Nationalratswahl Wahlrecht

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1 Nationalratswahl 2013 Wahlrecht

2 Gewählt werden 183 Abgeordnete zum NATIONALRAT in 9 Landeswahlkreisen mit 43 REGIONALWAHLKREISEN Pro Regionalwahlkreis werden 1 bis 8 Mandate vergeben Niederösterreich: 37 Mandate in 7 Regionalwahlkreisen Wahlberechtigt ist jede(r) österreichische(r) Staatsbürger(in) der/die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist KandidatIn kann sein: Wer das Wahlrecht zum Nationalrat und spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat (Jahrgang 1995, Geburtstag = Wahltag)

3 Regionalwahlkreise 2013 Anzahl Mandate Anzahl Mandate WK Bezirke Kand. im WK LPListe WK Bezirke Kand. im WK LPListe 3A Weinviertel D Niederösterreich Mitte A Bezirk Gänserndorf 6 3D Bezirk Lilienfeld 1 3A Bezirk Hollabrunn 2 3D Bezirk St. Pölten 8 3A Bezirk Korneuburg 3 3D Bezirk Tulln 3 3A Bezirk Mistelbach 3 3E Niederösterreich Süd B Waldviertel E Bezirk Neunkirchen 5 3B Bezirk Gmünd 3 3E Bezirk Wr. Neustadt 7 3B Bezirk Horn 1 3B Bezirk Krems 5 3F Wien - Umgebung Bezirk Waidhofen a.d. Thaya 1 3F Bezirk Klosterneuburg 1 3B 3B Bezirk Zwettl 2 3F Bezirk Mödling 6 3F Bezirk Purkersdorf 1 3C Mostviertel F Bezirk Schwechat 4 3C Bezirk Amstetten 6 3C Bezirk Melk 4 3G Niederösterreich Süd-Ost C Bezirk Scheibbs 2 3G Bezirk Baden 9 3G Bezirk Bruck 3 3 NÖ Gesamt

4 Wahlbehörden Leitung und Durchführung der Wahl Bundeswahlbehörde Landeswahlbehörde Bezirkswahlbehörde Verwaltungsbezirk Städte mit eigenem Statut Gemeindewahlbehörde 9 Beisitzer Sprengelwahlbehörde 3 Beisitzer Besondere Wahlbehörde 73 - Besuch von Bettlägerigen Wahlberechtigten

5 Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden, sowie aus neun Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen. Aufteilung der 9 Sitze in der Gemeindewahlbehörde nach dem Ergebnis der NRW 2008 auf Gemeindeebene (nach d Hondt!)

6 Sprengelwahlbehörde Gemeinden sind bei Bedarf in Wahlsprengel eingeteilt, für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde in einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen. Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen. Aufteilung der 3 Sitze in der Sprengelwahlbehörde nach dem Ergebnis der NRW 2008 auf Gemeindeebene (nach d Hondt!)

7 Die WAHLBEHÖRDE besteht aus W ahlleiterin StellvertreterIn WahlleiterIn WahlleiterstellvertreterIn werden vom Bürgermeister ernannt. Beisitzer Ersatzbeisitzer 2 Vertrauenspersonen der im Nationalrat vertretenen Parteien 2 Wahlzeugen Beisitzer/Ersatzbeisitzer 3 Beisitzer Werden auf die Parteien nach dem Stimmenver-hältnis bei der letzten Nationalratswahl aufgeteilt müssen Wahlrecht besitzen Wahlzeugen Sind nicht Mitglied der Wahlbehörde Eintrittsschein von Bezirkswahlbehörde keine Verschwiegenheitspflicht in mehreren Wahllokalen möglich müssen nur wahlberechtigt sein

8 Die Wahlbehörde auf Gemeindeebene Aufgaben und Rechte Die Beisitzer treffen alle wichtigen und grundsätzlichen Entscheidungen Gemeindewahlbehörde Wahlsprengel, Wahllokale, Wahlzeit, Verbotszonen, Einsprüche Wählerverzeichnis Sprengelwahlbehörde Identität des Wählers - Zulässigkeit einer Begleitperson - Gültigkeit der Stimmzettel Beschlüsse einfache Mehrheit ( Hälfte der Beisitzer muss anwesend sein) Vertretung durch Ersatzbeisitzer der gleichen Partei - Wahlleiter stimmt nicht mit! Vertrauenspersonen nur von Parlamentsparteien nehmen an allen Sitzungen der Wahlbehörden teil kein Stimmrecht! Wahlleiter leitet die Wahl,entscheidet bei Stimmengleichheit, bestimmt Aufgaben (Sprengelwahlbehörde) führt Wahlhandlung selbständig durch, wenn Wahlbehörde nicht beschlussfähig!

