Was Wahlbeisitzer & Vertrauenspersonen wissen müssen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Was Wahlbeisitzer & Vertrauenspersonen wissen müssen"

Transkript

1 Der Demokratie dienen: Was Wahlbeisitzer & Vertrauenspersonen wissen müssen Ein Leitfaden zur Arbeit im Wahllokal bei der Nationalratswahl 2013

2

3 I. Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren! In Wahlzeiten können Sie der Demokratie in zweierlei Art und Weise von Nutzen sein. Zum einen durch die Förderung der Wahlbeteiligung und der politischen Meinungsbildung. Hier geht es darum, den Bürger zur Ausübung seines Wahlrechts zu ermuntern und ihn während des Wahlkampfs ins Gespräch zu ziehen: ihn in seinem Problembewußtsein zu bestärken, über das Wahlprogramm der Freiheitlichen zu unterrichten und von den Vorteilen zu überzeugen, die es ihm und seiner Familie bietet, ja allen Österreichern, denen die Meinungsfreiheit, der Fortbestand der Solidargemeinschaft und der soziale Frieden in einem politisch und kulturell selbstbestimmten Gemeinwesen am Herzen liegt. (Manchmal bewirkt aufmerksames Zuhören allerdings mehr als tausend noch so schöne und vernünftige Worte.) Der andere Ansatzpunkt besteht darin, für Fairneß bei der Ermittlung des Wahlergebnisses zu sorgen. Nachdem der Wahlbürger seine Stimme abgegeben hat, soll er sicher sein können, daß sie nicht veruntreut wird, vor allem, daß sie auch tatsächlich der Partei zugute kommt, für die er sich entschieden hat. 1

4 Eine Unsitte der Mächtigen hierzulande besteht darin, dem Bürger wenig mehr zuzugestehen als die Rolle des Stimmviehs und die Wahlen zusehends in einen Akt der Selbstentmündigung umzudeuten. Die Oligarchie ist ochlokratisch legitimiert und was ihr recht ist, muß dem Volk billig sein: Fünf Jahre soll der Bürger jetzt nicht mehr mitreden dürfen, wie sehr es ihn auch danach drängt. Eine solche Sichtweise verleitet aber leicht dazu, dieser Entmündigung schon im Wahllokal nachzuhelfen, indem eine mißliebige Stimme leichthin für ungültig erklärt oder einer Partei zugeschanzt wird, die in Wahrheit nicht gewählt wurde. Hier gibt es viele Möglichkeiten der Manipulation. Zweck dieses kleinen FBI-Ratgebers ist es, den Wahlzeugen und Vertrauenspersonen ein Werkzeug an die Hand zu geben, mit dessen Hilfe solche Manipulationen unterbunden werden. In Ihrer Wahlbehörde sind Sie also nicht nur Gewährsmann der FPÖ, Sie sind auch Anwalt des Wählers. Diese Schutzfunktion ermächtigt Sie, auf die Achtung seines Willens zu pochen. Wenn Sie den vorliegenden Ratgeber im Vorfeld studieren und sich im Zweifelsfall auf ihn stützen, haben Sie gute Voraussetzungen dafür, der Demokratie zu ihrem Recht zu verhelfen. Geben Sie bei der Stimmauszählung nicht klein bei, wenn man Sie einschüchtern will, bewah- 2

5 ren Sie die Ruhe, lassen Sie sich nicht zur Polemik verleiten, aber auch nicht von Ihrem begründeten Standpunkt abbringen. Schöpfen Sie Ihre Möglichkeiten aus. In besonderen Streitfällen können Sie auch eine unserer vielen Hotlines in Anspruch nehmen. Unsere Spezialisten stehen Ihnen bis zum Ende der Auszählung zur Seite. Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Wahl-Sonntag, der Demokratie eine rege Wahlbeteiligung und der FPÖ das denkbar beste Wahlergebnis. Mag. Hilmar Kabas Präsident des FPÖ-Bildungsinstitutes Beisitzer dürfen KEINESFALLS Blankounterschriften auf Protokollen leisten!!! 3

6 Inhaltsverzeichnis I. Vorwort...1 II. Die Wahlbehörde...6 III. Das Wahlverfahren Wer darf an der Wahl teilnehmen? Wählerverzeichnis Wie wird das Wahlrecht ausgeübt? Wie wird die Identität des Wählers festgestellt? Welche besonderen Punkte sind bei Wahlkartenwählern bzw. Wahlberechtigten im Ausland zu berücksichtigen? Stimmabgabe mittels Wahlkarte Wählen im Krankenbett Briefwahl...16 IV. Die Stimmenauszählung Wann ist ein amtlicher Stimmzettel (als Stimme für eine Parteiliste) gültig? Wie erfolgt die eindeutige Kennzeichnung auf dem amtlichen Stimmzettel? Wie kann ein Wähler noch zu erkennen geben, welche Partei er wählen wollte? Wann ist eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Bundesparteiliste gültig? Wann ist eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste gültig? Wann ist eine Vorzugsstimme für einen Regionalbewerber gültig?

7 7. Wie sind Stimmzettel zu beurteilen, bei denen Stimmen auf verschiedene Parteien aufgeteilt sind ( Stimmensplitting )? Wann ist ein Stimmzettel (für eine Parteiliste) ungültig? Wann ist eine Vorzugsstimme für einen Regionalbewerber ungültig? Wann ist eine Vorzugsstimme für den Bewerber einer Landesparteiliste ungültig? Wann ist eine Vorzugsstimme für den Bewerber der Bundesparteiliste ungültig? Wann ist ein leerer amtlicher Stimmzettel gültig? Wann ist ein leerer amtlicher Stimmzettel ungültig? Wie sind Wahlkuverts zu beurteilen, die mehrere amtliche Stimmzettel enthalten? Beispiele Wie hat die Stimmzettelprüfung und Stimmenauszählung vor sich zu gehen? Welche besonderen verfahrensmäßigen Schritte sind noch zu beachten?...53 V. Hotlines für die Wahlbeisitzer...56 FPÖ-Bildungsinstitut Friedrich-Schmidt-Platz 4/3a 1080 Wien Telefon: Fax: bildungsinstitut@fpoea.t 5

8 II. Die Wahlbehörde Zur Leitung und Durchführung der Wahl werden Wahlbehörden konstituiert. Diese Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter und seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Die Aufteilung der Beisitzer auf die einzelnen Parteien erfolgt nach dem d Hondtschen Höchstzahlverfahren. Für jeden dieser Beisitzer ist im Fall seiner Verhinderung ein Ersatzbeisitzer zu berufen. Mitglieder der Wahlbehörde können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen und mindestens 18 Jahre alt sind (passives Wahlalter). Dies gilt sinngemäß auch für Vertrauenspersonen (nicht für Wahlzeugen, diese können auch 16 Jahre alt sein). Hat eine Partei gemäß d Hondtschem Verfahren in einer Bezirks-, Sprengel-, oder Gemeindewahlbehörde keinen Beisitzer, so kann sie, wenn sie im Nationalrat mit mindestens 3 Abgeordneten vertreten ist, in diese höchsten 2 Vertrauenspersonen entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu allen Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen, nehmen an diesen jedoch ohne Stimmrecht teil. Weiters hat jede im Landeswahlvorschlag veröffentlichte Partei das Recht, 2 Wahlzeugen in jede Wahlbehörde zu entsenden. Sie fungieren lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Gruppe und es steht ihnen kein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung zu. Sie erhalten 6

9 vom Gemeindewahlleiter (in Wien Bezirkswahlleiter) einen Eintrittsschein, der beim Betreten des Wahllokals vorzuweisen ist. Die Gemeindewahlbehörde (für Gemeinden außerhalb Wiens) besteht aus einem Vorsitzenden (dem Bürgermeister) und neun weiteren Beisitzern, die aufgrund des letzten Nationalratswahlergebnisses von den einzelnen Parteien bestimmt werden. Sprengelwahlbehörden werden für Gemeinden eingesetzt, die in Sprengel eingeteilt sind. Sie bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Beisitzern. Bezirkswahlbehörden gibt es in jedem a) politischen Bezirk (Verwaltungsbezirk), jeder b) Statutarstadt und in der c) Stadt Wien. In Wien richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden nach dem Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Magistratischen Bezirksamtes (MBA). Sie besteht aus einem Vorsitzenden (dem a) Bezirkshauptmann, b) Bürgermeister, c) Leiter des MBA) sowie aus neun Beisitzern. Die besonderen Wahlbehörden (für Pfleglinge in Heil- und Pflegeanstalten bzw. Bettlägerigen usw.) bestehen aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern. 7

10 Es wird empfohlen, sich am Wahltag ca. 30 Minuten vor Wahlbeginn in seinem Sprengel beim Wahlleiter mit Bestellungsdekret und Personalausweis zu melden. Am Weg zum Wahllokal gleich die 15 m Zone betreffend Agitationsverbot (und Wahlwerbeverbot) auf Einhaltung kontrollieren! Im Wahllokal selbst darf keine Wahlwerbung betrieben werden; eventuelle Beschriftungen und Aushänge in der Wahlzelle beachten! Die Arbeitsaufteilung erfolgt durch den Wahlleiter. Niemand hat das Recht und die Verpflichtung, eine bestimmte Arbeit zugeteilt zu bekommen. Ebenso ist es empfehlenswert, die eigenen (FPÖ) Stimmen auszuzählen, um Mißbrauch zu verhindern. Die Beisitzer werden vom Wahlleiter vereidigt, die für die Wahl zuständigen Gesetze und Verordnungen zu beachten und Objektivität zu wahren. Auf Grund des abgelegten Gelöbnisses der Unparteilichkeit und Pflichterfüllung ergibt sich, daß Wahlbeisitzer kein äußeres Zeichen bei sich haben sollten, das die Wahlkommission provozieren könnte (blauer Schal, Parteiabzeichen etc.). Der Wahlleiter hält die Pakete mit den amtlichen Stimmzetteln sowie die von Amts wegen zur Verfügung gestellten Kuverts bereit, wobei die Anzahl festgestellt wird. Diese Zahl ist festzuhalten, da nur so viele Stimmzettel ausgegeben 8

