Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ]
|
|
- Jörg Sternberg
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ] SS :45-15:15 1. Klausur (G1) Bruno Binder/Sandra Stadlbauer NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] 1. KREUZEN SIE AN! 1) Der Begriff Staat wird durch die drei Staatselemente, nämlich Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt definiert. 2) Unter Gewaltmonopol des Staats versteht man den Anspruch des Staats, allein physische und psychische Gewalt ausüben zu dürfen. 3) Positives Recht, Gottesrecht, Naturrecht, Vernunftrecht sind verschiedene Begriffe für eine einheitliche alles umfassende Rechtsordnung. 4) Normen sind ein Phänomen des Staats, Rechtsnormen sind ein Phänomen der Gesellschaft. 5) Der Staat, in dem die Ausübung der Staatsgewalt durch Verfassungsgesetze geregelt ist, ist ein Verfassungsstaat. 6) Die Verfassung sieht bestimmte Rechtsatzformen vor und überlässt die Schaffung weiterer Rechtssatzformen dem einfachen Gesetzgeber. 7) Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist ein vom Europarat erarbeiteter multilateraler Staatsvertrag. 8) Wir unterscheiden eine Verfassung im materiellen Sinn und eine Verfassung im formellen Sinn deswegen, weil Verstöße gegen die Verfassung im formellen Sinn als bloße Formsache unbeachtlich sind. 9) Vom Verfassungs-Überleitungsgesetz 1945 abgesehen, besteht die österreichische Bundesverfassung aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), aus weiteren Verfassungsgesetzen wie dem Staatsgrundgesetz 1867, dem Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG) 1948, dem Neutralitätsgesetz 1955, aus vereinzelten Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen, etwa im Parteiengesetz 2012 (PartG) und im Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), und aus Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen, wie etwa in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (= EMRK). 10) Es gibt verschiedene Demokratiemodelle, wie das Volk die Herrschaft in einem demokratischen Staat ausübt: Die plebiszitäre Demokratie und die parlamentarische Demokratie. 11) Es gibt ein aktives und ein passives Wahlrecht. Passives Wahlrecht ist das Recht, in einem demokratischen Staat durch Stimmabgabe an einer Wahl teilzunehmen. Aktives Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl zu kandidieren und gewählt zu werden. 12) Das B-VG schreibt ua die Wahlrechtsgrundsätze für die Wahl der Parlamente fest. Wahlrechtsgrundsätze sind das allgemeine Wahlrecht, das gleiche Wahlrecht, das unmittelbare Wahlrecht, das geheime Wahlrecht, das persönliche Wahlrecht, das freie Wahlrecht und die Verhältniswahl. 13) Gleiches Wahlrecht bedeutet, dass jeder Staatsbürger etwa bei der Wahl zum Nationalrat eine Stimme abgeben darf. Niemand darf von der Wahl ausgeschlossen werden. 14) Das unmittelbare Wahlrecht verlangt die physische Präsenz des Wählers vor der Wahlbehörde und schließt die Ausübung des Wahlrechts durch einen Stellvertreter aus. 15) Im Verhältniswahlrecht steht nicht die Persönlichkeit der einzelnen Kandidaten, sondern die Parteizugehörigkeit der Kandidaten im Vordergrund. JA [5] Seite 1
2 2. BEANTWORTEN SIE! 1. Was versteht das B-VG unter Republik? [2] 2. Was verstehen wir unter Fehlerkalkül? [2] Seite 2
3 3. Was verstehen wir unter Wirtschaftsordnung? Welche Wirtschaftsordnung hat Österreich und warum? [4] [8] Seite 3
4 3. ORDNEN SIE ZU! SACHMATERIE KOMPETENZ- TATBESTAND BUND LAND Art? Abs? Z? B-VG Gesetzgebung Vollziehung Gesetzgebung Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Vollziehung Forstwesen Staatsbürgerschaft Baurecht Elektrizitätswesen Urheberrecht [5] 4. KREUZEN SIE AN! JA 16) Eine individuelle Rechtsnorm hat immer eine Regelung zum Inhalt, die sich auf einen bestimmten Sachverhalt bezieht. 17) Ziel der Gewaltenteilung ist es, die Staatsgewalt auf mehrere Staats(teil)gewalten aufzuteilen, weil eine spezialisierte Staats(teil)gewalt effizienter handeln kann als der Gesamtstaat. 18) Das B-VG weicht in seinem Begriffsverständnis vom idealtypischen Begriffsverständnis der Gesetzgebung und der Vollziehung ab. Die Verwaltung darf etwa auch generelle Rechtsnormen (Verordnungen) erlassen. 19) Die Regierung als oberstes Organ der Vollziehung kann vom Parlament für alles, was in der Vollziehung geschieht, politisch verantwortlich gemacht werden. 20) Die Unabhängigkeit der Richter besteht in den richterlichen Privilegien, das sind die Weisungsfreiheit, die Unabsetzbarkeit und die Unversetzbarkeit der Richter. 21) In der parlamentarischen Demokratie wählt das Volk die Abgeordneten zum Parlament und die Richter. 22) Unter Daseinsvorsorge verstehen wir das Gewaltmonopol des Staats. 23) Im Rechtsstaat ist die Gesetzgebung vorhersehbar und berechenbar. 24) Objektive Rechtsschutzeinrichtungen sind staatliche Einrichtungen, die das Handeln der Verwaltung auf Rechtmäßigkeit überprüfen. Der vom rechtswidrigen Handeln der Verwaltung Betroffene hat ein subjektives Recht auf Einschreiten der objektiven Rechtsschutzeinrichtungen. Seite 4
