ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Bettina Renner TEST SS 2015 NAME: VORNAME Z U N A M E [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] 1. Kreuzen Sie an! Normen sind Sollenssätze, mit denen ein Mensch von einem anderen Menschen ein bestimmtes Verhalten verlangt ( Du sollst... ). Ob das Nichtbefolgen einer Norm eine Sanktion nach sich zieht, hat für den Begriff Norm keine Bedeutung. Der Staat ist eine Organisation, die für sich das Gewaltmonopol beansprucht. Unter Gewaltmonopol des Staats versteht man den Anspruch des Staats, allein physische und psychische Gewalt ausüben zu dürfen. Eine Rechtsnorm ist eine verbindliche Anordnung des Staats, die er gegebenenfalls mit körperlicher Gewalt durchsetzt. Positives Recht, Gottesrecht, Naturrecht, Vernunftrecht sind verschiedene Begriffe für eine einheitliche alles umfassende Rechtsordnung. [2] 2. Streichen Sie falsche Textpassagen durch [5 Fehler]! ( Die Menschen leben in der Gesellschaft nach ihren gesellschaftlichen Normen. Die gesellschaftlichen Normen nennen wir Ethik oder gute Sitten, sie beruhen auf moralischen Vorstellungen. Mit diesen gesellschaftlichen Normen befasst sich die Rechtswissenschaft. ( Normen wollen durch Verhaltensmuster, die Menschen für andere Menschen formulieren, das tatsächliche Verhalten von Menschen ändern. Eine Norm zeigt daher, wie das Verhalten der Normadressaten gerade nicht ist, weil ansonsten die Norm keinen Sinn hätte. Jede Norm gibt in diesem Sinn Antwort auf tatsächliches Verhalten, wir sprechen daher vom Antwortcharakter der Normen. ( Der Staat wird durch zwei Begriffe, nämlich durch das Staatsvolk und das Staatsgebiet definiert. Er ist eine Organisation, die das Monopol physischer und psychischer Gewalt beansprucht und mit dieser Gewalt die Normen des Staats gegenüber jedem durchsetzt. Gewaltmonopol des Staats bedeutet, dass nur der Staat körperliche Gewalt üben darf. Für die Menschen besteht ein Verbot, körperliche Gewalt zu üben. Dieses Gewaltverbot setzt der Staat wenn nötig mit körperlicher Gewalt durch. ( Für das Rechtsverständnis entscheidend ist die Frage, woher das Recht kommt. Das Vernunftrecht meint, dass das Recht nur vom Staat kommt, also nur das Recht des Staats Recht ist. Die Meinung, dass nur staatliches Recht Recht ist, nennt man Rechtspositivismus. ( Wenn das Recht im Sinne des Rechtspositivismus nur vom demokratisch legitimierten Staat kommt, hat der Begriff der Gerechtigkeit im Recht keinen Platz. Im Rechtspositivismus geht es um Gesetzmäßigkeit. Ob das gesetzmäßige Verhalten auch gerecht ist, ist eine Frage der politischen Beurteilung. Im Rechtspositivismus beschränken sich Gerechtigkeitsüberlegungen auf den Gleichheitssatz, also auf die Verpflichtung des Staats alle Menschen gleich zu behandeln und niemanden zu diskriminieren. ( Dass die österreichische Bundesverfassung auf dem Standpunkt des Rechtspositivismus steht, damit Naturrecht, Vernunftrecht und Gottesrecht als verbindliches Recht ablehnt, folgt aus der Präambel des B-VG, die ausdrücklich den Rechtspositivismus als Grundlage der Rechtsordnung erklärt. [5] (Cyber-) Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I SS TEST/Seite 1

