Regionalkonferenzen 2016

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1 Zusammenfassung aus den StFV-Regionalkonferenz 2016

2 Montag, 29. Februar 2016 Region Süd/Ost: JUFA Hotel Fürstenfeld Burgenlandstraße 15, 8280 Fürstenfeld Donnerstag, 3. März 2016 Region Nord: JUFA Hotel Bruck/Weitental Stadtwaldstraße 1, 8600 Bruck/Mur Montag, 14. März 2016 Region Mitte/West: Haus des Steirischen Fußballverbandes DDr. Gerhard Kapl Saal, Herrgottwiesgasse 134, 8020 Graz

3 Tagesordnung Eröffnung und Begrüßung durch Präsident Dr. Wolfgang Bartosch ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Registrierkassenpflicht Meisterschaften 2016/2017 Region Nord: Struktur Klasseneinteilung Schiedsrichterthemen Förderung des Mädchenfußballs U7-U10 Turniere - Nachwuchsfußball JUFA Vorteile für die Vereine bei Buchung über den StFV Förderungen - Finanzthemen Anfragen Anliegen seitens der Vereinsvertreter Allfälliges

4 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Ausgangspunkt war das derzeitige System der Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen bei Vereinswechsel gemäß 9 ÖFB-Regulativ Dieses System war in dieser Form rechtlich nicht mehr haltbar Grundsätzliches Bekenntnis zur Notwendigkeit eines Systems der Ausbildungsentschädigung Ziel war ein möglichst einfach handzuhabendes System, das den rechtlichen Anforderungen (OGH) entspricht.

5 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Änderung Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen bei Vereinswechsel gemäß 9 ÖFB-Regulativ ab Sommer 2017 Erstinformation im April 2013 in den Regionalkonferenzen des StFV ÖFB-Arbeitsgruppe intensiv die neuen Bestimmungen der Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen erarbeitet Beschluss im ÖFB-Präsidium im Dezember 2015

6 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Höhe der neuen Entschädigung wird nach der jeweiligen tatsächlichen Ausbildungszeit des betreffenden Spielers errechnet gemäß EU-, FIFA- und UEFA-Vorgaben haben Amateurspieler mit Vollendung des 28. Lebensjahres ihre Ausbildung abgeschlossen und können daher den Verein ohne Bezahlung einer Entschädigung wechseln, wobei das Alter des Spielers zum Zeitpunkt der Anzeige des Übertritts gemäß 9 Abs. 2 ÖFB-Regulativ maßgeblich ist.

7 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Orientierung an der Registrierung des Spielers Bezahlung nach dem Rucksack-Prinzip : aufnehmende Verein bezahlt Ausbildung durch abgebenden Verein plus (theoretisch) an Vorvereine gezahlte Entschädigungssummen (ohne Überprüfung, ob tatsächlich eine Zahlung erfolgt ist), d.h. es wird immer die gesamte Ausbildungszeit gesehen

8 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 keine rückwirkenden Zahlungen an frühere Vereine alle derzeit bestehenden Nebenbestimmungen (LAZ, AKA, 10 Bundesliga-Einsätze) wurden in das neue System integriert Entschädigung erstmals für das Spieljahr, in dem der Spieler das 9. Lebensjahr vollendet

9 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Einmaliger kostenloser Vereinswechsel im Schnupperjahr bis zum 13. Lebensjahr, wie bisher, ist weiterhin möglich Entschädigung wird bis zum Spieljahr mit Vollendung des 23. Lebensjahres berechnet Entschädigung wird fällig bei jedem Vereinswechsel bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres, danach kostenloser Vereinswechsel gemäß 9 ÖFB-Regulativ möglich, wobei das Alter des Spielers zum Zeitpunkt der Anzeige des Übertritts gemäß 9 Abs. 2 ÖFB-Regulativ maßgeblich ist

