ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
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- Edwina Silvia Giese
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1 ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Beate Rachmann/Gudrun Trauner WS 2012/13 2. TEST NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] 1. Kreuzen Sie entsprechend an! 1. Positives Recht kommt von ius positum und meint, dass das Recht immer einem guten Zweck zu dienen hat. 2. Recht ist mit Gerechtigkeit gleichzusetzen. Die Vorstellung von Gerechtigkeit als Inbegriff des Rechts stammt zwar aus dem Naturrecht, aber auch der positivistische Rechtsstaat kennt nur gerechte Rechtsnormen. 3. Im positivistischen Rechtsstaat zeigt sich die Gerechtigkeit in der Gleichberechtigung und in der Gleichbehandlung aller Staatsbürger. [1 Punkt] 2. Kreuzen Sie entsprechend an! 1. Der Rechtsstaat ist ein Gesetzesstaat. Das Handeln der Vollziehungsorgane ist in allgemein kundgemachten Gesetzen festgeschrieben. 2. Im Rechtsstaat ist die Gesetzgebung vorhersehbar und berechenbar. 3. Die Vollziehung ist dem Parlament unterworfen. 4. Die gesamte staatliche Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) ist aus Gründen des Rechtsstaats und der Demokratie strikt an die (parlamentarischen) Gesetze gebunden (= Gesetzmäßigkeitsgebot ). 5. Wir nennen das Gesetzmäßigkeitsgebot auch Legalitätsprinzip. Das Gesetzmäßigkeitsgebot ist in Art 18 Abs 1 B-VG verankert und lautet: Die gesamte staatliche Gerichtsbarkeit darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. 6. Das Gesetzmäßigkeitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG hat zwei Adressaten: Erstens die Gesetzgebung, sie muss die Gesetze so formulieren, dass die Verwaltung eine gesicherte Grundlage für ihr Vollziehungshandeln hat. Zweitens die Verwaltung, sie darf das und nur das tun, was in den Gesetzen vorherbestimmt ist. 3. Kreuzen Sie entsprechend an! 1. In den kompetenzrechtlich verteilten Sachmaterien des B-VG sind auch Annexmaterien enthalten, wie etwa die Verwaltungspolizei. 2. Der zur Regelung der Sachmaterie Gewerbe zuständige Bundesgesetzgeber (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) darf auch Enteignungsmaßnahmen im Interesse der Sachmaterie Gewerbe normieren, weil die Enteignung eine Adhäsionsmaterie ist. 3. Das B-VG räumt in Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG dem Bund die Kompetenzkompetenz ein; dieser kann sohin durch einfaches Bundesgesetz oder durch Bundesverfassungsgesetz Zuständigkeiten der Länder an sich ziehen. 4. Die Bundesverfassung verteilt die Kompetenzen zwischen Bund und Land nach dem Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht. 5. Art 15 Abs 1 B-VG sieht eine Generalklausel zugunsten des Landes vor. Die Zuständigkeiten des Bundes sind insbesondere in den Art 10, 11 und 12 B-VG einzeln aufgezählt. Wir nennen diese Methode der Kompetenzverteilung Enumerationsmethode. 6. Art 10 B-VG teilt die Materie Straßenpolizei in Gesetzgebung dem Bund, in Vollziehung dem Land zu. Deshalb wurde die Straßenverkehrsordnung 1960 vom Bundesgesetzgeber erlassen. Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2012/13) 2. TEST/Seite 1
2 4. Streichen Sie falsche Textpassagen durch! 1789 verkündete die französische Nationalversammlung die Deklaration der Menschen- und Bürgerrechte. Darauf aufbauend waren für den Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts die Grund- und Freiheitsrechte ein wichtiges Anliegen. Die die dem Monarchen abgerungene Verfassungsurkunde sollte vor allem auch Freiheitsrechte enthalten. Der Konstitutionalismus war erfolgreich. Die Dezemberverfassung 1867, die aus mehreren Staatsgrundgesetzen bestand, enthielt auch ein Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Menschen (StGG 1867). Art 149 Abs 1 B-VG rezipierte 1920 das StGG 1867 in die Bundesverfassung. Seither gilt das StGG 1867 ohne Unterbrechung bis heute. Die österreichische Verfassungsordnung steht auf dem Standpunkt des Rechtspositivismus. Recht sind nur