2 materiell formell 3. Kreuzen Sie an! Der Konstitutionalismus, eine politische Bewegung des 20. Jahrhunderts, wollte in Österreich die absolute Monarchie in eine konstitutionelle Monarchie umwandeln. In der konstitutionellen Monarchie übt ein Monarch (= Alleinherrscher) die Staatsgewalt uneingeschränkt und unverantwortlich aus, weil Gott ihn als Herrscher eingesetzt hat (Gottesgnadentum). Der Staat, in dem die Ausübung der Staatsgewalt durch Verfassungsgesetze geregelt ist, ist ein Verfassungsstaat. In einer Rechtsordnung, die auf zweirangigem Gesetzesrecht beruht, die also Verfassungsgesetze und einfache Gesetze kennt, unterscheiden wir eine Verfassung im formellen Sinn und eine Verfassung im materiellen Sinn. Die Verfassung im formellen Sinn umfasst ohne Einschränkung auf die förmlich als Verfassungsgesetz beschlossenen Gesetze alle Verfassungsgesetze und einfachen Gesetze des Staats, welche die politischen Forderungen des Konstitutionalismus (insbesondere Rechtserzeugungsregeln, Gewaltenteilung, Demokratie und Freiheitsrechte) umsetzen. Die Verfassung sieht bestimmte Rechtsatzformen vor und überlässt die Schaffung weiterer Rechtssatzformen dem einfachen Gesetzgeber. Grundlage für die heute in Österreich geltende Verfassung (im formellen Sinn) ist das Verfassungs-Überleitungsgesetz (V-ÜG) Österreich wurde durch die Dezemberverfassung 1867 zur konstitutionellen Monarchie. Die Ständische Verfassung 1934 war Grundlage für das demokratische Österreich. 10) Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) begründete 1918 die Republik Österreich. 1 Österreich entstand 1918 als Republik unter Bruch der Dezemberverfassung 1867, also revolutionär. 1 Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist ein vom Europarat erarbeiteter multilateraler Staatsvertrag. [4] 4. Kreuzen Sie an! FORMELLES UND/ODER MATERIELLES VERFASSUNGSRECHT? Art 9a Abs 3 B-VG: Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Art 8a Abs 1 Oö Landes-Verfassungsgesetz: Die Farben des Landes Oberösterreich sind weiß-rot. x Art 1 B-VG: Österreich ist eine Republik. 1 Parteiengesetz 2012 (PartG). x Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO). x Staatsgrundgesetz 1867 (StGG). Neutralitätsgesetz Art 2 1. ZPzEMRK: Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. [4] (Cyber-) Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I SS TEST/Seite 2

3 5. Kreuzen Sie an! Das B-VG richtet Österreich als Republik, nicht als Monarchie ein. Das B-VG ist darüber hinaus antimonarchistisch, weil es besondere gegen die Monarchie und ihre Grundlagen gerichtete Verfassungsgesetze kennt. Österreich ist seit 1945 nicht nur Republik, die Verfassung sieht darüber hinaus scharfe gegen den früheren Monarchen, seine Familien und den sie umgebenden Adel gerichtete Gesetze vor. Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften verfügen über eine eigene Rechtsordnung. Sie sind dem Staatsrecht nicht unterworfen. Das im Verfassungsrang stehende Verbotsgesetz 1947 untersagt jede politische Betätigung für die NSDAP oder ihre Ziele. Das Verbotsgesetz 1947 ist die verfassungsgesetzliche Grundlage der antifaschistischen Haltung der österreichischen Verfassungsordnung. Jede extremistische politische Betätigung gilt als faschistisch und ist nach dem Verbotsgesetz 1947 und nach dem Staatsvertrag Wien 1955 verfassungsgesetzlich verboten. Kennzeichen des Faschismus sind Militarismus, Chauvinismus, Rassismus und Imperialismus. Österreich darf nach dem Neutralitätsgesetz 1955 keinem Militärbündnis beitreten. Ein Beitritt zur NATO wäre dennoch möglich, weil die Mitgliedschaft in der NATO ohnedies nur demokratischen Staaten vorbehalten ist. Die Neutralität verpflichtet Österreich, sein Staatsgebiet und seine Souveränität mit allen zu Gebote stehenden Mitteln aufrecht zu erhalten und zu verteidigen. Die Mitwirkung Österreichs an der Gemeinsamen Sicherheitspolitik der Europäischen Union ist unbeschadet der österreichischen Neutralität durch die besondere Bestimmung des Art 23j B-VG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 10) Die Gleichstellung von Frau und Mann ist durch den Gleichheitssatz (Art 7 Abs 1 B-VG) verfassungsgesetzlich bestimmt. Art 7 Abs 1 B-VG gewährleistet, dass Frau und Mann tatsächlich in Wirtschaft, Gesellschaft, Politik und Familie die gleiche Stellung einnehmen. 