ZA 60 - Aufgabe, überarbeitet von VRi inlg Paschke ZA 60. Sachverhalt ZA 60
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- Ute Kästner
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1 - Aufgabe, überarbeitet von VRi inlg Paschke Sachverhalt Umfang des Sachverhalts: Mit Deckblatt 13 Seiten Gegenstand: Anwaltsklausur
2 Seite 2 von 12 Seiten Rechtsanwalt Küppers, Schlesische Str.16, Berlin Axel Küppers Rechtsanwalt Schlesische Str Berlin TEL 030/ FAX 030/ Vermerk Berlin, den 5. März 2017 Heute erschien der Mandant Patrick Weiser, derzeit wohnhaft c/o Manfred Weiser, Wiener Straße 10, Berlin. Ich bin seit dem 1. Januar 2012 Mieter der Wohnung im 5. OG Mitte des Vorderhauses in der Skalitzer Straße 5 in Berlin-Kreuzberg. Die Wohnung besteht aus 1 Zimmer, Küche, Bad und Flur. Die Miete beträgt monatlich 506,97. Wegen finanzieller Schwierigkeiten habe ich die Mieten für die Monate Januar und Februar 2017 (1013,94 ) nicht beglichen. Am Dienstag, den 7. Februar 2017, erhielt ich aus diesem Grund die fristlose Kündigung vom 6. Februar 2017, in der ich aufgefordert wurde, bis zum 13. Februar 2017 die Wohnung zu räumen. Diese Aufforderung habe ich aber nicht befolgt. Als ich dann am 27. Februar 2017 nach Hause kam, ließ sich die Woh-nungstür mit meinem Schlüssel nicht mehr öffnen. An der Tür fand ich einen Zettel vor, wonach das Schloß ausgetauscht sei. Da es schon später am Abend war, habe ich natürlich niemanden mehr erreichen können. Ich bin zu meinem Bruder gegangen, der nur drei Häuser weiter wohnt. Bei ihm bin ich vorläufig kostenlos untergekommen. Mein Bruder hat mir auch Kleidung zur Verfügung gestellt, weil wir zum Glück beide etwa gleich groß sind. Allerdings kann ich bei meinem Bruder nur vorübergehend wohnen. Er hat nämlich seine Wohnung zum 31. März 2017 gekündigt, weil er beruflich nach München geht. BANKVERBINDUNGEN: NATIONAL-BANK AG ESSEN (BLZ ) KONTO-NR COMMERZBANK AG ESSEN (BLZ ) KONTO-NR POSTBANK ESSEN (BLZ ) KONTO-NR
3 Seite 3 von 12 Seiten Auf Nachfrage: Als ich das fehlende Geld endlich zusammen hatte, bin ich am 2. März 2017 zum Vermieter, Herrn Blantow, Mehringdamm 8, Berlin-Kreuzberg gegangen und habe ihm die noch offenen Mieten für Januar und Februar und auch schon die für den Monat März 2017 in bar übergeben. Den Schlüssel zur Wohnung habe ich behalten. Den Vornamen von Herrn Blantow kenne ich nicht. Auf weitere Nachfrage: All meine Sachen und Unterlagen, auch der Mietvertrag, befinden sich in der Wohnung. Nur die Kündigungserklärung habe ich bei mir. Ich will so schnell wie möglich, notfalls mit gerichtlicher Hilfe, in meine Wohnung zurück; schließlich habe ich ja auch die Miete für März 2017 voll bezahlt. Falls ich nicht kurzfristig in die Wohnung zurück kann, habe ich an der Wohnung kein Interesse mehr. Ab dem 1. Mai 2017 könnte ich voraussichtlich bei einem Freund unterkommen, bis ich eine andere Wohnung gefunden habe. Bei meinem Bruder kann ich nur noch bis Ende März bleiben. Der April wird dann kniffelig. Für nur einen Monat kriege ich keine Ersatzwohnung. In der Skalitzer Straße 20 betreibt eine ältere Frau eine kleine