13. KAPITEL: DAS BUNDESPARLAMENT UND DAS LANDESPARLAMENT
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- Gotthilf Burgstaller
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1 ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/ KAPITEL: DAS BUNDESPARLAMENT UND DAS LANDESPARLAMENT 1. KREUZEN SIE AN! DAS BUNDESPARLAMENT (NATIONALRAT UND BUNDESRAT) 1) In der Demokratie bestimmt das Volk die Staatswillensbildung. Nach dem B-VG wählt das Volk sowohl das Parlament als auch die Regierung direkt. 2) Das Bundesparlament nimmt die Bundesgesetzgebung, das Landesparlament nimmt die Landesgesetzgebung wahr. 3) In Österreich existieren ein Bundesparlament, Landesparlamente und Gemeindeparlamente. 4) Das B-VG weist die Bundesgesetzgebung dem Bundesparlament, nämlich der Bundesversammlung (Nationalrat und Bundesrat), zu. 5) Das B-VG weist die Landesgesetzgebung dem Landesparlament, nämlich dem Landesrat, zu. 6) Allgemeine Vertretungskörper sind Kollegialorgane, die gebietsbezogen die Interessen aller, nicht nur bestimmter Personen wahrnehmen. 7) Der Nationalrat, die Landtage und die Gemeinderäte sind allgemeine Vertretungskörper, nicht jedoch der Bundesrat, weil seine Mitglieder nicht unmittelbar vom Volk gewählt sind. 8) Der Nationalrat ist die Volksvertretung in der Bundesgesetzgebung. Die Abgeordneten werden unmittelbar vom Volk gewählt. 9) Der Bundesrat ist die Länderkammer des Parlaments. Der Nationalrat erlässt die Bundesgesetze, der Bundesrat die Landesgesetze. 10) Im Bundesrat sind Vertreter der Länder versammelt. Sie werden im Zusammenhang mit den Landtagswahlen vom Volk unmittelbar gewählt. 11) Der Nationalrat hat 183 Abgeordnete, der Bundesrat hat 61 Mitglieder. 12) Legislaturperiode oder Gesetzgebungsperiode ist jene Zeitspanne, für welche die Abgeordneten eines Parlaments gewählt werden. 13) Der Nationalrat und der Bundesrat haben eine Legislaturperiode von jeweils fünf Jahren. 14) Der Nationalrat kann seine fünfjährige Legislaturperiode durch Mehrheitsbeschluss (= Selbstauflösung ) vorzeitig beenden. Die Folge sind Neuwahlen. 15) Der Nationalrat und der Bundesrat üben die Bundesgesetzgebung gemeinsam aus. Dennoch kann es Bundesgesetze geben, die der Nationalrat allein beschließt, etwa das Bundesfinanzgesetz. 16) Der Nationalrat und der Bundesrat üben die Bundesgesetzgebung gemeinsam aus. Man kann daher auch sagen, die Bundesversammlung erlässt die Bundesgesetze. 17) Österreich ist für die Nationalratswahl in Wahlkreise eingeteilt. Es gibt neun Landeswahlkreise (entsprechend den Bundesländern) und 39 Regionalwahlkreise (innerhalb der Bundesländer). 18) Die 183 Mandate des Nationalrats sind nach der Anzahl der wahlberechtigten Staatsbürger auf die 39 Regionalwahlkreise aufgeteilt. 19) Das passive Wahlrecht ist das Recht, bei Wahlen zu kandidieren (= Wählbarkeit). Das passive Wahlrecht zum Nationalrat ist nicht im B-VG, sondern in der NRWO verankert. 20) Die Teilnahme an den Wahlen zum Parlament ist ein Grundrecht. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 13/Seite 1
