Anleitung für die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

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1 Anleitung für die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 2., überarbeitete Auflage, April 2007

2 Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung 0. Grundsätzliches 0.1. Rechtliche Grundlagen 0.2. Begriffsklärungen und Definitionen 0.3. Marktangebote 0.4. Bezugsquellen 1. Sicherheitsleitbild und Ziele 2. Sicherheitsorganisation 2.1. Betriebsorganigramm 2.2. Sicherheitsbeauftragte/r 3. Schulung 4. Sicherheitsregeln und standards 5. Gefahrenermittlung und Risikobeurteilung 6. Massnahmenplanung und Umsetzung 6.1. Vorgehen 6.2. Mittel 7. Notfallorganisation 8. Mitwirkung 9. Gesundheitsschutz und vorsorge 10. Kontrolle 11. Quellenangaben Anhang

3 Einleitung Worum es geht Seit dem 1. Januar 1996 ist die EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärztinnen und -ärzten und anderen Spezialistinnnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, kurz ASA- Richtlinie, in Kraft. Im Wesentlichen geht es dabei um die Integration von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die Organisation und Abläufe der Betriebe. Das konkrete Ziel ist neben dem Verhindern von menschlichem Leid die notwendige Reduktion der hohen direkten und indirekten Unfallkosten. Auf Februar 2007 wurde die Richtlinie überarbeitet. In der revidierten Richtlinie werden - der Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit geregelt - eine Gefahrenermittlung und Massnahmenplanung verlangt und - zielgruppenspezifische Anforderungen an das betriebliche Sicherheitssystem formuliert. Wen es betrifft Folgende Betriebe müssen die Richtlinie umsetzen: - Betriebe mit besonderen Gefahren und 10 oder mehr Mitarbeitenden - Betriebe mit besonderen Gefahren und weniger als 10 Mitarbeitenden (hier gelten reduzierte Anforderungen) - Betriebe ohne besondere Gefahren mit 50 oder mehr Mitarbeitenden. Die besonderen Gefahren werden in der ASA-Richtlinie konkretisiert. In der Regel haben Betriebe mit einem Nettoprämiensatz der Berufsunfallversicherung von 0.5 % und mehr besondere Gefahren. Betriebe ohne besondere Gefahren und weniger als 50 Mitarbeitenden müssen die allgemeinen Pflichten gemäss Art VUV erfüllen. Andere, betriebsspezifische Auflagen, z. B. der Gebäudeversicherung, sind trotzdem zu beachten. Wozu die Anleitung dienen kann: - als Orientierung über die gültigen Vorschriften im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - als Hilfsmittel zum Aufbau eines Sicherheitskonzeptes in der Institution. Betriebe mit besonderen Gefahren und 10 oder mehr Mitarbeitenden sowie Betriebe ohne besondere Gefahren mit 50 oder mehr Mitarbeitenden müssen die Organisation im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz nachweisen können. Dafür eignet sich ein Sicherheitskonzept. Betriebe mit besonderen Gefahren und weniger als 10 Mitarbeitenden müssen die getroffenen Massnahmen mit einfachen Mitteln nachweisen können. Damit sind z.b. ausgefüllte Checklisten, Belege für getroffene Massnahmen und Schulungsunterlagen zu verstetehen. Allenfalls kann auch hier ein Sicherheitskonzept von Nutzen sein. Die Anleitung ist nicht die Lösung, sondern ein möglicher Weg, um eine individuelle und institutionsangepasste Lösung zu entwickeln: - Sie ist weder eine Branchen- noch eine Modelllösung - Sie ist vorweg ein Vademecum für Institutionen auf dem Weg zum Sicherkeitskonzept - Ein Sicherheitskonzept wird sinnvollerweise analog der Kapitel 1 11 dieser Anleitung aufgebaut. Je nach Grösse und Komplexität eines Betriebes bedarf es eventuell einer Branchenlösung. Weitere Angaben siehe Punkt

