(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
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- Christoph Stein
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1 Anlage 2 Hinweise für die Entscheidung über die Gültigkeit oder ngültigkeit von Stimmen bei der Landtagswahl 1 Rechtsgrundlagen Für die Entscheidung über die Gültigkeit oder ngültigkeit von Stimmen bei der Landtagswahl sind 40 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 3 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) sowie 56 der Landeswahlordnung (LWO) maßgebend. Diese Bestimmungen sind nachstehend wiedergegeben. 40 LWahlG: ngültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln (1) ngültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. Wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig ist, ist die Erststimme ungültig. (2) Für die Briefwahl gelten neben den Bestimmungen des Absatzes 1 folgende Regelungen: 1. *) 2. Ist der Wahlumschlag leer, so gelten beide Stimmen als ungültig. 3. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn alle gekennzeichneten Stimmzettel gleich lauten oder nur einer gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit je einer ungültigen Erst- und Zweitstimme. 56 LWO: ngültige Stimmen, Auslegungsregeln (1) ngültig nach 40 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Stimmen insbesondere, 1. wenn der Stimmzettel anders als durch ein Kreuz in einem Kreis gekennzeichnet ist, es sei denn, dass die Kennzeichnung den Willen der Wählerin oder des Wählers zweifelsfrei erkennen lässt, * Nummer 1 regelt die Zulassung und Zurückweisung von Wahlbriefen
2 2 2. wenn auf dem Stimmzettel mehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber oder mehr als eine Landesliste gekennzeichnet ist oder 3. wenn der Stimmzettel erheblich beschädigt ist. Die Beschädigung ist erheblich, wenn der Stimmzettel durchgerissen oder der Aufdruck oder die Kennzeichnung beschädigt ist. Beschädigungen, die bei der Stimmenzählung entstanden sind, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht. (2) ngültig nach 40 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind insbesondere Stimmen, die Eintragungen über die Kennzeichnung der Bewerberin oder des Bewerbers oder der Landesliste hinaus enthalten. 2 Beispiele Nach 55 Abs. 6 LWO hat der Wahlvorstand in den Fällen, in denen der Stimmzettel Anlass zu Bedenken gibt, über die Gültigkeit der Stimmen besonders zu entscheiden. Die Entscheidung hängt davon ab, wie Mängel aufgrund des 40 LWahlG und des 56 LWO bewertet werden. Mit den folgenden Beispielen sollen Bewertungsmaßstäbe gesetzt werden, um eine einheitliche Entscheidungspraxis zu gewährleisten. Die Beispiele zeigen Mängel auf, die je nach Lage des Einzelfalls grundsätzlich zur ngültigkeit der Erststimme für die Wahlkreiskandidatin / den Wahlkreiskandidaten oder zur ngültigkeit der Zweitstimme für die Landesliste oder zur ngültigkeit beider Stimmen führen (). Die eingefügten Einschränkungen (>) sind jedoch zu beachten. 2.1 Mangelhafter Stimmzettel - 40 Abs. 1 LWahlG; 56 Abs. 1 Nr. 3 LWO - Stimmzettel als nichtamtlich erkennbar; z.b. Musterstimmzettel, Ausschnitt oder Ablichtung von einem Wahlplakat oder -flugblatt, Stimmzettel nachgedruckt oder handschriftlich hergestellt Stimmzettel für anderen Wahlkreis oder für andere Wahl bestimmt > Wenn Stimmzettel für anderen Wahlkreis bestimmt ist, ist nur die Erststimme ungültig. Stimmzettel völlig durchgerissen > Mangel jedoch unerheblich, wenn erst nach Abgabe des Stimmzettels entstanden Stimmzettel sonstwie beschädigt > Mangel jedoch unerheblich, wenn Aufdruck und Kennzeichnung unbeschädigt, Beschädigung erst nach Abgabe des Stimmzettels entstanden, Stimmzettel bei der Kennzeichnung leicht beschädigt (z.b. harter Bleistift), Stimmzettel bei der Tilgung einer Kennzeichnung leicht beschädigt, Stimmzettel nicht einwandfrei beschnitten oder mit Herstellungsfehlern behaftet, Stimmzettel leicht zerknittert oder befleckt.