2 GESETZE UND SCHLICHTE PARLAMENTSBESCHLÜSSE 21) Nach dem B-VG werden alle Gesetze im formellen Sinn von den Parlamenten (Nationalrat und Bundesrat; Landtage) erlassen. 22) Alle Beschlüsse der Parlamente (Nationalrat und Bundesrat; Landtage) sind Gesetze(sbeschlüsse). 23) Die Bundesgesetze und die Landesgesetze sind im Sinne des Gesetzmäßigkeitsgebots nicht nur die Grundlage für die Bundesverwaltung und die Landesverwaltung, sondern auch für die Gemeindeverwaltung. 24) Das Bundesparlament erlässt die einfachen Bundesgesetze und die Bundesverfassungsgesetze, das Landesparlament erlässt die einfachen Landesgesetze und die Landesverfassungsgesetze. 25) Die Gesetzgebung im materiellen Sinn ist dem Bundesparlament und dem Landesparlament vorbehalten. 26) Das Parlament erlässt die Gesetze im formellen Sinn. Daneben fasst das Parlament auch Beschlüsse, die nicht in die Form des Gesetzes gekleidet sind, wir nennen diese Beschlüsse schlichte Parlamentsbeschlüsse. DER WEG DER BUNDESGESETZGEBUNG 27) Die Bundesgesetzgebung ist nach der Kompetenzverteilung des B-VG insbesondere für die Angelegenheiten der Art 10, 11, und 12 B-VG zuständig. 28) Der Weg der Bundesgesetzgebung ist im B-VG, im GOG-NR und in der GO-BR geregelt. 29) Der Weg eines Bundesgesetzes beginnt mit der Gesetzesinitiative. Neben der Regierungsvorlage können nur Abgeordnete des Nationalrats oder der Bundesrat ein Bundesgesetz initiieren. 30) Eine Regierungsvorlage ist ein von der Regierung dem Parlament zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegter Gesetzesvorschlag. 31) Nach zwei Lesungen beschließt der Nationalrat in einer dritten Lesung das Gesetz. Für den einfachen Gesetzesbeschluss ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Abgeordneten und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Bundesverfassungsgesetze muss zudem eine Volksabstimmung abgehalten werden. 32) Der Bundesrat als Länderkammer hat bei den meisten Gesetzen ein Zustimmungsrecht ( absolutes Veto ). 33) Der Einspruch des Bundesrats schiebt den Gesetzesbeschluss des Nationalrats in der Regel nur auf (= suspensives Veto), der Nationalrat kann sich mit Beharrungsbeschluss über den Einspruch des Bundesrats hinwegsetzen. 34) Nur im Fall eines absoluten Vetos kann der Bundesrat einen Gesetzesbeschluss des Nationalrats endgültig zu Fall bringen. 35) Das Bundesfinanzgesetz ist ein Bundesgesetz (Art 51 Abs 1 B-VG). Es wird wie alle anderen Bundesgesetze vom Nationalrat und vom Bundesrat gemeinsam beschlossen. 36) Bundesverfassungsgesetze, welche die Gesetzgebungs- oder Vollziehungskompetenzen der Länder einschränken, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesrats (= absolutes Veto ) beschlossen werden. 37) Der Bundesrat besitzt ua dann ein Zustimmungsrecht, wenn die Bestimmungen der Art 34 und Art 35 B-VG über die Stellung des Bundesrats verändert werden. 38) Beschließt der Nationalrat vor Ablauf der Legislaturperiode seine Auflösung, steht dem Bundesrat bloß ein suspensives Veto zu. 39) Nach dem B-VG kann der Nationalrat die Frage, ob ein einfaches Bundesgesetz oder ein Bundesverfassungsgesetz in Kraft treten soll, dem (Bundes)Volk zur Abstimmung vorlegen. 40) Einfache Bundesgesetze und Bundesverfassungsgesetze sind einer Volksabstimmung zu unterwerfen, wenn es das Bundesvolk in einem Volksbegehren verlangt. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 13/Seite 2
