Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ]

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1 Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ] SS :45-15:15 1. Klausur (G1) Bruno Binder/Sandra Stadlbauer NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] 1. KREUZEN SIE AN! 1) Der Begriff Staat wird durch die drei Staatselemente, nämlich Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt definiert. 2) Unter Gewaltmonopol des Staats versteht man den Anspruch des Staats, allein physische und psychische Gewalt ausüben zu dürfen. 3) Positives Recht, Gottesrecht, Naturrecht, Vernunftrecht sind verschiedene Begriffe für eine einheitliche alles umfassende Rechtsordnung. 4) Normen sind ein Phänomen des Staats, Rechtsnormen sind ein Phänomen der Gesellschaft. 5) Der Staat, in dem die Ausübung der Staatsgewalt durch Verfassungsgesetze geregelt ist, ist ein Verfassungsstaat. 6) Die Verfassung sieht bestimmte Rechtsatzformen vor und überlässt die Schaffung weiterer Rechtssatzformen dem einfachen Gesetzgeber. 7) Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist ein vom Europarat erarbeiteter multilateraler Staatsvertrag. 8) Wir unterscheiden eine Verfassung im materiellen Sinn und eine Verfassung im formellen Sinn deswegen, weil Verstöße gegen die Verfassung im formellen Sinn als bloße Formsache unbeachtlich sind. 9) Vom Verfassungs-Überleitungsgesetz 1945 abgesehen, besteht die österreichische Bundesverfassung aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), aus weiteren Verfassungsgesetzen wie dem Staatsgrundgesetz 1867, dem Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG) 1948, dem Neutralitätsgesetz 1955, aus vereinzelten Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen, etwa im Parteiengesetz 2012 (PartG) und im Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), und aus Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen, wie etwa in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (= EMRK). 10) Es gibt verschiedene Demokratiemodelle, wie das Volk die Herrschaft in einem demokratischen Staat ausübt: Die plebiszitäre Demokratie und die parlamentarische Demokratie. 11) Es gibt ein aktives und ein passives Wahlrecht. Passives Wahlrecht ist das Recht, in einem demokratischen Staat durch Stimmabgabe an einer Wahl teilzunehmen. Aktives Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl zu kandidieren und gewählt zu werden. 12) Das B-VG schreibt ua die Wahlrechtsgrundsätze für die Wahl der Parlamente fest. Wahlrechtsgrundsätze sind das allgemeine Wahlrecht, das gleiche Wahlrecht, das unmittelbare Wahlrecht, das geheime Wahlrecht, das persönliche Wahlrecht, das freie Wahlrecht und die Verhältniswahl. 13) Gleiches Wahlrecht bedeutet, dass jeder Staatsbürger etwa bei der Wahl zum Nationalrat eine Stimme abgeben darf. Niemand darf von der Wahl ausgeschlossen werden. 14) Das unmittelbare Wahlrecht verlangt die physische Präsenz des Wählers vor der Wahlbehörde und schließt die Ausübung des Wahlrechts durch einen Stellvertreter aus. 15) Im Verhältniswahlrecht steht nicht die Persönlichkeit der einzelnen Kandidaten, sondern die Parteizugehörigkeit der Kandidaten im Vordergrund. JA [5] Seite 1

2 2. BEANTWORTEN SIE! 1. Was versteht das B-VG unter Republik? [2] 2. Was verstehen wir unter Fehlerkalkül? [2] Seite 2

3 3. Was verstehen wir unter Wirtschaftsordnung? Welche Wirtschaftsordnung hat Österreich und warum? [4] [8] Seite 3