4 0. Grundsätzliches 0.1. Rechtliche Grundlagen UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung VUV Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ArG Bundesgesetz über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel ArGV1 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ArGV2 Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz ArGV3 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz STEG Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten EKAS Richtlinie Nr Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit Mitwirkungsgesetz: Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben Die Rechtstexte können auf der homepage der EKAS unter Rechtsgrundlagen / Richtlinien heruntergeladen werden. Pflichten der Arbeitgeberin Gemäss Artikel 82 Absatz 1 UVG ist die Arbeitgeberin verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Diese Massnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen: Es werden somit nur Massnahmen verlangt, die geeignet sind, die Gefahr zu beseitigen, sie einzudämmen oder die Arbeitnehmenden von ihr abzuschirmen. Die Arbeitgeberin hat ferner die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu beachten und ihre Arbeitnehmenden bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen. (Suva, Bereich Grundlagen) Pflichten der Arbeitnehmenden Artikel 82 Absatz 3 UVG verpflichtet die Arbeitnehmenden dazu, die Weisungen der Arbeitgeberin zu befolgen und sie in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere die sie betreffenden Sicherheitsvorschriften beachten, die vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen benützen und die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen. Ferner ist es ihnen ohne Erlaubnis der Arbeitgeberin nicht gestattet, Sicherheitseinrichtungen zu entfernen oder zu ändern. Stellen Arbeitnehmende Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigt, müssen sie diese unverzüglich beseitigen oder der Arbeitgeberin melden. Ausserdem dürfen sie sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Arbeitnehmende gefährden. Das gilt besonders für den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln. (Suva, Bereich Grundlagen)

5 0.2. Begriffserklärungen und Definitionen SIBE BESIBE Betrieb Bereich Sicherheitsbeauftragte/r; die für die Arbeitssicherheit im Betrieb zuständige Person Bereichssicherheitsbeauftragte/r; die für die Arbeitssicherheit in den zugewiesenen Aufgabengebieten und/oder Bereichen zuständige Person, dem/r SIBE organisatorisch zugeordnet Institution, Heim Teile (z.b. Abteilung) des Betriebs, für den ein/-e BESIBE bestimmt ist In der Anleitung werden folgende Abkürzungen verwendet: ArG ArGV ASA beco bfu EKAS* PSA Suva UVG VUV Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) Verordnung zum Arbeitsgesetz ArbeitsärztInnen und andere SpezialistInnen der Arbeitssicherheit Berner Wirtschaft (früher KIGA) Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit Persönliche Schutzausrüstung Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Bundesgesetz über die Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz) Verordnungen zum Unfallversicherungsgesetz * Die EKAS bietet eine Wegleitung an zur Erläuterung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Zur Komplettierung werden auch verwandte Bereiche - Arbeitsgesetz, STEG, Mitwirkungsgesetz sowie weitere Gesetze und Verordnungen - in diese Erläuterungen einbezogen. Sie finden sie unter : Die Wegleitung wurde im Auftrag der EKAS von einem Redaktorenteam unter der Leitung der Suva verfasst. Die Wegleitung kann auch über den EKAS-Bestellservice bezogen werden (Best. Nr. 6029)

