Übung Öffentliches Recht I WS 2009/10 Bruno Binder/Margit Mayr Kurzfälle - Bescheid /

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Übung Öffentliches Recht I WS 2009/10 Bruno Binder/Margit Mayr Kurzfälle - Bescheid /"

Transkript

1 Übung Öffentliches Recht I WS 2009/10 Bruno Binder/Margit Mayr Kurzfälle - Bescheid / I. Daisy D betreibt die Schneiderei Wiesendorf 33 in einem umgebauten Wohnwagen hinter ihrem Wohnhaus, Wiesensiedlung 33, Wiesendorf (Bezirk Gmunden). An maschineller Ausstattung sind zwei Nähmaschinen, eine Endelmaschine und eine Dampfbügelmaschine vorhanden. Die Maschinen werden zumindest zeitweise auch bei offenem Fenster betrieben, um die Betriebswärme abzuleiten, wodurch es zu einer nach außen dringenden Geräuschentwicklung kommt, die einen Lärmpegel erreicht, der keine Gesundheitsgefahr, für die Nachbarn in der Wiesensiedlung jedoch eine Belästigung bewirken kann. D möchte Gewissheit über die Genehmigungspflicht ihrer Schneiderei Wiesendorf 33 und stellt daher am einen Antrag nach 358 Gewerbeordnung Gewerbeordnung 1994 BGBl 1994/194 idgf Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) BGBl 194 idgf 8. Betriebsanlagen 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. (2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, [ ] der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, [ ] 333. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde (1) Werden Umstände bekannt, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des 74 begründen könnten, zieht aber der Inhaber der Anlage in Zweifel, daß die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, so hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. 359a. Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen können unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden. Formulieren Sie den Bescheid der zuständigen Behörde mit Ausnahme der Begründung! 1

2 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT GMUNDEN Esplanade 10 A-4810 Gmunden 1493/FD-729 Gmunden, Frau Daisy D Wiesensiedlung 33 A-4444 Wiesendorf B E S C H E I D Über Ihren Antrag vom auf Feststellung der betriebsanlagenbehördlichen Genehmigungspflicht ergeht vom Bezirkshauptmann von Gmunden als zuständige Behörde erster Instanz in mittelbarer Bundesverwaltung folgender S p r u c h : Aufgrund Ihres Antrags vom wird festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb Ihrer Anlage Schneiderei Wiesensiedlung 33 auf dem Grundstück Wiesensiedlung 33, Wiesendorf, einer Betriebsanlagengenehmigung bedarf. Rechtsgrundlagen: 74 und 358 Abs 1 GewO 1994, BGBl 1994/194 idgf. Begründung I. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:... [Sachverhaltsfeststellung] II. Die Behörde hat Beweis erhoben durch: PV,... Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. III. [Rechtliche Beurteilung] [Nennung der einzelnen Tatbestandselemente] [Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe] [Subsumtion der einzelnen Sachverhaltsdetails unter die einzelnen gesetzlichen Tatbestandselemente] [Rechtsfolge: Begründung, ob Rechtsentscheidung oder eine Ermessensentscheidung vorliegt] [Begründung der Zuständigkeit] Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich erheben. Die Berufung ist bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden schriftlich in jeder technisch möglichen Form - einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Bezirkshauptmann Berti Haupt (Berti Haupt) 2

3 II. Alfred A ist österreichischer Staatsbürger, am geboren, wohnhaft in Villach (Statutarstadt), Bahnhofstraße 44. Von Dezember 2009 bis März 2010 möchte er in seiner Wohnung bei freiem Zutritt und gegen eine Eintrittsgebühr von 9, alte Kinofilme auf einer zwei Quadratmeter großen Leinwand vorführen und bringt am einen entsprechenden Antrag ein. Kärntner Kinogesetz 1962 LGBl 1963/2 idgf 1 (Erfordernis der Berechtigung) (1) Die Vorführung von Filmen ist nur auf Grund einer von der Behörde ( 23) erteilten Berechtigung zulässig. Als Vorführung von Filmen gilt dabei jede Wiedergabe von auf Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern durch Projektion auf eine Bildfläche und jede sonstige Wiedergabe von Laufbildern, sofern die Bildfläche einen Quadratmeter übersteigt. 2 (Arten der Berechtigung) (4) Die Berechtigung darf nur für bestimmte Räumlichkeiten oder Plätze und für bestimmte Zeiträume erteilt werden. 3 (Persönliche Voraussetzungen) (2) Natürlichen Personen darf eine Berechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie eigenberechtigt sind. 23 (Zuständigkeit) Zur Verleihung der Berechtigungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Behörde. Formulieren Sie den Bescheid der zuständigen Behörde mit Ausnahme der Begründung! 3

4 MAGISTRAT DER STATUTARSTADT VILLACH Stadtplatz 5 A-9500 Villach GZ K-Vb-6/2009 Villach, Herrn Alfred A Pensionist Bahnhofstraße 44 A-9500 Villach B E S C H E I D Über Ihren Antrag vom auf Erteilung einer Filmvorführungsberechtigung ergeht vom Bürgermeister der Statutarstadt Villach als zuständiger Behörde erster Instanz in Landesverwaltung folgender S p r u c h: Ihrem Antrag vom auf Erteilung einer Filmvorführungsberechtigung wird stattgegeben und Ihnen wird eine Filmvorführungsberechtigung für eine zwei Quadratmeter große Leinwand für die Wohnung Bahnhofstraße 44, Villach, für den Zeitraum von bis erteilt. Rechtsgrundlagen: 3 Abs 2 Kärntner Kinogesetz 1962, LGBl 1963/2 idgf. Begründung I. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:... [Sachverhaltsfeststellung] II. Die Behörde hat Beweis erhoben durch: PV,... III. [Rechtliche Beurteilung] [Nennung der einzelnen Tatbestandselemente] [Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe] [Subsumtion der einzelnen Sachverhaltsdetails unter die einzelnen gesetzlichen Tatbestandselemente] [Rechtsfolge: Begründung, ob Rechtsentscheidung oder eine Ermessensentscheidung vorliegt] [Begründung der Zuständigkeit] Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung an die Kärntner Landesregierung erheben. Die Berufung ist beim Magistrat der Statutarstadt Villach schriftlich- in jeder technisch möglichen Form - einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Bürgermeister Kuno Kühn (Kuno Kühn) 4