1 Unter positiver Diskriminierung verstehen wir (regelmäßig) Frauen bevorzugende Maßnahmen der staatlichen Organe zur Herstellung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann. 1 Der Staat ist verpflichtet, insbesondere durch Förderungen, auf die tatsächliche Gleichstellung und auf die Beseitigung tatsächlicher Ungleichheiten in der Stellung von Frau und Mann hinzuwirken (Art 12 B-VG). 1 Volksgruppen sind in Österreich lebende Österreicher und Österreicherinnen mit einem eigenständigen kulturellen Hintergrund. 1 Der Umweltschutzstaat im Sinne des BVG Staatsziele fordert erstens Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, zweitens Maßnahmen zur Reinhaltung des Wassers, drittens Maßnahmen zur Reinhaltung des Bodens und viertens Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen durch Lärm. 1 Das Staatsziel umfassender Umweltschutz verpflichtet alle Staatsorgane, den Umweltschutz bei ihrem Handeln zu beachten. [5] (Cyber-) Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I SS TEST/Seite 3

4 6. Kreuzen Sie an! Das B-VG schreibt ua die Wahlrechtsgrundsätze für die Wahl der Parlamente fest. Wahlrechtsgrundsätze sind das allgemeine Wahlrecht, das gleiche Wahlrecht, das unmittelbare Wahlrecht, das geheime Wahlrecht, das persönliche Wahlrecht, das freie Wahlrecht und die Verhältniswahl. Im Sinne des allgemeinen Wahlrechts erreichen alle österreichischen Staatsbürger, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, das aktive und das passive Wahlrecht zum Nationalrat. Gleiches Wahlrecht bedeutet, dass jeder Staatsbürger etwa bei der Wahl zum Nationalrat eine Stimme abgeben darf. Niemand darf von der Wahl ausgeschlossen werden. Das geheime Wahlrecht richtet sich historisch gegen die Zensuswahl. Das unmittelbare Wahlrecht verlangt die physische Präsenz des Wählers vor der Wahlbehörde und schließt die Ausübung des Wahlrechts durch einen Stellvertreter aus. Persönliches Wahlrecht bedeutet, dass die Kandidaten einer Wahl unter ihrem eigenen Namen und nicht anonym für ihre Partei kandidieren müssen. Freies Wahlrecht bedeutet, dass der Staat keinen Zwang oder Druck auf die Wähler bei der Stimmabgabe ausüben darf. Es bedeutet auch, dass die Wahlparteien sich unbehindert zur Wahl stellen und insbesondere entsprechende Wahlwerbung betreiben dürfen. Das B-VG ordnet die Geltung des Verhältniswahlrechts für die Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Nationalrat, zu den Landtagen, zu den Gemeinderäten und für die Wahl des Bundespräsidenten an. Wir bezeichnen die Verhältniswahl auch als Persönlichkeitswahlrecht, weil die einzelnen Abgeordneten gewählt werden. Wir bezeichnen die Verhältniswahl auch als Mehrheitswahlrecht, weil die Mehrheit bei der Wahl über die Zusammensetzung des Parlaments entscheidet. [3] 7. Streichen Sie falsche Textpassagen durch [7 Fehler]! ( Österreich ist nach der Bundesverfassung eine Demokratie. Das B-VG allerdings schließt das Volk von den Sachentscheidungen aus, lässt es dafür Vertreter, die man Abgeordnete nennt, in das Parlament wählen. Die Volksvertreter im Parlament treffen für das Volk die Sachentscheidungen. ( Das B-VG kennt