Einheitliches Dienstreiserecht (EDR) für die Elektround Elektronikindustrie
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- Teresa Beck
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1 Einheitliches Dienstreiserecht (EDR) für die Elektround Elektronikindustrie
2 Die wichtigsten Änderungen Berechnung des Taggeldes in 24-Std-Einheiten ab Beginn der Dienstreise Jede Pause oder Unterbrechung zählt für die Reisedauer Nur geringe Valorisierung des Taggeldes mit Mai 06 deutliche Erhöhung des Nächtigungsgeldes für die ersten sieben Kalendertage bzw. ab 2009 des Taggeldes Anrechnung von beigestellten Mahlzeiten; des Frühstücks nur im Ausland Mindestens Inlandstag- bzw. Nächtigungsgeld in ganzer EU; Erhöhung in Etappen ab
3 Die wichtigsten Änderungen Deckelung der Berechnungsgrundlage von Fahrtund Lenkentgelt mit dem jeweiligen Wert von G G bzw H G ; Übergangsregelung verhindert etwaige Kürzung 50% Zuschlag für Reisezeiten an Sonn- und Feiertagen AN-Interessen müssen bei Wahl des Verkehrsmittels berücksichtigt werden Verbesserungen beim km-geld (Höhe, Empfehlung für Mauten, Garagierungskosten) Heimreise alle 2 Monate in Europa, alle 9 Monate außerhalb Einfachere Abrechnung
4 Grundsätzliches die neuen Dienstreisebestimmungen treten mit 1. Mai 2006 in Kraft; für laufende Dienstreisen mit spätestens 1. Oktober Die Regelungen über Dienstreisen werden in den beiden KollV weitestgehend identisch sein Für die Einführung des EDR wurden Übergangsbestimmungen vereinbart Bei erheblichen Umstellungsschwierigkeiten kann Einführung für beide AN-Gruppen durch BV bis aufgeschoben werden
5 Dienstreisebegriff Eine Dienstreise liegt vor, wenn der/die AN im Auftrag des Arbeitgebers die Betriebsstätte oder den Wohnsitz verlässt Durch BV kann anderer Ausgangspunkt der Dienstreise fixiert werden (z.b. Stephansdom) Als Dienstreisen gelten auch Heimfahrten im Sinne dieses KollV
6 Inlandstaggeld Für jeweils 24 Stunden einer Dienstreise gebührt das volle Taggeld. Die spezielle Reglung für den An- und Rückreisetag entfällt. Für kürzere (Teile von) Dienstreisen gebührt: ArbeiterInnen Angestellte bis zu 5 Stunden kein Taggeld kein Taggeld > als 5 bis höchstens 8 h 1/3 des Taggeldes 13,64 1/3 des Taggeldes 13,64 > als 8 bis höchstens 12 h * 20,45 2/3 des Taggeldes 27,27 > als 12 Stunden ohne Nächtigung* 20,45 volles Taggeldes 40,91 > als 12 Stunden mit Nächtigung volles Taggeld 40,91 volles Taggeld * ab zusätzliche Erhöhung um 3,- p.a., bis 2/3 Satz erreicht ist
7 Taggeld im Nahbereich Für Dienstreisen innerhalb von 10 Km Luftlinie gebühren mehr als 5 bis höchstens 8 Stunden 9,87 mehr als 8 bis höchstens 11 Stunden 12,38 Mehr als 11 Stunden 20,45 Ausnahmen hievon bestehen für Ang. in den BG H bis K und für Dienstreisen zwischen Betriebsstätten im Nahbereich ausgenommen hievon wiederum Montagen
8 Auslandstaggeld Dauert der Aufenthalt im betreffenden Staat weniger als 24 Stunden, gebührt für bis zu 5 Stunden: kein Auslandstaggeld mehr als 5 bis höchstens 8 Stunden: 1/3 Auslandstaggeld mehr als 8 bis höchstens 12 Stunden: 2/3 Auslandstaggeld mehr als 12 Stunden: volles Auslandstaggeld
