Schweizer Parlament verabschiedet Unternehmenssteuerreform III

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1 17. Juni 2016 Swiss Tax Alert Schweizer Parlament verabschiedet Unternehmenssteuerreform III Zusammenfassung Am 17. Juni 2016 hat das Schweizer Parlament die Unternehmenssteuerreform III angenommen, nachdem die beiden parlamentarischen Räte (Nationalrat und Ständerat) wenige Tage zuvor die noch verbliebenen Differenzen bereinigt und eine endgültige Einigung erzielt hatten. Das Reformpaket sieht vor, dass bestimmte Steuerprivilegien durch neue, international akzeptierte Massnahmen ersetzt werden. Die Gesetzesänderungen sollen mit einer allgemeinen Senkung der kantonalen Gewinnsteuersätze verknüpft werden und sollen damit sicherstellen, dass die Schweiz in einem sich wandelnden internationalen Steuerumfeld auch künftig ihre Attraktivität für multinationale Konzerne bewahren kann. Mit der Unternehmenssteuerreform III möchte die Schweiz den Unternehmen für die Zukunft Planungssicherheit bieten und gleichzeitig die Einhaltung der Standards der OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development) sicherstellen, die im Rahmen des von der OECD und den G20-Staaten initiierten Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Projekts geschaffen wurden. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Massnahmen, die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III eingeführt werden sollen. Einige der kantonalen Massnahmen sind fakultativ vorgesehen, damit die Kantone ihre Gesetzgebung individuell an die sie betreffenden Umstände und Bedürfnisse anpassen können. Zudem zeigt die Übersicht, welche kantonalen Massnahmen einer Entlastungsbegrenzung unterliegen, mit der die einzelnen auf kantonaler Ebene vorgesehenen Steuerermässigungen auf gesamthaft maximal 80% des steuerbaren Gewinns begrenzt werden sollen (weitere Einzelheiten hierzu weiter unten).

2 2 Swiss Tax Alert Massnahmen Bundesebene Kantonsebene 80%-Entlastungsgrenze * Patentbox - ja Erhöhter Abzug für F&E-Aufwendungen - (f) ja Zinsbereinigte Gewinnsteuer (f) ja Zwei-Satz Modell (Übergangsregelung) - nein Aufdeckung stiller Reserven bei Zuzug nein Entlastung bei der Kapitalsteuer - (f) nein Allg. Senkung der Gewinnsteuersätze - (f) nein (f) fakultativ * nur auf Kantonsebene Ausführliche Diskussion Hintergrund Erforderlich geworden war die Reform des schweizerischen Unternehmenssteuersystems durch das sich wandelnde internationale Steuerumfeld und die Kontroverse um die Unternehmensbesteuerung mit der Europäischen Union (EU), die durch eine gemeinsame Erklärung der Schweiz und der EU im Oktober 2014 endgültig beigelegt werden konnte. Die Unternehmenssteuerreform III hat zum Ziel, durch Angleichung des schweizerischen Unternehmenssteuersystems an die aktuellen internationalen Standards die Attraktivität der Schweiz als Wirtschaftsstandort zu stärken. Das Gesetz für eine Unternehmenssteuerreform III, das nun vom Schweizer Parlament verabschiedet worden ist, unterscheidet sich in mehreren Punkten vom ursprünglichen Gesetzesentwurf, der am 5. Juni 2015 vom Bundesrat vorgelegt worden war. 1 Dabei hat das Schweizer Parlament insbesondere die zinsbereinigte Gewinnsteuer auf (überdurchschnittlich hohem) Eigenkapital (oft auch als Notional Interest Deduction bzw. NID bezeichnet) aufgenommen und eine Beschränkung der gesamten Steuerermässigungen auf kantonaler Ebene auf maximal 80% des steuerbaren Gewinns in das Reformpaket eingefügt. Die im bundesrätlichen Gesetzesentwurf enthaltene Abschaffung der Emissionsabgabe auf dem Eigenkapital wurde indessen verschoben und soll in einer späteren Vorlage gesondert beraten werden; dasselbe gilt für die Einführung einer Tonnage Tax für Schifffahrtsunternehmen, die vom Nationalrat im Zuge der parlamentarischen Beratungen vorgeschlagen worden war. Zentrale Massnahmen Abschaffung der bestehenden Steuerprivilegien Bestimmte privilegierte Steuerregime und bestehende Steuerpraxen werden mit dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform III abgeschafft; gleichzeitig wird jedoch ein attraktives Paket von Ersatzmassnahmen eingeführt. Auf Bundesebene ist die Praxis zur internationalen Steuerausscheidung von Prinzipalgesellschaften und die Praxis zu Besteuerung von Finanzierungsgesellschaften (Swiss Finance Branches) betroffen, auf kantonaler Ebene werden die Regime für Holdinggesellschaften, Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften wegfallen. Zu beachten ist dabei, dass die privilegierten Steuerregime und die bestehenden Steuerpraxen so lange weiter in Anspruch genommen werden können, bis die Massnahmen der Unternehmenssteuerreform III rechtskräftig geworden sind. Das frühestmögliche Datum für die Umsetzung der gesetzlichen Änderungen und für die damit verbundene Abschaffung der genannten Steuerregime und Steuerpraxen ist der 1. Januar Einführung einer OECD-konformen Patentbox Die verabschiedete Gesetzesreform sieht die obligatorische Einführung einer Patentbox vor, die dem modifizierten Nexus-Ansatz der OECD entspricht. Eingeführt werden soll die Patentbox nur auf kantonaler Ebene, wobei die zulässige Höhe der Steuerentlastung auf Erträge im Zusammenhang mit der Patentbox auf maximal 90% festgesetzt wurde. Einführung eines erhöhten Abzugs für F&E-Aufwendungen Als eine fakultative kantonale Massnahme sieht das verabschiedete Gesetz die Einführung eines erhöhten Abzugs für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (F&E-Aufwendungen) vor. Der Abzug wird hierbei auf einen maximalen Prozentsatz von 150% der in der Schweiz angefallen abzugsfähigen F&E-Aufwendungen beschränkt. Aufwendungen im Zusammenhang mit F&E-Aktivitäten, die im Ausland durchgeführt werden, sind vom erhöhten Abzug ausgeschlossen.