9 Wahlbeobachter (OSZE) Berechtigung: bei Sitzungen aller Wahlbehörden anwesend zu sein; Wahlvorgang im Wahllokal und bei besonderen Wahlbehörden beobachten Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis und in das Wählerverzeichnis Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung beobachten; Einsicht in die Niederschriften Zusammenstellung des Stimmenergebnisses Einsicht in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Einsprüche und Berufungen Begleitpersonen dürfen Wahlbeobachter bei der Ausübung ihrer Befugnisse begleiten

10 Gebührenanspruch Mitglieder der Wahlbehörden haben Anspruch auf Gebühren Grundlage für Höhe und Umfang - Gebührenanspruchsgesetz Antrag muss längstens binnen 14 Tagen eingebracht werden Über Anträge entscheidet der Bürgermeister, Kosten trägt die Gemeinde Ausmaß der Entschädigung: für Zeitversäumnis 14,20 für jede begonnene Stunde Verpflegung: Frühstück 4,00, bei Beginn vor 7 Uhr Mittagessen 8,50, Beginn vor 11 Uhr und Ende nach 14 Uhr Abendessen 8,50 Ende nach 19 Uhr.

11 Wahlort Jede Gemeinde ist Wahlort Die Gemeindewahlbehörden bestimmen spätestens am dreißigsten Tag vor dem Wahltag ( ) : Wahlsprengel mit Wahllokal in einem Wahlsprengel sollten durchschnittlich höchstens etwa siebzig Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen. Verbotszonen Wahlzeit (Ende der Wahlzeit nicht nach Uhr ) Bei Bedarf - besondere Wahlsprengel in Heil- und Pflegeanstalten Personen mit Hauptwohnsitz außerhalb der Anstalt benötigen eine Wahlkarte Personen mit Hauptwohnsitz in der Anstalt können ohne Wahlkarte wählen Die Gemeindewahlbehörde hat bei der Post hinterlegte Wahlkarten vor dem Wahltag abzuholen

12 Wahllokal nach Möglichkeit ein barrierefrei erreichbares Wahllokal in jeder Gemeinde ist mindestens ein Wahlkartenwahllokal In jedem Wahllokal mindestens eine Wahlzelle Wahlsprengel mit mehr als 500 Wahlberechtigten mindestens zwei Wahlzellen Wahlzelle Tisch mit einem Stuhl oder ein Stehpult Schreibunterlage Schreibmaterial für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) Landesparteilisten Beleuchtung

13 Wahlkarte Grundsätzlich: Wahlrecht dort ausüben, wo Eintragung im Wählerverzeichnis Wenn nicht möglich: Wahlkarte beantragen schriftlich bis Mittwoch 25.September mündlich bis spätestens Freitag, 27. September, Uhr Wahlkarte besteht aus: verschließbarem Briefumschlag ca. DIN C4, enthalten sind ein beiges Stimmkuvert, ein Stimmzettel und ein Erläuterungsblatt Landeswahlvorschlag + Bundeswahlvorschlag Es gibt nur einen Typ Wahlkarte, mit der man wie folgt wählen kann: Mittels Briefwahl im Inland oder im Ausland Am Wahltag in einem Wahllokal für Wahlkartenwähler in Österreich Am Wahltag in besonderem Wahlsprengel (Heil- Pflegeanstalten) vor einer besonderen Wahlbehörde (Bettlägerige)

14 Wahlkarte - Beantragung Antrag auf Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde immer unter Angabe eines Grundes zu stellen. Persönlich im Gemeindeamt - Identität ist glaubhaft zu machen, Übernahmebestätigung Schriftlich (Mail, Telefax, Gemeindehomepage, Wahlinfo d. BMI mit Anforderungskarte) mit Identitätsnachweis z.b. durch Angabe der Passnummer oder falls eine Wahlinformation der Gemeinde eine Buchstaben/Ziffernkombination enthält, durch Anführung derselben oder durch Anschluss einer Kopie des Reisepasses oder der Kopie einer Urkunde bzw. amtlichen Bescheinigung Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.

