ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder [Cyber] Gudrun Trauner [präsent] NACHKLAUSUR LÖSUNG WS 2015/16 Punkte [50] 1. Streichen Sie falsche Textpassagen durch [7 Fehler]! Die Verwaltungsorganisationen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind aus Gründen der politischen Verantwortung hierarchisch organisiert, sie stehen unter der Leitung der obersten Organe. Das B-VG versteht Weisung und Aufsicht zusammen als Leitung. Nur ausnahmsweise lässt die Bundesverfassung weisungsfreie Verwaltungsorgane zu. Weisungsfreie Verwaltungsorgane sind etwa die Richter, die Landesschulräte und die territorialen Selbstverwaltungsorgane der Länder. Die hoheitliche Bundesverwaltung ist für die Angelegenheiten der Art 10 und 11 B-VG, die nichthoheitliche Bundesverwaltung für die Angelegenheiten des Art 17 B-VG zuständig. Die Bundesverwaltung ist im Grundsatz als mittelbare Bundesverwaltung organisiert. Ein Bundesstaat verfügt sowohl über eine Bundesverwaltungsorganisation als auch über eine Landesverwaltungsorganisation, somit bestünden Bundesverwaltungsorganisation und Landesverwaltungsorganisationen nebeneinander auf demselben Territorium. Die mittelbare Bundesverwaltung will das Nebeneinander vermeiden und die Länder in die Bundesverwaltung einbeziehen. Die mittelbare Bundesverwaltung ist in drei Ebenen organisiert. In der untersten Ebene (Bezirksebene) nehmen der Bezirkshauptmann oder in den Gemeinden der Bürgermeister die mittelbare Bundesverwaltung wahr. In der mittleren Ebene (Landesebene) wird die Landesregierung in mittelbarer Bundesverwaltung tätig. In der obersten Ebene (Bundesebene) nehmen der Bundesminister, der Bundeskanzler oder der Vizekanzler die mittelbare Bundesverwaltung wahr. Die mittelbare Bundesverwaltung ist ein Organisationsmodell für die hoheitliche Verwaltung des Bundes. Die nicht-hoheitliche Bundesverwaltung ist ähnlich, aber nicht gleich wie die mittelbare Bundesverwaltung organisiert: Der für die nicht-hoheitliche Verwaltung als Einzelorgan zuständige Bundesminister ist an der Verwaltungsspitze allein zuständig. Er kann aber einzelne nichthoheitliche Aufgaben dem Landeshauptmann und den dem Landeshauptmann nachgeordneten Landesverwaltungsorganen zur Erledigung übertragen. Eine solche Übertragung nennen wir Auftragsverwaltung des Bundes. Der Nachteil der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung aus der Sicht des Bundes ist, dass der zuständige Bundesminister auf den Landeshauptmann und den dem Landeshauptmann nachgeordneten Landesverwaltungsorganen nur eingeschränkt politisch Einfluss nehmen kann, und zudem auch Weisungen des Bundesministers an den Landeshauptmann ausgeschlossen sind. Soweit der Bund glaubt, auf eine strikte und politisch loyale Vollziehung einer hoheitlichen Bundesaufgabe angewiesen zu sein, richtet er vom Grundsatz der mittelbaren Bundesverwaltung abweichend auch im territorialen Bereich der Länder unmittelbare dem Bundesminister nachgeordnete Bundesverwaltungsorgane ein. Diese eigenen Bundesorgane im territorialen Bereich der Länder nennen wir unmittelbare Bundesverwaltung. Die Bundespolizei und die Justizwache sind bewaffnete Wachkörper des Bundes und als solche Teil der Bundesverwaltungsorganisation. Bewaffneten Wachkörpern sind Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen (Art 78d Abs 1 B-VG). Aufgaben polizeilichen Charakters meinen den Schutz der Sicherheit im Inneren des Staats sowie die Gewährleistung der Sicherheit des Staats nach außen. Bewaffnete Wachkörper sind auch die Gemeindewachkörper. 7 Punkte (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] Nachklausur Lösung/Seite 1

