VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

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1 1 L 405/16.NW VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn X - Antragsteller - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwaltskanzlei Schliecker, Marstall 2, Neustadt, g e g e n den Landkreis Südliche Weinstraße, vertreten durch die Landrätin, An der Kreuzmühle 2, Landau, - Antragsgegner - w e g e n Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 22. Juni 2016, an der teilgenommen haben beschlossen: Präsidentin des Verwaltungsgerichts Faber-Kleinknecht Richterin am Verwaltungsgericht Jahn-Riehl Richter am Verwaltungsgericht Scheurer

2 - 2 - Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 18. Mai 2016, mit dem er dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E und A samt Unterklassen entzogen hat, bleibt ohne Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere wird die Begründung den Anforderungen des 80 Abs. 3 VwGO gerecht. Der Antragsgegner bezieht sich hier auf die typischerweise und auch im vorliegenden Fall von ungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit. Dies ist nach der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem die Fahrerlaubnisentziehung wegen fehlender Fahreignung gehört, zulässig (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. August B 10779/13.OVG ). Dabei ist nämlich zu sehen, dass sich bei einem Vorgehen gegen einen Fahrerlaubnisinhaber wegen mangelnder Eignung infolge Drogenkonsums - wie hier - aufgrund der unvorhersehbar möglichen Wahrnehmungsveränderungen die Gründe für den Erlass der Entziehungsverfügung mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung weitgehend decken. Hier geht es regelmäßig darum, den von einem ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden ständigen und erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach Abschluss eines gegebenenfalls über Jahre dauernden gerichtlichen Verfahrens zu begegnen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. Februar B 10073/09.OVG ). In Fällen dieser Art kann eine lediglich formelhafte Sofortvollzugsbegründung genügen. Auch damit wird der Betroffene in die Lage versetzt, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs abschätzen zu können, und es erschließt sich schon aus dem Bescheid, dass der Behörde der Ausnahmecharakter der - 3 -

3 - 3 - Vollzugsanordnung bewusst gewesen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. Juli B 10508/09.OVG ). Die vom Gericht gemäß 80 Abs. 5 VwGO in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Die Fahrerlaubnisentziehung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und es besteht auch nach Überzeugung des Gerichts ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den fahrungeeigneten Antragsteller mit sofortiger Wirkung vom motorisierten öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen. Gemäß 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz StVG, 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn der Antragsteller hat sich gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch die toxikologisch nachgewiesene Einnahme der sogenannten harten Droge Amphetamin als fahrungeeignet erwiesen. Diese Folge tritt auch schon nach dem einmaligen Drogenkonsum ein, und die Fahreignung kann in diesem Fall regelmäßig erst nach einem Jahr nachgewiesener Abstinenz und einer stabilen Änderung des Konsumverhaltens wiederhergestellt sein (vgl. nur OVG RP, Beschluss vom 25. Januar B 11494/11.OVG ). Der Antragsteller bestreitet nicht den bei ihm aufgrund der Blutuntersuchung nachgewiesenen Amphetaminwert von 450 ng/ml. Er trägt im vorliegenden Eilverfahren lediglich vor, der Schluss auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen sei unzulässig, da er grundsätzlich kein Amphetamin oder sonstige Betäubungsmittel konsumiere und dies auch zum Tatzeitpunkt nicht getan habe. Vielmehr habe er mit seinem Bruder in häuslicher Gemeinschaft gelebt, der an Krebs erkrankt gewesen sei und Amphetamin mit Getränken gemischt habe, um so seine Schmerzen zu lindern. Offenbar habe er, der Antragsteller, daher ein Getränk des Bruders konsumiert, welches mit Amphetamin versetzt gewesen sei. Dieser Vortrag ist indessen ungeeignet, eine Ausnahme vom beschriebenen Regelfall der Ungeeignetheit beim Konsum harter Drogen zu begründen. Auch das Gericht sieht darin, wie schon der Antragsgegner, lediglich eine unglaubhafte Schutzbehauptung, der nicht gefolgt werden kann

