Antrag auf Erlass einer. 1. des Herrn Jürgen Wagentrotz, Schreibühelweg 34, A-6370 Kitzbühel, Österreich - Antragstellers zu 1. -

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1 Vorab per Telefax: 0711 / /3535 Landgericht Stuttgart Urbanstr Stuttgart Hamburg, 31. Mai 2017 Unser Zeichen: EILT BITTE SOFORT VORLEGEN! Antrag auf Erlass einer E I N S T W E I L I G E N V E R F Ü G U N G 1. des Herrn Jürgen Wagentrotz, Schreibühelweg 34, A-6370 Kitzbühel, Österreich - Antragstellers zu der Oil & Gas Invest AG, vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Jürgen Wagentrotz, Lyoner Straße 34, Frankfurt am Main - Antragstellerin zu 2. - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Cronemeyer & Grulert, Feldbrunnenstraße 27, Hamburg g e g e n die Google Inc., vertreten durch den Vorstand Christine Flores und Jim Campbell, 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, Vereinigte Staaten,

2 2 wegen Unterlassung - Antragsgegnerin - Namens und mit Vollmacht der Antragsteller beantragen wir den Erlass der folgenden einstweiligen Verfügung: Im Wege einer einstweiligen Verfügung der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens ,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu vollziehen am Vorstand, u n t e r s a g t den Ergebnislink mit dem Inhalt wie aus Anlage ASt 4 ersichtlich u.a. zu den Suchergebnissen Oil & Gas Invest AG Anlage, Jürgen Wagentrotz Gerlachreport, Jürgen Wagentrotz Oil & Gas Invest AG, Oil & Gas Invest AG Betrug, OGI AG Betrug, OGI AG, Oil & Gas Invest AG Betrug, OGI Invest AG Jürgen Wagentrotz und OGI Invest AG Gerlachreport der Suchmaschine weiter z u v e r b r e i t e n, wenn dies geschieht wie im Anlagenkonvolut ASt 3.

3 3 Begründung: Der Antragsteller zu 1. ist Unternehmer und ausweislich des als Anlage Ast 1 überreichten Handelsregisterauszugs Vorstand der Antragstellerin zu 2., einem bundes- und weltweit tätigen Unternehmen im Erdölgeschäft. Die Antragsgegnerin ist Betreiberin der u.a. über abrufbaren Suchmaschine Google, wie sich aus ihrem Impressum ergibt Anlage ASt 2. Die Antragsteller mussten feststellen, dass unter dem antragsgegenständlichen Link am 01. Mai 2017 ein unwahrer und schwer rufund kreditgefährdender Artikel über sie veröffentlicht wurde und die Antragsgegnerin auf diesen Artikel verlinkt. Unter den Suchanfragen Oil & Gas Invest AG Anlage, Jürgen Wagentrotz Gerlachreport, Jürgen Wagentrotz Oil & Gas Invest AG, Oil & Gas Invest AG Betrug, OGI AG Betrug, OGI AG, Oil & Gas Invest AG Betrug, OGI Invest AG Jürgen Wagentrotz, OGI Invest AG Gerlachreport, Aziz Mohabbat Jürgen Wagentrotz, Aziz Mohabbat Betrug, Aziz Mohabbat Fraud, Aziz Mohabbat Oil & Gas Inc, Aziz Mohabbat Oil und Aziz Mohabbat Öl gelangt man jeweils zu dem Ergebnislink - Anlagenkonvolut ASt 3 -.