15 Möglich sind: Zustellung der Wahlkarte Ausfolgung an den Antragsteller gegen Übernahmebestätigung Ausfolgung an mit Vollmacht ausgestattete Personen gegen Übernahmebestätigung Versendung in Überkuvert mittels eingeschriebener Briefsendung Zustellungen durch Boten (Gemeindeboten) gegen Übernahmebestätigung analog Zustellgesetz Bei Zustellungen in Heil- und Pflegeanstalten ist die Sendung mit dem Vermerk Nicht an Postbevollmächtigte zu versehen und die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen oder ein Aktenvermerk aufzunehmen

16 Briefwahl Für Inhaber einer Wahlkarte gilt bei Stimmabgabe mittels Briefwahl - egal ob Inland oder Ausland: ausgefüllter Stimmzettel in das beige Wahlkuvert das Wahlkuvert in die Wahlkarte (Briefumschlag) Unterschrift des/der Wähler/in, dass die Wahl persönlich und geheim erfolgt Wahlkarte muss spätestens am Wahltag bis Uhr bei der Bezirkswahlbehörde einlangen oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal des Stimmbezirks abgegeben werden.

17 Wahlkarte NRW 2013 muss bei BRIEFWAHL vom Wähler/ von Wählerin Unterschrieben werden

18 Wahlkarte NRW 2013 Rückseite

19 Die Wahlhandlung Der Wahlleiter übergibt Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis, Wahlkuverts, Amtliche Stimmzettel Bestimmt, wer Verzeichnis führt (Beisitzer) informiert über gesetzliche Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit die Wahlbehörde überprüft die Anzahl amtlichen Stimmzettel Im Wahllokal dürfen sich aufhalten: Wahlbehörde und Hilfsorgane Wahlzeugen Wähler (ev. Begleitperson) nur zur Stimmabgabe Wahlbeobachter Wahlbehörde überprüft ob Wahlurne leer ist und gibt Stimme als erster ab!

20 Stimmabgabe Grundsatz: persönlich geheim (Begleitpersonen bei Gebrechen) Vorgangsweise: Identitätsfeststellung (alle amtlichen Lichtbildausweise) Überprüfung, ob im Wählerverzeichnis Ausfolgung von Stimmzettel und Kuvert Eintragung in (elektronisches) Abstimmungsverzeichnis (lfd. Nummer + Nummer aus Wählerverzeichnis Vermerk Wählerverzeichnis (lfd. Nummer) Stimmzettel in Wahlzelle ausfüllen und in das Kuvert geben Kuvert an Wahlleiter übergeben - Kuvert in Urne

21 Wahlkartenwähler Übergabe Wahlkarte an Wahlleiter - Identitätsfeststellung Wähler aus anderem Regionalwahlkreis Erhält Stimmzettel aus Wahlkarte Und (beiges) Kuvert aus Wahlkarte Wähler aus eigenem Regionalwahlkreis Erhält Stimmzettel aus Wahlkarte und normales (blaues)kuvert Eintragung Abstimmungsverzeichnis Eintragung Wählerverzeichnis (am Schluss) Kuvert an WahlleiterIn Alle Stimmkuverts kommen in eine Wahlurne

22 Feststellung des Wahlergebnisses 1/2 Ende der Wahlzeit Anwesend bleiben: Wahlbehörde Wahlzeugen Wahlbeobachter, Hilfsorgane Zahl der ausgegebenen Stimmzettel feststellen Ev. Wahlkuverts von besonderen Wahlbehörden in Urne Kuverts in Urne mischen - Urne entleeren Wahlkuverts aus anderen Wahlkreisen aussondern Wahlkuverts zählen (+ Wahlkuverts aus anderen Wahlkreisen = Wähler im Abstimmungsverzeichnis) Wahlkuverts öffnen - Stimmzettel entnehmen Gültigkeit feststellen - ungültige nummerieren

23 Feststellung des Wahlergebnisses 2/2 Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen zählen und verpacken Sofortmeldung der Ergebnisse an Gemeindewahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde Ermittlung der Vorzugsstimmen für Bewerber des Regionalwahlkreises, der Landesparteiliste (= Landeswahlvorschlag) und des Bundeswahlvorschlages Meldung an Gemeindewahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde Vorzugstimmenprotokoll anlegen Niederschrift erstellen In Wahlkartenlokalen keine Stimmzettelauswertung