5 III. Xaver X ist am geboren, Pensionist und wohnt in 4470 Enns (Bezirk Linz-Land). Am erwarb er die Lenkberechtigung der Gruppen A, B und C. Am verursachte er einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Ein von der Behörde eingeholtes Gutachten kommt zum Ergebnis, dass X zwar körperlich gesund, aufgrund seines Alters jedoch hinsichtlich Reaktionszeit, Reaktionssicherheit und Reaktionsverhalten zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr geeignet ist. Führerscheingesetz BGBl I 1997/120 idgf Gesundheitliche Eignung 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken ( 8 und 9), 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. (3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: geeignet, bedingt geeignet, beschränkt geeignet oder nicht geeignet. Dauer der Entziehung 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Behörden und Organe 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Formulieren Sie den Bescheid der zuständigen Behörde mit Ausnahme der Begründung! 5

6 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT LINZ-LAND Kärntner Straße 16 A-4020 Linz GZ: KFL/ Linz, Herrn Xaver X Pensionist Himbeerweg 11 A-4020 Linz B E S C H E I D In dem von Amts wegen eingeleiteten Verwaltungsverfahren ergeht von Bezirkshauptmann des Bezirks Linz-Land als zuständiger Behörde erster Instanz in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung folgender S p r u c h : Ihnen wird die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C vom auf Dauer entzogen. Rechtsgrundlagen: 24 Abs 1 Führerscheingesetz, BGBl I 1997/120 idgf. Begründung I. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:... [Sachverhaltsfeststellung] II. Die Behörde hat Beweis erhoben durch: PV,... Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. III. [Rechtliche Beurteilung] [Nennung der einzelnen Tatbestandselemente] [Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe] [Subsumtion der einzelnen Sachverhaltsdetails unter die einzelnen gesetzlichen Tatbestandselemente] [Rechtsfolge: Begründung, ob Rechtsentscheidung oder eine Ermessensentscheidung vorliegt] [Begründung der Zuständigkeit] Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich erheben. Die Berufung ist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land schriftlich in jeder technisch möglichen Form - einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für den Bezirkshauptmann des Bezirks Linz-Land Ernst Müller (Ernst Müller) 6

7 IV. Lina L will am Standort Bad Leonfelden (Bezirk Urfahr-Umgebung), Holzstraße 5, ein Sägewerk betreiben. Am beantragt Lina daher bei der zuständigen Behörde eine Betriebsanlagengenehmigung für das Sägewerk. Im Verfahren stellt sich heraus, dass die Nachbarn aufgrund der Lärmentwicklung des Sägewerks unzumutbar belästigt würden. Durch Errichtung einer Schallschutzwand in Höhe von 2 m über eine Länge von 50 m könnte die Lärmbelastung der Nachbarn auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Gewerbeordnung 1994 BGBl 194 idgf 8. Betriebsanlagen 74. (2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. [ ] 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, [ ]. 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn [ ] zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen [ ] Belästigungen [ ] im Sinne des 74 Abs. 2 Z 2 [ ] auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde. 359a. Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen können unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden. Formulieren Sie den Bescheid der zuständigen Behörde mit Ausnahme der Begründung! 7

8 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT URFAHR-UMGEBUNG Peuerbachstraße 26 A-4040 Linz BH-GEW Linz, Frau Lina L Holzstraße 5 A-4190 Bad Leonfelden B E S C H E I D Über Ihren Antrag vom auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung ergeht vom Bezirkshauptmann des Bezirks Urfahr-Umgebung als zuständige Behörde erster Instanz in mittelbarer Bundesverwaltung folgender S p r u c h : Ihrem Antrag vom auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung wird stattgegeben und Ihnen wird die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Sägewerk am Standort Holzstraße 5, Bad Leonfelden unter folgender Auflage erteilt: Sie haben entlang der Grundgrenze eine 50 Meter lange Schallschutzwand in Höhe von 2 m zu errichten. Rechtsgrundlagen: 77 Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idgf. Begründung I. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:... [Sachverhaltsfeststellung] II. Die Behörde hat Beweis erhoben durch: PV,... Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. [Im Fall einander widersprechender Beweisergebnisse]:... [Beweiswürdigung] III. [Rechtliche Beurteilung] [Nennung der einzelnen Tatbestandselemente] [Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe] [Subsumtion der einzelnen Sachverhaltsdetails unter die einzelnen gesetzlichen Tatbestandselemente] [Rechtsfolge: Begründung, ob Rechtsentscheidung oder eine Ermessensentscheidung vorliegt] [Begründung der Zuständigkeit] Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich erheben. Die Berufung ist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung schriftlich in jeder technisch möglichen Form einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Bezirkshauptmann Berti Haupt (Berti Haupt) 8

