ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Margit Mayr-Weber 4. Juni TEST SS 2014 NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] 1. KREUZEN SIE AN! 1) Österreich ist immerwährend neutral. Die Neutralität ist im Neutralitätsgesetz 1955, das ein Bundesverfassungsgesetz ist, und im Staatsvertrag von Wien 1955 verankert. 2) Österreich darf nach dem Neutralitätsgesetz 1955 keinem Militärbündnis beitreten. Ein Beitritt zur NATO wäre dennoch möglich, weil die Mitgliedschaft in der NATO ohnedies nur demokratischen Staaten vorbehalten ist. 3) Die Neutralität verpflichtet Österreich, sein Staatsgebiet und seine Souveränität mit allen zu Gebote stehenden Mitteln aufrecht zu erhalten und zu verteidigen. 4) Die Mitwirkung Österreichs an der Gemeinsamen Sicherheitspolitik der Europäischen Union ist unbeschadet der österreichischen Neutralität durch die besondere Bestimmung des Art 23j B-VG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 5) Volksgruppen sind in Österreich lebende Österreicher und Österreicherinnen mit einem eigenständigen kulturellen Hintergrund. 6) Insbesondere haben auch in Österreich lebende Türkinnen und Türken, die österreichische Staatsbürger geworden sind, einen eigenständigen kulturellen Hintergrund und stehen nach Art 8 Abs 2 B-VG unter dem Schutz der Verfassung. 7) Allgemeines Wahlrecht bedeutet, dass jeder Staatsbürger (eventuell Unionsbürger) ohne Unterschied des Geschlechts, der Religion, der Klasse, der Steuerleistung, etc an einer Wahl teilnehmen darf. 8) Im Sinne des allgemeinen Wahlrechts erreichen alle österreichischen Staatsbürger, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, das aktive und das passive Wahlrecht zum Nationalrat. 9) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, an den Wahlen zum Nationalrat teilzunehmen. 10) Gleiches Wahlrecht bedeutet, dass jeder Staatsbürger etwa bei der Wahl zum Nationalrat eine Stimme abgeben darf. Niemand darf von der Wahl ausgeschlossen werden. 11) Das gleiche Wahlrecht ist Ausdruck der plebiszitären Demokratie. 12) Geheimes Wahlrecht bedeutet, dass jeder Wähler seine Stimme so abgeben darf und muss, dass sie für die Wahlbehörde und für die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist. 13) Eine politische Partei bekommt keine Gelder aus öffentlichen (staatlichen) Mitteln. 14) Zu den Parlamentswahlen treten die politischen Parteien an. Die politische Partei ist im Parteiengesetz 2012 (PartG) geregelt. Das Parteiengesetz 2012 bezeichnet die politische Partei auch als Wahlpartei (wahlwerbende Partei). 15) Der Verfassungsgerichtshof kann eine politische Partei, deren politische Ziele mit der Verfassung nicht übereinstimmen, auf Antrag des Parlaments verbieten. Die Bundesverfassung selbst verbietet im Verbotsgesetz 1947 politische Parteien mit dem Ziel der NSDAP (Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei). 16) Verwaltung im formellen Sinn fragt nach den Aufgaben und Inhalten des Verwaltungshandelns und beantwortet die Frage mit der Daseinsvorsorge (Straßen und Wege, öffentliche Sicherheit, Schulen, Sozialleistungen ua). 17) Die Verwaltung erlässt individuell-konkrete Rechtsnormen als Verordnung. 18) Die vom B-VG im formell-organisatorischen Sinn eingerichtete Gerichtsbarkeit kann auch generelle Rechtsnormen erlassen, also Gesetze im materiellen Sinn. Diese Rechtsnormen heißen Verordnungen. 19) In den kompetenzrechtlich verteilten Sachmaterien des B-VG sind auch Annexmaterien enthalten, wie etwa die Verwaltungspolizei. 20) Der zur Regelung der Sachmaterie Gewerbe zuständige Bundesgesetzgeber (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) darf auch Enteignungsmaßnahmen im Interesse der Sachmaterie Gewerbe normieren, weil die Enteignung eine Adhäsionsmaterie ist. JA Cyber-Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I SS TEST/Seite 1

