ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I

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1 ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Bettina Renner/Gudrun Trauner [Cyber und präsent in HS 6] FORMULIEREN SIE JEWEILS DEN BESCHEID DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE! 1. Alfred A ist österreichischer Staatsbürger, am geboren, wohnhaft in Villach, Bahnhofstraße 44. Im Juli und August 2014 möchte er in seiner Wohnung bei freiem Zutritt und gegen eine Eintrittsgebühr von 9 alte Kinofilme vorführen und bringt am einen entsprechenden Antrag ein. Kärntner Kinogesetz 1962 LGBl 1963/2 1 (Erfordernis der Berechtigung) (1) Die Vorführung von Filmen ist nur auf Grund einer von der Behörde ( 23) erteilten Berechtigung zulässig. Als Vorführung von Filmen gilt dabei jede Wiedergabe von auf Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern durch Projektion auf eine Bildfläche und jede sonstige Wiedergabe von Laufbildern, sofern die Bildfläche einen Quadratmeter übersteigt. (3) Der Verleihung einer Berechtigung bedürfen nicht Filmvorführungen, die ohne Erwerbsabsicht a) in Privatwohnungen vor Familienangehörigen und geladenen Gästen, [ ] vorgeführt werden. 2 (Arten der Berechtigung) (4) Die Berechtigung darf nur für bestimmte Räumlichkeiten oder Plätze und für bestimmte Zeiträume erteilt werden. 3 (Persönliche Voraussetzungen) (2) Natürlichen Personen darf eine Berechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie eigenberechtigt sind. 23 (Zuständigkeit) Zur Verleihung der Berechtigungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Behörde. Fall IV: Bescheide (Lösung)/1

2 MAGISTRAT DER STATUTARSTADT VILLACH 1 Rathausplatz 5 A-9500 Villach GZ K-Vb-6/2014 Villach, Herrn Alfred A Pensionist Bahnhofstraße 44 A-9500 Villach B E S C H E I D Über Ihren Antrag ergeht vom Bürgermeister der Statutarstadt Villach 2 als zuständige Behörde in Landesverwaltung 3 folgender 4 S p r u c h: Ihrem Antrag vom wird stattgegeben UND Ihnen wird eine Filmvorführungsberechtigung von bis für die Wohnung Bahnhofstraße 44, Villach, erteilt. 5 Rechtsgrundlagen: 1, 3 Kärntner Kinogesetz 1962, LGBl 1963/2 idgf. Begründung: I. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Sie 6 sind am geboren und möchten im Juli und August 2014 in Ihrer Wohnung in Villach, Bahnhofstraße 44, gegen eine Eintrittsgebühr von 9 bei freiem Zutritt alte Kinofilme vorführen. II. Die Behörde hat Beweis erhoben durch: PV (Parteienvernehmung), Geburtsurkunde (, Raumplan). Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln Kärntner Kinogesetz sagt uns, dass die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde einer Statutarstadt (örtlicher Anknüpfungspunkt ist Villach und Villach ist eine Statutarstadt) ist der Bürgermeister (der funktionell als Bezirkshauptmann tätig wird). Das Amt (für alle Gemeindeorgane) der Statutarstadt ist der Magistrat (Art 117 Abs 7 B-VG). Der Magistrat der Statutarstadt Villach ist somit die Geschäftsstelle, die unseren Bescheid ausfertigt und die wir daher in den Bescheidkopf schreiben. Der Magistrat der Statutarstadt Villach ist aber auch die Einbringungsstelle für ein etwaiges Rechtsmittel, das der Bescheidadressat in der Folge gegen den Bescheid erhebt (vgl Sie FN 8). [Das Amt im Bescheidkopf deckt sich mit der Einbringungsstelle für das Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung; vgl Grafik auf Seite 5]. Dass der Bürgermeister der Statutarstadt Villach zuständige Behörde (!) ist, mussten wir schon klären, um die passende Geschäftsstelle (das Amt) zu finden (vgl Sie FN 1). Den Bürgermeister der Statutarstadt Villach finden wir an zwei weiteren Stellen im Bescheid, und zwar in der Begründung und bei der Fertigung. Die zuständige Behörde finden wir somit in jedem Bescheid an drei Stellen (vgl Grafik auf Seite 5). Die im Kärntner Kinogesetz geregelten Angelegenheiten sind solche der Landesverwaltung, weil es sich um eine Kompetenz des Art 15 Abs 1 B-VG handelt (vgl Sie dazu die FN 7). Der Einleitungssatz zum Spruch enthält jedenfalls drei Informationen, nämlich erstens was der Grund für die Einleitung des Verwaltungsverfahrens war (ein Antrag oder die amtswegige Einleitung durch die Behörde); zweitens wer die zur Erlassung des Bescheids zuständige Behörde (nicht das Amt!) ist; und drittens in welcher Verwaltungsorganisation (in welcher Funktion) die zuständige Behörde tätig wird (mittelbare Bundesverwaltung/unmittelbare Bundesverwaltung/Landesverwaltung/eigener Wirkungsbereich der Gemeinde), was wir durch einen Blick in die Kompetenzverteilung (Art 10 bis 15 B-VG) beantworten können. Ein stattgebender Bescheidspruch ist immer zweigliedrig: Der Spruch darf sich nicht auf die Formulierung der Stattgabe beschränken, sondern muss darüber hinaus eine konkrete Anordnung treffen, welche möglichst eng am Gesetzestext (an der Bestimmung, welche die Rechtsfolge anordnet) zu formulieren ist. Die Behörde spricht den Bescheidadressaten (Alfred A) direkt an (nicht: Ich bin wie beim Antrag formulieren!). Fall IV: Bescheide (Lösung)/2

