Univ.-Prof. Dr. Harald Eberhard

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1 Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen Gemeinden Workshop Gemeindekooperationen Chancen nutzen Potenziale erschließen Innsbruck, 17. April 2012 Univ.-Prof. Dr. Harald Eberhard

2 Art 116b B-VG als Stärkung der Rechte der Gemeinden BGBl I 2011/60: Änderung des B-VG zur Stärkung der Rechte der Gemeinden Beseitigung von Begrenzungen der Gemeindekooperationsmöglichkeiten Erweiterung der Dispositionsoptionen der Gemeinden Ausbau des Gemeindekooperationsverfassungsrechts Verwaltungsreformdiskussion Verwaltungswissenschaftliche Perspektive SEITE 2

3 Art 116b B-VG als Stärkung der Rechte der Gemeinden Art 116b B-VG: Gemeinden eines Landes können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen, wenn die Landesgesetzgebung dies vorsieht. Die Landesgesetzgebung hat dabei auch Regelungen über die Kundmachung derartiger Vereinbarungen sowie über die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zu treffen. Für Vereinbarungen von Gemeinden verschiedener Länder gilt Art. 116a Abs. 6 sinngemäß. SEITE 3

4 Entwicklung der vertraglichen Kooperationsinstrumente im Bundesstaat 1974: Art 15a B-VG Gliedstaatsverträge 1988: Art 16 B-VG Länderstaatsverträge Stellung der Gemeinden im Bundesstaat Abschnitt A des Fünften Hauptstückes des B-VG ( Selbstverwaltung ) Art 116b B-VG Gemeinden als Vertragssubjekte in öffentlichrechtlichen Verträgen gesetzliche Ermächtigung erforderlich nur Gemeinden untereinander SEITE 4

5 Entwicklung der vertraglichen Kooperationsinstrumente im Bundesstaat Diskussion im Österreich-Konvent Erweiterung des Art 15a B-VG um die Gemeinden Einführung des verwaltungsrechtlichen Vertrages als neue Handlungsform der Verwaltung Subordinationsrechtlicher Vertrag Koordinationsrechtlicher Vertrag Art 116b B-VG Teilumsetzung der Vorschläge Kooperationsaspekt SEITE 5

6 Einordnung in das Gemeindekooperationsrecht Privatrechtliche Verträge keine Disposition über Hoheitsrechte Gemeindeverbände (Art 116a B-VG) Juristische Personen des öffentlichen Rechts Organisatorische Dimension Demokratische Legitimation Verwaltungsgemeinschaften Besondere Form der Verwaltungszusammenarbeit idr keine Rechtspersönlichkeit SEITE 6

7 Einordnung in das Gemeindekooperationsrecht Öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Art 116b B-VG) Disposition auch im Bereich der Hoheitsverwaltung Keine Genehmigung erforderlich Gemeindeaufsicht Alternativinstrument zum Gemeindeverband und zum privatrechtlichen Vertrag Wahlmöglichkeit der Gemeinden? Mittelposition SEITE 7

8 Einzelfragen Rückgriff auf die Dogmatik verwaltungsrechtlicher Verträge? VfSlg 9226/1981 Gesetzliche Grundlage Entscheidung durch Bescheid im Streitfall Rechtsschutzsystem Art 116b B-VG Gesetzliche Ermächtigung Entscheidung im Fall von Meinungsverschiedenheiten SEITE 8

9 Einzelfragen Bindungswirkung auch für Dritte? Self executing? Rückgriff auf Art 15a B-VG Transformation erforderlich Kundmachungsregelungen Regelung nur des Binnenverhältnisses zwischen Gemeinden Vorgaben für den Rechtsschutz Entscheidung im Streitfall Materialien: Gemeindeaufsichtsbehörde oder UVS Keine unmittelbare Anknüpfung des Rechtsschutzsystems an öffentlich-rechtliche Verträge Perspektive Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz SEITE 9

10 Einzelfragen Mögliche Anwendungsgebiete Kooperationsgedanke Grenzüberschreitende Projekte Hoheitsverwaltung Raumordnung andere Felder der Verwaltungspolizei Sonderfall örtliche Sicherheitspolizei Keine explizite Einschränkung auf bestimmte Angelegenheiten innerhalb der Wirkungsbereiche SEITE 10

11 Ausblick Umsetzung des Art 116b B-VG im Landesrecht Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Vertragsdogmatik Unklarheit über Reichweite der Anwendungsgebiete Mehrwert gegenüber den anderen Instrumenten der Gemeindekooperation SEITE 11

12 Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen Gemeinden Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Univ.-Prof. Dr. Harald Eberhard Wirtschaftsuniversität Wien Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht

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