6 0.3. Marktangebote Die nachstehende Liste von Anbietern und/oder Infostellen zum Thema Arbeitssicherheit ist nicht abschliessend. Der schweizerische Verein für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im öffentlichen Bereich, Arbeitssicherheit Schweiz, zu dessen Trägerschaft auch CURAVIVA gehört, hat eine Branchenlösung erarbeitet. Sie ist im entsprechenden Modulbuch Soziale Institutionen zusammengefasst und ermöglicht den Institutionen die Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gemäss EKAS-Richtlinien umfassend und systematisch zu erarbeiten. Das Modulbuch kann bei Arbeitssicherheit Schweiz erworben werden. Ein Ansichtsexemplar liegt auf der Geschäftsstelle des Heimverbands Bern zur Ansicht auf. Arbeitssicherheit Schweiz Mainaustr. 30, Postfach, 8034 Zürich, Tel: , Fax: EKAS Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit Sekretariat, Fluhmattstr. 1, 6002 Luzern Tel: oder , SUVA, Abt. Arbeitssicherheit Luzern Fluhmattstr. 1, 6002 Luzern, Tel: , INSOS Soziale Institutionen für Menschen mit Behinderung Schweiz 8002 Zürich Kontaktstelle: INSOS-SECURIT, Arthur Fischer 5610 Wohlen AG 1, Tel: H+ - Die Spitäler der Schweiz Frau Käthi Jaun, Lorrainestr. 43, Postfach 3000 Bern 1 Tel: Bezugsquellen für Merkblätter, Weisungen, Infos etc. Suva, Gesundheitsschutz, Postfach, 6002 Luzern, Internet: EKAS, Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit, Sekretariat, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Internet: Bfu, Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung Laupenstrasse 11, CH-3008 Bern, Internet: Seco Direktion für Arbeit, Arbeitsbedingungen, Gurtengasse 3, 3003 Bern, Internet: Beco, Berner Wirtschaft (früher KIGA), Abteilung Arbeitsbedingungen, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Tel Kantonspolizei Bern, Internet:

7 1. Sicherheitsleitbild und Ziele Speziell für Betriebe mit besonderen Gefahren und 10 oder mehr Mitarbeitenden sowie für Betriebe ohne besondere Gefahren und 50 oder mehr Mitarbeitenden empfiehlt es sich, ein Sicherheitsleitbild und Sicherheitsziele zu definieren. Wer Sicherheit will, muss sich dazu bekennen, Ziele setzen und entsprechend handeln (Suva). > Beispiele siehe Anhang 1 2. Sicherheitsorganisation Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind Chefsache! Deshalb regelt der Betrieb die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten, den Aufbau und den Ablauf der Aspekte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Dazu gehören ein Sicherheitsorganigramm sowie die Aufgabenbeschriebe für alle Verantwortlichen und zuständigen Personen. Betriebe mit besonderen Gefahren und 10 oder mehr Mitarbeitenden sowie Betriebe ohne besondere Gefahren und 50 oder mehr Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Zuständigkeiten und Abläufe betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nachzuweisen Sicherheitsorganigramm Bei grösseren Betrieben kann ein Sicherheitsorganigramm ein wichtiger Bestandteil eines Sicherheitskonzeptes sein. Darin werden die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten im Bereich Arbeitssicherheit geregelt. > Beispiele siehe Anhang Sicherheitsbeauftragte/r Der Betrieb bestimmt SIBE von intern oder extern. Es ist möglich, dass SIBE für mehrere Betriebe zuständig sind. Je nach Grösse des Betriebes empfiehlt es sich, Bereichssicherheitsbeauftragte, BESIBE, zu ernennen. Aufgaben Besuch eines Kurses Grundwissen für SIBE wird empfohlen Sicherstellung der Weiterbildung und Instruktion über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für alle Mitarbeitenden Information an vorgesetzte Person Ist verantwortlich für die Aktualisierung des Sicherheitskonzepts und der übrigen Unterlagen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Weiterbildungsplanung für alle Mitarbeitenden Aufbau des Vorschlagswesens (Mitwirkung) Stellenbeschrieb und Pflichtenheft Alle SIBE (BESIBE) verfügen über einen Stellenbeschrieb und/oder ein Pflichtenheft. > Beispiele Stellenbeschriebe Anhang