4 3. ORDNEN SIE ZU! SACHMATERIE KOMPETENZ- TATBESTAND BUND LAND Art? Abs? Z? B-VG Gesetzgebung Vollziehung Gesetzgebung Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Vollziehung Forstwesen Staatsbürgerschaft Baurecht Elektrizitätswesen Urheberrecht [5] 4. KREUZEN SIE AN! JA 16) Eine individuelle Rechtsnorm hat immer eine Regelung zum Inhalt, die sich auf einen bestimmten Sachverhalt bezieht. 17) Ziel der Gewaltenteilung ist es, die Staatsgewalt auf mehrere Staats(teil)gewalten aufzuteilen, weil eine spezialisierte Staats(teil)gewalt effizienter handeln kann als der Gesamtstaat. 18) Das B-VG weicht in seinem Begriffsverständnis vom idealtypischen Begriffsverständnis der Gesetzgebung und der Vollziehung ab. Die Verwaltung darf etwa auch generelle Rechtsnormen (Verordnungen) erlassen. 19) Die Regierung als oberstes Organ der Vollziehung kann vom Parlament für alles, was in der Vollziehung geschieht, politisch verantwortlich gemacht werden. 20) Die Unabhängigkeit der Richter besteht in den richterlichen Privilegien, das sind die Weisungsfreiheit, die Unabsetzbarkeit und die Unversetzbarkeit der Richter. 21) In der parlamentarischen Demokratie wählt das Volk die Abgeordneten zum Parlament und die Richter. 22) Unter Daseinsvorsorge verstehen wir das Gewaltmonopol des Staats. 23) Im Rechtsstaat ist die Gesetzgebung vorhersehbar und berechenbar. 24) Objektive Rechtsschutzeinrichtungen sind staatliche Einrichtungen, die das Handeln der Verwaltung auf Rechtmäßigkeit überprüfen. Der vom rechtswidrigen Handeln der Verwaltung Betroffene hat ein subjektives Recht auf Einschreiten der objektiven Rechtsschutzeinrichtungen. Seite 4

5 JA 25) Die erste und höchste Stufe im Stufenbau der Rechtsordnung sind die Verfassungsgesetze. Sie sind durch keine anderen Rechtsnormen bedingt, bedingen aber selbst das gesamte staatliche Recht, also alle anderen Rechtsnormen. 26) Das Verfassungsrecht ist in der Grundnorm bedingt. Diese Grundnorm ist eine Rechtsnorm, die nicht als staatliches Recht, sondern als gesellschaftliches Recht gilt. 27) Bescheide ergehen aufgrund der Gesetze und gegebenenfalls aufgrund von Verordnungen. 28) Bei Gesetzesvorbehalt darf die Vollziehung frei handeln, solange das Parlament kein Gesetz erlassen hat. 29) Unter formalgesetzlicher Delegation versteht man, dass die Verwaltung in bestimmten Fällen anstelle des Gesetzgebers Gesetze erlassen darf. 30) Das Unionsrecht genießt Anwendungsvorrang vor dem Bundesrecht, nicht aber vor dem Landesrecht. 31) Es gibt eine Gesetzgebung des Bundes und eine Gesetzgebung des Landes. Die Bundesgesetzgebung besorgt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat, die Landesgesetzgebung der Landtag gemeinsam mit dem Landesrat. 32) Wir sprechen von Bundesstaat (= Föderation), Staatenbund (= Konföderation) und Staatenverbund (= EU). 33) Grundlage sowohl für das Bundesrecht als auch für das Landesrecht ist die Bundesverfassung, sie bildet die höchste Stufe im Stufenbau der Rechtsordnung. 34) Art 15 Abs 1 B-VG sieht eine Generalklausel zugunsten des Landes vor. Die Zuständigkeiten des Bundes sind insbesondere in den Art 10, 11 und 12 B-VG einzeln aufgezählt. Wir nennen diese Methode der Kompetenzverteilung Enumerationsmethode. 35) Der zur Regelung der Sachmaterie Gewerbe zuständige Bundesgesetzgeber (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) darf auch Enteignungsmaßnahmen im Interesse der Sachmaterie Gewerbe normieren, weil die Enteignung eine Adhäsionsmaterie ist. 36) Das B-VG kennt auch Bedarfskompetenzen. Bund und Länder können in allen Materien nach Bedarf Kompetenzen des anderen Staats an sich ziehen. 37) Alle von der Verfassung gewährten subjektiven Rechte sind ohne Rücksicht auf Inhalt oder Bedeutung des Rechts Grundrechte. 38) Grundrechte und verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte sind in der positivistischen Rechtsordnung Synonyme. 39) Die österreichische Verfassungsordnung enthält zwei Grundrechtskataloge : das StGG und die EMRK. In diesen Grundrechtskatalogen sind alle Grundrechte enthalten. 40) Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein zwischen dem Europarat und Österreich geschlossener Staatsvertrag. 41) Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ist ein vom Nationalrat beschlossener Grundrechtskatalog. 42) Die staatlichen Organe haben die EU-Grundrechtecharta (GRC) bei ihrem Handeln immer zu beachten. [9] Seite 5

