ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I"

Transkript

1 Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Gesetzgebung Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Gesetzgebung materiell formell ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Simone Grochar [Cyber] Gudrun Trauner [präsent] KLAUSUR [A] LÖSUNG WS 2015/16 Punkte [50] 1. Ordnen Sie zu! SACHMATERIE KOMPETENZ- TATBESTAND BUND LAND Art? Abs? Z? B-VG Bodenreform Art 12 Abs 1 Z 3 Wahlen zum Nationalrat Art 10 Abs 1 Z 1 Wasserrecht Art 10 Abs 1 Z 10 Baurecht Art 15 Abs 1 Straßenpolizei Art 11 Abs 1 Z 4 Fischereiwesen Art 15 Abs 1 [vgl Art 11 Abs 1 Z 8] Pflanzenschutz Art 12 Abs 1 Z 4 Organisation und Führung der Bundespolizei Art 10 Abs 1 Z 14 Tierschutz Art 11 Abs 1 Z 8 Grundstücksverkehr mit bebauten Grundstücken Art 15 Abs 1 [vgl Art 10 Abs 1 Z 6] Vereinsrecht Art 10 Abs 1 Z 7 Staatsbürgerschaft Art 11 Abs 1 Z 1 6 Punkte 2. Formelles und/oder materielles Verfassungsrecht? Kreuzen Sie an! 1) 2) 3) 4) Art 5 Abs 1 B-VG. Art 5 Staatsvertrag von Wien Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober Art 7 Z 2 Staatsvertrag von Wien (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 1

2 3. Geben Sie an, ob und welche GRUNDRECHTE in den nachfolgenden Sachverhalten verletzt sein könnten und führen Sie die verfassungsgesetzlichen GRUNDLAGEN an! Sachverhalt Grundrecht Rechtsnorm [keine Art aus der GRC] a. Die Polizistin A verfolgt einen Verdächtigen. Sie dringt gewaltsam in eine Wohnung ein, um den Flüchtigen zu suchen. Hausrecht Hausrechtsgesetz Art 9 StGG b. Die Studentin B hält ihren Freund in ihrer Wohnung fest, damit er nicht mit anderen ausgehen kann. [keine Drittwirkung] c. Österreich will sein Straßennetz ausbauen und kauft daher Grundstücke privater Eigentümer zu. Die Eigentümerin C weigert sich und wird deshalb enteignet. Eigentumsfreiheit Art 5 StGG Art 1 1. ZPzEMRK d. Frau D beantragt die Bewilligung ihrer Betriebsanlage beim zuständigen Bezirkshauptmann von Freistadt. Sie erhält den Bewilligungsbescheid aber vom unzuständigen Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz. Recht auf den gesetzlichen Richter Art 83 Abs 2 B-VG e. Die Polizistin E nimmt einen Randalierer fest und sperrt ihn auf der Polizeiinspektion ein. Recht auf persönliche Freiheit PersFrBVG Art 5 EMRK f. Die 17-jährige F wollte unbedingt zur Landtagswahl gehen. Allerdings schien ihr Name im Wählerverzeichnis nicht auf, sie konnte ihre Stimme daher nicht abgeben. Aktives Wahlrecht Art 95 B-VG g. Die Behörde untersagt G die Gründung eines Tierschutzvereins. Vereinsfreiheit Vereinigungsfreiheit Art 12 StGG Art 11 EMRK h. Der Bundesminister für Justiz verbietet dem Herausgeber einer Tageszeitung, einen kritischen Artikel über die österreichischen Strafanstalten zu veröffentlichen. Meinungsfreiheit (Pressefreiheit) Art 13 StGG Art 10 EMRK i. Die Landespolizeidirektion OÖ untersagt die Abhaltung einer Demonstration gegen Fremdenfeindlichkeit. Versammlungsfreiheit Art 12 StGG Art 11 EMRK j. Der Gesetzgeber schließt blauäugige Studenten von der Studienbeihilfe aus. Gleichheitssatz Art 7 Abs 1 B-VG Art 2 StGG 10 Punkte (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 2

3 4. Welcher Begriff passt? Tragen Sie die passende Ziffer ein! PERSONEN [Träger privater Rechte und Pflichten] MENSCH = VIRTUELLER MENSCH = 1 juristische 2 Person = Rechtsperson = Körperschaft 3 zum Beispiel: 6 juristische Person juristische Person des privaten Rechts des öffentlichen Rechts privates 4 Organisationsrecht hoheitliches 5 Organisationsrecht privates 2 Juristische Person 6 Verein 6 Aktiengesellschaft (AG) 1 Natürliche Person 7 HochschülerInnenschaft 7 Land 5 hoheitliches 3 Körperschaft 7 Bund 6 politische Partei 7 Gemeinde 5. Skizzieren Sie das erweiterte Stufenbaumodell für das Landesrecht! (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 3

