Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ]
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- Norbert Wagner
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1 Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ] SS Mai Klausur G1 Bruno Binder/Sandra Stadlbauer NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] 1. KREUZEN SIE AN! 1) Der Begriff Staat wird durch die drei Staatselemente, nämlich Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt definiert. 2) 3) Der Staat ist eine Organisation, die für sich das Gewaltmonopol beansprucht. Unter Gewaltmonopol des Staats versteht man den Anspruch des Staats, allein physische und psychische Gewalt ausüben zu dürfen. 4) Eine Rechtsnorm ist eine verbindliche Anordnung des Staats, die er gegebenenfalls mit körperlicher Gewalt durchsetzt. 5) 6) 7) Im Sinne des Rechtspositivismus erzeugt der Staat das Recht. Auch die zehn Gebote Gottes sind Rechtsnormen. Der Konstitutionalismus verlangte insbesondere die Festlegung von Rechtserzeugungsregeln, die Festlegung der Gewaltenteilung, die Festlegung der parlamentarischen Demokratie und die Festlegung der Freiheitsrechte der Menschen in einem Verfassungsgesetz. 8) In der konstitutionellen Monarchie übt ein Monarch (= Alleinherrscher) die Staatsgewalt uneingeschränkt und unverantwortlich aus, weil Gott ihn als Herrscher eingesetzt hat (Gottesgnadentum). 9) Der Staat, in dem die Ausübung der Staatsgewalt durch Verfassungsgesetze geregelt ist, ist ein Verfassungsstaat. 10) Es gibt verschiedene Demokratiemodelle, wie das Volk die Herrschaft in einem demokratischen Staat ausübt: Die plebiszitäre Demokratie und die parlamentarische Demokratie. 11) Statt parlamentarische Demokratie sagen wir auch repräsentative Demokratie oder direkte Demokratie. 12) In der parlamentarischen Demokratie schließt die Verfassung das Volk von den Sachentscheidungen aus. Das Volk wählt in regelmäßigen Abständen Vertreter in ein Parlament, die dann als Volksvertreter die Sachentscheidungen für das Volk treffen. 13) Im Sinne des allgemeinen Wahlrechts erreichen alle österreichischen Staatsbürger, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, das aktive und das passive Wahlrecht zum Nationalrat. 14) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, an den Wahlen zum Nationalrat teilzunehmen. 15) Gleiches Wahlrecht bedeutet, dass jeder Staatsbürger etwa bei der Wahl zum Nationalrat eine Stimme abgeben darf. Niemand darf von der Wahl ausgeschlossen werden. 16) Dem Rechtsstaat liegt der Grundsatz der Trennung von Staat und Gesellschaft zugrunde. 17) Der Rechtsstaat ist ein Gesetzesstaat und ein Rechtsschutzstaat. 18) Objektive Rechtsschutzeinrichtungen sind staatliche Einrichtungen, die das Handeln der Verwaltung auf Rechtmäßigkeit überprüfen. Der vom rechtswidrigen Handeln der Verwaltung Betroffene hat ein subjektives Recht auf Einschreiten der objektiven Rechtsschutzeinrichtungen. JA [6] Seite 1
2 2. BEANTWORTEN SIE! 1. Österreich ist nach Art 1 B-VG eine demokratische Republik. Was versteht das B-VG unter Demokratie? [3] Seite 2
3 2. Was verstehen wir unter Fehlerkalkül? [2] Seite 3
4 3. Was unterscheidet das Misstrauensvotum von der Ministeranklage? [2] [7] Seite 4
5 3. ORDNEN SIE ZU! SACHMATERIE KOMPETENZ- TATBESTAND BUND LAND Art? Abs? Z? B-VG Gesetzgebung Vollziehung Gesetzgebung Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Vollziehung Bundesverfassung Elektrizitätswesen Baurecht Staatsbürgerschaft allgemeine Sicherheitspolizei [5] 4. KREUZEN SIE AN! JA 19) Bescheide ergehen aufgrund der Gesetze und gegebenenfalls aufgrund von Verordnungen. 20) Die vierte Stufe im Stufenbau der Rechtsordnung sind die Bescheide der Verwaltungsbehörden und die Bescheide der Gerichte. 21) Da die Stufen im Stufenbau der Rechtsordnung eine hierarchische Abstufung bedeuten, erklärt der Stufenbau der Rechtsordnung auch den Vorrang des ranghöheren Rechts im Kollisionsfall, es gilt in diesem Sinn zwischen den Rechtssätzen verschiedener Stufen jedenfalls Widerspruchsfreiheit. 