10 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1.Mai 2017 Zeiträume, in denen der Spieler befristet freigegeben war, werden grundsätzlich dem Stammverein zugerechnet, außer der Spieler wechselt unmittelbar nach Befristung zum Leihverein. In diesem Fall reduzieren die Zeiten der Befristung die vom erwerbenden Leihverein zu zahlende Entschädigung Spieljahre vor einem Vereinswechsel gemäß 11 (Abmeldung und Wartezeit), 12 Abs. 4 (Wartezeit ohne Abmeldung) oder 13 (Sperre und Auflösung von Vereinen) sind bei Anwendung des Rucksackprinzips nicht zu berücksichtigen

11 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1.Mai 2017 Diese Entschädigung sind auch für Nichtamateure bis zum vollendeten 28. Lebensjahr gültig. Nichtamateure, die mit einen laufenden Spielervertrag haben, sind bei dem Vereinswechsel unmittelbar nach dem Ende dieses Vertrages von der Anwendung der Bestimmungen über die Ausbildungsund Förderungsentschädigung ( 23a) ausgenommen.

12 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1.Mai 2017 Die konkret für einen Spieler anfallende Entschädigung samt LAZ- und AKA-Anteil soll im Sinne der Transparenz für die Vereine in Fußball-Online abrufbar sein.

13 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Die gesamte anfallende Ausbildungs- und Förderungsentschädigung ergibt sich durch Addition der pro Spieljahr gemäß lit a bis c anfallenden Entschädigungssummen. Der so errechnete Betrag gebührt dem abgebenden Verein bei einem Wechsel zu einem Verein - der 1. Leistungsstufe zu 160 % (Tipico Bundesliga) - der 2. Leistungsstufe zu 140 % (SKY GO Erste Liga) - der 3. Leistungsstufe zu 120 % (Regionalliga) - der 4. Leistungsstufe zu 100 % (Landesliga) - der 5. Leistungsstufe zu 80 % (Oberliga) - der 6. Leistungsstufe zu 60 % (Unterliga) - der 7. Leistungsstufe und darunter zu 40 % (Gebietsliga, 1. Klasse)

14 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 für Spieler a) Die jeweiligen Entschädigungssummen beziehen sich auf jenes Spieljahr, in dem der Spieler das festgelegte Lebensjahr vollendet. 9. Lebensjahr 100,- 10. Lebensjahr: 150,- 11. Lebensjahr: 200,- 12. Lebensjahr: 250,- 13. Lebensjahr: 350,- 14. Lebensjahr: 450,- 15. Lebensjahr: 550,- 16. Lebensjahr: 650,- 17. Lebensjahr: 750,- 18. Lebensjahr: 850,- 19. Lebensjahr: 700,- 20. Lebensjahr: 600,- 21. Lebensjahr: 500,- 22. Lebensjahr: 400,- 23. Lebensjahr: 300,-

15 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 b) Für Spieljahre, in denen ein Spieler in einer vom ÖFB lizenzierten Akademie ausgebildet wurde (d.h. in der Kaderliste der Akademie aufscheint), erhöhen sich die in lit a festgesetzten Entschädigungssummen um folgende Beträge: pro Ausbildungsjahr in der Akademie: 1.400,- Verlässt der Spieler während oder nach der Winterübertrittszeit die Akademie, wird das betreffende Spieljahr zur Gänze angerechnet, verlässt der Spieler die Akademie vor der Winterübertrittszeit, wird das Spieljahr zur Hälfte angerechnet. Sofern der Spieler nicht für die Akademie gemeldet war, ist die zusätzliche Ausbildungs- und Förderungsentschädigung beim ersten auf die jeweilige Ausbildungszeit folgenden Vereinswechsel vom aufnehmenden Verein an den betroffenen Träger der Akademie innerhalb eines Monats nach dem Vereinswechsel zu entrichten. Es gilt das Rucksackprinzip

