ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Carsten Roth SS 2012 Fälle zur Vorbereitung auf den 4. Test Lösungsvorschläge 1. A ärgert sich über einen Strafzettel wegen Falschparkens hinter dem Scheibenwischer seines PKW. Aus diesem Grund beginnt er, zwei zufällig vorbeikommende Polizisten wüst zu beschimpfen. Aus dem Wortgefecht wird rasch eine tätliche Auseinandersetzung mit den Polizisten. Diese nehmen A schließlich gemäß 35 VStG fest. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln der Polizisten zuzurechnen? b. In welcher Handlungskategorie wurden die Polizisten bei der Festnahme tätig? Maßnahme (= Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person) c. Ist diese Handlungskategorie eine Rechtssatzform? (ja/nein) nein Bei der Maßnahme / der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt die Anwendung des behördlichen Zwangs ausnahmsweise nicht aufgrund eines vorgeschalteten Bescheids, sondern stützt sich unmittelbar auf das Gesetz (Bsp. Festnahme). e. Welches Rechtsmittel kann A innerhalb welcher Frist gegen seine Festnahme ergreifen? Nennen Sie die verfassungsgesetzliche und die einfachgesetzliche Grundlage des Rechtsmittels! Maßnahmebeschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG und 24 VStG ivm 67a Abs 1 Z 2, 67c AVG. f. Wer ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig? Der unabhängige ssenat (UVS)für das Land Oberösterreich g. In welcher Handlungskategorie entscheidet die zuständige sbehörde über das Rechtsmittel? Begründen Sie unter Angabe der gesetzlichen Grundlage! Da der UVS eine besondere sbehörde in den Ländern ist (Art 129 a B-VG), kommen die für die zur Verfügung stehenden Handlungskategorien in Betracht. Da der UVS im Rahmen der Maßnahmebeschwerde über die Rechtmäßigkeit eines individuell-konkreten shandelns mit bindender Wirkung entscheidet, handelt es sich um einen Bescheid. h. Welches Verfahrensgesetz wendet die zuständige sbehörde bei Entscheidung über das Rechtsmittel an? Warum? Gemäß Art I Abs 2 lit A Z 2 EGVG wendet der UVS grundsätzlich das AVG und das VStG an. Da Festnahme auf Grundlage des VStG ergangen ist, ist zunächst in VStG zu suchen. Da VStG keine Regelung bzgl. Verfahren bei Maßnahmebeschwerde enthält gilt 24 VStG, der auf das AVG verweist; das Verfahren bei der Maßnahmebeschwerde ist in 67 c ff. AVG geregelt. Damit hat der UVS also gemäß Art 1 Abs I lit A Z 2 EGVG ivm 24 VStG die 67 c ff AVG bei der Entscheidung über die Maßnahmebeschwerde anzuwenden. 1

2 2. In Oberösterreich kam es vermehrt zu Beschwerden über bettelnde Kinder. Der oberösterreichische Landtag erließ daher eine Regelung, wonach das Betteln von Kindern in Oberösterreich verboten ist. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des oberösterreichischen Landtags zuzurechnen? Gesetzgebung b. In welcher Handlungskategorie wurde der oberösterreichische Landtag tätig? Gesetz (im formellen Sinn) Ein Gesetz im formellen Sinn ist jede Rechtsnorm eines Parlaments, die als Gesetz beschlossen und kundgemacht wird. Ohne Bedeutung ist dabei, ob sie generell für die Allgemeinheit und abstrakt als gedachtes Bild einer Regelung gilt. Ein Gesetz im formellen Sinn kann sich als Einzelfallgesetz auch an nur eine Person wenden und auch konkrete Sachverhalte regeln. Der Nationalrat und der Bundesrat erlassen die Bundesgesetze im formellen Sinn, die Landtage die Landesgesetze im formellen Sinn. Gesetz im formellen Sinn steht im begrifflichen Gegensatz zum Gesetz im materiellen Sinn, das nur auf den generell-abstrakten Charakter der Rechtsnorm abstellt. 3. E beantragt bei der Gemeinde G die Bewilligung für den geplanten Bau eines Wochenendhauses am Wolfgangsee nach der Oö Bauordnung Der zuständige Bürgermeister von G verweigert E die Baubewilligung. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des Bürgermeisters zuzurechnen? b. In welcher Handlungskategorie wurde der Bürgermeister von G tätig? Bescheid Der Bescheid ist die individuell-konkrete Rechtsnorm einer sbehörde. Er kann Leistungsbescheid, Gestaltungsbescheid oder Feststellungsbescheid sein. Die sbehörde erlässt den Bescheid nach den Formerfordernissen des B-VG und der sverfahrensgesetze. e. Auf welchen Kompetenztatbestand stützt sich die Oö Bauordnung 1994? Art 15 Abs 1 B-VG f. Ist die Oö Bauordnung 1994 ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz, eine Bundesverordnung oder eine Landesverordnung? Die Oö Bauordnung 1994 ist ein (einfaches) Landesgesetz. g. Ist die des Bundes, die des Landes oder die der Gemeinde zuständig, einen Bescheid aufgrund der Oö Bauordnung 1994 zu erlassen? (Warum?) 2

