Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden

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1 Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz Es gibt verschiedene Motive für das Betreiben eines technischen Überwachungssystems: Das Vermeiden von Diebstahl, Spionage, Sachbeschädigung, unbefugten Zutritt etc. oder die Kontrolle der Funktion, Qualität, Leistung von Personen, Maschinen und Produkten etc. Die technischen Mittel und Möglichkeiten zur Überwachung werden stets verfeinert. Sie sind heute für jedermann sehr einfach verfügbar und erschwinglich. Das Verhalten der Mitarbeitenden ist für den Unternehmenserfolg zentral - und damit auch der Wunsch einiger Arbeitgeber nach dessen Überwachung, Steuerung und Kontrolle entsprechend gross. Häufig wird hierfür ein technisches Überwachungssystem installiert ohne sich der damit entstehenden Pflichten und möglichen Konsequenzen bewusst zu sein. Zum Schutze der Gesundheit seiner Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat auch die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmenden vorzusehen. (Art. 6 ArG). Der Schutz der persönlichen Integrität geniesst in unserem Rechtssystem einen hohen Stellwert. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Persönlichkeitsschutz gleich in mehreren Gesetzen verankert ist. Die folgenden Gesetzesartikel definieren die Vorgaben für den Persönlichkeitsschutz am Arbeitsplatz: Arbeitsgesetz (SR ): Art. 6; 48 ArG I Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (SR ): Art 26 ArGV 3 I Datenschutzgesetz (SR 235.1): Art. 4 DSG I Datenschutzverordnung (SR ): Art 1 VDSG I Mitwirkungsgesetz (SR ): Art. 10 I Obligationenrecht (SR 220): Art 328, 328b OR I Zivilgesetzbuch (SR 210): Art. 28 ZGB SECO Arbeitsbedingungen

2 Wenn Sie eine Frage mit rot gezeichneten n x «Ja» nx «Nein» beantworten, sind Massnahmen zu treffen. Ausgangslage Die Verhaltensüberwachung der Arbeitnehmenden ist verboten! 1 Wurde eine fundierte Evaluation des geeignetsten Überwachungssystems durchgeführt und ist diese belegt? Verhaltensüberwachung Ist sichergestellt, dass das Verhalten der Mitarbeitenden nicht durch technische Überwachungssysteme aufgezeichnet wird? Wird das individuelle Verhalten der Mitarbeitenden durch das Überwachungssystem gehemmt? (z.b. spontane Gespräche zwischen den Mitarbeitenden erheblich eingeschränkt) Werden aufgezeichnete Verhaltensdaten zur Personalbeurteilung verwendet? Private Vereinbarungen Die gesetzlichen Bestimmungen können nicht durch private Abmachungen ausser Kraft gesetzt werden! 5 Wurden zwischen Arbeitgeber und -nehmern Abkommen für eine Überwachung des persönlichen Verhaltens getroffen? Information Wurden die Mitarbeitenden über das Überwachungssystem und ihre Rechte informiert? Wurden die betroffenen Mitarbeitenden über den Grund der Datenaufzeichnung informiert? (Sicherheit, Qualität, Prozess). Wurde über die Art und Weise der Erfassung der Daten sowie deren Auswertung informiert? Erfüllt das Resultat der Überwachung das gesteckte Ziel (Sicherheit, Qualität, Prozess) und wird es regelmässig den Mitarbeitenden kommuniziert? Sind die zu treffenden Massnahmen/Konsequenzen aus den ausgewerteten Überwachungsdaten definiert und kommuniziert? Können die Arbeitnehmenden im Einvernehmen mit dem Dateninhaber die sie betreffenden und gespeicherten Überwachungsdaten auf Verlangen einsehen? Ist eine unabhängige (interne oder externe) Vertrauensperson bestimmt und im Betrieb bekannt? (z.b. Mitglied der Personalkommission) 2

3 Mitwirkung 13 Wirkten von den Arbeitnehmern gewählte Vertreter bei der Planung, Einrichtung und Bestimmung der Einsatzzeiten des Überwachungssystems mit? Gesundheitliche Beeinträchtigungen Wurden seit dem Einführen des Überwachungssystems vermehrt Gesundheitsprobleme gemeldet? Stiegen die krankheitsbedingten Abwesenheiten seit dem Einführen des Überwachungssystems? Einsatzzeit Ist das Überwachungssystem nur während der Abwesenheit der Mitarbeitenden in Betrieb? Sind die Betriebszeiten des Überwachungssystems im Unternehmen bekannt? Werden die aufgezeichneten Überwachungsdaten nach der definierten periodischen Kontrolle gelöscht oder automatisch nach kurzer Zeit (einige Tage)? Leistungserfassung 19 Ist sichergestellt, dass unbeabsichtigte Verhaltensaufzeichungen keinen Einfluss auf die Leistungsbewertung der Betroffenen haben? Rahmenbedingungen 20 Sind die gesetzlichen Grundlagen betr. die «Überwachung am Arbeitsplatz» bekannt? Siehe aufgeführte Gesetzesartikel oben. 21 Ist der Inhaber der Überwachungsdatensammlung bestimmt? Nach Datenschutzgesetz: Wem gehören die aufgenommenen Daten? Sind die aufgezeichneten Überwachungsdaten gegen den Zugriff Dritter geschützt? Ist der Beizug der Vertrauensperson bei Fragen oder Problemfällen im Zusammenhang mit der Überwachung geregelt? Schutz gegen direkte Einsicht oder Zugang via Datennetze. 24 Kennt die Vertrauensperson die gesetzlichen Grundlagen sowie die Verwendung der aufgezeichneten Überwachungsdaten? 25 Wird das verfolgte Überwachungsziel periodisch überprüft? Wird eine Erfolgskontrolle durchgeführt? 3

4 Checkliste ausgefüllt von: Datum: Unterschrift: Massnahmenplan: Überwachung am Arbeitsplatz Nr. Zu erledigende Massnahme Termin beauftragte Person erledigt Bemerkungen geprüft Datum Visum Datum Visum

5 Wiederholung der Kontrolle am: (Empfehlung: jährlich vor Erfolgskontrolle) SECO, Februar 2014

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