16 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 c) Für Spieljahre, in denen ein Spieler in einem vom ÖFB oder einem Landesverband geförderten bzw. lizenzierten LAZ ausgebildet wurde (d.h. in der Kaderliste des LAZ aufscheint), erhöhen sich die in lit a festgesetzten Entschädigungssummen um folgende Beträge: pro Ausbildungsjahr in der LAZ-Vorstufe: 300,- pro Ausbildungsjahr im LAZ: 600,- Verlässt der Spieler während oder nach der Winterübertrittszeit die LAZ-Vorstufe bzw. das LAZ, wird das betreffende Spieljahr zur Gänze angerechnet, verlässt der Spieler die die LAZ-Vorstufe bzw. das LAZ vor der Winterübertrittszeit, wird das Spieljahr zur Hälfte angerechnet. Die zusätzliche Ausbildungs- und Förderungsentschädigung ist vom aufnehmenden Verein an den betroffenen Landesverband innerhalb eines Monats nach dem ersten auf die jeweilige Ausbildungszeit folgenden Vereinswechsel zu entrichten. Es gilt das Rucksackprinzip.

17 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai für Spielerinnen bzw. Futsal-Spieler: Die Bestimmungen für Spieler gemäß Z.1 sind grundsätzlich auch für Spielerinnen bzw. für den Wechsel von einem Futsal-Verein zu einem anderen Futsal-Verein anzuwenden, die sich gemäß Z 1 ergebenden Beträge sind jedoch durch 5 zu dividieren. Bei Spielerinnen werden die für Ausbildungsjahre in einer Akademie (lit b) oder einem LAZ (lit c) anfallenden Entschädigungssummen nicht durch 5 dividiert, sondern stehen in voller Höhe zu.

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19 ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 für Spieler Beispiel A: Spieler beginnt mit 11 Jahren und wird nach dem 16. Lebensjahr gemäß 9 ÖFB-Regulativ von einem Landesligaverein erworben: 11. LJ. 200,- plus 12. LJ. 250,- plus 13. LJ. 350,- plus 14. LJ. 450,- plus 15. LJ. 550,- plus 16. LJ. 650,- ergibt: 2.450,-- Entschädigung mal 100% für erwerbenden Landesligaverein = 2.450,-- Beispiel B: Spieler beginnt mit 11 Jahren und wird nach dem 16. Lebensjahr gemäß 9 ÖFB-Regulativ von einem Gebietsligaverein erworben: 11. LJ. 200,- plus 12. LJ. 250,- plus 13. LJ. 350,- plus 14. LJ. 450,- plus 15. LJ. 550,- plus 16. LJ. 650,- ergibt: 2.450,-- Entschädigung mal 40% für erwerbenden Gebietsligaverein = 980,--

20 Handbuch des StFV Umfrage im Herbst 2015 bei unseren Vereinen Dank für die Rückmeldungen Änderungen ab der Saison 2016/2017: jeweils 2 Stück-Papier-Handbücher statt bisher 4 Stück. Mehrbedarf kann über den StFV nachbestellt werden Stückpreis für Vereine von 6,-- auf 5,-- reduziert Stückpreis für Externe von 15,-- auf 17,-- angehoben Ab Saison 2016/2017 keine CD mit PDF-Datei Keine Produktion eines USB-Sticks mit PDF-Datei Onlineverfügbarkeit wird technisch geprüft (Kopierschutz)

21 Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze Dr. Dösinger & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co KG Heinrichstraße Graz Tel

22 Agenda Voraussetzungen Gemeinnützigkeit Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Registrierkassenpflicht Belegerteilungspflicht Sanktionen bei Verstoß Lösungsansätze Dr. Dösinger & Partner Klaus Wagner

23 Voraussetzung für Begünstigung Verankerung der Gemeinnützigkeit in den Statuten tatsächliche Geschäftsführung Statutenentsprechend (Zweck und Finanzierung) keine eigennützigen Ziele für Mitglieder Kein unangemessen hohes Vermögen Aufzeichnungen führen Dr. Dösinger & Partner

