Badestelle Weitenung

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1 Badestelle Weitenung

2 Gliederung Aktuelle Situation Verkehrssicherungspflicht allgemein Richtlinie der DGfdB Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern Richtlinie der DGfdB Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an Gewässern (in Arbeit) Konkrete Maßnahmen für Weitenung

3 Aktuelle Situation Baggersee mit Kiesabbau und Badeverbot Kiesbagger mittels Seil am Ufer befestigt Gelände nur teilweise eingezäunt Ca. 20 Schilder mit Baden verboten um den See herum In Teilen des Sees Abrisskanten unter Wasser Keine Infrastruktur wie z. B. Liegewiese, Toiletten, Duschen, sichere Zuwegung etc. vorhanden

4 Übersichtsplan

5 Badeverbotsbeschilderung

6 Befestigung des Baggers

7 Verkehrssicherungspflicht allgemein Verkehrssicherungspflicht = Rechtspflicht Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, Konkretisierung mittels DIN, Richtlinien Keine Verkehrssicherungspflicht besteht grds. gegenüber Personen, die sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben (Ausnahme: Kinder, Behinderte) Verpflichteter ist jeder, der in der Lage ist, über die Sache zu verfügen, z.b. der Baggerseebetreiber

8 Aus der Verkehrssicherungspflicht erwächst Baggerseebetreiber die Verpflichtung, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren für Dritte abzuwenden. Nicht jeder Gefahr kann und muss vorgebeugt werden. Besucher sind nur vor solchen Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko beim Badbesuch hinausgehen und für den Gast nicht vorhersehbar oder ohne weiteres erkennbar sind.

9 Es sind nur Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren und die den Umständen nach zumutbar sind. Dabei spielen auch wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle. Jeder Badende hat sich auf die typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

10 Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf andere ist vertraglich möglich Beim Übertragenden verbleibt eine Kontroll- und Überwachungspflicht Vermeiden eines Organisationsverschuldens

11 Richtlinie der DGfdB Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern Einschlägig für Naturbäder an Badegewässern mit bädertypischen Ausbauten (z.b. Sprunganlage, Wasserrutsche) Wasseraufsicht erforderlich Kein Naturbad, da keine eindeutig begrenzte Anlage, keine bädertypischen Ausbauten, kein Eintrittsentgelt und Badeverbot

12 Richtlinie der DGfdB Verkehrssicherungspflicht an Badestellen Badestelle ist eine jederzeit frei zugängliche Wasserfläche eines Badegewässers, deren Nutzung gestattet oder nicht untersagt ist, in der üblicherweise eine große Zahl von Personen badet, in der Sprungeinrichtungen, Badestege, Wasserrutschen und andere bädertypische Anlagen im Wasser nicht vorhanden sind und die angrenzende Landfläche Ausreichende Wasserqualität Baden auf eigene Gefahr, keine Wasseraufsicht erforderlich, aber möglich

13 Einhalten der Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber: Regelmäßige Kontrolle der Land- und Wasserflächen einschließlich der Zugangswege Ausreichende DIN-gerechte Beschilderung, z.b. Baden auf eigene Gefahr keine Wasseraufsicht mit Piktogramm Möglichst Rettungsgeräte wie Rettungsringe etc. Sauberhalten der Badestelle Nutzungs- und Badeverbote in besonders gefährlichen Bereichen, z.b. Steilufer, Schlingpflanzen, Abrisskanten unter Wasser Eintrittsentgelt nur zur Nutzung der Toiletten, Umkleiden etc. Keine Wasserattraktionen

14 Konkrete Maßnahmen für Weitenung Schaffen einer ordnungsgemäßen Zuwegung, kein Trampelpfad Abgrenzung der Badestelle im Wasser und an Land DIN-gerechte Beschilderung vornehmen Badeverbot an der Baggerbefestigung und im Baggerbereich Keine Steilufer, Schlingpflanzen oder Abrisskanten unter Wasser Vorhalten von Rettungsgeräten Trennung von Angler- und Badebereich, keine Nutzungskollisionen Stichprobenartige Kontrollen des Geländes und des Sees Aufstellen einer ordnungsgemäßen Organisation zum Betrieb

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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