11 werden dürfen, wie laut Abstimmungsverzeichnis Wähler das Wahlrecht ausüben plus eventuell Ersatzstimmzettel, so ein Stimmberechtigter um Neuausfolgung wegen Irrtums ersucht. In diesem Fall ist der irrtümlich ausgefüllte Stimmzettel vom Wähler vor den Augen der Wahlkommission zu vernichten und mitzunehmen. Die Zweitausfolgung ist zu protokollieren. III. Das Wahlverfahren 1. Wer darf an der Wahl teilnehmen? Wahlberechtigt ist jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat (= bis zum 28. September 1992 geboren ist) und in Österreich nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. An der Wahl dürfen daher nur jene Wahlberechtigten teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Nichtösterreichische EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie sonstige Ausländer (auch langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dem NAG!) sind nicht wahlberechtigt. 9

12 2. Wählerverzeichnis In Gemeinden mit mehr als Einwohnern ist vor dem 1. August 2013 in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, die die Zahl der Wahlberechtigten pro Wohnung (Lage und Türnummer), oder ihre Familien- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können (bis 8. August 2013). Das Wählerverzeichnis muß im Zeitraum zwischen 2. und 8. Aug in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. In Gemeinden mit mehr als Einwohnern muß den Wahlberechtigten bis spätestens am dritten Tag vor der Wahl eine amtliche Wahlinformation zugestellt werden. Ihr Inhalt: Familien- und Vorname, Geburtsjahr, Anschrift, Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit, das Wahllokal. 10

13 3. Wie wird das Wahlrecht ausgeübt? Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und bei der Wahlhandlung helfen lassen. Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauchs der Hände unfähig sind oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausübung des Ausfüllens des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Von diesen Fällen abgesehen darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person in Anspruch genommen werden. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Mangelnde Deutschkenntnisse und/oder Analphabetismus sind kein Grund, eine Begleitperson in die Wahlzelle mitzunehmen. Auch Dispute zwischen Personen in der Wahlzelle und draußen Stehenden sollten unterbleiben. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden. 11

14 4. Wie wird die Identität des Wählers festgestellt? Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweis, Paß, Führerschein und überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise (keinesfalls Meldezettel!). Besitzt ein Wähler einen solchen Ausweis nicht, so ist er dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken. 5. Welche besonderen Punkte sind bei Wahlkartenwählern bzw. Wahlberechtigten im Ausland zu berücksichtigen? Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. 12

15 Darüber hinaus haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte: Personen, die geh- und transportunfähig oder bettlägrig sind und Personen, die in gerichtlichen Gefangenenhäusern etc. untergebracht sind und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen. Die Ausstellung der Wahlkarte ist schriftlich ( , Fax oder formloser schriftlicher Antrag oder Online-Antrag) bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Verzeichnis eingetragen wurde (in Wien beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt), ab dem bis spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag ( ) zu beantragen. Spätestens am bis 12:00 Uhr kann eine Wahlkarte mündlich und mit persönlicher Übergabe beantragt werden. Der Postlauf (u.u. mehrere Tage!) muß hierbei unbedingt berücksichtigt werden! Wahlkarten wurden ab Anfang September 2013 ausgegeben. 13

16 6. Stimmabgabe mittels Wahlkarte: Im Inland: Vor einer Wahlbehörde in jenen Wahllokalen, die Wahlkarten entgegennehmen (zumindest ein Wahllokal pro Gemeinde) beim Besuch durch eine besondere ( fliegende ) Wahlbehörde oder mittels Briefwahl (ohne Beisein einer Wahlbehörde) In einem inländischen Wahllokal: Alternativ zur Briefwahl kann die Wahlkarte am Wahltag zur Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlkarten-Wahllokal in ganz Österreich verwendet werden. In größeren Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. In Wien ist in jedem Bezirk mindestens ein Wahllokal für Wahlkartenwähler vorzusehen. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Wahlkartenwähler haben neben der Wahlkarte eine Urkunde (siehe Pkt. 4) vorzuweisen, aus der sich ihre Identität ergibt. 14

17 Die Namen der Wahlkartenwähler sind am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Es wird jedem Wahlbeisitzer bzw. jeder Vertrauensperson empfohlen, sich eine Wahlkarte zu besorgen, damit sollte er nicht in seinem Wahllokal eingeteilt sein eine Abwesenheit vermieden werden kann. Im Ausland: Im Ausland kann die Stimme nur mittels Briefwahl abgegeben werden (siehe Pkt. 8 Briefwahl) 7. Wählen im Krankenbett Welche besonderen Punkte sind bei der Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten bzw. Bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wahlkartenwählern zu berücksichtigen? Bürgerinnen und Bürger, die sich am Wahltag in einem Spital oder Pflegeheim befinden, können sich über die Spitalsverwaltung eine Wahlkarte besorgen lassen. Wähler, die ihr Wahllokal auf Grund von Bettlägerigkeit oder mangelnder Geh- und Transportfähigkeit nicht persönlich aufsuchen können, können bei der zuständigen Wahlbehörde (Wien: Wahlreferat des zuständigen MBA) eine Wahl- 15

18 karte beantragen. Damit können sie per Brief wählen oder werden auf speziellen Antrag (bei der Beantragung der Wahlkarte ausdrücklich den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde mit Angabe der Adresse, wo der Antragsteller den Besuch erwartet, bekanntgeben!) am Wahltag von einer besonderen Wahlbehörde besucht. Bei der Abgabe einer Stimme durch eine bettlägerige oder pflegebedürftige Person ist vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet seinen amtlichen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter übergebene Kuvert einlegen kann. Hinsichtlich der geheimen Stimmabgabe gilt sinngemäß Punkt 3. Für Pfleglinge in Heil- und Pflegeanstalten werden besondere Wahlkommissionen bzw. Wahlsprengel eingerichtet. 8. Briefwahl Wohin muß die Wahlkarte geschickt werden? Wenn die Stimmabgabe mittels Briefwahl ausgeübt wird, muß die Wahlkarte ausreichend frankiert per Post (allenfalls via österreichische Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Institution) an die zuständige Bezirkswahlbehörde gesendet werden. Zum Ausfüllen und der Rücksendung der Wahlkarte muß nicht der Wahltag abgewartet werden! 16

19 Die Wahlkarte muß jedenfalls bis spätestens 17:00 Uhr am Wahltag (29. September 2013) dort einlangen, um bei der Auszählung berücksichtigt werden zu können. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muß die Wähleridentität hervorgehen. IV. Die Stimmenauszählung Grundsätzlich kann nur der amtliche Stimmzettel des jeweiligen Landeswahlkreises, in dem der Wähler im Wählerverzeichnis ist, gültig sein! 1. Wann ist ein amtlicher Stimmzettel (als Stimme für eine Parteiliste) gültig? Ein amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler auf ihm eine Parteibezeichnung eindeutig gekennzeichnet hat oder wenn der Wähler eine Vorzugsstimme für wen auch immer vergeben hat oder wenn der Wähler auf andere Art eindeutig zu erkennen gibt, welche Parteiliste er gewählt hat. 2. Wie erfolgt die eindeutige Kennzeichnung auf dem amtlichen Stimmzettel? Gewöhnlich kreuzt der Wähler den unter der Kurzbezeichnung befindlichen Kreis mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen an. Der Stimmzettel ist auch dann gül- 17

20 tig, wenn die Kennzeichnung innerhalb des Kreises durch ein anderes Zeichen als ein liegendes Kreuz (z.b. Anhaken, senkrechter Strich oder Freilassung des Kreises der gewünschten und Durchstreichen aller anderen Parteilisten.). Siehe Beispiele Wie kann ein Wähler noch zu erkennen geben, welche Partei er wählen wollte? Durch Vergabe einer Vorzugsstimme Wenn ein Bewerber des Regionalwahlkreises angekreuzt wurde und/oder Wenn ein Bewerber der Landesparteiliste bezeichnet wurde, der im Landeswahlkreis des Wählers auch kandidiert. Für Regional- und Landeswahlkreis kann nur jeweils 1 Vorzugsstimme vergeben werden. Wurden beide Vorzugsstimmen vergeben ohne eine Parteiliste zu bezeichnen, so ist der Stimmzettel nur gültig, wenn diese Stimmen für Bewerber derselben Parteilisten vergeben worden sind. Siehe Beispiele 12 und 13. Wurde eine Stimme für einen Regionalbewerber einer anderen Parteiliste vergeben und/oder eine Stimme für einen Landesbewerber, der gar nicht kandidiert hat, so gelten diese Vorzugsstimmen als nicht abgegeben. Siehe Beispiele 10 und