24 Unentbehrliche, entbehrliche Hilfsbetriebe, und begünstigungsschädliche Betriebe Unentbehrliche Hilfsbetriebe: Voraussetzung: der konkrete Betrieb ist direkt zur Erfüllung des ideellen und mildtätigen Zwecks ausgerichtet Beispiele: Kartenverkäufe für Saisonspiele Erlöse aus Sponsoring Subventionen Mitgliedsbeiträge Folgen: Keine Registrierkasse Nicht begünstigungsschädlich Keine Umsatz- und Körperschaftsteuerpflicht Dr. Dösinger & Partner

25 Unentbehrliche, entbehrliche Hilfsbetriebe, und begünstigungsschädliche Betriebe Entbehrliche Hilfsbetriebe: Voraussetzung Mittel dienen zur Erfüllung des (begünstigen) Vereinszwecks Überschüsse kommen ausschließlich dem begünstigen Zweck zu Gute Hilfsbetrieb tritt zu steuerpflichtigen Betrieb nicht in vermeidbare Konkurrenz Beispiele: kleine Vereinsfeste Flohmarkt, mit gespendeten/gesammelten Waren Trainingsartikel an Mitglieder zu Selbstkosten Folgen: Registrierkassenpflicht (außer kleine Vereinsfeste ) Grundsätzlich Körperschaftsteuerpflichtig (Freibetrag) Keine Umsatzsteuerpflicht Dr. Dösinger & Partner

26 Unentbehrliche, entbehrliche Hilfsbetriebe, und begünstigungsschädliche Betriebe Das kleine Vereinsfest (entbehrlicher Hilfsbetrieb): Voraussetzung Organisation und Durchführung ausschließlich durch Vereinsmitglieder Professionisten jedoch erlaubt (z.b. Zeltaufbauer) Verköstigung übersteigt ein bestimmtes Angebot nicht, kein externes Catering Künstlerische Gruppen erhalten maximal Euro pro Stunde Dauer sämtlicher Veranstaltungen in Summe maximal 48 Stunden p.a. Folgen: Keine Registrierkassenpflicht Grundsätzlich Körperschaftsteuerpflichtig (Freibetrag) Keine Umsatzsteuerpflicht Dr. Dösinger & Partner

27 Unentbehrliche, entbehrliche Hilfsbetriebe, und begünstigungsschädliche Betriebe Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb: Voraussetzung: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Gewinnbetrieb) Hilfsbetrieb tritt zu steuerpflichtigen Betrieb in vermeidbare Konkurrenz Beispiele: Große Vereinsfeste Fanartikelverkauf Kantine Folgen: Gesamter Verein verliert abgabenrechtliche Begünstigungen (Ausnahmegenehmigung) Registrierkassenpflicht Umsatz- und Körperschaftsteuerpflichtig Dr. Dösinger & Partner

28 Körperschaft- und Umsatzsteuer Körperschaftsteuer Steuerbemessungsgrundlage: Einnahmen abzüglich Ausgaben = Gewinn, aller entbehrlichen und begünstigungsschädlicher Betriebe Steuersatz 25 % vom Gewinn Freibetrag Euro Körperschaftsteuererklärung (K2) einmal jährlich einzureichen Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage Entgelt (z.b. 2,50 Euro für 1 Bier) Relevante Steuersätze 10 % (Brezel) und 20 % (Bier) Umsatzsteuerbefreiung bis Euro Netto Vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung Umsatzsteuererklärung (U1) einmal jährlich einzureichen Dr. Dösinger & Partner

29 Registrierkassenpflicht Alle Bareinnahmen sind zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen Maßgebliche Grenzen Ab einem Jahresumsatz in Höhe von EUR sofern die Barumsätze EUR überschreiten Gilt für Entbehrliche Hilfsbetriebe und begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe Je Betrieb Dr. Dösinger & Partner

