Sachverständige Gutachten Fristen Kosten Erfahrungen aus Behördensicht

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1 Sachverständige Gutachten Fristen Kosten Erfahrungen aus Behördensicht Dr. Constanze Sperka-Gottlieb

2 Inhalt Sachverständige Sachverständigenhaftung Gutachten Vorgaben AkkG 2012, 9 Fristen für Verbesserungsmaßnahmen Kosten der Akkreditierung Akkreditierung aus Behördensicht

3 Sachverstand Sachverständige im Akkreditierungsverfahren (meist nicht amtliche SV) Sachverstand in akkreditierten Stellen

4 Gutachten Gutachten der SV im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens Gutachten von akkreditierten Stellen Eigene Berechtigung zur Erstellung von Gutachten (zb 73 LMSVG 2006 für Trinkwassergutachten)

5 Gutachten Was ist ein Gutachten? Schriftliche oder mündliche Beurteilungen von Sachverständigen und Schlussfolgerungen auf Basis von besonderen Sachkenntnissen Anforderung an Gutachten (abgeleitet aus AVG und Erkenntnissen von Höchstgerichten): Schlüssig, nachvollziehbar, verständlich, lückenlos, auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik Sachkundige Beurteilung von selbst erhobenen oder mitgeteilten Tatsachen Nicht im Widerspruch zu anerkannten Denkgesetzen

6 Gutachten Gutachten enthält die Befundaufnahme und die daraus gezogenen Schlüsse und Aussagen (eigentliches Gutachten) SV (GutachterInnen) sind bei ihrer gutachterlichen Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig. Sie tragen persönlich die Verantwortung für die im Gutachten getätigten Aussagen. Gutachterliche Stellungnahme Meinungen und Interpretationen

7 Haftung von SV: ABGB In Kraft getreten Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze: insbesondere: a) der Sachverständigen 1299 Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder, bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können; so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.

8 Haftung von SV: ABGB 1300 Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachtheiligen Rath ertheilet. Außer diesem Falle haftet ein Rathgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Ertheilung des Rathes dem Anderen verursachet hat.

9 oder b) mehrere Theilnehmer Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen u. dgl.; oder, auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Uebel zu verhindern, dazu beygetragen haben In einem solchen Falle verantwortet, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist, und die Antheile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn aber der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist; oder, wenn die Antheile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften Alle für Einen, und Einer für Alle; doch bleibt demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die Uebrigen vorbehalten.

10 oder b) mehrere Theilnehmer In wie weit mehrere Mitschuldner bloß aus der unterlassenen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu haften haben, ist aus der Beschaffenheit des Vertrages zu beurtheilen Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnißmäßig; und, wenn sich das Verhältniß nicht bestimmen läßt, zu gleichen Theilen.

11 Schlussfolgerungen SV haftet persönlich für Schaden, den er / sie verursacht. SV haftet auch für Ratschläge (zb Empfehlung Akkreditierungsumfang) Gutachten von mehreren SV: es muss klar sein, wer für welchen Teil verantwortlich ist (eigenen Teil dokumentieren) Gutachten anderer nie ändern (betrifft leitende SV Haftung für geändertes Gutachten!)

12 Akkreditierung und Gutachten ISO Die Leitung muss bestimmten Personen die Befugnis zur Durchführung bestimmter Arten der Probenahme, von Prüfungen und/oder Kalibrierungen, zur Ausstellung von Prüfberichten und Kalibrierscheinen, zur Meinungsäußerung und Interpretation und zur Bedienung bestimmter Arten von Einrichtungen erteilen. Das Laboratorium muss Aufzeichnungen über betreffende Befugnisse, fachliche Kompetenz, Ausbildungs- und Berufsqualifikation, Schulung, Fertigkeiten und Erfahrung aller technischen Mitarbeiter einschließlich des vertraglich gebundenen Personals führen.

13 Akkreditierung und Gutachten ISO Meinungen und Interpretationen Wenn in einem Prüfbericht Meinungen und Interpretationen enthalten sind, muss das Laboratorium die Grundlagen, auf denen die Meinungen und Interpretationen beruhen, schriftlich niedergelegt haben. Meinungen und Interpretationen müssen in Prüfberichten eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Problem in Prüfstellen: wie weit geht "Meinung und Interpretation?

14 Akkreditierung und Gutachten Akkreditiert werden meist nur juristische Personen. Diese besitzen keine Berechtigungen. Befugnis zur Begutachtung ist ein persönliches Recht, das nichts mit der Akkreditierung zu tun hat und auf bestimmten Materiengesetzen beruht (z.b.: Berechtigte gemäß 73 LMSVG 2006, Fachpersonen gemäß AWG). DAHER: Trinkwassergutachten außerhalb der Akkreditierung; Hinweis auf eine Akkreditierung ist NICHT zulässig

15 Akkreditierung und Gutachten ISO 17020, Definition Inspektion: Untersuchung eines Produkts (3.2), eines Prozesses (3.3), einer Dienstleistung (3.4) oder einer Installation oder deren Entwicklung und Feststellung ihrer Übereinstimmung mit bestimmten Anforderungen oder, basierend auf einer sachverständigen Beurteilung, mit allgemeinen Anforderungen.