21 Durch sonstige Kennzeichnung der Partei Der Stimmzettel ist z.b. dann gültig, wenn alle Parteibezeichnungen bis auf eine durchgestrichen sind; weiters, wenn zwar nicht der Kreis, anstelle dessen aber eine Listennummer, die Kurzbezeichnung einer Partei oder eine Parteibezeichnung eindeutig gekennzeichnet ist. Siehe Beispiele 5 bis 8. Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Parteiliste oder der Bezeichnung eines (einer) Bewerbers (Bewerberin) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels ebenfalls nicht. 4. Wann ist eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Bundesparteiliste gültig? Wenn der Wähler den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der jeweiligen Bundesparteiliste der gewählten Partei auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum eingetragen hat und er keine andere Parteiliste angekreuzt hat. Wie erfolgt die Eintragung einer Vorzugsstimme für einen Bewerber der Bundesparteiliste? 19

22 Üblicherweise wird der Wähler den Familiennamen des auf der Bundesparteiliste kandidierenden Bewerbers eintragen. Bei Bewerbern derselben Bundesparteiliste mit gleichem Familiennamen ist für die Gültigkeit ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal erforderlich. Dies kann insbesondere die Angabe der Reihungsziffer in der Bundesparteiliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse sein. Ist ein Bewerber falsch geschrieben, so wird die Vorzugsstimme gültig sein, solange kein Zweifel über den zu wählenden Bewerber besteht. Stimmensplitting (Näheres siehe Frage 7) ist unzulässig. 5. Wann ist eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste gültig? Wenn der Wähler den Namen eines Bewerbers in den auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum eingetragen hat und er keine andere Parteiliste angekreuzt hat. Wie erfolgt die Eintragung einer Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste? Üblicherweise wird der Wähler den Familiennamen des im betreffenden Landeswahlkreis kandidierenden Bewerbers eintragen. Alles weitere gilt wie unter Punkt 4 Gültigkeit für die Bundesparteiliste. 20

23 6. Wann ist eine Vorzugsstimme für einen Regionalbewerber gültig? Wenn der Wähler einen auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Kreis eindeutig gekennzeichnet hat oder auf andere Art eindeutig zu erkennen gibt, welchen Regionalbewerber er wählen wollte und keine andere Parteiliste angekreuzt hat. Wie erfolgt die Eintragung einer Vorzugsstimme für einen Regionalbewerber? Für die Kennzeichnung der Vorzugsstimme für einen Regionalbewerber gilt das für das gültige Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels Gesagte. Es kommt jedoch hinzu, daß jegliches Stimmensplitting (Näheres siehe Frage 7) unzulässig ist. Eine Vorzugsstimme kann für jedes Ermittlungsverfahren nur an einen Bewerber vergeben werden (Beispiele 12 und 15). 7. Wie sind Stimmzettel zu beurteilen, bei denen Stimmen auf verschiedene Parteien aufgeteilt sind ( Stimmensplitting )? Es gilt der Grundsatz Kreuzerl sticht Vorzugsstimme. Wurde eine Partei ordnungsgemäß gekennzeichnet und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für den Bewerber einer anderen Partei vergeben ( Stimmensplitting ) oder eine Vorzugsstimme an jemanden vergeben, der gar nicht kandidiert hat, so gilt eine solche Vorzugsstimme als nicht beigesetzt und 21

24 ist daher ungültig (Beispiele 11 und 15). Der Stimmzettel ist jedoch für die gekennzeichnete Partei gültig. 8. Wann ist ein Stimmzettel (für eine Parteiliste) ungültig? Wenn zur Stimmabgabe ein anderer als der im betreffenden Regionalwahlkreis zur Ausgabe gelangte amtliche Stimmzettel verwendet wurde. In Frage kommt hierbei insbesondere, daß der amtliche Stimmzettel eines anderen Regionalwahlkreises, ein Stimmzettel einer früheren Wahl oder ein gefälschter Stimmzettel verwendet wurde. Wenn weder eine Parteiliste noch ein Bewerber sei es der Bewerber einer Landesparteiliste oder sei es ein Regionalbewerber bezeichnet wurden. Wenn zwei oder mehr Parteilisten gekennzeichnet wurden (Beispiel 9). Wenn keine Parteiliste angekreuzt wurde und ein Regionalbewerber sowie ein Bewerber einer Landesparteiliste bezeichnet wurden, die nicht ein und demselben Landeswahlvorschlag angehören (Beispiel 14). Wenn keine Parteiliste gekennzeichnet, andererseits nur der Bewerber einer Landesparteiliste eingetragen wurde, der nicht in diesem Landeswahlkreis für diese Partei kandidiert (Beispiel 13). Wenn eine Liste angezeichnet wurde, die keine Parteibezeichnung, sondern anstelle dessen das Wort leer enthält. 22

25 Diese Regelung gilt dann, wenn eine Partei, die in der laufenden Gesetzgebungsperiode im Nationalrat vertreten war, in einem Wahlkreis nicht mehr antritt und daher deren Listenplatz leer zu bleiben hat. Wenn der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Hierbei ist z.b. an den Fall zu denken, daß außer einer der Parteilisten oder einer der Kreise die anderen durchgestrichen sind, daß aber andere Kreise oder gar ganze Parteilisten abgerissen sind. Wenn aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnung in anderer Weise nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste gewählt werden sollte. Mit dieser Regelung sollen jene Sachverhalte abgedeckt werden, die vom Gesetz nicht ausdrücklich genannt sind. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen. Mehrere amtliche Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, zählen als eine ungültige Stimme. 9. Wann ist eine Vorzugsstimme für einen Regionalbewerber ungültig? Wenn zwei oder mehr Regionalbewerber bezeichnet wurden. 23

26 Hier ist es gleichgültig, ob die Bewerber(innen) derselben Parteiliste oder verschiedenen Parteilisten entstammen (Beispiel 15). Wenn an einen Regionalbewerber und an den Bewerber einer Landesparteiliste aus verschiedenen Parteilisten Vorzugsstimmen vergeben wurden, ohne daß die Parteiliste des Regionalbewerbers gekennzeichnet wurde. Ein Stimmensplitting (siehe Frage 7) ist auch bei der Vergabe von Vorzugsstimmen nicht zulässig (Beispiel 14). Wenn eine Parteiliste gekennzeichnet wurde und der Regionalbewerber einer anderen Parteiliste bezeichnet wurde. Ein Stimmensplitting zwischen Parteiliste und Regionalbewerber hat zur Folge, daß die Stimme für die Parteiliste gültig ist und die Bezeichnung Regionalbewerbers als nicht beigesetzt gilt (Beispiel 10). Wenn aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Regionalbewerber er wählen wollte. Mit dieser Regelung sollen jene Sachverhalte abgedeckt werden, die vom Gesetz nicht ausdrücklich genannt sind. 24

27 10. Wann ist eine Vorzugsstimme für den (die) Bewerber(in) einer Landesparteiliste ungültig? Wenn ein Name eingetragen wurde, der überhaupt nicht Bewerber einer Landesparteiliste ist. Hier ist an den Fall zu denken, daß ein Name eingetragen wird, der auf keinem Landeswahlvorschlag aufscheint. Es wäre aber auch die Eintragung eines Regionalbewerbers ungültig, der irrtümlich in die für die Bewerber der Landesparteiliste vorgesehene Rubrik eingetragen wurde (Beispiel 13). Wenn ein Bewerber eingetragen wurde, der nicht Bewerber der Parteiliste ist, in deren Rubrik er eingetragen wurde. Der eingetragene Bewerber muß, um eine Vorzugsstimme zu erhalten, Bewerber der Landesparteiliste jenes Landeswahlkreises sein, für den die Stimme abgegeben wird. Die Vorzugsstimme ist sowohl ungültig, wenn der eingetragene Bewerber der Landesparteiliste eines anderen Landeswahlkreises ist, als auch, wenn er irrtümlich in die Rubrik einer anderen Parteiliste eingetragen worden ist (Beispiel 13). Wenn eine Parteiliste gekennzeichnet wurde und ein(e) Bewerber(in) der Landesparteiliste einer anderen Parteiliste bezeichnet wurde. Ein Stimmensplitting (siehe Frage 7) zwischen Parteiliste und Bewerber der Landesparteiliste hat zur Folge, daß die Stimme für die Parteiliste gültig ist und die Bezeichnung des Bewerbers als nicht beigesetzt gilt (Beispiel 11). 25

28 Wenn bei Aufscheinen zweier oder mehrerer Bewerber mit gleichem Familiennamen auf einer Landesparteiliste bei der Eintragung des Familiennamens nicht ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal beigefügt wurde. Als Unterscheidungsmerkmal kommt alles in Betracht, das Klarheit schafft, insbesondere die Angabe der Reihungsziffer in der Landesparteiliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse. Wenn zwei oder mehrere Bewerber bezeichnet wurden. Hierbei ist es gleichgültig, ob der/die Bewerber derselben Parteiliste oder verschiedenen Parteilisten angehören. Sofern nicht zusätzlich eine Parteiliste gekennzeichnet ist, ist der Stimmzettel gänzlich ungültig. 11. Wann ist eine Vorzugsstimme für den (die) Bewerber(in) der Bundesparteiliste ungültig? Wenn ein Name eingetragen wurde, der überhaupt nicht Bewerber einer Bundesparteiliste ist. Hier ist an den Fall zu denken, daß ein Name eingetragen wird, der auf keinem Bundeswahlvorschlag aufscheint. Es wäre aber auch die Eintragung eines Regional- oder Landesbewerbers ungültig, der irrtümlich in die für die Bewerber der Bundesparteiliste vorgesehene Rubrik eingetragen wurde (Beispiel 13). 26