22) Die gesamte staatliche Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) ist aus Gründen des Rechtsstaats und der Demokratie strikt an die (parlamentarischen) Gesetze gebunden (= Gesetzmäßigkeitsgebot ). 23) Das Gesetzmäßigkeitsgebot ist im gewaltenteiligen Rechtsstaat ein wichtiger Grundsatz der Verfassungsordnung. Das Gesetzmäßigkeitsgebot ist in Art 18 Abs 1 B-VG geregelt. Es gilt weil Art 18 Abs 1 B-VG von Vollziehung spricht für die Verwaltung, nicht für die Gerichtsbarkeit. 24) Das Gesetzmäßigkeitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG hat zwei Adressaten: Erstens die Gesetzgebung, sie muss die Gesetze so formulieren, dass die Verwaltung eine gesicherte Grundlage für ihr Vollziehungshandeln hat. Zweitens die Verwaltung, sie darf das und nur das tun, was in den Gesetzen vorherbestimmt ist. 25) Wir sprechen von Bundesstaat (= Föderation), Staatenbund (= Konföderation) und Staatenverbund (= EU). 26) Besteht ein Einheitsstaat aus Teil- oder Gliedstaaten, nennen wir ihn Bundesstaat. 27) Österreich ist ein Bundesstaat, wir können auch sagen ein Staatenbund. 28) Grundrechte können sowohl der einfache Gesetzgeber als auch der Verfassungsgesetzgeber einräumen. 29) Wir nennen ein Grundrecht verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der Verfassungsgesetzgeber gewährt; wir nennen ein Grundrecht einfachgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der einfache Gesetzgeber gewährt. 30) Alle von der Verfassung gewährten subjektiven Rechte sind ohne Rücksicht auf Inhalt oder Bedeutung des Rechts Grundrechte. Seite 5
6 JA 31) Die österreichische Verfassungsordnung enthält zwei Grundrechtskataloge : das StGG und die EMRK. In diesen Grundrechtskatalogen sind alle Grundrechte enthalten. 32) Die EMRK ist ein Verfassungsgesetz. Sie heißt europäisch, weil sie sich inhaltlich am europäischen Standard der Grundrechte orientiert. 33) Das StGG 1867 wurde durch Art 149 Abs 1 B-VG in das B-VG 1920 rezipiert. Das B-VG gilt heute aufgrund des V-ÜG ) Der Gleichheitssatz enthält für die Gesetzgebung ein Gleichbehandlungsgebot, ein Diskriminierungsverbot, ein Privilegierungsverbot und ein Sachlichkeitsgebot; für die Vollziehung darüber hinaus ein Willkürverbot. 35) Der Gleichheitssatz verlangt, dass Gleiches grundsätzlich gleich, Ungleiches grundsätzlich ungleich zu behandeln ist. 36) Der Gleichheitssatz verbietet der Vollziehung, willkürliche Entscheidungen zu treffen. 37) Juristische Personen sind zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ein Verein, eine Aktiengesellschaft, eine Familie. 38) Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind zum Beispiel die Gemeinden und die Universitäten. 39) Die HochschülerInnenschaft an der Universität Linz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, weil sie durch Gesetz als juristische Person eingerichtet ist. 40) Modelle einer Wirtschaftsordnung sind die Privatwirtschaft, die Gemeinwirtschaft, die Staatswirtschaft, die Marktwirtschaft, die Planwirtschaft und die Misswirtschaft. 41) Versuchen Unternehmer und Verbraucher nach den Regeln der Psychologie ihr Haben privatnützig zu maximieren, spricht man von Planwirtschaft. 42) In einer geschlossenen Wirtschaft unterbindet der Staat grenzüberschreitende Wirtschaftsbeziehungen. 43) Die Beziehungen der Staaten untereinander nennen wir internationale Beziehungen oder internationale Politik. 44) Österreich ist ein Völkerrechtssubjekt. Das bedeutet, dass Österreich die Existenz des Völkerrechts anerkennt. 45) Als Völkerrechtssubjekte gibt es nicht nur Staaten, sondern auch internationale Organisationen. [9] 5. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH [3 FEHLER]! Der Konstitutionalismus des 18. Jahrhunderts verlangte nicht nur allgemein eine Verfassung, welche die Organisation des Staats und die Regeln für die Ausübung der Staatsgewalt verbindlich festlegt. Er hatte auch klare Vorstellungen, was Inhalt der Verfassung sein soll. Erstens die Gewaltenteilung; zweitens die parlamentarische Demokratie; drittens die Freiheitsrechte; viertens die Verrechtlichung der Rechtserzeugung (Rechtserzeugungsregeln). Die österreichische Rechtsordnung kennt Verfassungsgesetze und einfache Gesetze (Stufenbau der Rechtsordnung). Alle geltenden Verfassungsbestimmungen sind im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) enthalten. Das B-VG gilt heute auf der Grundlage des Verfassungs- Überleitungsgesetzes (V-ÜG) [3] Seite 6
