Landeswahlbehörde für die Landtagswahl beim Amt der Burgenländischen Landesregierung

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1 Landeswahlbehörde für die Landtagswahl beim Amt der Burgenländischen Landesregierung Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln Stimmzettelerlass der Landeswahlbehörde vom 29. April 2010, Zl.: 2-GI-W1108/ , für die Wahl zum Burgenländischen Landtag am 30. Mai 2010 Telefon: 02682/ DW, 2698 DW Telefax: 02682/600/ Allgemeines

2 2 Die Frage der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln ist nach den 61 bis 64 der Landtagswahlordnung 1995 LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996 i.d.f. LGBl. Nr. 12/2010 zu beurteilen. Ohne der Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Sprengel-, Gemeinde- und Kreiswahlbehörden vorgreifen zu wollen, gibt die Landeswahlbehörde ihre Rechtsansicht über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln bekannt. Achtung: Durch die Landtagswahlordnungsnovelle 2009 wurde der Grundsatz gültige Vorzugsstimme schlägt Parteistimme verankert. Dadurch ändert sich die Vorgangsweise bei der Stimmzettelprüfung massiv. Der Vorgang der Stimmzettelprüfung ist daher nicht mit der bisher gewohnten Prüfmethode vergleichbar! 1. Wie sollte vorgegangen werden? Nach dem Durchmischen der abgegebenen Wahlkuverts werden diese geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel oder einen anderen als den amtlichen Stimmzettel (z.b. eine Fälschung oder ausschließlich den Musterstimmzettel) sowie ausschließlich unausgefüllte amtliche Stimmzettel enthalten, sind ungültig. Worte oder Zeichen, die nicht der Stimmabgabe oder der Vorzugsstimmenvergabe dienen, sind bedeutungslos; befinden sich auf einem Stimmzettel ausschließlich derartige Worte oder Zeichen, ist dieser wie ein leerer Stimmzettel zu behandeln. Wenn der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, dass die Bezeichnung einer bestimmten Partei oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist (z.b. es fehlen maßgebliche Teile des Stimmzettels oder ganze Parteilisten sind abgerissen) ist dieser ebenfalls ungültig. Allfällige Beilagen zum amtlichen Stimmzettel (z.b. das Wahlinformationsblatt oder der Musterstimmzettel) beeinträchtigen die Stimmabgabe nicht! Danach werden die Stimmzettel wie folgt sortiert: Stoß 1: Stimmzettel, bei denen nur eine oder mehrere Parteien angezeichnet sind und bei denen keinerlei Vorzugsstimmen vergeben wurden. Stoß 2: Stimmzettel, bei denen keine Partei angezeichnet ist und bei denen ausschließlich Vorzugsstimmen vergeben wurden. Stoß 3: Stimmzettel, bei denen eine oder mehrere Parteien angezeichnet sind und bei denen Vorzugsstimmen vergeben wurden. Zunächst werden die Stimmzettel von Stoß 1 auf ihre Gültigkeit geprüft (siehe Punkte 2 und 3), danach jene von Stoß 2 (siehe Punkte 4, 5 und 6) und schließlich jene von Stoß 3 (siehe Punkt 7), und entsprechend der Beurteilung auf die Parteien verteilt

3 3 bzw. als ungültig gewertet. Die Stimmzettel von Stoß 1 bilden für jede Partei die Grundlage für das Paket Parteistimme ohne Vorzugsstimme und jene von Stoß 2 für das Paket Parteistimme mit Vorzugsstimme. Die Stimmzettel von Stoß 3 sind anschließend entsprechend der Bewertung auf die Pakete Parteistimme ohne Vorzugsstimme oder Parteistimme mit Vorzugsstimme aufzuteilen. 2. Wann ist ein Stimmzettel, bei dem nur Parteien angezeichnet sind, gültig? Der Wähler gibt durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere folgendermaßen geschehen: 2.1. Der Wähler trägt in einem einzigen Kreis, der sich unter den Parteibezeichnungen befindet, ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen ein. In der Regel wird der Wähler den unter der Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ankreuzen oder mit einem anderen Zeichen versehen. Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn die Kennzeichnung innerhalb des Kreises durch ein anderes Zeichen als ein liegendes Kreuz, also z.b. durch Anhaken oder durch eine Wellenlinie, erfolgt. Beispiele 1 und Der Wähler zeichnet die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise an. Dies kann z.b. dadurch geschehen, dass der Wähler die Parteibezeichnung einer einzigen Partei deutlich unterstreicht, anhakt oder durch ein Kreuz außerhalb des vorgedruckten Kreises eindeutig anzeichnet. Beispiele 3, 4, 5 und Der Wähler streicht die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durch. Dieser Fall setzt voraus, dass der Wähler mit Ausnahme einer einzigen Partei sämtliche Parteibezeichnungen aller übrigen wahlwerbenden Parteien durchstreicht. Beispiel Der Wähler bringt die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem

4 4 Stimmzettel an. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass der Wähler die Kurzbezeichnung einer einzigen wahlwerbenden Partei auf der Vorderseite des amtlichen Stimmzettels anbringt. Allfällige andere angebrachte Bemerkungen haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss. Beispiel 8 3. Wann ist ein Stimmzettel, bei dem nur Parteien angezeichnet sind, ungültig? 3.1. Der Wähler kennzeichnet zwei oder mehrere Parteien so kennzeichnet, dass die Parteistimme für sich alleine betrachtet, gültig wäre (siehe Punkt 2). Dies ist z.b. dann der Fall, wenn der Wähler zwei oder mehrere Parteien entsprechend anzeichnet (siehe aber Punkt 2.3. und Beispiel 7 Stimmabgabe durch Durchstreichen der anderen Parteien). Beispiele 9 und Aus der Kennzeichnung der vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung geht nicht eindeutig hervor, welche Partei er wählen wollte. Mit dieser Regelung sollen jene Sachverhalte abgedeckt werden, die vom Gesetz nicht ausdrücklich genannt sind. Beispiel Der Wähler hat eine Partei gewählt, die nicht auf dem Stimmzettel aufscheint. Beispiel Wann ist ein Stimmzettel, bei dem nur Vorzugsstimmen vergeben wurden, gültig?

5 5 Der Wähler kann eine Vorzugsstimme auf der Landesliste und maximal drei Vorzugsstimmen auf der Wahlkreisliste (das ist der auf dem Stimmzettel gelb hinterlegte Teil) vergeben, wobei aber jeder Wahlwerber nur eine Vorzugsstimme erhalten kann. Wenn eine Vorzugsstimme gültig vergeben ist, gilt diese Stimme auch für die Partei jenes oder jener Kandidaten, welche eine Vorzugsstimme erhalten haben. Vorzugsstimmen können aber nur an Wahlwerber einer Partei vergeben werden. Ein Aufteilen der Vorzugsstimmen auf Wahlwerber verschiedener Parteien (Stimmensplitting) ist unzulässig (siehe Punkt 5). Die Vorzugsstimmenvergabe kann insbesondere folgendermaßen geschehen: 4.1. Der Wähler trägt in ein Kästchen, das sich neben dem Namen des Wahlwerbers befindet, ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen ein. In der Regel wird der Wähler das Kästchen neben dem Namen des Wahlwerbers ankreuzen oder mit einem anderen Zeichen versehen. Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn die Kennzeichnung innerhalb des Kreises durch ein anderes Zeichen als ein liegendes Kreuz, also z.b. durch Anhaken oder durch Ausmalen erfolgt. Beispiele 13 und Der Wähler zeichnet den/die Wahlwerber auf andere Weise an. Dies kann z.b. dadurch geschehen, dass der Wähler den/die Wahlwerber einer Partei deutlich unterstreicht, anhakt oder durch ein Kreuz außerhalb des vorgedruckten Kästchens eindeutig anzeichnet. Beispiele 15 und 16 Achtung: Eine Mehrfachkennzeichnung von Wahlwerbern schadet nicht! In diesem Fall gilt diese Mehrfachkennzeichnung als eine Vorzugsstimme! Beispiele 17 und Der Wähler streicht mit Ausnahme einer Person auf der Landesliste alle anderen Personen (auch jene der anderen Parteien) durch und/oder der Wähler streicht mit Ausnahme von drei Personen einer Partei auf der Wahlkreisliste alle anderen Personen (auch jene der anderen Parteien)