9 V. Matthias M ist Eigentümer eines alten Ziegelwerks mit einem Ringziegelofen auf der Liegenschaft EZ 3322, Dörflstraße 3, 8700 Leoben. Das Werksgebäude und der Ringziegelofen wurden per Bescheid unter Denkmalschutz gestellt. M möchte aus dem Ziegelwerk Ausstellungsräumlichkeiten für junge Künstler machen und hiezu das schadhafte Dach des Werksgebäudes teilweise erneuern und ausbessern und den Ringziegelofen abreißen. Der Abriss des Ringziegelofens würde die Bedeutung des Werks zerstören. Die Erneuerung des Daches schützt vor weiterem Verfall und vor Zerstörung. Am beantragt M die denkmalschutzsrechtliche Bewilligung. Denkmalschutzgesetz BGBl 1923/533 idgf Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich 1 (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände [ ] von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ( Denkmale ) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. [ ] Erhaltung bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland. [ ] (4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam [ ] durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes [ ]. Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr 4 (1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung [ ] beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen: 1. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. [ ] Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen Denkmalschutzaufhebungsverfahren 5 (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals [ ] bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes [ ]. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch [ ] mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. [ ] Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung 29 (1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landeshauptmann, gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes sowie des Landeshauptmannes steht die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu [Anm: nunmehr Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur]. Formulieren Sie den Bescheid der zuständigen Behörde mit Ausnahme der Begründung! 9

10 BUNDESDENKMALAMT Hofburg, Säulenstiege 1010 Wien GZ: Denk-341/07 Wien, am Herrn Matthias M Hauptstraße 5c A-8700 Leoben B E S C H E I D Über Ihren Antrag vom auf Bewilligung der Zerstörung und Veränderung eines Denkmals ergeht vom Bundesdenkmalamt als zuständige Behörde I. Instanz in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung folgender S p r u c h 1) Ihrem Antrag vom auf Bewilligung der Zerstörung und Veränderung eines Denkmals wird teilweise stattgegeben und die Bewilligung zur Veränderung des Denkmals Ziegelwerk (EZ 3322, Dörflstraße 3, 8700 Leoben) durch teilweise Erneuerung und Ausbesserung des Daches des Werksgebäudes erteilt. Rechtsgrundlagen: 5 Abs 1 DMSG. 2) Das Mehrbegehren auf Bewilligung der Zerstörung des einen Bestandteil des Denkmals Ziegelwerk (EZ 3322, Dörflstraße 3, 8700 Leoben) bildenden Ringziegelofens durch Abriss wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: 5 Abs 1 DMSG. Begründung I. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:... [Sachverhaltsfeststellung] II. Die Behörde hat Beweis erhoben durch: PV,... Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. [Im Fall einander widersprechender Beweisergebnisse]:... [Beweiswürdigung] III. [Rechtliche Beurteilung] [Nennung der einzelnen Tatbestandselemente] [Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe] [Subsumtion der einzelnen Sachverhaltsdetails unter die einzelnen gesetzlichen Tatbestandselemente] [Rechtsfolge: Begründung, ob Rechtsentscheidung oder eine Ermessensentscheidung vorliegt] [Begründung der Zuständigkeit] Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur erheben. Die Berufung ist beim Bundesdenkmalamt schriftlich in jeder technisch möglichen Form - einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für das Bundesdenkmalamt Dr. Ernst Müller (Dr. Ernst Müller) 10

11 VI. Herr Anton Auer, wohnhaft in Maximiliansdlg 7, 4000 Katzbach, hat ein Grundstück am Stadtrand von Linz, in der Auersbergstraße 2, geerbt. A möchte auf diesem Grundstück GstNr 123/1 EZ 2, Katastralgemeinde L, ein Wohngebäude errichten und stellt am bei der zuständigen Baubehörde einen Baubewilligungsantrag. Das Grundstück ist laut Flächenwidmungsplan als Grünland für Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Im Grünland für Land- und Forstwirtschaft ist die Errichtung von Wohnhäusern nicht zulässig. Oö Bauordnung 1994 LGBl 1994/66 idgf 24 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), 1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden; 2. [ ] 28 Baubewilligungsantrag (1) Die Baubewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. [ ] 35 Entscheidung über den Baubewilligungsantrag (1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung [ ] zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn [ ] und das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. [ ] 54 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Folgende Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen: 1. die der Baubehörde übertragenen Aufgaben, [ ] 55 Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht (1) Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. (2) Baubehörde erster Instanz in allen übrigen Angelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde. [ ] Formulieren Sie den Bescheid der zuständigen Behörde mit Ausnahme der Begründung! 11

12 MAGISTRAT DER LANDESHAUPTSTADT LINZ Neues Rathaus Hauptstraße 1-5 A-4040 Linz M-Bau Linz, Herrn Anton Auer Maximiliansiedlung 7 A-4000 Katzbach B E S C H E I D Über Ihren Antrag vom auf Erteilung einer Baubewilligung ergeht vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz als zuständige Baubehörde I. Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde folgender S p r u c h : Ihr Antrag vom auf Erteilung einer Baubewilligung für ein Wohnhaus in Linz, Auersbergstraße 2, Grundstück GstNr 123/1 EZ 2, Katastralgemeinde L, wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: 35 Abs 1 Oö Bauordnung, LGBl 1994/66 idgf. Begründung I. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:... [Sachverhaltsfeststellung] II. Die Behörde hat Beweis erhoben durch: PV,... Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. [Im Fall einander widersprechender Beweisergebnisse]:... [Beweiswürdigung] III. [Rechtliche Beurteilung] [Nennung der einzelnen Tatbestandselemente] [Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe] [Subsumtion der einzelnen Sachverhaltsdetails unter die einzelnen gesetzlichen Tatbestandselemente] [Rechtsfolge: Begründung, ob Rechtsentscheidung oder eine Ermessensentscheidung vorliegt] [Begründung der Zuständigkeit] Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz erheben. Die Berufung ist beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz schriftlich in jeder technisch möglichen Form einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz Marlies Stratte (Marlies Stratte) 12