16 Akkreditierung und Gutachten Beispiel "Risikoanalyse" gemäß ÖNORM B 5019: Inspektionsbericht im akkreditierten Bereich (objektive Befundaufnahme und objektive Feststellungen und Folgerungen im akkreditierten Bereich). Risikoanalyse ist aber eindeutig ein persönliches, jederzeit widerlegbares Gutachten. Andere SV könnten zur einer anderen Einschätzung kommen. Ähnliches gilt für die Einschätzung der "Verkehrsfähigkeit" im LMSVG.

17 AkkG (Regelungen für SV) (1) Die Akkreditierungsstelle ist befugt im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens Sachverständige mit der Durchführung der Begutachtung sowie der Erstellung eines Begutachtungsberichtes zu beauftragen, soweit dies für die Prüfung der Erfüllung von Akkreditierungsvoraussetzungen notwendig ist. Dabei sind solche Sachverständige zu beauftragen, welche möglichst umfangreiche fachspezifische Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der zu akkreditierenden Stellen besitzen.

18 AkkG (Regelungen für SV) (2) Werden im Rahmen der Begutachtung vom Sachverständigen Nichtkonformitäten erkannt, so hat er diese der Konformitätsbewertungsstelle schriftlich mitzuteilen. Die Konformitätsbewertungsstelle hat innerhalb von 8 Wochen, beginnend vom letzten Tag der Begutachtung, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu setzen und geeignete Nachweise hierüber unmittelbar dem Sachverständigen vorzulegen. (5) Der verantwortlich zeichnende Sachverständige hat der Akkreditierungsstelle unverzüglich einen Bericht über die Nichtkonformitäten gemäß Abs. 2 zu übermitteln.

19 AkkG (Regelungen für SV) (3) Werden innerhalb der Frist von 8 Wochen keinerlei Nachweise erbracht, hat der verantwortlich zeichnende Sachverständige seinen Begutachtungsbericht abzuschließen und der Akkreditierungsstelle zu übermitteln. (4) Werden dem Sachverständigen innerhalb einer Frist gemäß Abs. 2 unzureichende Nachweise vorgelegt, so hat der Sachverständige die Konformitätsbewertungsstelle hierüber schriftlich zu informieren und darauf hinzuweisen, dass binnen 4 weiterer Wochen ihm entweder geeignete Nachweise vorgelegt werden oder er den Begutachtungsbericht abschließt und der Akkreditierungsstelle übermittelt.

20 Fristen für Verbesserungsmaßnahmen Fristen sind im Gesetz festgelegt Es gibt hier keinen Spielraum Bei der Erledigung muss bedacht werden, dass SV für die Prüfung Zeit brauchen. Dh die 4-wöchige Zusatzfrist kann durch die Prüfung verkürzt sein! Diese Fristen gelten auch für Erstakkreditierungen! Begutachtungsbericht binnen 2 Wochen!

21 AkkG (Regelungen für SV) (6) Verpflichtung zur Geheimhaltung; Unterlagen keinesfalls Dritten zugängig machen oder vervielfältigen (7) Sachverständige haben die Pflicht, eine Begutachtung abzulehnen, wenn Gründe vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen, wie etwa bei beratenden Tätigkeiten für die zu begutachtende Konformitätsbewertungsstelle. (8) Sachverständige sind verpflichtet, Begutachtungen nach den Vorgaben der Akkreditierungsstelle durchzuführen und soweit zutreffend, die vorgesehenen Arbeitsdokumente zu verwenden.

22 AkkG (Regelungen für SV) (9) Sachverständige sind verpflichtet, sich auf eigene Kosten weiterzubilden und der Akkreditierungsstelle alle wesentlichen Änderungen mitzuteilen. (10) Sachverständige sind auf Verlangen der Akkreditierungsstelle verpflichtet, erforderliche Nachbesserungen, insbesondere im Hinblick auf den Begutachtungsbericht oder Aufklärungen über im Zuge der Begutachtung festgestellte Tatsachen ohne Anspruch auf Kostenersatz vorzunehmen.

23 Neu: Hinweise (siehe L12) Feststellung, dass sich die Handlungsweise zu einer Verbesserungsmaßnahme entwickeln könnte, oder Feststellung von Verbesserungspotential Hinweise sind in das Verbesserungsmaßnahmen-Protokoll aufzunehmen und im Bericht zu referenzieren. Kontrolle des Umgangs mit Hinweisen durch die Stelle im nächsten Audit!