30 Belegerteilungspflicht Korrespondierend mit Registrierkassenpflicht Mindestanforderungen an den Beleg: Unternehmer (Verein) ist mit Name und Adresse zu bezeichnen Fortlaufende Nummer Tag der Belegausstellung (ab 2017 auch Uhrzeit) Menge und Handelsübliche Bezeichnung 1 x 0,5 l Bier, Allgemeiner Sprachgebrauch als Maßstab Betrag der Barzahlung Dr. Dösinger & Partner

31 Sanktionen Keine Nutzung einer Registrierkasse Finanzordnungswidrigkeit (Strafrahmen bis EUR 5.000) Systematische Manipulation bis EUR Nichteinhaltung der Belegerteilungsverpflichtung stellt ebenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit dar Gemäß 163 BAO: Verlust der Vermutung der sachlichen Richtigkeit der geführten Bücher und Aufzeichnungen und kann zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde führen! Dr. Dösinger & Partner

32 Lösungsvorschläge Falls Pflicht besteht, JEDENFALLS Registrierkasse anschaffen und ordnungsgemäß verwenden (keine Schätzungsbefugnis bei formeller und materieller Richtigkeit) Ausnahmeantrag gemäß 45a BAO ( keine Umsatzsteuerund Körperschaftsteuerpflicht bis Umsätze in Höhe von Euro) gilt als automatisch erteilt bzw. Antrag gemäß 44 Abs. 2 BAO stellen (nur Teilbetrieb steuerpflichtig) Ausgliederungen andenken Kantine verpachten/ausgliedern Dr. Dösinger & Partner

33 Lösungsvorschläge Einfache Registrierkasse Tabletlösung Anschaffungskosten für Registrierkasse ab 200 Euro Monatliches Wartungsentgelte Eigene Rechnungskreise Nachvollziehbare (Einzel)-aufzeichnungen Dr. Dösinger & Partner

34 Meisterschaften 2016/2017 Saison 2016/2017: Die Mannschaftsmeldungen der Ersten- und Zweiten-Mannschaften für die Saison 2016/2017 sind ab Freitag, 8. April 2016 über das Netzwerk "Fußball-Online" bis Freitag, 27. Mai 2016 vorzunehmen, wobei die Ersten- und Zweiten-Mannschaften (nicht IB, Reserve und Nachwuchs) aus der laufenden Saison 2015/2016 kopiert werden und nur Änderungen bekannt zu geben sind. Dies betrifft auch den Wunschspieltermin, der von 2015/2016 zu 2016/2017 übertragen wird. Sollte der Wunschheimspieltermin für die neue Saison geändert werden, ist dies umgehend bei der Mannschaft in der Saison 2016/2017 entsprechend zu korrigieren.

35 Meisterschaften 2016/2017 Die Streichung von Ersten- und Zweiten- Mannschaften, die in der Saison 2016/2017 nicht mehr teilnehmen sind unter zu avisieren und sodann bis Donnerstag, 16. Juni 2016 (Einlangen im StFV) vereinsmäßig gefertigt schriftlich an die Postanschrift des StFV zu bestätigen.

36 Meisterschaften 2016/2017 Saison 2016/2017: Einteilungswünsche (Ligen- bzw. Klassenwechsel) für die Saison 2016/2017 sind bis 29. April 2016 schriftlich an die Geschäftsstelle des Steirischen Fußballverbandes per Post (Herrgottwiesgasse 134, 8020 Graz) oder mittels zu übermitteln. Diese Wünsche werden durch die Kommission für Bewerbe und Termine des StFV auf ihre Machbarkeit überprüft und nach Möglichkeit umgesetzt.

