ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
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- Stanislaus Holst
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1 Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Gesetzgebung Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Gesetzgebung materiell formell ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Simone Grochar [Cyber] Gudrun Trauner [präsent] KLAUSUR [A] LÖSUNG WS 2015/16 Punkte [50] 1. Ordnen Sie zu! SACHMATERIE KOMPETENZ- TATBESTAND BUND LAND Art? Abs? Z? B-VG Bodenreform Art 12 Abs 1 Z 3 Wahlen zum Nationalrat Art 10 Abs 1 Z 1 Wasserrecht Art 10 Abs 1 Z 10 Baurecht Art 15 Abs 1 Straßenpolizei Art 11 Abs 1 Z 4 Fischereiwesen Art 15 Abs 1 [vgl Art 11 Abs 1 Z 8] Pflanzenschutz Art 12 Abs 1 Z 4 Organisation und Führung der Bundespolizei Art 10 Abs 1 Z 14 Tierschutz Art 11 Abs 1 Z 8 Grundstücksverkehr mit bebauten Grundstücken Art 15 Abs 1 [vgl Art 10 Abs 1 Z 6] Vereinsrecht Art 10 Abs 1 Z 7 Staatsbürgerschaft Art 11 Abs 1 Z 1 6 Punkte 2. Formelles und/oder materielles Verfassungsrecht? Kreuzen Sie an! 1) 2) 3) 4) Art 5 Abs 1 B-VG. Art 5 Staatsvertrag von Wien Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober Art 7 Z 2 Staatsvertrag von Wien (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 1
2 3. Geben Sie an, ob und welche GRUNDRECHTE in den nachfolgenden Sachverhalten verletzt sein könnten und führen Sie die verfassungsgesetzlichen GRUNDLAGEN an! Sachverhalt Grundrecht Rechtsnorm [keine Art aus der GRC] a. Die Polizistin A verfolgt einen Verdächtigen. Sie dringt gewaltsam in eine Wohnung ein, um den Flüchtigen zu suchen. Hausrecht Hausrechtsgesetz Art 9 StGG b. Die Studentin B hält ihren Freund in ihrer Wohnung fest, damit er nicht mit anderen ausgehen kann. [keine Drittwirkung] c. Österreich will sein Straßennetz ausbauen und kauft daher Grundstücke privater Eigentümer zu. Die Eigentümerin C weigert sich und wird deshalb enteignet. Eigentumsfreiheit Art 5 StGG Art 1 1. ZPzEMRK d. Frau D beantragt die Bewilligung ihrer Betriebsanlage beim zuständigen Bezirkshauptmann von Freistadt. Sie erhält den Bewilligungsbescheid aber vom unzuständigen Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz. Recht auf den gesetzlichen Richter Art 83 Abs 2 B-VG e. Die Polizistin E nimmt einen Randalierer fest und sperrt ihn auf der Polizeiinspektion ein. Recht auf persönliche Freiheit PersFrBVG Art 5 EMRK f. Die 17-jährige F wollte unbedingt zur Landtagswahl gehen. Allerdings schien ihr Name im Wählerverzeichnis nicht auf, sie konnte ihre Stimme daher nicht abgeben. Aktives Wahlrecht Art 95 B-VG g. Die Behörde untersagt G die Gründung eines Tierschutzvereins. Vereinsfreiheit Vereinigungsfreiheit Art 12 StGG Art 11 EMRK h. Der Bundesminister für Justiz verbietet dem Herausgeber einer Tageszeitung, einen kritischen Artikel über die österreichischen Strafanstalten zu veröffentlichen. Meinungsfreiheit (Pressefreiheit) Art 13 StGG Art 10 EMRK i. Die Landespolizeidirektion OÖ untersagt die Abhaltung einer Demonstration gegen Fremdenfeindlichkeit. Versammlungsfreiheit Art 12 StGG Art 11 EMRK j. Der Gesetzgeber schließt blauäugige Studenten von der Studienbeihilfe aus. Gleichheitssatz Art 7 Abs 1 B-VG Art 2 StGG 10 Punkte (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 2
3 4. Welcher Begriff passt? Tragen Sie die passende Ziffer ein! PERSONEN [Träger privater Rechte und Pflichten] MENSCH = VIRTUELLER MENSCH = 1 juristische 2 Person = Rechtsperson = Körperschaft 3 zum Beispiel: 6 juristische Person juristische Person des privaten Rechts des öffentlichen Rechts privates 4 Organisationsrecht hoheitliches 5 Organisationsrecht privates 2 Juristische Person 6 Verein 6 Aktiengesellschaft (AG) 1 Natürliche Person 7 HochschülerInnenschaft 7 Land 5 hoheitliches 3 Körperschaft 7 Bund 6 politische Partei 7 Gemeinde 5. Skizzieren Sie das erweiterte Stufenbaumodell für das Landesrecht! (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 3
