ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Manuela Kopecky WS 2009/ TEST NAME: Punkte (50) 1. KREUZEN SIE AN! 1. Das oberste Verwaltungsorgan der Bundesverwaltung ist die Bundesregierung. 2. Der Bundeskanzler kann den Bundesministern und Staatssekretären in allen Angelegenheiten Weisungen erteilen. 3. Der vom Bundespräsidenten ernannte Bundeskanzler bestimmt, wie viele Bundesminister und Bundesministerien es gibt. 4. Nach dem B-VG ist die mittelbare Bundesverwaltung die Regel, die unmittelbare Bundesverwaltung die Ausnahme. In der unmittelbaren Bundesverwaltung nehmen dem Bundesminister nachgeordnet eigene Bundesverwaltungsorgane die Bundesverwaltung im regionalen Bereich der Länder wahr. 5. Allein der einfache Bundesgesetzgeber bestimmt, ob er von der mittelbaren Bundesverwaltung abweicht und in einer bestimmten Angelegenheit eine unmittelbare Bundesverwaltung einrichtet. Bundesverfassungsgesetzliche Einschränkungen dafür gibt es nicht. 6. Unmittelbare Bundesverwaltung sind etwa die Grundverkehrsbehörden. 7. Organe der unmittelbaren Bundesverwaltung sind etwa die Sicherheitsdirektion, das Bundessozialamt, der Landesschulrat, das Finanzamt, die Energie-Control Kommission. 8. Die Bundesverwaltung ist für die Angelegenheiten des Art 10 B-VG in Hoheitsverwaltung, für die Angelegenheiten des Art 17 B-VG in Privatwirtschaftsverwaltung zuständig. Aus diesen Zuständigkeiten fallen die örtlichen Angelegenheiten des Art 118 Abs 2 und 3 B-VG heraus und in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden hinein. 9. In der mittelbaren Bundesverwaltung werden Landesverwaltungsorgane funktionell, nicht organisatorisch als Bundesverwaltungsorgane tätig. 10. In nicht-hoheitlicher Bundesverwaltung vertritt der Bundesminister den Bund rechtsgeschäftlich nach außen. 11. Der für Agenden der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zuständige Bundesminister kann Angelegenheiten an den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden zur Erledigung übertragen. Diese Übertragung in nicht-hoheitlicher Bundesverwaltung nennen wir staatliche Auftragsverwaltung. 12. Das Bundesheer ist eine auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht der Männer und Frauen eingerichtete militärische Formation und Teil der Bundesverwaltung. 13. Das Bundesheer ist im gewaltenteiligen Staat neben der Gesetzgebung, neben der Verwaltung und neben der Gerichtsbarkeit als vierte Staatsteilgewalt eingerichtet. 14. Das Bundesheer untersteht der Befehlsgewalt des Bundesministers für Landesverteidigung. Es steht damit unter einer zivilen dem Parlament politisch verantwortlichen Leitung. 15. Die Bundesgesetzgebung fasst die (allgemeine) Sicherheitspolizei mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei des Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG mit anderen sicherheitsrelevanten Materien der Bundesgesetzgebung (Passwesen, Meldewesen, Waffenwesen ua) begrifflich zur Sicherheitsverwaltung zusammen. 16. Die Sicherheitsverwaltung des Bundes nehmen besondere Sicherheitsbehörden wahr. In I. Instanz die Bundespolizeidirektionen, in II. Instanz die Sicherheitsdirektionen und in III. Instanz der Bundesminister für Inneres. Wo keine Bundespolizeidirektion eingerichtet ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung des Bundes der mittelbaren Bundesverwaltung. 17. Nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung dürfen der Bund und die Länder bewaffnete Wachkörper einrichten. 18. Der Wachkörper Bundespolizei kann Verordnungen und Bescheide erlassen. 19. Hat eine Gemeinde einen Gemeindewachkörper eingerichtet, so ist dieser Wachkörper auf dem Gemeindegebiet neben der Bundespolizei tätig JA