4 JA NEIN 6. Kreuzen Sie an! 1) Wir sprechen von Bundesstaat (= Föderation), Staatenbund (= Konföderation) und Staatenverbund (= EU). 2) Die Kompetenzverteilung ist die Aufteilung der Staatsteilgewalten zwischen dem Bund und den Ländern. Nach dem B-VG werden die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und zur Verwaltung zwischen Bund und Land aufgeteilt, die ordentliche Gerichtsbarkeit allerdings ist zur Gänze dem Bund vorbehalten. 3) Das B-VG räumt in Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG dem Bund die Kompetenzkompetenz ein; dieser kann sohin durch einfaches Bundesgesetz oder durch Bundesverfassungsgesetz Zuständigkeiten der Länder an sich ziehen. 4) Art 15 Abs 1 B-VG sieht eine Generalklausel zugunsten des Landes vor. Die Zuständigkeiten des Bundes sind insbesondere in den Art 10, 11 und 12 B-VG einzeln aufgezählt. Wir nennen diese Methode der Kompetenzverteilung Enumerationsmethode. 5) Art 10 B-VG teilt die Materie Straßenpolizei in Gesetzgebung dem Bund, in Vollziehung dem Land zu. Deshalb wurde die Straßenverkehrsordnung 1960 vom Bundesgesetzgeber erlassen. 6) In den Angelegenheiten des Art 12 Abs 1 B-VG kommt dem Bund die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung und zur Vollziehung zu, den Ländern die Kompetenz zur Ausführungsgesetzgebung. 7) (Bundes)Grundsatzgesetze binden nicht nur die Landtage, sie begründen auch Rechte und Pflichten für einzelne Personen. 8) (Bundes)Grundsatzgesetze können für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist festlegen. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. 9) Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Abgabenwesens ist im Finanz- Verfassungsgesetz 1948 geregelt, auf das Art 13 B-VG verweist. 10) In den kompetenzrechtlich verteilten Sachmaterien des B-VG sind auch Annexmaterien enthalten, wie etwa die Verwaltungspolizei. 11) Der zur Regelung der Sachmaterie Gewerbe zuständige Bundesgesetzgeber (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) darf auch Enteignungsmaßnahmen im Interesse der Sachmaterie Gewerbe normieren, weil die Enteignung eine Adhäsionsmaterie ist. 12) Eine Annexmaterie (oder Adhäsionsmaterie ) ist eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die einen Bedarf nach einheitlichen Regelungen voraussetzt und den einfachen Bundesgesetzgeber ermächtigt, Zuständigkeiten aus der Kompetenzverteilung an sich zu ziehen und einheitliche Regelungen auch im Kompetenzbereich der Länder zu erlassen. 13) Da die Festlegung von Verwaltungsstraftatbeständen eine Annexmaterie ist, darf der zur Regelung des Staatsbürgerschaftswesens zuständige Landesgesetzgeber etwa auch einen Straftatbestand für die Verweigerung der Abgabe eines unrichtig beurkundeten Staatsbürgerschaftsnachweises festlegen. 14) Das B-VG kennt auch Bedarfskompetenzen. Bund und Länder können in allen Materien nach Bedarf Kompetenzen des anderen Staats an sich ziehen. 15) Im Hinblick auf die Bedarfskompetenz des Art 11 Abs 2 B-VG dürfen der Materiengesetzgeber des Bundes und die Materiengesetzgeber des Landes keine vom AVG abweichenden Verfahrensregeln erlassen. 5 Punkte (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 4

5 7. Beschreiben Sie Aufgaben und Zusammensetzung der Europäischen Kommission! [Nennen Sie auch die bezüglichen Rechtsgrundlagen (im EUV und AEUV)!] Art 13, Art 17 EUV, Art AEUV. Aufgaben: Der Europäischen Kommission obliegt die Leitung des bürokratischen Apparats der EU. Ihr kommen umfassende Initiativrechte für Unionsrechtsakte zu (Motor der EU), EU- Gesetze dürfen grundsätzlich nur auf ihren Vorschlag erlassen werden; sie sorgt für die Anwendung und Einhaltung des Unionsrechts (Hüterin des Unionsrechts); ihr obliegen Verwaltungskompetenzen (etwa die Ausführung des Haushaltsplans); sie vertritt ausgenommen in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) die Union nach außen. Zusammensetzung: Sie hat 28 Mitglieder ( Kommissare ), die jeweils Staatsangehörige der 28 EU-Mitgliedstaaten sind. Die Mitglieder der Europäischen Kommission sind von ihren Heimatstaaten unabhängig und nur den Interessen der EU verpflichtet (Art 17 Abs 1 und 3 EUV). Die Europäische Kommission ist dem Europäischen Parlament verantwortlich. Der Präsident der Europäischen Kommission wird auf Vorschlag des Europäischen Rats vom Europäischen Parlament (EP) gewählt. 8. Beschreiben Sie Aufgaben und Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (EP)! [Nennen Sie auch die bezüglichen Rechtsgrundlagen (im EUV und AEUV)!] Art 13, Art 14 EUV, Art AEUV. Aufgaben: Das Europäische Parlament erlässt auf Vorschlag der Europäischen Kommission gemeinsam mit dem Rat die EU-Gesetze (Art 289 AEUV). Gegenüber anderen Unionsorganen verfügt das Europäische Parlament über Kontrollrechte, so kann es die gesamte Kommission durch Misstrauensvotum abberufen (Art 17 EUV, Art 234 AEUV) und Untersuchungs-ausschüsse einsetzen (Art 226 AEUV). Gemeinsam mit dem Rat beschließt das Europäische Parlament den Haushalt (Budget) der EU (Art 314 AEUV). Zusammensetzung: Das Europäische Parlament mit Sitz in Straßburg ist ein Organ der Europäischen Union (EU), es ist die Volksvertretung der Unionsbürger. Die Abgeordneten zum Europäischen Parlament (EP) werden unmittelbar von den Unionsbürgern in den 28 EU- Mitgliedstaaten für eine Amtsperiode von fünf Jahren (Wahlrecht zum Europäischen Parlament), die 18 von Österreich zu entsendenden Abgeordneten aufgrund der Wahlrechtsgrundsätze der Bundesverfassung (Art 23a B-VG), gewählt. 9. Was verstehen wir unter passivem Wahlrecht? Wer besitzt in Österreich das passive Wahlrecht zum Europäischen Parlament? [Nennen Sie die Rechtsgrundlage!] Art 23a Abs 3 B-VG. Das passive Wahlrecht ist ein politisches Grundrecht. Es ist das Recht zu kandidieren und gewählt zu werden. Im Sinne des allgemeinen Wahlrechts haben alle österreichischen Staatsbürger und alle nichtösterreichischen Unionsbürger (mit Hauptwohnsitz in Österreich), die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, das passive Wahlrecht zum Europäischen Parlament, sofern kein Wahlausschlussgrund vorliegt. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 5