4 JA NEIN 6. Kreuzen Sie an! 1) Wir sprechen von Bundesstaat (= Föderation), Staatenbund (= Konföderation) und Staatenverbund (= EU). 2) Die Kompetenzverteilung ist die Aufteilung der Staatsteilgewalten zwischen dem Bund und den Ländern. Nach dem B-VG werden die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und zur Verwaltung zwischen Bund und Land aufgeteilt, die ordentliche Gerichtsbarkeit allerdings ist zur Gänze dem Bund vorbehalten. 3) Das B-VG räumt in Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG dem Bund die Kompetenzkompetenz ein; dieser kann sohin durch einfaches Bundesgesetz oder durch Bundesverfassungsgesetz Zuständigkeiten der Länder an sich ziehen. 4) Art 15 Abs 1 B-VG sieht eine Generalklausel zugunsten des Landes vor. Die Zuständigkeiten des Bundes sind insbesondere in den Art 10, 11 und 12 B-VG einzeln aufgezählt. Wir nennen diese Methode der Kompetenzverteilung Enumerationsmethode. 5) Art 10 B-VG teilt die Materie Straßenpolizei in Gesetzgebung dem Bund, in Vollziehung dem Land zu. Deshalb wurde die Straßenverkehrsordnung 1960 vom Bundesgesetzgeber erlassen. 6) In den Angelegenheiten des Art 12 Abs 1 B-VG kommt dem Bund die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung und zur Vollziehung zu, den Ländern die Kompetenz zur Ausführungsgesetzgebung. 7) (Bundes)Grundsatzgesetze binden nicht nur die Landtage, sie begründen auch Rechte und Pflichten für einzelne Personen. 8) (Bundes)Grundsatzgesetze können für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist festlegen. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. 9) Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Abgabenwesens ist im Finanz- Verfassungsgesetz 1948 geregelt, auf das Art 13 B-VG verweist. 10) In den kompetenzrechtlich verteilten Sachmaterien des B-VG sind auch Annexmaterien enthalten, wie etwa die Verwaltungspolizei. 11) Der zur Regelung der Sachmaterie Gewerbe zuständige Bundesgesetzgeber (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) darf auch Enteignungsmaßnahmen im Interesse der Sachmaterie Gewerbe normieren, weil die Enteignung eine Adhäsionsmaterie ist. 12) Eine Annexmaterie (oder Adhäsionsmaterie ) ist eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die einen Bedarf nach einheitlichen Regelungen voraussetzt und den einfachen Bundesgesetzgeber ermächtigt, Zuständigkeiten aus der Kompetenzverteilung an sich zu ziehen und einheitliche Regelungen auch im Kompetenzbereich der Länder zu erlassen. 13) Da die Festlegung von Verwaltungsstraftatbeständen eine Annexmaterie ist, darf der zur Regelung des Staatsbürgerschaftswesens zuständige Landesgesetzgeber etwa auch einen Straftatbestand für die Verweigerung der Abgabe eines unrichtig beurkundeten Staatsbürgerschaftsnachweises festlegen. 14) Das B-VG kennt auch Bedarfskompetenzen. Bund und Länder können in allen Materien nach Bedarf Kompetenzen des anderen Staats an sich ziehen. 15) Im Hinblick auf die Bedarfskompetenz des Art 11 Abs 2 B-VG dürfen der Materiengesetzgeber des Bundes und die Materiengesetzgeber des Landes keine vom AVG abweichenden Verfahrensregeln erlassen. 5 Punkte (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 4