UE Öffentliches Recht I WS 2011/12 Bruno Binder/Carsten Roth Fall I - Kurzfälle Bescheid / Lösungsvorschläge

UE Öffentliches Recht I WS 2011/12 Bruno Binder/Carsten Roth Fall I - Kurzfälle Bescheid / Lösungsvorschläge UE Öffentliches Recht I WS 2011/12 Bruno Binder/Carsten Roth Fall I - Kurzfälle Bescheid 148.008/148.006 Lösungsvorschläge I. Bertram B möchte am Stadtrand von Linz einen Tiergarten eröffnen. Die Errichtung

Mehr

BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I

BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder SS 2009 148.006 ÜBUNG BESCHEID AUFGABE: Verfassen Sie jeweils den entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde! I. Alfred A ist

Mehr

Schriftsatzmuster Der Bescheid

Schriftsatzmuster Der Bescheid Schriftsatzmuster Der Bescheid BESCHEID Ort, Datum Begründung: I. Sachverhaltsfeststellungen II. Beweiswürdigung III. Rechtliche Beurteilung Tatbestände, Auslegung, Subsumtion, Rechtsfolge, Zuständigkeit

Mehr

VU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 1)

VU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 1) VU VERFAHRENSRECHT Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 1) Gewerbeordnung 1994 (Auszug) 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu

Mehr

Bruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag

Bruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag Bruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag 1. Die S+F-Clubbing GmbH möchte in einer alten Montagehalle auf dem Grundstück 810/12, Grundbuch XXXX, in 4020 Linz,

Mehr

SCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID

SCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I SS 2011 SCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID [GESCHÄFTSSTELLE, AMT] [Adresse] [GZ: xxx] [BESCHEIDADRESSAT BERUF ADRESSE] [ggf: zh des Vertreters ] [Ort], [Datum] B E S C H E I D Über Ihren

Mehr

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Bettina Renner/Gudrun Trauner 148.016 [Cyber und präsent in HS 6] FORMULIEREN

Mehr

FORMULIEREN SIE JEWEILS DIE ANTRÄGE!

FORMULIEREN SIE JEWEILS DIE ANTRÄGE! ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Bettina Renner/Gudrun Trauner 148.016 [Cyber und präsent in HS 6] FORMULIEREN

Mehr

SS 2010/11 KLAUSURENKURS VERWALTUNGSRECHT KURT REINDL ERSTE KLAUSUR,

SS 2010/11 KLAUSURENKURS VERWALTUNGSRECHT KURT REINDL ERSTE KLAUSUR, SS 2010/11 KLAUSURENKURS VERWALTUNGSRECHT KURT REINDL ERSTE KLAUSUR, 04.03.2011 FACHPRÜFUNGSFALL VERWALTUNGSRECHT VOM 25.02.2011 (TRAUNER); ALLE UNTERLAGEN ERLAUBT 1. Ute U ist Eigentümerin des Grundstücks

Mehr

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Bettina Renner/Gudrun Trauner 148.016 [Cyber und präsent in HS 6] FORMULIEREN

Mehr

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Bettina Renner/Gudrun Trauner 148.016 [Cyber und präsent in HS 6] FORMULIEREN

Mehr

Übung Öffentliches Recht I SS 2010 Bruno Binder/Margit Mayr Fall II - Die Staatsbürgerschaft - Bescheid /

Übung Öffentliches Recht I SS 2010 Bruno Binder/Margit Mayr Fall II - Die Staatsbürgerschaft - Bescheid / Übung Öffentliches Recht I SS 2010 Bruno Binder/Margit Mayr Fall II - Die Staatsbürgerschaft - Bescheid 148.006/148.008 A. SACHVERHALT Teresa T wurde am 25.05.1976 in Oslo geboren und ist norwegische Staatsbürgerin,

Mehr

VU VERFAHRENSRECHT. Stoffwiederholung

VU VERFAHRENSRECHT. Stoffwiederholung VU VERFAHRENSRECHT Stoffwiederholung In der Klausur immer auf Rechtsvorschriften Bezug nehmen! 95 Ist der Landesgesetzgeber oder der Bundesgesetzgeber befugt, das Verwaltungsverfahren gesetzlich zu regeln?

Mehr

Übung Verwaltungsrecht WS 2010/11 Bruno Binder/Margit Mayr-Weber Fall III - Diskothek /

Übung Verwaltungsrecht WS 2010/11 Bruno Binder/Margit Mayr-Weber Fall III - Diskothek / Beilage zu Texttafel III richtige Beurteilung der Nachbarn in den einzelnen Instanzen Die Frage von Zurück- und Abweisung wird in der Rechtssprechung nicht einheitlich gehandhabt (VwGH 2008/05/0141, VwGH

Mehr

Übung Öffentliches Recht I WS 2011/12 Bruno Binder/Carsten Roth / Einheit VII Fall VI Das Wettbüro Lösungsvorschlag BESCHEID

Übung Öffentliches Recht I WS 2011/12 Bruno Binder/Carsten Roth / Einheit VII Fall VI Das Wettbüro Lösungsvorschlag BESCHEID Übung Öffentliches Recht I WS 2011/12 Bruno Binder/Carsten Roth 148.008/148.006 Einheit VII Fall VI Das Wettbüro Lösungsvorschlag Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Klosterstraße 7 4020 Linz