5 JA 25) Die erste und höchste Stufe im Stufenbau der Rechtsordnung sind die Verfassungsgesetze. Sie sind durch keine anderen Rechtsnormen bedingt, bedingen aber selbst das gesamte staatliche Recht, also alle anderen Rechtsnormen. 26) Das Verfassungsrecht ist in der Grundnorm bedingt. Diese Grundnorm ist eine Rechtsnorm, die nicht als staatliches Recht, sondern als gesellschaftliches Recht gilt. 27) Bescheide ergehen aufgrund der Gesetze und gegebenenfalls aufgrund von Verordnungen. 28) Bei Gesetzesvorbehalt darf die Vollziehung frei handeln, solange das Parlament kein Gesetz erlassen hat. 29) Unter formalgesetzlicher Delegation versteht man, dass die Verwaltung in bestimmten Fällen anstelle des Gesetzgebers Gesetze erlassen darf. 30) Das Unionsrecht genießt Anwendungsvorrang vor dem Bundesrecht, nicht aber vor dem Landesrecht. 31) Es gibt eine Gesetzgebung des Bundes und eine Gesetzgebung des Landes. Die Bundesgesetzgebung besorgt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat, die Landesgesetzgebung der Landtag gemeinsam mit dem Landesrat. 32) Wir sprechen von Bundesstaat (= Föderation), Staatenbund (= Konföderation) und Staatenverbund (= EU). 33) Grundlage sowohl für das Bundesrecht als auch für das Landesrecht ist die Bundesverfassung, sie bildet die höchste Stufe im Stufenbau der Rechtsordnung. 34) Art 15 Abs 1 B-VG sieht eine Generalklausel zugunsten des Landes vor. Die Zuständigkeiten des Bundes sind insbesondere in den Art 10, 11 und 12 B-VG einzeln aufgezählt. Wir nennen diese Methode der Kompetenzverteilung Enumerationsmethode. 35) Der zur Regelung der Sachmaterie Gewerbe zuständige Bundesgesetzgeber (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) darf auch Enteignungsmaßnahmen im Interesse der Sachmaterie Gewerbe normieren, weil die Enteignung eine Adhäsionsmaterie ist. 36) Das B-VG kennt auch Bedarfskompetenzen. Bund und Länder können in allen Materien nach Bedarf Kompetenzen des anderen Staats an sich ziehen. 37) Alle von der Verfassung gewährten subjektiven Rechte sind ohne Rücksicht auf Inhalt oder Bedeutung des Rechts Grundrechte. 38) Grundrechte und verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte sind in der positivistischen Rechtsordnung Synonyme. 39) Die österreichische Verfassungsordnung enthält zwei Grundrechtskataloge : das StGG und die EMRK. In diesen Grundrechtskatalogen sind alle Grundrechte enthalten. 40) Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein zwischen dem Europarat und Österreich geschlossener Staatsvertrag. 41) Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ist ein vom Nationalrat beschlossener Grundrechtskatalog. 42) Die staatlichen Organe haben die EU-Grundrechtecharta (GRC) bei ihrem Handeln immer zu beachten. [9] Seite 5
6 5. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH [3 FEHLER]! Die Rechtsordnung muss im Sinne des Rechtsschutzstaats Vorkehrungen treffen, damit die staatlichen Organe die Rechtsnormen tatsächlich einhalten. Dies geschieht einerseits durch objektive Rechtsschutzeinrichtungen, etwa der politischen und rechtlichen Verantwortung von Organen der Vollziehung gegenüber den Parlamenten, der Tätigkeit des Rechnungshofs und der Volksanwaltschaft. Nur ein vom rechtswidrigen staatlichen Handeln Betroffener kann das Tätigwerden der objektiven Rechtsschutzeinrichtungen erzwingen. Der Rechtsschutzstaat verlangt aber anderseits, dass einzelne vom Staatshandeln Betroffene gegen den Staat einen förmlichen Prozess führen können mit dem Ziel, das rechtswidrige handelnde Staatsorgan durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidung zum gesetzmäßigen Handeln zu zwingen. Ein solcher Prozessweg steht einem Betroffenen allerdings nur offen, wenn ihm der Gesetzgeber im Zusammenhang mit einem bestimmten Staatshandeln ein subjektives Recht einräumt. Subjektive Rechte kann nur der Verfassungsgesetzgeber gewähren. Der Prozessweg, den ein Betroffener aufgrund subjektiver Rechte beschreiten kann, kann ihn zu Verwaltungsbehörden, zu den Gerichten des öffentlichen Rechts (VwG, VwGH, VfGH) und auf internationaler Ebene bei einem Recht aus der EMRK zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) führen. [3] 6. KREUZEN SIE AN! 43) Wir nennen ein Grundrecht verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der Verfassungsgesetzgeber gewährt; wir nennen ein Grundrecht einfachgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der einfache Gesetzgeber gewährt. 44) Es gibt Staatsbürgerrechte und Menschenrechte. Staatsbürgerrechte gewährt das einfache Gesetz, Menschenrechte das Verfassungsgesetz. 45) Die Wesensgehaltssperre bildet eine Schranke für Eingriffe des einfachen Gesetzgebers in ein Freiheitsrecht mit Gesetzesvorbehalt. Danach darf ein Freiheitsrecht jedenfalls nie so weit eingeschränkt werden, dass dies der Aufhebung des Grundrechts gleichkommt. JA 46) Menschen können privatrechtliche Verträge abschließen, weil sie rechtsfähig sind. Jeder Mensch ist von Natur aus rechtsfähig 47) Juristische Personen verfügen über ein Organisationsrecht, etwa einen Gesellschaftsvertrag, eine Satzung, ein Statut. 48) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die juristischen Personen des Privatrechts sind nicht gleich rechtsfähig. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind rechtsfähig, die juristischen Personen des Privatrechts sind (privat)rechtsfähig. 49) Die Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) sind durch die Bundesverfassung in Art 17 B-VG und in Art 116 B-VG als juristische Personen eingerichtet. 50) Die Verwaltung, die für die Gebietskörperschaft in den Formen des Privatrechts handelt, handelt wie wir sagen nicht-hoheitlich, in Privatwirtschaftsverwaltung oder in Fiskalverwaltung. 51) Der Staat ist ein Abgabenstaat, der die benötigten Finanzen vor allem durch Steuern und Gebühren aufbringt. Seite 6
7 JA 52) Modelle einer Wirtschaftsordnung sind die Privatwirtschaft, die Gemeinwirtschaft, die Staatswirtschaft, die Marktwirtschaft, die Planwirtschaft und die Misswirtschaft. 53) Weil Österreich ein Bundesstaat ist, bildet jedes Bundesland jeweils ein eigenes Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. 54) Aufgrund der Sozialstaatlichkeit und des bundesverfassungsgesetzlich gebotenen Umweltschutzes kann man Österreich als soziale und ökologische Planwirtschaft bezeichnen. 55) Österreich ist ein Völkerrechtssubjekt. Das bedeutet, dass Österreich die Existenz des Völkerrechts anerkennt. 56) Neben dem Staatsrecht auf nationaler Ebene steht auf internationaler Ebene das Völkerrecht, das die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten regelt. Es bestehen daher die beiden Rechtsordnungen nebeneinander. 57) Ein wichtiger Teil des Völkerrechts besteht in bilateralen oder multilateralen völkerrechtlichen Verträgen. 58) Die EU ist ein Staatenverbund. 59) Die EU-Grundrechtecharta (GRC) wurde vom Europarat erlassen. 60) Das sekundäre Unionsrecht besteht insbesondere aus den Verordnungen und den Richtlinien. [6] 7. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH [5 FEHLER! Österreich ist eine parlamentarische Demokratie, auch ein Bundesstaat. In Österreich gibt es daher neun Landesparlamente und ein Bundesparlament. Das Bundesparlament ist ein Zwei-Kammern-Parlament und besteht aus dem Nationalrat und dem Bundesrat. Die erste Kammer ist der vom Volk gewählte Nationalrat, die zweite Kammer ist der von den Landesregierungen beschickte Bundesrat. Die Landesparlamente sind ein Ein-Kammer- Parlament und heißen Landesrat. Der Nationalrat hat 183 vom Bundesvolk gewählte Abgeordnete, die Landtage haben je nach Bundesland 36 bis 100 vom Landesvolk gewählte Abgeordnete. Die Wahlen zu den Parlamenten erfolgen nach bestimmten Wahlrechtsgrundsätzen. Wahlrechtsgrundsätze sind das allgemeine Wahlrecht, das gleiche Wahlrecht, das unmittelbare Wahlrecht, das geheime Wahlrecht, das persönliche Wahlrecht und das freiheitliche Wahlrecht. Es gilt das Persönlichkeitswahlrecht (= Listenwahl), das heißt die Wähler wählen die Abgeordneten des Nationalrats nach Listen von Wahlparteien. Eine Pflicht der Wahlberechtigten zur Stimmabgabe (= Wahlpflicht) besteht nicht. Die gewählten Abgeordneten haben ein freies Mandat, sie sind an ihre Wahlversprechen nicht gebunden. Die Parlamente erlassen die Gesetze. Der Weg des Bundesgesetzes beginnt mit der Gesetzesinitiative, die ausschließlich der Bundesregierung (Ministerrat) zusteht. Einfache Bundesgesetze benötigen im Nationalrat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Bundesverfassungsgesetze die Mehrheit von zwei Dritteln. [5] Seite 7
8 8. KREUZEN SIE AN! 61) Das B-VG weist die Landesgesetzgebung dem Landesparlament, nämlich dem Landesrat, zu. 62) Der Nationalrat kann seine fünfjährige Legislaturperiode durch Mehrheitsbeschluss (= Selbstauflösung ) vorzeitig beenden. Die Folge sind Neuwahlen. 63) Die Teilnahme an den Wahlen zum Parlament ist ein Grundrecht. JA 64) Drei Grundfreiheiten bestimmen den Binnenmarkt: Die Warenverkehrsfreiheit, die Personenverkehrsfreiheit (= Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit) und die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit. 65) Die Warenverkehrsfreiheit (= freier Warenverkehr) eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts ist unmittelbar anwendbares primäres Unionsrecht mit Anwendungsvorrang vor nationalem Recht. 66) Die Währung in der Wirtschaftsunion ist der Euro. Der Euro gilt in allen EU-Mitgliedstaaten. 67) Die vom Bundespräsidenten erlassenen Bescheide nennt man Entschließungen, Gesetze des Bundespräsidenten nennt man Allgemeine Entschließungen. 68) Der Bundespräsident ist dem Nationalrat politisch verantwortlich. 69) Die wichtigste Aufgabe des Bundespräsidenten ist die Bildung der Bundesregierung. Der Bundespräsident ernennt frei den Bundeskanzler und über Vorschlag des Bundeskanzlers die Mitglieder der Bundesregierung. In gleicher Weise bildet der Bundespräsident die Landesregierungen. 