5 7. Beschreiben Sie Aufgaben und Zusammensetzung der Europäischen Kommission! [Nennen Sie auch die bezüglichen Rechtsgrundlagen (im EUV und AEUV)!] Art 13, Art 17 EUV, Art AEUV. Aufgaben: Der Europäischen Kommission obliegt die Leitung des bürokratischen Apparats der EU. Ihr kommen umfassende Initiativrechte für Unionsrechtsakte zu (Motor der EU), EU- Gesetze dürfen grundsätzlich nur auf ihren Vorschlag erlassen werden; sie sorgt für die Anwendung und Einhaltung des Unionsrechts (Hüterin des Unionsrechts); ihr obliegen Verwaltungskompetenzen (etwa die Ausführung des Haushaltsplans); sie vertritt ausgenommen in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) die Union nach außen. Zusammensetzung: Sie hat 28 Mitglieder ( Kommissare ), die jeweils Staatsangehörige der 28 EU-Mitgliedstaaten sind. Die Mitglieder der Europäischen Kommission sind von ihren Heimatstaaten unabhängig und nur den Interessen der EU verpflichtet (Art 17 Abs 1 und 3 EUV). Die Europäische Kommission ist dem Europäischen Parlament verantwortlich. Der Präsident der Europäischen Kommission wird auf Vorschlag des Europäischen Rats vom Europäischen Parlament (EP) gewählt. 8. Beschreiben Sie Aufgaben und Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (EP)! [Nennen Sie auch die bezüglichen Rechtsgrundlagen (im EUV und AEUV)!] Art 13, Art 14 EUV, Art AEUV. Aufgaben: Das Europäische Parlament erlässt auf Vorschlag der Europäischen Kommission gemeinsam mit dem Rat die EU-Gesetze (Art 289 AEUV). Gegenüber anderen Unionsorganen verfügt das Europäische Parlament über Kontrollrechte, so kann es die gesamte Kommission durch Misstrauensvotum abberufen (Art 17 EUV, Art 234 AEUV) und Untersuchungs-ausschüsse einsetzen (Art 226 AEUV). Gemeinsam mit dem Rat beschließt das Europäische Parlament den Haushalt (Budget) der EU (Art 314 AEUV). Zusammensetzung: Das Europäische Parlament mit Sitz in Straßburg ist ein Organ der Europäischen Union (EU), es ist die Volksvertretung der Unionsbürger. Die Abgeordneten zum Europäischen Parlament (EP) werden unmittelbar von den Unionsbürgern in den 28 EU- Mitgliedstaaten für eine Amtsperiode von fünf Jahren (Wahlrecht zum Europäischen Parlament), die 18 von Österreich zu entsendenden Abgeordneten aufgrund der Wahlrechtsgrundsätze der Bundesverfassung (Art 23a B-VG), gewählt. 9. Was verstehen wir unter passivem Wahlrecht? Wer besitzt in Österreich das passive Wahlrecht zum Europäischen Parlament? [Nennen Sie die Rechtsgrundlage!] Art 23a Abs 3 B-VG. Das passive Wahlrecht ist ein politisches Grundrecht. Es ist das Recht zu kandidieren und gewählt zu werden. Im Sinne des allgemeinen Wahlrechts haben alle österreichischen Staatsbürger und alle nichtösterreichischen Unionsbürger (mit Hauptwohnsitz in Österreich), die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, das passive Wahlrecht zum Europäischen Parlament, sofern kein Wahlausschlussgrund vorliegt. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 5
6 10. Beschreiben Sie Aufgaben und Zusammensetzung des Europäischen Rats! [Nennen Sie auch die bezüglichen Rechtsgrundlagen (im EUV und AEUV)!] Art 13, Art 15 EUV, Art 235 f AEUV. Aufgaben: Er leitet und bestimmt die gemeinsame Politik der EU, ist somit das politische Leitungsorgan der EU. Der Europäische Rat ernennt die Europäische Kommission und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Zusammensetzung: Der Europäische Rat besteht aus den Staats- und Regierungschefs der EU- Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rats und dem Präsidenten der Europäischen Kommission. 11. Was bedeutet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts für die nationalen Vollziehungsbehörden? Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts bedeutet, dass das Unionsrecht sowohl das primäre Unionsrecht als auch das sekundäre Unionsrecht dem nationalen Recht im Kollisionsfall vorgeht. Das Unionsrecht hebt entgegenstehendes nationales Recht zwar nicht förmlich auf, verdrängt jedoch seine Anwendbarkeit. Die nationale Vollziehungsbehörde jede Verwaltungsbehörde und jedes Gericht muss im Anwendungsfall bei Kollision mit nationalem Recht dem Unionsrecht den Vorrang geben 1 Punkt 12. Was verstehen wir unter Souveränität? Souveränität bezeichnet im Völkerrecht die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit eines Staats gegenüber anderen Staaten und das Recht des Staats, den innerstaatlichen Bereich im Staatsrecht selbst ohne Einmischung in die inneren Angelegenheiten zu bestimmen. Die Souveränität schirmt den innerstaatlichen (nationalen) Bereich gegenüber dem internationalen Bereich (Völkerrecht) ab, sie schließt die direkte Regelung nationaler Angelegenheiten durch das Völkerrecht aus. Damit verhindert die Souveränität der Staaten die rechtliche Wirkung von Völkerrecht im innerstaatlichen Bereich ohne Mitwirkung des Staats; erst wenn der souveräne Staat dem Völkerrecht eine staatsrechtliche Geltungsgrundlage gibt (Transformation), kann das Völkerrecht auf nationaler Ebene rechtlich wirken. 13. Was verstehen wir unter Wirtschaftsordnung? Nennen Sie fünf Modelle einer Wirtschaftsordnung! Wirtschaftsordnung sind die (verfassungs)gesetzlich festgelegten Grundsätze, nach denen eine Wirtschaft funktioniert. Modelle einer Wirtschaftsordnung: Privatwirtschaft, Gemeinwirtschaft, Staatswirtschaft, Marktwirtschaft, Planwirtschaft. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 6
7 14. a. Beschreiben Sie, ob und wie der Staat Träger von Privatrechten ist und was wir unter Träger von Privatrechten verstehen! [Nennen Sie auch die beiden bezüglichen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlagen!] Ob der Staat Träger von Privatrechten ist, bestimmt die Rechtsordnung, indem sie den Staat als Träger privater Rechte und Pflichten einrichtet. Die österreichische Rechtsordnung richtet nicht den Gesamtstaat Österreich als Privatrechtsträger ein, sondern die Gebietskörperschaften Bund und Land in Art 17 B-VG sowie die Gemeinde in Art 116 Abs 2 B-VG. Die Gebietskörperschaften Bund, Land und Gemeinde sind juristische Personen öffentlichen Rechts, sie agieren als Träger von Privatrechten wie Private im Rahmen der Privatrechtsordnung in den Rechtsnormen des Privatrechts, also durch zivilrechtliche Vereinbarungen. b. Welche Staatsteilgewalt handelt als Träger von Privatrechten? Welche drei synonyme Begriffe bezeichnen diese Staatsteilgewalt, wenn sie in den Formen des Privatrechts handelt? Nur eine der drei Staats(teil)gewalten kann in den Formen des Privatrechts handeln, und zwar die Verwaltung. Soweit die Verwaltung in den Formen des Privatrechts handelt, sprechen wir von nichthoheitlicher Verwaltung (= Privatwirtschaftsverwaltung, = Fiskalverwaltung). 15. Im Frühjahr 2016 wird in Österreich ein neues Staatsoberhaupt gewählt. a. Wer ist das Staatsoberhaupt der Republik Österreich und welcher Staatsteilgewalt wird es zugerechnet? [Nennen Sie auch die bezüglichen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen!] Art B-VG. Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Republik Österreich, in der Gewaltenteilung wird er der Verwaltung zugerechnet. b. Für die Wahl des Staatsoberhaupts gilt das persönliche Wahlrecht. Was verstehen wir unter persönlichem Wahlrecht? [Nennen Sie die bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung, die das persönliche Wahlrecht für die Wahl des Staatsoberhaupts anordnet!] Art 60 Abs 1 B-VG. Das persönliche Wahlrecht verlangt die physische Präsenz des Wählers vor der Wahlbehörde und schließt die Ausübung des Wahlrechts durch einen Stellvertreter aus. Jeder Wähler muss seine Stimme selbst persönlich abgeben. Blinde, schwer Sehbehinderte und gebrechliche Wähler können sich von einer Begleitperson führen und bei der Wahlhandlung helfen lassen. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2015/16] 2. Klausur [A] Lösung/Seite 7
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