24 VO (EU) 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (14) Für die Zwecke dieser Verordnung sollte die nicht gewinnorientierte Arbeit einer nationalen Akkreditierungsstelle als eine Tätigkeit verstanden werden, mit der keinerlei geldwerte Verbesserung der Ressourcen der Eigentümer oder Mitglieder der Stelle angestrebt wird. Nationale Akkreditierungsstellen haben zwar nicht das Ziel, Gewinne zu maximieren oder zu verteilen, dürfen aber Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen oder Einnahmen erzielen.

25 VO (EU) 765/2008 (15) Da der Zweck der Akkreditierung darin besteht, eine offizielle Aussage darüber zu machen, ob eine Stelle über die Kompetenz verfügt, Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen, sollten die Mitgliedstaaten nicht mehr als eine nationale Akkreditierungsstelle unterhalten und gewährleisten, dass diese Stelle durch ihre Organisationsweise objektiv und unparteilich arbeitet..., dass die nationalen Akkreditierungsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig von ihrer rechtlichen Stellung als hoheitlich handelnd angesehen werden.

26 VO (EU) 765/2008 (16) Für die Begutachtung und die laufende Überwachung der Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle ist es wichtig, ihr Fachwissen und ihre einschlägige Erfahrung sowie ihre Fähigkeit zur Ausführung von Bewertungen zu ermitteln. Daher muss die nationale Akkreditierungsstelle für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben über das entsprechende Wissen und die entsprechenden Fähigkeiten und Mittel verfügen. (17) Die Akkreditierung sollte sich grundsätzlich selbst tragen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Ausführung von Sonderaufgaben finanziell unterstützt wird. (19) Ein Wettbewerb zwischen nationalen Akkreditierungsstellen könnte zur Kommerzialisierung ihrer Tätigkeit führen, die mit ihrer Rolle als letzte Kontrollebene der Konformitätsbewertungskette unvereinbar wäre. Ziel dieser Verordnung ist es sicherzustellen, dass innerhalb der Union eine Akkreditierungsurkunde für das gesamte Unionsgebiet ausreicht,

27 Akkreditierungsverfahren Im AkkG 2012 und in der EN ISO/IEC gibt es keine Vorschriften für die Verfahren. Daher kommt das AVG susidiär zur Anwendung. Einsatz von SV ist im AVG, 52 geregelt. 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. (2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

28 Akkreditierungsverfahren Amtssachverständige (= der Behörde oder nachgeordneten Dienststellen beigegeben) stehen nicht immer ausreichend zur Verfügung, daher Einsatz von nicht amtlichen SV. Die Gebühren der nicht amtlichen Sachverständigen sind im 53a des AVG 1991 geregelt und beziehen sich auf das Gebührenanspruchsgesetzes Die Behörde bezahlt die nicht amtlichen SV. Novelle zum AVG 53a in Begutachtung: Verordnungsermächtigung der Bundesregierung für Pauschalierungen für nicht amtliche SV geplant.

29 Akkreditierungsverfahren Um die Kosten für die nicht amtlichen Sachverständigen abschätzen zu können, wurden bestimmte Punkte von der Akkreditierung Austria pauschaliert: a) Auditvor- und Nachbereitung Enthält folgende Punkte des GebAG 1975: Aktenstudium ( 36), sonstige Kosten ( 31), Entschädigung für Zeitversäumnis ( 32, 33), Beiziehung von Hilfskräften ( 30) b) Audit Mühewaltung ( 34, 35, 37) c) Verrechenbare Reisekosten Wie in GebAG und RGV für Beamte vorgesehen Verrechnung der Kosten für nicht amtliche SV gemäß AVG 76a als Barauslagen

30 Kosten gemäß 76 AVG (Barauslagen der Behörde) (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. (2).. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. (4) Möglichkeit Vorschuss vorzuschreiben

31 Kosten der Akkreditierung ( 10 AkkG 2012) (1) Verwaltungsabgaben für durchzuführenden Amtshandlungen, Verordnungsermächtigung für BMWFJ und BMF für Pauschbeträge (2) Einbezug in Pauschbeträge: erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) (3) Die Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 gliedern sich nach 1. den Gebühren für die Akkreditierung, abgestuft nach Grundgebühr und einer Gebühr in Abhängigkeit der Art und des Umfanges der Akkreditierung, 2. den Gebühren für die Erweiterung der Akkreditierung, 3. den Gebühren für die Überwachung der Akkreditierung, 4. den Gebühren für die Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen.

32 Kosten der Akkreditierung ( 10 AkkG 2012) (4) Die Mitteilungen gemäß 12 Abs. 1 und der sonstige durch dieses Bundesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der Akkreditierungsstelle mit Ausnahme der Anträge gemäß 8 sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung befreit. (5) Ist absehbar, dass ein Akkreditierungsverfahren erhebliche Barauslagen erfordert, kann die beantragende Stelle zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden ( 76 Abs. 4 AVG).

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