auch Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen, weswegen man Österreich als plebiszitäre Demokratie bezeichnet. Als parlamentarische Demokratie gilt vor allem die Schweiz. ( Österreich ist eine egalitäre Demokratie. Jeder Staatsbürger hat das gleiche politische Gewicht, gleichgültig, welche Herkunft, welche Bildung, welches Vermögen, welche Fähigkeiten ua er hat. Das zeigt sich insbesondere darin, dass jedem jedes politische Amt im Staat offen steht, wenn er durch entsprechendes politisches Vertrauen in dieses Amt berufen wird. Für die egalitäre Demokratie ist beispielsweise selbstverständlich, dass auch jemand ohne jede Schulbildung bei entsprechendem politischem Vertrauen Finanzministerin oder Finanzminister sein kann. ( Die politischen Parteien bestimmen das politische Leben in Österreich. Politische Parteien treten bei der Wahl zu den Parlamenten als Wahlparteien an. Die politischen Parteien sind im Parteiengesetz 2012 (PartG), das zur Gänze in Verfassungsrang steht, geregelt. 1 Abs 1 PartG lautet: Österreich ist eine demokratische Republik. Politische Parteien dürfen in Österreich nur durch Bundesverfassungsgesetz verboten werden. Das Verbotsgesetz 1947 ein einfaches Bundesgesetz verbietet die Wiedererrichtung einer Partei mit den Zielen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), die Deutschland von 1933 bis 1945 und das von Deutschland okkupierte Österreich von 1938 bis 1945 beherrschte. ( Die österreichische Bundesverfassung hat eine lange Geschichte, die im 19. Jahrhundert beginnt. Der Konstitutionalismus rang dem Monarchen die Dezemberverfassung 1867 ab. Die Verfassung schrieb die gesetzgebende Gewalt des Volks fest. Die Monarchie wurde damit zur absoluten Monarchie. Österreich überwand schließlich die Monarchie und wurde 1945 zur demokratischen Republik. [7] (Cyber-) Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I SS TEST/Seite 4

5 8. Kreuzen Sie an! Rechtsnormen können generell, individuell, abstrakt, konkret sein. Nach ihrem Adressatenkreis werden abstrakte und konkrete Rechtsnormen unterschieden. Eine generelle Rechtsnorm gilt grundsätzlich für alle. Eine individuelle Rechtsnorm hat immer eine Regelung zum Inhalt, die sich auf einen bestimmten Sachverhalt bezieht. Die gesetzliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen ist keine generelle Rechtsnorm, weil sie nur für Autolenker gilt. Die Behörde nimmt einem Autofahrer den Führerschein ab. Diese Rechtsnorm ist individuell-konkret. Das Finanzamt fordert von einem Unternehmer eine Steuernachzahlung in der Höhe von ,--. Diese Rechtsnorm ist generell-abstrakt. Die Studiengesetze verlangen, dass Studierende, die ein Studium an der Universität aufnehmen wollen, die Matura haben. Diese Rechtsnorm ist individuell-konkret. Die Gewaltenteilung teilt die Staatsgewalt in eine Gesetzgebung und in eine Vollziehung, die Vollziehung in die Verwaltung und in die Gerichtsbarkeit. 10) Die Gewaltenteilung ist materielles Verfassungsrecht, weil sie im Sinne des Konstitutionalismus zum typischen Inhalt der Verfassung zählt. Die Gewaltenteilung ist auch formelles Verfassungsrecht, weil sie im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgeschrieben ist. 1 Parlamentarisches Regierungssystem meint ein Regierungssystem, in dem das Parlament die Regierung wählt und diese auch wieder abwählen kann. Die Regierung ist daher vom Vertrauen des Parlaments abhängig, dem Parlament verantwortlich. Das parlamentarische Regierungssystem gilt uneingeschränkt im Bund und in den Ländern. 