24 Feststellung des Wahlergebnisses Feststellung: Abgegebene Stimmen Ungültige Stimmen Gültige Stimmen Stimmen der Parteien Vorzugsstimmen sofort in Niederschrift Bekanntgabe an Gemeindewahlbehörde Weiters: Stimmzettel ordnen nach: Parteien mit Vorzugsstimme ohne Vorzugsstimme Niederschrift ausfüllen (Vordruck) Wahlbehörde unterschreibt (wenn nicht - Grund anführen) Wahlakt fertig stellen - Beilagen Wahlakt verschlossen an Gemeindewahlbehörde!

25 NEU: Feststellung des Wahlergebnisses Auszählung Vorzugstimme im Wahlsprengel Gültige Stimmzettel Ohne Vorzugsstimme = Parteistimme (zählen wie bisher) Mit Vorzugsstimme: Ermittlung der Vorzugsstimme auf Regionalwahlkreisebene Landeswahlkreis Bundesparteiliste Protokoll dafür wird zur Verfügung gestellt

26 Gemeindewahlbehörde überprüft Niederschriften der Sprengel zählt Ergebnisse zusammen (auch Vorzugsstimmen) fertigt Niederschrift an (unterschreiben - wenn nicht, Grund angeben!) Sofortmeldung d. Ergebnisses an Bezirkswahlbehörde Jede Veröffentlichung von Wahlergebnissen vor Uhr verboten Wahlakt durch Boten an Bezirkswahlbehörde Überprüft auf keinen Fall Gültigkeit der Stimmzettel

27

28 Wie kann der Wähler/die Wählerin eine gültige Stimme abgeben? Wahl nur einer Partei eine Vorzugsstimme für eine/n Bewerber/in der Regionalwahlkreisliste eine Vorzugsstimme für eine/n Bewerber/in der Landesliste eintragen (in die vorgesehene Spalte) eine Vorzugsstimme für eine/n Bewerber/in der Bundesliste eintragen (in die vorgesehene Spalte) eine Vorzugsstimme für je eine/n Bewerber/in der Regionalwahlkreisliste und/oder der Landesliste und/oder der Bundesliste der selben Partei zusätzlich zur Vorzugsstimme eine Stimme für die selbe Partei ACHTUNG - IM GEGENSATZ ZUR LANDTAGSWAHL MUSS DER KANDIDAT DER BUNDES/LANDESLISTE IN DIE SPALTE GESCHRIEBEN SEIN AUSSERHALB DIESER IST EINE BEZEICHNUNG UNGÜLTIG

29 Gültige Stimmzettel Grundsatz PARTEI VOR NAME Stimmzettel ist dann gültig, wenn der Wählerwille klar erkennbar ist. Eine eindeutige Kennzeichnung der Partei oder eines Bewerbers durch: Ankreuzen (oder ähnliches) der Partei Hinschreiben des Kandidaten oder seiner Reihungsnummer des Bundeswahlvorschlages (in der Spalte) Hinschreiben des Kandidaten oder seiner Reihungsnummer des Landeswahlvorschlages (in der Spalte) Ankreuzen eines Kandidaten der Regionalparteiliste einem anderen Zeichen oder der Streichung der übrigen wahlwerbenden Parteien. Bemerkung oder sonstige Zeichen beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

30 Der Stimmzettel Der Stimmzettel ist ungültig, wenn kein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde durch Abreißen so beeinträchtigt, dass Wählerwille nicht erkennbar ist ein Kandidat bezeichnet wurde, der nicht Bewerber einer zu wählenden Partei ist keine Partei oder kein Kandidat bezeichnet zwei oder mehrere Parteien angezeichnet Kandidaten bezeichnet wurden, die nicht auf dem selben Wahlvorschlag aufscheinen aus den Zeichen der Wählerwille nicht eindeutig hervorgeht leere Kuverts abgegeben

31 Wenn etwas passiert... Bei festgestellten oder vermuteten Gesetzeswidrigkeiten: Einspruch erheben - Aufnahme in Niederschrift verlangen, zum Beispiel: Stimmabgabe mit Begleitperson im Zweifelsfall - Abstimmung verlangen - Aufnahme in Niederschrift. Aufenthalt im Wahllokal ohne Berechtigung - Einspruch erheben - Aufnahme in Niederschrift verlangen. Wenn Einspruch nicht in die Niederschrift aufgenommen wird: Unterschrift verweigern! Achtung: Niederschrift wird erst n a c h der Stimmenauszählung unterschrieben! Nicht zu Beginn der Wahlhandlung!