9 Auslandstaggeld während der ersten 28 Tage gebührt Gebührenstufe 3 der Bundesbeamten, anschließend mindestens 90 % dieser Werte innerhalb der EU jedoch immer mindestens das Inlandstag- bzw. Nächtigungsgeld Für am neu beigetretene Mitgliedsländer der EU gebühren zusätzlich zur Gebührenstufe 3 ab drei Euro. Jedes weitere Jahr kommen weitere drei Euro dazu, so lange, bis die Höhe des Inlandstag- bzw. Nächtigungsgeldes erreicht ist
10 Nächtigungsgeld je Nächtigung gebühren 13,78 Für die ersten Kalendertage einer Dienstreise gebührt ein erhöhtes Nächtigungsgeld von 22,69 höhere Kosten können wie bisher gegen Beleg abgerechnet werden Vereinfachte Definition des angemessenen Quartiers nun direkt im KollV
11 Abzug für beigestellte Mahlzeiten wird kostenloses Mittag- und/oder Abendessen zur Verfügung gestellt, ist Reduktion des Taggeldes um jeweils 30 % zulässig bei Frühstück im Ausland nicht aber im Inland! - kann ein Abzug von 15 % erfolgen für Mittag/Abend im Nahebereich (10km Grenze) Abzug von 50 % bei Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen in der Dienstzeit mit Vollverpflegung kann Kürzung um 90 % erfolgen
12 Reiseentgelt für Reisezeit außerhalb der Normalarbeitszeit gebührt Stundenbezug wenn Reise an Sonn- und Feiertagen erfolgt, dann gebührt ein Zuschlag von 50 % Deckelung 05/ /2007 mit BG H/n 4 Deckelung 05/ /2008 mit BG H/Grundstufe Deckelung ab 05/2008 mit Mindestlohn der BG G; Hat AN im April 2006 höheren Grundlohn, bleibt dieser eingefroren, bis Mindestlohn in BG G eingefrorenen Lohn erreicht
13 Lenkentgelt für das Lenken eines Kraftfahrzeuges außerhalb der Normalarbeitszeit gebührt Überstundenvergütung Berechnungsgrundlage ist mit Mindestlohn der BG H begrenzt Hat AN im April 2006 höheren Grundlohn, bleibt dieser eingefroren, bis Mindestlohn in BG H eingefrorenen Lohn erreicht
14 ergänzende Reise-/ Lenkentgeltregelung für Inlandsdienstreisen gebührt mindestens 1 Stunde Reisezeit, außer Hin- oder Rückreise sind in Arbeitszeit bei Dienstreisen im Nahbereich Deckelung mit einer Stunde; kein Anspruch bei Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten innerhalb des Nahbereiches, sofern es sich nicht um Montagen handelt
15 Fahrtkostenersatz 1. Klasse bei mehr als 200 km oder Nachtfahrten KM-Geld ab : 0,376 (bis km) bzw. 0,354 (über km) Wenn Arbeitgeber Tätigkeiten so anordnet, dass Benützung des Privatautos notwendig ist, gebührt KM-Geld für die gesamte Strecke Wohnsitz Reiseziel Wohnsitz Einschränkung der Abdingbarkeit der Arbeitgeberhaftung für Schäden am Privat-PKW Pauschalierungsmöglichkeiten vorgesehen
16 Heimfahrten Anspruch auf eine bezahlte Heimfahrt besteht für jeweils 2 Dienstreisemonate, wenn Zielort über 70 km von der Betriebsstätte entfernt ist (im jeweils anderen Monat nur Fahrtkostenersatz) bzw. für jeweils 9 Dienstreisemonate, wenn Zielort außerhalb von Europa liegt und Dienstreise nicht innerhalb von 3 Monaten endet bei Heimfahrt besteht Anspruch auf 48 Stunden bezahlte Freizeit
17 Sondervereinbarungen gleichwertige Sondervereinbarungen für einzelne Auslandsdienstreisen sind zulässig weitere Sondervereinbarungen zulässig für Vertreter, längere Auslandstätigkeiten, Angestellte der BG K Sondervereinbarungen müssen gegenüber dem KollV insgesamt gleichwertig sein
18 Anpassung bestehender betrieblicher Regelungen in Betrieben mit Betriebsrat können Betriebsvereinbarungen über die Anpassung abgeschlossen werden in Betrieben ohne Betriebsrat sind Vereinbarungen mit KV-Partner möglich
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