Bruno Binder FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT I LÖSUNGS-UND BEWERTUNGSSCHEMA. Martrikelnummer

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1 BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT (K 500) FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT Bruno Binder FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT I LÖSUNGS-UND BEWERTUNGSSCHEMA Name Martrikelnummer 1. Vorkorrektur Gesamtpunktezahl...(50) 2. Korrektur (Prof Binder) Gesamtpunktezahl...(50) 3.Note: [Punkte. ] TEIL A 1. Wien ist eine Gemeinde, Statutarstadt und zugleich ein Land...(1) 2. Gebietskörperschaft: Eine staatliche Organisation, die auf einem bestimmten Territorium hoheitlich tätig ist und die als vermögensfähige juristische Person (=Körperschaft) des öffentlichen Rechts privatrechtlich handeln kann; der Bund, die Länder und die Gemeinden sind Gebietskörperschaften...(2) 3. Selbstverwaltung im Staat ist gesetzesgebundene, weisungsfreie, nicht mittelbar dem Parlament, sondern unmittelbar dem Volk politisch verantwortliche staatliche Verwaltung (=territoriale Selbstverwaltung); Selbstverwaltung in der Gesellschaft ist die staatlich beaufsichtigte Wahrnehmung nicht-staatlicher öffentlicher Aufgaben durch gesetzlich eingerichtete, mit Satzungsrecht ausgestattete rechtsfähige Pflichtverbände (Art 120 a-c B-VG); Gemeinden: staatliche Selbstverwaltung...(3) 4. Rechtsfähige, durch den GG eingerichtete Organisation im Bereich der Selbstverwaltung im Staat und im Bereich der Selbstverwaltung in der Gesellschaft...(1) 5. Setzen Sie die richtigen Zahlen in das Bild:...(2) Siehe Grafik Lehrbuch S 138, Bild 17/3 6. Der Bürgermeister wird vom GR gewählt, abweichend können die einzelnen Landesverfassungen vorsehen, dass der Bürgermeister vom Gemeindevolk direkt gewählt wird (Alle Landesverfassungen mit Ausnahme von Niederösterreich, Steiermark und Wien sehen eine direkte Wahl zum Bürgermeister vor); Art 117 Abs 6 B-VG...(1) 7. Aktives Wahlrecht wird ausgeübt; Aktives Wahlrecht: Recht, durch Stimmenabgabe an einer Wahl teilzunehmen; passives Wahlrecht: Recht zu kandidieren und gewählt zu werden....(1,5) 8. Grundrecht und Teilhaberecht; Grundrechte: subjektive (öffentliche) Rechte, die in einem Verfassungsgesetz verankert sind verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte; Teilhaberecht oder politisches Grundrecht: Grundrecht, bei dem es um die Mitwirkung (Teilhabe) der Menschen an der staatlichen Staatswillensbildung geht; Freiheitsrechte sind Grundrechte, mit denen die Verfassung einzelne Freiräume der Menschen und Bürger garantiert, in die der Staat nicht eingreifen darf. Sie geben dem Menschen das verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Recht, sich gegen verfassungswidrige Eingriffe des Staates in den geschützten Freiraum auf rechtsstaatlichem gerichtlichem Wege zur Wehr zu setzen...(3,5)

2 9. zb: Eigentumsfreiheit: materieller GV, Menschenrecht, Art 5 StGG Art 1 ZPzEMRK. Schützt alle vermögenswerten Privatrechte, auch Privatautomie schlechthin. Enteignungen wenn überhaupt, dann nur gegen Entschädigung zulässig. Gleichheitssatz: Art 7 B-VG und Art 2 StGG1867. Staatsbürgerrecht, Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot, Privilegierungsverbot, Sachlichkeitsgebot für Gesetzgebung und Vollziehung, für Vollziehung auch noch Willkürverbot. Gebot, gleiches gleich, ungleiches ungleich zu behandeln, Ungleichbehandlung bei sachlicher Rechtfertigung zulässig, manchmal auch geboten. Erwerbsfreiheit: ist Freiheitsrecht und als Staatsbürgerrecht verankert, steht unter GV, gewährleistet Privaten die Ausübung eines jeden Erwerbszweigs und ist Grundlage der Wirtschaftsordnung...(3) 10. Bürgermeister; Berufung an Gemeinderat, Vorstellung an Aufsichtsbehörde...(1,5) 11. organisatorische Instanzen zeigen, welche Verwaltungsbehörden einer Verwaltungsorganisation angehören und welche Verwaltungsbehörde welcher anderen Verwaltungsbehörde Weisungen erteilen darf. Der administrative Instanzenzug legt fest, welche organisatorisch vorgegebenen Verwaltungsbehörden für die Durchführung eines konkreten Verwaltungsverfahrens zuständig sind. Der MaterienGG legt fest, welche Verwaltungsbehörde eine bestimmte Verwaltungssache in I. Instanz durch Bescheid zu entscheiden hat und welche im Rechtsmittelverfahren in II. (eventuell auch in III.) Instanz zuständig ist...(1,5)

