ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
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- Nicolas Fleischer
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1 JA materiell formell NEIN ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Binder [ ] Renner/Stadlbauer [ ] Trauner [ ] KLAUSUR [A] LÖSUNG WS 2016/17 Punkte [50] 1. Kreuzen Sie an! Formelles und/oder materielles Verfassungsrecht? 1) Art 8 Abs 1 B-VG. 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) Art 2 Abs 1 B-VG. 1 Gesetz zum Schutze des Hausrechtes. Art 63 Abs 2 Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye Art 2 1. Zusatzprotokoll zur EMRK (ZPzEMRK). 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Art 16 Oö Landes-Verfassungsgesetz (Oö L-VG). 91a Abs 3 Sicherheitspolizeigesetz (SPG). Art 1 BVG Rassendiskriminierung. 10) 41 Abs 1 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO). 5 Punkte 2. Kreuzen Sie an! 1) In der Bundesverfassung verankerte Grundrechte schützen sowohl gegen den einfachen Bundesgesetzgeber als auch gegen den einfachen Landesgesetzgeber, nicht jedoch gegen den Landesverfassungsgesetzgeber. 2) In der Landesverfassung verankerte Grundrechte schützen nur gegen den einfachen Landesgesetzgeber, nicht gegen den Bundesverfassungsgesetzgeber. 3) Die Drittwirkung stellt die Frage, ob Grundrechte den Einzelnen nur gegen den Staat oder auch gegen andere Private schützen. 4) Die EMRK ist ein Verfassungsgesetz. Sie heißt europäisch, weil sie sich inhaltlich am europäischen Standard der Grundrechte orientiert. 5) Grundrechte binden den Staat, die Gesellschaft und die Menschen sind frei und von besonderen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen abgesehen nicht an Grundrechte gebunden. 6) Die Grundrechte haben grundsätzlich keine unmittelbare Drittwirkung. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 2. Klausur [A] Lösung /Seite 1
2 Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Gesetzgebung Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Gesetzgebung JA NEIN Vollziehung 3. Ordnen Sie zu! SACHMATERIE KOMPETENZ- TATBESTAND BUND LAND Art? Abs? Z? B-VG Verfassungsgerichtsbarkeit Art 10 Abs 1 Z 1 x x Jagdwesen Art 15 Abs 1 [vgl Art 11 Abs 1 Z 8] x x Heil- und Pflegeanstalten Art 12 Abs 1 Z 1 x x x Fremdenpolizei Art 10 Abs 1 Z 7 x x Grundstücksverkehr für Ausländer Art 15 Abs 1 [vgl Art 10 Abs 1 Z 6] Staatsbürgerschaft Art 11 Abs 1 Z 1 Gewährung von Kinderbeihilfen Art 10 Abs 1 Z 17 Bodenreform Art 12 Abs 1 Z 3 Kinowesen Art 15 Abs 1 Natur- und Landschaftsschutz Art 15 Abs 1 5 Punkte 4. Kreuzen Sie an! 1) Eine verfassungsimmanente Schranke ist die Einschränkung des aus dem Wortlaut des Verfassungstexts folgenden Schutzbereichs eines Grundrechts im Hinblick auf den Schutzbereich eines anderen Grundrechts oder im Hinblick auf eine andere Verfassungsbestimmung. 2) Der Wortlaut des Verfassungstextes beschreibt den Schutzbereich des Grundrechts. Der Schutzbereich des Grundrechts bleibt hinter dem Wortlaut zurück, wenn er auf verfassungsimmanente Schranken trifft. 3) Verfassungsimmanente Schranken für Grundrechte ergeben sich immer aus anderen Grundrechten, nicht aus anderen Verfassungsbestimmungen. 4) Wegen der verfassungsimmanenten Schranken sind Grundrechte häufig nur einfachgesetzlich gewährleistet. 5) Ein Grundrecht, das verfassungsimmanent beschränkt ist, bezeichnen wir als relativ schützendes Grundrecht. 6) Der Gleichheitssatz ist ein Grundrecht. Ungleiche Regelungen des einfachen Gesetzgebers sind nur verfassungskonform, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. 7) Der Gleichheitssatz steht unter Gesetzesvorbehalt, weil alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. 8) Die Wehrpflicht für Männer in Art 9a Abs 3 erster Satz B-VG ist gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig, weil Männer und Frauen ungleich behandelt werden. 9) Der Gleichheitssatz ist ein Grundrecht, aber auch ein Freiheitsrecht. 3 Punkte (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 2