32 Unterschiede Landtagswahl-NRW Bei NRW Grundsatz Partei schlägt Vorzugsstimme Briefwahlkarten werden nur mit Einschreiben versandt kein RSb mit normalem Brief nur dann, wenn digital signierte (Bürgercard /Handysignatur) Anforderung Inhalt Wahlkarte: Stimmzettel/beiges Kuvert/Infoblatt/ Landes/Regionalbewerber/ Bundeswahlvorschlag ca. 40 Seiten) Zustellung der Wahlkarten mit Boten der Gemeinde bei der NRW erlaubt Ausfolgung Wahlkarten an beliebig viele Personen Vollmacht erforderlich

33 Unterschiede Landtagswahl-NRW Bei NRW Rückholung von Briefwahlkarten am 27./28.9. von der Post zur Gemeinde Bei NRW werden alle Briefwahlkarten vom Wähler an die Bezirkswahlbehörde gesandt/überbracht Bei NRW werden die Briefwahlkarten von Bezirkswahlbehörde ausgezählt Bei NRW zählen die Sprengel die Vorzugsstimmen aus

34 Unterschiede Landtagswahl-NRW Bei NRW sind am Stimmzettel nur die Regionalkandidaten namentlich angeführt (Bundes- und LandesVZ Stimme muss Wähler selbst hinschreiben aber nur in der jeweiligen Spalte) Jeder Wähler kann 3 VZ Stimmen vergeben + dazugehörige Partei bezeichnen Bei NRW Stimmzettel nur DIN A3 (bei der LTW war er doppelt so groß) Es gibt blaue und beige (diese für Wahlkartenwähler) Wahlkuverts!

35 Muster Gültig - ungültig Gültig für SPÖ

36 Muster Gültig - ungültig Mikl- Leitner Gültig für SPÖ; da PARTEI vor Name

37 Muster Gültig - ungültig Gültig für Grüne; da Wählerwille eindeutig erkennbar

38 Muster Gültig - ungültig Ungültig; auch nicht gültig für BZÖ auch wenn die Striche sich hier kreuzen

39 Muster Gültig - ungültig Werner Faymann Gabi Heinisch- Hosek Gültig für SPÖ; Vorzugstimme auf Bundesliste, Landesliste und im RWK

40 Muster Gültig - ungültig Gabi Heinisch- Hosek Gültig für SPÖ; Vorzugsstimme auf Landesliste und im RWK

41 Muster Gültig - ungültig Gabi Heinisch- Hosek Ungültig; da KandidatInnen VERSCHIEDENER Parteien bezeichnet!

42 Muster Gültig - ungültig Gabi Heinisch- Hosek Gültig als Parteistimme; Vorzugsstimme auf Landesliste und im RWK!

43 Muster Gültig - ungültig Mikl- Leitner Gültig für ÖVP und Vorzugsstimme für Mikl Leitner auf Bundesliste

44 Muster Gültig - ungültig Gabi Heinisch- Hosek Gültig für SPÖ und Vorzugsstimme auf Landesliste; Rest gilt als nicht beigefügt

45 Muster Gültig - ungültig Ungültig: in zwei Parteilisten Kandidaten angekreuzt und KEINE Partei! Gabi Heinisch- Hosek

46 Muster Gültig - ungültig Werner Faymann Gabi Heinisch- Hosek Gültig für SPÖ; Vorzugsstimme auf Bundesliste, Landesliste und im RWK

47 Muster Gültig - ungültig 78Abs.2 79Abs.5 Werner Faymann Gabi Heinisch- Hosek Gültig für SPÖ da ein oder mehrere Bewerber einer Parteiliste

48 Muster Gültig - ungültig Werner Faymann Ungültig, da eingetragener Kandidat nicht im Landeswahlvorschlag aufscheint,

49 Muster Gültig - ungültig Ungültig da eingetragener Kandidat nicht im entsprechender Spalte aufscheint

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