6 10. Beschreiben Sie Aufgaben und Zusammensetzung des Europäischen Rats! [Nennen Sie auch die bezüglichen Rechtsgrundlagen (im EUV und AEUV)!] Art 13, Art 15 EUV, Art 235 f AEUV. Aufgaben: Er leitet und bestimmt die gemeinsame Politik der EU, ist somit das politische Leitungsorgan der EU. Der Europäische Rat ernennt die Europäische Kommission und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Zusammensetzung: Der Europäische Rat besteht aus den Staats- und Regierungschefs der EU- Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rats und dem Präsidenten der Europäischen Kommission. 11. Was bedeutet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts für die nationalen Vollziehungsbehörden? Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts bedeutet, dass das Unionsrecht sowohl das primäre Unionsrecht als auch das sekundäre Unionsrecht dem nationalen Recht im Kollisionsfall vorgeht. Das Unionsrecht hebt entgegenstehendes nationales Recht zwar nicht förmlich auf, verdrängt jedoch seine Anwendbarkeit. Die nationale Vollziehungsbehörde jede Verwaltungsbehörde und jedes Gericht muss im Anwendungsfall bei Kollision mit nationalem Recht dem Unionsrecht den Vorrang geben 1 Punkt 12. Was verstehen wir unter Souveränität? Souveränität bezeichnet im Völkerrecht die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit eines Staats gegenüber anderen Staaten und das Recht des Staats, den innerstaatlichen Bereich im Staatsrecht selbst ohne Einmischung in die inneren Angelegenheiten zu bestimmen. Die Souveränität schirmt den innerstaatlichen (nationalen) Bereich gegenüber dem internationalen Bereich (Völkerrecht) ab, sie schließt die direkte Regelung nationaler Angelegenheiten durch das Völkerrecht aus. Damit verhindert die Souveränität der Staaten die rechtliche Wirkung von Völkerrecht im innerstaatlichen Bereich ohne Mitwirkung des Staats; erst wenn der souveräne Staat dem Völkerrecht eine staatsrechtliche Geltungsgrundlage gibt (Transformation), kann das Völkerrecht auf nationaler Ebene rechtlich wirken. 13. Was verstehen wir unter Wirtschaftsordnung? Nennen Sie fünf Modelle einer Wirtschaftsordnung! Wirtschaftsordnung sind die (verfassungs)gesetzlich festgelegten Grundsätze, nach denen eine Wirtschaft funktioniert. Modelle einer Wirtschaftsordnung: Privatwirtschaft, Gemeinwirtschaft, Staatswirtschaft, Marktwirtschaft, Planwirtschaft. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 6

7 14. a. Beschreiben Sie, ob und wie der Staat Träger von Privatrechten ist und was wir unter Träger von Privatrechten verstehen! [Nennen Sie auch die beiden bezüglichen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlagen!] Ob der Staat Träger von Privatrechten ist, bestimmt die Rechtsordnung, indem sie den Staat als Träger privater Rechte und Pflichten einrichtet. Die österreichische Rechtsordnung richtet nicht den Gesamtstaat Österreich als Privatrechtsträger ein, sondern die Gebietskörperschaften Bund und Land in Art 17 B-VG sowie die Gemeinde in Art 116 Abs 2 B-VG. Die Gebietskörperschaften Bund, Land und Gemeinde sind juristische Personen öffentlichen Rechts, sie agieren als Träger von Privatrechten wie Private im Rahmen der Privatrechtsordnung in den Rechtsnormen des Privatrechts, also durch zivilrechtliche Vereinbarungen. b. Welche Staatsteilgewalt handelt als Träger von Privatrechten? Welche drei synonyme Begriffe bezeichnen diese Staatsteilgewalt, wenn sie in den Formen des Privatrechts handelt? Nur eine der drei Staats(teil)gewalten kann in den Formen des Privatrechts handeln, und zwar die Verwaltung. Soweit die Verwaltung in den Formen des Privatrechts handelt, sprechen wir von nichthoheitlicher Verwaltung (= Privatwirtschaftsverwaltung, = Fiskalverwaltung). 15. Im Frühjahr 2016 wird in Österreich ein neues Staatsoberhaupt gewählt. a. Wer ist das Staatsoberhaupt der Republik Österreich und welcher Staatsteilgewalt wird es zugerechnet? [Nennen Sie auch die bezüglichen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen!] Art B-VG. Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Republik Österreich, in der Gewaltenteilung wird er der Verwaltung zugerechnet. b. Für die Wahl des Staatsoberhaupts gilt das persönliche Wahlrecht. Was verstehen wir unter persönlichem Wahlrecht? [Nennen Sie die bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung, die das persönliche Wahlrecht für die Wahl des Staatsoberhaupts anordnet!] Art 60 Abs 1 B-VG. Das persönliche Wahlrecht verlangt die physische Präsenz des Wählers vor der Wahlbehörde und schließt die Ausübung des Wahlrechts durch einen Stellvertreter aus. Jeder Wähler muss seine Stimme selbst persönlich abgeben. Blinde, schwer Sehbehinderte und gebrechliche Wähler können sich von einer Begleitperson führen und bei der Wahlhandlung helfen lassen. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 7

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN! JA ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 7. KAPITEL: BUNDESSTAAT 1. KREUZEN SIE AN! ZWEI STAATSORGANISATIONEN; ZWEI RECHTSORDNUNGEN

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Gesetzgebung Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Gesetzgebung materiell formell ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Carsten Roth 2. TEST SS 2012 NAME: BEWERTUNGSHINWEISE: Matr.-Nr.: Punkte [50] Bei den AUFGABEN KREUZEN SIE AN : 1 Punkt pro vollständig richtigem Dreier-Block;

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Simone Grochar/Gudrun Trauner 11.12.2014 3. TEST LÖSUNG [A] WS 2014/15 Punkte [50] 1. Streichen Sie falsche Textpassagen durch [8 Fehler]! Österreich

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I materiell formell ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Bettina Renner 20.05.2015 3. TEST SS 2015 NAME: VORNAME Z U N A M E [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] 1. Kreuzen Sie an! Wir nennen

Mehr

Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ]

Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ] Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [148.032] WS 2016/17 03.06.2016 13.45-15.15 1. Klausur (G1) Bruno Binder/Sandra Stadlbauer NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Staatsbürgerrecht Menschenrecht ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Bettina Renner [148.041] Gudrun Trauner [140.075] 24.05.2017 2. KLAUSUR SS 2017 NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!]