3 Swiss Tax Alert 3 Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlich hohem Eigenkapital Die zinsbereinigte Gewinnsteuer auf überdurchschnittlich hohem Eigenkapital stellt eine wesentliche Neuerung gegenüber dem bundesrätlichen Gesetzesentwurf dar. Während die Einführung auf Bundesebene obligatorisch ist, bleibt sie für die Kantone fakultativ. Die fakultative Einführung auf kantonaler Ebene ist dabei mit einer Mindestbesteuerung der Dividendeneinkünfte natürlicher Personen verknüpft. Die Verknüpfung sieht vor, dass ein Kanton nur dann die zinsbereinigte Gewinnsteuer einführen darf, wenn Dividendeneinkünfte aus qualifizierenden Beteiligungen, die von natürlichen Personen in deren Privatvermögen gehalten werden, zu mindestens 60% besteuert werden. Nach den Bestimmungen über die zinsbereinigte Gewinnsteuer sind Unternehmen mit überschüssigem Eigenkapital (Sicherheitseigenkapital) berechtigt, auf diesem Teil des Eigenkapitals einen fiktiven Zinsaufwand zum Abzug zu bringen. Die Höhe des Eigenkapitalüberschusses wird anhand der Aktiven des Unternehmens nach ähnlichen Grundsätzen bestimmt, wie sie auch für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals gelten. Der fiktive Zinssatz entspricht dabei der Rendite einer 10-jährigen Schweizer Bundesobligation. In jenem Umfang, in dem Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen zum Zweck der Finanzierung von Konzerngesellschaften bestehen (intra-group financing), kann stattdessen ein dem Fremdvergleichsgrundsatz (arm s length principle) entsprechender Zinssatz angewendet werden. Aufdeckung stiller Reserven beim Wechsel des Steuerstatus/Übergangsregelung Die Massnahmen im Zusammenhang mit einem Wechsel von der privilegierten in die ordentliche Besteuerung sind im Zusammenhang mit der schrittweisen Abschaffung der bestehenden kantonalen Steuerregime von besonderer Relevanz. Das verabschiedete Gesetz sieht in Form einer kantonalen Übergangsregelung einen Ansatz mit zwei unterschiedlichen Steuersätzen (Zwei-Satz Modell) vor. Das Zwei-Satz Modell soll nach Abschaffung der kantonalen Steuerregime während einer Übergangsperiode von fünf Jahren gelten: (i) Der ordentliche Steuersatz findet auf jene Gewinne Anwendung, die auf die Wertschöpfung unter der ordentlichen Besteuerung zurückzuführen sind. (ii) Der reduzierte Steuersatz findet auf jene Gewinne Anwendung die auf eine Realisierung von stillen Reserven zurückzuführen sind, die bereits unter dem früheren kantonalen Steuerregime entstanden sind. Unabhängig hiervon, können Steuerpflichtige auch bereits vor dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform III freiwillig auf die Anwendung der bestehenden kantonalen Steuerprivilegien verzichten. Bei einem solchen vorgezogenen Austritt aus einem kantonalen Steuerregime, wird gemäss der aktuellen Praxis in den meisten Kantonen eine steuerneutrale Aufdeckung der stillen Reserven ermöglich, die unter dem privilegierten Steuerstatus entstanden sind; im Anschluss können diese aufgedeckten stillen Reserven dann über einen Zeitraum von maximal zehn Jahren steuerwirksam abgeschrieben werden. Im Gegensatz zum Zwei- Satz Modell gemäss der Unternehmenssteuerreform III unterliegen die Abschreibungen auf den aufgedeckten stillen Reserven gemäss der bestehenden kantonalen Steuerpraxis, der oben erwähnten 80%-Entlastungsbegrenzung, sobald die Gesetzesreform in Kraft tritt. Aufdeckung stiller Reserven bei Zuzug in die Schweiz Die verabschiedete Gesetzesreform enthält einheitliche Regelungen auf Bundes- und Kantonsebene, die bei einer Verlagerung des Unternehmenssitzes oder einzelner Betriebsteile oder Funktionen vom Ausland in die Schweiz eine steuerneutrale Aufdeckung von stillen Reserven (einschliesslich selbst geschaffenem Goodwill) mit einem entsprechenden Ausweis in der Steuerbilanz ermöglichen. Die aufgedeckten stillen Reserven können dann in der Folge steuerwirksam (nach den allgemein anwendbaren Abschreibungssätzen) abgeschrieben werden. Der aufgedeckte, selbstgeschaffene Goodwill ist dabei innerhalb von maximal zehn Jahren abzuschreiben. Entlastungsbegrenzung Die Unternehmenssteuerreform III eröffnet den Kantonen verschiedene Entscheidungsspielräume im Zusammenhang mit der (fakultativen) Einführung der neunen Massnahmen auf kantonaler Ebene. Um jedoch eine Nullbesteuerung oder steuerbuchhalterische Verluste zu vermeiden, wurde eine Entlastungsbegrenzung festgelegt, mit der die Wirkung der kantonalen Steuererleichterungen eingeschränkt werden soll. Die gesamte steuerliche Ermässigung, die sich aus den neunen kantonalen Massnahmen (Patentbox, erhöhter Abzug für F&E - Aufwendungen und zinsbereinigte Gewinnsteuer) ergibt, darf 80% des steuerbaren Gewinns (vor Verlustverrechnung und unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrages) nicht übersteigen. Ebenfalls in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung einzubeziehen sind die Abschreibungen auf stillen Reserven, die entsprechend der kantonalen Praxis aufgrund einer vorzeitigen Aufgabe der bestehenden Steuerregime aufgedeckt wurden. Auf Bundesebene ist keine entsprechende Entlastungsbegrenzung vorgesehen. Weitere Massnahmen Reduktion der kantonalen Kapitalsteuer Die Kantone können eine gezielte Ermässigung der Kapitalsteuer auf dem Nettoeigenkapital vorsehen, welches auf Beteiligungsrechte, für die Patentbox qualifizierende Immaterialgüterrechten und konzerninterne Darlehen entfällt. Hinzu kommen allenfalls weitere Entlastungen, wie beispielsweise eine generelle Senkung der Kapitalsteuersätze oder die Möglichkeit zur Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer.

