ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

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1 1. Vervollständigen Sie den folgenden Text! Die Rechtsordnung sieht als Rechtssatzform der Verwaltung den Bescheid und die Verordnung vor. Ein Bescheid ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm einer Verwaltungsbehörde. Wir unterscheiden drei Bescheidarten, nämlich erstens den Leistungsbescheid, zweitens den Gestaltungsbescheid und drittens den Feststellungsbescheid. Nur der Leistungsbescheid ist einer Vollstreckung zugänglich. Der Begriff des Bescheids ist ein Verfassungsbegriff und enthält 3 Merkmale (= konstitutive Bescheidmerkmale): Es muss erstens eine Verwaltungsbehörde handeln, zweitens muss das Handeln gegen einen individuellen Adressaten gerichtet sein, und drittens muss er eine behördliche Anordnung enthalten. Fehlt auch nur eines dieser Merkmale, ist die Rechtsfolge die absolute Nichtigkeit. Von der absoluten Nichtigkeit unterscheiden wir die relative Nichtigkeit. Diese tritt in der Regel ein, wenn ein deklaratives Bescheidmerkmal fehlt. Das Verfahren, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist, nennen wir Verwaltungsverfahren. Zwei wichtige Verfahrensgesetze sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (=AVG) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (=VStG). [Wenn hier z.b. EGVG genannt wurde, ist das auch in Ordnung] Eine weitere hoheitliche Handlungsform der Verwaltung ist die Maßnahme. Bei der Maßnahme handelt es sich um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Daneben kennen wir die Handlungskategorie des schlicht-hoheitlichen Handelns, das zum Beispiel vorliegt, wenn ein Behördenbediensteter eine Dienstfahrt durchführt. Die fünfte Kategorie der hoheitlichen Verwaltung ist der verwaltungsrechtliche Vertrag. Von den Kategorien des hoheitlichen Verwaltungshandelns unterscheiden wir das nichthoheitliche Handeln, das wir auch Privatwirtschaftsverwaltung oder Fiskalverwaltung nennen. 8 Punkte [1/2 Abzug pro Fehler oder nicht ausgefüllter Lücke] 1

2 2. Beantworten Sie die folgenden Fragen! a. Was ist eine Verordnung? Wodurch unterscheidet sich die Verordnung vom Bescheid? - Generelle Rechtsnorm einer Verwaltungsbehörde - Unterschied zum Bescheid liegt im Adressatenkreis: VO = genereller Adressatenkreis; Bescheid = individueller Adressat [1,5 Punkte je Spiegelstrich; ½ Punkt für nur generelle Rechtsnorm ; 1 Punkt für generelle Rechtsnorm der Verwaltung Punkt für Abzug] 3Punkte b. Was verstehen wir unter Amtshaftung? Nennen Sie die (verfassungs)gesetzlichen Grundlagen der Amtshaftung! Wer haftet dem Geschädigten gegenüber und unter welchen Voraussetzungen? - Haftung der jeweiligen Gebietskörperschaft, wenn Organwalter in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit (=in Vollziehung der Gesetze) durch rechtswidriges schuldhaftes Handeln einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person einen Schaden zufügt. - Rechtsgrundlage: Art 23 Abs 1 B-VG i.v.m. AHG 3 Punkte c. Was verstehen wir unter dem Begriff der Organhaftung? - Organhaftung = Haftung eines Organwalters für Schäden, die er dem jeweiligen Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben, Art 23 Abs 2 B-VG 2 Punkte 2