Mehr

Muster einer Klausurarbeit

Muster einer Klausurarbeit 1 Muster einer Klausurarbeit NAME: Punkte (50) 1. Aufgabe: Prüfen Sie nachstehende Aussagen auf ihre Der Begriff Staat wird durch die drei Staatselemente, nämlich Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Carsten Roth 3. TEST SS 2012 NAME: Matr.-Nr.: Punkte [50] BEWERTUNGSHINWEISE: Bei den AUFGABEN KREUZEN SIE AN : 1 Punkt pro vollständig richtigem Dreier-Block;

Mehr

Teile aus Klausurarbeiten

Teile aus Klausurarbeiten K 170, 180, 307, 528, 572 Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 148.032 Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften SS 2013 Bruno Binder / Beate Rachmann Stoffdiskussion (17.5.2013)

Mehr

Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ]

Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [ ] Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [148.032] SS 2015 29. Mai 2015 13.45-15.15 1. Klausur G1 Bruno Binder/Sandra Stadlbauer NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Beate Rachmann/Gudrun Trauner WS 2012/13 4. TEST 24.01.2013 Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie den WEG DER BUNDESGESETZGEBUNG! Die EINLEITUNG des

Mehr

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 1. Klausur Lösung 22.11.2010 1. Aus Gründen der Sparsamkeit und um die Einheitlichkeit der österreichischen Rechtsordnung zu stärken, will die Bundesregierung einen

Mehr

Art 16 Abs 1 Oö Landes-Verfassungsgesetz: Die Gesetzgebung des Landes wird vom Landtag ausgeübt.

Art 16 Abs 1 Oö Landes-Verfassungsgesetz: Die Gesetzgebung des Landes wird vom Landtag ausgeübt. NAME: BEWERTUNGSHINWEISE: Matr.-Nr.: Punkte [50] Bei den AUFGABEN KREUZEN SIE AN : 1/2 Punkt pro richtiger Antwort. Bei den AUFGABEN STREICHEN SIE FEHLERHAFTE PASSAGEN : je 1 Punkt Abzug für nicht gesehene

Mehr

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN! ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 8. KAPITEL: GRUND- UND FREIHEITSRECHTE 1. KREUZEN SIE AN! GRUNDRECHTE 1) Jeder Mensch hat

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040/148.023 Bruno Binder/Beate Rachmann/Gudrun Trauner 140.075 WS 2012/13 1. TEST 25.10.2012 NAME: Punkte [50] 1. Kreuzen Sie entsprechend an! 1. Der Begriff

Mehr

Staats- und Europarecht

Staats- und Europarecht Monika Pinski Silke Malbrich Jan Seybold Staats- und Europarecht - Lernbuch - G a P-Verlag Vorwort... III Inhaltsübersicht... V Verzeichnis der Fälle...IX Verzeichnis der Übersichten...X Verzeichnis der

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 1. Vervollständigen Sie den folgenden Text! Die Rechtsordnung sieht als Rechtssatzform der Verwaltung den Bescheid und die Verordnung vor. Ein Bescheid ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm einer Verwaltungsbehörde.

Mehr

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN! JA JA ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KAPITEL: WAS IST RECHT? 1. KREUZEN SIE AN! NORM 1) 2) Gesellschaft sind die Menschen

Mehr

LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung

LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung 2.1 Die Rechtsnatur der EU 2.2 Die Organe der EU 2.3 Die Rechtsquellen des Unionsrechts 2.4 Der Acquis Communautaire 2.5 Der EUV im Überblick

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I KURS ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I KURS ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I KURS ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder / Bettina Renner / Gudrun Trauner WS 2016/17 3. KAPITEL: POLITISCHE GRUNDSÄTZE UND STAATSZIELE 1. KREUZEN SIE AN! ANTIMONARCHISMUS;

Mehr

II. Institutionen der EU 2. Rat (der EU), Art. 16 EUV Zentrales Legislativ- und Beschlussorgan: Gesetzgeber und Haushalt (jeweils mit EP) (Abs. 1 S.

II. Institutionen der EU 2. Rat (der EU), Art. 16 EUV Zentrales Legislativ- und Beschlussorgan: Gesetzgeber und Haushalt (jeweils mit EP) (Abs. 1 S. 40 2. Rat (der EU), Art. 16 EUV Zentrales Legislativ- und Beschlussorgan: Gesetzgeber und Haushalt (jeweils mit EP) (Abs. 1 S. 1) Zusammensetzung: Minister (Abs. 2) Vorsitz rotiert (Abs. 9) Mitglieder

Mehr

MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) Bruno Binder VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT 23.03.2012

MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) Bruno Binder VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT 23.03.2012 MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) Bruno Binder VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT 23.03.2012 TEIL A (20 Punkte) Der Unternehmer U möchte auf seinem Grundstück neben einem beliebten

Mehr

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer. 3. Einheit: Organisationsformen

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer. 3. Einheit: Organisationsformen VL Gebietskörperschaften als Unternehmer 3. Einheit: Organisationsformen 1 Systematisierung: Unternehmensträgerschaft Welcher (öffentliche) Rechtsträger übt beherrschenden Einfluss aus? Bund Länder Gemeinden

Mehr

LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung

LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung 1 2.1 Die Rechtsnatur der EU 2.2 Die Organe der EU 2.3 Die Rechtsquellen des Unionsrechts 2.4 Der Acquis Communautaire 2.5 Der EUV im

Mehr

Erstes Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Erstes Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen. Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes Verfassungsgesetz). Die Nationalversammlung hat beschlossen: Erstes Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Mehr

- 1 - MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) BRUNO BINDER VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT

- 1 - MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) BRUNO BINDER VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT - 1 - MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) BRUNO BINDER VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT 06.02.2012 06.02.2012 (09:00 11:00 Uhr) NAME: Matrikelnummer: TEIL A (19 Punkte) Als der