70) Die obersten Organe der Verwaltung leiten die Verwaltung (Art 20 Abs 1 B-VG). Förmlicher Ausdruck der Leitung (= hierarchische Ordnung) sind die Weisung und die Aufsicht. 71) Die staatliche Verwaltung ist hierarchisch geordnet, es herrscht strikte Weisungsbindung. Die Bindung an Weisungen ist erforderlich, weil die dem Parlament für das politisch und rechtlich einwandfreie Verhalten der Verwaltung verantwortliche politische Verwaltungsspitze die Möglichkeit haben muss, sich bei den ihr untergeordneten Verwaltungsorganen konsequent durchzusetzen. 72) Die Weisungsbindung der staatlichen Verwaltungsorganisationen ist Verfassungsgrundsatz (Art 20 Abs 1 B-VG). Von diesem Grundsatz abweichend hat der Verfassungsgesetzgeber einzelne weisungsfreie Verwaltungsorgane eingerichtet und die Gesetzgebung ermächtigt, in genau bestimmten Einzelfällen durch einfaches Gesetz weitere weisungsfreie Verwaltungsorgane einzurichten. 73) Der Bescheid ist ein individuell-abstrakter Rechtssatz der Verwaltung. 74) Die Verordnung ist eine generelle Rechtsnorm der Verwaltungsbehörde. Ein Bescheid ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm der Verwaltungsbehörde. 75) Auch der Gesetzgeber und die Gerichte können Bescheide erlassen. Seite 8
9 JA 76) Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nennen wir kurz Maßnahme. 77) Die Landesregierung ist das oberste Verwaltungsorgan des Landes. Sie steht unter Aufsicht der Bundesregierung. 78) Das Misstrauensvotum ist ein Beschluss des Nationalrats oder des Bundesrats zur Abberufung der Bundesregierung oder eines einzelnen Bundesministers wegen Verlust des politischen Vertrauens. 79) Gemeinden, die von einer politisch linken Mehrheit beherrscht werden, nennt man Kommunen. 80) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften, Bund und Länder sind keine Gebietskörperschaften, sondern Staaten. 81) Die Weisungsbindung der Verwaltung ist aus demokratischen Gründen notwendig (politische Verantwortung der Regierung). Die fehlende politische Verantwortung der Gemeinde gegenüber dem Parlament wird durch die unmittelbare Wahl des obersten Gemeindeorgans (Gemeinderat) durch das Gemeindevolk ersetzt. 82) Wir unterscheiden eine ordentliche Gerichtsbarkeit (= Zivilgerichtsbarkeit) und eine außerordentliche Gerichtsbarkeit (= Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts) bestehend aus der Strafgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 83) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt (Art 94 B-VG). 84) Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts besteht aus dem Verfassungsgerichtshof (VfGH), aus dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und aus dem Obersten Gerichtshof (OGH). 85) Die Vollziehung ist im Sinne des Gesetzmäßigkeitsgebots der Bundesverfassung (Art 18 Abs 1 B-VG) strikt an die Gesetze gebunden. Der Gesetzgeber regelt mit dem Ziel, die Richtigkeit (= Gesetzmäßigkeit) des Vollziehungshandelns sicherzustellen, nicht nur den Inhalt des Vollziehungshandelns (= materielles Recht ), sondern auch, wie die Vollziehungsorgane bei Umsetzung der generellen Gesetze vorzugehen haben ( Verfahrensrecht ). 86) Als Ermittlungsverfahren bezeichnet das Verwaltungsverfahren den Verfahrensteil bis zur Erlassung des Bescheids. Das Ermittlungsverfahren dient der Erforschung der für die Bescheiderlassung relevanten gesetzlichen Regelungen. 87) Das VStG kennt eine Anonymverfügung. Obwohl der Straftäter unbekannt ist, erlässt die Strafbehörde gegen ihn einen Strafbescheid, weil er in einer Nahebeziehung zur Tat steht. Gegen die Anonymverfügung ist als Rechtsmittel ein Einspruch zulässig. [9] Seite 9
Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ]
Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [148.032] WS 2016/17 03.06.2016 13.45-15.15 1. Klausur (G1) Bruno Binder/Sandra Stadlbauer NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte
MehrKurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ]
Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [148.032] SS 2015 29. Mai 2015 13.45-15.15 1. Klausur G1 Bruno Binder/Sandra Stadlbauer NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte
MehrBruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!
JA ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 7. KAPITEL: BUNDESSTAAT 1. KREUZEN SIE AN! ZWEI STAATSORGANISATIONEN; ZWEI RECHTSORDNUNGEN
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Gesetzgebung Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Gesetzgebung materiell formell ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Carsten Roth 2. TEST SS 2012 NAME: BEWERTUNGSHINWEISE: Matr.-Nr.: Punkte [50] Bei den AUFGABEN KREUZEN SIE AN : 1 Punkt pro vollständig richtigem Dreier-Block;
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040/148.023 Bruno Binder/Beate Rachmann/Gudrun Trauner 140.075 WS 2012/13 1. TEST 25.10.2012 NAME: Punkte [50] 1. Kreuzen Sie entsprechend an! 1. Der Begriff
MehrBruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!
