ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Beate Rachmann/Gudrun Trauner WS 2012/13 1. A ärgert sich über einen Strafzettel wegen Falschparkens hinter dem Scheibenwischer seines PKW in der Altenbergerstraße in Linz. Aus diesem Grund beginnt er, zwei zufällig vorbeikommende Polizisten wüst zu beschimpfen. Aus dem Wortgefecht wird rasch eine tätliche Auseinandersetzung mit den Polizisten. Diese nehmen A schließlich gemäß 35 VStG fest. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln der Polizisten zuzurechnen? b. In welcher Handlungskategorie wurden die Polizisten bei der Festnahme tätig? Maßnahme (= Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person) c. Ist diese Handlungskategorie eine Rechtssatzform? (ja/nein) nein Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person: Will die gegen eine Person Zwang üben, so sieht der Rechtsstaat dafür Voraussetzungen in drei Ebenen vor: In der ersten Ebene ist ein generell-abstraktes Gesetz erforderlich, das allgemein gilt. Dieses Gesetz wird in der zweiten Ebene durch die sbehörde auf eine bestimmte Person konkretisiert. Gegen den individuell-konkreten sakt stehen dem Adressaten alle Rechtsmittel bis hin zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts offen. Ist der Rechtsweg erschöpft, und damit die individuell-konkrete Rechtsnorm endgültig, kann die die individuellkonkrete Rechtsnorm vollstrecken und damit körperlichen Zwang ausüben. Diese rechtsstaatlichen Voraussetzungen der drei Ebenen sind von der Sache her nicht immer möglich, so dass der Gesetzgeber ausnahmsweise sorganen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG [idf ab ]) erlaubt. Diese Befehls- und Zwangsgewalt stützt sich unmittelbar auf das Gesetz (zb Festnahme). Damit entfällt die zweite Ebene, auf die der Rechtsschutz aufsetzt. Der herkömmliche Rechtsschutz ist bei der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person nicht möglich. Die Verfassung sieht dagegen als besonderen Rechtsweg die Maßnahmenbeschwerde an die sgerichte der Länder vor (Art 130 Abs 1 Z 2, Art 132 Abs 2 B-VG). Maßnahme ist ein kurzer Begriff für Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person e. Welches Rechtsmittel kann A innerhalb welcher Frist gegen seine Festnahme ergreifen? Nennen Sie die verfassungsgesetzliche Grundlage des Rechtsmittels! Maßnahmebeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG. f. Wer ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig? Das sgericht des Landes OÖ. Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2012/13) Seite 1

2 2. In Oberösterreich kam es vermehrt zu Beschwerden über bettelnde Kinder. Der oberösterreichische Landtag erließ daher eine Regelung, wonach das Betteln von Kindern in Oberösterreich verboten ist. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des oberösterreichischen Landtags zuzurechnen? Gesetzgebung b. In welcher Handlungskategorie wurde der oberösterreichische Landtag tätig? Gesetz (im formellen Sinn) Gesetz im formellen Sinn: Ein Gesetz im formellen Sinn ist jede Rechtsnorm eines Parlaments, die als Gesetz beschlossen und kundgemacht wird. Ohne Bedeutung ist dabei, ob sie generell für die Allgemeinheit und abstrakt als gedachtes Bild einer Regelung gilt. Ein Gesetz im formellen Sinn kann sich als Einzelfallgesetz auch an nur eine Person wenden und auch konkrete Sachverhalte regeln. Der Nationalrat und der Bundesrat erlassen die Bundesgesetze im formellen Sinn, die Landtage die Landesgesetze im formellen Sinn. Gesetz im formellen Sinn steht im begrifflichen Gegensatz zum Gesetz im materiellen Sinn, das nur auf den generell-abstrakten Charakter der Rechtsnorm abstellt 3. E beantragt bei der Gemeinde G die Bewilligung für den geplanten Bau eines Wochenendhauses am Wolfgangsee nach der Oö Bauordnung Der zuständige Bürgermeister von G verweigert E die Baubewilligung. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des Bürgermeisters zuzurechnen? b. In welcher Handlungskategorie wurde der Bürgermeister von G tätig? Bescheid Bescheid: Der Bescheid ist die individuell-konkrete Rechtsnorm einer sbehörde. Er kann Leistungsbescheid, Gestaltungsbescheid oder Feststellungsbescheid sein. Die sbehörde erlässt den Bescheid nach den Formerfordernissen des B-VG und der sverfahrensgesetze e. Auf welchen Kompetenztatbestand stützt sich die Oö Bauordnung 1994? Allgemeine Kompetenzverteilung der Art 10 bis 15 B-VG Art 15 Abs 1 B-VG: Land ist in Gesetzgebung (und Vollziehung) zuständig für das Baurecht. Land hat Gesetzgebungskompetenz für das Baurecht. Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2012/13) Seite 2