29 Wenn ein Bewerber eingetragen wurde, der nicht Bewerber der Parteiliste ist, in deren Rubrik er eingetragen wurde. Der eingetragene Bewerber muß, um eine Vorzugsstimme zu erhalten, Bewerber der Bundesparteiliste sein. Die Vorzugsstimme ist ungültig, wenn der eingetragene Bewerber der Bundesparteiliste, wenn auch nur irrtümlich, in die Rubrik einer anderen Parteiliste eingetragen worden ist (Beispiel 13). Wenn eine Parteiliste gekennzeichnet wurde und ein(e) Bewerber(in) der Bundesparteiliste einer anderen Parteiliste bezeichnet wurde. Ein Stimmensplitting (siehe Frage 7) zwischen Parteiliste und Bewerber der Bundesparteiliste hat zur Folge, daß die Stimme für die Parteiliste gültig ist und die Bezeichnung des Bewerbers als nicht beigesetzt gilt (Beispiel 11). Wenn bei Aufscheinen zweier oder mehrerer Bewerber mit gleichem Familiennamen auf einer Landesparteiliste bei der Eintragung des Familiennamens nicht ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal beigefügt wurde. Als Unterscheidungsmerkmal kommt alles in Betracht, das Klarheit schafft, insbesondere die Angabe der Reihungsziffer in der Bundesparteiliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse. 27

30 Wenn zwei oder mehrere Bewerber bezeichnet wurden. Hierbei ist es gleichgültig, ob der/die Bewerber derselben Parteiliste oder verschiedenen Parteilisten angehören. Sofern nicht zusätzlich eine Parteiliste gekennzeichnet ist, ist der Stimmzettel gänzlich ungültig. 12. Wann ist ein leerer amtlicher Stimmzettel gültig? Wenn der Wahlkartenwähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste anführt, die in dem Landeswahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde. Hat ein Wahlkartenwähler einen leeren amtlichen Stimmzettel benutzt, so wird er in der Regel auf dem vorgesehenen Platz die Bezeichnung der Parteiliste oder die Kurzbezeichnung eintragen. Wenn der Wahlkartenwähler eine Vorzugsstimme für wen auch immer vergeben hat. Sollte eine Vorzugsstimme für einen Bewerber einer anderen Parteiliste und/oder eine Vorzugsstimme für den Landeswahlkreis an jemanden vergeben worden sein, der gar nicht kandidiert hat, so gelten diese Vorzugsstimmen als nicht beigesetzt. Wenn (zumindest) ein Bewerber (Regionalbewerber oder Bewerber einer Landesparteiliste) eingetragen wurde. 28

31 Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein Bewerber des Regionalwahlkreises oder der Bewerber einer Landesparteiliste eingetragen wurde, der im Landeswahlkreis des Wählers auch kandidiert hat. Für den Regionalwahlkreis und für den Landeswahlkreis kann jeweils nur eine Vorzugsstimme vergeben werden. Wurden sowohl für eine Regionalbewerber als auch für einen Bewerber der Landesparteiliste eine Vorzugsstimme vergeben, so ist der Stimmzettel nur dann gültig, wenn diese Vorzugsstimmen für Bewerber ein und derselben Parteiliste vergeben wurden. Wenn eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wahlkartenwähler wählen wollte. Außer den oben angeführten Möglichkeiten dem gültigen Ausfüllen eines leeren amtlichen Stimmzettels kommt insbesondere die Eintragung des Listenplatzes in Betracht. Für die Beurteilung, ob eine mit einem leeren amtlichen Stimmzettel vergebene Vorzugsstimme sei es für einen Regionalbewerber oder sei es für einen Bewerber der Landesparteiliste gültig ist, kann die Antwort zu Frage 5 sinngemäß herangezogen werden. 13. Wann ist ein leerer amtlicher Stimmzettel ungültig? Wenn keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurden. Wenn eine Parteiliste bezeichnet wurde, von der ein Landeswahlvorschlag in dem Landeswahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis 29

32 einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde. Wenn nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in einer der Parteilisten der vom Wähler zu wählenden Parteiliste aufscheint. Wenn die Nummer des Landeswahlkreises und der Buchstabe des Regionalwahlkreises nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar sind. Hierbei handelt es sich nicht um einen Fehler des Wahlkartenwählers, sondern des Wahlleiters. Wenn keine Parteiliste angeführt wurde und die eingetragenen Bewerber (Regionalbewerber und Bewerber der Landesparteiliste) unterschiedlichen Parteilisten angehören. Wenn aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung auch nicht auf andere Weise eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte. Mit dieser Regelung sollen jene Sachverhalte abgedeckt werden, die im Gesetz nicht ausdrücklich erfaßt sind. Für die Beurteilung, ob eine mit einem leeren amtlichen Stimmzettel vergebene Vorzugsstimme sei es für einen Regionalbewerber oder sei es für einen Bewerber der Landesparteiliste gültig ist, konnten die Antworten zu Frage 9 sinngemäß herangezogen werden. 30

33 14. Wie sind Wahlkuverts zu beurteilen, die mehrere amtliche Stimmzettel enthalten? Ein Wahlkuvert, das mehrere amtliche Stimmzettel enthält, zählt als eine gültige Stimme, wenn auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde, wenn mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Parteiliste ergibt. Befinden sich in einem Wahlkuvert neben einem amtlichen Stimmzettel, der gültig ausgefüllt ist, noch nichtamtliche Stimmzettel (z.b. Stimmzettel einer früheren Wahl oder gefälschte Stimmzettel), so beeinträchtigen diese die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht, auch wenn sie auf eine andere Parteiliste lauten sollten. Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmzettel! Auf den nachstehenden Seiten sind Beispiele für das gültige und ungültige Ausfüllen von Stimmzetteln wiedergegeben. Dabei sei darauf hingewiesen, daß es zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Broschüre noch keine amtlichen Stimmzettel für die Wahl am 29. September 2013 gegeben hat, die Stimmzettelmuster daher fiktiv sind und nur Beispiele für gültige und ungültige Stimmabgaben sind. 31

34 Beispiel 1: Gültig für ÖVP (Kreis unter Kurzbezeichnung angekeuzt) 32

35 Beispiel 2: Gültig für SPÖ (Kreis unter Kurzbezeichnung angehakt) 33

36 Beispiel 3: Gültig für FPÖ (Kreis unter Kurzbezeichnung durch senkrechten Strich gekennzeichnet) 34

37 Beispiel 4: Gültig für FPÖ (alle Kreise unter Kurzbezeichnung durchgestrichen außer bei FPÖ) 35

38 Beispiel 5: Gültig für SPÖ (alle Parteibezeichnungen gestrichen außer SPÖ) 36

39 Beispiel 6: Gültig für FPÖ (alle Parteikurzbezeichnungen gestrichen außer FPÖ) 37

40 Beispiel 7: Gültig für FPÖ (Parteikurzbezeichnung FPÖ deutlich gekennzeichnet) 38

41 Beispiel 8: Gültig für FPÖ (Listennummer über FPÖ angehakt) 39

42 Beispiel 9: Ungültig, da Wählerwille nicht erkennbar. 40

43 Beispiel 10: Gültig für SPÖ, Vorzugsstimme Regionalwahlkreis ungültig, da Kandidat nicht von SPÖ (Parteistimme sticht Vorzugsstimme) 41

44 Beispiel 11: Gültig für ÖVP, Vorzugsstimme Regionalwahlkreis ungültig, da 2 Kandidaten (beide nicht von ÖVP) angekreuzt 42

45 Beispiel 12: Gültig für FPÖ, Vorzugsstimme Regionalwahlkreis gültig, da FPÖ-Kandidat 43

46 Beispiel 13: Gültig für FPÖ, Vorzugsstimme Bundeswahlvorschlag gültig, da Krauss FPÖ-Kandidat auf Bundeswahlvorschlag ist. 44

47 Beispiel 14: Ungültig, da keine Partei ausreichend gekennzeichnet ist und ein Stimmensplitting (hier ÖVP und FPÖ) unzulässig ist. 45

48 Beispiel 15: Gültig für FPÖ, Vorzugsstimmen ungültig, da mehr als 1 Kandidat der Regionalliste angekreuzt wurde. 46

49 Beispiel 16: Gültig für FPÖ, Vorzugsstimme Landeswahlvorschlag gültig, da Krauss FPÖ-Kandidat auf Landeswahlvorschlag ist. 47

50 Beispiel 17: Gültig für FPÖ, Vorzugsstimme Bundeswahlvorschlag ungültig, da es 2 Kandidaten gleichen Namens gibt und eine Kennzeichnung (z.b. Vornamen, s. Beispiel 18) fehlt. Vorzugsstimmen für Landes- und Regionalwahlkreis sind gültig. 48

51 Beispiel 18: Gültig für FPÖ, da alle 3 Vorzugsstimmen gültig sind. 49

52 Beispiel 19: Gültig für FPÖ, beide Vorzugsstimmen gültig. 50

53 Beispiel 20: Ungültig, da Faymann kein Kandidat der FPÖ ist und der Wählerwille wegen fehlender Markierung der Partei nicht erkennbar ist. 51

54 Beispiel 21: Ungültig, da kein amtlicher Stimmzettel Beispiel 21: Stimmzettel durch Abreißen derartig beeinträchtigt, daß der Wählerwille nicht mehr erkennbar ist. 52

55 16. Wie hat die Stimmzettelprüfung und Stimmenauszählung vor sich zu gehen? Die Wahlbehörde hat festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem nicht ausgegebenen Teil der Wahlzettel die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel ergibt. Die Wahlbehörde öffnet die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern, stellt die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen zusammen fest, stellt die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen fest, stellt die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen fest, und stellt die auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Stimmen fest. 17. Welche besonderen verfahrensmäßigen Schritte sind noch zu beachten? Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. 53