Mehr

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht Univ.-Prof. Dr. David Leeb Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht Beitrag zum Symposium Verwaltungsreform Verwaltungsgerichtsbarkeit Wien, 6. November 2013 1 Verfassungsrechtliche

Mehr

Übung Öffentliches Recht I SS 2010 Bruno Binder/Margit Mayr Fall I - Die Fahrschule - Antrag /

Übung Öffentliches Recht I SS 2010 Bruno Binder/Margit Mayr Fall I - Die Fahrschule - Antrag / Übung Öffentliches Recht I SS 2010 Bruno Binder/Margit Mayr Fall I - Die Fahrschule - Antrag 148.008/148.006 A. SACHVERHALT Der österreichische Staatsbürger Theodor T wurde am 2. Juni 1978 geboren; er

Mehr

MUSTERBEISPIEL FÜR ERSTE KLAUSUR

MUSTERBEISPIEL FÜR ERSTE KLAUSUR UE Öffentliches Recht I SS 2010 Bruno Binder/Margit Mayr Fall I - Die Fahrschule 148.008/148.006 MUSTERBEISPIEL FÜR ERSTE LAUSUR A. SACHVERHALT Der österreichische Staatsbürger Theodor T wurde am 2. Juni

Mehr

BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG

BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG Amt der Tiroler Landesregierung Amtssigniert. SID2014091036265 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Abteilung Umweltschutz Rechtliche Angelegenheiten Dr. Anita Handler Telefon +43(0)512/508-3477

Mehr

Fall II Das Motorboot / A. SACHVERHALT. Wie lautet die rechtlich relevante Frage zu diesem Sachverhalt?

Fall II Das Motorboot / A. SACHVERHALT. Wie lautet die rechtlich relevante Frage zu diesem Sachverhalt? UE Öffentliches Recht I WS 2010/11 Bruno Binder/Margit Mayr-Weber Fall II Das Motorboot 148.008/148.006 A. SACHVERHALT Der 38-jährige Janosch J, ungarischer Staatsbürger, hat seinen Wohnsitz in Sopron

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E B05/09/2014.004/002 Eisenstadt, am 23.04.2014 Dipl.-HTL-Ing. HS, und AS, *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner

Mehr

TEIL A SCHRIFTSATZMUSTER

TEIL A SCHRIFTSATZMUSTER Die praktische Anwendung des Rechts auf Sachverhalte zeigt sich in den behördlichen Verfahren, in deren Mittelpunkt die Schriftsätze nämlich der Antrag der Partei und der Bescheid der Verwaltungsbehörde

Mehr

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Mehr

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: GESETZESLAGE: A) Kärntner Straßengesetz 1991: Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: IV. Teil Bestimmungen zum Schutze der Straße

Mehr

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Bettina Renner/Gudrun Trauner 148.016 [Cyber und präsent in HS 6] TARAS

Mehr

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Gudrun Trauner/Bernd Wiesinger 148.006 [Cyber] 140.071 TARAS FAHRSCHULE

Mehr

BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder

BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder SS 2009 148.006 FALL II Fall II: Der Schrottplatz A. SACHVERHALT Wim W ist am 23.12.1980 geboren, er lebt in der kleinen oberösterreichischen

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T S H O F. Mag. Rita Rittberger, Rechtsanwältin, [Adresse] unter Berufung auf die erteilte Vollmacht ( 30 Abs 2 ZPO)

V E R W A L T U N G S G E R I C H T S H O F. Mag. Rita Rittberger, Rechtsanwältin, [Adresse] unter Berufung auf die erteilte Vollmacht ( 30 Abs 2 ZPO) An den V E R W A L T U N G S G E R I C H T S H O F Beschwerdeführer: 1. Tank&Fahr-GmbH, Adresse vertreten durch Franz F 2. Franz F, Adresse Judenplatz 11 1010 W i e n vertreten durch Mag. Rita Rittberger,

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2016/17

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2016/17 ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2016/17 Bruno Binder/Bettina Renner/Sandra Stadlbauer 148.041 [präsent], 148.042 [cyber] Gudrun Trauner 140.075 [präsent] TARAS FAHRSCHULE DIE DENKSCHRITTE DER

Mehr

Öffentliches Recht - Grundlagen

Öffentliches Recht - Grundlagen Linde Lehrbuch Öffentliches Recht - Grundlagen Falllösung Bearbeitet von Bruno Binder, Gudrun Trauner 2. Auflage 2015 2015. Taschenbuch. ca. 116 S. Paperback ISBN 978 3 7073 3169 1 Format (B x L): 20,5

Mehr

Fachtagung Emissionsbeurteilung Landwirtschaft. Aktuelle Rechtsprechung VwGH-Erkenntnisse aus landwirtschaftlichen Bauverfahren

Fachtagung Emissionsbeurteilung Landwirtschaft. Aktuelle Rechtsprechung VwGH-Erkenntnisse aus landwirtschaftlichen Bauverfahren Fachtagung Emissionsbeurteilung Landwirtschaft Aktuelle Rechtsprechung VwGH-Erkenntnisse aus landwirtschaftlichen Bauverfahren Allgemeines (I) Länderspezifische Regelungen Prüfungsbefugnis der Baubehörde

Mehr

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Bettina Renner/Gudrun Trauner 148.006 [Cyber] 140.071 TARAS FAHRSCHULE

Mehr

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Bettina Renner/Gudrun Trauner 148.016 [Cyber und präsent in HS 6] TARAS

Mehr

Bescheid. I. Spruch KOA 1.960/13-040

Bescheid. I. Spruch KOA 1.960/13-040 KOA 1.960/13-040 Bescheid I. Spruch 1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG),