4 4 Über diesen Link gelangt man zu dem Artikel mit der Überschrift OGI AG: Wagentrotz' Riesenbetrug in den USA. Wir überreichen der Kammer den verlinkten Artikel als - Anlage ASt 4 -. I. Zum Hintergrund Von den unwahren und schwer ruf- und kreditschädigenden Berichterstattungen auf sind mittlerweile eine Vielzahl von Unternehmen und Einzelpersonen betroffen. Das offensichtlich schutzgeldähnliche System der Seitenbetreiber ist der Kammer aus dem Verfahren 11 O 114/17 (Beschluss vom 17. Mai 2017) bekannt. Auch die Antragsteller erreichte mit vom 09. Mai 2017, die wir als Anlage Ast 5 überreichen, die Nachricht eines mutmaßlichen Mittelsmannes, mit der in Aussicht gestellt wird, die Abschaltung der Seite erkaufen zu können. Da die Seite kein ordnungsgemäßes Impressum gem. 5 TMG enthält Anlage Ast 6, sind den Antragstellern die Betreiber und Verantwortlichen dieser Seite unbekannt. Überdies sind jegliche Versuche, sich auf direkt gegen die Seitenbetreiber zu wenden, ebenso vergeblich gewesen, wie diverse Strafanzeigen und Anfragen an die Behörde des Datenschutzbeauf-

5 5 tragten in Parallelverfahren. Auch der Versuch, über eine eigene Markenanmeldung mit der Bezeichnung GerlachReport gegenüber der Antragsgegnerin zu erwirken, dass sämtliche massiv rufund kreditschädigenden Inhalte auf und damit auch solche über die Antragsteller über die Suchmaschine Google nicht weiter verbreitet werden, war bislang erfolglos. Eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes erfolgte bis heute nicht. Daher wendeten sich die Antragsteller mit Löschungsersuchen vom 04. Mai 2017, das wir als Anlage Ast 7 überreichen, an die Antragsgegnerin, um bei dieser direkt eine Löschung zu erwirken. Mit einer dieses Löschungsersuchen ergänzenden der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom 08. Mai Anlage Ast 8 - wiesen diese die Antragsgegnerin auf weitere Rechtsverletzungen unter dem antragsgegenständlichen Link hin. Dem Löschungsbegehren der Antragsteller entsprach die Antragsgegnerin nicht und lehnte dieses mit standardisierter ab, wie sich aus der Anlage Ast 9 ergibt. Da sämtliche außergerichtlichen Möglichkeiten, gegen die Weiterverbreitung der schwer rechtswidrigen Berichterstattungen auf

6 6 vorzugehen, damit ausgeschöpft sind, ist nunmehr gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und der gegenständliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. II. Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart Das Landgericht Stuttgart ist nach 32 ZPO örtlich zuständig. Der Erfolg des streitgegenständlichen Links ist nämlich jedenfalls auch in Stuttgart eingetreten. Da die Antragsteller zudem bundesweit tätig sind, betreffen die verlinkten Inhalte jedenfalls auch den Gerichtsbezirk der Kammer. Wie sämtliche Berichterstattungen auf richtet sich zudem bestimmungsgemäß auch der unter dem antragsgegenständlichen Link abrufbare Artikel an eine bundesweite Leserschaft. Ausweislich des als - Anlage Ast 10 - überreichten und unter abrufbaren Beitrags gehört der Gerlachreport in diesem Segment zu den führenden Anbietern in deutscher Sprache. - Hervorhebungen durch Unterzeichner - Er ist nach eigenen Angaben mit mehr als Millionen Leser[n] [ ] das meistgelesene Medium für Anlegerschutz in deutscher Sprache., - Hervorhebungen durch Unterzeichner -

7 7 vgl. den unter abrufbaren Beitrag, - Anlage Ast Da der antragsgegenständliche Link ausweislich der Anlage Ast 12 über die Startseite abrufbar ist, liegt eine Kenntnisnahme des verfahrensgegenständlichen Artikels erheblich näher als bei einer bloßen Abrufbarkeit. Da sich der Artikel mithin ersichtlich an Leser im gesamten Bundesgebiet richtet und ein besonderer lokaler oder regionaler Bezug nicht erkennbar ist, ist auch das angerufene Gericht gem. 32 ZPO örtlich zuständig. III. Verfügungsanspruch 1. Der Verfügungsanspruch ergibt sich zum einen aus 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 BGB analog, 22, 23 KUG. Die Veröffentlichung des verfahrensgegenständlichen Artikels, auf den die Antragsgegnerin verlinkt, greift in das Recht des Antragstellers zu 1. am eigenen Bild ein, der im Gesamtzusammenhang mit dem Artikel zugleich als Vorstand der Antragstellerin zu 2. betroffen ist, denn er hat weder in die Bildveröffentlichung eingewilligt noch ist er eine Person des öffentlichen Lebens. Auch ein sonstiger Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben, der die Veröffentlichung der Bildnisse des Antragstellers rechtfertigen würde. Die Antragsgegnerin haftet insoweit als Störerin für die durch die Bildveröffentlichung vorliegende Rechtsverletzung.