Pension, die billigste weit und breit. Bei ihr habe ich mich schon mal erkundigt, ob ich dort wohnen könnte. Sie hat mir zugesagt, daß ich im April ein Zimmer bei ihr bekommen kann. Das würde dann aber 250 mehr kosten als die von mir bislang gezahlte Miete von 506,97. Ich möchte vorab schon einmal von Ihnen wissen, ob ich in dem Fall, daß ich im April nicht in meine alte Wohnung kann, diese zusätzlichen Pensionskosten in Höhe von 250 von meinem bisherigen Vermieter, Herrn Blantow, ersetzt verlangen kann. Um die Miete für März 2017 geht es mir nicht, auch dann nicht, wenn ich nicht wieder in die Wohnung zurückkomme. Dann soll Herr Blantow das Geld für von mir eigentlich noch zu machende Schönheitsreparaturen behalten. Der Mandant übergibt folgende Unterlagen: - Kündigungsschreiben des Vermieters vom 6. Februar Zettel über den Austausch des Schlosses - Quittung über Einzahlung der Miete vom 2. März 2017
4 Berlin, den 5. März 2017 Seite 4 von 12 Seiten RA Küppers E. Blantow, Mehringdamm 8, Berlin Herrn Patrick Weiser Skalitzer Straße Berlin Berlin, 6. Februar 2017
5 10961 Berlin Seite 5 von 12 Seiten Grundstück Skalitzer Str. 5 in Berlin Wohnungsnummer 19/ Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach 543 BGB Sehr geehrter Herr Weiser, Sie sind trotz Aufforderung Ihrer vertraglichen Verpflichtung zur pünktlichen und regelmäßigen Mietzahlung nicht nachgekommen. Ihr Mietkonto weist mit heutigem Datum einen Rückstand in Höhe von 1013,94 auf. Es sind die Mieten Januar und Februar 2017 zu je 506,97 offen. Ich kündige das seit dem 1. Januar 2012 bestehende Mietverhältnis fristlos gemäß 543 BGB und fordere Sie auf, die Wohnung bis zum zu übergeben. 13. Februar 2017 Sollten Sie die Wohnung nicht räumen und herausgeben, werde ich Räumungsklage erheben, deren Kosten Sie zu tragen haben. Ihnen stehen zwei Möglichkeiten offen, die Räumung zu verhindern: 1. Sie begleichen den aufgelaufenen Mietrückstand sofort. 2. Sie wenden sich unverzüglich an das Sozialamt, falls Sie den Rückstand nicht begleichen können. Das Sozialamt übernimmt die rückständigen Mieten, wenn Sie in eine unverschuldete Notsituation geraten und dadurch hilfebedürftig geworden sind. Einer Verlängerung des Mietverhältnisses nach 545 BGB widerspreche ich. Bei Rückfragen nehmen Sie mit mir bitte telefonischen Kontakt auf. Mit freundlichen Grüßen Blantow Rechtsanwalt Küppers, Schlesische Str.16, Berlin Herrn Blantow Mehringdamm 8 Rechtsanwalt Axel Küppers
6 Schlesische Str Berlin Seite 6 von 12 Seiten TEL 030/ FAX 030/ Berlin, den 5. März 2017 Grundstück Skalitzer Straße 5 in Berlin Sehr geehrter Herr Blantow, hiermit zeige ich an, daß ich Ihren Mieter, Herrn Patrick Weiser, anwaltlich vertrete. Vollmacht wird anwaltlich versichert. Im Namen meines Mandanten fordere ich Sie auf, die Wohnung im 5. OG Mitte in der Skalitzer Straße 5 in Berlin umgehend an meinen Mandanten herauszugeben. Zur Erfüllung dieser Forderungen setze ich Ihnen eine Frist bis zum 7. März Sollte die Frist verstreichen, ohne dass Sie die Wohnung an meinen Mandanten zurückgegeben haben, müsste ich für meinen Mandanten gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine entsprechende Vollmacht hat Herr Weiser mir bereits erteilt. Mit freundlichen Grüßen Küppers Rechtsanwalt Vermerk 1. Die Einsicht des Grundbuchs des Grundstücks Skalitzer Straße 5 in Berlin