2 2. Streichen Sie falsche Textpassagen durch [7 Fehler]! Österreich ist ein gewaltenteiliger Rechtsstaat. Die Gewaltenteilung hat das Ziel, die Staatsgewalt in einzelne Staats(teil)gewalten aufzuteilen, das Gewaltpotenzial des Staats so zu reduzieren und eine wechselseitige Kontrolle der Staatsteilgewalten zu erreichen. Die Gewaltenteilung unterteilt die Staatsgewalt in eine Gesetzgebung, in eine Verwaltung und in eine Gerichtsbarkeit. Die Gewaltenteilung ist kein Verfassungsgrundsatz, sie ergibt sich aus den Regelungen der einfachgesetzlichen Rechtsordnung. Gewaltenteilung ist ein altes Organisationsprinzip des Staats, schon die absolute Monarchie war gewaltenteilig organisiert. Im Sinne der Gewaltenteilung ist die Staatsorganisation in eine Gesetzgebung der Parlamente und in eine den Parlamenten politisch verantwortliche Vollziehung geteilt. Gerichtsbarkeit und Gesetzgebung zusammen nennt man Vollziehung. Im Rahmen der Vollziehung ist die Rechtsprechung der Richter unabhängig und der politischen Verantwortung entzogen. An der Spitze der Vollziehung steht eine vom Parlament gewählte oder dem Parlament zumindest politisch verantwortliche Regierung, deren Aufgabe es ist, den Willen des Parlaments in der Vollziehung durchzusetzen. Die Regierungen (Bundesregierung und Landesregierungen) sind ihrem jeweiligen Parlament für ihr eigenes Tun, aber auch für alle Vorgänge in der Vollziehung politisch verantwortlich. Wegen dieser politischen Verantwortung ist die Unterwerfung der gesamten Vollziehung unter die Leitung der Vollziehungsspitze unerlässlich. Deshalb erlaubt die Bundesverfassung auch keine weisungsfreien Bereiche in der Vollziehungsorganisation. Die politische Spitze der Vollziehung, die Regierung, leitet sowohl die Verwaltungsorganisation als auch die Gerichtsorganisation, sie ist für beide Organisationen dem Parlament politisch verantwortlich. Die Richter sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit aber weisungsfrei gestellt und mit den richterlichen Privilegien der Unversetzbarkeit und der Unabsetzbarkeit vor politischen Einflussnahmen und Pressionen geschützt. Österreich ist nicht nur gewaltenteilig organisiert, auf der Grundlage der Gewaltenteilung ist Österreich auch ein Rechtsstaat. Der Rechtsstaat verlangt die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit des Vollziehungshandelns anhand von generellen, allgemein kundgemachten Gesetzen. Es muss für jedermann anhand der Verfassung vorhersehbar und berechenbar sein, welche Regelungen das Parlament inhaltlich in seinen Gesetzen erlässt. Die Tätigkeit der Verwaltung können wir inhaltlich mit Daseinsvorsorge, die Tätigkeit der Gerichte mit Streitentscheidung beschreiben. Im idealtypischen Sinn des Konstitutionalismus ist Gesetzgebung der Erlass generell-abstrakter Rechtsnormen, die in der parlamentarischen Demokratie dem vom Volk gewählten Parlament vorbehalten ist. Vollziehung hingegen ist der Erlass individuell-konkreter Rechtsnormen auf der Grundlage der Gesetze. Das B-VG orientiert sich an dieser Vorstellung, übernimmt sie aber nicht präzise. So erlaubt das B-VG den Parlamenten, in Gesetzesform auch individuell-konkrete Rechtsnormen, sogenannte Einzelfallgesetze, zu erlassen. Der Verwaltung gestattet die Bundesverfassung, auch generelle Rechtsnormen, die Verordnungen, zu erlassen. Weil das B-VG von der idealtypischen Vorstellung der Gewaltenteilung abweicht, unterscheiden wir Gesetze im materiellen Sinn und Gesetze im formellen Sinn. Gesetze im materiellen Sinn sind alle vom Parlament beschlossenen Rechtsnormen ohne Rücksicht auf ihren Inhalt. Verordnungen sind Gesetze im formellen Sinn. 7 Punkte (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] Nachklausur Lösung/Seite 2