Mehr

GZ Pb/10 Eisenstadt, B E S C H E I D

GZ Pb/10 Eisenstadt, B E S C H E I D UE Öffentliches Recht I WS 2010/11 Bruno Binder/Margit Mayr-Weber Fall II Das Motorboot - Bescheid 148.008/148.006 AMT DER BURGENLÄNDISCHEN LANDESREGIERUNG Klosterstraße 7 A-4021 Eisenstadt GZ 12345-Pb/10

Mehr

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Sommerferien KLAUSUR Bruno Binder/ Bernd Wiesinger

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Sommerferien KLAUSUR Bruno Binder/ Bernd Wiesinger ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Sommerferien 2013 148.016 08.08.2013 1. KLAUSUR Bruno Binder/ Bernd Wiesinger NAME, Matr.-Nr.: Punkte [50] I. SACHVERHALT Jakob J ist 20 Jahre alt und schweizerischer Staatsbürger.

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 215 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2013 Ausgegeben am 22. August 2013 35. Stück 35. Gesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung 35. Gesetz, mit dem die Bauordnung

Mehr

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Bettina Renner/Gudrun Trauner 148.006 [Cyber] 140.071 FORMULIEREN SIE

Mehr

Klausurenkurs Verwaltungsrecht (WS 2011/12) Auflösung der 6. Klausur

Klausurenkurs Verwaltungsrecht (WS 2011/12) Auflösung der 6. Klausur Klausurenkurs Verwaltungsrecht (WS 2011/12) Auflösung der 6. Klausur Ass.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer Ass.-Prof. in Dr. in Elisabeth Poltschak Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre www.vwrecht.jku.at

Mehr

MUSTERBEISPIEL FÜR ERSTE KLAUSUR

MUSTERBEISPIEL FÜR ERSTE KLAUSUR UE Öffentliches Recht I WS 2009/10 Bruno Binder/Margit Mayr Fall II - Die Staatsbürgerschaft 148.006/148.008 MUSTERBEISPIEL FÜR ERSTE LAUSUR A. SACHVERHALT Teresa T wurde am 25.05.1976 in Oslo geboren

Mehr

Übung Verwaltungsrecht. Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia

Übung Verwaltungsrecht. Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia Übung Verwaltungsrecht Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia 1 Vorüberlegungen (1) 1) Ist die Beschwerde zulässig? Bescheid? Rechtzeitig? Beschwerdelegitimation?

Mehr

Begutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird

Begutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird Begutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/6-2014 Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-4/842/1/2-2016 Betreff: Ort, Datum: Salzburg, 16.12.2016 AB,

Mehr

BESCHEID. I. Spruch. II. Begründung

BESCHEID. I. Spruch. II. Begründung PS 16/12-21 BESCHEID Die Post-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Dr. Alfred Stratil als weitere Mitglieder in der Sitzung vom 8. Oktober 2012

Mehr

Klausurenkurs Verwaltungsrecht. Univ.Ass. Dr. Michael Mayrhofer Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre

Klausurenkurs Verwaltungsrecht. Univ.Ass. Dr. Michael Mayrhofer Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre Klausurenkurs Verwaltungsrecht Univ.Ass. Dr. Michael Mayrhofer Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre michael.mayrhofer@jku.at An den UNABHÄNGIGEN VERWALTUNGSSENAT des Landes Oberösterreich

Mehr

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2013/ / EINHEIT Bernd Wiesinger

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2013/ / EINHEIT Bernd Wiesinger ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2013/2014 148.006/148.016 24.10.2013 4. EINHEIT Bernd Wiesinger I. Sachverhalt Lars L wurde am 30.7.1978 in Oslo geboren und ist norwegischer Staatsbürger. Als Sohn einfacher

Mehr

Bescheid. I. Spruch F 9/12-10

Bescheid. I. Spruch F 9/12-10 F 9/12-10 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. DI Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder über die Anträge der

Mehr

2. Diese Empfehlung ist unverzüglich umzusetzen.

2. Diese Empfehlung ist unverzüglich umzusetzen. GZ: DSB-D213.547/0005-DSB/2017 vom 1.6.2017 [Anmerkung Bearbeiter: Diese Entscheidung wurde nicht pseudonymisiert, da datenschutzrechtlich nur staatliche Behörden und Selbstverwaltungskörper betroffen

Mehr

Klausurenkurs Verwaltungsrecht

Klausurenkurs Verwaltungsrecht Klausurenkurs Verwaltungsrecht Univ.-Ass. in Dr. in Johanna Fischerlehner Univ.-Ass. Dr. Michael Mayrhofer Univ.-Ass. in Dr. in Elisabeth Würthinger Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre www.vwrecht.jku.at

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HORN Fachgebiet Umweltrecht 3580 Horn, Frauenhofner Straße 2

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HORN Fachgebiet Umweltrecht 3580 Horn, Frauenhofner Straße 2 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HORN Fachgebiet Umweltrecht 3580 Horn, Frauenhofner Straße 2 Bezirkshauptmannschaft Horn, 3580 Gemeinde Brunn an der Wild z. H. des Bürgermeisters Schulstraße 15 3595 Brunn an der

Mehr

Klausurenkurs Verfassungsrecht

Klausurenkurs Verfassungsrecht Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec SS 2010 Auflösung 2. Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte

Mehr

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Sommerferienübung KLAUSUR Bruno Binder/Simone Grochar

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Sommerferienübung KLAUSUR Bruno Binder/Simone Grochar ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Sommerferienübung 2014 148.016 29.07.2014 1. KLAUSUR Bruno Binder/Simone Grochar NAME:_ Punkte [50] I. Sachverhalt Lesen Sie den Sachverhalt auf Seite 4! II. Tatbestand und Tatbestandsanalyse