Mehr

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung

Mehr

4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN

4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN 4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN SYSTEMATISIERUNG(1) Unternehmensträgerschaft: Welcher (öffentliche) Rechtsträger übt beherrschenden Einfluss aus? Bund (zb ÖBIB: http://www.oebib.gv.at/beteiligungen/) Länder

Mehr

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T WS 2009/2010 Univ.-Ass. Dr. Simone Hauser 1 Verfassungsrechtliche Grundlagen Bundesstaat Art 10 B-VG: GG Bund V Bund Art 11 B-VG: GG Bund V Land Art 12 B-VG:

Mehr

Übung Verfassungsrecht

Übung Verfassungsrecht Übung Verfassungsrecht Bruno Binder/Margit Mayr SS 2010 Auflösung 2. Klausur VfSlg 17.819 An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Antragstellerin: Haus GmbH vertreten

Mehr

DIE EUROPAWAHL 2014 IN DEUTSCHLAND NUTZEN SIE IHRE STIMME!

DIE EUROPAWAHL 2014 IN DEUTSCHLAND NUTZEN SIE IHRE STIMME! DIE EUROPAWAHL 2014 IN DEUTSCHLAND NUTZEN SIE IHRE STIMME! Als einziges Organ der Europäischen Union wird das Europäische Parlament (EP) alle fünf Jahre demokratisch von den Bürgerinnen und Bürgern der

Mehr

Europarecht. Überblick über das Europarecht im engeren (EU) und weiteren Sinne, insbesondere Ziele und Struktur des Europarats

Europarecht. Überblick über das Europarecht im engeren (EU) und weiteren Sinne, insbesondere Ziele und Struktur des Europarats gruppe Geschichte und Gegenwart des europäischen Integrationsprozesses Geschichte und Gegenwart des europäischen Integrationsprozesses in Grundzügen kennen und wiedergeben können. Organe und Einrichtungen

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Dr. Sebastian Unger Allgemeines Verwaltungsrecht Sommersemester 2014 17. April 2014 Wiederholung 15. April 2014: Ausgangspunkt: Verwaltung Teil des politischen Systems zweckmäßige Entscheidungen ( politische

Mehr

Grundzüge des Europarechts. Prof. Dr. H. Goerlich WS

Grundzüge des Europarechts. Prof. Dr. H. Goerlich WS Grundzüge des Europarechts Prof. Dr. H. Goerlich WS 2006-2007 Verwendete Illustrationen und Schaubilder: Europäische Gemeinschaften, 1995-2006 Grundzüge des Europarechts III. Politisches System der EU:

Mehr

Teil I: Staats- und Verfassungsordnung

Teil I: Staats- und Verfassungsordnung Teil I: Staats- und Verfassungsordnung 1 Grundlagen von Staat und Verfassung I. Staat und Verfassung 1. Der Staat als Organisationsform politischer Herrschaft 2. Die Sicht des Völkerrechts: Staatlichkeit

Mehr

DIPLOMSTUDIUM DER RECHTSWISSENSCHAFTEN (K 101) BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT (K 033/500) Gudrun Trauner FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT I

DIPLOMSTUDIUM DER RECHTSWISSENSCHAFTEN (K 101) BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT (K 033/500) Gudrun Trauner FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT I DIPLOMSTUDIUM DER RECHTSWISSENSCHAFTEN (K 101) BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT (K 033/500) Gudrun Trauner FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT I 07.02.2014 TEIL A [25 Punkte] Mit Urteil vom 19.02.2013 verurteilte

Mehr

Völkerrecht I: Völkerrecht und Landesrecht

Völkerrecht I: Völkerrecht und Landesrecht : Völkerrecht und Landesrecht Vorlesung vom 12. Oktober 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Mögliche Konflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht erkennen Lösungsmöglichkeiten verstehen

Mehr

Gesetzgebung in der EU Workshop SS Teil I. Univ. Prof. Dr. iur Götz Schulze

Gesetzgebung in der EU Workshop SS Teil I. Univ. Prof. Dr. iur Götz Schulze Gesetzgebung in der EU Workshop SS 2012 - Teil I Vertrag von Lissabon Letzte Etappe der EU-Rechtsenwicklung: Vertrag von Lissabon (1.12.2009) Neuerungen I. Inhaltlich 1. Verschmelzung von Europäischer

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verfassungsgerichtshof, 16. Mai 2017 I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle

Mehr

Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes

Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes Art. 25 GG erfaßt die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Völkergewohnheitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze) und Art. 59 GG das Völkervertragsrecht. BVerfGE

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht

Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Prof. Dr. Horst Dreier Wintersemester 2014/15 Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Erster Teil: Einführung I. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 1. Das Grundgesetz

Mehr

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN! JA ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 18. KAPITEL: DAS SUBJEKTIVE RECHT 1. KREUZEN SIE AN! OBJEKTIVE RECHTSSCHUTZEINRICHTUNGEN

Mehr

ÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung

ÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung 1) Wodurch unterscheiden sich Rechtsnormen von sonstigen (sozialen) Verhaltensregeln? 2) Nennen Sie Beispiele dafür, dass sich

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner WS 2011/12 4/1 Gewaltenverbindung? DIE GEWALTENTEILUNG GESETZGEBUNG (= Legislative) VOLLZIEHUNG

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Carsten Roth SS 2012 Fälle zur Vorbereitung auf den 4. Test Lösungsvorschläge 1. A ärgert sich über einen Strafzettel wegen Falschparkens hinter dem Scheibenwischer

Mehr

Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung

Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 29.09.2016 Seite 1 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Begriff des Bundesstaates 2. Der schweizerische

Mehr

DIE VERWALTUNGS- GERICHTE ALS GRUNDRECHTSANWENDER. Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 16.