7 Seite 7 von 12 Seiten (Grundbuch von Kottbusser Torbezirk, Blatt 2413) hat ergeben, dass Herr Emil Blantow, Mehringdamm 8, Berlin, als Eigentümer eingetragen ist. Ein beglaubigter Grundbuchauszug liegt mir vor. 2. Habe den Sachverhalt in einem Vermerk zusammengefasst und dem zuständigen Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung des Mandanten am 5. März zugefaxt. Heute hat er per Fax die Kostenübernahme für die notwendigen rechtlichen Schritte erklärt. Berlin, den 6. März 2017 RA Küppers
8 Seite 8 von 12 Seiten E. Blantow, Mehringdamm 8, Berlin Herrn Rechtsanwalt Axel Küppers Schlesische Straße Berlin Berlin, 6. März 2017 Grundstück Skalitzer Str. 5 in Berlin Wohnungsnummer 19/ Ihr Schreiben vom 5. März 2017 Sehr geehrter Herr Küppers, ich bin Eigentümer und Vermieter aller Wohnungen im Haus Skalitzer Straße 5 in Berlin-Kreuzberg und habe das Schloß zur Wohnung am 27. Februar 2017 ausgetauscht. Dem von Ihnen geltend gemachten Anspruch halte ich aber Unmöglichkeit entgegen. Zur Begründung trage ich vor, daß bereits seit dem 2. März 2017 ein neuer Mietvertrag für die oben genannte Wohnung geschlossen wurde. Das Vertragsverhältnis besteht mit Frau Mirna Lanski. Die Wohnung wurde am 2. März 2017 an die Mieterin übergeben. Die Zahlung der Beträge für die Monate Januar, Februar und März 2017 durch Ihren Mandanten erfolgte erst am frühen Abend des 2. März 2017 und damit zu spät. Von der Räumung des Herrn Weiser habe ich Frau Lanski nicht in Kenntnis gesetzt. Mit freundlichen Grüßen Blantow
9 Seite 9 von 12 Seiten Vermerk Ich habe soeben mit Frau Mirna Lanski, Skalitzer Straße 5, Berlin, telefoniert. Sie wohnt tatsächlich seit dem 2. März 2017 in der Wohnung im 5. OG Mitte des Vorderhauses. Sie erklärte, ihr sei bei der Besichtigung vor Vertragsunterzeichnung von Herrn Blantow erklärt worden, der Vormieter sei überraschend ausgezogen. Die Wohnung sei zu diesem Zeitpunkt leer gewesen. Als ich ihr von der Räumung des Mandanten berichtete, wirkte Frau Lanski nicht sehr betroffen. Sie erklärte aber, sie werde die Wohnung unter keinen Umständen herausgeben, auch nicht, wenn ihr Herr Blantow hierfür Geld zahle. Sie sei gerade erst unter erheblichen Mühen eingezogen und wolle auf Dauer in der Wohnung bleiben. Berlin, 7. März 2017 RA Küppers Vermerk Der Mandant erscheint unvorangemeldet in meinem Büro. Er ist sehr aufgebracht und berichtet Folgendes: Ich habe heute von einem Freund Klaus Emmerlich eine dolle Geschichte gehört. Herr Emmerlich war am Vorabend in seiner Stammkneipe in Kreuzberg. Dort war auch mein dem Emmerlich flüchtig bekannter Vermieter Blantow. Dieser hat sich nach Emmerlichs Schilderung lautstark damit gebrüstet, dass er mich zusammen mit Frau Lanski ganz schön reingelegt habe. Auf diese Weise sei er mich billig los geworden und habe die Wohnung gleich an die Freundin seines Sohnes weitervermieten können.