Mehr

Klausurenkurs Verwaltungsrecht. WS 2009/10 Kurt Reindl

Klausurenkurs Verwaltungsrecht. WS 2009/10 Kurt Reindl Klausurenkurs Verwaltungsrecht WS 2009/10 Kurt Reindl 1 Skizze G P 247/1 246/1 247/2 246/2 247/3 246/3 Bauland/Wohngebiet 2 P - S T R A S S E B N geplant Carprot Carprot Carprot Carprot Carprot E S 5.2.2007

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST. PÖLTEN Fachgebiet Umweltrecht 3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST. PÖLTEN Fachgebiet Umweltrecht 3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST. PÖLTEN Fachgebiet Umweltrecht 3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1 Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, 3100 Herr Ludwig Schilling Laaben 37 3053 Laaben Beilagen PLW3-N-0519/003

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Umweltrecht 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340 An den Fischereiverein Guntramsd

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Umweltrecht 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340 An den Fischereiverein Guntramsd BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Umweltrecht 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340 An den Fischereiverein Guntramsdorf z.hd. Herrn Obmann Manfred Heyderer Rohrfeldgasse

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 22. Juli 2003 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 22. Juli 2003 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 22. Juli 2003 Teil II 337. Verordnung: Änderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Auswirkungen im MinroG-Verfahren Arthur Maurer Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Sektion IV - Energie und Bergbau Inhalte Ausgangssituation Die

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 4. Dezember 1998 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 4. Dezember 1998 Teil I P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 4. Dezember 1998 Teil I 181. Bundesgesetz: Rückgabe von Kunstgegenständen

Mehr

Unterschrift. Ort, Datum

Unterschrift. Ort, Datum ANTRAG UND BESCHEID 7 8 [I]. Der (schriftliche) Antrag [ ] ist ein Parteienschriftsatz im Verwaltungsverfahren ( 13 AVG). Das Gesetz gewährt für Anträge in der Regel Formfreiheit, in Ausnahmefällen verlangt

Mehr

ABWEICHUNGEN VON BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN 69 Bauordnung für Wien

ABWEICHUNGEN VON BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN 69 Bauordnung für Wien ABWEICHUNGEN VON BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN 69 Bauordnung für Wien rechtlicher Überblick Anforderungen Gang des Verfahrens Vortrag für 07.11.2017 Abweichungen von Bebauungsbestimmungen 2 Dipl.-Ing. Ernst Schlossnickel

Mehr

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2013/ / KLAUSUR Bernd Wiesinger

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2013/ / KLAUSUR Bernd Wiesinger ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2013/2014 148.006/148.016 31.10.2013 1. KLAUSUR Bernd Wiesinger I. Sachverhalt Claudia wurde am 7.2.1990 in Salzburg geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Schon

Mehr

Öffentliche K U N D M A C H U N G

Öffentliche K U N D M A C H U N G BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT WEIZ Bezirkshauptmannschaft Weiz Wirtschaftsreferat Bearb.: Mag. Ronald Müllwisch Tel.: +43 (3172) 600-220 Fax: +43 (3172) 600-550 E-Mail: bhwz@stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

2554/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von /AB XX.GP

2554/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von /AB XX.GP 2554/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 2554/AB XX.GP In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2628/J betreffend Konkurs Phönix & Tabor Reisen GmbH und Versäumnisse der Gewerbebehörde,

Mehr

Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG

Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG An die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau Tiroler Straße 16 A-9800 Spittal an der Drau Beschwerdeführer: Verein Tatzenhilfe Alte Straße 6 A-9871 Seeboden vertreten durch: Mag. Thomas Fraiß, Rechtsanwalt

Mehr

NÖ Spielplatzgesetz 2002

NÖ Spielplatzgesetz 2002 NÖ Spielplatzgesetz 2002 Stammgesetz 124/02 2002-12-20 Blatt 1-2 0 Ausgegeben am Jahrgang 2002 124. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2002 beschlossen: NÖ Spielplatzgesetz 2002 Der

Mehr

Textgegenüberstellung. Änderung der Gewerbeordnung 1994

Textgegenüberstellung. Änderung der Gewerbeordnung 1994 1 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Änderung der Gewerbeordnung 1994 Vorgeschlagene Fassung 17. (1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer ( 39), Pächter

Mehr

Umweltverträglichkeits. glichkeits- prüfungsgesetz

Umweltverträglichkeits. glichkeits- prüfungsgesetz Umweltverträglichkeits glichkeits- prüfungsgesetz und LärmL 6 Abs. 1 Pkt.. 1 lit. c) UVP - G :..., Lärm, L... 1 UVP - G 1. " Aufgabe der Umweltverträglichkeitspr glichkeitsprüfung ist es: Die unmittelbaren

Mehr

GERASDORF BEI WIEN, DEN BEWILLIGUNGSBESCHEID ZUR ERWEITERUNG DER BETONMISCHANLAGE

GERASDORF BEI WIEN, DEN BEWILLIGUNGSBESCHEID ZUR ERWEITERUNG DER BETONMISCHANLAGE An den Bürgermeister Mag. Alexander Vojta und den Gemeinderat der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien SACHVERHALTSDARSTELLUNG UND AUFFORDERUNG AN DEN BÜRGERMEISTER Mag. Alexander Vojta UND DEN GEMEINDERAT

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-221/008/RP11/2089/2018-2

Mehr

226 Anhang: Muster einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde

226 Anhang: Muster einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde 226 Anhang: Muster einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde An den Judenplatz 11 1010 Wien V e r w a l t u n g s g e r i c h t s h o f Beschwerdeführer: Gottfried Müller Ketzergasse 243 1230 Wien vertreten

Mehr

Klausurenkurs Verfassungsrecht

Klausurenkurs Verfassungsrecht Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec WS 2009/10 Auflösung 1. Klausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte Behörde:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahlen: E 172/01/2016.003/011 Eisenstadt, am 29.11.2016 E 172/01/2016.004/011 HW, G Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

I. Baurecht. A) Allgemeines. 1 Geltungsbereich

I. Baurecht. A) Allgemeines. 1 Geltungsbereich I. Baurecht A) Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich. (2) Durch dieses Gesetz werden 1. die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z. B.