8 8 Die Antragsteller haben die Antragsgegnerin in ihrem an diese gerichteten Löschungsersuchen vom 04. Mai 2017 (Anlage Ast 7) in ausreichend konkretisierter Weise auf diese Rechtsverletzung hingewiesen, indem sie im vorgenannten Löschungsantrag ausgeführt haben, dass er eine Einwilligung in die Bildveröffentlichung nicht vorliegt und auch sonst kein Ausnahmetatbestand besteht, nach dem eine Veröffentlichung gerechtfertigt wäre. Dabei haben die Antragsteller auch die einschlägigen Rechtsvorschriften der 823 Abs. 1, 1004 BGB, 22, 23 KUG sowie aktuelle Rechtsprechung diesbezüglich zitiert. Somit war der Hinweis der Antragsteller hinreichend, um eine Prüfung sowie die anschließende Entfernung des angegriffenen Links zu ermöglichen (s. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09. Februar 2017, Az.: 2-03 S 16/16, das wir als Anlage Ast 13 überreichen, dort unter II. 2. e.). Bereits das Vorliegen des vorgenannten Verfügungsanspruchs rechtfertigt die Stattgabe des gegenständlichen Antrags. Auf die Frage, ob auch der angegriffene Textbeitrag zur Begründetheit des Antrags führt, kommt es damit vorliegend nicht mehr an (LG Frankfurt am Main, a.a.o., dort unter II. 3.). 2. Nichtsdestotrotz rechtfertigt sich der Verfügungsanspruch für beide Antragssteller auch aus 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.v.m. 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 185 ff. StGB und 35 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 7 BDSG i.v.m. Art. 2 lit. b) und d), Art. 4 I lit. a), Art. 12 lit. b), Art. 14 Satz 1 lit. a) Richtlinie 95/46/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) sowie aus 824 BGB.

9 9 Denn durch den vorstehenden Artikel, auf den die Antragsgegnerin unter den obenstehenden Suchbegriffen verlinkt, sind die Antragsteller in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. Unternehmenspersönlichkeitsrecht sowie in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Bei diesen Rechtspositionen handelt es sich um nach 823 Abs. 1 BGB geschützte sonstige Rechte. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützen die Antragsteller u.a. vor unwahrer und geschäftsschädigender Kritik. Eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit ist im Falle unwahrer Tatsachenbehauptungen bekanntlich entbehrlich, da derartige Äußerungen bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fallen (BVerfG NJW 1983, 1415 NPD von Europa; BVerfG NJW 1992, 1439 Bayer) und nichts zu einer schutzwürdigen Debatte von allgemeinem Interesse beitragen. Die Äußerungen stellen zudem einen betriebsbezogenen, rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da sie sich nach objektiven Maßstäben spezifisch gegen den betrieblichen Organismus und die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozialübliche Beeinträchtigung hinausgehen (siehe Palandt- Sprau, BGB, 75. Aufl., 823 Rn. 135 m.w.n.). Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014, Az.: VI ZR 39/14).