10 Ich bin stinksauer! Da muss man doch was machen können! Seite 10 von 12 Seiten Emmerlich hat wohl auch Ahnung von Jura und hat mir deshalb dieses Blatt Papier für Sie mitgegeben. Sie wüssten schon was damit anzufangen. Mandant überreicht eine eidesstattliche Versicherung von Klaus Emmerlich, die zu den Akten genommen wird. Berlin, 7. März 2017 RA Küppers Klaus Emmerlich Schlesische Str. 27
11 Seite 11 von 12 Seiten Berlin Tel.: 030/ Berlin, den 7. März 2017 Eidesstattliche Versicherung zur Vorlage bei Gericht Ich studiere im 6. Semester Jura an der Freien Universität Berlin. Mir ist deshalb die Strafbarbeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung bekannt. Ich erkläre hiermit Folgendes: Ich war am in meiner Stammkneipe, dem Bunten Vogel in der Kreuzberger Oranienstraße. Dort war auch der mir flüchtig bekannte Eigentümer des Hauses Skalitzer Straße 5, Herr Blantow. Dieser hat sich lautstark damit gebrüstet, dass er den Mieter Weiser eigenmächtig geräumt habe. Der Mieter habe nämlich Mietschulden bei ihm gehabt. Da habe er nicht lange gefackelt und gleich vollendete Tatsachen geschaffen. Wenn man erst zum Gericht ginge, würde das unglaublich lange dauern. In dieser Zeit könnte es sich der Mieter nun aber nicht mehr auf seine Kosten gemütlich machen. Herr Blantow hat weiter lautstark erzählt, dass er sich entschlossen habe, den Mieter eigenmächtig vor die Tür zu setzen. Am Abend nach der erfolgten Räumung habe er alles seinem Sohn und dessen Freundin, Frau Lanski erzählt. Frau Lanski habe ihm erwidert, dass sie gerade eine Wohnung suche. Es wäre doch toll, wenn sie die Wohnung kriegen würde. Dann hätte ja auch der Weiser keine Chance mehr, in die Wohnung zurückzukommen. Herr Blantow erzählte, dass er sogleich einen Mietvertrag mit Frau Lanski gemacht habe. Sie hätte die Wohnung dann in Windeseile wunderbar hergerichtet. Es sei wirklich alles prima gelaufen. Außerdem würde sich das bei den anderen Mietern herum sprechen, so dass jeder jetzt sicher immer pünktlich seine Miete zahlen würde. Emmerlich Bearbeitervermerk:
12 Seite 12 von 12 Seiten 1. Beurteilen Sie die Rechtslage in einem Vermerk und erläutern Sie das zur Wahrnehmung der Interessen des Mandanten erforderliche Vorgehen. Es ist zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen ggf. hilfsgutachterlich Stellung zu nehmen. Eine Sachverhaltsschilderung im Vermerk ist entbehrlich. Entwerfen Sie das/die nach dem Ergebnis Ihres Vermerks erforderliche/n Schreiben an Dritte und/oder Schriftsätze an das Gericht oder, falls solche nicht angezeigt sind, ein entsprechendes Mandantenschreiben. Rechtliche Ausführungen können in diesem/diesen Schreiben unterbleiben. Bearbeitungszeitpunkt ist der Es ist davon auszugehen, dass a) eine ordnungsgemäße anwaltliche Vollmacht vorliegt; b) Formalien (Unterschriften, Vollmachten usw.) in Ordnung sind, soweit sich nicht aus dem Sachverhalt etwas Anderes ergibt; c) von dem Mandanten wie von Dritten keine weiteren Angaben zum Sachverhalt zu erlangen sind; d) Rechtsanwalt Küppers das Mandat annimmt; e) nicht abgedruckte Schriftstücke den vorgetragenen Inhalt haben. 3. Der Bearbeitung ist der zur Zeit der Begutachtung geltende Rechtszustand zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen. 4. Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zu der Beweislage (z.b. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) zu erstellen. 5. Hilfsmittel: laut Hilfsmittelliste
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