37 Meisterschaften 2016/2017 Saison 2016/2017 Auslosungswünsche: Auslosungswünsche sind bei der Online-Anmeldung zu den Klassensitzungen anzuführen. Als Zeitraum für die Bekanntgabe der Auslosungswünsche bitte unbedingt die Begründung für den Wunsch anführen, damit Ihrem Klassenreferenten die Wichtigkeit Ihres Wunsches bekannt ist wurde Freitag, 24. Juni 2016, 8 Uhr bis Montag, 27. Juni 2016, 14 Uhr festgelegt. Die Anmeldemöglichkeit für die Landesliga wird bereits nach Ende der Landesligameisterschaft freigeschalten. Nur in diesem Zeitraum können Auslosungswünsche AUSSCHLIESSLICH über die Online-Anmeldung zur Klassensitzung bekannt gegeben werden!!!

38 Meisterschaften 2016/2017 Diese Wünsche werden durch den zuständigen Klassenreferenten auf ihre Machbarkeit überprüft und nach Möglichkeit umgesetzt. Die Klassenreferenten werden vor 26. Mai 2016 ihre voraussichtlichen Spielkalender für die Saison 2016/2017 festlegen. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass diese Spielkalender bis zur Genehmigung durch die jeweilige Klassensitzung provisorisch sind und erst in der Klassensitzung im Juni/Juli 2016 bestätigt werden.

39 Vereinsturniere Vereine sind angehalten bei Hallen- und Hobbyturnieren die Teilnehmer darüber zu informieren, dass Vorfälle (Ausschlüsse Anzeigen) der ÖFB-Rechtspflegeordnung unterliegen und Spieler allenfalls durch den Strafausschuss des StFV für Meisterschafts- oder Steirer-Cupspiele gesperrt werden könnten.

40 Bewerbe und Termine Ligenstruktur in der Steiermark Der Status Quo der Ligenstruktur wird derzeit beibehalten, aber die Auswirkungen der Gemeindestrukturreform, Spielgemeinschaften im Kampfmannschaftsbereich, Anzahl der II. Kampfmannschaften, Geburten etc., im Auge behalten und falls erforderlich mit entsprechender Vorlaufzeit eine Strukturreform umgesetzt.

41 Region Nord Die Kommission für Bewerbe und Termine hat sich auch über Anregung von Vereinen mit der Ligenstruktur der Region Nord befasst. Aktuell: 1 Oberliga (14 Teams) 2 Unterligen (je 14 Teams) 3 Gebietsligen (1x 11 und 2x 12 Teams) 3 1. Klassen (1x 10, 1x 11 und 1x 12 Teams)

42 Region Nord Alternative: Einteilung der Vereine nach Bezirkshauptmannschaften in drei Gebiete: Nord A: Leoben und Liezen Nord B: Murau und Murtal Nord C: Bruck-Mürzzuschlag 1 Oberliga (16 Teams) 3 Unterligen (je 8 Teams) mit Direktaufstieg 3 Gebietsligen (je 12 Teams) 3 1. Klassen (2x 11 und 1x 12 Teams) Verschiebungen in den 1. Klassen möglich

43 Region Nord Klasseneinteilung Neu nach aktueller Tabelle: Oberliga Nord (Aufstockung von 14 auf 16) Kindberg-Mürzhofen Nord C LL-Absteiger St. Michael Nord A Judenburg Nord B Rottenmann Nord A Trofaiach Nord A Fohnsdorf Nord B Krieglach Nord C Irdning Nord A Bad Mitterndorf Nord A Schladming Nord A Obdach Nord B Knittelfeld ESV Nord B Stainach-Grimming Nord A Ausseerland Nord A Aufsteiger ULNA Murau Nord B Aufsteiger ULNB Thörl Nord C Aufsteiger ULNA - besserer Zweiter

44 Region Nord Klasseneinteilung Neu nach aktueller Tabelle: Unterligen Nord Neu in Doppelrunden (28 Runden) Unterliga Nord A (8) Hinterberg Niklasdorf Haus/E. Lassing Gröbming Kraubath Proleb Trieben Unterliga Nord B (8) St. Peter/J. Unzmarkt Oberwölz St. Peter/Kbg. Scheifling/St. Lor. Kobenz St. Georgen/J. Schöder Unterliga Nord C (8) Kapfenberg Rapid Wartberg Mürzzuschlag ESV St. Marein-Lorenzen Stanz Pernegg Kindberg-Mürzhofen II Oberaich