3 5. Tragen Sie in die nachstehende Tabelle die BEHÖRDEN und ÄMTER ein! [KEINE Abkürzungen verwenden!] Organisation der MITTELBAREN BUNDESVERWALTUNG Steyr III. Instanz BEHÖRDE Bundesminister für AMT Bundesministerium für II. Instanz Landeshauptmann von Oberösterreich Amt der oö Landesregierung I. Instanz Bürgermeister der Statutarstadt Steyr Magistrat der Statutarstadt Steyr 3 Punkte 6. Tragen Sie die entsprechenden Ämter ein! VERWALTUNGSBEHÖRDE AMT (Geschäftsapparat) BundespräsidentIn Präsidentschaftskanzlei Bundesministerin für Bildung Bundesministerium für Bildung Bundeskanzler Salzburger Landesregierung Bundeskanzleramt Amt der Salzburger Landesregierung Landeshauptfrau/-mann Salzburg Amt der Salzburger Landesregierung Bezirkshauptmannschaft [-frau/- mann] Freistadt Bezirkshauptmannschaft Freistadt Gemeinderat Freistadt Stadtrat Freistadt Stadtamt (Gemeindeamt) Freistadt Bürgermeisterin Freistadt Gemeinderat der Statutarstadt Steyr Stadtsenat der Statutarstadt Steyr BürgermeisterIn der Statutarstadt Steyr Magistrat der Statutarstadt Steyr Magistrat der Statutarstadt Steyr 4 Punkte (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 3
4 7. Streichen Sie falsche Textpassagen durch! Österreich ist eine demokratische Republik, Staatsoberhaupt ist kein Monarch, sondern ein Bundespräsident. Der Bundespräsident wird unmittelbar vom Bundesvolk (= österreichische Staatsbürger und nicht-österreichische Unionsbürger, die in Österreich wohnen) für eine fünfjährige Amtsperiode gewählt. Zum Bundespräsidenten kann nur ein österreichischer Staatsbürger gewählt werden, der das 35. Lebensjahr vollendet hat und einer politischen Partei angehört. Eine Wiederwahl für eine unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Der Bundespräsident kann durch Volksabstimmung vor Ende seiner Amtsperiode abgesetzt werden. Eine Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten findet aufgrund eines bezüglichen Volksbegehrens statt. Einen Vizepräsidenten kennt das B-VG nicht, der Bundespräsident wird bei einer Verhinderung bis zu zwanzig Tagen vom Bundeskanzler, ansonsten vom Präsidium des Nationalrats als Kollegium vertreten. Das B-VG sieht vor, dass der Bundespräsident nach jeder Nationalratswahl eine neue Bundesregierung bildet. Der Bundespräsident ist frei, irgendeine zum Nationalrat wählbare Person zum Bundeskanzler zu bestellen. Er nimmt dabei aber auf das Parlament politisch Rücksicht. Der Nationalrat kann eine Regierung, die ihm nicht genehm ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Misstrauensvotum aus dem Amt entfernen. Der Bundespräsident wird daher bestrebt sein, nur eine Regierung zu ernennen, die von einer Mehrheit der Abgeordneten im Nationalrat politisch getragen wird, wir sprechen von einer Mehrheitsregierung. Wenn eine Regierung zwar nicht das politische Vertrauen der Mehrheit der Abgeordneten des Nationalrats hat, aber eine Mehrheit vereinbart, den vom Bundespräsidenten ernannten Bundeskanzler und seine Bundesregierung wenigstens nicht durch Misstrauensvotum sofort wieder abzuberufen, sprechen wir von einer Minderheitsregierung. Gehören einer Bundesregierung Mitglieder aller im Parlament vertretenen politischen Parteien an, so sprechen wir von einer Koalitionsregierung. Neben der Regierungsbildung hat der Bundespräsident noch weitere Aufgaben. So vertritt er die Republik Österreich nach außen, insbesondere schließt er die Staatsverträge ab. Er führt den Oberbefehl über das Bundesheer; er kann den Nationalrat auflösen; er kann mit Zustimmung des Bundesrats den Landtag auflösen; er ernennt die Bundesbeamten; er übt das Begnadigungsrecht aus; er hat ein Notverordnungsrecht; ua. Alle zuletzt genannten Kompetenzen übt der