Qualitätsmanagement-Handbuch. 1.7 Projektmanagement
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- Helge Kopp
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1 Seite 1 von 5 Erstellt: Geprüft: Freigegeben: Dr. Christine Reimann Datum: Datum: Datum: Inhaltsverzeichnis Nr. Element-Abschnitt Seite 1 Ziel und Zweck 2 2 Geltungsbereich / Verantwortung 2 3 Vorgehen Allgemeines Entwicklungsplanung Organisatorische und fachliche Schnittstellen Entwicklungsvorgaben Entwicklungsergebnis Entwicklungs-Prüfung Entwicklungsverifizierung und -validierung 5 4 Mitgeltende Unterlagen 6
2 Seite 2 von 5 1 Ziel und Zweck Der in diesem Kapitel beschriebene Prozess soll sicherstellen, dass sich die Entwicklung neuer Rehabilitations- und/oder Pflegeleistungen an den Erwartungen und Bedürfnissen der Menschen mit Behinderung orientiert und dem Stand der Rehabilitationspädagogik bzw. der Medizin entspricht. Dabei steht die Entwicklung von individuell orientierten Dienstleistungen, entsprechend des gesetzlichen Auftrages im Vordergrund. 2 Geltungsbereich / Verantwortung Die in diesem Kapitel beschriebenen Maßnahmen und Festlegungen gelten für alle Neu- und Weiterentwicklungen im Bereich der Rehabilitations- und / oder Pflegeleistungen in der Einrichtung. Prozesseigner: Einrichtungsleitung 3 Beschreibung des Vorgehens und der Verantwortlichkeiten 3.1 Allgemeines Entwicklung Entwicklung neuer Rehabilitations- und Pflegeleistungen, die den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderung ( des Marktes ), dem Stand der Rehabilitationspädagogik bzw. der Medizin, den gesetzlichen Rahmenbedingungen und den Möglichkeiten der Einrichtung entsprechen. Entwicklungslenkung Alle Festlegungen und Maßnahmen, die die Erfüllung der Qualitätsforderungen an die neu- oder weiterzuentwickelnde Betreuungs- und/oder Pflegeleistung garantieren. Die Entwicklungsprozesse werden in den Teileinrichtungen der Einrichtung in den grundsätzlichen Abläufen gleichartig gestaltet. 3.2 Entwicklungsplanung Zu Beginn jeder Entwicklungstätigkeit wird ein Entwicklungsplan aufgestellt, der folgende Angaben enthalten muss: -Aufgabenstellung; -Namen der beteiligten Mitarbeiter bzw. der beteiligten Stellen;
3 Seite 3 von 5 -Verantwortlichkeiten; -Mitarbeiterqualifikation; -Methoden, Verfahren und Mittel. Bereits bei der Entwicklungsplanung ist zu berücksichtigen, dass neben allen beteiligten Personen auch die möglichen Prüfer der zu entwickelnden Dienstleistung Zugang zu allen notwendigen Informationen über das Entwicklungsprojekt haben. Je nach Entwicklungsfortschritt sind die Pläne im Team zu aktualisieren. 3.3 Organisatorische und fachliche Schnittstellen Bereits in der Phase der Entwicklungsplanung werden die Schnittstellen zwischen den betroffenen Teileinrichtungen (insbesondere zwischen den Bereichen Tagesstätte und Wohnen) so geregelt, dass der erforderliche Informationsfluss gesichert ist. Dafür sind der QB und die Leiter der beteiligten Teileinrichtungen verantwortlich. Im Einzelnen sind zu regeln: die Verantwortung für die Weitergabe bzw. Einholung Festlegung von geeigneten Informationsmitteln, um die Entwicklungserfahrungen für die nachfragenden Bereiche zur Verfügung zu stellen Festlegen von Informationen Dokumentation und Archivierung von Informationen / Nutzung der EDV Festlegung der Zuständigkeit für die regelmäßige Prüfung des Informationsstandes und ihre Nachweismöglichkeit. 4.4 Entwicklungsvorgaben Bei der Entwicklung neuer Rehabilitations- und/oder Pflegeleistungen oder der Weiterentwicklung bereits bestehender ist zu sichern, daß die Anforderungen der Menschen mit Behinderung, ihrer Angehörigen und ihrer gesetzlichen Vertreter sowie die zutreffenden gesetzlichen und behördlichen Forderungen ( Marktanforderungen ) festgestellt und als Aufgabenstellung dokumentiert werden. Der Leiter des Entwicklungsteams ist verantwortlich für die eindeutige Klärung von unvollständigen, unklaren oder sich widersprechenden Forderungen mit den dafür zuständigen Stellen. Alle Ergebnisse aus der Vertragsprüfung sind in die Entwicklungsvorgaben einzubeziehen.