45 Region Nord Klasseneinteilung Neu nach aktueller Tabelle: Gebietsliga Nord A (12) St. Gallen St. Peter/Fr. Öblarn Admont Stein/Enns Großreifling (Landl) Hall Gaishorn Schladming II Ardning Ramsau Aigen Gebietsliga Nord B (12) Knittelfeld FC St. Margarethen/Knfd Zeltweg II Neumarkt Lobmingtal St. Lorenzen/Kn. Spielberg Stadl Judenburg II Seckau Pöls Krakaudorf Gebietsliga Nord C (12) Langenwang Mürzzuschlag Phönix Veitsch Gußwerk Parschlug Kapfenberg Rapid II Breitenau Tragöß-St.Katharein Turnau Krieglach II Mariazell Mitterdorf/M.

46 Region Nord Klasseneinteilung Neu nach aktueller Tabelle: 1. Nord A (12) Pruggern Wald/Sch. Liezen WSV Eisenerz Tauplitz St. Martin/Gr. Wörschach Liezen SC II Radmer Gröbming II Kalwang Stainach-Grimming II 1. Nord B (11) Oberzeiring Weißkirchen St. Lambrecht Oberwölz II Obdach II Murau II Mühlen Dietersdorf Fohnsdorf II Neumarkt II St. Peter/Kbg. II 1. Nord C (11) DSV Leoben II Bruck/Mur II Kammern Mautern St. Marein-Lorenzen II St. Michael II St. Stefan/L. Stanz II Traboch Tragöß-St. Katharein II Pernegg II Nord A Nord C Nord A Nord A Nord C Nord A Nord A Nord C Nord A Nord C Nord C

47 Region Nord Weitere Vorgangsweise: Online-Abstimmung durch die Vereine der Region Nord und abschließende Beratung und Beschlussfassung im Vorstand des StFV. Eine allfällige Änderung der Ligenstruktur in der Region Nord wäre allerdings erst ab der Saison 2017/2018 möglich.

48 Schiedsrichterwesen Besetzung Ablehnungen vor Saisonbeginn Regelschulungen für Vereine Schiedsrichterwerbung

49 Frauenfußball Förderung des Mädchenfußballs Unter welchen Bedingungen wären Vereine bereit reine Mädchen-Nachwuchsmannschaften zu führen? Bei den Auflagen zur Führung von Nachwuchsmannschaften sind Mädchenteams bereits Burschenmannschaften gleichgestellt.

50 Frauenfußball Förderung des Mädchenfußballs Vorschlag: finanzielle Förderung von reinen Mädchenmannschaft im Altersbereich von U7- bis U12-Mannschaften, wenn diese 2 Saisonen durchgehend geführt wird Förderhöhe nach Altersbereich gestaffelt Nachhaltigkeit von reinen Mädchenmannschaften steht im Vordergrund Erstmals Ausschüttung der Förderung im Jahr 2019 geplant (Teilnahme 2017/2018 und 2018/2019)

51 Nachwuchsfußball U7 bis U10 Turniere Spieler müssen aus versicherungstechnischen Gründen unbedingt angemeldet sein, damit, wenn es zu Sportunfällen kommen sollte, diese aufgrund der Anmeldung versichert sind U7 bis U10 Turniere sind ab dem Frühjahr 2016 verpflichtend über das Fußball-Online-System unter Vorlage der Spielerpässe abzuwickeln Zur Aufrechterhaltung und Sicherung eines ordentlichen Spielbetriebs müssen ab bei einem Turnier, welches nicht über Online gespielt wird, alle teilnehmenden Mannschaften wegen Nichtantreten beim Strafausschuss zur Anzeige gebracht werden Um dies zu vermeiden ersuchen wir in Ihrem eigenen Interesse um verbindliche Einhaltung dieser Vorgaben.