3 III. [Rechtliche Beurteilung] 1. Die Vorführung von Filmen ist nach 1 Abs 1 Kärntner Kinogesetz 1962 nur aufgrund einer Berechtigung der Behörde zulässig. Was unter Vorführung von Filmen zu verstehen ist, erläutert 1 Abs 1 zweiter Satz Kärntner Kinogesetz 1962 näher. Danach gilt jede Wiedergabe von auf Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern durch Projektion auf eine Bildfläche und jede sonstige Wiedergabe von Laufbildern, sofern die Bildfläche einen Quadratmeter übersteigt, als Vorführung von Filmen. Sie möchten alte Kinofilme vorführen und brauchen dafür grundsätzlich eine behördliche Berechtigung. 2. Keiner behördlichen Berechtigung bedürfen nach 1 Abs 3 lit a Kärntner Kinogesetz 1962 Filmvorführungen allerdings dann, wenn sie ohne Erwerbsabsicht in Privatwohnungen vor Familienangehörigen und geladenen Gästen vorgeführt werden. Erwerbsabsicht bedarf als unbestimmter Gesetzesbegriff der Auslegung. Erwerbsabsicht bedeutet nach dem Wortsinn, dass man die Absicht hat, ein Einkommen, einen Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Dabei ist es unerheblich, in welcher Höhe oder welcher Form, ob mit selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit der Erwerb erzielt wird. Es spielt auch keine Rolle, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird oder nicht. Da Sie 9 Eintritt verlangen und die Filmvorführungen zwar in Ihrer Wohnung stattfinden, aber nicht nur vor Familienangehörigen und geladenen Gästen, sondern bei freiem Zutritt für jedermann, findet der Ausnahmetatbestand des 1 Abs 3 lit a Kärntner Kinogesetz 1962 keine Anwendung. Sie brauchen für die Filmvorführungen in Ihrer Wohnung eine behördliche Berechtigung. 3. Eine Berechtigung zur Vorführung von Filmen darf nach 3 Abs 2 Kärntner Kinogesetz 1962 nur eigenberechtigten natürlichen Personen erteilt werden. Unter Eigenberechtigung in 3 Kärntner Kinogesetz 1962 ist die volle Handlungsfähigkeit gemeint. Ein (geistig gesunder) Mensch ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ( 9 AVG) mit Vollendung des 18. Lebensjahres ( 21 ABGB) voll handlungsfähig und damit eigenberechtigt. Sie sind (als Mensch) eine natürliche Person und als geistig gesunder 70-jähriger auch eigenberechtigt. 4. Das Kärntner Kinogesetz 1962 spricht zwar in 2 Abs 4 und 3 Abs 2 davon, dass eine Berechtigung erteilt werden darf. Dies ist aber nicht als Einräumung von Ermessen zu verstehen. Aufgrund des Gesetzmäßigkeitsgebots der Bundesverfassung (Art 18 Abs 1 B-VG) ist von der gebundenen Entscheidung (= Rechtsentscheidung) als Regelfall des verwaltungsbehördlichen Gesetzesvollzugs auszugehen (der Verwaltung soll beim Gesetzesvollzug kein eigener Spielraum für die nach dem Gesetz zu treffenden Anordnungen zukommen). Wenn der Gesetzgeber in einem konkreten Fall ausnahmsweise eine aufgrund des Art 130 Abs 3 B-VG zulässige Ermessensentscheidung anordnet, so müssen sich dafür Hinweise im Gesetzestext finden. Ein derartiger Hinweis auf eine Ermessensentscheidung könnte das darf in 2 Abs 4 und 3 Abs 2 Kärntner Kinogesetz 1962 sein. Durch die Verwendung des Wortes darf will der Gesetzgeber der Behörde häufig aber bloß eine Kompetenz einräumen, die Behörde zu einem bestimmten Verhalten ermächtigen, so auch in 2 Abs 4 und 3 Abs 2 Kärntner Kinogesetz Nur wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Be- Fall IV: Bescheide (Lösung)/3