7 6. KREUZEN SIE AN! 46) Das Recht der Europäischen Union nennen wir Unionsrecht. Es besteht aus dem primären Unionsrecht (staatsvertragsrechtliche Grundlagen) und dem sekundären Unionsrecht (die von den Unionsorganen erzeugten Normen). 47) Das sekundäre Unionsrecht besteht insbesondere aus den Verordnungen und den Richtlinien. 48) Verordnungen (EU) können den Menschen in den Mitgliedstaaten der EU zwar unmittelbar Rechte gewähren, sie aber nicht unmittelbar verpflichten. 49) Das Parlament macht nicht nur die Gesetze, es kontrolliert auch die Regierung (Verwaltung), insbesondere ob sie die Gesetze einhält. 50) Die Regierung (und die nachgeordnete Verwaltung) ist dem Parlament rechtlich und politisch verantwortlich. 51) Kontrollrechte des Nationalrats sind das Untersuchungsrecht, das Fragerecht und das Entschließungsrecht. 52) Österreich ist eine demokratische Republik. Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident. 53) Der Bundespräsident ist neben den Staatsteilgewalten der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit die vierte Gewalt im Staat. 54) Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt. Er kann daher dem Bundeskanzler, der Bundesregierung und allen anderen Verwaltungsorganen des Bundes und der Länder Weisungen erteilen. 55) Bei Bestellung des Bundeskanzlers ist der Bundespräsident zwar an keinen Vorschlag gebunden, allerdings darf er nur den Listenführer der aus der Nationalratswahl hervorgegangenen stimmenstärksten Partei zum Bundeskanzler ernennen. 56) Der Bundespräsident ernennt den Bundeskanzler und darf diesen ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein entlassen. Eine Entlassung des Bundeskanzlers ist aber nur zulässig, wenn der Bundeskanzler rechtswidrige Handlungen gesetzt hat. 57) Der Bundeskanzler und die Bundesminister sind nur dem Bundespräsidenten, der sie ernennt und abberufen kann, politisch verantwortlich. Österreich ist in diesem Sinn eine präsidentielle Demokratie. 58) Gebundene Zuständigkeiten des Bundespräsidenten, die er nur über Vorschlag eines anderen Staatsorgans ausüben darf, sind etwa der Abschluss von Staatsverträgen, die Auflösung des Nationalrats, das Notverordnungsrecht, ua. 59) Dem Bundespräsidenten obliegt die Vertretung der Republik Österreich nach außen (= Außenvertretungsbefugnis ). 60) Der Bundespräsident schließt die Staatsverträge des Bundes ab, die Staatsverträge der Länder schließt der Landeshauptmann ab. 61) Ein subjektives Recht bezeichnen wir auch als Anspruch. 62) Wir sprechen von einem subjektiven öffentlichen Recht, wenn das öffentliche Recht das subjektive Recht gewährt. 63) Wem das Gesetz ein subjektives auf dem Prozessweg durchsetzbares Recht gibt, ist im verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren Partei. 64) Amtshaftungsansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. 65) Fügt die Gerichtsbarkeit durch rechtswidriges Handeln jemandem Schaden zu, sprechen wir von legislativem Unrecht. 66) Auch für Schäden aus legislativem Unrecht gibt es nach dem B-VG einen Amts- haftungsanspruch. JA [7] _ Seite 7
8 7. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH [6 FEHLER]! Österreich ist seit 1995 Mitglied der Europäischen Union (EU). Die EU organisiert die wirtschaftliche Integration und die politische Zusammenarbeit ihrer Mitgliedstaaten. Basis der wirtschaftlichen Integration ist der Binnenmarkt, der auf vier Grundfreiheiten beruht, der Warenverkehrsfreiheit, der Personenverkehrsfreiheit, der Dienstleistungsverkehrsfreiheit und der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit. Die vier Grundfreiheiten des Binnenmarkts sind keine Grundrechte; Grundrechte der Europäischen Union sind nur in der Grundrechtecharta (GRC) enthalten. Die EU strebt auch nach einer Währungsunion, die