3 Nach Art 15 Abs 1 B-VG hat das Land die Vollziehungskompetenz für das Baurecht. Die Vollziehung des örtlichen Baurechts fällt aber in die Zuständigkeit der Gemeindebehörden im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG: örtliche Baupolizei ). h. Wer ist die zur Erteilung einer Baubewilligung zuständige Behörde I. Instanz? (Warum?) [Angelegenheit ist von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen; wenn die Oö Bauordnung 1994 nichts über die zuständige Behörde aussagt, ist Regelung im Gemeindeorganisationsgesetz zu suchen.] Gemeinde G ist keine Statutarstadt, daher gilt das für alle oö Einheitsgemeinden geltende Organisationsgesetz, nämlich die Oö Gemeindeordnung 1990 (= GemO 1990): 58 Abs 2 Z 1 Oö Gemeindeordnung 1990 (Oö GemO 1990) zuständige Behörde I. Instanz = Bürgermeister i. Welches Verfahrensgesetz hatte die zuständige Behörde I. Instanz bei Erlassung des Bescheides anzuwenden? (Begründen Sie!) Der zum Erlass der Baubewilligung zuständige Bürgermeister ist ein Organ der Gemeinde; gem Art I Abs 2 lit B Z 26 EGVG haben Organe der Gemeinde bei der Erlassung eines Bescheides (als Verfahrensgesetz) das AVG anzuwenden. Daher hat Bürgermeister bei Erlassung von Bescheiden das AVG anzuwenden. [Die Anwendung des VVG und des VStG scheiden von Vornherein aus, weil weder eine svollstreckung noch eine sstrafe Gegenstand des Verfahrens sind] j. E möchte den negativen Bescheid der Behörde I. Instanz bekämpfen. Welches Rechtsmittel kann er ergreifen? (Nennen Sie die gesetzliche Grundlage des Rechtsmittels!) Welche Frist steht ihm dafür zur Verfügung? Bürgermeister (von G) wendet bei Erlassung des Bescheides das AVG an. Rechtsmittel nach AVG Berufung gemäß 63 AVG Rechtsmittelfrist: Rechtsmittel = Berufung Berufungsfrist = 2 Wochen (ab Zustellung), 63 Abs 5 Satz 1 und 2 AVG k. Wer ist die zuständige Behörde zweiter Instanz? 95 Abs 1 Oö Gemeindeordnung 1990 (Oö GemO 1990) ist die zuständige Behörde II. Instanz der Gemeinderat von G 4. B schließt mit dem Finanzamt einen Vertrag über eine von ihm zu leistende Steuerschuld. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des Finanzamtes zuzurechnen? b. In welcher Handlungskategorie wurde das Finanzamt tätig? srechtlicher Vertrag c. Ist diese Handlungskategorie eine Rechtssatzform? (ja/nein) nein Vertrag zwischen sorgan und Privatem auf dem Gebiet des Hoheitsrechts. 3

4 [Zivilrechtliche Verträge kennen wir aus der Privatrechtsordnung. Über ssachen gibt es in der Regel keine auf Konsens gegründeten Verträge, weil der Einzelne dem Staat nicht gleichrangig, sondern in Unterordnung gegenübersteht. Dennoch kennt die Rechtsordnung auch öffentlich-rechtliche Verträge. In seltenen Fällen erlaubt der Gesetzgeber Vereinbarungen der mit Privaten über ssachen. Wir nennen solche Vereinbarungen verwaltungsrechtliche Verträge. Weil der Private der im Hoheitsrecht untergeordnet ist, gilt ein verwaltungsrechtlicher Vertrag als subordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag. Wir kennen auch koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge. Hier schließen Gebietskörperschaften auf gleicher Ebene Verträge, etwa Vereinbarungen zwischen Ländern isd Art 15a B-VG (= Glied- oder Teilstaatsverträge)] 5. Die Gemeinde G schließt mit der Versicherung V einen Vertrag betreffend eine Brandschutzversicherung für ein in ihrem Eigentum stehendes Gebäude. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln der Gemeinde zuzurechnen? b. In welcher Handlungskategorie wurde die Gemeinde G tätig? nicht-hoheitliches Handeln c. Definieren Sie die gegenständliche Kategorie staatlichen Handelns (Glossar)! Nicht-hoheitliche : Da der Staat (Gebietskörperschaften) Träger von Privatrechten ist, kann die auch in den Formen des Privatrechts handeln, also insbesondere Verträge abschließen. Diese, bei der sich der Staat der Formen des Privatrechts bedient, bezeichnet man als nicht-hoheitliche ( Privatwirtschaftsverwaltung ). 6. C will von der Studienbeihilfenbehörde wissen, unter welchen Voraussetzungen sie Anspruch auf eine Studienbeihilfe hat. a. Welcher Staatsteilgewalt ist die Auskunftserteilung durch die Studienbeihilfenbehörde zuzurechnen? b. In welcher Handlungskategorie wird die Studienbeihilfenbehörde beim Erteilen einer Auskunft tätig? schlicht-hoheitliches shandeln c. Ist diese Handlungskategorie eine Rechtssatzform? (ja/nein) nein schlicht-hoheitliches shandeln: staatliches Handeln auf dem Gebiet des Hoheitsrechts, das nicht rechtserzeugend ist (zb Auskunft eines Finanzbeamten zur Einkommenssteuererklärung) 4