die demokratisch legitimierten Rechtsnormen des Staats. Daher verwendet die Verfassung weder den Begriff Grundrecht noch den Begriff Freiheitsrecht, sondern nur den Begriff verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Jedes subjektive Recht, das ein formelles Verfassungsgesetz gewährleistet, ist damit ein Grundrecht. Grundrechte sind in den Grundrechtskatalogen StGG 1867, EMRK und BVG Kinderrechte, aber auch in anderen Verfassungsgesetzen und Verfassungsbestimmungen enthalten. Das B-VG selbst enthält keine Grundrechte. Ein besonders wichtiges Grundrecht in der heute geltenden Verfassung ist der Umweltschutz. Im Naturrecht sind Recht und Gerechtigkeit dasselbe. Im Rechtspositivismus bedeutet Recht Gesetzmäßigkeit. Der Gleichheitssatz übernimmt im Rechtspositivismus eine Art Gerechtigkeitsgarantie. Der Gleichheitssatz, der im B-VG und im StGG 1867 verankert ist, verlangt, dass ein Gesetz für jeden gleich gilt und alle gleich behandelt. Der Gleichheitssatz zielt auf die Gleichbehandlung eines jeden Einzelnen, die Diskriminierung oder Privilegierung einzelner gesellschaftlicher Gruppen ist vom Gleichheitssatz nicht erfasst. Ein Grundrecht, das absolut geschützt ist wie etwa die Eigentumsfreiheit nach Art 5 StGG 1867 darf der einfache Gesetzgeber nicht einschränken. Der Schutzbereich eines absolut geschützten Grundrechts kann aber durch verfassungsimmanente Schranken eingeschränkt sein. In der Reihe der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte sind die Freiheitsrechte etwa der Gleichheitssatz, das Recht auf persönliche Freiheit, das Hausrecht, die Eigentumsfreiheit, die Erwerbsfreiheit besonders wichtig. Sie schützen einen Freiraum gegen den Staat. Den einzelnen Privaten gegen einen anderen Privaten zu schützen, ist nicht Anliegen der Freiheitsrechte. Daher kennt die Bundesverfassung von sonderverfassungsgesetzlichen Ausnahmen abgesehen keine unmittelbare Drittwirkung der Freiheitsrechte. 5. Nennen Sie jeweils den Artikel (und Absatz) des B-VG, in dem verankert ist, dass [7 Punkte] 1. Österreich eine Republik ist! 2. die Bundesverfassung ein Gesetzmäßigkeitsgebot kennt! 3. Österreich ein Bundesstaat ist! 4. ein Staatsziel der umfassenden Landesverteidigung existiert! 5. alle ordentlichen Gerichte Bundesgerichte sind! 6. ein Staatsziel der Gleichstellung von Frau und Mann existiert! 7. der Bund eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist! 8. die Gemeinden juristische Person des öffentlichen Rechts sind! 9. der Bundespräsident für den Abschluss von Staatsverträgen zuständig ist! 10. für die Republik Österreich eine einheitliche Staatsbürgerschaft besteht! 11. es (auch) Staatsverträge der Länder gibt! 12. Staatsverträge des Bundes (gemäß Art 50 Abs 1 B-VG) zu ihrer innerstaatlichen Verbindlichkeit im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen! [6 Punkte] Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2012/13) 2. TEST/Seite 2
3 6. Nennen Sie jeweils die Grundrechte, die durch nachstehende Sachverhalte verletzt sein könnten sowie deren (alle!) verfassungsgesetzlichen Grundlagen! Sachverhalt 1. Die Verwaltungsbehörde enteignet A entschädigungslos, weil sein Grundstück für den Bau einer Straße benötigt wird und er nicht zu einem Verkauf bereit war. 2. Die Unternehmerin U ist wegen des Öffnungszeitengesetzes gezwungen, ihren Laden zu bestimmten Zeiten geschlossen zu halten. 3. Die Polizei dringt in eine Wohnung ein, um nach gestohlenen Gegenständen zu suchen. 4. Die Verwaltungsbehörde untersagt B die Gründung einer Gewerkschaft. 5. Der Rektor beschlagnahmt eine freche Studentenzeitung. 6. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sieht ein niedrigeres Pensionsantrittsalter für Frauen, ein höheres Pensionsantrittsalter für Männer vor. 7. Die Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der JKU demonstriert gegen die Studiengebühren. Die Polizei löst die Demonstration auf. 8. Statt des zuständigen Bürgermeisters der Gemeinde G erlässt die oberösterreichische Landesregierung einen Baubewilligungsbescheid. 