JA JA ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KAPITEL: WAS IST RECHT? 1. KREUZEN SIE AN! NORM 1) 2) Gesellschaft sind die Menschen
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Beate Rachmann/Gudrun Trauner WS 2012/13 4. TEST 24.01.2013 Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie den WEG DER BUNDESGESETZGEBUNG! Die EINLEITUNG des
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
materiell formell ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Bettina Renner 20.05.2015 3. TEST SS 2015 NAME: VORNAME Z U N A M E [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] 1. Kreuzen Sie an! Wir nennen
MehrArt 16 Abs 1 Oö Landes-Verfassungsgesetz: Die Gesetzgebung des Landes wird vom Landtag ausgeübt.
NAME: BEWERTUNGSHINWEISE: Matr.-Nr.: Punkte [50] Bei den AUFGABEN KREUZEN SIE AN : 1/2 Punkt pro richtiger Antwort. Bei den AUFGABEN STREICHEN SIE FEHLERHAFTE PASSAGEN : je 1 Punkt Abzug für nicht gesehene
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
1. Vervollständigen Sie den folgenden Text! Die Rechtsordnung sieht als Rechtssatzform der Verwaltung den Bescheid und die Verordnung vor. Ein Bescheid ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm einer Verwaltungsbehörde.
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Beate Rachmann/Gudrun Trauner WS 2012/13 2. TEST 22.11.2012 NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] 1. Kreuzen Sie entsprechend an!
MehrMuster einer Klausurarbeit
1 Muster einer Klausurarbeit NAME: Punkte (50) 1. Aufgabe: Prüfen Sie nachstehende Aussagen auf ihre Der Begriff Staat wird durch die drei Staatselemente, nämlich Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt
MehrTeile aus Klausurarbeiten
K 170, 180, 307, 528, 572 Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 148.032 Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften SS 2013 Bruno Binder / Beate Rachmann Stoffdiskussion (17.5.2013)
MehrBruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!
JA ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 18. KAPITEL: DAS SUBJEKTIVE RECHT 1. KREUZEN SIE AN! OBJEKTIVE RECHTSSCHUTZEINRICHTUNGEN
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
JA NEIN ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Binder [148.042] Renner/Stadlbauer [148.041] Trauner [140.075] 10.11.2016 1. KLAUSUR [A] WS 2016/17 NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte [50]
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
JA NEIN ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Simone Grochar/Gudrun Trauner 20.11.2014 2. TEST LÖSUNG [B] WS 2014/15 Punkte [50] 1. Kreuzen Sie an! Der Verfassungsgerichtshof legt alle
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Gesetzgebung Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Gesetzgebung materiell formell ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
Staatsbürgerrecht Menschenrecht ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Bettina Renner [148.041] Gudrun Trauner [140.075] 24.05.2017 2. KLAUSUR SS 2017 NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!]
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
JA NEIN ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Binder [148.042] Renner/Stadlbauer [148.041] Trauner [140.075] 10.11.2016 1. KLAUSUR [B] WS 2016/17 NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte [50]
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Margit Mayr-Weber 4. Juni 2014 3. TEST SS 2014 NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] 1. KREUZEN SIE AN! 1) Österreich ist immerwährend
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Bettina Renner 29.04.2015 2. TEST - LÖSUNG SS 2015 NAME: VORNAME Z U N A M E [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] 1. Kreuzen Sie an! Wir sprechen von
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner WS 2011/12 4/1 Gewaltenverbindung? DIE GEWALTENTEILUNG GESETZGEBUNG (= Legislative) VOLLZIEHUNG
Mehr- 1 - MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) BRUNO BINDER VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT
- 1 - MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) BRUNO BINDER VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT 06.02.2012 06.02.2012 (09:00 11:00 Uhr) NAME: Matrikelnummer: TEIL A (19 Punkte) Als der
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I KURS ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I KURS ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder / Bettina Renner / Gudrun Trauner WS 2016/17 3. KAPITEL: POLITISCHE GRUNDSÄTZE UND STAATSZIELE 1. KREUZEN SIE AN! ANTIMONARCHISMUS;
Mehr1. KAPITEL: WAS IST RECHT?
JA JA WAS IST RECHT? 1 1. KAPITEL: WAS IST RECHT? 1. KREUZEN SIE AN! NORM [Lehrbuch Rz 3-8] 1) 2) Gesellschaft sind die Menschen insgesamt, so wie sie zusammenleben. Normen sind Sollenssätze, mit denen
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 1. Klausur Lösung 22.11.2010 1. Aus Gründen der Sparsamkeit und um die Einheitlichkeit der österreichischen Rechtsordnung zu stärken, will die Bundesregierung einen
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Carsten Roth 3. TEST SS 2012 NAME: Matr.-Nr.: Punkte [50] BEWERTUNGSHINWEISE: Bei den AUFGABEN KREUZEN SIE AN : 1 Punkt pro vollständig richtigem Dreier-Block;
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Simone Grochar/Gudrun Trauner 11.12.2014 3. TEST LÖSUNG [A] WS 2014/15 Punkte [50] 1. Streichen Sie falsche Textpassagen durch [8 Fehler]! Österreich
MehrWürzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist
Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Gesetzgebung Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Gesetzgebung materiell formell ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
MehrErstes Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.
Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes Verfassungsgesetz). Die Nationalversammlung hat beschlossen: Erstes Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.