DIE VERWALTUNGS- GERICHTE ALS GRUNDRECHTSANWENDER. Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 16. DIE VERWALTUNGS- GERICHTE ALS GRUNDRECHTSANWENDER Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 16. Mai 2017 DIE VERWALTUNGSGERICHTE ALS GRUNDRECHTSANWENDER Die Grundrechtsbindung

Mehr

Auszugsweise Gegenüberstellung des B-VG 1920 mit dem aktuellen B-VG (Stand 2003)

Auszugsweise Gegenüberstellung des B-VG 1920 mit dem aktuellen B-VG (Stand 2003) Auszugsweise Gegenüberstellung des B-VG 1920 mit dem aktuellen B-VG (Stand 2003) Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz) Stand

Mehr

Mitglieder der Europäischen Union

Mitglieder der Europäischen Union Mitglieder der Europäischen Union 42 43 01 19 02 20 05 21 06 22 07 23 08 24 09 25 10 32 12 33 13 38 14 39 16 40 17 * (Brexit) 42 Malta 18 43 Zypern Male die Länder mit blauer Farbe an und schreibe das

Mehr

Deutschland Das Politische System. Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer

Deutschland Das Politische System. Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer Deutschland Das Politische System Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer Rechtsstaat. 16 Bundesländer Die Bundesrepublik ist ein föderativer Staat, d.h. sie setzt sich aus Länder zusammen.

Mehr

Verfassung und Grundrechte

Verfassung und Grundrechte Verfassung und Grundrechte Materialien zur Politischen Bildung von Kindern und Jugendlichen www.demokratiewebstatt.at Mehr Information auf: www.demokratiewebstatt.at Was ist eine Verfassung? Spielregeln

Mehr

Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen

Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Univ.-Prof. Dr. Professor FUNK in der Stellungnahme vom 11.11.2005 zur Rechtssache

Mehr

Vertrag von Lissabon

Vertrag von Lissabon Markus Möstl Vertrag von Lissabon Einführung und Kommentierung Konsolidierte Fassung der Verträge und deutsche Begleitgesetzgebung OLZOG Inhalt Vorwort 9 I. Was ist die Europäische Union? 13 1. Die Europäische

Mehr

Einblick ins österreichische Verfassungsrecht

Einblick ins österreichische Verfassungsrecht Parlamentsdirektion / Christian Hikade Einblick ins österreichische Verfassungsrecht Wer, wie, wo oder was ist die Verfassung, was macht sie so den ganzen Tag und wofür brauchen wir sie eigentlich? Dieses

Mehr

Unterabteilung Europa. Fachbereich Europa. Sachstand

Unterabteilung Europa. Fachbereich Europa. Sachstand 188 Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Isolation von Banken im vom IS besetzten Gebiet Syriens und des Irak vom Zahlungsverkehr mit Banken außerhalb des besetzten Gebiets im Rahmen von Wirtschaftssanktionen

Mehr

Gewaltenteilung/Bundesbehörden. Übersicht. Schweizerisches System: Merkmale. Staatsrecht II Vorlesung vom 27. April 2010

Gewaltenteilung/Bundesbehörden. Übersicht. Schweizerisches System: Merkmale. Staatsrecht II Vorlesung vom 27. April 2010 Gewaltenteilung/Bundesbehörden Vorlesung vom 27. April 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Fortsetzung letzte Stunde: Politische Systeme Gewaltenteilung Rekapitulation: Gewaltenteilungslehre

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Die Grundrechte

Inhaltsverzeichnis. Die Grundrechte Zehntes Hauptstück Die Grundrechte 41. Kapitel. Allgemeine Lehren... 1 I. Entwicklung der Grundrechte... 1 A. Begriff und Funktion... 1 B. Geschichtliche Entwicklung in Österreich... 5 II. Literatur und

Mehr

Fachübergreifende Modulprüfung. Europäische und internationale Grundlagen des Rechts. Einführung in das Europarecht Europäisches Verfassungsrecht

Fachübergreifende Modulprüfung. Europäische und internationale Grundlagen des Rechts. Einführung in das Europarecht Europäisches Verfassungsrecht Fachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts Einführung in das Europarecht Europäisches Verfassungsrecht MUSTER-ANGABE FAMILIENNAME VORNAME MATRIKELNUMMER PUNKTE

Mehr

Wahl2015 Meine Zukunft!"

Wahl2015 Meine Zukunft! Wahl2015 Meine Zukunft!" Politik und Demokratie. Was hat das mit MIR zu tun? Wie ist Politik in Österreich organisiert? So schaut s aus in meiner Gemeinde So bilde ich mir meine Meinung! Meine Stimme zählt!

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte. Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte. Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle Grundrechte Grundrechte

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Simone Hauser / Julia Kohl / Margit Mayr / Martin Pantlitschko SS 2009 8.0.2009 PRÜFUNGSFRAGEN ZU KAPITEL WAS IST RECHT?. Normen sind Sollenssätze, mit denen ein

Mehr

FRAGEN UND TEXTE zu den KAPITELN 12 bis 15

FRAGEN UND TEXTE zu den KAPITELN 12 bis 15 ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner WS 2011/12 FRAGEN UND TETE zu den KAPITELN 12 bis 15 DIE PARLAMENTE DES BUNDES UND DES

Mehr

ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [WS 2013/14]

ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [WS 2013/14] ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [WS 2013/14] Bruno Binder/Carsten Roth 148.001 [Cyber] Gudrun Trauner 140.074 [präsent] GRUNDRECHTSFORMELN Die Verweise auf Randziffern beziehen sich auf das Lehrbuch Binder/Trauner,

Mehr

Grundrechte. Rechte gegen, durch, im und mit dem Staat Hartmut Vöhringer

Grundrechte. Rechte gegen, durch, im und mit dem Staat Hartmut Vöhringer Grundrechte Rechte gegen, durch, im und mit dem Staat Hartmut Vöhringer Moderne Verfassung Legt rechtliche Grundlagen des Staates fest Enthält Grundwerte und Grundrechte Enthält Leitprinzipien Regelt Staatsorganisation

Mehr

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten 38/SN-168/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Ö S T E R R E I C H I S C H E N O T A R I A T S K A M M E R Bundeskanzleramt Österreich Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform

Mehr

A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) /0 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) /2699 od BUNDESKANZLERAMT DVR: GZ 600.