6 6 durch. Beispiele 19 und 20 Achtung: Eine zusätzliche ungültige Vorzugsstimmenvergabe auf der Landesliste beeinträchtigt eine gültige Vorzugsstimmenvergabe auf der Wahlkreisliste nicht und umgekehrt. Beispiele 21 und 22 Achtung: Eine ungültige Vorzugsstimmenvergabe bei einer anderen Partei beeinträchtigt eine gültige Vorzugsstimmenvergabe ebenfalls nicht! Beispiele 23 und Wann ist ein Stimmzettel, bei dem nur Vorzugsstimmen vergeben wurden, ungültig? Wenn keine Vorzugsstimme gültig vergeben ist, ist dieser Stimmzettel grundsätzlich ungültig, wenn nicht auch eine Partei gekennzeichnet wurde (siehe unter Punkt 7). Es sind aber jedenfalls die Ausnahmen gemäß den Punkten 5.2. und 5.3. (insbesondere Beispiele 29 und 32) zu beachten! 5.1. Der Wähler vergibt Vorzugsstimmen an Wahlwerber verschiedener Parteien (Stimmensplitting). In diesem Fall ist aber jedenfalls zu kontrollieren, ob nicht doch eine Partei zusätzlich gekennzeichnet wurde (siehe Punkt 7). Ansonsten ist die Stimmabgabe ungültig. Beispiele 25 und Der Wähler vergibt mehr als eine Vorzugsstimme auf der Landesliste oder mehr als drei Vorzugsstimmen auf der Wahlkreisliste an Wahlwerber einer Partei. In diesem Fall sind auch die Ausführungen zu den Beispielen 21 bis 24 zu beachten. Beispiele 27 und 28 Achtung: Wenn die ungültige Vorzugsstimmenvergabe nur bei Wahlwerbern einer Partei in den dafür vorgesehenen Kästchen erfolgte, gilt diese Stimme aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ( 61 Abs. 4 Z 2 LTWO 1995) aber als Parteistimme für diese Partei! Dieser Stimmzettel wäre dem Paket Parteistimme ohne Vorzugsstimme der jeweiligen Partei zuzuordnen.

7 7 Beispiel 29 Wenn die ungültige Vorzugsstimmenvergabe nur bei Wahlwerbern einer Partei aber nicht in den dafür vorgesehenen Kästchen erfolgte, ist diese Stimme ungültig! Beispiel Der Wähler vergibt die Vorzugsstimmen durch Streichung der anderen Kandidaten nicht so, wie in Punkt 4.3. beschrieben. Beispiel 31 Achtung: Wenn der Wähler alle Kandidaten der anderen Parteien durchstreicht und nur bei einer Partei keine Streichung vornimmt, gilt diese Stimme aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ( 61 Abs. 4 Z 3 lit. e LTWO 1995) aber als Parteistimme für jene Partei, bei der keine Streichung vorgenommen wurde! Dieser Stimmzettel wäre dem Paket Parteistimme ohne Vorzugsstimme der jeweiligen Partei zuzuordnen. Beispiel Wie ist vorzugehen, wenn die Vorzugsstimmenvergabe durch Hinschreiben des Namens des Wahlwerbers erfolgte? Die Vorzugsstimme muss in diesem Fall eindeutig einem Wahlwerber zugeordnet werden können! 6.1. Wenn dieser Name nur einmal auf dem Stimmzettel aufscheint, ist die Vorzugsstimmenvergabe grundsätzlich gültig. Beispiele 33 und 34 Achtung: Wenn der Wähler aufgrund der Position des Namens zusätzlich eindeutig zu erkennen gibt, dass er einen Wahlwerber einer bestimmten Partei wählen will, und dieser Wahlwerber weder auf der Landesliste noch auf der Wahlkreisliste dieser Partei aufscheint, ist die Vorzugsstimmenvergabe ungültig! Beispiel Wenn dieser Name mehrmals auf dem Stimmzettel aufscheint, ist die Vorzugsstimmenvergabe grundsätzlich ungültig. Beispiel 36