2 JA 21) Eine Annexmaterie (oder Adhäsionsmaterie ) ist eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die einen Bedarf nach einheitlichen Regelungen voraussetzt und den einfachen Bundesgesetzgeber ermächtigt, Zuständigkeiten aus der Kompetenzverteilung an sich zu ziehen und einheitliche Regelungen auch im Kompetenzbereich der Länder zu erlassen. 22) Da die Festlegung von Verwaltungsstraftatbeständen eine Annexmaterie ist, darf der zur Regelung des Staatsbürgerschaftswesens zuständige Landesgesetzgeber etwa auch einen Straftatbestand für die Verweigerung der Abgabe eines unrichtig beurkundeten Staatsbürgerschaftsnachweises festlegen. 23) Das B-VG kennt auch Bedarfskompetenzen. Bund und Länder können in allen Materien nach Bedarf Kompetenzen des anderen Staats an sich ziehen. 24) Im Hinblick auf die Bedarfskompetenz des Art 11 Abs 2 B-VG dürfen der Materiengesetzgeber des Bundes und die Materiengesetzgeber des Landes keine vom AVG abweichenden Verfahrensregeln erlassen. 25) Inhaltliche Eingriffsvoraussetzungen für Eingriffe des einfachen Gesetzgebers in ein Freiheitsrecht des StGG existieren nicht. 26) Die Gesetzesvorbehalte zu den Freiheitsrechten der EMRK sind im Konventionstext als materielle Gesetzesvorbehalte formuliert. 27) Ein Eingriffsvorbehalt ist ein Gesetzesvorbehalt, mit dem der Verfassungsgesetzgeber dem einfachen Gesetzgeber erlaubt, durch einfache Gesetze in den Schutzbereich eines Freiheitsrechts einzugreifen und den Schutzbereich zu beschränken. 28) Politische Grundrechte sind Teilhaberrechte, weil es um die Teilhabe der Menschen an der Staatswillensbildung und an der Staatsgewalt geht. 29) Die Teilnahme an den Wahlen ist ein politisches Grundrecht, so das aktive Wahlrecht und das passive Wahlrecht zu den Parlamenten. 30) Ein Teilhaberecht ist ein Grundrecht, bei dem es anders als bei den Abwehrrechten nicht um die Abwehr verfassungswidriger Eingriffe des Staats in den geschützten Freiraum, sondern um die Abwehr verfassungswidriger Eingriffe anderer privater Personen geht. 31) Wir sprechen von Fiskalgeltung der Grundrechte und meinen, dass die Grundrechte den Einzelnen nicht nur gegen den hoheitlich handelnden Staat, sondern auch gegen den privatrechtlichen handelnden Staat schützen. 32) Der Staat, der in den Formen des Hoheitsrechts handelt, kann wegen der Grundrechte keinen Zwang auf die Menschen ausüben. 33) Grundrechte berechtigen den Einzelnen gegen den Staat. Soweit Grundrechte den Einzelnen gegen den nicht-hoheitlich handelnden Staat berechtigen, sprechen wir von Fiskalgeltung oder Drittwirkung. 34) Weil Österreich ein Bundesstaat ist, bildet jedes Bundesland jeweils ein eigenes Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. 35) Die Umwelt ist in der Bundesverfassung besonders geschützt. Dies folgt aus dem BVG Staatsziele, welches ein Grundrecht auf umfassenden Umweltschutz kennt. 36) Die Sozialstaatlichkeit und der Umweltschutz sind Staatszielbestimmungen. [12] 2. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH [9 Fehler]! (1) Es gibt an die 200 Staaten, jeder Staat hat eine eigene nationale Rechtsordnung. Die internationalen Beziehungen sind nicht Gegenstand der nationalen Rechtsordnung, sondern Gegenstand des internationalen Rechts (= Völkerrecht). Wegen der staatlichen Souveränität kann das Völkerrecht nur die inter-nationalen Beziehungen der Völkerrechtssubjekte, nicht aber innere Angelegenheiten der Staaten regeln. Ein internationales Gewaltmonopol des Völkerrechts fehlt. (2) So wie es im nationalen Recht natürliche und juristische Personen gibt, gibt es im Völkerrecht Staaten und internationale Organisationen. Völkerrechtssubjekte, also Träger internationaler Rechte und Pflichten, können daher nicht nur Staaten, sondern auch internationale Organisationen und juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Die rechtlichen Beziehungen zwischen Staaten nennen wir internationales Recht, die rechtlichen Beziehungen zwischen internationalen Organisationen nennen wir internatio- Cyber-Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I SS TEST/Seite 2