6 5. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH [3 FEHLER]! Die Rechtsordnung muss im Sinne des Rechtsschutzstaats Vorkehrungen treffen, damit die staatlichen Organe die Rechtsnormen tatsächlich einhalten. Dies geschieht einerseits durch objektive Rechtsschutzeinrichtungen, etwa der politischen und rechtlichen Verantwortung von Organen der Vollziehung gegenüber den Parlamenten, der Tätigkeit des Rechnungshofs und der Volksanwaltschaft. Nur ein vom rechtswidrigen staatlichen Handeln Betroffener kann das Tätigwerden der objektiven Rechtsschutzeinrichtungen erzwingen. Der Rechtsschutzstaat verlangt aber anderseits, dass einzelne vom Staatshandeln Betroffene gegen den Staat einen förmlichen Prozess führen können mit dem Ziel, das rechtswidrige handelnde Staatsorgan durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidung zum gesetzmäßigen Handeln zu zwingen. Ein solcher Prozessweg steht einem Betroffenen allerdings nur offen, wenn ihm der Gesetzgeber im Zusammenhang mit einem bestimmten Staatshandeln ein subjektives Recht einräumt. Subjektive Rechte kann nur der Verfassungsgesetzgeber gewähren. Der Prozessweg, den ein Betroffener aufgrund subjektiver Rechte beschreiten kann, kann ihn zu Verwaltungsbehörden, zu den Gerichten des öffentlichen Rechts (VwG, VwGH, VfGH) und auf internationaler Ebene bei einem Recht aus der EMRK zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) führen. [3] 6. KREUZEN SIE AN! 43) Wir nennen ein Grundrecht verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der Verfassungsgesetzgeber gewährt; wir nennen ein Grundrecht einfachgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der einfache Gesetzgeber gewährt. 44) Es gibt Staatsbürgerrechte und Menschenrechte. Staatsbürgerrechte gewährt das einfache Gesetz, Menschenrechte das Verfassungsgesetz. 45) Die Wesensgehaltssperre bildet eine Schranke für Eingriffe des einfachen Gesetzgebers in ein Freiheitsrecht mit Gesetzesvorbehalt. Danach darf ein Freiheitsrecht jedenfalls nie so weit eingeschränkt werden, dass dies der Aufhebung des Grundrechts gleichkommt. JA 46) Menschen können privatrechtliche Verträge abschließen, weil sie rechtsfähig sind. Jeder Mensch ist von Natur aus rechtsfähig 47) Juristische Personen verfügen über ein Organisationsrecht, etwa einen Gesellschaftsvertrag, eine Satzung, ein Statut. 48) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die juristischen Personen des Privatrechts sind nicht gleich rechtsfähig. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind rechtsfähig, die juristischen Personen des Privatrechts sind (privat)rechtsfähig. 49) Die Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) sind durch die Bundesverfassung in Art 17 B-VG und in Art 116 B-VG als juristische Personen eingerichtet. 50) Die Verwaltung, die für die Gebietskörperschaft in den Formen des Privatrechts handelt, handelt wie wir sagen nicht-hoheitlich, in Privatwirtschaftsverwaltung oder in Fiskalverwaltung. 51) Der Staat ist ein Abgabenstaat, der die benötigten Finanzen vor allem durch Steuern und Gebühren aufbringt. Seite 6