3 d. Was meint der Begriff Fehlerkalkül? Rechtsordnung schließt absolute Nichtigkeit von rechtswidrigen Rechtsnormen aus und ordnet stattdessen Geltung bis zur Aufhebung durch Rechtsschutzeinrichtungen an (relative Nichtigkeit); kalkuliert Fehler und Widersprüche in Rechtsordnung ein 3 Punkte e. In welchen Fällen entscheiden die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts durch Erkenntnis, in welchen durch Beschluss? - Entscheidung in der Sache = Erkenntnis - Verfahrensrechtliche Entscheidung = Beschluss [1,5 Punkte pro Spiegelstrich] 3 Punkte 3. Tragen Sie in die nachstehende Abbildung zum erweiterten Stufenbaumodell der Rechtsordnung die richtigen Begriffe ein! 23/3 ERWEITERTES STUFENBAUMODELL Besondere Charakteristika BUNDESVERFASSUNGSGESETZ LANDESVERFASSUNGSGESETZ EINFACHES BUNDESGESETZ EINFACHES LANDESGESETZ BUNDESVERORDNUNG LANDESVERORDNUNG BUNDES- BESCHEID URTEIL BESCHLUSS LANDESBESCHEID KONSENSUALNORMEN (Verträge) [½ Punkt Abzug pro Fehler] 5 Punkte 3

4 7. Kreuzen Sie an! 1) Die Rechts- und Verfassungsordnung strebt danach, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen. So kennt sie eine Reihe objektiver Rechtsschutzeinrichtungen. Die Verwaltung unterliegt der politischen Kontrolle des Parlaments, es gibt den Rechnungshof, es gibt die Volksanwaltschaft, usw. 2) Die objektiven Rechtsschutzeinrichtungen sind für den Rechtsschutz insbesondere dort von Bedeutung, wo die Gesetzgebung verwaltungsbetroffenen Personen keine subjektiven Rechte einräumt. 3) Nur wenn der Gesetzgeber die Verwaltung nicht nur zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet, sondern dem Einzelnen darüber hinaus ein subjektives (öffentliches) Recht auf das gesetzmäßige Verhalten der Verwaltung gewährt, kann der Einzelne die Verwaltung in einem rechtsstaatlichen Prozess auf das Gesetz hinzwingen. 4) Objektive Rechtsschutzeinrichtungen gewährleisten die Einhaltung der Gesetze durch die Verwaltung, sie handeln unabhängig vom Vorliegen subjektiver Rechte. 5) Der Einzelne kann das Tätigwerden objektiver Rechtsschutzeinrichtungen gerichtlich erzwingen. 2 Punkte [1/2 Punkt Abzug pro Fehler] 4. Beantworten Sie die folgenden Fragen! E beantragt bei der Gemeinde G die Bewilligung für den geplanten Bau eines Wochenendhauses am Wolfgangsee nach der Oö Bauordnung Der zuständige Bürgermeister von G verweigert E die Baubewilligung. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des Bürgermeisters zuzurechnen? Verwaltung (1) b. In welcher Handlungskategorie wurde der Bürgermeister von G tätig? Bescheid (1) c. Ist diese Handlungskategorie eine Rechtssatzform? (ja/nein) ja (1/2) 4