3 41) Wir sprechen von einer fakultativen Volksabstimmung, wenn eine Volksabstimmung über einen Gesetzesbeschluss nicht zwingend abgehalten werden muss, sondern auf Initiative des Nationalrats bzw des Bundesrats stattfinden kann. 42) Bei negativem Ausgang einer fakultativen Volksabstimmung kann der Nationalrat in einem neuen Gesetzgebungsverfahren ein gleichlautendes Gesetz beschließen und ohne Abhaltung einer Volksabstimmung in Kraft setzen. 43) Abänderungen der Bundesverfassung durch den Bundesverfassungsgesetzgeber (Bundesparlament) sind möglich, bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit immer einer Volksabstimmung. 44) Der Bundespräsident beurkundet das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes. Der Bundespräsident hat dabei zu überprüfen, ob das Gesetz verfahrensmäßig und inhaltlich der Verfassung entspricht. 45) Ein vom Bundespräsidenten beurkundetes Bundesgesetz ist vom Präsidenten des Nationalrats gegenzuzeichnen. 46) Die Bundesgesetze werden im Bundesgesetzblatt (BGBl) kundgemacht. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist in Art 49 B-VG und im einfachen Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz) geregelt. 47) Das Bundesgesetzblatt ist in zwei Teile unterteilt: das Bundesgesetzblatt I (= BGBl I) dient insbesondere der Verlautbarung der Bundesgesetze; das Bundesgesetzblatt II (= BGBl II) enthält die Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister sowie die allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten. GESAMTÄNDERUNG DER BUNDESVERFASSUNG 48) Im Sinne der Verfassungsautonomie dürfen das Bundesparlament und die Landesparlamente als demokratisch legitimierte Gesetzgeber in Bundesverfassungsgesetzen und in Landesverfassungsgesetzen alles frei regeln. Die einzige Einschränkung bildet eine Gesamtänderung der Bundesverfassung. 49) Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung kann nur mit Volksabstimmung zustande kommen (obligatorische Volksabstimmung, Art 44 Abs 3 B-VG). 50) Von Gesamtänderung der Bundesverfassung spricht man nur, wenn alle Bestimmungen des Bundesverfassungsrechts aufgehoben und durch eine neue Bundesverfassung ersetzt werden. 51) Jene Regeln der Bundesverfassung, in denen sich die wesentlichen politischen und rechtlichen Wertungen zum Staat und zu seiner Verfassung zeigen, nennen wir besondere Charakteristika der Bundesverfassung. 52) Statt besondere Charakteristika der Bundesverfassung sagen wir auch Grundprinzipien der Bundesverfassung oder Baugesetze der Verfassung. 53) Zu den Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung zählen jedenfalls die Grundsätze der Demokratie, die egalitäre Demokratie, die republikanische Staatsform, der Bundesstaat, der Rechtsstaat einschließlich des Gesetzmäßigkeitsgebots, die Gewaltenteilung, die unabhängige Gerichtsbarkeit, die Geltung von Grund- und Freiheitsrechten und die Neutralität. 54) Es gibt verfassungswidriges Bundesverfassungsrecht. Innerhalb der Stufe der Verfassungsgesetze kann ein Bundesverfassungsgesetz bundesverfassungswidrig sein, wenn es eine Gesamtänderung der Bundesverfassung beinhaltet, aber ohne Volksabstimmung zustande kam (Art 44 Abs 3 B-VG). KONTROLLRECHTE DES BUNDESPARLAMENTS 55) Das Parlament macht nicht nur die Gesetze, es kontrolliert auch die Regierung (Verwaltung), insbesondere ob sie die Gesetze einhält. 56) Die Regierung (und die nachgeordnete Verwaltung) ist dem Parlament rechtlich und politisch verantwortlich. 57) Kontrollrechte des Nationalrats sind das Untersuchungsrecht, das Fragerecht und das Entschließungsrecht. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 13/Seite 3