4 hörde eine Bewilligung erteilen, der Behörde kommt kein Ermessen zu. Sie muss die Berechtigung zur Vorführung von Filmen im Sinne einer gebundenen Entscheidung erteilen, wenn Sie alle Voraussetzungen des 3 Kärntner Kinogesetz 1962 erfüllen. Da Sie alle kumulativ geforderten Voraussetzungen erbringen konnten, war Ihnen die Filmvorführungsberechtigung nach dem Kärntner Kinogesetz 1962 zu erteilen. 5. Sachlich zuständig ist nach 23 Kärntner Kinogesetz 1962 die Bezirksverwaltungsbehörde. Bezirksverwaltungsbehörde ist der Bezirkshauptmann, in Statutarstädten der Bürgermeister (Art 116 Abs 3 letzter Satz B-VG). Über die örtliche Zuständigkeit enthält das Kärntner Kinogesetz 1962 keine Aussagen. Daher ist der subsidiär anzuwendende 3 AVG anzuwenden, wonach sich die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf eine sonstige dauernde Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll, richtet ( 3 Z 2 AVG). Da die Filme in Villach vorgeführt werden, ist der örtliche Anknüpfungspunkt die Statutarstadt Villach. Die Bezirksverwaltungsagenden einer Statutarstadt besorgt der Bürgermeister, er ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Der Bürgermeister der Statutarstadt Villach ist daher die zur Erteilung einer Filmvorführungsberechtigung sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten 7 erheben. Die Beschwerde ist beim Magistrat der Statutarstadt Villach 8 schriftlich in jeder technisch möglichen Form einzubringen. Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie Angaben zur rechtzeitigen Einbringung und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Für den Bürgermeister: Mag. a Kunigunde Kühn (Mag. a Kunigunde Kühn) 7 8 Bescheide einer Verwaltungsbehörde können grundsätzlich mit Beschwerde bei den Verwaltungsgerichten (Landesverwaltungsgerichte bzw Bundesverwaltungsgericht) bekämpft werden (Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG). Da die Erteilung einer Filmvorführberechtigung eine Angelegenheit der Landesverwaltung (FN 3) ist (Art 15 Abs 1 B-VG), sind die Landesverwaltungsgerichte zuständig (Art 131 Abs 1 B-VG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach 3 AVG ( 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG). Die Filmvorführung soll in Villach stattfinden, somit ist der örtliche Anknüpfungspunkt Villach (in Kärnten) und das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig. Beschwerden sind nach 12 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bei der belangten Behörde einzubringen, das ist jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Konkret ist damit gemeint beim AMT der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Unseren Bescheid (den wir gerade formulieren) erlässt der Bürgermeister der Statutarstadt Villach (das ist die Behörde!); sein Amt ist der Magistrat der Statutarstadt Villach. Auch das haben wir schon beantwortet, weil auch im Bescheidkopf das Amt der bescheiderlassenden Behörde stehen muss (vgl FN 1). Fall IV: Bescheide (Lösung)/4