8 3. Schulung Ausbildung, Instruktion, Information Die Aus- und Weiterbildung in Fragen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung für Mitarbeitende ist eine der wesentlichsten Voraussetzungen für die effektive Umsetzung der Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz bzw. des Sicherheitskonzeptes. Nur wenn alle Beteiligten Inhalt, Sinn und Notwendigkeit der Beachtung der Grundsätze von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erkennen, wird ein sicherheitsbewusstes Verhalten im Betrieb erzielt. Dazu sind regelmässige Schulungen und Informationen unabdingbar. Mögliche Themen für die Schulung sind z.b. - Evakuationen - Feuerlöschgeräte - Notfallszenarien - Repetition Grundwissen - Informationsdispositiv 4. Sicherheitsregeln und -standards Der Betrieb legt für sich und seine Mitarbeitenden allgemeine Sicherheitsgrundsätze, Regelungen und Standards fest und sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden bestimmte Verhaltensregeln beachten. Diese Standards betreffen insbesondere die Bereiche Körperschutz, Verwendung und Wartung der PSA, Bedienung von Maschinen und Anlagen. Die entsprechenden Manuale befinden sich beim Arbeitsplatz, sie können von allen Mitarbeitenden eingesehen werden. Besondere Gefahren SIBE führen eine Übersicht über die besonderen Gefahren (Gefahreninventar) in jedem Arbeitsbereich, gemäss Liste der Risikobewertung. Regelungen für einzelne Arbeitsplätze, Arbeitsanweisungen Bei besonders gefährlichen (unfall- oder krankheitsträchtigen) Arbeitsplätzen werden spezielle Arbeitsplatzreglemente und/oder Verhaltensanweisungen erstellt. SIBE sorgen dafür, dass (wo erforderlich) die gesetzlichen Bewilligungen vorliegen (z.b. Fachbewilligung für den Umgang mit Desinfektionsmitteln im Hallenbad). Wartung und Instandhaltung der technischen Einrichtungen und Geräte Die Wartung und periodische Kontrolle der Anlagen, Einrichtungen und Geräte wird sichergestellt. Die Bedienungsanleitung von technischen Einrichtungen und Geräten sind beim jeweiligen Gerät vorhanden oder so abgelegt, dass alle Zugang haben. SIBE sind für die Führung eines Inventares der technischen Einrichtungen und Geräte verantwortlich. Dieses wird laufend nachgeführt. Sicherheitsdatenblätter von gesundheitsschädigenden Produkten sind zentral zugänglich

9 5. Gefahrenermittlung und Risikobeurteilung Die Gefahrenermittlung und Risikobeurteilung sind Kernstück eines Sicherheitskonzepts. Für diesen Bereich bieten Branchenlösungen oft umfangreiche Listen an, auf welchen die in der Branche denkbaren Gefährdungen aufgeführt sind. Falls keine Branchenlösung für den Bereich Arbeitssicherheit gewählt wird, listet ein Betrieb sämtliche Arbeitsprozesse und die damit verbundenen Tätigkeiten auf und definiert die dabei auftretenden Gefährdungen. Eine Gefährdung ist dadurch gekennzeichnet, dass schädigende Energien bzw. Stoffe mit dem Menschen zeitlich und räumlich zusammentreffen können und damit die Möglichkeit des Eintritts eines Gesundheitsschadens gegeben ist. Es ist wichtig, sämtliche Gefährdungen zu ermitteln, auch solche, bei denen es eher unwahrscheinlich ist, dass sie zu einem Ereignis (Gesundheitsschaden, Unfall) führen. Eine solche Ermittlung ist die Grundlage für die Risikoanalyse. Jede Institution ermittelt mit Hilfe eines Rasters die Gefahrenherde in allen Räumlichkeiten der Institution wie auf dem gesamten Areal und unterteilt diese nach Schadenausmass und Wahrscheinlichkeit des Auftretens anhand einer Matrix. > Bewerten von Risiken mit Risikomatrix, Anhang 4 > Gefahrenermittlung, Anhang