4 58) Dem Bundesrat stehen als Kontrollrechte nur das Fragerecht und das Untersuchungsrecht zu. 59) Dem Parlament (Nationalrat) stehen zur Kontrolle der Verwaltung Hilfsorgane zur Seite, der Rechnungshof und die Volksanwaltschaft. 60) Das Bundesvolk kann die Bundesregierung, das Landesvolk die Landesregierung durch Volksabstimmung abberufen. 61) Das Parlament kann die Bundesregierung durch Misstrauensvotum jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen. Nur so kann die Regierung dem Parlament für alle Vorgänge in der Vollziehung politisch verantwortlich sein. 62) Ein Misstrauensvotum bringt den Verlust des politischen Vertrauens des Nationalrats in die Bundesregierung zum Ausdruck, eine Begründung ist nicht erforderlich. 63) Als Sanktion gegen die Bundesregierung stehen dem Nationalrat das Misstrauensvotum (rechtliche Kontrolle) und die Ministeranklage beim Verfassungsgerichtshof (politische Kontrolle) zu. 64) Die Ministeranklage ist der Beschluss des Nationalrats, mit dem wegen rechtswidriger und schuldhafter Gesetzesverletzung eines Mitglieds der Bundesregierung Anklage beim Verfassungsgerichtshof erhoben wird. FREIES MANDAT; IMMUNITÄT; INKOMPATIBILITÄT, UNVEREINBARKEIT 65) Die Stellung der Abgeordneten im Nationalrat und im Landtag ist durch das freie Mandat, die Immunität, die Inkompatibilität und die Unvereinbarkeit gekennzeichnet. 66) Das freie Mandat ist Ausfluss der parlamentarischen Demokratie. Im freien Mandat garantiert die Bundesverfassung den Abgeordneten unter anderem, ihre Wahlversprechen nicht halten zu müssen. 67) Mit dem freien Mandat ist der Klubzwang in den Parlamenten rechtlich unvereinbar. Er wird freiwillig von den Abgeordneten dennoch praktiziert. 68) Klubzwang bedeutet die bundesverfassungsgesetzliche Verpflichtung eines Abgeordneten zur Abstimmung nach einem vom Klub bzw der Klubführung vorher festgelegten Abstimmungsverhalten. 69) In der Regel bilden die Abgeordneten, die auf einer gemeinsamen Liste kandidierten, eine Parlamentsfraktion (= Parlamentsklub ). 70) Tritt ein Abgeordneter zum Nationalrat aus einem Parlamentsklub aus, kann er sein Nationalratsmandat dennoch bis zum Ende der Legislaturperiode ausüben; wird ein Abgeordneter zum Nationalrat hingegen aus einem Parlamentsklub ausgeschlossen, verliert der Abgeordnete damit auch sein Nationalratsmandat. 71) Die Abgeordneten zum Nationalrat (Art 57 Abs 1 B-VG) und die Abgeordneten zu den Landtagen (Art 96 Abs 1 B-VG) dürfen wegen ihres Abstimmungsverhaltens und wegen ihrer Äußerungen insbesondere in Parlamentsdebatten oder in Ausschüssen weder straf-, noch zivilrechtlich, noch verwaltungsbehördlich belangt werden (= berufliche Immunität ). Für die Mitglieder des Bundesrats gilt die berufliche Immunität nicht. 72) Für Handlungen außerhalb seiner parlamentarischen Tätigkeit genießt der Abgeordnete grundsätzlich keinen Schutz vor straf-, zivilrechtlichen und verwaltungsbehördlichen Sanktionen. 73) Für eine außerhalb seiner parlamentarischen Tätigkeit begangene strafbare Tat kann ein Abgeordneter strafrechtlich nur belangt werden, nachdem ihn das Parlament ausgegliedert hat. 74) Zur Inkompatibilität sagen wir auch Unvereinbarkeit oder Indemnität. 75) Die Abgeordneten der Parlamente üben ihre parlamentarische Tätigkeit als Beruf aus. Sie gelten mit den anderen Dienstnehmern des Staats als öffentlich Bedienstete. Sie beziehen für ihre Tätigkeit ein Gehalt. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 13/Seite 4