3 nale Beziehungen. (3) Die nationale österreichische Verfassung anerkennt die Existenz des Völkerrechts, was insbesondere die Art 9 Abs 1 und 49 Abs 2 B-VG zeigen. Als nationales Recht kann Völkerrecht nur gelten, wenn es von der UNO transformiert wird. Das B-VG sieht die spezielle Transformation des Völkerrechts vor. Damit gilt jedes Völkerrecht ohne zusätzlichen nationalen Rechtssetzungsakt auch als nationales Recht. (4) Das transformierte Völkerrecht richtet sich immer nur an die Gesetzgebung. Sollen die Vollziehungsorgane völkerrechtliche Regelungen im nationalen Bereich anwenden, so bedarf es dazu eines besonderen Gesetzes. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein wichtiger multilateraler Staatsvertrag, der unmittelbar anwendbar ist und subjektive Rechte gewährt. Die EMRK steht aufgrund einer Anordnung des Bundesverfassungsgesetzgebers im Verfassungsrang. (5) Einen völkerrechtlichen Vertrag (= inter-nationalen Vertrag) zwischen Staaten oder internationalen Organisationen nennt das B-VG (Art 9 Abs 2, Art 10 Abs 1 Z 2, Art 48, Art 49 Abs 2, Art 65 Abs 1) Staatsvertrag. Österreich ist ein aus zehn Staaten bestehender Bundesstaat. Die neun Bundesländer und der Bund sind daher Völkerrechtssubjekte und können mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen Staatsverträge abschließen. Entsprechend unterscheidet das B-VG Staatsverträge des Bundes und Staatsverträge der Länder. Die Staatsverträge des Bundes (Art 50 B-VG) schließt der Bundespräsident, die Staatsverträge der Länder (Art 16 B-VG) schießt der Landeshauptmann ab. Die Staatsverträge der Länder, der Teil- oder Gliedstaaten, werden auch als Glied- oder Teilstaatsverträge bezeichnet. [9] 3. KREUZEN SIE AN! 1) Das Völkerrecht regelt und verrechtlicht die internationalen Beziehungen. In den nationalen Bereich darf das Völkerrecht grundsätzlich nicht eingreifen. Der nationale Bereich ist ausschließlich Sache des Staats. 2) Ein Staat, der bewaffnete Streitkräfte unterhält, um sich gegen Einmischungen aus dem internationalen Bereich mit militärischen Mitteln zur Wehr setzen zu können, ist ein souveräner Staat. 3) Die österreichische Verfassung anerkennt die Existenz des Völkerrechts, die völkerrechtlichen Verträge in den Art 48 f B-VG. 4) Soll das Völkerrecht im nationalen Bereich Wirkung haben, so muss es in den nationalen Bereich transformiert werden. Ob und inwieweit Völkerrecht transformiert wird, entscheidet die nationale Verfassungsordnung. 5) Generelle Transformation des Völkerrechts bedeutet, dass der Staat die Existenz von Völkerrecht allgemein anerkennt. 6) Setzt die staatliche Rechtsordnung das Völkerrecht nicht allein aufgrund seiner völkerrechtlichen Verbindlichkeit innerstaatlich in Geltung, sondern bedarf es dazu besonderer nationaler Rechtsetzungsakte, spricht man von spezieller Transformation. 7) Das sekundäre Unionsrecht besteht insbesondere aus den Verordnungen und den Richtlinien. 8) Richtlinien verpflichten die EU-Mitgliedstaaten, innerhalb einer gesetzten Frist den Zielen durch nationale Rechtsakte zu entsprechen (= Umsetzung der Richtlinie). Kommt ein Mitgliedstaat der Umsetzung einer Richtlinie nicht zeitgerecht nach, kann gegen ihn ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EGMR eingeleitet werden. 9) Kommt ein EU-Mitgliedstaat der Umsetzung einer Richtlinie nicht zeitgerecht nach, so hat die staatliche Vollziehung die Richtlinie unmittelbar anzuwenden, sofern ihr hinreichend konkretisierte Rechte zu entnehmen sind. 10) Verordnungen (EU) sind im Gegensatz zu den Richtlinien unverbindliche Empfehlungen. 11) Verordnungen (EU) können den Menschen in den Mitgliedstaaten der EU zwar unmittelbar Rechte gewähren, sie aber nicht unmittelbar verpflichten. 12) Das Amtsblatt der Europäischen Union dient der Kundmachung des Unionsrechts. Es erscheint elektronisch in allen 28 Amtssprachen. JA [4] Cyber-Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I SS TEST/Seite 3

4 4. BEANTWORTEN SIE! 1. Nennen Sie das EU-Organ, a. dem umfassende Initiativrechte zukommen! b. das die Volksvertretung der Unionsbürger darstellt! c. das für die Wahrung des Rechts bei Auslegung und Anwendung des Unionsrechts sorgt! d. welches das politische Leitungsorgan der EU ist! 2. Was bedeutet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts für die nationalen Vollziehungsbehörden? [4] Cyber-Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I SS TEST/Seite 4