Bundespräsident nicht frei aus, er ist an Vorschläge in der Regel der Bundesregierung gebunden. Die Verfassung, die das Gesetzmäßigkeitsgebot normiert, versucht durch verschiedene Kautelen, die Verwaltung dem Willen des Parlaments nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich zu unterwerfen. So macht das Parlament nicht nur Gesetze, es kontrolliert darüber hinaus politisch und rechtlich die gesamte Verwaltung und wirkt an bestimmten Akten der Vollziehung (etwa an Staatsverträgen) mit. Der Rechnungshof prüft die korrekte Gebarung der Verwaltungen, er ist organisatorisch Teil des Obersten Gerichtshofs (OGH). Der Rechnungshof berichtet dem Nationalrat (Art 126d B-VG) bzw im Rahmen der Gebarungskontrolle der Länder den Landtagen (Art 127 Abs 6 B-VG) über seine Erhebungen. Die Volksanwaltschaft ein (Hilfs)Organ des Nationalrats untersucht nach dem B-VG erstens Missstände in der Bundesverwaltung und zweitens Missstände in allen Landesverwaltungen und in allen Gemeindeverwaltungen. Sie berichtet dem Nationalrat und dem Bundesrat über ihre Tätigkeit (Art 148d Abs 1 B-VG), kann anlässlich einer Missstandskontrolle Empfehlungen über zu treffende Maßnahmen erteilen (Art 148c B-VG). Die Volksanwaltschaft ist wie der Rechnungshof eine subjektive Rechtsschutzeinrichtung der Bundesverfassung. 9 Punkte (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 4
5 8. Beschreiben Sie die Aufgaben der Europäischen Kommission! [Nennen Sie auch die bezüglichen Rechtsgrundlagen (im EUV und AEUV)!] Art 13, Art 17 EUV, Art AEUV. Aufgaben: Der Europäischen Kommission obliegt die Leitung des bürokratischen Apparats der EU. Ihr kommen umfassende Initiativrechte für Unionsrechtsakte zu (Motor der EU), EU- Gesetze dürfen grundsätzlich nur auf ihren Vorschlag erlassen werden; sie sorgt für die Anwendung und Einhaltung des Unionsrechts (Hüterin des Unionsrechts); ihr obliegen Verwaltungskompetenzen (etwa die Ausführung des Haushaltsplans); sie vertritt ausgenommen in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) die Union nach außen. 9. Beschreiben Sie die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (EP)! [Nennen Sie auch die bezüglichen Rechtsgrundlagen (im EUV und AEUV)!] Art 13, Art 14 EUV, Art AEUV. Zusammensetzung: Das Europäische Parlament mit Sitz in Straßburg ist ein Organ der Europäischen Union (EU), es ist die Volksvertretung der Unionsbürger. Die Abgeordneten zum Europäischen Parlament (EP) werden unmittelbar von den Unionsbürgern in den 28 EU- Mitgliedstaaten für eine Amtsperiode von fünf Jahren (Wahlrecht zum Europäischen Parlament), die 18 von Österreich zu entsendenden Abgeordneten aufgrund der Wahlrechtsgrundsätze der Bundesverfassung (Art 23a B-VG), gewählt. 1 Punkt 10. Beschreiben Sie die Aufgaben des Europäischen Rats! [Nennen Sie auch die bezüglichen Rechtsgrundlagen (im EUV und AEUV)!] Art 13, Art 15 EUV, Art 235 f AEUV. Aufgaben: Er leitet und bestimmt die gemeinsame Politik der EU, ist somit das politische Leitungsorgan der EU. Der Europäische Rat ernennt die Europäische Kommission und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. 1 Punkt 11. Was bedeutet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts für die nationalen Vollziehungsbehörden? Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts bedeutet, dass das Unionsrecht sowohl das primäre Unionsrecht als auch das sekundäre Unionsrecht dem nationalen Recht im Kollisionsfall vorgeht. Das Unionsrecht hebt entgegenstehendes nationales Recht zwar nicht förmlich auf, verdrängt jedoch seine Anwendbarkeit. Die nationale Vollziehungsbehörde jede Verwaltungsbehörde und jedes Gericht muss im Anwendungsfall bei Kollision mit nationalem Recht dem Unionsrecht den Vorrang geben (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 5