5 DER RECHNUNGSHOF 76) Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes richtete das B-VG den Rechnungshof, zur Überprüfung der Gebarung der Länder die Landesrechnungshöfe ein. 77) Der Rechnungshof ist ein Hilfsorgan des Nationalrats zur Kontrolle der Gebarung des Bundes. Die Gebarung der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer staatsnaher Rechtsträger darf der Rechnungshof nicht prüfen. 78) Der Präsident des Rechnungshofs wird vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist. Er ist dem Nationalrat politisch verantwortlich. DIE VOLKSANWALTSCHAFT 79) Jedermann kann sich wegen eines Missstands in der Verwaltung bei der Volksanwaltschaft beschweren. Die Volksanwaltschaft ist nach dem B-VG für die gesamte Verwaltung des Bundes, aller Länder und aller Gemeinden zuständig. 80) Die Volksanwaltschaft prüft Missstände in der Verwaltung von Amts wegen oder über Beschwerde, doch muss der Beschwerdeführer vom geltend gemachten Missstand selbst betroffen sein. 81) Jedermann kann wegen eines Missstands in der hoheitlichen, nicht auch in der nichthoheitlichen Bundesverwaltung Beschwerde an die Volksanwaltschaft erheben (Missstandsbeschwerde). 82) Wegen einer Grundrechtsverletzung darf die Volksanwaltschaft nicht angerufen werden, dafür ist ausschließlich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zuständig. 83) Die Volksanwaltschaft darf auch von Amts wegen ohne Beschwerde prüfen. Sie stellt gegebenenfalls Missstände fest und berichtet dem Nationalrat. 84) Auf Grund eines Berichts der Volksanwaltschaft muss der Nationalrat entsprechende Maßnahmen im Rahmen seiner gesetzgebenden und kontrollierenden Befugnisse setzen. LANDESPARLAMENT (LANDTAG); DER WEG DER LANDESGESETZGEBUNG 85) Die Landtage sind die Landesparlamente. Sie üben die Landesgesetzgebung aus. 86) Der Landtag ist wie das Bundesparlament ein Ein-Kammer-Parlament. 87) Die Abgeordneten zu den Landtagen werden mit Ausnahme des oberösterreichischen Landtags für eine vierjährige Legislaturperiode gewählt. 88) Die Legislaturperiode des Landtags wird vorzeitig beendet, wenn der Bundeskanzler den Landtag auflöst oder der Landtag seine Auflösung beschließt. 89) Das passive Wahlrecht zum Landtag ist das Recht, bei den Wahlen zum Landtag zu kandidieren. Das passive Wahlrecht zum Landtag ergibt sich aus Art 95 B-VG sowie den Landesverfassungen und den Landtagswahlordnungen. 90) Der Landesgesetzgeber darf als Voraussetzung des passiven Wahlrechts zum Landtag etwa das vollendete 19. Lebensjahr festlegen. 91) Die einfachen Landesgesetze werden im Landesgesetzblatt, die Landesverfassungsgesetze im Bundesgesetzblatt kundgemacht. 92) Nach dem B-VG hat die Landesregierung die einfachen Landesgesetze und die Landesverfassungsgesetze im Landesgesetzblatt kundzumachen. 93) Nach den Landesrechten dient das Landesgesetzblatt nicht nur der Kundmachung der Landesgesetze, sondern auch der Kundmachung anderer Rechtsnormen der Länder, wie Verordnungen der Landesregierung oder Verordnungen des Landeshauptmanns in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 13/Seite 5
6 2. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH! AUFGABE A [9 Fehler]: Österreich ist eine parlamentarische Demokratie, auch ein Bundesstaat. In Österreich gibt es daher neun Landesparlamente und ein Bundesparlament. Das Bundesparlament ist ein Zwei-Kammern- Parlament und besteht aus dem Nationalrat und dem Bundesrat. Die erste Kammer ist der vom Volk gewählte Nationalrat, die zweite Kammer ist der von den Landesregierungen beschickte Bundesrat. Die Landesparlamente sind ein Ein-Kammer-Parlament und heißen Landesrat. Der Nationalrat hat 183 vom Bundesvolk gewählte Abgeordnete, die Landtage haben je nach Bundesland 36 bis 100 vom Landesvolk gewählte