10 10 Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden rechtswidrigen Äußerungen: a) Die Hauptüberschrift des Artikels lautet: OGI AG: Wagentrotz Riesenbetrug in den USA. Im ersten Absatz des Artikels heißt es in diesem Zusammenhang: Bereits am 29. Oktober des vergangenen Jahres hatte :gerlachreport eindringlich vor Jürgen Wagentrotz und seinen Geschäften in den USA gewarnt. Recherchen in den USA haben jetzt ergeben, dass alles offenbar nichts anderes ist, als ein groß angelegter Betrug. Das vernichtende, negative Urteil über die Oil & Gas Investoren AG (OGI AG) mit eindringlichen Warnungen fällt dabei eindeutig aus. - Hervorhebungen durch den Unterzeichner - Hiermit wird den Antragstellern unwahrerweise ein betrügerisches Verhalten unterstellt. Unabhängig davon, dass den Antragstellern ein solches Verhalten in keiner Weise vorwerfbar ist, wie mit der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu 1., die wir als Anlage Ast 14 überreichen, glaubhaft gemacht ist, ist es bereits mehr als zweifelhaft, ob die behaupteten Recherchen überhaupt stattgefunden haben. Vielmehr dürfte davon auszugehen sein, dass diese ebenso wie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen unwahr und frei erfunden sind. An dieser Stelle sei auf den als Anlage Ast 15 überreichten Beschluss des Landgerichts Berlin vom 04. Mai 2017 (Az.: 27 O 223/17) hingewiesen. In den Gründen führt das Gericht

11 11 über die Seitenbetreiber des Gerlachreports in bezeichnender Weise aus: Es ist gerichtsbekannt, dass auf der Website herabsetzende Artikel über Unternehmen ohne Tatsachengrundlage veröffentlicht werden und es dem Verfasser dabei ausschließlich um die Abfassung negativer Berichterstattung mit dem Ziel, den Ruf des Unternehmens zu beschädigen ankommt. Die seitens der sich in den Artikeln Äußernden gemachten Anschuldigungen sind in dieser Form zudem nicht erwiderungsfähig. Sie trifft aber eine erweiterte Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 1996, 1131, 1133; NJW 1985, 1621, 1622). Es kann den Antragstellern nicht zugemutet werden, dass sie sich ins Blaue hinein rechtfertigen müssen, sodass hier von der Unwahrheit der Behauptungen auszugehen ist (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, Urteil vom 22. April 2008, Az.: VI ZR 83/07 mit weiteren Nachweisen). b) Die nach der Hauptüberschrift folgende Zwischenüberschrift mit dem Titel 500 Dollar Unternehmen schreibt für OGI Expertisen sowie die später folgende Behauptung bei dem Schreiben des Antragstellers zu 3. handle es sich um eine gefälschte Expertise sind unwahr. Denn zum einen hat der Unterzeichnende das Schreiben mit diesem Inhalt tatsächlich so erstellt, sodass eine Fälschung schon begriffsnotwendig nicht vorliegen kann. Dass es sich hierbei um eine Expertise handelt, haben zum anderen weder die

12 12 Antragsteller noch Dritte jemals Zeit behauptet. Vielmehr ist hierin ein Bestätigungsschreiben zu sehen, das sich auf Angaben Dritter, namentlich eines Geologen-Teams bzw. des Unternehmens White Falcon Petroleum Technologies, einem der Weltmarktführer im Bereich Entdeckung, Messung und Erschließung von Erdöl- und Gasvorkommen, bezieht. Mit diesem Schreiben sollen auch keine Anleger betrogen werden, wie den Antragstellern in schwer ruf- und kreditschädigender Weise unterstellt wird. Auch zur diesbezüglichen Glaubhaftmachung sei auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 1. (Anlage Ast 14) sowie die obigen Ausführungen unter III. 2. a) hingewiesen. c) Im dritten Absatz des Artikels wird in wahrheitswidriger Weise behauptet: Die Wahrheit sieht aber wohl anders aus: Seine Anlagen in den USA sind nur Schall und Rauch. Nirgendwo wird gebohrt. Nirgendwo wird gefördert, die angeblichen Bohrlöcher sind möglicherweise nur Flecken auf der Landkarte. Das ist Betrug. Diese Art der Darstellung ist bewusst unvollständig und daher als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln (BGH, Urteil vom 22. November 2005, Az.: VI ZR 204/04). Denn dass derzeit Bohrungen vorgenommen werden, haben die Antragsteller zu keiner Zeit behauptet. Im Gegenteil heißt es in entsprechenden Prospekten der Antragsteller, die wir in Auszügen als Anlage Ast 16