6 12. Was verstehen wir unter Souveränität? Souveränität bezeichnet im Völkerrecht die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit eines Staats gegenüber anderen Staaten und das Recht des Staats, den innerstaatlichen Bereich im Staatsrecht selbst ohne Einmischung in die inneren Angelegenheiten zu bestimmen. Die Souveränität schirmt den innerstaatlichen (nationalen) Bereich gegenüber dem internationalen Bereich (Völkerrecht) ab, sie schließt die direkte Regelung nationaler Angelegenheiten durch das Völkerrecht aus. Damit verhindert die Souveränität der Staaten die rechtliche Wirkung von Völkerrecht im innerstaatlichen Bereich ohne Mitwirkung des Staats; erst wenn der souveräne Staat dem Völkerrecht eine staatsrechtliche Geltungsgrundlage gibt (Transformation), kann das Völkerrecht auf nationaler Ebene rechtlich wirken. 13. Was verstehen wir unter Wirtschaftsordnung? Nennen Sie fünf Modelle einer Wirtschaftsordnung! Wirtschaftsordnung sind die (verfassungs)gesetzlich festgelegten Grundsätze, nach denen eine Wirtschaft funktioniert. Modelle einer Wirtschaftsordnung: Privatwirtschaft, Gemeinwirtschaft, Staatswirtschaft, Marktwirtschaft, Planwirtschaft. 14. a. Beschreiben Sie, ob und wie der Staat Träger von Privatrechten ist und was wir unter Träger von Privatrechten verstehen! [Nennen Sie auch die beiden bezüglichen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlagen!] Ob der Staat Träger von Privatrechten ist, bestimmt die Rechtsordnung, indem sie den Staat als Träger privater Rechte und Pflichten einrichtet. Die österreichische Rechtsordnung richtet nicht den Gesamtstaat Österreich als Privatrechtsträger ein, sondern die Gebietskörperschaften Bund und Land in Art 17 B-VG sowie die Gemeinde in Art 116 Abs 2 B-VG. Die Gebietskörperschaften Bund, Land und Gemeinde sind juristische Personen öffentlichen Rechts, sie agieren als Träger von Privatrechten wie Private im Rahmen der Privatrechtsordnung in den Rechtsnormen des Privatrechts, also durch zivilrechtliche Vereinbarungen. b. Welche Staatsteilgewalt handelt als Träger von Privatrechten? Welche drei synonyme Begriffe bezeichnen diese Staatsteilgewalt, wenn sie in den Formen des Privatrechts handelt? Nur eine der drei Staats(teil)gewalten kann in den Formen des Privatrechts handeln, und zwar die Verwaltung. Soweit die Verwaltung in den Formen des Privatrechts handelt, sprechen wir von nichthoheitlicher Verwaltung (= Privatwirtschaftsverwaltung, = Fiskalverwaltung). 3 Punkte (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 6
7 15. Erläutern Sie, wie der Bundeskanzler und die übrigen Mitglieder der Bundesregierung in ihr Amt kommen! Bundeskanzler ernennt der Bundespräsident gänzlich frei (Art 70 Abs 1 B-VG). Er kann jeden passiv zum Nationalrat Wahlberechtigten (Art 26 Abs 4 B-VG) zum Bundeskanzler ernennen (Art 70 Abs 2 B-VG) und ist an keine Vorschläge gebunden. Nur er bestimmt, wer Bundeskanzler ist. Die Bundesminister und Staatssekretäre ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Er kann den Bundeskanzler und die Bundesregierung jederzeit frei wieder entlassen. 16. Was verstehen wir unter Misstrauensvotum? Das Misstrauensvotum ist ein Beschluss des Nationalrats zur Abberufung der Bundesregierung oder eines einzelnen Bundesministers wegen Verlust des politischen Vertrauens (Art 74 Abs 1 B-VG). Der Bundespräsident hat die Bundesregierung oder den betreffenden Bundesminister in der Folge des Amts zu entheben. Ein Misstrauensvotum bringt den Verlust des politischen Vertrauens des Nationalrats in die Regierung zum Ausdruck (= politische Kontrolle), eine Begründung ist nicht erforderlich. 17. Ist die Landesregierung ein Einzelorgan oder ein Kollegialorgan? Was ist ein Kollegialorgan? Landesregierung ist Kollegialorgan Kollegialorgan: Organ, dem mehrere Personen gemeinsam als Organwalter zugeordnet (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 7
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