3 TEIL C: FORMALIEN Einbringungsstelle Bezirkshauptmannschaft Ried i I, Antragsteller Kurt K.; Schriftsatzform: wegen, einfach, Beilagen, Datum ( ); Ort (Aurolzmünster), Unterschrift; Bezeichnung: Antrag ; Trennung SV/Antrag/Begründung...(2) I. SACHVERHALT UND BEWEISANBOTE: Kurt möchte auf seiner Liegenschaft in Maierhof Aurolzmünster eine Krabbelstube betreiben. Die durchtrainierte 34- jährige Susi, die im Jahr 2008 das Kolleg für Kindergartenpädagogik mit Schwerpunkt Früherziehung (was auch die Befähigungsprüfung für Kindergärten beinhaltet) soll als Leiterin der Krabbelstubengruppe, die nicht mehr als 10 Kinder umfasst, eingestellt werden. Als pädagogische Hilfskraft soll die 33-jährige Karin eingestellt werden, die 4 Klassen der Höheren Bundeslehranstalt für Kindergartenpädagogik besucht hat und (nach einer Knieoperation 2009) nachweislich (Attest) vollständig gesund ist. Beweisanbote: PV, pädagogisches Konzept, Grundrissplan, Grundbuchauszug, Zeugnisse Susi und Karin, ärztliches Attest Karin, Leumundzeugnis Susi und Karin...(2) II. ANTRAG: Zuständige Behörde: Bezirkshauptmann Ried i I; Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Krabbelstube in 4971 Aurolzmünster, Maierhof 1 mit einer Gruppe zu 10 Kindern gemäß 21 Abs 1 und 2 Oö KBG...(2) III: BEGRÜNDUNG: Abs 1 KBG: Krabbelstuben dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden Krabbelstube ist unbestimmter Gesetzesbegriff, in 2 Abs 1 Z 2 KBG Legaldefinition von Krabbelstubengruppe, demnach eine Krabbelstubeengruppe eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung darstellt, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet, deren Eltern berufstätig, arbeitsuchend oder in Ausbildung sind. Kurt will eine Kinderbetreuungseinrichtung mit einer solchen Krabbelstubengruppe betreiben; Betrieb einer Krabbelstube isd 21 Abs 1 KBG ist gegeben; Bewilligungspflicht; Antrag zulässig...(1) Abs 1 KBG: Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn. a.) gemäß 21 Abs 2 Z1 KBG für die Betreuung der Kinder eine ausreichende Anzahl von geeigneten Fachkräften zur Verfügung steht....(0,5) Betreuung der Kinder meint eine kindergerechte und in diesem Zusammenhang vereinbarungsgemäße Beaufsichtigung der Kinder während der vereinbarten Zeiten Kurt plant eine Krabbelstube zu betreiben, bei welcher die Kinder von pädagogisch ausgebildetem Personal für eine vereinbarte Zeit beaufsichtigt werden...(1) Ausreichende Anzahl: unbestimmter Gesetzesbegriff; meint genug Personal um eine kindergerechte Betreuung zu gewährleisten, gemäß 11 Abs 3 KBG hat der Mindestpersonaleinsatz für Krabbelgruppen 1 pädagogische Fachkraft und 1 Hilfskraft ab den sechsten gleichzeitig anwesenden Kind zu betragen. Kurt überträgt Susi, die eine pädagogische Ausbildung hat und demnach als pädagogische Fachkraft gilt (s.u.) die Leitung der Krabbelstubengruppe, Karin wird als Hilfskraft eingestellt. Die Gruppe beträgt nicht mehr als 10 Kinder, die Anzahl des Personals ist ausreichend...(1) Geeignete Fachkraft: unbestimmter Gesetzesbegriff; geeignet ist eine Fachkraft wenn sie gewisse persönliche Voraussetzungen erfüllt. Fachkraft ist eine Person dann, wenn sie für ihre Tätigkeit eine einschlägige fachliche Ausbildung erhalten hat. Gemäß 11 Abs 2 KBG muss das Personal das Personal für eine Kinderbetreuungseinrichtung eigenberechtigt und für die jeweilige Tätigkeit fachlich geeignet ist. Eigenberechtigt und fachliche Eignung sind unbestimmte Gesetzesbegriffe....(1)