3 3 2.2 Mangelhafte Kennzeichnung des Stimmzettels - 40 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LWahlG; 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LWO - Hinweise: Es muss nicht unbedingt ein Kreuz sein. Es genügt auch eine andere, eindeutige Kennzeichnung, die den Willen der Wählerin oder des Wählers zweifelsfrei erkennen lässt, wie Ausfüllen, mranden, Anstreichen, nterstreichen, Durchstreichen oder Abhaken eines Kreises, Hineinschreiben des Namens der Bewerberin oder des Bewerbers oder der Parteibezeichnung oder der Bezeichnung der Landesliste oder des Wortes ja in einen Kreis oder ein Feld, nterstreichen, Anstreichen oder mranden des Namens der Bewerberin oder des Bewerbers oder der Parteibezeichnung oder der Bezeichnung der Landesliste, Kreuz oder anderes Zeichen in einem Feld, Nachziehen einer Feldumrandung. Mehrfache Kennzeichnung einer Bewerberin/eines Bewerbers oder einer Landesliste beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der Stimme. Wahlvorschlag mit einem Fragezeichen versehen Ein Kreis oder Feld gekennzeichnet, aber Name der Bewerberin oder des Bewerbers oder Parteibezeichnung oder Bezeichnung der Landesliste durchgestrichen Eine Bewerberin oder ein Bewerber oder eine Landesliste angekreuzt, das Kreuz aber mit mehreren Strichen durchgestrichen Name der Bewerberin oder des Bewerbers durchgestrichen und Parteibezeichnung unterstrichen oder umgekehrt Bezeichnung der Landesliste durchgestrichen und Parteibezeichnung unterstrichen oder umgekehrt Name der Bewerberin oder des Bewerbers oder Parteibezeichnung oder Bezeichnung der Landesliste durchgestrichen, sonst keine Kennzeichnung Bewerberin oder Bewerber mit der Nummer einer oder eines anderen gekennzeichnet Landesliste mit der Nummer einer anderen Landesliste gekennzeichnet Stimmzettel in einem Kreis oder Feld eingerissen oder durchstochen
4 4 Mehrere Bewerberinnen/Bewerber oder mehrere Landeslisten gekennzeichnet (durch Kreuz oder auf andere Weise) > Mangel jedoch unerheblich, wenn alle bis auf ein Kennzeichen zweifelsfrei getilgt, bei einem Kennzeichen gilt o.ä. vermerkt ist, sich die mit Tinte oder dgl. vorgenommene Kennzeichnung beim Zusammenfalten an anderer Stelle abgedruckt hat Kreuz erstreckt sich über mehrere Kreise oder Felder: Stimmzettel auch dann ungültig, wenn Schnittpunkt in einem Kreis oder Feld liegt > Mangel jedoch unerheblich, wenn Kennzeichnung nur unwesentlich in ein Nachbarfeld hineinreicht Stimmzettel ganz oder teilweise durchgestrichen > Kennzeichnung jedoch gültig, wenn alle Wahlvorschläge bis auf einen durchgestrichen, letzterer mit Kreuz, Strich o.ä. oder gar nicht gekennzeichnet Kennzeichen in allen Kreisen oder Feldern bis auf einen Kreis oder ein Feld Stimmzettel nur auf der Rückseite gekennzeichnet (Erst- und Zweitstimme ungültig) Stimmzettel überhaupt nicht gekennzeichnet (Erst- und Zweitstimme ungültig) Stimmzettel nur teilweise gekennzeichnet (nicht abgegebene Erst- oder Zweitstimme ungültig) 2.3 Zusätze und Vorbehalte - 40 Abs. 1 Nr. 4 LWahlG, 56 Abs. 2 LWO - Meinungskundgebungen und Gefühlsäußerungen (z.b. gute Frau/guter Mann, doof, unter Protest, Parteisymbol) Forderungen, Aufträge oder Wünsche an Bewerberin/Bewerber oder Partei Name der Wählerin oder des Wählers auf dem Stimmzettel vermerkt Eintrag, die auf Person der Wählerin oder des Wählers hinweist. 2.4 Parteilogo - Sofern über die Kennzeichnung der Landesliste einer Partei hinaus auch das Logo dieser Partei gekennzeichnet wurde, wird empfohlen, die abgegebene Zweitstimme als gültig anzuerkennen. - Wenn über die Kennzeichnung der Landesliste einer Partei hinaus das Logo einer anderen Partei gekennzeichnet wurde, sollte die abgegebene Zweitstimme als ungültig gewertet werden. - Wurde keine Kennzeichnung einer Landesliste vorgenommen, sondern ein Parteilogo z.b. durch Einkreisen oder nterstreichen gekennzeichnet, sollte die
5 5 Zweitstimme als gültig für die Landesliste der betreffenden Partei abgegeben gewertet werden. - Die Kennzeichnung des Logos ersetzt nicht die Kennzeichnung einer Bewerberin oder eines Bewerbers. Fehlt diese, wird empfohlen, die Erststimme als nicht abgegeben und damit ungültig zu werten. - Ist auf dem Stimmzettel ein Parteilogo durchgestrichen, ist die Zweitstimme ungültig. Auf Ziffer 2.3 wird verwiesen.
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