4 Seite 4 von Entwicklungsergebnis Die Darstellung der Entwicklungsergebnisse muss so erfolgen, dass sie sich zur Verifizierung und Validierung eignen. Das bedeutet auch: dass die Forderungen der Entwicklungsvorgaben erfüllt sein müssen; das Entwicklungsergebnis Annahmekriterien enthalten muss oder auf solche verwiesen wird; die Entwicklungsmerkmale besonders ausgewiesen werden, die für die effiziente und ordnungsgemäße Erbringung der Betreuungs- und/oder Pflegeleistung entscheidend sind. Vor der Freigabe neuer Betreuungs- und/oder Pflegeleistungen ist in jedem Fall eine Prüfung der erarbeiteten Konzeptionen ( Entwicklungsergebnis-Dokumente ) durchzuführen. Hierbei sind der QMB und alle betroffenen Stellen, einschl. der Menschen mit Behinderung bzw. ihre Angehörigen, Vertreter/Betreuer, in angemessener Weise zu beteiligen. 4.6 Entwicklungs-Prüfung In den einzelnen Phasen der Entwicklungs-Projekte sind formelle, dokumentierte Prüfungen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren. An den Prüfungen nehmen Vertreter aller Stellen teil, die mit der Entwicklungsphase befasst sind, die geprüft wird. Außerdem werden Spezialisten hinzugezogen, falls deren Teilnahme für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme der Spezialisten treffen die Leiter der beteiligten Teileinrichtungen. Inhalt der Entwicklungs-Prüfung sind: Festlegung und Nachweisbarkeit der Verantwortung; Festlegung von Prüfschritten und deren Einhaltung; Festlegung von Prüfmerkmalen, die sicherstellen, dass alle Forderungen für die Entwicklung der Betreuungs- und/oder Pflegeleistungen berücksichtigt sind und erfüllt wurden. 4.7 Entwicklungsverifizierung und -validierung Die Entwicklungsverifizierung soll sicherstellen, dass das Entwicklungsergebnis, die für die einzelnen Entwicklungsabschnitte vorgegebenen Forderungen, erfüllt. Dazu werden bei der Entwicklung von neuen oder modifizierten Betreuungsund/oder Pflegeleistungen Erprobungsphasen für Teil- und Endergebnisse des Entwicklungsprozesses geplant und unter genau definierten Bedingungen realisiert. Die Erprobungen sind so zu gestalten, dass die bisherige Betreuungsund/oder Pflegequalität für die einbezogenen Menschen mit Behinderung nicht
5 Seite 5 von 5 unterschritten wird. Das Einverständnis der betroffenen Menschen mit Behinderung bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter ist vor der jeweiligen Erprobungsphase einzuholen. Dafür sind die Leiter der beteiligten Teileinrichtungen verantwortlich. Als Methoden zur Entwicklungsverifizierung werden angewendet: Vergleichen der neuen Dienstleistung mit einem ähnlichen bewährten Vorgehen; Befragungen und Beobachtung der Menschen mit Behinderung bzw. ihrer Angehörigen zur Realisierung ihrer Bedürfnisse durch die neue Dienstleistung; Befragung des betroffenen Personals; Vergleich der Wirtschaftlichkeit der neuen Dienstleistung mit der der bisherigen. Nach erfolgter Verifizierung des Endergebnisses werden die Konzeptionen für die neue bzw. weiterentwickelte Dienstleistung von der Geschäftsführung freigegeben. Spätestens wenn ein Jahr nach der Einführung abgelaufen ist, soll eine neue Prüfung vorgenommen werden, an der neben Vertretern aller betroffenen Stellen (einschl. der behinderten Menschen) auch der QMB beteiligt ist. Die Verantwortung dafür tragen die Leiter der betroffenen Teileinrichtungen. 4 Mitgeltende Unterlagen Liste der gesetzlichen Regelungen und amtlichen Verordnungen Weitere Regelungen im QMH Verfahrensanweisungen (vgl. Dokumentenliste)
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