A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) /0 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) /2699 od BUNDESKANZLERAMT DVR: GZ 600. A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) 531 15/0 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) 531 15/2699 od. 2823 BUNDESKANZLERAMT DVR: 0000019 GZ 600.824/8-V/2/98 An alle Bundesministerien und die Sektionen I, II, IV,

Mehr

STAATSBEGRIFF klassische Definition: erweiterte Definition:

STAATSBEGRIFF klassische Definition: erweiterte Definition: STAATSBEGRIFF klassische Definition: Der Staat ist die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Verbandseinheit (Körperschaft) eines sesshaften Volkes. (GEORG JELLINEK) Staatsvolk Staatsgebiet Staatsgewalt

Mehr

Übersicht zur Europäischen Integration

Übersicht zur Europäischen Integration Sie wollten eine Europäische Union, weil: Übersicht zur Europäischen Integration soziale Gerechtigkeit sie den Frieden sichern wollten sie den Markt stärken wollten gemeinsam Militärische Seiten abwägen

Mehr

Übungsklausur für das Fach Staatsrecht 1. Angestelltenprüfung (Verfasser: Willi Heidemann)

Übungsklausur für das Fach Staatsrecht 1. Angestelltenprüfung (Verfasser: Willi Heidemann) Übungsklausur für das Fach Staatsrecht. Angestelltenprüfung (Verfasser: Willi Heidemann) Hilfsmittel: DVP-Gesetzessammlung und Taschenrechner (Geben Sie bei der Beantwortung der Fragen jeweils die Rechtsgrundlage(n)

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung

Mehr

Umsetzung durch den Bund abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge durch die Länder

Umsetzung durch den Bund abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge durch die Länder Umsetzung durch den Bund abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge durch die Länder 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Umsetzung durch den Bund abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge durch die Länder

Mehr

EUROPARECHT II. Ass. iur. Mareike Fröhlich LL.M.

EUROPARECHT II. Ass. iur. Mareike Fröhlich LL.M. EUROPARECHT II Ass. iur. Mareike Fröhlich LL.M. GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK GASP Art. 23 46 EUV INTERGOUVERNEMENTALE AUSGESTALTUNG 3 GASP ZIELE Die Union verfolgt, bestimmt und verwirklicht

Mehr

DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION Der Gerichtshof der Europäischen Union ist eines der sieben Organe der EU. Er umfasst zwei Gerichte: den (eigentlichen) Gerichtshof und das Gericht. Er ist für die

Mehr

Vorlesungsgliederung

Vorlesungsgliederung PD Dr. Emanuel V. Towfigh SoSe 2015 Staatsrecht II: STAATSORGANISATIONSRECHT Vorlesungsgliederung I. Einführung und Grundbegriffe 1. Veranstaltungsorganisation, Materialien, Literatur 2. Staatsorganisationsrecht

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine

Mehr

Prof. Dr. Michael Kloepfer. Staatsrecht kompakt. Staatsorganisationsrecht - Grundrechte - Bezüge zum Völker- und Europarecht

Prof. Dr. Michael Kloepfer. Staatsrecht kompakt. Staatsorganisationsrecht - Grundrechte - Bezüge zum Völker- und Europarecht Prof. Dr. Michael Kloepfer Staatsrecht kompakt Staatsorganisationsrecht - Grundrechte - Bezüge zum Völker- und Europarecht Inhaltsverzeichnis Vorwort Teil: Staatsorganisationsrecht A. Öffentliches Recht

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Vergleich der Regierungssysteme - Deutschland und Frankreich

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Vergleich der Regierungssysteme - Deutschland und Frankreich Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Vergleich der Regierungssysteme - Deutschland und Frankreich Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de SCHOOL-SCOUT

Mehr

Die UVS als neue Landesverwaltungsgerichte

Die UVS als neue Landesverwaltungsgerichte Die UVS als neue Landesverwaltungsgerichte Neue Strukturen Erwartungen von Ist-Situation 9 Verwaltungssenate ~ 120 Sonderbehörden 2 Änderung der Rechtsschutzlandschaft Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Mehr

6. Von wem werden die EU-Kommissare vorgeschlagen, von wem werden sie ernannt?

6. Von wem werden die EU-Kommissare vorgeschlagen, von wem werden sie ernannt? EU nachgefragt EU-Kommission Recherchiere im Internet und versuche, die nachfolgenden Fragen zu beantworten. 1. Nenne die drei wichtigsten Aufgaben der EU Kommission! 2. Welche Aufgaben hat der Kommissionspräsident?

Mehr

Europäische Wirtschaft Zusammenfassung

Europäische Wirtschaft Zusammenfassung Gründungsmotive für die EU Die Erhaltung von Frieden und Sicherheit in Europa Der Abbau der Grenzen Die wirtschaftliche Gesundung Die Überwindung des Nationalismus Wirtschaftsblock EU Die EU ist der größte

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040 Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner 140.075 WS 2011/12 4. TEST 19.01.2012 NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung

Mehr

JURISTISCHE SCHRIFTENREIHE BAND 86

JURISTISCHE SCHRIFTENREIHE BAND 86 JURISTISCHE SCHRIFTENREIHE BAND 86 DAS AUSLANDERWAHLRECHT EIN EUROPÄISCHES GEBOT Eine rechtsdogmatische, rechtsvergleichende und rechtspolitische Analyse zur Umsetzung der Kommunalwahlrichtlinie der EU

Mehr

Allgemeine Staatslehre Begriffliche Grundlagen

Allgemeine Staatslehre Begriffliche Grundlagen Allgemeine Staatslehre Begriffliche Grundlagen den Begriff Staat erklären Drei Elemente Lehre die wichtigsten Staatszwecke nennen und die sich daraus ergebenen Aufgaben des Staates beschreiben Innere u.