2 JA 20. Zur Besorgung seiner Abgaben(Finanz)verwaltung richtet der Bund eigene Bundesbehörden, die Abgabenbehörden des Bundes, ein. 21. Regulierungsbehörden überwachen die im Zuge der Liberalisierung und Privatisierung in den freien Markt übergeführte Monopolunternehmen insbesondere unter Wettbewerbsgesichtspunkten. (7) 2. SETZEN SIE DIE RICHTIGEN ZAHLEN IN DAS BILD! (3) 3. KORRIGIEREN SIE DEN TEXT (11 FEHLER)! (1) Das B-VG richtet die Gemeinden in den Art 115 ff ein. Eine Gemeinde ist eine demokratisch unmittelbar legitimierte Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft, die sowohl hoheitlich als auch nicht-hoheitlich handeln kann. Das B-VG sieht nur Ortsgemeinden vor, also eine demokratische Verwaltung auf unterster örtlicher Ebene. Die Ankündigung eines Bundesverfassungsgesetzes in Art 120 B-VG, wonach auch Gebietsgemeinden mit überörtlichen Angelegenheiten eingerichtet würden, blieb unerfüllt. Die Einführung von Gebietsgemeinden hätte eine Demokratisierung der Bezirksverwaltung nach Gemeindemuster bedeutet. (2) Die örtlichen Verwaltungsagenden fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Er umfasst alle in der Kompetenzverteilung des B-VG der Landesverwaltung zugewiesenen Angelegenheiten, die im örtlichen Interesse liegen, in der Kompetenzverteilung des B-VG der Bundesverwaltung zugewiesene Kompetenzen fallen hingegen nie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde ist in Art 118 Abs 2 B-VG durch eine Generalklausel beschrieben und in Art 118 Abs 3 B-VG durch beispielsweise Aufzählung von örtlichen Angelegenheiten konkretisiert. (3) Weil die Gemeinden Selbstverwaltungskörper sind, sind sie nicht nur an Weisungen des Bundes und des Landes nicht gebunden, sie unterstehen auch keiner Aufsicht der Staaten. Die Gemeinden nehmen als Selbstverwaltungskörper ihre Angelegenheiten auch ohne Bindung an die Gesetze des Landes und des Bundes wahr, was wir Gemeindeautonomie nennen. (4) Neben ihrem von der Bundesverfassung vorgegebenen eigenen Wirkungsbereich, kann die Gesetzgebung des Bundes überörtliche Bundesverwaltungsagenden den Gemeinden zur Besorgung übertragen. In gleicher Weise kann auch die Gesetzgebung des Landes überörtliche Landesverwaltungsagenden den Gemeinden übertragen. Die vom Bund oder vom Land übertragenen Agenden der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung nennen wir den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Zur Wahrnehmung der übertragenen Verwaltungsaufgaben ist immer der Bürgermeister zuständig. Wie bei den Verwaltungsaufgaben des eigenen Wirkungsbereichs ist er dabei nicht an Weisungen gebunden

3 (5) Die Bundesverfassung sieht als Gemeindeorgane den Gemeinderat, den Gemeindevorstand und den Bürgermeister vor. Das Kommunalrecht der Länder ist an diese Vorgabe gebunden und darf keine weiteren Gemeindeorgane einrichten. Als Amt der Gemeindebehörden fungiert in der Gemeinde das Gemeindeamt. In der Statutarstadt ist neben dem für die Gemeindeverwaltungstätigkeiten zuständigen Gemeindeamt der Magistrat für die vom Bürgermeister geführten Bezirksverwaltungsagenden als Geschäftsapparat eingerichtet. Der Gemeindevorstand und der Gemeinderat sind allgemeine Vertretungskörper im Sinne der Verfassung. (6) Die Bundesverfassung steht grundsätzlich auf dem Standpunkt, dass im demokratischen Staat das Parlament, nicht aber die Verwaltung unmittelbar vom Volk gewählt sein soll. Auf unterster örtlicher Ebene weicht sie von diesem Grundsatz ab. Sie sieht vor, dass in allen österreichischen Gemeinden die Gemeinderäte und die Bürgermeister direkt vom Volk gewählt werden. (7) Das B-VG geht nicht nur vom Organisationsprinzip der Ortsgemeinde, sondern auch vom Organisationsprinzip der Einheitsgemeinde aus. Jede Gemeinde eines Landes ob groß oder klein, wirtschaftlich stark oder schwach, und unabhängig von der Bevölkerungszahl soll nach demselben Organisationsmodell eingerichtet sein. Dem steht nicht