4 4 Swiss Tax Alert Teilbesteuerung von qualifizierenden Dividendeneinkünften Die Regelungen zur Besteuerung der natürlichen Personen auf kantonaler Ebene ergeben sich aus den kantonalen Steuergesetzen. Die kantonalen Steuergesetze legen in Bezug auf die Teilbesteuerung der Dividendeneinkünfte aus qualifizierenden Beteiligungen natürlicher Personen, sowohl die anwendbare Methode wie auch den Umfang der Besteuerung fest. Wie oben bereits ausgeführt, darf die zinsbereinigte Gewinnsteuer nur von jenen Kantonen eingeführt werden, die Dividendeneinkünfte aus qualifizierenden Beteiligungen, die von natürlichen Personen in deren Privatvermögen gehalten werden, zu mindestens 60% besteuern. Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer Zum Zweck der Kompensation von kantonalen Steuerausfällen, die aufgrund der Einführung der neuen kantonalen Massnahmen und einer allgemeinen Senkung der kantonalen Gewinnssteuersätze (siehe nachstehend) zu erwarten sind, wird der Kantonsanteil an den Einnahmen der direkten Bundessteuern von 17% auf 21.2% angehoben. Einführung einer Tonnage Tax Die Einführung einer Tonnage Tax (die für die Schifffahrtsindustrie auf Bundes- und Kantonsebene gelten sollte und mit der Schifffahrtsunternehmen ihren steuerbaren Gewinn anhand ihrer Tonnage und nicht etwa anhand des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinns berechnen könnten) war ebenfalls Gegenstand ausgiebiger parlamentarischer Debatten. Schliesslich wurde beschlossen, die Einführung einer Tonnage Tax weiter zu prüfen und ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in einer gesonderten Vorlage vorzulegen. Zeitplan Das vom Schweizer Parlament verabschiedete Gesetz zur Unternehmenssteuerreform III unterliegt dem fakultativen Referendum. Sofern innerhalb von 100 Tagen nach der amtlichen Publikation des Gesetzes im Bundesblatt Stimmberechtigte ein entsprechendes Referendum verlangen, wird die Unternehmenssteuerreform III dem Volk zur Abstimmung unterbreitet, die dann voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2017 stattfinden würde. Der geplante Stichtag für die Inkraftsetzung des Reformpakets ist derzeit der 1. Januar Weitere nicht direkt in das Reformpaket einbezogene Massnahmen Generelle Senkung der Gewinnsteuersätze Um die Attraktivität der Schweiz als Wirtschaftsstandort weiter zu erhöhen und einen Ausgleich für die Abschaffung der kantonalen Steuerregime zu schaffen, werden die meisten Kantone ihre ordentlichen Gewinnsteuersätze senken. Die Senkung der kantonalen Gewinnsteuersätze liegt ausschliesslich in der Kompetenz der Kantone. Entsprechend den bisher verfügbaren, offiziellen Stellungnahmen zahlreicher kantonaler Regierungen, ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Schweizer Kantone attraktive Gewinnsteuersätze zwischen 11.5% bis 14% (vor Steuern; einschliesslich Bundessteuer) anbieten werden, sobald das Reformpaket in Kraft getreten ist. Abschaffung der Emissionsabgabe auf dem Eigenkapital Der Bundesrat hat in seinem ursprünglichen Gesetzesentwurf die Abschaffung der Emissionsabgabe auf dem Eigenkapital vorgeschlagen. Um jedoch die öffentliche Akzeptanz der Unternehmenssteuerreform III nicht zu gefährden, haben Nationalrat und Ständerat beschlossen, diese Massnahme aus dem Reformpaket auszuklammern und zu einem späteren Zeitpunkt in einer separaten Vorlage vorzulegen.