56 Diese Niederschrift hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landes Wahlkreis) und des Wahltages, 2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen, 3. die Namen der anwesenden Wahlzeugen, 4. die Zeit des Beginns und des Endes der Wahlhandlung, 5. die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, 6. die Namen der Wahlkartenwähler, 7. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe, 8. die sonstigen Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahl gefaßt wurden. Der Niederschrift sind anzuschließen: 1. das Wählerverzeichnis, 2. das Abstimmungsverzeichnis, 3. die Wahlkarten der Wahlkartenwähler, 4. die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel, 5. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Anschriften zu verpacken sind, 6. die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzettel mit und ohne vergebenen Vorzugsstim- 54

57 men in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind, 7. die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind. ACHTUNG! Diese Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde (NICHT von Vertrauenspersonen!) zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Also nur unterschreiben, wenn das Wahl- und Auszählungsverfahren auch korrekt abgelaufen ist! Ansonsten: Protokollerklärung, Verweigerung der Unterschrift und Weiterleitung des Falles an die Landes- bzw. Bundespartei! Beisitzer dürfen KEINESFALLS VORZEITIGE Unterschriften leisten!!! Allgemein gilt während des gesamten Ablaufes, daß man sich bei Beanstandungen des Wahlverfahrens ausschließlich an den Wahlleiter zu wenden hat. 55

58 V. Hotlines für die Wahlbeisitzer Burgenland LGF Christian RIES 0664/ LGF DI Peter JAUSCHOWETZ 0660/ Kärnten LGF Gernot SCHICK 0676/ Niederösterreich LGF Hannes BÖCK 0664/ Oberösterreich LGF Hubert SCHREINER 0664/ Steiermark LGF Friedrich PROBST 0664/ Tirol LGF Dr. Elena SATTLEGGER 0664/ Vorarlberg LGF Gerhard DINGLER 0664/ Wien LGF Andreas GUGGENBERGER 0664/ Salzburg LGF Hermann KIRCHMEIER 0664/

59 57

60 FPÖ-Bildungsinstitut, Friedrich-Schmidt-Platz 4/3a, 1080 Wien, Tel.:

Die den leeren amtlichen Stimmzettel betreffenden Fragen 10 und 11 sind nur für die Landeswahlbehörden relevant.

Die den leeren amtlichen Stimmzettel betreffenden Fragen 10 und 11 sind nur für die Landeswahlbehörden relevant. 1 Das Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-, Gemeinde-, Bezirks- und Landeswahlbehörden seine Rechtsansicht

Mehr

Nationalratswahl Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln

Nationalratswahl Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln Nationalratswahl 2006 Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln Informationsblatt zum Leitfaden Nationalratswahl 2006 1 Das Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich

Mehr

Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln

Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln Büro der Landeswahlbehörde Fachabteilung Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln 1. Gesetzliche Bestimmungen Welche Rechtsvorschriften sind bei der Beurteilung

Mehr

Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln

Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln Landtagswahl 22. April 2018 Impressum Medieninhaber: Land Herausgeber: Referat Wahlen und Staatsbürgerschaft, vertreten durch Mag. Michael Bergmüller Koordination:

Mehr

Das Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-,

Das Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-, Das Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-, Gemeinde- und Landeswahlbehörden sowie des Kontrollrechts

Mehr

Wählerverzeichnis. Magistrat Graz. in alphabetischer Reihenfolge. Anlage 1 zur Gemeindewahlordnung Graz. Abgegebene Stimme* Anmerkung

Wählerverzeichnis. Magistrat Graz. in alphabetischer Reihenfolge. Anlage 1 zur Gemeindewahlordnung Graz. Abgegebene Stimme* Anmerkung Magistrat Graz Wählerverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge Anlage 1 Wahlsprengelnummer Fortl. Zahl Wohnungsanschrift Haus- Tür- Nummer Familien- und Vorname (voll ausschreiben) Geburtsjahr Abgegebene

Mehr

Informationen zur EU-Wahl 2019 in Leichter Sprache

Informationen zur EU-Wahl 2019 in Leichter Sprache Bundesministerium für Inneres Informationen zur EU-Wahl 2019 in Leichter Sprache Alle Menschen haben das Recht, sich selbst und ohne Hilfe von Anderen informieren zu können. Aber viele Menschen haben Probleme,

Mehr

Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln

Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln Bundespräsidentenwahl 2010 Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln Informationsblatt zum Leitfaden Bundespräsidentenwahl 2010 printcom 450566L 3 Die Frage der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln

Mehr

Kleine Wiener Wahlhilfe

Kleine Wiener Wahlhilfe Kleine Wiener Wahlhilfe Wien bewegt Europa. Was wird gewählt? Österreichische Abgeordnete zum Europäischen Parlament. Im Europäischen Parlament sitzen Vertreterinnen und Vertreter von allen Ländern der

Mehr

Nationalratswahl Wahlrecht

Nationalratswahl Wahlrecht Nationalratswahl 2013 Wahlrecht Gewählt werden 183 Abgeordnete zum NATIONALRAT in 9 Landeswahlkreisen mit 43 REGIONALWAHLKREISEN Pro Regionalwahlkreis werden 1 bis 8 Mandate vergeben Niederösterreich:

Mehr

Kleine Wiener Wahlhilfe

Kleine Wiener Wahlhilfe Kleine Wiener Wahlhilfe Was wird gewählt? Die Bezirks-Vertretung. Wann ist die Wahl? Die Wahl ist am Sonntag, 18. September 2016. Wann haben die Wahllokale in Wien geöffnet? Die Wahllokale sind von 7 Uhr

Mehr

Landeswahlbehörde für die Landtagswahl beim Amt der Burgenländischen Landesregierung

Landeswahlbehörde für die Landtagswahl beim Amt der Burgenländischen Landesregierung Landeswahlbehörde für die Landtagswahl beim Amt der Burgenländischen Landesregierung Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln Stimmzettelerlass der Landeswahlbehörde vom 29. April 2010, Zl.: 2-GI-W1108/67-2010,

Mehr

Möglichkeit zur Stimmabgabe bei der Nationalratswahl Briefwahlkarte. Welche Möglichkeiten Wer kann damit wählen Wie bekomme ich eine Wahlkarte

Möglichkeit zur Stimmabgabe bei der Nationalratswahl Briefwahlkarte. Welche Möglichkeiten Wer kann damit wählen Wie bekomme ich eine Wahlkarte Möglichkeit zur Stimmabgabe bei der Briefwahlkarte Welche Möglichkeiten Wer kann damit wählen Wie bekomme ich eine Wahlkarte Hannes Sauer, SPNÖ Wahlrecht 24. Juni 2013 BRIEFWAHLKARTE Nationalratswahl -

Mehr

Kleine Wiener Wahlhilfe

Kleine Wiener Wahlhilfe Kleine Wiener Wahlhilfe Setz ein starkes Zeichen Was wird gewählt? Der Nationalrat. Im Nationalrat sitzen 183 Abgeordnete. Sie beschließen die Gesetze, die für ganz Österreich gelten. Wann ist die Wahl?

Mehr

Volksbefragung am 14. Jänner 2018 Graz-Wetzelsdorf. Niederschrift der Sprengelwahlbehörde 15 / XX. WahlleiterIn:... WahlleiterstellvertreterIn:...

Volksbefragung am 14. Jänner 2018 Graz-Wetzelsdorf. Niederschrift der Sprengelwahlbehörde 15 / XX. WahlleiterIn:... WahlleiterstellvertreterIn:... Volksbefragung am 14. Jänner 2018 Graz-Wetzelsdorf Niederschrift der Sprengelwahlbehörde 15 / XX I. Anwesende Mitglieder der Sprengelwahlbehörde: WahlleiterIn:... WahlleiterstellvertreterIn:... Hilfsorgan:...

Mehr

Wann findet die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik statt? ( 3 WahlG)

Wann findet die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik statt? ( 3 WahlG) Informationen für Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten über die Bedingungen für die Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik Die Wahl zum Europäischen Parlament

Mehr

Informationen für Menschen mit Behinderungen

Informationen für Menschen mit Behinderungen Wiener Gemeinderatsund Bezirksvertretungswahlen am 11. Oktober 2015 Informationen für Menschen mit Behinderungen Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 62 Lerchenfelder Straße 4 A-1082 Wien wahl@m62.wien.gv.at

Mehr

Wahlrecht, Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz. Informationen für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher

Wahlrecht, Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz. Informationen für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher Nationalratswahl 2017 In leichter Sprache erklärt. Das Bundesministerium für Inneres stellt Informationen zur Nationalratswahl 2017 erstmals auch in leichter Sprache zur Verfügung. Diese Texte sind ein

Mehr

Nationalrats- Wahlordnung 1992

Nationalrats- Wahlordnung 1992 Manzsche Gesetzausgaben Sonderausgabe Nr. 80 Nationalrats- Wahlordnung 1992 (NRWO) mit Bundesprasidentenwahlgesetz 1971 und Volksbegehrengesetz 1993 samt Anmerkungen und weiteren Nebengesetzen Dr. Manfred

Mehr

Wahlfibel Nationalratswahl 2017 für Beisitzer der Sprengel- und Gemeindewahlbehörden

Wahlfibel Nationalratswahl 2017 für Beisitzer der Sprengel- und Gemeindewahlbehörden Wahlfibel Nationalratswahl 2017 für Beisitzer der Sprengel- und Gemeindewahlbehörden 1 Wahlfibel Nationalratswahl 2017 für Beisitzer der Sprengel- und Gemeindewahlbehörden Impressum: FPÖ-Bildungsinstitut

Mehr

Wahlordnung-KSW2017_ABl-II-2017

Wahlordnung-KSW2017_ABl-II-2017 1 Verordnung der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über die Durchführung der Wahlen der Kammerorgane der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Wahlordnung-KSW 2017) Auf Grund des 187 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Mehr

Textgegenüberstellung zum Begutachtungsentwurf des Oö. Wahlrechtsänderungsgesetzes 2017

Textgegenüberstellung zum Begutachtungsentwurf des Oö. Wahlrechtsänderungsgesetzes 2017 Beilage zu Verf-2012-118631/66 Textgegenüberstellung zum Begutachtungsentwurf des Oö. Wahlrechtsänderungsgesetzes 2017 Landesgesetz vom 4. Juli 1996 über die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des

Mehr

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter am 30. Jänner 2009

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter   am 30. Jänner 2009 Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 30. Jänner 2009 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 13. GP: Regierungsvorlage 145 und Ausschussbericht 174, jeweils 6.