entgegen, dass die Landesgesetzgebung einzelnen Gemeinden quasi als Ehrentitel die Bezeichnung Markt oder Stadt gewährt. Eine Marktgemeinde oder eine Stadtgemeinde ist daher eine Einheitsgemeinde wie jede andere im Land. (8) Vom Prinzip der Einheitsgemeinde lässt das B-VG Ausnahmen nur für Gemeinden mit einer großen Bevölkerungszahl Einwohner zu. Für solche Gemeinden kann die Landesregierung ein eigenes Landesorganisationsgesetz erlassen und so die Gemeinde zu einer Stadt mit eigenem Statut (= Statutarstadt) machen. In Österreich gibt es 15 Statutarstädte, in Oberösterreich drei Statutarstädte (Linz, Wels, Steyr). Demnach gelten im oberösterreichischen Landesrecht vier Gemeindeorganisationsgesetze. Die Oö Gemeindeordnung 1990 für die Einheitsgemeinden, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und das Statut für die Stadt Steyr (9) Die Statutarstadt hat nicht nur ein eigenes Gemeindeorganisationsgesetz, sie ist auch kraft Verfassung als eigener politischer Bezirk (Verwaltungsbezirk) eingerichtet. Daraus folgt, dass die Statutarstadt nicht nur die Agenden des eigenen Wirkungsbereichs, die Agenden des vom Bund übertragenen Wirkungsbereichs und die Agenden des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs wahrzunehmen hat, sondern der Bürgermeister allein auch für alle Bezirksverwaltungsagenden zuständig ist. Der Bürgermeister einer Statutarstadt fungiert daher auch als Bezirkshauptmann und führt nach den österreichischen Kommunalgesetzen den Titel Oberbürgermeister. In den Bezirksverwaltungsagenden ist der Bürgermeister wie im übertragenen Wirkungsbereich weisungsgebunden. (10) Die Gemeinden haben sich auf vereinsrechtlicher Grundlage zum Österreichischen Gemeindebund und zum Österreichischen Städtebund zusammengeschlossen, die die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber dem Bund und den Ländern vertreten. (5) 4. KREUZEN SIE AN! 1. Weil Österreich eine parlamentarische Demokratie ist, wählt das Parlament die Richter. 2. In der parlamentarischen Demokratie ist die Gesetzgebung unmittelbar vom Volk demokratisch legitimiert, die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit sind das nicht. 3. Wir unterscheiden eine ordentliche Gerichtsbarkeit und eine außerordentliche Gerichtsbarkeit. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist die Zivilgerichtsbarkeit, die außerordentliche Gerichtsbarkeit ist die Strafgerichtsbarkeit. 4. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist territorial nach Gerichtsbezirken in drei Ebenen gegliedert: Die erste Ebene sind die Bezirksgerichte, die zweite Ebene sind die Landesgerichte, die dritte Ebene ist der Oberste Gerichtshof. JA - 3 -

4 JA 5. Im Strafverfahren gilt das Anklageprinzip. Ankläger und Richter sind im gerichtlichen Strafverfahren und im Verwaltungsstrafverfahren voneinander getrennt. 6. Die Gerichte nehmen Justizverwaltungsagenden ebenso wie rechtssprechende Aufgaben grundsätzlich weisungsfrei wahr. Wenn allerdings nicht ein Einzelrichter, sondern ein Richterkollegium (Richtersenat) für eine Justizverwaltungssache zuständig ist, ist dieses Kollegium dabei den Weisungen des Bundesministers für Justiz unterworfen. 7. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Straf- und Zivilgerichte besteht eine außerordentliche Gerichtsbarkeit (= Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts). Die Richter der Straf- und Zivilgerichte sind mit den richterlichen Privilegien der Weisungsfreiheit, der Unversetzbarkeit und der Unabsetzbarkeit ausgestattete Beamte. Die Richter des VfGH und die Richter des VwGH genießen die richterlichen Privilegien nicht. 8. Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts umfasst den Verwaltungsgerichtshof, den Verfassungsgerichtshof und die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. 