5 ad FN 1 Das den Bescheid ausfertigende AMT (im Bescheidkopf) ist die Einbringungsstelle für Rechtsmittel (die in der Rechtsmittelbelehrung zu nennen ist): ad FN 2 Die zur Erlassung des Bescheids zuständige BEHÖRDE nennen wir erstens im Einleitungssatz zum Spruch, zweitens in der Begründung (zur Frage, warum diese Behörde zuständig ist) und drittens bei der Fertigung des Bescheids (Genehmigung des Bescheidinhalts durch Unterfertigung): Fall IV: Bescheide (Lösung)/5

6 5. Emil E (E-Straße 5, 4020 Linz) studiert Rechtswissenschaften an der JKU. Er möchte einen Braunbären als Haustier halten. Im 1.500m 2 großen Garten will er den Braunbären frei laufen lassen. Abends kann der Bär in einer Garage, an der Emil das Tor entfernte, um dem Freiheitsdrang des Tieres gerecht zu werden, Unterschlupf finden. Am bringt E einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung des Haltens von gefährlichen Tieren bei der zuständigen Behörde ein, obwohl er fest davon überzeugt ist, dass Braunbären aufgrund ihrer angeborenen Sanftmütigkeit ohnehin nicht unter den Tatbestand gefährliches Tier fallen. Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens kommen E allmählich Zweifel ob der sicheren Verwahrung seines Pezis. Damit dieser nicht entkommen kann, lässt Emil einen zwei Meter hohen Maschendrahtzaun um den Garten spannen. Er meint, nun alles für die artgerechte Haltung des Bären getan zu haben, der Bewilligung stünde nichts mehr im Weg. Bei seiner Einvernahme gibt Emil an, dass sein Braunbär von Hand aufgezogen ist, daher von klein auf an den Menschen gewöhnt, völlig zahm und einem Haustier gleichzuhalten ist; ihn wegzusperren sei daher überflüssig. Auch seine zweijährige bei ihm lebende Tochter habe Meister Petz schon ins Herz geschlossen. Der Amtssachverständige für Zoologie und Wildtierkunde führt in seinem Gutachten aus, dass Bären zwar dressiert und gezähmt werden können, nicht aber domestiziert. Dh sie bleiben trotz Zähmung Raubtiere mit den typischen Verhaltensweisen, zu denen insbesondere die Jagd nach Beute und die Verteidigung des Reviers zählen. Dass sie auch Menschen als Beute bzw Bedrohung für ihr Revier ansehen, sei nicht auszuschließen. Variante: Emil E will den Braunbären in seinem Garten in A-4203 Altenberg, Sonnberg 9 (Bezirk Urfahr- Umgebung), halten. Oö Polizeistrafgesetz (Oö PolStG) LGBl 1979/36 idgf 6 Halten gefährlicher Tiere (1) Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig. (4) Die Gemeinde hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen, zu besorgen ist sowie eine sachgemäße Verwahrung unter Berücksichtigung des Tierschutzes gewährleistet ist. 11 Schlußbestimmungen (1) Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der Strafbefugnis des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut gemäß 10 Abs. 2 sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen. MAGISTRAT DER LANDESHAUPTSTADT LINZ 9 Hauptstraße 1-5 A-4040 Linz 493/Pol-14 Linz, Herrn Emil E E-Straße 5 A-4020 Linz B E S C H E I D Über Ihren Antrag ergeht vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz 10 Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde folgender 4 als zuständige Behörde erster 9 6 ivm 11 Abs 1 Oö PolStG sagt uns, dass die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist. Welches Organ der Gemeinde (vgl Sie Art 117 Abs 1 B-VG), sagt das Oö PolStG nicht. Wir müssen daher in das Statut der Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992) sehen, das ist das Gemeindeorganisationsgesetz für die Gemeinde Linz. Nach 51 Abs 2 StL 1992 ist für alle behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs in erster Instanz der Magistrat zuständig. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (der Bär soll in Linz gehalten werden) ist daher die für die Erteilung einer Bewilligung zum Halten von gefährlichen Tieren sachlich und örtlich zuständige Behörde erster Instanz. Das Amt (für alle Gemeindeorgane) der Statutarstadt ist der Magistrat (Art 117 Abs 7 B-VG). Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz ist somit nicht nur Behörde, sondern auch die Geschäftsstelle, die unseren Bescheid ausfertigt und die wir daher in den Bescheidkopf schreiben. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz ist zudem die Einbringungsstelle für ein etwaiges Rechtsmittel, das der Bescheidadressat in der Folge gegen den Bescheid erhebt (vgl Sie FN 11). [Das Amt im Bescheidkopf deckt sich mit der Einbringungsstelle für das Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung; vgl Grafik auf Seite 9]. Fall IV: Bescheide (Lösung)/6

