Arbeitssicherheit aus der Sicht der Behörde

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1 Arbeitssicherheit aus der Sicht der Behörde Dr. med. Marta Kunz, Arbeitsinspektorin / Arbeitsbedingungen Laupenstrasse Bern

2 Inhalt 1. Sicherheits- und Gesundheitsschutz im Kanton Bern Organigramm Geographische Aufteilung Aufgaben 2. Analyse der Unfälle 2 Was führt zu den Unfällen Unfallpyramide 3. Betriebe / Arbeitgeber Grundlagen Verpflichtung 4. ASA- System für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

3 Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz Volkswirtschaftsdirektion Generalsekretariat BECO LANAT Amt für Landwirtschaft und Natur KAWA Amt für Wald Arbeitsbedingungen SGA 3

4 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz Jura bernoise Véronique Baldauf Oberaargau Hugo Möller Zana Lipe Biel Zana Lipe Stefan Holzer Bern-Mittelland Seeland Marta Kunz Emmental Christof Stämpfli Bern-Stadt Alexandre Audergon Thun Christian Eyer Bern-Mittelland Markus Gäumann Frutigen-Niedersimmental Obersimmental-Saanen Interlaken-Oberhasli Heinz Hauser

5 Aufgaben Sicherheits- und Gesundheitsschutz Prävention und Vollzug Plan- / Anlagegenehmigungen Planbesprechungen Betriebsabnahmen Betriebsbewilligungen Betriebsbesuche ASA-Systemkontrolle Reihenuntersuchungen individuelle Betriebsbesuche 5

6 Was führt regelmässig zu Unfällen? Menschliches Verhalten Eile, Hast, Unvorsichtig- und Bequemlichkeit, Unüberlegtheit, Übermüdung Konsum von Alkohol, Drogen, Medikamente Technische und bauliche Mängel Stolperstellen, Hindernisse, Stufen, enge Platzverhältnisse Einrichtungen und Geräte entsprechen nicht dem Stand der Technik Falsch konzipierte Maschinen und Einrichtungen Organisatorische Mängel Fehlende Konzepte Fehlendes Wissen, mangelhafte Instruktion Persönliche Schutzausrüstung 6 Fehlt ganz, ist unvollständig, fehlerhaft oder gar defekt

7 Anzahl Berufsunfälle pro 1000 Arbeitnehmende Kanton Bern Unfallhäufigkeit nach Betriebsgrösse > 300 Mitarbeitende < 6 7 Fazit: Höhere Unfallhäufigkeit in KMU s!

8 Bundesgesetz über die Unfallversicherung Art Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen.. Art Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. 2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen. 3 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern. 8

9 Unternehmen sind zur Prävention verpflichtet Arbeitgeber: Ermitteln Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden. Treffen Schutzmassnahmen und Anordnungen nach anerkannten Regeln der Technik. Instruieren die Mitarbeitenden. Überprüfen regelmässig die getroffenen Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen. 9

10 Zweck der ASA-Richtlinie 6508 Diese Richtlinie konkretisiert die Pflicht der Arbeitgeber gemäss Artikel 11a Absätze 1 und 2 VUV: Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit Die Massnahmen zur Förderung der systemorientierten Prävention von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie des Gesundheitsschutzes. 10

11 Die 10 Elemente des ASA-Konzeptes 11

12 Einteilung der Betriebe in 4 Kategorien Betriebe mit besonderen Gefährdungen und mehr Mitarbeitende Weniger als 10 Mitarbeitende Betriebe ohne besondere Gefährdungen und mehr Mitarbeitende Weniger als 50 Mitarbeitende

13 Besondere Gefährdungen Besondere Gefährdungen, deren Erkennung und Beurteilung spezielle Kenntnisse oder Untersuchungsmittel erfordern: besondere Arbeitsplatzverhältnisse Brand- und Explosionsgefährdungen Chemische und biologische Einwirkungen Physikalische Einwirkungen Die besonderen Gefährdungen sind in der EKAS-Richtlinie 6508, Anhang 1, abschliessend aufgeführt. 13

14 Betriebe der Kategorie 3.1 Betriebe mit besonderen Gefährdungen und mehr Mitarbeitende Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb besondere Gefährdungen gemäss Anhang 1 auftreten und der 10 Mitarbeitende oder mehr beschäftigt, weist die getroffenen Massnahmen nach. Er regelt zweckmässig die Zuständigkeiten und Abläufe betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Diese Organisation ist nachzuweisen. Nachweis des Beizugs eines ASA-Spezialisten bzw. Nachweis der Organisation Nachweis der getroffenen Massnahmen Umsetzung von Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösungen, oder direkter Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit Umsetzung technischer Massnahmen, Verwendung persönlicher PSA Bescheinigung von Berufs-, Aus- und Weiterbildungen Regelungen von Zuständigkeiten und Abläufen

15 Betriebe der Kategorie 3.2 Betriebe mit besonderen Gefährdungen 3.2 Weniger als 10 Mitarbeitende Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb besondere Gefährdungen gemäss Anhang 1 auftreten und der weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt, weist die getroffenen Massnahmen mit einfachen Mitteln nach. Nachweis des Beizugs bzw. Nachweis der getroffenen Massnahmen mit einfachen Mitteln Umsetzung von Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösungen, oder Belege für getroffene Massnahmen Protokolle Schulungsunterlagen Ausfüllen von Checklisten der ASA-Spezialisten mündliche Auskünfte