3 BEANTWORTEN Sie und nennen Sie die jeweilige/n RECHTSGRUNDLAGE/N! 1. Die Studierenden und Y sehen, dass die Ampel an der Altenbergerstraße (Linz) nahe der Universität von Grün bald auf Rot umschalten wird, und laufen, um noch rechtzeitig bei Grün über die Fahrbahn zu kommen. Y sieht, dass eine Polizistin (P) auf der anderen Fahrbahnseite den Verkehr beobachtet und bleibt vor Querung der Fahrbahn stehen. läuft weiter; auf der anderen Straßenseite stellt ihn P, weil bei Rot über die Fahrbahn gelaufen sei. Die Polizistin nimmt die Personalien des auf und erstattet bei der Verwaltungsstrafbehörde Anzeige. a. Aufgrund der Anzeige der Polizistin P leitet die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen das Verwaltungsstrafverfahren ein. Was ist Zweck eines Ermittlungsverfahrens? Rechtsgrundlage: 37 bis 55 AVG ivm 24 VStG Zweck des Ermittlungsverfahrens ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts. b. Nennen Sie vier Grundsätze des Verwaltungsverfahrens, nach denen die Verwaltungsstrafbehörde vorzugehen hat! Grundsätze des Verwaltungsverfahrens: Offizialmaxime (Amtswegigkeit des Verfahrens) materielle Wahrheit Unbeschränktheit der Beweismittel ( 46 AVG) Parteiengehör freie Beweiswürdigung ua c. Welchen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens hat die Verwaltungsstrafbehörde anzuwenden, wenn sie zu einem Beweisthema (etwa zur Frage, ob die Fahrbahn noch bei Grün betreten hat) drei einander teilweise widerspreche Beweismittel aufgenommen hat? Erläutern Sie diesen Grundsatz! (Wie geht die Verwaltungsstrafbehörde dabei vor?) Rechtsgrundlage: 45 Abs 2 AVG ivm 24 VStG. Beweismittel sind nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu würdigen: Verwaltungsstrafbehörde bemisst Wert der einzelnen Beweismittel ohne an irgendwelche Beweisregeln (keine Rangordnung von Beweismitteln!) gebunden zu sein ausschließlich nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt, ihrer Plausibilität und ihrer Überzeugungskraft (Welche der drei Aussagen scheint plausibler, welche Aussage erscheint überzeugender?). d. Die Verwaltungsstrafbehörde verhängt wegen der Verwaltungsübertretung über eine Geldstrafe. Wie nennt das Gesetz diesen nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erlassenen Strafbescheid? Rechtsgrundlage: 43 VStG. Straferkenntnis heißt ein Strafbescheid, den die Verwaltungsstrafbehörde aufgrund eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erlässt. e. Welcher Gesetzgeber ist zur Erlassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuständig? Welche Verwaltungen (Bund/Land/Gemeinde) sind für die Vollziehung der StVO zuständig? Rechtsgrundlagen: Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG (Straßenpolizei); Art 118 Abs 2 und Abs 3 Z 4 B-VG (örtliche Straßenpolizei). zuständiger Gesetzgeber: Bundesgesetzgeber ist zur Erlassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuständig. zuständige Verwaltungen: Für die Vollziehung der StVO ist grundsätzlich das Land zuständig; der im örtlichen Interesse der Gemeinde (Art 118 Abs 2 B-VG) gelegene Teil dieser Vollziehungskompetenz (örtliche Straßenpolizei) fällt jedoch in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] Nachklausur Lösung/Seite 3