7 S p r u c h : Ihr Antrag vom auf Bewilligung des Haltens eines Braunbären im Haus E-Straße 5, 4020 Linz, samt 1.500m 2 großem Garten, wird (als unbegründet) abgewiesen. Rechtsgrundlage: 6 Oö Polizeistrafgesetz Oö PolStG (LGBl 1979/36 idgf). Begründung I. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Sie möchten in Ihrem Haus (E-Straße 5, 4020 Linz) samt 1.500m 2 großen Garten einen zwar gezähmten, gleichwohl nicht domestizierten Braunbären als Haustier halten und diesen dort frei laufen lassen. Eine Garage ohne Tor dient dem Bären als Unterschlupf. Um den Garten ist ein zwei Meter hoher Maschendrahtzaun gespannt. Neben Ihnen lebt außerdem Ihre zweijährige Tochter im Haus. II. Die Behörde hat Beweis erhoben durch: PV (Parteienvernehmung), Lageplan, tierärztliches Attest, Augenschein, Gutachten des Amtssachverständigen für Zoologie und Wildtierkunde. Ein Widerspruch ergab sich zwischen Ihrer Aussage und dem Sachverständigengutachten. Während Sie aussagten, dass Ihr Braunbär wegen der Handaufzucht und der Zähmung einem Haustier gleichzuhalten ist, führte der Sachverständige aus, dass zwar eine Zähmung von Raubtieren möglich ist, aber keine Domestizierung, dass somit auch ein gezähmtes an den Menschen gewöhntes Raubtier seine typischen Verhaltensweisen, wie die Jagd nach Beute oder die Verteidigung des Reviers beibehält. Die Behörde folgt aufgrund seiner Fachkenntnis den Ausführungen des Amtssachverständigen. III. [Bewilligungspflicht]. 1. Gemäß 6 Abs 1 Oö PolStG ist das Halten von gefährlichen Tieren ist nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig. Was ein gefährliches Tier ist, bedarf der Auslegung. Gefährliche Tiere sind solche Tiere, von denen nach den Erkenntnissen der Tierkunde auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise angenommen werden kann, dass sie eine Gefahr für Leben oder Gesundheit (die Sicherheit) von Menschen darstellen können. Bären zählen zu den Raubtieren. Die typische Verhaltensweise eines Raubtiers ist, Beute zu jagen und sein Revier zu verteidigen. Ein Bär kann auch Menschen als Beute ansehen oder sein Revier gegen einen Menschen verteidigen wollen und somit die Sicherheit von Menschen gefährden. Die für einen Braunbären typischen Verhaltensweisen bleiben auch dann bestehen, wenn er an den Menschen gewöhnt ist. Da es sich bei Ihrem Braunbären somit um ein gefährliches Tier handelt, brauchen Sie isv 6 Abs 1 Oö PolStG eine Bewilligung der Gemeinde. [Bewilligungsvoraussetzungen]. 2. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen zu besorgen ist. Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen sind unbestimmte Begriffe, die der Auslegung bedürfen. Gefährdung meint nach dem Wortsinn in Gefahr bringen, die Möglichkeit, dass jemandem etwas zustößt bzw ein Schaden eintritt. Gefährdung des Lebens von Men- 10 Dass der Magistrat der Landeshauptstadt Linz die zuständige Behörde (!) ist, mussten wir schon klären, um die Geschäftsstelle (das Amt) zu finden (vgl Sie FN 9 und 4. der Bescheidbegründung). Den Magistrat der Landeshauptstadt Linz finden wir an zwei weiteren Stellen im Bescheid, und zwar in der Begründung und bei der Fertigung. Die zuständige Behörde finden wir somit in jedem Bescheid an drei Stellen (vgl Grafik auf Seite 9). Fall IV: Bescheide (Lösung)/7