13 13 überreichen, ausdrücklich: Die OGI AG hat anhand modernster Verfahren in ihren Projektgebieten und in Zusammenarbeit mit Forschern und Geologen grosse Erdöl-Lagerstätten entdeckt, die in den nächsten Jahren nach klassischen kaufmännischen Prinzipien kapitalisiert werden. - S. 9 des Prospekts, Hervorhebungen durch Unterzeichner - Die durch Satelliten-, Helikopter- sowie Bodenmessungen als förderfähig ausgemachten Gebiete werden explizit als Potenzielle Förderstellen - S. 13 des Prospekts, Hervorhebungen durch Unterzeichner - beschrieben. Mehrfach wird dabei hervorgehoben, dass Bohrungen [bzw.] Ölquellen geplant - S , Hervorhebungen durch Unterzeichner - sind. An keiner Stelle wird hingegen behauptet, es werde bereits gebohrt. Das Investitionsvorhaben der Antragsteller dient gerade dazu, das für die Vornahme der Bohrungen erforderliche Kapital zu generieren. Überdies existieren in der Tat von Experten ausgewählte Felder mit Bohrvorhaben, die bereits konkret festgelegt sind. Hierbei handelt es sich um solche, die nach den verschiedenen für die Ölförderung anerkannten Methoden, gerade aufgrund der übereinstimmend voraussichtlich höchsten Ertragsfähigkeit zum Gegenstand eines Vorhabens gemacht wurden. Wir überreichen dem Gericht einen für die Antragsteller angefertigten Untersuchungsbericht und gutachterli-

14 14 che Erdöl-Vorratsbestätigung der White Falcon Petroleum Technologies AG als Anlage Ast 17. Hierin heißt es auszugsweise: Die Auswertung der von uns gefundenen Anomalien auf den von der OGI AG im Gebiet [ ] gesicherten Grundstücken verzeichnet einen exorbitant großen Erdölvorrat von ca. 120 Millionen Barrel (120 Millionen Fässer mit je 159 Liter Erdöl). Der aktuelle Marktwert beträgt 12 Milliarden US-Dollar, bzw. rund 10 Milliarden Euro. Damit besitzt die OGI AG unter der Erdoberfläche ihrer gesicherten Grundstücke im Untersuchungsgebiet [ ] eines der größten jemals in den Südstaaten Amerikas entdeckten Ölvorkommen. Entsprechend unserer gutachterlichen Empfehlung lässt sich der vorhandene Erdölvorrat durch Großflächenbohrungen und Inbetriebnahme von produzierenden Ölquellen problemlos an die Erdoberfläche fördern. Bei einer prognostizierten Fördermenge von ca Barrel täglich beträgt die Jahresproduktion ca Barrel. Der gesamte OGI-Erdölvorrat wäre demnach erst nach 10 Jahren gänzlich erschöpft. - Hervorhebungen durch Unterzeichner - Ferner überreichen wir eine exemplarische Zusammenfassung der seismologischen Untersuchungen von den hierauf spezialisierten Unternehmen Schlumberger und Halliburton. Diese Expertisen erstrecken sich auch auf Grundstücke der Antragsteller und bestätigen das Vorhandensein von dort befindlichem Öl, auf denen die Bohrprojekte der Antragsteller liegen - Anlage Ast Schließlich ergibt sich aus dem als