Mehr13. KAPITEL: DAS BUNDESPARLAMENT UND DAS LANDESPARLAMENT
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 13. KAPITEL: DAS BUNDESPARLAMENT UND DAS LANDESPARLAMENT 1. KREUZEN SIE AN! DAS BUNDESPARLAMENT
MehrFRAGEN UND TEXTE zu den KAPITELN 4 bis 6 LÖSUNG
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner WS 2011/12 FRAGEN UND TETE zu den KAPITELN 4 bis 6 LÖSUNG GEWALTENTEILIGER RECHTSSTAAT
MehrVerfassung und Grundrechte
Verfassung und Grundrechte Materialien zur Politischen Bildung von Kindern und Jugendlichen www.demokratiewebstatt.at Mehr Information auf: www.demokratiewebstatt.at Was ist eine Verfassung? Spielregeln
MehrUniv.-Prof. Dr. Manfred Stelzer
Univ.-Prof. Dr. Manfred Stelzer Du hast auch Prüfungsfragen mitgeschrieben? Dann schick sie uns bitte an fragensammlung@agjus.at oder poste sie unter www.agjus.at/lernen/fragensammlungen. Vielen Dank!
MehrFRAGEN UND TEXTE zu den KAPITELN 12 bis 15
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner WS 2011/12 FRAGEN UND TETE zu den KAPITELN 12 bis 15 DIE PARLAMENTE DES BUNDES UND DES
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Bettina Renner 10.06.2015 4. TEST SS 2015 NAME: VORNAME Z U N A M E [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] Wenn zutreffend bitte ausfüllen! Ich benötige
MehrDeutschland Das Politische System. Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer
Deutschland Das Politische System Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer Rechtsstaat. 16 Bundesländer Die Bundesrepublik ist ein föderativer Staat, d.h. sie setzt sich aus Länder zusammen.
MehrMASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) Bruno Binder VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT 23.03.2012
MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) Bruno Binder VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT 23.03.2012 TEIL A (20 Punkte) Der Unternehmer U möchte auf seinem Grundstück neben einem beliebten
MehrRecht (Aufzeichnungen zu Vorlesungen für das 3. Semester/ Feininger) / /
(Aufzeichnungen zu Vorlesungen für das 3. Semester/ ) 2. Vorlesung (29-11-02) Geltungsbereich des Rechts Anwendung oder Bezug Objektives Recht Die Rechtsordnung ohne unmittelbaren konkreten Bezug Gesetze
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Simone Hauser / Julia Kohl / Margit Mayr / Martin Pantlitschko SS 2009 8.0.2009 PRÜFUNGSFRAGEN ZU KAPITEL WAS IST RECHT?. Normen sind Sollenssätze, mit denen ein
MehrÖffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht
Öffentliches Recht WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Wiederholung Grundlagen des öffentlichen Rechts 1. Abgrenzung Öffentliches Recht und Privatrecht 2. Abgrenzung Verfassungsrecht
MehrVerwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte
Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verfassungsgerichtshof, 16. Mai 2017 I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle
MehrWeisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung
160/PRVOR-K - Präsidiumsvorlage 1 von 6 Dr. PETER KOSTELKA Beilage 1 Weisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung Im Anschluss an die Diskussion des Themas Weisungsbindung und
MehrDas politische System Österreichs und die EU
i mini in nun um um IIIII im111 u min IIIII in«iiiii im im A 2009/8288 Karl Ucakar Stefan Gschiegl Das politische System Österreichs und die EU facultas.wuv Inhaltsverzeichnis Vorwort 1 Politik - Recht
MehrEinblick ins österreichische Verfassungsrecht
Parlamentsdirektion / Christian Hikade Einblick ins österreichische Verfassungsrecht Wer, wie, wo oder was ist die Verfassung, was macht sie so den ganzen Tag und wofür brauchen wir sie eigentlich? Dieses
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Manuela Kopecky WS 2009/2010 2. TEST 18.11.2009 NAME: Punkte (50) 1. KREUZEN SIE AN! 1. Österreich ist Mitglied in der EU und in der EG. 2. Die EG ist ein Staatenbund.
MehrBundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)
98 der Beilagen XXVI. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 4 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)
MehrArtikel 94. (2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten
Artikel 94. (2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen
MehrZweiter Block - Verfassungsrecht
Zweiter Block - Verfassungsrecht Stufenbau der Rechtsordnung (wdh) Grundprinzipien der Verfassung Verfassungsrecht Kompetenzverteilung Gesetzgebung Geltungsbereiche von Gesetzen Grundrechte Völkerrecht
Mehr1. KAPITEL: WAS IST RECHT?
WAS IST RECHT? 1 1. KAPITEL: WAS IST RECHT? 1. KREUZEN SIE AN! NORM [Lehrbuch ab Rz 3] 1) 2) Gesellschaft sind die Menschen insgesamt, so wie sie zusammenleben. Normen sind Sollenssätze, mit denen ein
MehrAllgemeine Staatslehre Begriffliche Grundlagen
Allgemeine Staatslehre Begriffliche Grundlagen den Begriff Staat erklären Drei Elemente Lehre die wichtigsten Staatszwecke nennen und die sich daraus ergebenen Aufgaben des Staates beschreiben Innere u.