5 5. KREUZEN SIE AN! 1) 2) Der Nationalrat hat 183 Abgeordnete, der Bundesrat hat 61 Mitglieder. Legislaturperiode oder Gesetzgebungsperiode ist jene Zeitspanne, für welche die Abgeordneten eines Parlaments gewählt werden. 3) Der Nationalrat und der Bundesrat haben eine Legislaturperiode von jeweils fünf Jahren. 4) Der Nationalrat kann seine fünfjährige Legislaturperiode durch Mehrheitsbeschluss (= Selbstauflösung ) vorzeitig beenden. Die Folge sind Neuwahlen. 5) Der Nationalrat und der Bundesrat üben die Bundesgesetzgebung gemeinsam aus. Dennoch kann es Bundesgesetze geben, die der Nationalrat allein beschließt, etwa das Bundesfinanzgesetz. 6) Der Nationalrat und der Bundesrat üben die Bundesgesetzgebung gemeinsam aus. Man kann daher auch sagen, die Bundesversammlung erlässt die Bundesgesetze. 7) Der Weg eines Bundesgesetzes beginnt mit der Gesetzesinitiative. Neben der Regierungsvorlage können nur Abgeordnete des Nationalrats oder der Bundesrat ein Bundesgesetz initiieren. 8) Eine Regierungsvorlage ist ein von der Regierung dem Parlament zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegter Gesetzesvorschlag. 9) Nach zwei Lesungen beschließt der Nationalrat in einer dritten Lesung das Gesetz. Für den einfachen Gesetzesbeschluss ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Abgeordneten und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Bundesverfassungsgesetze muss zudem eine Volksabstimmung abgehalten werden. 10) Der Bundesrat als Länderkammer hat bei den meisten Gesetzen ein Zustimmungsrecht ( absolutes Veto ). 11) Der Einspruch des Bundesrats schiebt den Gesetzesbeschluss des Nationalrats in der Regel nur auf (= suspensives Veto), der Nationalrat kann sich mit Beharrungsbeschluss über den Einspruch des Bundesrats hinwegsetzen. 12) Nur im Fall eines absoluten Vetos kann der Bundesrat einen Gesetzesbeschluss des Nationalrats endgültig zu Fall bringen. 13) Das Bundesfinanzgesetz ist ein Bundesgesetz (Art 51 Abs 1 B-VG). Es wird wie alle anderen Bundesgesetze vom Nationalrat und vom Bundesrat gemeinsam beschlossen. 14) Bundesverfassungsgesetze, welche die Gesetzgebungs- oder Vollziehungskompetenzen der Länder einschränken, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesrats (= absolutes Veto ) beschlossen werden. 15) Der Bundesrat besitzt ua dann ein Zustimmungsrecht, wenn die Bestimmungen der Art 34 und Art 35 B-VG über die Stellung des Bundesrats verändert werden. 16) Jene Regeln der Bundesverfassung, in denen sich die wesentlichen politischen und rechtlichen Wertungen zum Staat und zu seiner Verfassung zeigen, nennen wir besondere Charakteristika der Bundesverfassung. 17) Statt besondere Charakteristika der Bundesverfassung sagen wir auch Grundprinzipien der Bundesverfassung oder Baugesetze der Verfassung. 18) Zu den Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung zählen jedenfalls die Grundsätze der Demokratie, die egalitäre Demokratie, die republikanische Staatsform, der Bundesstaat, der Rechtsstaat einschließlich des Gesetzmäßigkeitsgebots, die Gewaltenteilung, die unabhängige Gerichtsbarkeit, die Geltung von Grund- und Freiheitsrechten und die Neutralität. 19) Tritt ein Abgeordneter zum Nationalrat aus einem Parlamentsklub aus, kann er sein Nationalratsmandat dennoch bis zum Ende der Legislaturperiode ausüben; wird ein Abgeordneter zum Nationalrat hingegen aus einem Parlamentsklub ausgeschlossen, verliert der Abgeordnete damit auch sein Nationalratsmandat. 20) Die Abgeordneten zum Nationalrat (Art 57 Abs 1 B-VG) und die Abgeordneten zu den Landtagen (Art 96 Abs 1 B-VG) dürfen wegen ihres Abstimmungsverhaltens und wegen ihrer Äußerungen insbesondere in Parlamentsdebatten oder in Ausschüssen weder straf-, noch zivilrechtlich, noch verwaltungsbehördlich belangt werden (= berufliche Immunität ). Für die Mitglieder des Bundesrats gilt die berufliche Immunität nicht. 21) Für Handlungen außerhalb seiner parlamentarischen Tätigkeit genießt der Abgeordnete grundsätzlich keinen Schutz vor straf-, zivilrechtlichen und verwaltungsbehördlichen Sanktionen. JA Cyber-Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I SS TEST/Seite 5