1 Die politische Verantwortung der Regierung bedeutet die Möglichkeit zur Abberufung der Regierung bei Vorliegen eines gesetzwidrigen Verhaltens der Regierung bzw eines Regierungsmitglieds. 1 Das B-VG teilt die Staatsgewalt in eine Gesetzgebung im formellen Sinn, in eine Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn und in eine Gerichtsbarkeit im formellorganisatorischen Sinn. 1 Verwaltung ist im formell-organisatorischen Sinn weisungsgebendes und weisungsgebundenes staatliches Vollziehungshandeln. 1 Unter Daseinsvorsorge verstehen wir das Gewaltmonopol des Staats. [5] 9. Streichen Sie falsche Textpassagen durch [9 Fehler]! ( Österreich ist ein gewaltenteiliger Rechtsstaat. Die Gewaltenteilung hat das Ziel, die Staatsgewalt in einzelne Staats(teil)gewalten aufzuteilen, das Gewaltpotenzial des Staats so zu reduzieren und eine wechselseitige Kontrolle der Staatsteilgewalten zu erreichen. Die Gewaltenteilung unterteilt die Staatsgewalt in eine Gesetzgebung, in eine Verwaltung und in eine Gerichtsbarkeit. ( Die Gewaltenteilung ist kein Verfassungsgrundsatz, sie ergibt sich aus den Regelungen der einfachgesetzlichen Rechtsordnung. Gewaltenteilung ist ein altes Organisationsprinzip des Staats, schon die absolute Monarchie war gewaltenteilig organisiert. ( Im Sinne der Gewaltenteilung ist die Staatsorganisation in eine Gesetzgebung der Parlamente und in eine den Parlamenten politisch verantwortliche Vollziehung geteilt. Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit zusammen nennt man Vollziehung. Im Rahmen der Vollziehung ist die Rechtsprechung der Richter unabhängig und der politischen Verantwortung entzogen. ( An der Spitze der Vollziehung steht eine vom Parlament gewählte oder dem Parlament zumindest politisch verantwortliche Regierung, deren Aufgabe es ist, den Willen des Parlaments in der Vollziehung durchzusetzen. Die Regierungen (Bundesregierung (Cyber-) Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I SS TEST/Seite 5

6 und Landesregierungen) sind ihrem jeweiligen Parlament für ihr eigenes Tun, aber auch für alle Vorgänge in der Vollziehung politisch verantwortlich. Wegen dieser politischen Verantwortung ist die Unterwerfung der gesamten Vollziehung unter die Leitung der Vollziehungsspitze unerlässlich. Deshalb erlaubt die Bundesverfassung auch keine weisungsfreien Bereiche in der Vollziehungsorganisation. ( Die politische Spitze der Vollziehung, die Regierung, leitet sowohl die Verwaltungsorganisation als auch die Gerichtsorganisation, sie ist für beide Organisationen dem Parlament politisch verantwortlich. Die Richter sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit aber weisungsfrei gestellt und mit den richterlichen Privilegien der Unversetzbarkeit und der Unabsetzbarkeit vor politischen Einflussnahmen und Pressionen geschützt. ( Österreich ist nicht nur gewaltenteilig organisiert, auf der Grundlage der Gewaltenteilung ist Österreich auch ein Rechtsstaat. Der Rechtsstaat verlangt die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit des Vollziehungshandelns anhand von generellen, allgemein kundgemachten Gesetzen. Es muss für jedermann anhand der Verfassung vorhersehbar und berechenbar sein, welche Regelungen das Parlament inhaltlich in seinen Gesetzen erlässt. ( Die Tätigkeit der Verwaltung können wir inhaltlich mit Daseinsvorsorge, die Tätigkeit der Gerichte mit Streitentscheidung beschreiben. ( Im idealtypischen Sinn des Konstitutionalismus ist Gesetzgebung der Erlass generell-abstrakter Rechtsnormen, die in der parlamentarischen Demokratie dem vom Volk gewählten Parlament vorbehalten