4 - 4 - Wird ein vom Regelfall abweichender, außergewöhnlicher Geschehensablauf von einem drogenauffälligen Fahrerlaubnisinhaber vorgebracht, ist zu fordern, dass dieser Vortrag von Beginn an detailliert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar erfolgt und soweit als möglich nachprüfbar ist. Wird die zu fordernde Dichte der Darlegungen nicht erreicht, darf von einer typischen Schutzbehauptung im Fahrerlaubnisverfahren ausgegangen werden (vgl. OVG RP, zuletzt Beschluss vom 8. März A 10021/16.OVG ). So liegen die Dinge hier. Der vom Antragsteller vorgetragene Geschehensablauf ist schon deshalb unglaubhaft, weil er im Laufe des Fahrerlaubnisverfahrens gesteigert vorgebracht wurde. So hat er bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter am 4. März 2016 noch angegeben, sein Bruder habe eventuell Drogen in Getränke gemischt, weil er sich vielleicht habe aufputschen wollen. Vielleicht habe der Antragsteller auf diesem Wege unwissentlich Drogen zu sich genommen. Diese nur vagen Vermutungen werden im vorliegenden Eilantrag dahingehend gesteigert, dass der Antragsteller nunmehr die tatsächliche Behauptung aufstellt, sein Bruder habe Amphetamin mit Getränken gemischt, um so seine Schmerzen zu lindern, und er selbst, der Antragsteller, habe offenbar ein Getränk des Bruders konsumiert, das mit Amphetamin versetzt gewesen sei. Dem Antragsgegner ist darin beizupflichten, dass der Antragsteller bewusst fahrlässig in Bezug auf einen möglichen Drogenkonsum gehandelt hat, wenn er wusste, dass sein verstorbener Bruder Getränke mit Amphetamin gemischt hatte. Falls er aber keine Gewissheit vom Drogenkonsum seines Bruders über Getränkebeimischungen hatte, muss sein Vortrag weiterhin als bloße Hypothese bewertet werden, auf die sich kein konkreter Sachvortrag stützen kann. Darüber hinaus sprechen weitere Indizien gegen den vom Antragsteller behaupteten Geschehensablauf: So erscheint es fernliegend, dass der Antragsteller noch drei Monate nach dem Tod seines Bruders (im September 2015) Ende des Jahres Cola aus einer Getränkeflasche zu sich genommen hat, die zu Lebzeiten des Bruders mit Amphetamin versehen worden war. Dass bereits geöffnete Getränkeflaschen drei Monate nach dem Tod des Bruders im Haushalt überhaupt noch vorhanden waren, ist schwer vorstellbar, abgesehen davon dürfte der Inhalt nach so langer Zeit kaum noch genießbar gewesen sein. Ein weiteres Indiz gegen den Vortrag des Antragstellers, er konsumiere niemals Drogen und eine Aufnahme der - 5 -

5 - 5 - Droge sei deshalb nur über ein Getränkegemisch möglich gewesen, stellt die Tatsache dar, dass im ärztlichen Bericht über die Blutentnahme am 29. Dezember 2015 vermerkt ist, in der Nase des Antragstellers seien fluoreszierende Anhaftungen zu finden gewesen. Wie sich diese Feststellungen erklären, hat der Antragsteller nicht erläutert. In dieser Situation überwiegt das öffentliche Verkehrssicherungsinteresse die nicht weiter konkretisierten Interessen des Antragstellers, trotz offensichtlicher Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG i.v.m. Ziffern 46.1 und 46.5, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte 2013, LKRZ 2014, 169: 2-facher Auffangwert für die Fahrerlaubnisklassen A und C1E, welche die Unterklassen einschließen; davon hälftiger Ansatz im Eilverfahren. Rechtsmittelbelehrung...

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