15 15 Anlage Ast 19 überreichten und wegen des Umfangs ebenfalls auszugsweise zitierten Bericht über die Plausibilisierung des Financial Plans 3.0 des Oil Projects in U.S.A. der OGI Oil & Gas Invest AG der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W+ST Investment Audits GmbH die Wirtschaftlichkeit der diesbezüglichen Vorhaben. Darin heißt es: Die getroffenen Annahmen/Prämissen und geplanten Maßnahmen [ ] sind dargestellt, wertmäßig angegeben und in der Planung sachgerecht und folgerichtig verarbeitet. [ ] Die Planungsprämissen sind in die geplanten Unternehmensergebnisse und Cash Flows rechnerisch richtig eingeflossen. Im Hinblick auf die Plausibilisierung, ob die wesentlichen Bestandteile einer Planung vorhanden sind und die rechnerische Richtigkeit gewährleistet ist, wird weiter ausgeführt: Insgesamt kommen wir [ ] zu dem Ergebnis, dass der Planungsaufbau sachgerecht und konsistent ist, eine integrierte Gesamtplanung vorliegt und zentrale Planungsbereiche durch Teilplanungen unterlegt wurden. Rechnerische Fehler konnten keine festgestellt werden. Ein betrügerisches Verhalten ist den Antragstellern nach alledem in keiner Weise vorzuwerfen. d) In der sich anschließenden Zwischenüberschrift wird behauptet: Gouverneur nennt das Vorhaben,Scam Betrug. Sowohl hierfür als auch für die im Folgenden behaupteten

16 16 Nachfragen beim Gouverneur von Georgia, die angeblich diese Angaben nicht bestätigen konnten, gibt es keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte. Im Gegenteil konnte das Büro des Gouverneurs von Georgia auf Anfragen des Unterzeichners per - Anlage Ast 20 - und Telefongespräche keine solche Anfrage, geschweige denn eine dahingehende Aussage des Gouverneurs bestätigen. Dies wird ebenso anwaltlich versichert wie die Tatsache, dass dem Unterzeichner eine schriftliche Stellungnahme des Gouverneur-Büros zu dieser Angelegenheit in Aussicht gestellt wurde, welche derzeit von der dortigen Rechts- und Presseabteilung bearbeitet wird - Anlage Ast 21 - und nach Erhalt ohne Weiteres vorgelegt werden kann. Zudem stellt sich die berechtigte Frage, weshalb der Gouverneur von Georgia Informationen über die Global Oil & Gas Inc. mit Sitz in Alabama, das in der Schweiz ansässige Unternehmen White Falcon Petroleum Technologies oder die Antragsteller zu 1. und 2. mit Sitz in Deutschland besitzen sollte und/oder verpflichtet sein sollte, diese herauszugeben. Auch hier kommen die sich über den Gerlachreport Äußernden ihrer Substantiierungspflicht nicht nach. Hieraus resultiert der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, denn es kann insoweit von der Unwahrheit und damit der

17 17 Rechtswidrigkeit der Behauptung ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 09. Juli 1974, Az.: VI ZR 112/73). e) Die Unwahrheit der Behauptung [Nachfragen beim Gouverneur von Georgia konnten nicht bestätigen], dass die OGI AG oder die Global Oil & Gas Inc überhaupt entsprechende Schürfrechte besitzen ergibt sich exemplarisch aus der als Anlage Ast 22 überreichten und vom State Oil and Gas Board of Alabama (staatliche Öl- und Gas-Behörde von Alabama) erteilten Ölfördererlaubnis: Your application for permit to drill the OGI Global #1 in [ ] Alabama has been approved and a copy of the approved permit, Form OGB-1, is enclosed. [ ] [Ihr Antrag auf Erteilung einer Bohrkonzession für das Gebiet OGI Global #1 in [ ] Alabama wurde genehmigt und eine Ausfertigung der Genehmigung, Formular OGB-1, ist beigefügt.] - Übersetzung durch Unterzeichner - f) Die im siebten Absatz des Fließtextes aufgestellte Behauptung enthält weitere Unwahrheiten, wenn es dort heißt Zwar gibt es die,global Oil & Gas Inc' schon seit Gearbeitet hat sie aber wohl nicht. [...] Denn tatsächlich hat die Global Oil & Gas Inc. seitdem ihre Tätigkeit aufgenommen und übt diese noch bis heute aus, wie sich bereits