aber noch unvollendet ist, weil ihr nur 18 der 27 Mitgliedstaaten angehören. Die wichtigsten Organe der EU sind das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die Europäische Kommission, der Gerichtshof der Europäischen Union und der Untersuchungsausschuss. Rechtsgrundlage der Union sind der EU-Vertrag (= Vertrag über die Europäische Union), der AEU-Vertrag (= Vertrag über die Anwendung der Europäischen Union) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Weil der EU mehrere Staaten angehören, ist sie ein Bundesstaat. Die Unionsrechtsordnung besteht aus dem primären Unionsrecht, das sind insbesondere der EU-Vertrag (EUV), der AEU-Vertrag (AEUV) und die EU-Grundrechtecharta (GRC), und aus dem sekundärem Unionsrecht, das sind vor allem die Verordnungen und die Richtlinien. Die Verordnungen und Richtlinien gelten in Österreich aber nur, wenn die einzelnen Vorschriften gemäß der Bundesverfassung transformiert wurden. [6] 8. KREUZEN SIE AN! 67) Der Bescheid ist ein individuell-abstrakter Rechtssatz der Verwaltung. 68) Alle Verwaltungsorgane und Verwaltungsbehörden dürfen Bescheide erlassen. 69) Verwaltungsbehörden können hoheitliche und nicht-hoheitliche Bescheide erlassen. 70) Die Landesregierung ist das oberste Verwaltungsorgan des Landes. Sie steht unter Aufsicht der Bundesregierung. 71) Statt Landtag ist auch die Bezeichnung Landesrat gebräuchlich. 72) Die Landesräte sind rechtlich und politisch der Landesregierung verantwortlich. 73) Auch die Märkte (Marktgemeinden) und Städte (Stadtgemeinden) sind Ortsgemeinden und Einheitsgemeinden. 74) Auf Antrag einer Gemeinde mit mindestens Einwohnern kann die Landesregierung dieser ein eigenes Statut (= Stadtstatut ) verleihen. 75) Eine Statutarstadt ist eine Stadt mit eigenem Statut. Der Landesgesetzgeber hat für sie ein eigenes vom Organisationsrecht der Einheitsgemeinde abweichendes Organisationsgesetz erlassen. 76) Das Gemeindeamt der Statutarstadt heißt Magistrat. 77) In der Gemeinde ist dem Bürgermeister, dem Gemeindevorstand und dem Gemeinderat als gemeinsames Amt das Gemeindeamt zugeordnet. 78) In Gemeinden über Einwohner heißt das Gemeindeamt Magistrat. 79) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt (Art 94 B-VG). 80) Aus der Gewaltenteilung, dem Bundesstaat und der kommunalen Selbstverwaltung ergibt sich die Struktur der Staatsorganisation. Wir kennen eine Bundesgesetzgebung und eine Landesgesetzgebung, eine Bundesverwaltung, eine Landesverwaltung und eine Gemeindeverwaltung sowie eine Gerichtsbarkeit des Bundes und eine Gerichtsbarkeit des Landes. 81) Wir unterscheiden eine ordentliche Gerichtsbarkeit (= Zivilgerichtsbarkeit) und eine außerordentliche Gerichtsbarkeit (= Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts) bestehend aus der Strafgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. JA Seite 8
9 JA 82) Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist in vier Ebenen organisiert; die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in zwei Ebenen organisiert, die Verwaltungsgerichte I. Instanz bilden die erste Ebene, das Verwaltungsgericht II. Instanz (= Verwaltungsgerichtshof) bildet die zweite Ebene. 83) Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts besteht aus dem Verfassungsgerichtshof (VfGH), aus dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und aus dem Obersten Gerichtshof (OGH). 84) Jedes Land verfügt über ein Landesverwaltungsgericht und ein Verwaltungsgericht für Finanzen, der Bund über ein Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). 85) Das AVG beschreibt das subjektive öffentliche Recht mit Rechtsanspruch und mit rechtlichem Interesse. 8 AVG regelt die Parteistellung im Verwaltungsverfahren. 86) Als Ermittlungsverfahren bezeichnet das Verwaltungsverfahren den Verfahrensteil bis zur Erlassung des Bescheids. Das Ermittlungsverfahren dient der Erforschung der für die Bescheiderlassung relevanten gesetzlichen Regelungen. 87) Kernstück des Verwaltungsverfahrens ist das Erkenntnisverfahren. [7] _ Seite 9
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