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT II ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT II (1)
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT II ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT II (1) WS 2016/17, SS 2017 Bruno Binder/Carsten Roth/Thomas Trentinaglia [Cyber] Gudrun Trauner [präsent] DIE LÖSUNG VERFASSUNGSRECHTLICHER
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Politik, Recht, Sprache 3. Juristische Grundlehre 15. Völkerrecht und internationale Organisationen...
Inhaltsverzeichnis Vorwort Politik, Recht, Sprache 3 1. societas, ibi (Wo Gesellschaft, dort Recht) 3 2. Politik und Recht 4 3. Sprache und Recht 4 Auslegung (Interpretation) - Methoden 5 Sachverhalt,
MehrVerwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte. Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter
Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle Grundrechte Grundrechte
MehrGrundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht
Prof. Dr. Horst Dreier Wintersemester 2014/15 Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Erster Teil: Einführung I. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 1. Das Grundgesetz
MehrNorddeutsche Hochschule für Rechtspflege. - HR Nord - Hildesheim
Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege - HR Nord - Hildesheim S T U D I E N P L A N Einführung in die Rechtswissenschaften und in das Staats- und Verfassungsrecht Stand: Dezember 2013 - 2 - A Art und
MehrBruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 17. KAPITEL: DIE GERICHTE 1. KREUZEN SIE AN! ORDENTLICHE GERICHTSBARKEIT UND GERICHTSBARKEIT
MehrLE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung
LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung 2.1 Die Rechtsnatur der EU 2.2 Die Organe der EU 2.3 Die Rechtsquellen des Unionsrechts 2.4 Der Acquis Communautaire 2.5 Der EUV im Überblick
MehrDie vier Prinzipien der Österreichischen Bundesverfassung? Wem steht die gesetzlich geregelte Selbstverwaltung in Österreich insbesondere zu?
Politische Bildung Die vier Prinzipien der Österreichischen Bundesverfassung? Demokratisches Prinzip Republikanisches Prinzip Bundesstaatliche Prinzip Rechtsstaatliche Prinzip Wem steht die gesetzlich
Mehreine Auffrischung Alfred B. ZECHLING
Jahrestagung 2011 für Sicherheit im Bergbau Wesentliche Rechtsgrundlagen - eine Auffrischung Alfred B. ZECHLING Bad Bleiberg 9. Juni 2011 1 Agenda Was versteht man unter Recht Recht? Einleitung Charakteristika
MehrGrundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie. Fall 1: Kaiser Franz I. 14
8 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Grundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie Fall 1: Kaiser Franz I. 14 Die Grundlagen des allgemeinen Staatsrechts;
MehrStaats- und Europarecht
Monika Pinski Silke Malbrich Jan Seybold Staats- und Europarecht - Lernbuch - G a P-Verlag Vorwort... III Inhaltsübersicht... V Verzeichnis der Fälle...IX Verzeichnis der Übersichten...X Verzeichnis der
MehrBruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 8. KAPITEL: GRUND- UND FREIHEITSRECHTE 1. KREUZEN SIE AN! GRUNDRECHTE 1) Jeder Mensch hat
MehrAuszugsweise Gegenüberstellung des B-VG 1920 mit dem aktuellen B-VG (Stand 2003)
Auszugsweise Gegenüberstellung des B-VG 1920 mit dem aktuellen B-VG (Stand 2003) Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz) Stand
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040 Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner 140.075 WS 2011/12 4. TEST 19.01.2012 NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung
MehrStaat und Politik
2. 2 - Staat und Politik - Grundlagen eines Staates - Staats- und Regierungsformen Grundlagen eines Staates - Fragenkatalog 1. Über welche drei gemeinsamen Merkmale verfügen alle Staaten? 2. Wie hoch war
MehrÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [WS 2014/15]
ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [WS 2014/15] Bruno Binder/Carsten Roth 148.001 [Cyber] Gudrun Trauner 140.074 DIE LÖSUNG VERFASSUNGSRECHTLICHER FÄLLE [Welcher Rechtsweg?] 1. Der Fall ist zunächst im Hinblick auf
MehrÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [SS 2014]
ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [SS 2014] Bruno Binder/Carsten Roth 148.001 [Cyber] DIE LÖSUNG VERFASSUNGSRECHTLICHER FÄLLE [Welcher Rechtsweg?] 1. Der Fall ist zunächst im Hinblick auf die Kompetenzen des VfGH
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Dr. Sebastian Unger Allgemeines Verwaltungsrecht Sommersemester 2014 17. April 2014 Wiederholung 15. April 2014: Ausgangspunkt: Verwaltung Teil des politischen Systems zweckmäßige Entscheidungen ( politische
MehrEntscheidungsverfahren der EU
Entscheidungsverfahren der EU 124 Entscheidungsverfahren der EU Grundstrukturen Verschränkung von drei Kompetenzbereichen: Nationalstaatlicher Bereich + Kooperation Supranational-gemeinschaftlicher Bereich
MehrNORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM
STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT DR. ULRICH PALM NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG Verfassung ist das erste Gesetz des Staates (nicht bloßer Programmsatz) Vorrang der Verfassung (Art. 20 III, Art. 1 III
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Manuela Kopecky WS 2009/2010 3. TEST 16.12.2009 NAME: Punkte (50) 1. KREUZEN SIE AN! 1. Das oberste Verwaltungsorgan der Bundesverwaltung ist die Bundesregierung.