5 d. Auf welchen Kompetenztatbestand stützt sich die Oö Bauordnung 1994? Allgemeine Kompetenzverteilung der Art 10 bis 15 B-VG Art 15 Abs 1 B-VG: Land ist in Gesetzgebung (und Vollziehung) zuständig für das Baurecht. Land hat Gesetzgebungskompetenz für das Baurecht. (1) f. Ist die Oö Bauordnung 1994 ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz, eine Bundesverordnung oder eine Landesverordnung? Oö Bauordnung 1994 ist ein einfaches Landesgesetz, wurde vom Oö Landtag erlassen. (1/2) g. Ist die Verwaltung des Bundes, die Verwaltung des Landes oder die Verwaltung der Gemeinde zuständig, einen Bescheid aufgrund der Oö Bauordnung 1994 zu erlassen? Begründen Sie kompetenzrechtlich! Art 15 Abs 1 B-VG: Land ist in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig für das Baurecht. Land hat Vollziehungskompetenz für das Baurecht. Vollziehung des örtlichen Baurechts fällt aber in die Zuständigkeit der Gemeindebehörden im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG: örtliche Baupolizei ) (2) 6 Punkte 5. Streichen Sie die fehlerhaften Textpassagen! Der Rechtsstaat ist auch Rechtsschutzstaat. Der Rechtsschutzstaat begnügt sich nicht mit objektiven Rechtsschutzeinrichtungen. Er verlangt darüber hinaus von der Gesetzgebung und Verwaltung über ein allgemeines Beschwerde- und Anregungsrecht hinaus den vom rechtswidrigen Handeln der Vollziehung Betroffenen in einzelnen Bereichen den Anspruch einzuräumen, in einem Verwaltungsprozess gegen die Verwaltung die Richtigkeit (= Gesetzmäßigkeit) des Verwaltungshandelns durchzusetzen. Solche von der Gesetzgebung eingeräumten Ansprüche nennen wir subjektive Rechte. Der Gegenbegriff zu den subjektiven Rechten, die nur dem Einzelnen zustehen, ist der Begriff der objektiven Rechte; dies sind diejenigen Rechte, deren Einhaltung jedermann unabhängig von einer individuellen Betroffenheit im Prozesswege durchsetzen kann. Subjektive Rechte kann nur der Verfassungsgesetzgeber einräumen. Richtet sich ein subjektives Recht gegen die Verwaltung, sprechen wir von einem subjektiven öffentlichen Recht. Die subjektiven Rechte werden auf den Rechtswegen des öffentlichen Rechts durchgesetzt. Diese Rechtswege sind in drei Abschnitte gegliedert: Der erste Abschnitt umfasst den Rechtsschutz vor den Verwaltungsbehörden; der zweite Abschnitt den Rechtsschutz vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts; der dritte Abschnitt den Rechtsschutz vor dem Verfassungsgerichtshof. Die Rechtswege vor den Verwaltungsbehörden sehen im Wesentlichen vor, subjektive öffentliche Rechte (Parteistellung) in Bescheidverfahren nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen (AVG ua) 5

6 durchzusetzen. Die Verwaltungsverfahrensgesetze sehen dazu eine Reihe von ordentlichen Rechtsmitteln vor. Im Anwendungsbereich des AVG ist dies etwa die Vorstellung an die Verwaltungsbehörde I. administrativer Instanz gegen einen Bescheid, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergangen ist, und die Berufung gegen den Mandatsbescheid. Werden Bundesgesetze in mittelbarer Bundesverwaltung in der I. Instanz vom Bezirkshauptmann (in der Statutarstadt vom Bürgermeister) im Verfahren nach dem AVG vollzogen, entscheidet die Landesregierung in der II. administrativen Instanz über die Berufung. Hat die Behörde das Verwaltungsverfahren nach dem VStG zu führen und erlässt in diesem Verfahren ein Straferkenntnis, ist die zuständige Berufungsbehörde meistens der unabhängige Verwaltungssenat eines Bundeslandes. Es gibt insgesamt zehn unabhängige Verwaltungssenate: neun unabhängige Verwaltungssenate der Länder und einen unabhängigen Verwaltungssenat des Bundes. 12 Punkte [1 Punkt Abzug für nicht erkannten Fehler oder Anstreichen richtiger Passagen als Fehler] Kreuzen Sie an! 1) Wir nennen ein Grundrecht verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der Verfassungsgesetzgeber gewährt; wir nennen ein Grundrecht einfachgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der einfache Gesetzgeber gewährt. 2) Alle von der Verfassung gewährten subjektiven Rechte sind ohne Rücksicht auf Inhalt oder Bedeutung des Rechts Grundrechte. 3) Gemäß Art 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden ( Gesetzmäßigkeitsgebot, Legalitätsprinzip). Art 18 Abs 1 B-VG gibt jedermann das Grundrecht auf gesetzmäßiges Handeln der Verwaltung. 4) Eine verfassungsimmanente Schranke ist die Einschränkung des aus dem Wortlaut des Verfassungstexts folgenden Schutzbereichs eines Grundrechts im Hinblick auf den Schutzbereich eines anderen Grundrechts oder im Hinblick auf eine andere Verfassungsbestimmung. 2 Punkte (1/2 Punkt pro richtige Antwort) 6

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