Mehr

BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ERSTE DIPLOMPRÜFUNG

BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ERSTE DIPLOMPRÜFUNG BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ERSTE DIPLOMPRÜFUNG Bruno Binder FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT I 10.10.2008 TEIL A (25 Punkte) Die aus Sopron stammende ungarische Staatsbürgerin Teréz T kauft (Kaufvertrag

Mehr

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG)

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG) NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG) 5065 0 Stammgesetz 112/96 1996-08-29 Blatt 1-4 5065 1 1. Novelle 172/01 2001-10-31 Blatt 3 5065 1 0 Ausgegeben am 31. Oktober 2001 Jahrgang 2001 172. Stück Der Landtag

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

UVP Verfahren. Dr. Robert Heitzmann, LL.M. (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH

UVP Verfahren. Dr. Robert Heitzmann, LL.M. (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH UVP Verfahren (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH Überblick Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein konzentriertes Genehmigungsverfahren. UVP Verfahren I. Instanz: Landesregierung Über Berufungen

Mehr

Übung Verwaltungsrecht. Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof WS 2012/13 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia

Übung Verwaltungsrecht. Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof WS 2012/13 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia Übung Verwaltungsrecht Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof WS 2012/13 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia 1 Rechtsgrundlagen Art 130 ff B-VG 21 ff VwGG 21 ff: Parteien und Vertretung 24: Schriftsätze,

Mehr

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (UZeugnG)

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (UZeugnG) Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (UZeugnG) Zum 13.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe 1 Begriff (1) Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von privatrechtlichen

Mehr

Bescheid. Begründung. [Von der Wiedergabe des Ablaufes des Verfahrens, des Sachverhaltes sowie der Beweiswürdigung wurde abgesehen.

Bescheid. Begründung. [Von der Wiedergabe des Ablaufes des Verfahrens, des Sachverhaltes sowie der Beweiswürdigung wurde abgesehen. GZ K NZV 01/01-4 Bescheid Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Dr. Wolfgang Schramm als Vorsitzenden sowie durch Mag. DI Georg Donaubauer und Mag. Ditmar Wenty als weitere Mitglieder im Verfahren

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! GZ. RV/2100115/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache A, B, C, vertreten durch BFP Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungs GmbH, Schubertstraße

Mehr

GZ K NZV 10/ Bescheid

GZ K NZV 10/ Bescheid GZ K NZV 10/01-24 Bescheid Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Dr. Wolfgang Schramm als Vorsitzenden sowie durch Mag. DI Georg Donaubauer und Mag. Ditmar Wenty als weitere Mitglieder im Verfahren

Mehr

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2010/2011 1. Übungsfall - Lösung An die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Andreas-Hofer-Straße 6 3100 St. Pölten Antragsteller: Joachim J Birkenweg 5 4040 Linz wegen: Eintragung

Mehr

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

WS 09/10 KLAUSURENKURS VERWALTUNGSRECHT KURT REINDL ERSTE KLAUSUR, VERWALTUNGSGERICHTSHOF. Antonia A, Unternehmerin, Y-Straße 61, 4020 Linz

WS 09/10 KLAUSURENKURS VERWALTUNGSRECHT KURT REINDL ERSTE KLAUSUR, VERWALTUNGSGERICHTSHOF. Antonia A, Unternehmerin, Y-Straße 61, 4020 Linz WS 09/10 KLAUSURENKURS VERWALTUNGSRECHT KURT REINDL ERSTE KLAUSUR, 30.10.2009 An den VERWALTUNGSGERICHTSHOF Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: Antonia A, Unternehmerin, Y-Straße 61, 4020 Linz vertreten

Mehr

Zahl: Ü A0A/08/ /003 Eisenstadt, am (früher : AmtdLReg LAD-VD-B )

Zahl: Ü A0A/08/ /003 Eisenstadt, am (früher : AmtdLReg LAD-VD-B ) Zahl: Ü A0A/08/2014.001/003 Eisenstadt, am 31.01.2014 (früher : AmtdLReg LAD-VD-B220-10018-3-2013) *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Muskovich

Mehr

VU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 3)

VU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 3) VU VERFAHRENSRECHT Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 3) VERFAHRENSPOLIZEI Disziplinarmittel ( 34 bis 36 AVG) sollen störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablauf von Verwaltungsverfahren

Mehr

Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr.

Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr. Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr. 195/1988 Antrag auf Namensänderung 1 (1) Eine Änderung des Familiennamens oder

Mehr

Bescheid. I. Spruch. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzbereiche sind aus Anlage 1 ersichtlich.

Bescheid. I. Spruch. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzbereiche sind aus Anlage 1 ersichtlich. F 1/07-20 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder im Verfahren F 1/07 betreffend

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT GMÜND Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 3950 Gmünd, Schremser Straße 8

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT GMÜND Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 3950 Gmünd, Schremser Straße 8 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT GMÜND Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 3950 Gmünd, Schremser Straße 8 Beilagen GDL2-G-111/038 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail: jagd-agrar.bhgd@noel.gv.at

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008

Mehr