6 JA 22) Für eine außerhalb seiner parlamentarischen Tätigkeit begangene strafbare Tat kann ein Abgeordneter strafrechtlich nur belangt werden, nachdem ihn das Parlament ausgegliedert hat. 23) Zur Inkompatibilität sagen wir auch Unvereinbarkeit oder Indemnität. 24) Die Abgeordneten der Parlamente üben ihre parlamentarische Tätigkeit als Beruf aus. Sie gelten mit den anderen Dienstnehmern des Staats als öffentlich Bedienstete. Sie beziehen für ihre Tätigkeit ein Gehalt. [8] 6. BEANTWORTEN SIE! 1. Erläutern Sie die Kontrollrechte des Bundesparlaments! Cyber-Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I SS TEST/Seite 6

7 2. Was unterscheidet das Misstrauensvotum von der Ministeranklage? [5] 7. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH [8 Fehler]! (1) Österreich ist eine demokratische Republik, Staatsoberhaupt ist kein Monarch, sondern ein Bundespräsident. Der Bundespräsident wird unmittelbar vom Bundesvolk (= österreichische Staatsbürger und nicht-österreichische Unionsbürger, die in Österreich wohnen) für eine fünfjährige Amtsperiode gewählt. Zum Bundespräsidenten kann nur ein österreichischer Staatsbürger gewählt werden, der das 35. Lebensjahr vollendet hat und einer politischen Partei angehört. Eine Wiederwahl für eine unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Der Bundespräsident kann durch Volksabstimmung vor Ende seiner Amtsperiode abgesetzt werden. Eine Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten findet aufgrund eines bezüglichen Volksbegehrens statt. (2) Einen Vizepräsidenten kennt das B-VG nicht, der Bundespräsident wird bei einer Verhinderung bis zu zwanzig Tagen vom Bundeskanzler, ansonsten vom Präsidium des Nationalrats als Kollegium vertreten. (3) Das B-VG sieht vor, dass der Bundespräsident nach jeder Nationalratswahl eine neue Bundesregierung bildet. Der Bundespräsident ist frei, irgendeine zum Nationalrat wählbare Person zum Bundeskanzler zu bestellen. Er nimmt dabei aber auf das Parlament politisch Rücksicht. Der Nationalrat kann eine Regierung, die ihm nicht genehm ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Misstrauensvotum aus dem Amt entfernen. Der Bundespräsident wird daher bestrebt sein, nur eine Regierung zu ernennen, die von einer Mehrheit der Abgeordneten im Nationalrat politisch getragen wird, wir sprechen von einer Mehrheitsregierung. Wenn eine Regierung zwar nicht das politische Vertrauen der Mehrheit der Abgeordneten des Nationalrats hat, aber eine Mehrheit vereinbart, den vom Bundespräsidenten ernannten Bundeskanzler und seine Bundesregierung wenigstens nicht durch Misstrauensvotum sofort wieder abzuberufen, sprechen wir von einer Minderheitsregierung. Gehören einer Bundesregierung Mitglieder aller im Parlament vertretenen politischen Parteien an, so sprechen wir von einer Koalitionsregierung. (4) Eine einmal ernannte Regierung kann der Bundespräsident nicht wieder abberufen. Die Abberufung der Bundesregierung aus politischen Gründen ist ausschließlich dem Nationalrat durch Misstrauensvotum vorbehalten. (5) Neben der Regierungsbildung hat der Bundespräsident noch weitere Aufgaben. So vertritt er die Republik Österreich nach außen, Cyber-Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I SS TEST/Seite 7

8 insbesondere schließt er die Staatsverträge ab. Er führt den Oberbefehl über das Bundesheer; er kann den Nationalrat auflösen; er kann mit Zustimmung des Bundesrats den Landtag auflösen; er ernennt die Bundesbeamten; er übt das Begnadigungsrecht aus; er hat ein Notverordnungsrecht; ua. Alle zuletzt genannten Kompetenzen übt der Bundespräsident nicht frei aus, er ist an Vorschläge in der Regel der Bundesregierung gebunden. [8] Cyber-Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I SS TEST/Seite 8

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