9. Wir kennen vier Höchstgerichte: Den Obersten Gerichtshof (OGH), den Verfassungsgerichtshof (VfGH), den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und den Asylgerichtshof (AsylGH). 10. Quasigerichte sind Verwaltungsbehörden, keine Gerichte. Sie nehmen aber gerichtliche Aufgaben (Streitentscheidung) wahr. Nach der Bundesverfassung genießen sie bei der Streitentscheidung daher auch die richterlichen Privilegien. 11. Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (UVS) führen bestimmte Verwaltungsverfahren, insbesondere Berufungsverfahren im Verwaltungsstrafrecht, Maßnahmenbeschwerden und sonstige durch Gesetz zugewiesene Angelegenheiten. 12. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) ist eine Verwaltungsbehörde, kein Gericht isd B-VG. 13. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ist ein durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) eingerichteter internationaler Gerichtshof. 14. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg wacht über die Einhaltung der in der EMRK garantierten Menschenrechte und entscheidet über Individual- und über Staatenbeschwerden. 15. Der Staat ist eine Organisation mit Verbandszuständigkeit, die sich aus Organen mit Organzuständigkeiten zusammensetzt. Menschen als Organwalter handeln für die Organe. 16. Die Verwaltung kann schlicht, rechtssetzend, hoheitlich und nicht-hoheitlich handeln. 17. Handelt die Verwaltung hoheitlich, so sagen wir auch, die Verwaltung handelt imperialistisch. 18. Die Gebietskörperschaften haften nach Amtshaftungsrecht für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten in Vollziehung der Gesetze. Damit ist das gesamte Vollzugshandeln von der Amtshaftung erfasst, das Handeln der Gesetzgebung ist von der Amtshaftung ausgeschlossen. 19. Erlässt der Staat eine rechtswidrige Rechtsnorm, so kann die Fehlerfolge absolute Nichtigkeit oder relative Nichtigkeit sein. 20. Relative Nichtigkeit bedeutet, dass eine rechtswidrige Rechtsnorm von vornherein unwirksam ist. Absolute Nichtigkeit bedeutet, dass eine rechtswidrige Rechtsnorm zunächst bis zur Aufhebung gilt. 21. Weil Verträge nach dem bürgerlichen Recht durch Willensübereinstimmung (= Konsens ) zustande kommen, nennen wir sie auch Konsensualnormen. (7) 5. KORRIGIEREN SIE DEN TEXT (7 FEHLER)! (1) Staatliche Rechtssätze dürfen nur in den von der Verfassung vorgegebenen Rechtssatzformen erlassen werden. Den Parlamenten sind die Gesetze im formellen Sinn vorbehalten. Die Verfassung unterscheidet Verfassungsgesetze und einfache Gesetze. Die Verfassung kennt im Sinne des Stufenbaus der Rechtsordnung aufgrund der bundesstaatlichen Struktur gibt es einfache Bundesgesetze und Bundesverfassungsgesetze, weiters einfache Landesgesetze aber keine Landesverfassungsgesetze. (2) Der Nationalrat und der Bundesrat erlassen die einfachen Bundesgesetze, die Bundesversammlung die Bundesverfassungsgesetze. Das Bundesparlament ist ein Zwei-Kammern-Parlament, das auch Nationalrat und Bundesrat besteht. Die Stellung des Bundesrats in der Bundesgesetzgebung ist schwach. In - 4 -

5 der Regel steht ihm nur ein suspensives Veto gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrats, das der Nationalrat mit einem Beharrungsbeschluss beseitigen kann. Nur in Ausnahmefällen hat der Bundesrat ein absolutes Veto (= Zustimmungsrecht). Das B-VG kennt auch Gesetzesbeschlüsse, die ohne Mitwirkung des Bundesrats zustande kommen, so etwa das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz. (3) Der Weg der Bundesgesetzgebung zerfällt in fünf Abschnitte. Erstens in die Gesetzesinitiative, zweitens in die Behandlung im Nationalrat, drittens in die Behandlung im Bundesrat, viertens in der Beurkundung durch den Bundeskanzler und fünftens in der Kundmachung durch den Bundeskanzler. Die Landesgesetze erlässt