8 8 Achtung: Wenn der Wähler zusätzlich aufgrund der Position des Namens eindeutig zu erkennen gibt, dass er einen Wahlwerber einer bestimmten Partei wählen will, und dieser Wahlwerber auf der Landesliste und auf der Wahlkreisliste dieser Partei nur einmal aufscheint, Beispiel 37 dass er einen Wahlwerber auf der Landesliste wählen will und dieser Name auf den Landeslisten aller Parteien nur einmal aufscheint oder Beispiel 38 dass er einen Wahlwerber auf der Wahlkreisliste einer Partei wählen will und dieser Name auf den Wahlkreislisten aller Parteien nur einmal aufscheint, und 39 ist die Vorzugsstimmenvergabe trotzdem gültig! 7. Wie ist ein Stimmzettel zu bewerten, bei dem sowohl Parteien angezeichnet als auch Vorzugsstimmen vergeben wurden? In diesem Fall ist zunächst anhand der Ausführungen zu den Punkten 4, 5 und 6 zu prüfen, ob eine gültige Vorzugsstimmenvergabe vorliegt. Falls ja, erübrigt sich jede weitere Prüfung, da eine gültige Vorzugsstimme jedenfalls auch eine gültige Parteistimme bedeutet! Grundsatz gültige Vorzugsstimme schlägt Parteistimme! Beispiele 40 und 41 Dieser Stimmzettel wäre dem Paket Parteistimme mit Vorzugsstimme der jeweiligen Partei zuzuordnen. Falls nein, ist anhand der Ausführungen zu den Punkten 2 und 3 zu prüfen, ob eine gültige Parteistimme vorliegt! Der Wähler vergibt z.b. Vorzugsstimmen an Wahlwerber verschiedener Parteien (unzulässiges Stimmensplitting); die Vorzugsstimmenvergabe ist daher

9 9 ungültig; der Wähler vergibt aber eine gültige Parteistimme. Beispiel 42 Bei einer gültigen Parteistimme wäre dieser Stimmzettel dem Paket Parteistimme ohne Vorzugsstimme der jeweiligen Partei zuzuordnen. Achtung, es gibt eine Ausnahme! Der Wähler vergibt für sich allein betrachtet gültige Vorzugsstimmen an Wahlwerber verschiedener Parteien (Stimmensplitting). Wenn in diesem Fall eine der Vorzugsstimmenparteien zusätzlich angezeichnet wurde, sind diese Vorzugsstimmen und somit auch die Parteistimme aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ( 61 Abs. 3 Z 6 LTWO 1995) gültig. Beispiel 43 Diese nachträglich gültig gewordenen Vorzugsstimmen schlagen auch andere Parteistimmen, bei denen keine oder keine gültigen Vorzugsstimmen vergeben wurden (Grundsatz gültige Vorzugsstimme schlägt Parteistimme)! Beispiel 44 Dieser Stimmzettel wäre dem Paket Parteistimme mit Vorzugsstimme der jeweiligen Partei zuzuordnen. Alle anderen Stimmzettel sind ungültig! Beispiel Wie sind Wahlkuverts zu beurteilen, die zwei oder mehrere amtliche Stimmzettel enthalten? Wenn sich im Wahlkuvert nur ein ausgefüllter amtlicher Stimmzettel und zusätzlich ein oder mehrere unausgefüllte amtliche Stimmzettel befinden, hat die Prüfung anhand des ausgefüllten amtlichen Stimmzettels zu erfolgen.

10 10 Wenn sich im Wahlkuvert mehrere ausgefüllte amtliche Stimmzettel befinden, liegt eine gültige Vorzugsstimmenvergabe nur dann vor, wenn die Vorzugsstimmenvergabe auf allen Stimmzetteln für dieselben Wahlwerber erfolgte. Diese Wahlwerber erhalten eine Vorzugsstimme und die Partei eine Parteistimme! Liegt keine oder keine gültige Vorzugsstimmenvergabe vor, gilt die Stimme als eine Parteistimme, wenn jeder Stimmzettel für sich alleine betrachtet für dieselbe Partei zu werten wäre. Auch hier gilt aber der Grundsatz gültige Vorzugsstimme schlägt Parteistimme. Ergibt die Prüfung, dass keine gültige Stimmabgabe vorliegt, zählen die Stimmzettel als eine ungültige Stimme. 9. Die obigen Ausführungen gelten sinngemäß auch für Bewertung leerer amtlicher Stimmzettel. Dies betrifft jedoch ausschließlich die Kreiswahlbehörden. Sollten sich am Wahltag dringende Fragen ergeben, stehen die Kreiswahlbehörden für Auskünfte zur Verfügung. Hinsichtlich einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Stimmzettelprüfung ergeht seitens der Landeswahlbehörde das eindringliche Ersuchen, die obigen Ausführungen zu beachten! Eisenstadt, am 29. April 2010 Der Landeswahlleiter Dr. Gold eh.

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