4 2. Führt der Rechtsweg (Rechtsstreit) die Studentin S in den folgenden Fällen zu einem ordentlichen Gericht (Zivilgericht oder Strafgericht) oder und mit welchem Rechtsmittel zu einem Verwaltungsgericht? Begründen! a. Nach einem Streit mit ihrem Ehemann stürmt S aus der Ehewohnung und rast mit ihrem PKW in die nächste Bar, wird dabei aber von einem Polizeiradar geblitzt. Drei Wochen später wird wegen des Schnellfahrens eine Geldstrafe von 50, über S verhängt. Rechtsgrundlage: Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG. Gegen den von der Verwaltungsstrafbehörde erlassenen (Straf)Bescheid wegen Schnellfahrens kann S Bescheidbeschwerde zum zuständigen Verwaltungsgericht (VwG) erheben. Da die hoheitlich handelnde Verwaltungsstrafbehörde den Strafbescheid erlässt, tritt S der Staat entgegen und der Rechtsweg führt zu den Gerichten des öffentlichen Rechts. b. In der Bar betrinkt sich S, randaliert und zertrümmert die Einrichtung der Bar. Der Barbesitzer erstattet gegen S Strafanzeige wegen Sachbeschädigung. Sachbeschädigung ist eine Justizstraftat und daher von einem ordentlichen (Straf)Gericht zu ahnden, nicht von einer Verwaltungsbehörde. Der Staatsanwalt als öffentlicher Ankläger entscheidet, ob er gegen S Ermittlungen einleitet und ob er gegen S wegen Sachbeschädigung (nach 125 Strafgesetzbuch [StGB]) Anklage erhebt. Das Strafgericht entscheidet (Urteil), ob S wegen Sachbeschädigung verurteilt wird und es legt im Fall einer Verurteilung die konkrete Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) fest. c. Der Barbesitzer verlangt von S außerdem Schadenersatz für seine zertrümmerte Bareinrichtung. Ein ordentliches Gericht (Zivilgericht) entscheidet (Urteil), ob und wieviel S für die zertrümmerte Bareinrichtung an den Barbesitzer zahlen muss, weil Gegenstand ein Streit zwischen zwei Privaten (B gegen S), ein privatrechtlicher Streit ist. d. Auf ihrer Heimfahrt gerät S in eine Polizeikontrolle, ihr Blutalkohol wird mit 2,2 Promille gemessen. Die Polizisten bringen an ihrem PKW eine technische Sperre an (Wegfahrsperre), damit S nicht mehr weiter fahren kann. Rechtsgrundlage: Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG und Art 132 Abs 2 B-VG. Das Anbringen der Wegfahrsperre am PKW durch Organe der Bundespolizei (ist Teil der Bundesverwaltungsorganisation) ist ein individueller Akt der Hoheitsverwaltung, ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahme). Der Streit gegen die hoheitlich handelnde Verwaltung führt zu den Gerichten des öffentlichen Rechts, zunächst mit Maßnahmebeschwerde zum zuständigen Verwaltungsgericht (VwG). (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] Nachklausur Lösung/Seite 4

5 3. Was verstehen wir unter Gemeindeautonomie? Rechtsgrundlagen: Art 116 Abs 1, Art 118 Abs 4, 119a B-VG Gemeindeautonomie bedeutet, dass die Organe der Gemeinde die Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich zwar auf Grundlage der Gesetze (B-VG) und unter Aufsicht (Gemeindeaufsicht) des Bundes und des Landes, aber ohne Bindung an die Weisungen des Landes und des Bundes besorgen (= Gemeindeselbstverwaltung, = territoriale Selbstverwaltung). Das (Grund)Recht auf Selbstverwaltung garantiert der Gemeinde die autonome Führung der Gemeindeverwaltung. 3 Punkte 4. Was ist eine Ortsgemeinde? Rechtsgrundlage: Art 115 Abs 1 B-VG. Die Gemeinde des B-VG ist ohne Ausnahme eine Ortsgemeinde. Die Gemeinden sind in diesem Sinn der kleinste und unterste Verwaltungssprengel, die vor Ort im Gegensatz zu einer Gebietsgemeinde in Selbstverwaltung die örtlichen Verwaltungsangelegenheiten besorgen. 