7 JA 52) Modelle einer Wirtschaftsordnung sind die Privatwirtschaft, die Gemeinwirtschaft, die Staatswirtschaft, die Marktwirtschaft, die Planwirtschaft und die Misswirtschaft. 53) Weil Österreich ein Bundesstaat ist, bildet jedes Bundesland jeweils ein eigenes Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. 54) Aufgrund der Sozialstaatlichkeit und des bundesverfassungsgesetzlich gebotenen Umweltschutzes kann man Österreich als soziale und ökologische Planwirtschaft bezeichnen. 55) Österreich ist ein Völkerrechtssubjekt. Das bedeutet, dass Österreich die Existenz des Völkerrechts anerkennt. 56) Neben dem Staatsrecht auf nationaler Ebene steht auf internationaler Ebene das Völkerrecht, das die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten regelt. Es bestehen daher die beiden Rechtsordnungen nebeneinander. 57) Ein wichtiger Teil des Völkerrechts besteht in bilateralen oder multilateralen völkerrechtlichen Verträgen. 58) Die EU ist ein Staatenverbund. 59) Die EU-Grundrechtecharta (GRC) wurde vom Europarat erlassen. 60) Das sekundäre Unionsrecht besteht insbesondere aus den Verordnungen und den Richtlinien. [6] 7. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH [5 FEHLER! Österreich ist eine parlamentarische Demokratie, auch ein Bundesstaat. In Österreich gibt es daher neun Landesparlamente und ein Bundesparlament. Das Bundesparlament ist ein Zwei-Kammern-Parlament und besteht aus dem Nationalrat und dem Bundesrat. Die erste Kammer ist der vom Volk gewählte Nationalrat, die zweite Kammer ist der von den Landesregierungen beschickte Bundesrat. Die Landesparlamente sind ein Ein-Kammer- Parlament und heißen Landesrat. Der Nationalrat hat 183 vom Bundesvolk gewählte Abgeordnete, die Landtage haben je nach Bundesland 36 bis 100 vom Landesvolk gewählte Abgeordnete. Die Wahlen zu den Parlamenten erfolgen nach bestimmten Wahlrechtsgrundsätzen. Wahlrechtsgrundsätze sind das allgemeine Wahlrecht, das gleiche Wahlrecht, das unmittelbare Wahlrecht, das geheime Wahlrecht, das persönliche Wahlrecht und das freiheitliche Wahlrecht. Es gilt das Persönlichkeitswahlrecht (= Listenwahl), das heißt die Wähler wählen die Abgeordneten des Nationalrats nach Listen von Wahlparteien. Eine Pflicht der Wahlberechtigten zur Stimmabgabe (= Wahlpflicht) besteht nicht. Die gewählten Abgeordneten haben ein freies Mandat, sie sind an ihre Wahlversprechen nicht gebunden. Die Parlamente erlassen die Gesetze. Der Weg des Bundesgesetzes beginnt mit der Gesetzesinitiative, die ausschließlich der Bundesregierung (Ministerrat) zusteht. Einfache Bundesgesetze benötigen im Nationalrat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Bundesverfassungsgesetze die Mehrheit von zwei Dritteln. [5] Seite 7