10 6. Massnahmenplanung und Umsetzung 6.1. Vorgehen Erfassen der in der Institution schon Beispiele: vorhandenen Weisungen, Vorschriften Fahrzeugregelung und Regelungen Umgang mit Kleinmaschinen Verhalten im Brandfall, etc. Massnahmeplan erstellen und Dringlichkeiten festlegen Stellungnahmen von heiminternen und externen Fachpersonen Formular Massnahme und Umsetzung (Anhang) Beispiele: Technisches Personal, ArbeitshygienikerInnen, ÄrztInnen, TherapeutInnen etc. Merkblätter und Weisungen anfordern Beispiele: SUVA, BFU, EKAS Lieferfirmen, Gebrauchshinweise, etc. Information Anschlagsbrett, Laufzettel Heiminterner Ordner über Arbeitssicherheit Interne Schulung von Mitarbeitenden bezüglich Arbeitssicherheit Beispiel Brandschutz, Brandfall: Risiken aufzeigen Brandschutzmassnahmen kennen Handhabung der Brandschutz- und Rettungsgeräte Besuch von externen Schulungsangeboten für SchlüsselmitarbeiterInnen. Weitere Überlegungen Aus gemachten Erfahrungen Lehren ziehen Bewusstsein der Vorbildfunktion der Mitarbeitenden fördern Es ist wichtig, dass jede Institution ihre eigenen, den Umständen entsprechenden und gerecht werdenden Massnahmen beschliesst und realisiert Mittel Formular Massnahmeplanung > Formular im Anhang 6 Liste mit Bezugsquellenangabe für Merkblätter, Weisungen etc. siehe unter Punkt

11 7. Notfallorganisation Grundsatz und Ziele Jeder Betrieb regelt die Organisation der Abläufe bei Notfällen. Als Notfälle können gelten: Brandfälle Todesfälle von KlientInnen und Mitarbeitenden Medizinische Notfälle Einbruch / Diebstahl Wasserschaden Längere Stromunterbrüche etc. Es ist wichtig, dass alle Mitarbeitenden über die Notfallorganisation informiert und instruiert sind. Zu regeln sind unter anderem Anlaufstellen, Zuständigkeiten, Massnahmen, Evakuation Kommunikation gegen Aussen und betriebsintern etc. > Beispiele Notfallorganisation im Anhang 7 > Beispiele für Verhalten bei Brand im Anhang

12 8. Mitwirkung Den Arbeitnehmenden oder ihrer Vertretung im Betrieb steht in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes das Mitwirkungsrecht zu. Sie haben die Möglichkeit, sich bei der Entscheidungsfindung und der Umsetzung sowie bei Besuchen und Kontrollen der zuständigen Behörden zu beteiligen 9. Gesundheitsschutz und -vorsorge Ausgangslage Die Belastungen bei der Arbeit können in vier Gruppen eingeteilt werden: - Berufsunfälle und Berufskrankheiten - Gesundheitliche Risiken am Arbeitsplatz - Suchtprobleme am Arbeitsplatz - Psychosoziale Belastungen Massnahmen Die Arbeitgeberin muss dafür sorgen, dass - ergonomisch und hygienisch einwandfreie Arbeitsbedingungen herrschen - die Gesundheit nicht durch schädliche und belästigende physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird, - eine übermässig starke oder einseitige Beanspruchung vermieden wird, - die Arbeitsabläufe geeignet organisiert sind. Besondere Vorkehrungen Besondere Vorkehrungen (bzw. Überprüfungen, Checks), die sich aus der Risikobeurteilung ergeben, sind in den nachstehenden Bereichen zu treffen und durch die Verantwortlichen (SIBE, BESIBE) zu kontrollieren. Bei Bedarf sind geeignete Fachpersonen beizuziehen: Gebäude und Räume - Schutz gegen Witterungseinflüsse - Isolation gegen Kälte und Feuchtigkeit - Verwendung von Baumaterialien ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen Licht, Raumklima, Lärm und Erschütterungen - Ausreichende künstliche oder natürliche Beleuchtung - Künstliche oder natürliche Lüftungsmöglichkeit - Angemessenes Raumklima - Wirksames Absaugen von Verunreinigungsquellen - Nichtraucherschutz - Schutz vor Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung - Schutz vor Kälte und Wintereinflüssen in ungeheizten Räumen - Schutz vor Lärm durch bauliche Massnahmen, Massnahmen an Betriebseinrichtungen, Abgrenzung der Lärmquelle, Massnahmen der Arbeitsorganisation Arbeitsplatzgestaltung, Ergonomie - Viel Raum, ungehinderte Bewegungsmöglichkeiten - Gestaltung und Einrichtung nach ergonomischen Gesichtspunkten - Zwanglose Körperhaltung - Abwechslungsweise sitzende, stehende Tätigkeiten - Bei permanent stehender Tätigkeit müssen Sitzgelegenheiten vorhanden sein