8 schen bedeutet demnach die Möglichkeit, dass jemand stirbt. Gefährdung der Gesundheit von Menschen bedeutet die Möglichkeit, dass jemand in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt wird. Und Gefährdung der Sicherheit von Menschen bedeutet danach die Möglichkeit, dass jemand seinen Schutz, seine Behütetheit verliert. Eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen ist beim Halten Ihres Bären zu befürchten ( zu besorgen ). Er kann sich frei in Haus und Garten bewegen und das Grundstück auch verlassen, ein zwei Meter hoher Maschendrahtzaun ist nicht geeignet, einen Braunbären am Verlassen zu hindern. Sowohl Sie selbst und Ihre Tochter, als auch Gäste oder Passanten sind in ihrem Leben, ihrer Gesundheit und in ihrer Sicherheit gefährdet. 3. Die Erteilung einer Bewilligung setzt weiters kumulativ voraus, dass eine sachgemäße Verwahrung unter Berücksichtigung des Tierschutzes gewährleistet ist. Der Begriff der sachgemäßen Verwahrung bedarf als unbestimmter der Auslegung. Unter sachgemäß ist fachgerecht, also der Sache entsprechend zu verstehen. Verwahrung ist Aufbewahrung, Obhut, Gewahrsam. Der Begriff Tierschutz meint alle Maßnahmen zum Schutz von Tieren vor Quälerei und Tötung. Der Bär ist somit fachgerecht (einem Braunbären entsprechend) in Gewahrsame zu nehmen. Das bedeutet im Fall eines Bären, dass er zuverlässig am Verlassen des Grundstücks gehindert sein muss und keinen jederzeitigen freien Zugang zu den Bewohnern des Hauses haben darf. Das ist nicht der Fall (vgl 2.); eine Haltung auch im Haus ist weder eine sachgemäße (artgerechte) Verwahrung noch berücksichtigt diese Haltung den Tierschutz. 4. Die Erteilung der Bewilligung für das Halten eines gefährlichen Tieres überträgt 11 Abs 1 Oö Polizeistrafgesetz in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Für alle behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist nach 51 Abs 2 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992) in erster Instanz der Magistrat zuständig. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (der Bär soll in Linz gehalten werden) ist daher die für die Erteilung einer Bewilligung zum Halten von gefährlichen Tieren sachlich und örtlich zuständige Behörde erster Instanz. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung 11 an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz 12 erheben. Die Berufung ist beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz schriftlich in jeder möglichen technischen Form einzubringen. Sie hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz: Margita Magi (Dr. in Margita Magi) 11 Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde sind (sofern der zuständige Landesgesetzgeber den administrativen Instanzenzug nicht ausschließt) mit dem Rechtsmittel der Berufung nach 63 AVG an die nächste (idr zweite) administrative Instanz zu bekämpfen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen beim Amt der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat ( 63 Abs 5 AVG). 12 In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ist nach 64 Abs 1 Statut der Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992) [sehen Sie in Ihre Gesetzestexte!] der Stadtsenat die zuständige Behörde II. Instanz (= Berufungsbehörde), wenn als I. Instanz der Magistrat entschieden hat. Fall IV: Bescheide (Lösung)/8

9 ad FN 9 Das den Bescheid ausfertigende AMT (im Bescheidkopf) ist die Einbringungsstelle für Rechtsmittel (die in der Rechtsmittelbelehrung zu nennen ist): ad FN 10 Die zur Erlassung des Bescheids zuständige BEHÖRDE nennen wir erstens im Einleitungssatz zum Spruch, zweitens in der Begründung (zur Frage, warum diese Behörde zuständig ist) und drittens bei der Fertigung des Bescheids (Genehmigung des Bescheidinhalts durch Unterfertigung): Fall IV: Bescheide (Lösung)/9