Mehr

Satzung Über die Wahl des Jugendgemeinderats (4.3)

Satzung Über die Wahl des Jugendgemeinderats (4.3) Satzung Über die Wahl des Jugendgemeinderats (4.3) Neu-/Erstfassung Beschlussvorlage: P 1809 Beschlussfassung im Gemeinderat: 15.10.2013 Bekanntmachung: 26.10.2013 Inkrafttreten: 01.11.2013 1. Änderungssatzung

Mehr

I. Vorbereitung der Wahl

I. Vorbereitung der Wahl Aufgrund der 4 und 41 a der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Pforzheim am 15.05.2018 folgende Satzung über die Wahl des Jugendgemeinderats

Mehr

Kleine Wiener Wahlhilfe Gib Österreich Deine Stimme

Kleine Wiener Wahlhilfe Gib Österreich Deine Stimme Kleine Wiener Wahlhilfe Gib Österreich Deine Stimme Wer wird gewählt? Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident. Wann ist die Wahl? Die Wahl ist am Sonntag, 24. April 2016. Falls bei diesem Termin

Mehr

Landtagswahl 22. April Leitfaden für die Gemeinden Teil 2 Wahltag

Landtagswahl 22. April Leitfaden für die Gemeinden Teil 2 Wahltag Landtagswahl 22. April 2018 Leitfaden für die Gemeinden Teil 2 Wahltag Erlass der Salzburger Landesregierung vom 16. März 2018 Zahl: 20032-W/6198/37-2018 Impressum Medieninhaber: Land Salzburg Herausgeber:

Mehr

K U N D M A C H U N G

K U N D M A C H U N G K U N D M A C H U N G Wahl der Vertrauenspersonen der younion_die Daseinsgewerkschaft Bezirksgruppe Linz-Stadt Die Wahl für den Vertrauenspersonenausschuss der MuS Museen der Stadt Linz GmbH findet am

Mehr

Leitfaden für die örtliche Wahlbehörde

Leitfaden für die örtliche Wahlbehörde Für den Wahltag Leitfaden für die örtliche Wahlbehörde Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen am 10. März 2019 Erlass der Salzburger Landesregierung vom 25. Februar 2019 Zahl: 20032-W/6202/21-2019

Mehr

Wahlordnung. des Integrationsrates Bad Pyrmont

Wahlordnung. des Integrationsrates Bad Pyrmont Wahlordnung des Integrationsrates Bad Pyrmont 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Mitglieder des Integrationsrates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Gewählt

Mehr

Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom ) Wahlgrundsätze

Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom ) Wahlgrundsätze Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom 12.06.1986 1) 1 Wahlgrundsätze (1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden von den wahlberechtigten Ausländer/innen in freier, allgemeiner,

Mehr

Wahltag. Landtag. Dein Tag.

Wahltag. Landtag. Dein Tag. Information für Erstwähler NÖ Landtag 3.3.2013 Der Tag, an dem Du Niederösterreich wählen kannst. Wahltag. Landtag. Dein Tag. www.landtag-noe.at wen oder was wähle ich eigentlich? Wer darf wählen? Alle,

Mehr

Empfehlung zur Durchführung der. Nationalratswahl am. 15. Oktober 2017

Empfehlung zur Durchführung der. Nationalratswahl am. 15. Oktober 2017 Empfehlung zur Durchführung der Nationalratswahl am 15. Oktober 2017 Für die Bewohnerinnen und Bewohner stehen für die bevorstehende Nationalratswahl 2017 mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, ihr Recht

Mehr

Empfehlung. zur. Bundespräsidentenwahl 2016

Empfehlung. zur. Bundespräsidentenwahl 2016 Empfehlung zur Bundespräsidentenwahl 2016 Für die Bewohnerinnen und Bewohner stehen für die bevorstehende Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 mehrere Möglichkeiten zur Verfügung,

Mehr

Stadt Korntal-Münchingen -Ortsrecht- Wahlordnung. für die Wahl der Jugendgemeinderäte

Stadt Korntal-Münchingen -Ortsrecht- Wahlordnung. für die Wahl der Jugendgemeinderäte Stadt Korntal-Münchingen -Ortsrecht- Wahlordnung für die Wahl der Jugendgemeinderäte Rechtsgrundlagen: 41a GemO Beschluss des Gemeinderats vom 16. Dezember 2008 veröffentlicht im Amtsblatt am 8. Januar

Mehr

Demokratie lebt von Beteiligung Zur Wahl gehen und Vorarlbergs Zukunft mitbestimmen Informationen zur Vorarlberger Landtagswahl 2014

Demokratie lebt von Beteiligung Zur Wahl gehen und Vorarlbergs Zukunft mitbestimmen Informationen zur Vorarlberger Landtagswahl 2014 Pressefoyer Dienstag, 16. September 2014 Demokratie lebt von Beteiligung Zur Wahl gehen und Vorarlbergs Zukunft mitbestimmen Informationen zur Vorarlberger Landtagswahl 2014 mit Landeshauptmann Mag. Markus

Mehr

Jahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter am 22. Mai 2006

Jahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter   am 22. Mai 2006 Jahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 22. Mai 2006 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 13. GP: Regierungsvorlage 294 und Ausschussbericht 391, jeweils 3. Sess)

Mehr

Empfehlung zur Durchführung der. Bundespräsidentenwahl am. 04. Dezember 2016

Empfehlung zur Durchführung der. Bundespräsidentenwahl am. 04. Dezember 2016 Empfehlung zur Durchführung der Bundespräsidentenwahl am 04. Dezember 2016 Für die Bewohnerinnen und Bewohner stehen für die bevorstehende Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl

Mehr

D E R S T A D T N E U K I R C H E N - V L U Y N

D E R S T A D T N E U K I R C H E N - V L U Y N A M T S B L A T T D E R S T A D T N E U K I R C H E N - V L U Y N INHALT: Bekanntmachungen der Stadt Neukirchen-Vluyn Seite 189 Seite 192 Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht

Mehr

Gesetz vom., mit dem das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen geändert wird. Artikel I

Gesetz vom., mit dem das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen geändert wird. Artikel I 1 von 7 Entwurf Gesetz vom., mit dem das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen

Mehr

17. Ausfüllen des Stimmzettels, Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln. 18. Wahlkarte; Briefwahl und Sonderwahlbehörde

17. Ausfüllen des Stimmzettels, Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln. 18. Wahlkarte; Briefwahl und Sonderwahlbehörde 17. Ausfüllen des Stimmzettels, Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln Über die Bestimmungen betreffend das Ausfüllen des Stimmzettels bzw. die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln ergeht

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 40 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 29. Juni 2007 Teil I 28. Bundesgesetz: Wahlrechtsänderungsgesetz 2007 (NR: GP XXIII RV 88 AB 130 S. 24. BR: 7686 AB 7697

Mehr

Der Bischof von Speyer

Der Bischof von Speyer Der Bischof von Speyer Ordnung für die Wahl der Pfarrgremien im Bistum Speyer (WOPG) 1 Wahlbezirke... 1 2 Wahlausschuss... 1 3 Wählerverzeichnis... 2 4 Wahlvorschläge... 2 5 Kandidatenliste... 2 6 Wahltermin

Mehr

W A H L O R D N U N G. zur Vertreterversammlung gem. 31 der Satzung. 1 Wahlvorstand 2. 2 Aufgaben des Wahlvorstandes 2. 3 Wahlberechtigung 3

W A H L O R D N U N G. zur Vertreterversammlung gem. 31 der Satzung. 1 Wahlvorstand 2. 2 Aufgaben des Wahlvorstandes 2. 3 Wahlberechtigung 3 W A H L O R D N U N G zur Vertreterversammlung gem. 31 der Satzung Gliederung: Seite 1 Wahlvorstand 2 2 Aufgaben des Wahlvorstandes 2 3 Wahlberechtigung 3 4 Wählbarkeit 3 5 Wahlvorschläge 3 6 Wahl durch

Mehr

BUNDESTAGSWAHL Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung! August/September 2017 Hamburg

BUNDESTAGSWAHL Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung! August/September 2017 Hamburg Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung! August/September 2017 Hamburg Übersicht Gliederung 1. Allgemeines 2. Vorbereitung auf den Wahltag 3. Am Wahltag vor 8:00 Uhr 4. Am Wahltag zwischen 8:00

Mehr

Zugestellt durch Österr. Post AG Amtliche Mitteilung WER NICHT WÄHLT, HAT KEINE STIMME.