5. Was ist eine Gebietsgemeinde? Rechtsgrundlage: Art 120 B-VG. Eine Gebietsgemeinde wäre eine Gemeinde, die überörtliche Angelegenheiten in unmittelbar demokratisch legitimierter Selbstverwaltung wahrnimmt. Das B-VG kündigt die Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden durch ein besonderes BVG an, das allerdings bis heute nicht erlassen wurde. 6. Was ist eine Einheitsgemeinde? Das B-VG gibt den für das Kommunalrecht zuständigen Ländern die abstrakte Einheitsgemeinde als Organisationsmuster vor, was bedeutet, dass alle Gemeinden ohne Differenzierung (etwa nach Größe, Wirtschaftskraft) ein einheitliches Organisationsrecht und einen im Umfang einheitlichen eigenen Wirkungsbereich haben. Einzige Ausnahme vom Grundsatz der Einheitsgemeinde ist die Statutarstadt, die über ein eigenes von der Einheitsgemeinde abweichendes Organisationsgesetz verfügt. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] Nachklausur Lösung/Seite 5

6 Staatsbürgerrecht Menschenrecht 7. Was ist eine Statutarstadt? Rechtsgrundlage: Art 116 Abs 3 B-VG. Eine Statutarstadt (= Stadt mit eigenem Statut) ist eine Gemeinde mit mindestens Einwohnern, der auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht), das ist ein maßgeschneidertes von der Einheitsgemeinde abweichendes Organisationsrecht, verliehen wurde. Die Statutarstadt nimmt neben dem eigenen Wirkungsbereich und den vom Land und vom Bund übertragenen Wirkungsbereichen die Bezirksverwaltungsagenden im übertragenen Wirkungsbereich weisungsgebunden durch den Bürgermeister wahr. Die Statutarstadt ist daher nicht nur Gemeinde, sondern funktionell auch Bezirk. 8. Geben Sie an, ob und welche Grundrechte in den nachfolgenden Sachverhalten verletzt sein könnten, führen Sie die verfassungsgesetzlichen Grundlagen an und kreuzen Sie jeweils an, ob es sich um ein Staatsbürgerrecht oder um ein Menschenrecht handelt! Sachverhalt Grundrecht Rechtsnorm a. Die Verwaltungsbehörde löst den Verein A auf. b. Der Gesetzgeber verbietet B, in ihrem Tierfachgeschäft Katzen zu halten. Vereinsfreiheit Vereinigungsfreiheit Art 12 StGG Art 11 EMRK Erwerbsfreiheit Art 6 StGG c. Die Verwaltungsstrafbehörde verhängt über C wegen Telefonierens während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung eine Geldstrafe. Eigentumsfreiheit Art 5 StGG Art 1 1. ZPzEMRK d. Die Polizistin dringt gewaltsam in die Wohnung der D ein, um nach einem entlaufenen Straftäter zu suchen. Hausrecht/ Hausrechtsgesetz [Art 9 StGG] oder: Recht auf Wohnung Art 8 EMRK e. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde der E ab, ohne die Entscheidung zu begründen. Recht auf ein faires Verfahren oder: Gleichheitssatz Art 6 EMRK Art 7 Abs 1 B-VG Art 2 StGG 7 Punkte (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] Nachklausur Lösung/Seite 6

7 9. Tragen Sie in die nachstehenden Tabellen jeweils die BEHÖRDEN und ÄMTER ein! [KEINE Abkürzungen verwenden!] Organisation der allgemeinen LANDESVERWALTUNG Bezirk Gmunden II. BEHÖRDE oberösterreichische Landesregierung AMT Amt der oberösterreichischen Landesregierung I. Bezirkshauptmann[schaft] Gmunden Bezirkshauptmannschaft Gmunden Organisation der MITTELBAREN BUNDESVERWALTUNG Linz III. BEHÖRDE Bundesminister für AMT Bundesministerium für II. Landeshauptmann von OÖ Amt der oö Landesregierung I. Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz Magistrat der Landeshauptstadt Linz 3 Punkte GEMEINDEBEHÖRDEN Gemeinde Altaussee BEHÖRDE AMT Gemeinderat Altaussee Gemeindevorstand Altaussee Gemeindeamt Altaussee Bürgermeister von Altaussee (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] Nachklausur Lösung/Seite 7

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