der Landtag. Der Weg der Landesgesetzgebung ist in den Landesverfassungen und in den einfachen Landesgesetzen geregelt. (4) Bei Bundesgesetzen steht das Recht der Gesetzesinitiative der Bundesregierung zu, einem Nationalratsausschuss oder dem gemeinsamen Antrag von mindestens fünf Abgeordneten des Nationalrats, dem Bundesrat oder einem Drittel seiner Mitglieder und schließlich dem Bundesvolk mit einem Volksbegehren, das von wenigstens Stimmberechtigten oder einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder. (5) Der Nationalrat kann einen Gesetzesbeschluss einer Abstimmung durch das Bundesvolk unterwerfen. Vom Ausgang der Volksabstimmung hängt dann ab, ob das Bundesgesetz tatsächlich in Kraft tritt (fakultative Volksabstimmung oder Volksbefragung). Verfassungsgesetze, die eine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellen, müssen zwingend einer Volksabstimmung unterworfen werden (obligatorische Volksabstimmung oder Volksbegehren). Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung liegt nur vor, wenn alle Artikel des B-VG in einem neuen Bundesverfassungsgesetz aufgehoben oder abgeändert werden. (6) Die Kundmachung aller Bundes- und Landesgesetze erfolgt im Bundesgesetzblatt, das als elektronische Rechtsdatenbank eingerichtet ist. (4) 6. SETZEN SIE DIE RICHTIGEN ZAHLEN IN DAS BILD! (4) 7. KREUZEN SIE AN! 1. Mit Bescheid und Verordnung erlassen die Verwaltungsbehörden Rechtssätze. 2. Der Bescheid ist ein individuell-abstrakter Rechtssatz der Verwaltung. 3. Auch der Gesetzgeber und die Gerichte können Bescheide erlassen. 4. Es gibt Leistungsbescheide, Gestaltungsbescheide, Feststellungsbescheide und Vollstreckungsbescheide. JA - 5 -

6 JA 5. Leistungsbescheide nennen wir Verfügungen, Gestaltungsbescheide und Feststellungsbescheide hingegen Rechtsfeststellungen. 6. Wir unterscheiden konstitutive und deklarative Bescheidmerkmale. Die konstitutiven Bescheidmerkmale verlangt das Gesetz, die deklarativen Bescheidmerkmale fügt die Verwaltungsbehörde hinzu. 7. Fehlt ein konstitutives Bescheidmerkmal, so ist der Bescheid absolut nichtig. Wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeiten, gegebenenfalls wegen Fehlens deklarativer Bescheidmerkmale und Verfahrensfehlern ist der Bescheid in der Regel bloß relativ nichtig, er unterliegt dem Fehlerkalkül. 8. Verordnungen sind generelle Rechtsnormen der Verwaltungsbehörde. Bescheide sind individuell-konkrete Rechtsnormen der Verwaltungsbehörde. 9. Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereichs Verordnungen erlassen (Art 18 Abs 2 B-VG). Verordnungen sind Gesetze im formellen Sinn. 10. Neben den Durchführungsverordnungen kennen wir auch selbständige Verordnungen, bei denen eine sonderverfassungsgesetzliche Regelung der Verwaltungsbehörde generelle Anordnungen ohne Rücksicht auf einfach-gesetzliche Determinierungen erlaubt. 11. Selbständige Verordnungen sind beispielsweise die Notverordnung des Bundespräsidenten, die Notverordnung der Landesregierung, die ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde und die Bundespolizeidirektionen-Verordnung der Bundesregierung. 12. Eine ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde darf nicht gegen bestehende Bundesund Landesgesetze verstoßen, Verordnungen des Bundes und der Länder darf sie abändern. 13. Weil die Verwaltung Bescheide erlässt, übt sie auch eine Gesetzgebung im materiellen Sinn aus. 14. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person etwa die Abnahme eines Führerscheins nennen wir kurz Maßnahme. 15. Maßnahmen stützen sich auf sondergesetzliche Grundlagen des Bundes und der Länder. Ein Beispiel dafür ist 35 VStG, der die Festnahme im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen regelt. 16. Der Staat kann rechtserzeugend und schlicht handeln. 