Zugestellt durch Österr. Post AG Amtliche Mitteilung WER NICHT WÄHLT, HAT KEINE STIMME. Zugestellt durch Österr. Post AG Amtliche Mitteilung WER NICHT WÄHLT, HAT KEINE STIMME. Am 28. Februar 2016 finden in allen 278 Städten und Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck

Mehr

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes für die Wahl des Schulpersonalrates ( 1 Abs 5 WOLPersVG)

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes für die Wahl des Schulpersonalrates ( 1 Abs 5 WOLPersVG) Muster 1 D e r W a h l v o r s t a n d d e s, den (Name der Schule/des Seminars) (Ort) (Datum) Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes für die Wahl des Schulpersonalrates ( 1 Abs 5 WOLPersVG)

Mehr

Wahlordnung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)

Wahlordnung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) Wahlordnung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) 1 Wahlgrundsatz 1. Die zu wählenden Mitglieder des GdG-Rats gemäß 4 Ziffer 1 der Satzung für den GdG- Rat werden in allgemeiner, unmittelbarer,

Mehr

Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt

Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Stadt Soest Der Bürgermeister Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Soest beschlossen durch den Rat der Stadt Soest in der Sitzung am 18.11.1986, geändert durch Beschluss des Rates vom

Mehr

(11) Briefwahlunterlagen Gemeindekirchenratswahl 11. März 2018 in Ihrer Ev.-luth. Kirchengemeinde

(11) Briefwahlunterlagen Gemeindekirchenratswahl 11. März 2018 in Ihrer Ev.-luth. Kirchengemeinde (11) Briefwahlunterlagen swahl 11. März 2018 in Ihrer Ev.-luth. Kirchengemeinde Erläuterungen für die Ausstellung von Briefwahlscheinen ( 26 GKRWG) 1. Prüfen Sie, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller

Mehr

Politik: Landtags-Wahlen in Oberösterreich. Cornelia Pfeiffer Karina Lattner. Kompetenznetzwerk KI-I, Altenbergerstr.

Politik: Landtags-Wahlen in Oberösterreich. Cornelia Pfeiffer Karina Lattner. Kompetenznetzwerk KI-I, Altenbergerstr. Politik: Landtags-Wahlen in Oberösterreich Cornelia Pfeiffer Karina Lattner Kompetenznetzwerk KI-I, Altenbergerstr. 69, 4040 Linz Bund und Länder Niederösterreich Oberösterreich Wien Salzburg Burgenland

Mehr

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Wahl der Vertrauenspersonen der Zivildienstleistenden (Vertrauenspersonen-Wahlordnung VP-WO)

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Wahl der Vertrauenspersonen der Zivildienstleistenden (Vertrauenspersonen-Wahlordnung VP-WO) Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Wahl der Vertrauenspersonen der Zivildienstleistenden (Vertrauenspersonen-Wahlordnung VP-WO) BGBl. II Nr. 440/2005 Änderung BGBl. II Nr. 339/2010 Präambel/Promulgationsklausel

Mehr

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel Anlage 2 Hinweise für die Entscheidung über die Gültigkeit oder ngültigkeit von Stimmen bei der Landtagswahl 1 Rechtsgrundlagen Für die Entscheidung über die Gültigkeit oder ngültigkeit von Stimmen bei

Mehr

Wahlordnung des Jugendgemeinderats der Stadt Sindelfingen Gemeinderat am

Wahlordnung des Jugendgemeinderats der Stadt Sindelfingen Gemeinderat am Wahlordnung des Jugendgemeinderats der Stadt Sindelfingen Gemeinderat am 21.04.2015 Die weibliche Form ist der männlichen Form in dieser Wahlordnung gleichgestellt. Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit

Mehr

Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015

Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 Am Sonntag, 25. Jänner 2015, findet in Baden die Gemeinderatswahl statt. Grundlage für die Durchführung dieser Wahl ist die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994. Wahlberechtigt

Mehr

3. Bekanntmachung zu den Wahlen zur Vertreterversammlung

3. Bekanntmachung zu den Wahlen zur Vertreterversammlung (615) Amtlich 3. Bekanntmachung zu den Wahlen zur Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) Bekanntgabe zur Wahl ( 13 Wahlordnung zur Wahl der Vertreterversammlung und des

Mehr

Bekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit)

Bekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit) Vordrucke zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit in der Fassung vom 8. November 2005

Mehr

Bekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit)

Bekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit) Vordrucke zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit in der Fassung vom 8. November 2005

Mehr

Bekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit)

Bekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit) Vordrucke zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit in der Fassung vom 8. November 2005

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 145 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem die Salzburger Landtagswahlordnung

Mehr

(15) Briefwahlunterlagen

(15) Briefwahlunterlagen (15) Briefwahlunterlagen Erläuterungen für die Ausstellung von en ( 26 KVBG) 1. Prüfen Sie, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin in der Wählerliste eingetragen ist. 2. e können nur bis zum dritten

Mehr

I N F O R M A T I O N

I N F O R M A T I O N I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Wirtschafts-Landesrat KommR Viktor Sigl, Dr. Michael Gugler Landeswahlleiter, Direktor der Direktion Inneres und Kommunales und Mag. Josef Gruber Landeswahlleiter-Stellvertreter

Mehr

Wahlordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Radevormwald

Wahlordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Radevormwald - 1 - Wahlordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Radevormwald Aufgrund des 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt

Mehr

Am Sonntag, dem 13. März findet die. Wahllokal

Am Sonntag, dem 13. März findet die. Wahllokal Wahlbekanntmachung I. Am Sonntag, dem 13. März 2016 findet die Wahl zum 17. Landtag von Rheinland-Pfalz statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. II. Die Gemeinde ist in folgende 17 Stimmbezirke eingeteilt:

Mehr

Vorläufiger Wahlkalender für die am 01. Oktober 2017 stattfindenden allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen

Vorläufiger Wahlkalender für die am 01. Oktober 2017 stattfindenden allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen Vorläufiger Wahlkalender für die am 01. Oktober 2017 stattfindenden allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen Lfd. Nr. Termin, Kalendertag Gegenstand (Paragraf der GemWO 1992) Befristung 1 Di 04.07.2017

Mehr

Wahlbekanntmachung. Wahl zum 17. Landtag von Rheinland-Pfalz. Die Wahl dauert von Uhr bis Uhr. II.

Wahlbekanntmachung. Wahl zum 17. Landtag von Rheinland-Pfalz. Die Wahl dauert von Uhr bis Uhr. II. Wahlbekanntmachung I. Am Sonntag, dem 13. März 2016, findet die Wahl zum 17. Landtag von Rheinland-Pfalz statt. Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. II. Die Ortsgemeinden Bann, Hauptstuhl, Kindsbach,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 43 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 26. Februar 2010 Teil I 13. Bundesgesetz: Wahlrechtsänderungsgesetz 2010 (NR: GP XXIV IA 866/A AB 595 S. 53. BR: 8277

Mehr

Änderung der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung. Die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050, wird wie folgt geändert:

Änderung der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung. Die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050, wird wie folgt geändert: Der Landtag von Niederösterreich hat am beschlossen: Änderung der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung Die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis

Mehr

Jahrgang 4 Nr. 21. Inhalt:

Jahrgang 4 Nr. 21. Inhalt: 17.09.2015. Jahrgang 4 Nr. 21 Inhalt: 1. Wahlbekanntmachung über die Feststellung des Wahlergebnisses zur Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Witten vom 13.09.2015... 2 2. Wahlbekanntmachung

Mehr

Wahlordnung für den Seniorenrat der Stadt Ratingen (SeniorenratsWOR) Inhaltsverzeichnis

Wahlordnung für den Seniorenrat der Stadt Ratingen (SeniorenratsWOR) Inhaltsverzeichnis Wahlordnung für den Seniorenrat der Stadt Ratingen SeniorenratsWOR 541 Wahlordnung für den Seniorenrat der Stadt Ratingen (SeniorenratsWOR) in der Fassung vom 23.08.2013 Wahlordnung Datum Fundstelle In

Mehr

Verfassungsgesetz - Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung Artikel I

Verfassungsgesetz - Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am. beschlossen: Verfassungsgesetz - Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 Artikel I Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, wird wie folgt geändert:

Mehr

VHPready: ein Industriestandard für die Steuerung von dezentralen Energieanlagen Standardisierung, Zertifizierung und Weiterentwicklung

VHPready: ein Industriestandard für die Steuerung von dezentralen Energieanlagen Standardisierung, Zertifizierung und Weiterentwicklung VHPready: ein Industriestandard für die Steuerung von dezentralen Energieanlagen Standardisierung, Zertifizierung und Weiterentwicklung Wahlordnung des Industrieforums VHPready e.v. 1. VORBEMERKUNG Alle

Mehr

Satzung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Arnsberg

Satzung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Arnsberg Satzung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Arnsberg Aufgrund 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in

Mehr

GROßE KREISSTADT HERRENBERG. Ordnung zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Herrenberg (Ausländerwahlordnung)

GROßE KREISSTADT HERRENBERG. Ordnung zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Herrenberg (Ausländerwahlordnung) 103.310 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Ordnung zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerbeirats der Stadt Herrenberg (Ausländerwahlordnung) (Gemeinderatsbeschluß vom 2. Juli 1991) 1 Demokratische

Mehr

Beschluss des Nationalrates

Beschluss des Nationalrates 1 von 17 943 der Beilagen XXV. GP Beschluss des Nationalrates Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz

Mehr

Leichte Sprache WAHL HILFE. Einfach wählen gehen! Kommunal wahl 2019 Was man wissen muss zur Kommunal wahl 26. Mai

Leichte Sprache WAHL HILFE. Einfach wählen gehen! Kommunal wahl 2019 Was man wissen muss zur Kommunal wahl 26. Mai Leichte Sprache WAHL HILFE Einfach wählen gehen! Kommunal wahl 2019 Was man wissen muss zur Kommunal wahl 26. Mai 2019 Seite 2 Über das Heft Jeder kann Politik machen. Zum Beispiel bei der Kommunal wahl.

