50 Bei Betrachtung des Wortlauts dieser Bestimmung ist zum einen festzustellen, dass der Lizenznehmer berechtigt ist, das Funktionieren eines Computerprogramms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. 51 Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 soll insoweit gewährleisten, dass die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze nicht vom Urheberrechtsinhaber mittels eines Lizenzvertrags geschützt werden. 52 Diese Bestimmung entspricht also dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 aufgestellten Grundprinzip, dass der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen gilt und dass Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt sind. 53 Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 sind zudem vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch zu den Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie stehen, unwirksam. 54 Zum anderen kann der Lizenznehmer nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze ermitteln, wenn er dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen er berechtigt ist. 55 Im Rahmen der von der Lizenz gestatteten Handlungen ist folglich die Ermittlung dieser Ideen und Grundsätze möglich. 56 Überdies wird im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/250 erklärt, dass einer zur Verwendung eines Computerprogramms berechtigten Person nicht untersagt sein sollte, die zum Betrachten, Prüfen oder Testen des Funktionierens des Programms notwendigen Handlungen vorzunehmen, sofern diese Handlungen nicht gegen das Urheberrecht an dem Programm verstoßen. 57 Wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht es hierbei um die Handlungen, die von Art. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 91/250 erfasst sind, in dem die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers, Handlungen vorzunehmen und zu gestatten, definiert sind, und um die Handlungen nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie, der die Handlungen betrifft, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind. 58 Im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/250 wird insoweit nämlich klargestellt, dass das Laden und Ablaufen, sofern sie für eine solche Benutzung erforderlich sind, nicht vertraglich untersagt werden dürfen.

30 59 Demnach kann der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm nicht unter Berufung auf den Lizenzvertrag verhindern, dass die Person, die diese Lizenz erhalten hat, die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze ermittelt, wenn sie die Handlungen vornimmt, die ihr die Lizenz gestattet, sowie die Handlungen zum Laden und Ablaufen, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers an diesem Programm nicht verletzt. 60 Hinsichtlich der letztgenannten Voraussetzung stellt Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 91/250, der die Dekompilierung betrifft, nämlich klar, dass diese nicht erlaubt, dass die im Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen, das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. 61 Somit kann das Urheberrecht an dem Computerprogramm nicht verletzt werden, wenn wie im vorliegenden Fall der rechtmäßige Erwerber der Lizenz keinen Zugang zum Quellcode des von der Lizenz erfassten Computerprogramms hatte, sondern sich darauf beschränkt hat, dieses Programm zu untersuchen, zu beobachten und zu testen, um seine Funktionalität in einem zweiten Programm zu vervielfältigen. 62 Unter diesen Umständen ist auf die Fragen 6 und 7 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren dieses Programms, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt. Zu den Fragen 8 und 9 63 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch für ein anderes Computerprogramm beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellt. 64 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das Benutzerhandbuch für das Computerprogramm von SAS Institute ein im Sinne der Richtlinie 2001/29 geschütztes literarisches Werk ist. 65 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die verschiedenen Teile eines Werkes unter der Voraussetzung, dass sie bestimmte Elemente enthalten, die die eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers zum Ausdruck bringen, nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 geschützt sind (Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C-5/08, Slg. 2009, I-6569, Randnr. 39).

31 66 Im vorliegenden Fall bestehen die Schlüsselwörter, die Syntax, die Befehle und die Kombinationen von Befehlen, die Optionen, die Voreinstellungen und die Wiederholungen aus Wörtern, Zahlen oder mathematischen Konzepten, die einzeln betrachtet keine geistige Schöpfung des Urhebers des Computerprogramms sind. 67 Erst mit Hilfe der Auswahl, der Anordnung und der Kombination dieser Wörter, Zahlen oder mathematischen Konzepte vermag der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen und zu einem Ergebnis dem Benutzerhandbuch für das Computerprogramm zu gelangen, das eine geistige Schöpfung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Infopaq International, Randnr. 45). 68 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Vervielfältigung dieser Elemente die Vervielfältigung des Ausdrucks der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers des Benutzerhandbuchs für das im Ausgangsverfahren fragliche Computerprogramm darstellt. 69 Dabei muss die Prüfung der Vervielfältigung dieser Elemente des Benutzerhandbuchs für ein Computerprogramm anhand der Richtlinie 2001/29 unabhängig davon, ob es sich um die Erstellung eines zweiten Programms oder die Ausarbeitung des Benutzerhandbuchs für dieses zweite Programm handelt, die Gleiche sein. 70 Folglich ist nach alledem auf die Fragen 8 und 9 zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellen kann, sofern was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuchs für das Computerprogramm zum Ausdruck bringt. Kosten 71 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen. 2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 ist dahin auszulegen, dass die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren dieses Programms, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste

32 Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt. 3. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellen kann, sofern was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuchs für das Computerprogramm zum Ausdruck bringt. Unterschriften

33 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 129/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja UrhG 69d Abs. 1 UsedSoft II 1. Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms nach 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung des Programms berechtigt, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts setzt voraus, - dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen; - dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat, die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen;

34 dass Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind; - dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat. b) Der Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber einen Datenträger mit der erschöpften Kopie des Computerprogramms erhält; vielmehr reicht es aus, wenn der Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt. 2. Wer sich darauf beruft, dass die Vervielfältigung eines Computerprogramms nach 69d Abs. 1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. 3. Das dem Nacherwerber der erschöpften Kopie eines Computerprogramms durch 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Benutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden, die dieses Recht dem Ersterwerber vorbehalten. 4. Was zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprograms nach 69d Abs. 1 UrhG gehört, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschlossenen Lizenzvertrag. BGH, Urteil vom 17. Juli I ZR 129/08 - OLG München LG München I

35 - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Klägerin entwickelt und vertreibt Computersoftware, insbesondere Datenbanksoftware, die von Unternehmen, Behörden und Organisationen genutzt wird. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Programmen. Sie ist außerdem Inhaberin von deutschen und Gemeinschaftswortmarken Oracle, die unter anderem für Computersoftware eingetragen sind. 2 Die Klägerin vertreibt ihre Software in 85% der Fälle per Download über das Internet. Dabei erhält der Kunde von der Klägerin keinen Datenträger, sondern lädt die Software unmittelbar von der Internetseite der Klägerin auf seinen Computer herunter. Mit dem Erwerb der Software wird dem Kunden entweder ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht (Perpetual License) gegen eine einmalige Zahlung oder - seltener - ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht (Fixed Term

36 - 4 - License) gegen wiederkehrende Zahlungen eingeräumt. Bei den Programmen handelt es sich um sogenannte Client-Server-Software. Das Nutzungsrecht an ihnen umfasst die Befugnis, die Software dauerhaft auf einem Server zu speichern und einer bestimmten Anzahl von Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass sie in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird. Im Rahmen eines Software-Pflegevertrags können aktualisierte Versionen der Software (Updates) und Programme, die der Fehlerbehebung dienen (Patches), von der Internetseite der Klägerin heruntergeladen werden. Auf Wunsch werden die Programme auch auf CD-ROM oder DVD ausgeliefert. 3 Die Lizenzverträge der Klägerin enthalten unter Rechtseinräumung folgende Bestimmung: Mit der Zahlung für Services haben Sie ausschließlich für Ihre internen Geschäftszwecke ein unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht abtretbares und gebührenfreies Nutzungsrecht für alles, was Oracle entwickelt und Ihnen auf der Grundlage dieses Vertrags überlässt. 4 Die frühere Beklagte (nachfolgend die Beklagte ), über deren Vermögen im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren mit dem jetzigen Beklagten als Verwalter eröffnet worden ist, handelt mit gebrauchten Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bewarb sie mit der nachfolgend wiedergegebenen Anzeige eine ORACLE SONDERAKTION, bei der sie bereits benutzte Lizenzen für Programme der Klägerin anbot. Dabei wies sie darauf hin, alle Lizenzen seien aktuell, da die Wartung noch bestehe; die Rechtmäßigkeit des Verkaufs werde durch ein Notartestat bestätigt. In dem Notartestat heißt es, es habe eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers vorgelegen, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe.

37 - 5-5 Die Beklagte veranlasst dadurch Kunden, die noch nicht im Besitz der aktuellen Softwareversion sind, die Software nach dem Erwerb der Lizenzen von der Internetseite der Klägerin auf Datenträger herunterzuladen. Kunden, die bereits über die Software verfügen und Lizenzen für zusätzliche Nutzer hinzukaufen, veranlasst die Beklagte damit, die Software in den Arbeitsspeicher der Arbeitsplatzrechner weiterer Anwender zu laden. 6 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch das Urheberrecht an diesen Programmen, dass sie die Erwerber gebrauchter Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen. Die Benutzung der Bezeichnung ORACLE beim Angebot dieser Lizenzen verletze darüber hinaus ihre Markenrechte. Die Werbung für den Kauf der Lizenzen sei schließlich irreführend.

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