17. Schlicht-hoheitliches Handeln ist zum Beispiel die Erteilung einer Auskunft durch das Finanzamt oder die Ausstellung einer Geburtsurkunde nach dem Personenstandsgesetz. 18. Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der Verwaltung und einem Privaten über eine Verwaltungssache. 19. In öffentlich-rechtlichen Verträgen regeln Gebietskörperschaften beispielsweise öffentliche Angelegenheiten untereinander. Die Vereinbarungen nach Art 15a B-VG etwa sind solche öffentlich-rechtlichen Verträge. 20. Weil die Gebietskörperschaften juristische Personen sind, können ihre Verwaltungen nicht nur hoheitlich, sondern auch in den Formen des Privatrechts handeln. 21. Die Gebietskörperschaften handeln als Rechtsträger auch in den Formen des Privatrechts. Die innere Willensbildung erfolgt immer nach Hoheitsrecht, das äußere Handeln in den Formen des Privatrechts. Schließt eine Gebietskörperschaft einen zivilrechtlichen Vertrag ab, so kommt ihr dazu nur der Form nach, nicht dem Inhalt nach Privatautonomie zu. (7) 8. KORRIGIEREN SIE DEN TEXT (8 FEHLER)! (1) Die Richter sind Teil der Vollziehung des Bundes. Die Richter können in der Rechtsprechung nur hoheitlich, nicht auch privatrechtlich handeln. In ihrer hoheitlichen Rechtsprechung werden die Richter nur rechtssetzend, nicht auch schlicht tätig. Alle Rechtssätze der Richter nennen wir Urteile. Die Urteile ergehen im Namen des Volkes

7 (2) Die Zivilgerichte und die Strafgerichte bilden die ordentliche Gerichtsbarkeit. Das Verfahren vor den Zivilgerichten ist insbesondere in der Zivilprozessordnung (ZPO) und in der Jurisdiktionsnorm (JN), das Verfahren vor den Strafgerichten im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) geregelt. (3) Der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof sind die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, zusammen mit dem Asylgerichtshof nehmen sie die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts wahr. Wie bei allen Gerichten nennen wir die Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in der Sache Urteile, die Entscheidungen zum Verfahren Beschlüsse. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) geregelt. Der Asylgerichtshof führt sein Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz. (4) Die Quasigerichte, die (richterlichen Kollegialbehörden, die Unabhängigen Verwaltungssenate, der Unabhängige Finanzsenat) führen ihre Verfahren nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen (insbesondere AVG, BAO). (3) 9. SETZEN SIE DIE RICHTIGEN ZAHLEN IN DAS BILD! (3) 10. KREUZEN SIE AN! 1. Der Stufenbau der Rechtsordnung erklärt die Geltung von Rechtsnormen. 2. Das Grundmodell des Stufenbaus der Rechtsordnung kennt sechs Stufen: Die erste Stufe sind die Verfassungsgesetze, die zweite Stufe sind die einfachen Gesetze, die dritte Stufe sind die Verordnungen, die vierte Stufe sind die Bescheide, die fünfte Stufe sind die Urteile, die sechste Stufe sind die Konsensualnormen. 3. Die erste und höchste Stufe im Stufenbau der Rechtsordnung sind die Verfassungsgesetze. Sie sind durch keine anderen Rechtsnormen bedingt, bedingen aber selbst das gesamte staatliche Recht, also alle anderen Rechtsnormen. 4. Die zweite Stufe im Stufenbau der Rechtsordnung sind die einfachen Gesetze. Die parlamentarischen Gesetzgeber haben Gesetzgebungsautonomie. Sie können alles Erdenkliche ohne Einschränkung in einfachen Gesetzen regeln. 5. Die dritte Stufe im Stufenbau der Rechtsordnung sind die Verordnungen. Die Verwaltungsbehörden erlassen Verordnungen als generelle Rechtsnormen. Die Verordnungen sind im Verfassungsgesetz bedingt, Durchführungsverordnungen auch im einfachen Gesetz JA