5 7. D übersieht mit seinem PKW einen Fußgänger, er kann nicht mehr rechtzeitig bremsen und verletzt diesen schwer. Das Landesgericht Wels verurteilt D deshalb wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des Landesgerichts Wels zuzurechnen? Gerichtsbarkeit b. In welcher Handlungskategorie wurde das Landesgericht Wels tätig? Urteil Ein Urteil ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm (Rechtssatz) eines Gerichts, mit der das Gericht einen Rechtsstreit in der Sache entscheidet. Wir kennen Zivilsachen, Strafsachen und öffentlichrechtliche Sachen (insbesondere ssachen). Das Urteil ergeht im Namen der Republik. 8. Der Landeshauptmann von Oberösterreich erlässt eine Regelung, mit der aufgrund des Immissionsschutzgesetzes-Luft für eine Teilstrecke der A 1 der Westautobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h verfügt wird. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des Landeshauptmannes zuzurechnen? b. In welcher Handlungskategorie wurde der Landeshauptmann von OÖ tätig? Verordnung, konkret: Durchführungsverordnung d. Definieren Sie die gegenständliche Kategorie staatlichen Handelns (2 Definitionen aus dem Glossar)! Verordnung: Die Verordnung ist die generelle Rechtsnorm einer sbehörde. Wir unterscheiden Rechtsverordnungen, die für Personen außerhalb der Rechte und Pflichten begründen, und sverordnungen, die nur innerhalb der gelten. Weiters unterscheiden wir Durchführungsverordnungen, die ein Gesetz im Sinne des Gesetzmäßigkeitsgebots des Art 18 B- VG konkretisieren und selbständige Verordnungen, die sich ohne gesetzliche Determinierung unmittelbar auf ein Bundesverfassungsgesetz stützen (etwa Notverordnungen des Bundespräsidenten nach Art 18 Abs 3 B-VG). Verordnungen sind generelle Rechtsnormen, sie können generell-abstrakt und generell-konkret (etwa das durch Verkehrszeichen kundgemachte Halteverbot nach der Straßenverkehrsordnung 1960) sein. Generell-konkrete Normen nennen wir auch Allgemeinverfügungen Durchführungsverordnung: Durchführungsverordnungen sind Verordnungen, die ein Gesetz im Sinne des Gesetzmäßigkeitsgebots des Art 18 B-VG konkretisieren. Sie stehen im begrifflichen Gegensatz zu selbständigen Verordnungen, die sich ohne gesetzliche Determinierung unmittelbar auf ein Bundesverfassungsgesetz stützen 5

6 9. Die Regelung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der für eine Teilstrecke der A 1 der Westautobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h aufgrund des Immissionsschutzgesetzes-Luft festgelegt wurde, wird beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit angefochten und deren Aufhebung beantragt. Der Verfassungsgerichtshof setzte sich mit den behaupteten Gesetzwidrigkeiten inhaltlich allerdings nicht auseinander, sondern traf am (VfSlg /2007) folgende Entscheidung: Der Antrag wird zurückgewiesen. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des Verfassungsgerichtshofs zuzurechnen? Gerichtsbarkeit b. In welcher Handlungskategorie wurde der Verfassungsgerichtshof tätig? Beschluss Ein Beschluss ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm (Rechtssatz) eines Gerichts, die auf der Grundlage der Gesetze eine verfahrensrechtliche Entscheidung trifft (also anders als beim Urteil oder Erkenntnis keine Streitentscheidung in der Sache) 10. Der oberösterreichische Landtag beschließt im Dezember 2011 das Landesbudget. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des oberösterreichischen Landtages zuzurechnen? Gesetzgebung b. In welcher Handlungskategorie wird der oberösterreichische Landtag beim Beschluss des Budgets tätig? schlichter Parlamentsbeschluss c. Definieren Sie die gegenständliche Kategorie staatlichen Handelns (Glossar)! Schlichte Parlamentsbeschlüsse sind Beschlüsse des Parlaments, die nicht als Gesetze, sondern außerhalb des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens ergehen, zb die Genehmigung von Staatsverträgen durch den Nationalrat, Budgetbeschlüsse in Ländern, die dafür nicht die Form von Gesetzen vorsehen oder der Ausschluss der Öffentlichkeit von Sitzungen des Nationalrats durch Beschluss (Art 32 Abs 2 B-VG). 6

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