9. Den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Grundstückskaufs eines zivilrechtlichen Anspruchs entscheidet die oberösterreichische Landesregierung, der keine Tribunalqualität zukommt. 10. Der Bürgermeister verweigert die Erteilung der Baubewilligung, weil er die Antragstellerin nicht leiden kann. Grundrechte Verfassungsgesetzliche Grundlage/n [13 Punkte] 7. Kreuzen Sie entsprechend an! 1. Das Völkerrecht besteht ( Völkerrechtsquellen ) insbesondere aus internationalen Verträgen, aus Völkergewohnheitsrecht und aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts. 2. Das Völkerrecht besteht unter anderem aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Das B-VG nennt die allgemeinen Rechtsgrundsätze in Art 9 Abs 1 B-VG allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts. 3. Wir bezeichnen völkerrechtliche Verträge als Staatsverträge, wenn sie zwischen Staaten abgeschlossen sind. Völkerrechtliche Verträge, die zwischen internationalen Organisationen abgeschlossen sind, nennen wir internationale Verträge. [1 Punkt] Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2012/13) 2. TEST/Seite 3
4 8. Streichen Sie falsche Textpassagen durch! Alle Menschen sind von der Geburt bis zum Tod rechtsfähig und handlungsfähig. Rechtsfähigkeit beschreibt die von der Rechtsordnung verliehene Fähigkeit, Träger privater Rechte und Pflichten zu sein. Wer rechtsfähig ist, kann zum Beispiel Eigentümer von Geld sein. Dass die Menschen rechtsfähig sind, ergibt sich aus dem Wesen und aus der Natur des Menschen. Die Rechtsordnung kann bestimmen, dass auch künstliche Gebilde Träger privater Rechte und Pflichten sind. Um diese virtuellen Menschen von den Menschen zu unterscheiden, nennt die Rechtsordnung die Menschen juristische Personen, die rechtsfähigen künstlichen Gebilde natürliche Personen. Menschen und juristische Personen werden auch als Rechtspersonen bezeichnet. Statt Rechtsperson oder juristische Person kann man auch Körperschaft sagen. Juristische Personen sind rechtsfähig, aber nie selbst handlungsfähig. Sie können nur durch Vertreter handeln. Wir unterscheiden juristische Personen des Privatrechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Juristische Personen des Privatrechts werden durch privatrechtlichen Vertrag eingerichtet. Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden durch Hoheitsrechtsakt errichtet. Durch privatrechtlichen Vertrag können nur solche juristischen Personen errichtet werden, die das Gesetz als Typus vorgibt, etwa politische Parteien, Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kammern für Arbeiter und Angestellte. Österreich als Staat ist rechtsfähig. Den Bund, das Land und die Gemeinde nennt die Rechtsordnung Gebietskörperschaften. Das B-VG richtet den Bund, das Land und die Gemeinde als juristische Personen ein. Der Bund, das Land und die Gemeinde als Rechtsträger sind vermögensfähig. Weil die Gebietskörperschaften nach der Verfassung juristische Personen sind, können der Bund, das Land und die Gemeinde nur in den Formen des Privatrechts handeln. Das Organisationsrecht des Bundes, des Landes und der Gemeinde ist durch die Bundesverfassung und durch Gesetze geregelt, daher bezeichnen wir den Bund, das Land und die Gemeinde als juristische Personen des Privatrechts. Handeln die Gebietskörperschaften aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit in den Formen des Privatrechts etwa mit Vertrag, liegt nicht-hoheitliche Verwaltung vor, wir sagen auch Privatwirtschaftsverwaltung oder Fiskalverwaltung. Wenn beispielsweise ein Land ein Dienstauto ankauft, handelt es in Hoheitsverwaltung. [10 Punkte] 9. Kreuzen Sie entsprechend an! 1. Jeder Mensch hat von Geburt an Grundrechte. Gleichgültig ist, ob diese Rechte in den Gesetzen des Staats niedergeschrieben sind oder nicht. 2. Grundrechte können sowohl der einfache Gesetzgeber als auch der Verfassungsgesetzgeber einräumen. 