18 18 aus dem veröffentlichten Schreiben von Herrn Aziz Mohabbat, dem CEO (Geschäftsführer) des vorgenannten Unternehmens ergibt. Da die Global Oil & Gas Inc. ordnungsgemäß gegründet wurde und auch tätig ist, ist auch die Behauptung unwahr, es handle sich hierbei um eine Scheinfirma. Wie oben unter III. 2. a) ausgeführt ist auch die sich anschließenden Behauptung Die Global Oil & Gas Inc. [...], die auch nach Ansicht der Gouverneurs-Verwaltung weder über die Ressourcen noch die Expertise verfügt, qualifizierte und glaubwürdige Gutachten zu erstellen. offenbar unwahr und frei erfunden. Auch diesbezüglich gibt es keinerlei Anhaltspunkte, die eine Nachvollziehbarkeit der vorgenannten Behauptungen ermöglichen würden oder aus denen sich auf den Wahrheitsgehalt derselben schließen ließe, obwohl die sich Äußernden eine erweiterte Darlegungs- und Beweislast trifft. Daher ist auch diese Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln (BGH, Urteil vom 09. Juli 1974, Az.: VI ZR 112/73). Im Übrigen sei auf die Ausführungen unter III. 2. d) verwiesen. g) Unwahr ist ferner die in der dann folgenden Zwischenüberschrift getätigte Behauptung Zumindest für die gute Presse sorgt Wagentrotz selbst sowie die sich hieran anschließende Passage Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass Jürgen Wagentrotz eine gute Presse benötigt. Die beschafft er sich selbst mit Massenveröffentlichungen über einen Reputation-Manager. Wer selbst le-

19 19 sen möchte, hier ist die Liste mit den Internetseiten, die nur das Ziel haben, die Suchergebnisse über die OGI AG und Jürgen Wagentrotz bei Google zu manipulieren: Denn keiner der Antragsteller ist für die unter den vorgenannten Links veröffentlichten Berichterstattungen verantwortlich. Vielmehr sind diese ohne deren Veranlassung oder Mitwirkung von Dritten erstellt und online gestellt worden, vermutlich, um die Antragsteller in Zukunft von den Möglichkeiten positiver Berichterstattungen u.u. mit ähnlicher Zielrichtung wie der mutmaßliche Personenkreis um die Seitenbetreiber des Gerlachreports zu überzeugen. Hinsichtlich der Unwahrheit des oben zitierten Manipulationsvorwurfs sei erneut der Hinweis auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 1. (Anlage 14) gestattet.

20 20 h) Nach den vorherigen Ausführungen ist schließlich die Anknüpfungstatsache für die im letzten Absatz des Artikels befindliche Äußerung schwer herabwürdigend sowie unzutreffend, Herr Wagentrotz verbreite auf 29 Internetseiten Lügen und dass dies gewerbsmäßiger Betrug sei. Die Äußerung ist rechtswidrig, denn selbst bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (BGH, NJW 2015, S. 773, Rn. 21; BVerfG, NJW 1993, S [1846]; NJW 2013, S. 217 [218]). Im Äußerungsrecht gilt der Rechtssatz, wonach die Beweisregel des 186 StGB über 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformiert wird, so dass der sich Äußernde die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre des Betroffenen beeinträchtigenden Tatsachenbehauptung trägt. Nach diesem Maßstab ist mithin von der Unwahrheit der in dem Lügenvorwurf enthaltenen Anknüpfungstatsachen auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008, Az.: 1 BvR 1404/04). Denn nach den obigen Ausführungen sind sämtliche diesem Vorwurf zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen unwahr. An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BGH, Urteil vom 12. April 2016, Az.: VI ZR 505/14). Für die Weiterverbreitung des Links, über den die wie zuvor dargestellt rechtswidrigen und die Antragsteller schwer ruf- und kreditschädigenden Äußerungen mittels der Suchmaschine der Antragsgegnerin abrufbar sind, haftet diese als Störerin. Denn durch die nicht erfolgte Löschung trotz des Hinweises der Antragsteller hat sie ihre Prüfpflichten verletzt (so in Bezug auf die hiesige Antragsgegnerin ausdrücklich: OLG München, Beschluss vom 27. Ap-