10 GEMEINDEAMT ALTENBERG 13 Reichenauer Straße 4 A-4203 Altenberg bei Linz 99/Pol-14 Altenberg, Herrn Emil E E-Straße 5 A-4020 Linz B E S C H E I D Über Ihren Antrag ergeht vom Bürgermeister der Gemeinde Altenberg 14 als zuständige Behörde erster Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde folgender 4 S p r u c h : Ihr Antrag vom auf Bewilligung des Haltens eines Braunbären im 1.500m 2 großen Garten in Sonnberg 9, A-4203 Altenberg, wird (als unbegründet) abgewiesen. Rechtsgrundlage: 6 Oö Polizeistrafgesetz Oö PolStG (LGBl 1979/36 idgf). Begründung I. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Sie möchten in Ihrem 1.500m 2 großen Garten in Sonnberg 9, A-4203 Altenberg, einen zwar gezähmten, gleichwohl nicht domestizierten Braunbären als Haustier halten und diesen dort frei laufen lassen. Eine Garage ohne Tor dient dem Bären als Unterschlupf. Um den Garten ist ein zwei Meter hoher Maschendrahtzaun gespannt. Ihre bei Ihnen lebende zweijährige Tochter hat ebenfalls Kontakt mit dem Bären. II. Die Behörde hat Beweis erhoben durch: PV (Parteienvernehmung), Lageplan, tierärztliches Attest, Augenschein, Gutachten des Amtssachverständigen für Zoologie und Wildtierkunde. Ein Widerspruch ergab sich zwischen Ihrer Aussage und dem Sachverständigengutachten. Während Sie aussagten, dass Ihr Braunbär wegen der Handaufzucht und der Zähmung einem Haustier gleichzuhalten ist, führte der Sachverständige aus, dass zwar eine Zähmung von Raubtieren möglich ist, aber keine Domestizierung, dass somit auch ein gezähmtes an den Menschen gewöhntes Raubtier seine typischen Verhaltensweisen, wie die Jagd nach Beute oder die Verteidigung des Reviers beibehält. Die Behörde folgt aufgrund seiner Fachkenntnis den Ausführungen des Amtssachverständigen ivm 11 Abs 1 Oö PolStG sagt uns, dass die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist. Welches Organ der Gemeinde (vgl Sie Art 117 Abs 1 B-VG), sagt das Oö PolStG nicht. Wir müssen daher in die Oö Gemeindeordnung (Oö GemO 1990) sehen, das ist das Gemeindeorganisationsgesetz für alle oö Gemeinden mit Ausnahme der drei oö Statutarstädte. Für alle behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist nach 58 Abs 2 Z 1 Oö GemO 1990 in erster Instanz der Bürgermeister zuständig. Der Bürgermeister der Gemeinde Altenberg (der Bär soll in Altenberg gehalten werden) ist daher die für die Erteilung einer Bewilligung zum Halten von gefährlichen Tieren sachlich und örtlich zuständige Behörde erster Instanz. Das Amt (für alle Organe) der Gemeinde ist das Gemeindeamt (Art 117 Abs 7 B-VG). Das Gemeindeamt Altenberg ist somit die Geschäftsstelle, die unseren Bescheid ausfertigt und die wir daher in den Bescheidkopf schreiben. Das Gemeindeamt Altenberg ist aber auch die Einbringungsstelle für ein etwaiges Rechtsmittel, das der Bescheidadressat in der Folge gegen den Bescheid erhebt (vgl Sie FN 15). [Das Amt im Bescheidkopf deckt sich mit der Einbringungsstelle für das Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung; vgl Grafik auf Seite 13]. 14 Dass der Bürgermeister der Gemeinde Altenberg die zuständige Behörde (!) ist, mussten wir schon klären, um die Geschäftsstelle (das Amt) zu finden (vgl Sie FN 13 und 4. der Bescheidbegründung). Den Bürgermeister der Gemeinde Altenberg finden wir an zwei weiteren Stellen im Bescheid, und zwar in der Begründung und bei der Fertigung. Die zuständige Behörde finden wir somit in jedem Bescheid an drei Stellen (vgl Grafik auf Seite 13). Fall IV: Bescheide (Lösung)/10