3. Wir nennen ein Grundrecht verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der Verfassungsgesetzgeber gewährt; wir nennen ein Grundrecht einfachgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der einfache Gesetzgeber gewährt. 4. Gemäß Art 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden ( Gesetzmäßigkeitsgebot, Legalitätsprinzip). Art 18 Abs 1 B-VG gibt jedermann das Grundrecht auf gesetzmäßiges Handeln der Verwaltung. 5. Ein Freiheitsrecht, das nicht unter Gesetzesvorbehalt steht, gilt als absolut geschütztes Freiheitsrecht. 6. Durch Formulierung eines Gesetzesvorbehalts zu einem Grundrecht ermächtigt der Verfassungsgesetzgeber den einfachen Gesetzgeber, in das betreffende Freiheitsrecht einzugreifen. Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2012/13) 2. TEST/Seite 4
5 10. Kreuzen Sie entsprechend an! 1. Die völkerrechtlichen Grundlagen der EU (= Unionsverträge) sind der EU-Vertrag, der AEU-Vertrag und die EU-Grundrechtecharta. 2. Die staatsrechtlichen Grundlagen der EU finden sich im EU-Beitritts-BVG und in den Art 23a bis 23k B-VG. Das EU-Beitritts-BVG wurde einer Volksabstimmung unterzogen. 3. Die EU ist ein Bundesstaat. 4. Die EU ist ein Staatenbund. 5. Unionsbürger ist jeder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats (Art 20 AEUV). 6. Jeder Unionsbürger hat in jenem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und das passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, bei den Wahlen zum Europäischen Parlament (Art 23a B-VG) und bei den Wahlen zu den Parlamenten (Nationalrat, Landtage). 7. Das Diskriminierungsverbot nach Art 18 AEU-Vertrag bedeutet, dass die österreichischen Staatsorgane (Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Gerichtsorgane) alle nicht-österreichischen Unionsbürger gleich behandeln müssen; eine Bevorzugung der eigenen Staatsbürger verbietet Art 18 AEUV aber nicht. 8. Aufgrund des Diskriminierungsverbots nach Art 18 AEU-Vertrag kann auch ein (nichtösterreichischer) Unionsbürger Adressat eines Staatsbürgerrechts sein, etwa der Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG Das Recht der Europäischen Union nennen wir Unionsrecht oder Europarecht. Es besteht aus dem primären Unionsrecht (staatsvertragsrechtliche Grundlagen) und dem sekundären Unionsrecht (die von den Unionsorganen erzeugten Normen). 10. Das sekundäre Unionsrecht besteht insbesondere aus den Verordnungen und den Richtlinien. 11. Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten, innerhalb einer gesetzten Frist den Zielen durch nationale Rechtsakte zu entsprechen (= Umsetzung der Richtlinie). Kommt ein Mitgliedstaat der Umsetzung einer Richtlinie nicht zeitgerecht nach, kann gegen ihn ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EGMR eingeleitet werden. 12. Verordnungen (EU) sind im Gegensatz zu den Richtlinien unverbindliche Empfehlungen. 13. Verordnungen (EU) können den Menschen in den Mitgliedstaaten der EU zwar unmittelbar Rechte gewähren, sie aber nicht unmittelbar verpflichten. 14. Das Unionsrecht hat Anwendungsvorrang vor nationalem Recht, unionsrechtswidriges nationales Recht ist nichtig. 15. Unionsrecht hebt entgegenstehendes nationales Recht nicht förmlich auf, verdrängt jedoch seine Anwendbarkeit. Die staatliche Vollziehung (jede Verwaltungsbehörde und jedes Gericht) muss im Anwendungsfall bei Kollision mit nationalem Recht das Unionsrecht anwenden und das nationale Recht unangewendet lassen. 16. Das Europäische Parlament ist die Volksvertretung der Unionsbürger. 17. Die von Österreich in das Europäische Parlament zu entsendenden Abgeordneten werden aufgrund der Wahlrechtsgrundsätze der Bundesverfassung gewählt (Art 23a B-VG), wobei das aktive und das passive Wahlrecht auch Unionsbürgern ohne österreichische Staatsbürgerschaft (mit Wohnsitz in Österreich) zukommt. 18. Der Gerichtshof der Europäischen Union wacht über die Wahrung des Unionsrechts und des Rechts der Mitgliedstaaten bei der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts. [6 Punkte] Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2012/13) 2. TEST/Seite 5
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