8 8. KREUZEN SIE AN! 61) Das B-VG weist die Landesgesetzgebung dem Landesparlament, nämlich dem Landesrat, zu. 62) Der Nationalrat kann seine fünfjährige Legislaturperiode durch Mehrheitsbeschluss (= Selbstauflösung ) vorzeitig beenden. Die Folge sind Neuwahlen. 63) Die Teilnahme an den Wahlen zum Parlament ist ein Grundrecht. JA 64) Drei Grundfreiheiten bestimmen den Binnenmarkt: Die Warenverkehrsfreiheit, die Personenverkehrsfreiheit (= Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit) und die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit. 65) Die Warenverkehrsfreiheit (= freier Warenverkehr) eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts ist unmittelbar anwendbares primäres Unionsrecht mit Anwendungsvorrang vor nationalem Recht. 66) Die Währung in der Wirtschaftsunion ist der Euro. Der Euro gilt in allen EU-Mitgliedstaaten. 67) Die vom Bundespräsidenten erlassenen Bescheide nennt man Entschließungen, Gesetze des Bundespräsidenten nennt man Allgemeine Entschließungen. 68) Der Bundespräsident ist dem Nationalrat politisch verantwortlich. 69) Die wichtigste Aufgabe des Bundespräsidenten ist die Bildung der Bundesregierung. Der Bundespräsident ernennt frei den Bundeskanzler und über Vorschlag des Bundeskanzlers die Mitglieder der Bundesregierung. In gleicher Weise bildet der Bundespräsident die Landesregierungen. 70) Die obersten Organe der Verwaltung leiten die Verwaltung (Art 20 Abs 1 B-VG). Förmlicher Ausdruck der Leitung (= hierarchische Ordnung) sind die Weisung und die Aufsicht. 71) Die staatliche Verwaltung ist hierarchisch geordnet, es herrscht strikte Weisungsbindung. Die Bindung an Weisungen ist erforderlich, weil die dem Parlament für das politisch und rechtlich einwandfreie Verhalten der Verwaltung verantwortliche politische Verwaltungsspitze die Möglichkeit haben muss, sich bei den ihr untergeordneten Verwaltungsorganen konsequent durchzusetzen. 72) Die Weisungsbindung der staatlichen Verwaltungsorganisationen ist Verfassungsgrundsatz (Art 20 Abs 1 B-VG). Von diesem Grundsatz abweichend hat der Verfassungsgesetzgeber einzelne weisungsfreie Verwaltungsorgane eingerichtet und die Gesetzgebung ermächtigt, in genau bestimmten Einzelfällen durch einfaches Gesetz weitere weisungsfreie Verwaltungsorgane einzurichten. 73) Der Bescheid ist ein individuell-abstrakter Rechtssatz der Verwaltung. 74) Die Verordnung ist eine generelle Rechtsnorm der Verwaltungsbehörde. Ein Bescheid ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm der Verwaltungsbehörde. 75) Auch der Gesetzgeber und die Gerichte können Bescheide erlassen. Seite 8

9 JA 76) Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nennen wir kurz Maßnahme. 77) Die Landesregierung ist das oberste Verwaltungsorgan des Landes. Sie steht unter Aufsicht der Bundesregierung. 78) Das Misstrauensvotum ist ein Beschluss des Nationalrats oder des Bundesrats zur Abberufung der Bundesregierung oder eines einzelnen Bundesministers wegen Verlust des politischen Vertrauens. 79) Gemeinden, die von einer politisch linken Mehrheit beherrscht werden, nennt man Kommunen. 80) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften, Bund und Länder sind keine Gebietskörperschaften, sondern Staaten. 81) Die Weisungsbindung der Verwaltung ist aus demokratischen Gründen notwendig (politische Verantwortung der Regierung). Die fehlende politische Verantwortung der Gemeinde gegenüber dem Parlament wird durch die unmittelbare Wahl des obersten Gemeindeorgans (Gemeinderat) durch das Gemeindevolk ersetzt. 82) Wir unterscheiden eine ordentliche Gerichtsbarkeit (= Zivilgerichtsbarkeit) und eine außerordentliche Gerichtsbarkeit (= Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts) bestehend aus der Strafgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 83) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt (Art 94 B-VG). 84) Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts besteht aus dem Verfassungsgerichtshof (VfGH), aus dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und aus dem Obersten Gerichtshof (OGH). 85) Die Vollziehung ist im Sinne des Gesetzmäßigkeitsgebots der Bundesverfassung (Art 18 Abs 1 B-VG) strikt an die Gesetze gebunden. Der Gesetzgeber regelt mit dem Ziel, die Richtigkeit (= Gesetzmäßigkeit) des Vollziehungshandelns sicherzustellen, nicht nur den Inhalt des Vollziehungshandelns (= materielles Recht ), sondern auch, wie die Vollziehungsorgane bei Umsetzung der generellen Gesetze vorzugehen haben ( Verfahrensrecht ). 86) Als Ermittlungsverfahren bezeichnet das Verwaltungsverfahren den Verfahrensteil bis zur Erlassung des Bescheids. Das Ermittlungsverfahren dient der Erforschung der für die Bescheiderlassung relevanten gesetzlichen Regelungen. 87) Das VStG kennt eine Anonymverfügung. Obwohl der Straftäter unbekannt ist, erlässt die Strafbehörde gegen ihn einen Strafbescheid, weil er in einer Nahebeziehung zur Tat steht. Gegen die Anonymverfügung ist als Rechtsmittel ein Einspruch zulässig. [9] Seite 9

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