11 III. [Bewilligungspflicht]. 1. Gemäß 6 Abs 1 Oö PolStG ist das Halten von gefährlichen Tieren ist nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig. Was ein gefährliches Tier ist, bedarf der Auslegung. Gefährliche Tiere sind solche Tiere, von denen nach den Erkenntnissen der Tierkunde auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise angenommen werden kann, dass sie eine Gefahr für Leben oder Gesundheit (die Sicherheit) von Menschen darstellen können. Bären zählen zu den Raubtieren. Die typische Verhaltensweise eines Raubtiers ist, Beute zu jagen und sein Revier zu verteidigen. Ein Bär kann auch Menschen als Beute ansehen oder sein Revier gegen einen Menschen verteidigen wollen und somit die Sicherheit von Menschen gefährden. Die für einen Braunbären typischen Verhaltensweisen bleiben auch dann bestehen, wenn er an den Menschen gewöhnt ist. Da es sich bei Ihrem Braunbären somit um ein gefährliches Tier handelt, brauchen Sie isv 6 Abs 1 Oö PolStG eine Bewilligung der Gemeinde. [Bewilligungsvoraussetzungen]. 2. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen zu besorgen ist. Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen sind unbestimmte Begriffe, die der Auslegung bedürfen. Gefährdung meint nach dem Wortsinn in Gefahr bringen, die Möglichkeit, dass jemandem etwas zustößt bzw ein Schaden eintritt. Gefährdung des Lebens von Menschen bedeutet demnach die Möglichkeit, dass jemand stirbt. Gefährdung der Gesundheit von Menschen bedeutet die Möglichkeit, dass jemand in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt wird. Und Gefährdung der Sicherheit von Menschen bedeutet danach die Möglichkeit, dass jemand seinen Schutz, seine Behütetheit verliert. Eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen ist beim Halten Ihres Bären zu befürchten ( zu besorgen ). Er kann sich frei im Garten bewegen und das Grundstück auch verlassen, ein zwei Meter hoher Maschendrahtzaun ist nicht geeignet, einen Braunbären am Verlassen zu hindern. Sowohl Sie selbst und Ihre Tochter, als auch Gäste oder Passanten sind in ihrem Leben, ihrer Gesundheit und in ihrer Sicherheit gefährdet. 3. Die Erteilung einer Bewilligung setzt weiters kumulativ voraus, dass eine sachgemäße Verwahrung unter Berücksichtigung des Tierschutzes gewährleistet ist. Der Begriff der sachgemäßen Verwahrung bedarf als unbestimmter der Auslegung. Unter sachgemäß ist fachgerecht, also der Sache entsprechend zu verstehen. Verwahrung ist Aufbewahrung, Obhut, Gewahrsam. Der Begriff Tierschutz meint alle Maßnahmen zum Schutz von Tieren vor Quälerei und Tötung. Der Bär ist somit fachgerecht (einem Braunbären entsprechend) in Gewahrsame zu nehmen. Das bedeutet im Fall eines Bären, dass er zuverlässig am Verlassen des Grundstücks gehindert sein muss und keinen jederzeitigen freien Zugang zu den Nutzern des Gartens haben darf. Das ist nicht der Fall (vgl 2.). 4. Die Erteilung der Bewilligung für das Halten eines gefährlichen Tieres überträgt 11 Abs 1 Oö Polizeistrafgesetz in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Für alle behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist nach 58 Abs 2 Z 1 Oö Gemeindeordnung 1990 in erster Instanz der Bürgermeister zuständig. Der Bürgermeister der Gemeinde Altenberg (der Bär soll in Altenberg gehalten werden) ist daher die für die Erteilung einer Bewilligung zum Halten von gefährlichen Tieren sachlich und örtlich zuständige Behörde erster Instanz. Fall IV: Bescheide (Lösung)/11

12 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung 15 an den Gemeinderat der Gemeinde Altenberg 16 erheben. Die Berufung ist beim Gemeindeamt Altenberg schriftlich in jeder möglichen technischen Form einzubringen. Sie hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Bürgermeister (der Gemeinde Altenberg): Bertram Bürger (Bertram Bürger) 15 Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde sind (sofern der zuständige Landesgesetzgeber den administrativen Instanzenzug nicht ausschließt) mit dem Rechtsmittel der Berufung nach 63 AVG an die nächste (idr zweite) administrative Instanz zu bekämpfen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen beim Amt der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat ( 63 Abs 5 AVG). 16 In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ist nach 95 Abs 1 Oö Gemeindeordnung 1990 (Oö GemO 1990) [sehen Sie in Ihre Gesetzestexte!] der Gemeinderat die zuständige Behörde II. Instanz (= Berufungsbehörde). Fall IV: Bescheide (Lösung)/12

13 ad FN 13 Das den Bescheid ausfertigende AMT (im Bescheidkopf) ist die Einbringungsstelle für Rechtsmittel (die in der Rechtsmittelbelehrung zu nennen ist): ad FN 14 Die zur Erlassung des Bescheids zuständige BEHÖRDE nennen wir erstens im Einleitungssatz zum Spruch, zweitens in der Begründung (zur Frage, warum diese Behörde zuständig ist) und drittens bei der Fertigung des Bescheids (Genehmigung des Bescheidinhalts durch Unterfertigung): Fall IV: Bescheide (Lösung)/13

Schriftsatzmuster Der Bescheid

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