5 Swiss Tax Alert 5 Endnoten 1. Siehe EY Global Tax Alert, Swiss Federal Council publishes revised bill together with dispatch (associated commentary) on Corporate Tax Reform III vom 8. Juni Weitere Informationen zur Unternehmenssteuerreform III finden Sie unter Für weitere Informationen in Bezug auf die Unternehmenssteuerreform III, wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner: Ernst & Young AG, Basel Andrea Bätscher andrea.baetscher@ch.ey.com Ernst & Young AG, Bern Martin Huber martin.huber@ch.ey.com Ernst & Young SA, Genf Markus F. Huber markus-frank.huber@ch.ey.com Karen Simonin karen.simonin@ch.ey.com Ernst & Young SA, Lausanne Christian Aivazian christian.aivazian@ch.ey.com Ernst & Young AG, St. Gallen Roger Krapf roger.krapf@ch.ey.com Ernst & Young AG, Zürich Katja Fleischer Daniel Gentsch katja.fleischer@ch.ey.com daniel.gentsch@ch.ey.com Rainer Hausmann rainer.hausmann@ch.ey.com Ernst & Young AG, Zug Kersten A. Honold kersten.honold@ch.ey.com Ernst & Young LLP, Swiss Tax Desk, New York Thomas Semadeni thomas.semadeni@ey.com Anna Eldring anna.eldring1@ey.com

6 EY Assurance Tax Transactions Advisory Über EY EY ist ein weltweit führendes Unternehmen in den Bereichen Versicherung, Steuern, Transaktionen und Beratungsleistungen. Wir fördern mit unserem Wissen und unseren erstklassigen Dienstleistungen weltweit die Zuversicht und das Vertrauen in die Finanzmärkte und die Volkswirtschaften. So bilden wir aussergewöhnliche Führungspersönlichkeiten heran, die gemeinsam dafür sorgen, dass wir unsere Versprechen gegenüber unseren Stakeholdern einhalten. Dadurch spielen wir eine wesentliche Rolle beim Aufbau einer besseren Welt für unsere Mitarbeiter, unsere Kunden und unsere Kommunen. EY bezieht sich auf die globale Organisation, kann sich aber auch auf ein oder mehrere Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited beziehen, von denen jedes rechtlich selbstständig ist. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen über unsere Organisation finden Sie unter ey.com EYGM Limited. Alle Rechte vorbehalten. EYG no Gbl NY ED Keine Diese Unterlagen wurden ausschließlich zur allgemeinen Information vorbereitet und dürfen nicht als buchhalterische, steuerliche oder sonstige professionelle Beratung angesehen werden. Um eine spezielle Beratung zu erhalten, wenden Sie sich bitte an Ihre Berater. ey.com

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