4 Eigenberechtigt bedeutet, volle Handlungsfähigkeit, volle Handlungsfähigkeit gem 9 AVG nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts, geistig gesunder Mensch ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres voll handlungsfähig und eigenberechtigt ( 21 Abs 2 und 151 ABGB). Susi und Karin sind laut SV beide über 18 Jahre, keine Hinweise auf eine geistige Beeinträchtigung...(1) Für die jeweilige Tätigkeit fachlich geeignet: Gemäß 11 Abs 3 KBG bedarf eine Krabbelstubengruppe eine pädagogische Fachkraft. Pädagogische Fachkraft ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff und wird in 2 Abs 1 Z 10 KBG als eine Person welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß 1 Oö Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz erfüllt, legaldefiniert. Demnach ist das fachliche Anstellungserfordernis die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten. Susi hat das Kolleg für Kindergartenpädagogik erfolgreich absolviert. Sie entspricht daher den Anforderungen nach 1 Oö Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz, sie ist demnach pädagogische Fachkraft und geeignete Fachkraft isd 21 Abs 2 Z1 KBG...(2) Gemäß 11 Abs 3 KBG bedarf eine Krabbelstubengruppe ab dem sechsten gleichzeitig anwesenden Kind einer Hilfskraft. Eine Hilfskraft ist eine Person, die zur Unterstützung der speziell ausgebildeten Arbeitskräfte eingestellt wird. Gemäß 11 Abs 2 KBG darf zur Hilfskraft nur bestellt werden, wer eine facheinschlägige Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden besucht hat. Facheinschlägige Grundausbildung bedeutet eine entsprechende Ausbildung zur Erlangung von Kenntnissen in Grundzügen betreffend des Gebietes in dem die Person eingesetzt wird, etwa in Form von speziellen Kursen. Karin soll zur Unterstützung von Susi als Hilfskraft in der Krabbelstubengruppe eingesetzt werden. Sie besuchte 4 Klassen der Höheren Bundeslehranstalt für Kindergartenpädagogik. Diese Schule richtet sich speziell an das Gebiet, auf dem Sie eingesetzt werden soll, nämlich die (pädagogische) Betreuung von Kindern. In vier Jahren konnte sie jedenfalls Kenntnisse in den Grundzügen der Kindergartenpädagogik von mehr als 60 Stunden erlangen, die für eine Hilfskraft zwingende Voraussetzung einer facheinschlägigen Grundausbildung im Ausmaß von 60 Stunden ist erfüllt...(2) b.) Gemäß 21 Abs 2 Z 3 KBG muss das Personal zudem noch gesundheitlich geeignet und zuverlässig sein. gesundheitlich geeignet und zuverlässig sind unbestimmte Gesetzesbegriffe....(0,5) Gesundheitlich geeignet: Das Personal für eine Krabbelstubengruppe muss körperlich und geistig in der Lage sein, die Kinder entsprechend zu betreuen und zu beaufsichtigen. bei Susi sind laut SV keinerlei Anzeichen, dass sie körperlich und geistig nicht geeignet ist, ihren Aufgaben entsprechend nachzukommen. Karin hatte zwar eine Knieoperation vor einem Jahr, ist jedoch wieder völlig gesund (ärztliches Attest). Beide sind körperlich und geistig in der Lage, Kinder zu betreuen...(1) Zuverlässigkeit in Bezug auf das Personal von Krabbelstuben liegt dann vor, wenn die Behörde im Hinblick auf die Persönlichkeit des Personals unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens darauf vertrauen kann, dass das Personal die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt (Prognose) Keine Anzeichen im SV dafür, dass Zuverlässigkeit bei Susi oder Karin nicht gegeben ist.... (1) 3. Rechtsfolge: gebundene Entscheidung; ergibt sich einerseits aus dem Gesetzeswortlaut (arg..ist auf Antrag zu erteilen, wenn ) und andererseits aus dem Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 B-VG, das als Regelfall des Gesetzesvollzugs die gebundene Entscheidung vorsieht; alle kumulativ geforderten VS liegen vor...(1)

5 4. Zuständigkeit: 21 Abs 1 KBG: Bezirksverwaltungsbehörde ist sachlich zuständig. Örtliche Zuständigkeit ergibt sich daraus nicht, subsidär kommt 3 Z 2 AVG, Krabbelstube soll in Aurolzmünster im Bezirk Ried i i errichtet werden, daher Bezirkshauptmann Ried i I. sachlich und örtlich zuständige Behörde I. Instanz...(2)

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