16 Betriebe der Kategorie 3.3 Betriebe ohne besondere Gefährdungen und mehr Mitarbeitende Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb keine besonderen Gefährdungen gemäss Anhang 1 auftreten und der 50 Mitarbeitende oder mehr beschäftigt, regelt zweckmässig die Zuständigkeiten und Abläufe betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Diese Organisation ist nachzuweisen. Eine Systemdokumentation ist nicht erforderlich Nachweis mit einfachen Mitteln wird empfohlen Erfüllung der Grundanforderungen gemäss VUV und ArGV3 Regelung der Zuständigkeiten Definition der Abläufe betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

17 Betriebe der Kategorie 3.4 Betriebe ohne besondere Gefährdungen 3.4 Weniger als 50 Mitarbeitende Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb keine besonderen Gefährdungen gemäss Anhang 1 auftreten und der weniger als 50 Mitarbeitende beschäftigt, hat die allgemeinen Pflichten gemäss Art. 3 bis10 VUV zu erfüllen. Keine Bezugs- und Nachweispflicht Erfüllung der Grundanforderungen gemäss VUV und ArGV3

18 1. Sicherheitsleitbild / -ziele Stehen am Anfang jeder Verbesserung. Absichtserklärung / Leitbild der Unternehmensleitung Quantitative und qualitative Ziele 18

19 2. Sicherheitsorganisation Regelt die Aufgaben und Kompetenzen. Organigramm (Betriebsorganisation / Sicherheitsorganisation) Pflichtenheft (Sicherheitsbeauftragte / Aufgaben und Kompetenzen) Qualifikation der ASA Kenntnisse der relevanten gesetzlichen Grundlagen (UVG, ArG, ChemG, MwG, PrSG usw.) 19

20 3. Ausbildung / Instruktion Befähigen zu richtigem Handeln. Information, Instruktion und Anleitung der Arbeitnehmenden Anleitung Neueintretende Spezialausbildungen Sicherheitsbeauftragte Weiter- und Fortbildung der ASA Temporär- und Drittfirmen 20

21 4. Sicherheitsregeln Setzen die Leitplanken. Auftragsspezifische Sicherheitsorganisation Allgemeine Sicherheitsregeln, Gefahrensignalisation Regelungen für Einzelarbeitsplätze Arbeitsanweisungen für Arbeiten mit besonderen Gefährdungen Wartung und Instandhaltung von Arbeitsmitteln Verhalten bei betrieblichen Veränderungen Beschaffungsverfahren (Betriebsanleitung, Sicherheitsdatenblatt, Konformitätserklärung) 21

22 5. Gefahrenermittlung Zeigt auf, wo es gefährlich werden kann. Gefahrenermittlung (Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz) Ereignisanalyse Periodische Wiederholung der Gefahrenermittlung und Sicherheitsüberprüfung 22

23 6. Massnahmenplanung Eliminiert oder reduziert die Gefahren. Auswahlkriterien der Massnahmen Realisierungskonzept mit Prioritäten, Sofortmassnahmen, definitive Massnahmen Realisierungsverantwortung, Termin 23

24 7. Notfallorganisation Hilft, den Schaden zu minimieren. Instruktion und Information der Mitarbeitenden Erste Hilfe (Apotheke, Nothelferausbildung, Betriebssanität) Meldeverfahren (Notfallnummern, Verhalten bei Unfall und im Brandfall) Einsatzplanung für Feuerwehr Evakuation (Planung, Übung) 24

25 8. Mitwirkung Heisst, die Betroffenen zu Beteiligten zu machen. Gewährleistung der Mitwirkung durch Einbezug der direkt Betroffenen Information der Arbeitnehmenden über ihre Pflichten Wahrnehmung der Mitwirkung durch die Arbeitnehmenden 25

26 9. Gesundheitsschutz 26 Ist Voraussetzung für optimales Arbeiten. Gefährdung und Belastung durch Arbeitsstoffe Arbeitsplätze, Ergonomie, Umgang mit Lasten Arbeitszeiten, Pausen Psychische Belastungen (übermässige Belastungen, Persönlichkeitsschutz, Überwachung) Raumklima, Lüftung Schutz besonderer Personengruppen (Schwangere Frauen, Jugendschutz)

27 10. Kontrolle, Audit Überprüft, ob die gesetzten Ziele erreicht wurden. Periodische Kontrolle / Betriebsbegehung Schwerpunkte / Zeitplan Betriebs- und Ursachenstatistik Entwicklung des Unfallgeschehens ( Schwere, Häufigkeit, Ausfalltage) 27

28 Betriebliche Gesundheitsförderung Definiert Massnahmen gegen Gesundheitsstörungen im Rahmen des Betriebes. Anwesenheitsmanagement Ernährung Freizeitsicherheit Fitness etc. 28

29 Wege zu einem griffigen Sicherheitskonzept. 54 Branchenlösungen 13 Betriebsgruppenlösungen 15 Modelllösungen oder: individuelle Lösung 29

30 Wie geht s einfach 30

31 Hilfsmittel, Tools und Tipps Für die ASA Umsetzung unter finden Sie Checklisten, Schulungsmodule und vieles mehr. Werkzeuge für die Integration in ein Managementsystem Hilfe mit Korrelationsmatrix unter >Sicherheitssystem (ASA) 31

32 Herzlichen Dank.. 32

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