Abgeordnete. Die Wahlen zu den Parlamenten erfolgen nach bestimmten Wahlrechtsgrundsätzen. Wahlrechtsgrundsätze sind das allgemeine Wahlrecht, das gleiche Wahlrecht, das unmittelbare Wahlrecht, das geheime Wahlrecht, das persönliche Wahlrecht und das freiheitliche Wahlrecht. Es gilt das Persönlichkeitswahlrecht (= Listenwahl), das heißt die Wähler wählen die Abgeordneten des Nationalrats nach Listen von Wahlparteien. Die gewählten Abgeordneten haben ein freies Mandat, sie sind an ihre Wahlversprechen nicht gebunden. Die Parlamente erlassen die Gesetze. Der Weg des Bundesgesetzes beginnt mit der Gesetzesinitiative, die ausschließlich der Bundesregierung (Ministerrat) zusteht. Einfache Bundesgesetze benötigen im Nationalrat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Bundesverfassungsgesetze die Mehrheit von zwei Dritteln. Der Bundesrat kann gegen alle Gesetzesbeschlüsse des Nationalrats Einspruch erheben, worauf der Nationalrat über das Gesetz noch einmal abstimmen kann. Der Bundespräsident beurkundet das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes durch seine Unterschrift, nachdem der Gesetzesbeschluss durch den Verfassungsgerichtshof überprüft wurde. Ein Gesetz erlangt im Rechtsstaat nur dann rechtliche Existenz, wenn es kundgemacht wurde. Für die Kundmachung der Bundesgesetze ist der Bundeskanzler verantwortlich, er hat sie nach ihrer Beurkundung durch den Bundeskanzler zu veröffentlichen. Die Kundmachung aller Bundesgesetze und der Landesgesetze erfolgt im Bundesgesetzblatt I (BGBl I), das als elektronische Rechtsdatenbank ( Rechtsinformationssystem des Bundes RIS) eingerichtet ist. AUFGABE B [14 Fehler]: (1) Staatliche Rechtssätze dürfen nur in den von der Verfassung vorgegebenen Rechtssatzformen erlassen werden. Den Parlamenten sind die Gesetze im formellen Sinn vorbehalten. Die Verfassung unterscheidet Verfassungsgesetze und einfache Gesetze. Die Bundesverfassung kennt im Sinne des Stufenbaus der Rechtsordnung aufgrund der bundesstaatlichen Struktur einfache Bundesgesetze und Bundesverfassungsgesetze, weiters einfache Landesgesetze, aber keine Landesverfassungsgesetze. (2) Der Nationalrat und der Bundesrat erlassen die einfachen Bundesgesetze, die Bundesversammlung erlässt die Bundesverfassungsgesetze. Die Stellung des Bundesrats in der Bundesgesetzgebung ist schwach. In der Regel steht dem Bundesrat gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrats nur ein suspensives Veto zu, das der Nationalrat mit einem Beharrungsbeschluss entkräften kann. Nur in Ausnahmefällen hat der Bundesrat ein absolutes Veto (= Zustimmungsrecht). Das B-VG kennt auch Gesetzesbeschlüsse, die ohne Mitwirkung des Bundesrats zustande kommen, so etwa das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz. (3) Bei Bundesgesetzen steht das Recht der Gesetzesinitiative der Bundesregierung zu, einem Nationalratsausschuss oder dem gemeinsamen Antrag von mindestens fünf Abgeordneten des Nationalrats, dem Bundesrat oder einem Drittel seiner Mitglieder und schließlich dem Bundesvolk mit einem Volksbegehren, das von wenigstens Stimmberechtigten oder einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder unterstützt sein muss. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 13/Seite 6