MehrGesetz Gesetzgebung Normenhierarchie
Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I KURS ÖFFENTLICHES RECHT I
JA ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I KURS ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder / Bettina Renner / Gudrun Trauner SS 2017 8. KAPITEL: GRUND- UND FREIHEITSRECHTE 1. KREUZEN SIE AN! GRUNDRECHTE 1) Jeder
MehrRepetitorium Öffentliches Recht für Wiwis. WiSe 2016/17
Repetitorium Öffentliches Recht für Wiwis WiSe 2016/17 Inhaltsverzeichnis u Allgemeine Klausurtaktik u Effektive Prüfungsvorbereitung u Hilfestellung bei Aufgabenlösung u Staatsorgansiationsrecht u Grundrechte
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner WS 2011/12 1. A ärgert sich über einen Strafzettel wegen Falschparkens hinter dem Scheibenwischer
MehrGliederungen des positiven Rechts
Gliederungen des positiven Rechts I. Gliederung aufgrund der Normenhierarchie 1. Verfassung 2. Gesetz (im formellen Sinn) 3. Verordnung II. III. IV. Gliederung aufgrund der Hierarchie der Gemeinwesen 1.
Mehr(CYBER)ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [SS 2013]
(CYBER)ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [SS 2013] Bruno Binder/Carsten Roth/Gudrun Trauner 148.001 [cyber] 148.037 [präsent] DIE LÖSUNG VERFASSUNGSRECHTLICHER FÄLLE [CHECKLISTEN] [Welcher Rechtsweg?] 1. Der Fall
MehrAchSo! Staatsrecht I. Lernen mit Fällen. Bearbeitet von Tasia Walter, Winfried Schwabe
AchSo! Staatsrecht I Lernen mit Fällen Bearbeitet von Tasia Walter, Winfried Schwabe 2., überarbeitete Auflage 2014. Buch. 360 S. Kartoniert ISBN 978 3 415 05222 2 Format (B x L): 17 x 24 cm Recht > Öffentliches
MehrBruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN! SCHLICHTES HANDELN DER STAATSORGANE; RECHTSSETZUNG DER STAATS- ORGANE UND RECHTSSATZFORMEN
JA JA JA ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 6. KAPITEL: RECHTSERZEUGUNGSREGELN 1. KREUZEN SIE AN! SCHLICHTES HANDELN DER STAATSORGANE;
MehrKontaktinformationen. Ansprechpartner Oberster Gerichtshof (OGH) / Presse-Kontakt
Kontaktinformationen Ansprechpartner Oberster Gerichtshof (OGH) / Presse-Kontakt Hon.-Prof. Dr. Kurt Kirchbacher Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Oberster Gerichtshof Schmerlingplatz 11 A-1011
MehrGrundlagen des Verfassungsrechts
INSTITUT FÜR RECHT DER WIRTSCHAFT ORDINARIAT FÜR PRIVAT- UND WIRTSCHAFTSRECHT O. UNIV.-PROF. DDR. ARTHUR WEILINGER 4 Grundlagen des Verfassungsrechts 1. Die Verfassung regelt die rechtliche Grundordnung
MehrKlausur UE öffentliches Recht
Klausur UE öffentliches Recht 1. Unstrittige Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung sind: Demokratie Rechtsstaat Neutralität Sozialstaat Monarchie Umweltschutz Zentralstaat Gewaltenteilung
MehrTeil I: Staats- und Verfassungsordnung
Teil I: Staats- und Verfassungsordnung 1 Grundlagen von Staat und Verfassung I. Staat und Verfassung 1. Der Staat als Organisationsform politischer Herrschaft 2. Die Sicht des Völkerrechts: Staatlichkeit
MehrPolitische System Österreichs - Ein kurzer Einblick in die nationale Ebene -
Politische System Österreichs - Ein kurzer Einblick in die nationale Ebene - Das politische System ist auf folgenden Grundsätzen ( Baugesetzen der österreichischen Bundesverfassung) aufgebaut: Republik,
MehrDie UVS als neue Landesverwaltungsgerichte
Die UVS als neue Landesverwaltungsgerichte Neue Strukturen Erwartungen von Ist-Situation 9 Verwaltungssenate ~ 120 Sonderbehörden 2 Änderung der Rechtsschutzlandschaft Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit
MehrDas Politische System Deutschlands
Das Politische System Deutschlands Lehrstuhl für Vergleichende Politikwissenschaft Geschwister-Scholl-Institut Vierte Sitzung: Die Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Pflichtvorlesung im Wintersemester
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Carsten Roth SS 2012 Fälle zur Vorbereitung auf den 4. Test Lösungsvorschläge 1. A ärgert sich über einen Strafzettel wegen Falschparkens hinter dem Scheibenwischer
MehrEinführung in das österreichische Recht
Kneihs I Bydlinski Vollmaier Welan Einführung in das österreichische Recht facultas.wuv Vorwort 1 Politik, Recht, Sprache 3 1. Ubi societas, ibi ius." (Wo Gesellschaft, dort Recht) 3 2. Politik und Recht
MehrLE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung
LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung 1 2.1 Die Rechtsnatur der EU 2.2 Die Organe der EU 2.3 Die Rechtsquellen des Unionsrechts 2.4 Der Acquis Communautaire 2.5 Der EUV im
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrVorlesungsgliederung
PD Dr. Emanuel V. Towfigh SoSe 2015 Staatsrecht II: STAATSORGANISATIONSRECHT Vorlesungsgliederung I. Einführung und Grundbegriffe 1. Veranstaltungsorganisation, Materialien, Literatur 2. Staatsorganisationsrecht
Mehr