Mehr

Wahlordnung der Vertreter der Walddörfer Wohnungsbaugenossenschaft

Wahlordnung der Vertreter der Walddörfer Wohnungsbaugenossenschaft Wahlordnung der Vertreter der Walddörfer Wohnungsbaugenossenschaft eg (Fassung Januar 2014) Inhaltsverzeichnis 1 Wahlvorstand 2 Aufgaben des Wahlvorstandes 3 Wahlberechtigung 4 Wählbarkeit 5 Wahlbezirke

Mehr

Phase IV Nach der Wahl. Im Folgenden finden Sie Formulare für:

Phase IV Nach der Wahl. Im Folgenden finden Sie Formulare für: Phase IV Nach der Wahl Im Folgenden finden Sie Formulare für: Wahlniederschrift des Wahlvorstandes Wahlniederschrift des Wahlausschusses Kurzmitteilung über das Wahlergebnis So haben wir gewählt Bekanntgabe

Mehr

S a t z u n g für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt.

S a t z u n g für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt. S a t z u n g für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt. Stand: 07.02.2017 Inhalt 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit...

Mehr

Wahlkalender für die Europawahl am 25. Mai 2014

Wahlkalender für die Europawahl am 25. Mai 2014 Wahlkalender für die Europawahl am 2/1 Ausschreibung der Wahl (Verlautbarung im Bundesgesetzblatt) vor dem 27/1 Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten 27/2 Verständigung der Auslandsösterreicher(innen)

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 82 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem die Salzburger Gemeindewahlordnung

Mehr

Die Europawahl am 25. Mai 2014 (Kurzinformation)

Die Europawahl am 25. Mai 2014 (Kurzinformation) Die Europawahl am 25. Mai 14 (Kurzinformation) Das europäische Parlament wird alle fünf Jahre direkt von den Bürgern und Bürgerinnen der Mitgliedsstaaten gewählt. Im Mai 14 sind folgende 28 Staaten Mitglieder

Mehr

Wahlordnung zur. Kirchenordnung über Mitarbeitervertretungen in der Heilsarmee in Deutschland (HA.WahlO.MAV)

Wahlordnung zur. Kirchenordnung über Mitarbeitervertretungen in der Heilsarmee in Deutschland (HA.WahlO.MAV) Wahlordnung zur Kirchenordnung über Mitarbeitervertretungen in der Heilsarmee in Deutschland (HA.WahlO.MAV) Die Heilsarmee in Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts Inhalt EINLEITUNG... 3 Durchführung

Mehr

Landtagswahl in NRW. am 14. Mai 2017

Landtagswahl in NRW. am 14. Mai 2017 Landtagswahl in NRW am 14. Mai 2017 Folie 1 Stadt Arnsberg - Stadtbüro - Wahlen - Wahlhelferschulung Briefwahl - Landtagswahl 2017 Wissenswertes Anzahl Wahlberechtigte ca. 57.149 Anzahl Wahllokale in Arnsberg

Mehr

Wahlkalender für die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl am 4. Dezember 2016

Wahlkalender für die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl am 4. Dezember 2016 Wahlkalender für die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl am 4. Dezember 2016 Bestimmungen 1/1 Ausschreibung der Wahl (Bundesgesetzblatt I Nr. 86/2016) 1/2 Bekanntmachung der Wahlausschreibung

Mehr

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Bergen auf Rügen kostenloses Exemplar Nr. 13-17. Jahrgang 15. September 2011 Öffentliche Auslegung im Rathaus der Stadt

Mehr

WAHLRECHT RECHT DER DIREKTEN DEMOKRATIE. Mag. Michael Bergmüller Referat Wahlen und Sicherheit Amt der Salzburger Landesregierung

WAHLRECHT RECHT DER DIREKTEN DEMOKRATIE. Mag. Michael Bergmüller Referat Wahlen und Sicherheit Amt der Salzburger Landesregierung WAHLRECHT RECHT DER DIREKTEN DEMOKRATIE Mag. Michael Bergmüller Referat Wahlen und Sicherheit Amt der Salzburger Landesregierung nach der Rechtslage am 1. Jänner 2010 2 WAHLRECHT RECHT DER DIREKTEN DEMOKRATIE

Mehr

Wahlordnung der Apothekerkammer Berlin für die Wahl der Vertreterversammlung der Apothekerversorgung Berlin (WahlO Vertreterversammlung AVB)

Wahlordnung der Apothekerkammer Berlin für die Wahl der Vertreterversammlung der Apothekerversorgung Berlin (WahlO Vertreterversammlung AVB) Wahlordnung der Apothekerkammer Berlin für die Wahl der Vertreterversammlung der Apothekerversorgung Berlin (WahlO Vertreterversammlung AVB) vom 21. November 2006 (ABl. S. 4191) geändert am 20. November

Mehr

Wahlordnung. Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz

Wahlordnung. Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz Wahlordnung Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz Beschlossen von der außerordentlichen Landesversammlung in Gießen am 25.6.2016 1 Wahlausschuss 3 2 Bildung des Wahlausschusses 3 3 Wahlausschreiben

Mehr

Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit

Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit In der Fassung vom 8. November 2005 (GBl. S. 685) 1 Verfahrensgrundsatz Der Bestellung der Beauftragten für Chancengleichheit

Mehr

Wahlkartenantrag Kurzbeschreibung. Copyright by Comm-Unity EDV GmbH

Wahlkartenantrag Kurzbeschreibung. Copyright by Comm-Unity EDV GmbH www.wahlkartenantrag.at Kurzbeschreibung 29.01.2010 Copyright by Comm-Unity EDV GmbH Alle Rechte vorbehalten. Jede Art der Vervielfältigung oder die Weitergabe an Dritte ist ohne schriftliche Genehmigung

Mehr

Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Deutschen Bundestag am 22. September 2013 im Wahlbezirk

Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Deutschen Bundestag am 22. September 2013 im Wahlbezirk Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Deutschen Bundestag am 22. September 2013 im Wahlbezirk Gemeinde: Wahlkreis: Land: Berlin Wahlbezirk: ( Nummer) 1. Wahlvorstand

Mehr

Landtags-Wahl so geht das!

Landtags-Wahl so geht das! www.thueringen.de Landtags-Wahl so geht das! Die Landtags-Wahl in Thüringen am 14. September 2014 einfach verstehen! Ein Wahl-Hilfe-Heft Damit Sie gut informiert sind. Und wissen, wie Sie wählen müssen!

Mehr

WAHLORDNUNG für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Torgau eg

WAHLORDNUNG für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Torgau eg WAHLORDNUNG für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Torgau eg 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung

Mehr

Wahlordnung der Hamburger Versicherungsbörse

Wahlordnung der Hamburger Versicherungsbörse Wahlordnung der Hamburger Versicherungsbörse 1 Wahl nach Gruppen, Wahlrecht (1) Die Mitglieder des Vorstandes der Hamburger Versicherungsbörse (HVB) werden in geheimer Briefwahl für die Dauer von vier

Mehr

Niederschrift 1) über den Verlauf der Versammlung der Vertreterinnen und Vertreter. mit Versicherungen an Eides statt

Niederschrift 1) über den Verlauf der Versammlung der Vertreterinnen und Vertreter. mit Versicherungen an Eides statt (zu 28 Abs. 3 4 LWO) Stand: 15. November 2017 Ort, Datum Eingerahmte Felder bitte ausfüllen oder ankreuzen. Sämtliche Angaben bitte der für den Wahlkreis Niederschrift 1) über den Verlauf der Versammlung

Mehr

Wahlhelferschulung zur Bundestagswahl am 24. September 2017

Wahlhelferschulung zur Bundestagswahl am 24. September 2017 Wahlhelferschulung zur Bundestagswahl am 24. September 2017 Bundestag 598 Abgeordnete Erststimme 299 durch Mehrheitswahl im Wahlkreis Zweitstimme Rest durch Verhältniswahl Landeslisten der Parteien Titel

Mehr

KAPITEL 9 WAHLEN ZUR MITARBEITERVERTRETUNG MUSTER WAHLAUSSCHREIBEN

KAPITEL 9 WAHLEN ZUR MITARBEITERVERTRETUNG MUSTER WAHLAUSSCHREIBEN MUSTER WAHLAUSSCHREIBEN Der WAHLVORSTAND......, den... WAHLAUSSCHREIBEN 1 Für die MitarbeiterInnen des/ der... ist gemäß 1 MAVG eine Mitarbeitervertretung zu bilden. Diese Mitarbeitervertretung besteht

Mehr

(3) Der Bezirksausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(3) Der Bezirksausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Richtlinien der Vertreterversammlung der KVN für die Wahlen der Bezirksausschüsse der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen gemäß 12 Abs. 4 der Satzung der KVN in der Fassung der Beschlüsse der Vertreterversammlung

Mehr