7 (4) Der Nationalrat kann einen Gesetzesbeschluss einer Abstimmung durch das Bundesvolk unterwerfen. Vom Ausgang der Volksabstimmung hängt dann ab, ob das Bundesgesetz tatsächlich in Kraft tritt (fakultative Volksabstimmung oder Volksbefragung). Verfassungsgesetze, die eine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellen, müssen zwingend einer Volksabstimmung unterworfen werden (obligatorische Volksabstimmung oder Volksbegehren). Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung liegt nur vor, wenn alle Artikel des B-VG mit einem neuen Bundesverfassungsgesetz aufgehoben oder abgeändert werden. (5) Die parlamentarische Demokratie schließt bewusst aus, dass das Volk Sachentscheidungen des Staats trifft, sieht statt dessen vor, dass das Volk Abgeordnete in ein Parlament wählt, die dann anstelle des Volks im Parlament die Sachentscheidungen treffen. Konsequenterweise gibt das B-VG den Abgeordneten der Parlamente ein freies Mandat. Die Bundesverfassung gestattet damit den Abgeordneten insbesondere, ihre Wahlversprechen nicht einzuhalten. Aufgrund des freien Mandats ist auch ein Klubzwang in den Parlamenten verfassungsrechtlich unzulässig; in der Praxis jedoch akzeptieren die Abgeordneten freiwillig den Klubzwang. (6) Die Abgeordneten der Parlamente haben Immunität. Für ihre parlamentarische Tätigkeit, insbesondere für die Reden und Abstimmungen im Parlament, droht ihnen niemals eine strafrechtliche, zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche oder sonstige rechtliche Sanktion. Wir sprechen von beruflicher Immunität. Für außerparlamentarische Tätigkeiten des Abgeordneten gilt der Schutz der Immunität grundsätzlich nicht. Doch kann für den Fall, dass rechtliche Verfahren gegen einen Abgeordneten wegen außerberuflicher Tätigkeiten stattfinden, der Nationalrat von der Vollziehung die Auslieferung des Abgeordneten an das Parlament verlangen, mit der Folge, dass der Abgeordnete dann straffrei bleibt. (7) Das Volk wählt die Abgeordneten in die Parlamente. Das Bundesparlament wählt die Bundesregierung, das Landesparlament die Landesregierung. Nach der Papierform ist das Parlament im Sinne der parlamentarischen Demokratie die mächtigste Einrichtung des Staats. Die reale Macht aber hat die Verwaltung. Die Verwaltung verfügt über die Waffen des Staats (Bundespolizei, Bundesheer), verwaltet das gesamte Geld und das gesamte Vermögen des Staats, befehligt hunderttausende öffentlich Bedienstete. Das gilt nicht nur für die Verwaltung, sondern auch für die Gerichtsbarkeit. Die Verfassung, die das Gesetzmäßigkeitsgebot normiert, versucht durch verschiedene Kautelen, die Verwaltung dem Willen des Parlaments nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich zu unterwerfen. So macht das Parlament nicht nur Gesetze, es kontrolliert darüber hinaus politisch und rechtlich die gesamte Verwaltung und das Handeln der Richter und wirkt an bestimmten Akten der Vollziehung (etwa an Staatsverträgen) mit. (8) Der Rechnungshof prüft die korrekte Gebarung der Verwaltungen, er ist organisatorisch Teil des Obersten Gerichtshofs (OGH). Die Volksanwaltschaft, die Teil der Finanzprokuratur ist, untersucht Missstände in der Verwaltung, und zwar sowohl der unmittelbaren Bundesverwaltung, aller Landesverwaltungen und aller Gemeindeverwaltungen. 3. BEANTWORTEN SIE! 1. Beschreiben Sie den Weg der Bundesgesetzgebung! 2. Erläutern Sie die Kontrollrechte des Bundesparlaments! 3. Was unterscheidet das Misstrauensvotum von der Ministeranklage? (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 13/Seite 7
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
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