13 Heben und Tragen von Lasten - Geeignete organisatorische Massnahmen, Zurverfügungstellung geeigneter Mittel - Information der Mitarbeitenden über die Gesundheitsgefährdungen des Lastentragens - Information über Gewicht und Gewichtsverteilung Überwachung und Kontrollsysteme - Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen, sind verboten (Persönlichkeitsschutz) Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitskleidung - Zurverfügungstellung von zumutbaren und wirksamen PSA, sie sind für den persönlichen Gebrauch bestimmt - Wo mehrere Personen dieselben Gegenstände teilen, muss die Arbeitgeberin allfällige Gesundheits- und Hygieneprobleme lösen Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe - Getrennte Garderoben, Waschanlagen und Toiletten, zumindest getrennte Benutzung sicherstellen - Zweckmässige Waschgelegenheiten in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Garderoben - Ausreichende Anzahl von Toiletten, gut lüftbar - Erste Hilfe-Kasten entsprechend den Betriebsgefahren erreichbar zur Verfügung stellen Unterhalt und Reinigung - Alle Anlagen sind in sauberem, gutem und betriebssicherem Zustand zu halten Arbeitsorganisation - Personalreglement/OR - Pausenregelung - Keine Dauerbelastung - Abwechslungsreiche Tätigkeit siehe Leitfaden zur Gesundheitsförderung im Betrieb, Institut für Sozial-und Präventivmedizin der Universität Zürich

14 10. Kontrolle/Audit Kontrolle Kantonales Kontrollorgan ist das beco Audits Die Audits bezüglich Arbeitssicherheit dienen der periodischen Überprüfung und der Anpassung der kurz- und mittelfristigen Zielsetzungen. Audits können auch im Rahmen der gesamten Qualitätsüberprüfung der Institution erfolgen. Selbstaudits Der Betrieb soll regelmässig Selbstkontrollen durchführen und die Ergebnisse dokumentieren. Für Selbstkontrollen (Selbstaudits) können z.b. der Selbsttest und verschiedene Checklisten der Suva verwendet werden: Sicherheit und Gesundheitsschutz: Wo stehen wir? Ein Selbsttest für KMU 11. Quellenangaben EKAS-Richtlinien Suva, Bereich Grundlagen Konzepte aus den Institutionen : - Schulungs- und Wohnheime Rossfeld, Bern - Stiftung Zentrum Tannacker, Moosseedorf - Sonderschulheim Mätteli, Münchenbuchsee - Schulheime Köniz-Landorf, Köniz Autorengruppe: Paul Gerber, Heimleiter, Muri, (Vorsitz) Jürg Jenni, Stellv. Leiter Beschäftigung, Mooseedorf Paul Liechti, Chef Technischer Dienst, Gümligen Regula Minger, Bereichsleiterin, Münchenbuchsee Hansueli Rindlisbacher, Heimleiter, Köniz Erika Rupp, Sicherheitsbeauftragte, Bern Kurt Spycher, Leiter Techn. Dienst, Bern Geschäftsstelle, Bern Überarbeitung 2007: Erika Rupp Herausgeber:, Melchenbühlweg Bern

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