Mehr

Anmerkungen zum EU-Vertrag von Lissabon

Anmerkungen zum EU-Vertrag von Lissabon EUROPÄISCHES PARLAMENT RUTH HIERONYMI MITGLIED DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 01.08.2008 Anmerkungen zum EU-Vertrag von Lissabon I. Grundlagen des europäischen Einigungsprozesses aus deutscher Sicht 1. Die

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Manuela Kopecky WS 2009/2010 2. TEST 18.11.2009 NAME: Punkte (50) 1. KREUZEN SIE AN! 1. Österreich ist Mitglied in der EU und in der EG. 2. Die EG ist ein Staatenbund.

Mehr

FRAGEN UND TEXTE zu den KAPITELN 4 bis 6 LÖSUNG

FRAGEN UND TEXTE zu den KAPITELN 4 bis 6 LÖSUNG ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner WS 2011/12 FRAGEN UND TETE zu den KAPITELN 4 bis 6 LÖSUNG GEWALTENTEILIGER RECHTSSTAAT

Mehr

WiE WiRD GEWÄhlT? mehr informationen 60 Jahre ZU DiESEm ThEmA > > > EUROPA meine WAhl mehr DEmOKRATiSChE mitbestimmung 2014

WiE WiRD GEWÄhlT? mehr informationen 60 Jahre ZU DiESEm ThEmA > > > EUROPA meine WAhl mehr DEmOKRATiSChE mitbestimmung 2014 EUROPA meine WAhl 2014 DIE EUROPAWAHL 2014 Am 25. Mai 2014 ist es so weit: Entscheiden Sie über die Richtung, in die Europa in Zukunft gehen wird. Knapp 400 Millionen wahlberechtigte EU-Bürger können ihre

Mehr

Europawahlen November 2013 Julia Hoffmann, Projekt PlanetEUrope EuroSoc Beratergruppe für Europäische Fragen

Europawahlen November 2013 Julia Hoffmann, Projekt PlanetEUrope EuroSoc Beratergruppe für Europäische Fragen + Europawahlen 2014 28. November 2013 Julia Hoffmann, Projekt PlanetEUrope EuroSoc Beratergruppe für Europäische Fragen + Überblick 2 1 Einführung 2 Alltagsrelevanz & Kompetenzen der EU 3 EU Institutionen

Mehr

1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU:

1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU: 1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU: 2. Die Organe der EU: Die sechs wichtigsten Organe der EU stellen die Legislative, Exekutive und Judikative dar und sind somit unverzichtbar. a) Das Europäische Parlament:

Mehr

Die EU als politisches System

Die EU als politisches System Die EU als politisches System 07.11.2011 Einführung in das politische System der EU: Akteure, Prozesse, Politiken Lilian Pungas Inhalt: Fünf Hauptrichtungen von EU Politiken Die Zuständigkeiten und Institutionen

Mehr

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen Bundesverfassung Kompetenzen Bund / Bundesländer / Gemeinden Hoheitsverwaltung (Staat als Träger öffentlicher Gewalt) Gesetze Verordnungen Bescheide Privatwirtschaftsverwaltung (Staat als Träger privatrechtlicher

Mehr

Klausur UE öffentliches Recht

Klausur UE öffentliches Recht Klausur UE öffentliches Recht 1. Unstrittige Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung sind: Demokratie Rechtsstaat Neutralität Sozialstaat Monarchie Umweltschutz Zentralstaat Gewaltenteilung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Politik, Recht, Sprache 3. Juristische Grundlehre 15. Völkerrecht und internationale Organisationen...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Politik, Recht, Sprache 3. Juristische Grundlehre 15. Völkerrecht und internationale Organisationen... Inhaltsverzeichnis Vorwort Politik, Recht, Sprache 3 1. societas, ibi (Wo Gesellschaft, dort Recht) 3 2. Politik und Recht 4 3. Sprache und Recht 4 Auslegung (Interpretation) - Methoden 5 Sachverhalt,

Mehr

Baustelle Demokratie

Baustelle Demokratie Baustelle Demokratie Ein Poster-Set zu Politik und Zusammenleben Grundgesetzartikel für den Grundgesetz-Sprint Artikel 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Rechtsverbindlichkeit] (1) Die Würde des Menschen

Mehr

1. a) In welche Rechtsgebiete läßt sich das öffentliche Wirtschaftsrecht aufteilen? b) Nennen Sie für jedes Gebiet jeweils ein Gesetz.

1. a) In welche Rechtsgebiete läßt sich das öffentliche Wirtschaftsrecht aufteilen? b) Nennen Sie für jedes Gebiet jeweils ein Gesetz. PROFESSOR DR. WILFRIED BERG LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND WIRTSCHAFTSRECHT UNIVERSITÄT BAYREUTH Bayreuth, 29. März 2006 Telefon: 0921/552876 Sekretariat: 0921/552875 Fax: 0921/55842875 E-Mail: Sabine.Winkler@uni-bayreuth.de

Mehr

Beratungsvorlage für die öffentliche GR-Sitzung am 22. September Sind Sie gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Käppelematten?

Beratungsvorlage für die öffentliche GR-Sitzung am 22. September Sind Sie gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Käppelematten? Stadt Sulzburg Beratungsvorlage für die öffentliche GR-Sitzung am 22. September 2016 Nr. 36 / 2016 TOP III / 4 Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Frage: Sind Sie gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

Vorlesung Staatsrecht III. Montags, 18 bis 20 Uhr c.t., Raum 3.06.S 19 (ab 5. Dezember 2016) - Gliederung -

Vorlesung Staatsrecht III. Montags, 18 bis 20 Uhr c.t., Raum 3.06.S 19 (ab 5. Dezember 2016) - Gliederung - Universität Potsdam / Juristische Fakultät WS 2016/2017 Priv.-Doz. Dr. Norbert Janz (janz@uni-potsdam.de) Vorlesung Staatsrecht III Montags, 18 bis 20 Uhr c.t., Raum 3.06.S 19 (ab 5. Dezember 2016) - Gliederung

Mehr