ist. Vollziehung hingegen ist der Erlass individuell-konkreter Rechtsnormen auf der Grundlage der Gesetze. Das B-VG orientiert sich an dieser Vorstellung, übernimmt sie aber nicht präzise. So erlaubt das B-VG den Parlamenten, in Gesetzesform auch individuell-konkrete Rechtsnormen, sogenannte Einzelfallgesetze, zu erlassen. Der Verwaltung gestattet die Bundesverfassung, auch generelle Rechtsnormen, die Verordnungen, zu erlassen (Art 18 Abs 1 B-VG). Weil das B-VG von der idealtypischen Vorstellung der Gewaltenteilung abweicht, unterscheiden wir Gesetze im materiellen Sinn und Gesetze im formellen Sinn. Gesetze im materiellen Sinn sind alle vom Parlament beschlossenen Rechtsnormen ohne Rücksicht auf ihren Inhalt. Gesetze im formellen Sinn sind alle Rechtsnormen mit generell-abstraktem Inhalt ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Parlament oder von der Vollziehung erlassen werden. Verordnungen sind Gesetze im formellen Sinn. [9] 10. Was versteht das B-VG unter Republik? Als Staatsform steht die Republik im Gegensatz zur Monarchie. In der Republik wird das Staatsoberhaupt ernannt oder gewählt, es ist für seine Tätigkeit verantwortlich. Das Staatsoberhaupt der Republik Österreich ist der vom Volk gewählte Bundespräsident. [1] 11. Was ist ein Sozialstaat? Begründen Sie! Ein Sozialstaat hat das Ziel einer sozial gerechten Ordnung. Das heißt, der Staat richtet sein Handeln, seine Politik und seine Gesetze darauf aus, dass jeder legal auf seinem Territorium lebende Mensch über ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügt. [1] Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (SS TEST/Seite 6

7 12. Woraus lässt sich ableiten, dass Österreich ein Sozialstaat ist? Der Sozialstaat Österreich lässt sich erstens mit der Staatlichkeit begründen: Der Staat muss die Friedfertigkeit der Gesellschaft durch eine sozial gerechte Ordnung, durch eine angemessene Aufteilung der materiellen Güter sichern. Staatlichkeit bedeutet daher nicht nur Gewaltmonopol, sondern immer auch Sozialstaatlichkeit. Der Sozialstaat Österreich lässt sich zweitens mit der egalitären Demokratie begründen: Die Verfassung begründet eine egalitäre Demokratie, in der jedem Staatsbürger das gleiche politische Gewicht zukommt. Wenn alle Staatsbürger in gleicher Weise die Staatswillensbildung bestimmen, muss auch der Staat um die Interessen aller Staatsbürger besorgt sein. Da ein wesentliches Interesse eines jeden Menschen sein wirtschaftliches Auskommen ist, ist eine egalitäre Demokratie immer auch ein Sozialstaat. Der Sozialstaat Österreich lässt sich drittens mit der Menschenwürde begründen: Insbesondere die Grundrechte zeigen das Anliegen der Verfassung, den Menschen ein Leben in Würde zu ermöglichen. Zum Leben in Würde gehört jedenfalls das materielle Auskommen. Eine Verfassung, die den Menschen und seine Würde in den Mittelpunkt von Staat und Recht stellt, begründet immer auch einen Sozialstaat. [3] 13. Warum ist die Justiz, die Teil der Vollziehung ist, unabhängig? Die Justiz ist unabhängig, konkret sind die Richter in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig, weil ansonsten die Regierung als oberstes Organ der Vollziehung die Rechtsprechung missbrauchen könnte, um politisch missliebige Personen, insbesondere mit dem Strafrecht, zu verfolgen. Versuche der Regierung, Menschen aus politischen Gründen durch die Gerichte verfolgen zu lassen, nennen wir Kabinettsjustiz. [1] Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (SS TEST/Seite 7

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