8 JA 6. Die vierte Stufe im Stufenbau der Rechtsordnung sind die individuell-konkreten Rechtsnormen der Vollziehung, die Bescheide der Verwaltungsbehörden und die Bescheide der Gerichte. 7. Die fünfte und letzte Stufe im Stufenbau der Rechtsordnung sind die Konsensualnormen. Darunter verstehen wir die zivilrechtlichen Verträge, welche private natürliche und juristische Personen auf der Grundlage der staatlichen Privatrechtsordnung in Privatautonomie vereinbaren. 8. Da die Stufen im Stufenbau der Rechtsordnung eine hierarchische Abstufung bedeuten, erklärt der Stufenbau der Rechtsordnung auch den Vorrang des ranghöheren Rechts im Kollisionsfall, es gilt in diesem Sinn zwischen den Rechtssätzen verschiedener Stufen Widerspruchsfreiheit. 9. Der Stufenbau der Rechtsordnung erklärt die Geltung von Rechtsnormen sowie den Vorrang oder den Vorbehalt von Rechtsnormen im Kollisionsfall. Er zeigt auch die Fehlerfolge im Kollisionsfall. 10. Liegt nach dem Stufenbau der Rechtsordnung die Kollision zweier Rechtsnormen vor, so wird die rechtstheoretische Fehlerfolge der absoluten Nichtigkeit nur ausgeschlossen, wenn die Rechtsordnung das ausdrücklich anordnet. Wir nennen eine solche Anordnung Fehlerkalkül. 11. Fehlerkalkül im Sinne des Stufenbaus der Rechtsordnung bedeutet, dass im Kollisionsfall von Rechtsnormen immer die Nichtigkeit die Fehlerfolge ist. 12. Bei der Kollision von zivilrechtlichen Verträgen (Konsensualnormen) mit staatlichen Rechtsnormen gilt kein Fehlerkalkül. Widersprechen diese zwingendem staatlichem Recht, sind sie nichtig. 13. Relative Nichtigkeit bedeutet bei Kollision im Sinne des Stufenbaus der Rechtsordnung die Aufhebung rangniedrigerer Rechtsnormen durch das zuständige staatliche Kontrollorgan. Die Aufhebung wirkt bei generellen Rechtssätzen (Gesetze, Verordnungen) ex tunc auf den Erlass der rechtswidrigen Norm zurück. Die Aufhebung individueller Rechtssätze der Vollzugsbehörden (Bescheide, Urteile, Beschlüsse) wirkt für zukünftige Fälle ex nunc. 14. Kollidieren im Stufenbau der Rechtsordnung rangniedrigere Rechtsnormen mit ranghöheren Rechtsnormen, so sprechen wir auch von Derogation. 15. Grundlage sowohl für das Bundesrecht als auch für das Landesrecht ist die Bundesverfassung, sie bildet die höchste Stufe im Stufenbau der Rechtsordnung. 16. Es gibt verfassungswidriges Bundesverfassungsrecht. Innerhalb der Stufe der Verfassungsgesetze kann ein Bundesverfassungsgesetz bundesverfassungswidrig sein, wenn es eine Gesamtänderung der Bundesverfassung beinhaltet, aber ohne Volksabstimmung zustande kam (Art 44 Abs 3 B-VG). 17. Es gibt eine Bundesverfassung und eine Landesverfassung. Das Bundesparlament erlässt die Bundesverfassung, das Landesparlament die Landesverfassung. Die Landesverfassung darf der Bundesverfassung nicht widersprechen, die Bundesverfassung darf der Landesverfassung nicht widersprechen. 18. Im Sinne der Gesetzgebungsautonomie darf das Bundesparlament als demokratisch legitimierter Gesetzgeber in einfachen Bundesgesetzen alles frei regeln, soweit die Regelungen nicht den Bundesverfassungsgesetzen widersprechen (= Widerspruchsfreiheit). 19. Welchen Rang im Stufenbau der Rechtsordnung selbständige Verordnungen haben, bestimmt im Einzelfall die Bundesverfassung. Die Notverordnungen des Bundespräsidenten und der Landesregierungen, aber auch die ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinden können bestehende Gesetze abändern, sie sind gesetzändernde Verordnungen. 20. Die Bundesverfassung ordnet transformiertes Völkerrecht in den Stufenbau der Rechtsordnung ein. Transformiertes Völkerrecht gilt daher im Rang eines Gesetzes, eines Verfassungsgesetzes oder einer Verordnung. Im Kollisionsfall hebt der Verfassungsgerichtshof auch Staatsverträge nach den innerstaatlichen Regeln der Normenkontrolle auf. 21. Das Gemeinschaftsrecht genießt Anwendungsvorrang vor dem Bundesrecht, nicht aber vor dem Landesrecht. (7) - 8 -

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