52 Nachwuchsfußball Förderungen des StFV im Nachwuchsbereich: Nachwuchstrainersubventionen ,-- JAKO-Gutscheinaktion ,-- Jugendförderpreis 6.000,-- Bonus Mehr U11-U18 Nachwuchsmannschaften ,-- Unfallversicherung für Nachwuchsspieler ,-- Summe dieser Maßnahmen: ,-- pro Jahr

53 Nachwuchsfußball kostenlose Trainings in den Gebieten mit Sportdirektor Walter Hörmann: Termine werden von Hörmann mit den Gebietsjugendleitern koordiniert Coca-Cola-Cup U12 am Sonntag, 29. Mai 2016 in Bruck/Mur 1. und 2. sind im Bundesfinale in Wien am 17./19. Juni 2016 LandesverbandsAusbildungsZentren Steiermark: ÖFB-Standorte: Judenburg, Leibnitz, Mooskirchen, Weiz weiterer: Stainach einheitliche Standards für Ausrüstung, Trainings, Mittagstisch, Lernbetreuung, Sportstätten, Schulen

54 Nachwuchsfußball Nachwuchsmeisterschaften 2016/2017: Durchführungsbestimmungen werden nach Beschluss im StFV-Vorstand auf der StFV-Homepage verlautbart und sind verbindlich einzuhalten 2016/17 werden von U7 bis U18 alle Bewerbe angeboten Steirische Leistungsklassen für U13, U15 und U17 Nachwuchsmannschaften Meldefrist 22. Juni 2016

55 Nachwuchsfußball Nachwuchsmeisterschaften 2016/2017: Nachwuchsspielgemeinschaften Namensgebung: Trägerverein muss zum Schluss angeführt werden Beispiele: NZ Oberes Murtal/Judenburg U15 (Trägerverein Judenburg) SU Schilcherland/Stainz U13 (Trägerverein Stainz) Wenn eine Mannschaft aus der Leistungsklasse im Herbst aus- oder absteigt, spielt diese im Frühjahr in der höchsten Regionalklasse U11 und U12 Tabellen ohne Tordifferenz

56 Information für die Vereine des Steirischen Fußballverbandes

57 Kooperation JUFA Hotels StFV Der Steirische Fußballverband konnte mit den JUFA Hotels eine Kooperation abschließen, die auch für die Vereine des StFV einen Vorteil erbringt. Ab sofort können unsere Vereine direkt über JUFA-Sportbuchungen (Ansprechpartnerin Frau Sabine Haubenwaller ) zu vergünstigten Konditionen die Einrichtungen der JUFA Hotels nutzen, ausgenommen der Verein hat mit den JUFA Hotels bereits eine eigenständige Vereinbarung. Erforderlich ist die ausschließliche Buchung über [email protected]!!!

58 Sportstättenbau Förderungen Sportstättenbau Beratung durch Gerhard Krois Tornetze (alle 4 Jahre möglich) eigenes Antragsformular Einreichfrist: 15. Mai 2016 Abrechnung von Subventionen nur bis 30. November 2016 möglich

59 Finanzielles SEPA-Lastschriftverfahren für Zahlungen Die Netzwerkgebühr wird bereits über Bankeinzugsermächtigung eingezogen. Die Bankeinzugsermächtigung soll für alle Zahlungen der Vereine an den StFV ausgeweitet werden. Entsprechende Formulare liegen heute auf und darf ersucht werden diese ausgefüllt und vereinsmäßig gezeichnet bis 10. April 2016 an den StFV zu übersenden. Die Kosten für allfällige Nichtdurchführungen von Bankeinzügen müssten dem betroffenen Verein angelastet werden.

60 Anfragen Anliegen Allfälliges

61 Wir bedanken uns bei unseren Vereinen für ihr Interesse und hoffen auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit und wünschen allen steirischen Vereinen eine sportlich und wirtschaftlich erfolgreiche Frühjahrssaison.

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