21 21 ril 2015, Az.: 18 W 591/15, gestützt auf allgemeines Deliktsrecht). Die Antragsgegnerin haftet dabei sowohl für die Verbreitung der Vorschautexte ( Snippets ) als auch für die über das Suchergebnis vorgenommenen Verlinkungen auf die streitgegenständlichen Beiträge. Sie kann als Störerin in Anspruch genommen werden, da sie nach den erforderlichen und ausreichenden Hinweisen der Antragsteller nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Somit hat sie die ihr obliegenden Prüf- und Kontrollpflichten verletzt. 3. Datenschutzrechtlicher Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ergibt sich ferner aus 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG. Danach sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Speicherung ergibt sich vorliegend daraus, dass die Daten in einem unrichtigen Kontext verwendet werden und somit unrichtig i.s. von Art. 12 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG sind. Es wird insoweit Bezug genommen auf die obigen Ausführungen zur Verletzung der (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechte der Antragsteller. Die Verbreitung von schwer kreditgefährdenden Unwahrheiten begründet ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Unterlassung einer Weiterverbreitung, wie es Art. 14 S. 1 lit. a) der Richtlinie 95/46/EG für die Begründung eines Widerspruchsrechts voraussetzt. Die Verbreitung von Unwahrheiten dient ersichtlich nicht einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 7 lit. f) der Richtlinie 95/46/EG). Die Antragsgegnerin ist verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten i.s. des 3 Abs. 7 BDSG und somit passivlegitimiert. Die Anzeige von Suchergebnissen stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar.

22 22 IV. Verfügungsgrund Am Vorliegen eines Verfügungsgrundes bestehen keine Zweifel. Insbesondere ist im Hinblick auf die Dringlichkeit die im Presserecht zulässige Zuwartensfrist von acht Wochen (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015, Az.: 4 U 101/15) seit Kenntnis von der Rechtsverletzung noch nicht überschritten. Wir erlauben uns anzuregen, wegen der besonderen Dringlichkeit über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend der üblichen Rechtsprechungspraxis im Beschlusswege (s. bzgl. Verfahren gegen die auch hiesige Antragsgegnerin wegen Berichterstattungen des Gerlachreports nur LG Köln, Beschluss vom 31. März 2017, Az.: 28 O 58/17; LG Berlin, Beschluss vom 4. Mai 2017, Az.: 27 O 223/17; LG Berlin, Beschluss vom 4. Mai 2017, Az.: 27 O 239/17; LG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2017, Az.: 27 O 246/17; LG Köln, Beschluss vom 15. Mai 2017, Az.: 28 O 141/17; LG Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 2017, Az.: 11 O 114/17; i.ü. vgl. LG Köln, Beschluss vom 13. August 2015, Az.: 28 O 75/15; LG Hamburg, Beschluss vom 02. Februar 2006, Az.: 324 O 993/05; der Entscheidung des BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, Az.: VI ZR 269/12, zugrunde liegender Beschluss; OLG München, Beschluss vom 27. April 2015, Az.: 18 W 591/15; der Entscheidung des LG Berlin, Urteil vom 21. August 2014, Az.: 27 O 293/14, zugrunde liegender Beschluss) zu entscheiden. Nur so können weitere wesentliche Nachteile abgewendet werden, die dem Antragsteller anderenfalls entstehen bzw. die sich bereits weiter vertiefen. Das gilt umso mehr, als gegensätzliche Interessen der Antragsgegnerin nicht erkennbar sind, geschweige denn überwiegen würden.

23 23 Wir bitten die Kammer nach alldem höflich um antragsgemäße Entscheidung im Beschlusswege. Falls dem Erlass der einstweiligen Verfügung Bedenken entgegenstehen, bitten wir um einen kurzen Hinweis an den Unterzeichner (040 / ). Christian Becker - Rechtsanwalt -

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