3 f. Ist die Oö Bauordnung 1994 ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz, eine Bundesverordnung oder eine Landesverordnung? Oö Bauordnung 1994 ist ein einfaches Landesgesetz, wurde vom Oö Landtag erlassen. g. Ist die des Bundes, die des Landes oder die der Gemeinde zuständig, einen Bescheid aufgrund der Oö Bauordnung 1994 zu erlassen? (Warum?) Art 15 Abs 1 B-VG: Land ist in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig für das Baurecht. Land hat Vollziehungskompetenz für das Baurecht. Vollziehung des örtlichen Baurechts fällt aber in die Zuständigkeit der Gemeindebehörden im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG: örtliche Baupolizei ). h. Wer ist die zur Erteilung einer Baubewilligung zuständige Behörde I. Instanz? (Warum?) [Angelegenheit ist von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen; wenn die Oö Bauordnung 1994 nichts über die zuständige Behörde aussagt, ist Regelung im Gemeindeorganisationsgesetz zu suchen.] Gemeinde G ist keine Statutarstadt, daher gilt das für alle oö Einheitsgemeinden geltende Organisationsgesetz, nämlich die Oö Gemeindeordnung 1990 (= GemO 1990): 58 Abs 2 Z 1 Oö Gemeindeordnung 1990 (Oö GemO 1990) zuständige Behörde I. Instanz = Bürgermeister i. Welches Verfahrensgesetz hatte die zuständige Behörde I. Instanz bei Erlassung des Bescheides anzuwenden? (Begründen Sie!) Was ist ein Verfahrensgesetz? Ein Bescheid wurde erlassen; Bescheide werden nach den sverfahrensgesetzen erlassen. sverfahrensgesetze sind insb das AVG, das VStG und das VVG. Das Einführungsgesetz zu den sverfahrensgesetzen 2008 (= EGVG) regelt, auf welche verwaltungsbehördlichen Verfahren die drei genannten Gesetze von welchen sbehörden anzuwenden sind. Der Bürgermeister ist zuständig; hat der Bürgermeister das AVG (die Anwendung des VVG und des VStG scheiden von Vornherein aus, weil weder eine svollstreckung noch eine sstrafe Gegenstand des Verfahrens sind) anzuwenden? Art I Abs 2 lit B Z 26 EGVG: Organe der Gemeinde haben bei der Erlassung eines Bescheides (als Verfahrensgesetz) das AVG anzuwenden. Der Bürgermeister ist ein Organ einer Gemeinde und hat daher bei Erlassung von Bescheiden das AVG anzuwenden. Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2012/13) Seite 3

4 4. B schließt mit dem Finanzamt einen Vertrag über eine von ihm zu leistende Steuerschuld. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des Finanzamtes zuzurechnen? b. In welcher Handlungskategorie wurde das Finanzamt tätig? srechtlicher Vertrag c. Ist diese Handlungskategorie eine Rechtssatzform? (ja/nein) nein verwaltungsrechtlicher Vertrag: Zivilrechtliche Verträge kennen wir aus der Privatrechtsordnung. Über ssachen gibt es in der Regel keine auf Konsens gegründeten Verträge, weil der Einzelne dem Staat nicht gleichrangig, sondern in Unterordnung gegenübersteht. Dennoch kennt die Rechtsordnung auch öffentlich-rechtliche Verträge. In seltenen Fällen erlaubt der Gesetzgeber Vereinbarungen der mit Privaten über ssachen. Wir nennen solche Vereinbarungen verwaltungsrechtliche Verträge. Weil der Private der im Hoheitsrecht untergeordnet ist, gilt ein verwaltungsrechtlicher Vertrag als subordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag. [Wir kennen auch koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge. Hier schließen Gebietskörperschaften auf gleicher Ebene Verträge, etwa Vereinbarungen zwischen Ländern isd Art 15a B-VG (= Glied- oder Teilstaatsverträge)]. 5. Die Gemeinde G schließt mit der Versicherung V einen Vertrag betreffend eine Brandschutzversicherung für ein in ihrem Eigentum stehendes Gebäude. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln der Gemeinde zuzurechnen? b. In welcher Handlungskategorie wurde die Gemeinde G tätig? nicht-hoheitliches Handeln c. Definieren Sie die gegenständliche Kategorie staatlichen Handelns (Glossar)! nicht-hoheitliche : Da der Staat (Gebietskörperschaften) Träger von Privatrechten ist, kann die auch in den Formen des Privatrechts handeln, also insbesondere Verträge abschließen. Diese, bei der sich der Staat der Formen des Privatrechts bedient, bezeichnet man als nicht-hoheitliche ( Privatwirtschaftsverwaltung ) Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2012/13) Seite 4

5 6. C will von der Studienbeihilfenbehörde wissen, unter welchen Voraussetzungen sie Anspruch auf eine Studienbeihilfe hat. a. Welcher Staatsteilgewalt ist die Auskunftserteilung durch die Studienbeihilfenbehörde zuzurechnen? b. In welcher Handlungskategorie wird die Studienbeihilfenbehörde beim Erteilen einer Auskunft tätig? schlicht-hoheitliches shandeln c. Ist diese Handlungskategorie eine Rechtssatzform? (ja/nein) nein schlicht-hoheitliches shandeln: Das einfache Handeln von Staatsorganen bezeichnen wir als schlicht. Wir drücken damit den Gegensatz eines staatlichen Handelns zur Rechtserzeugung aus. Handelt ein sorgan im Bereich der Hoheitsverwaltung, sprechen wir von schlicht-hoheitlichem shandeln, zb Auskunft eines Finanzbeamten zur Einkommenssteuererklärung 7. D übersieht mit seinem PKW einen Fußgänger, er kann nicht mehr rechtzeitig bremsen und verletzt diesen schwer. Das Landesgericht Wels verurteilt D deshalb wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des Landesgerichts Wels zuzurechnen? Gerichtsbarkeit b. In welcher Handlungskategorie wurde das Landesgericht Wels tätig? Urteil Urteil: Ein Urteil ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm (Rechtssatz) eines Gerichts, mit der das Gericht einen Rechtsstreit in der Sache entscheidet. Wir kennen Zivilsachen, Strafsachen und öffentlich-rechtliche Sachen (insbesondere ssachen). Das Urteil ergeht im Namen der Republik. Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2012/13) Seite 5

6 8. Der Landeshauptmann von Oberösterreich erlässt eine Regelung, mit der aufgrund des Immissionsschutzgesetzes-Luft für eine Teilstrecke der A 1 der Westautobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h verfügt wird. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des Landeshauptmannes zuzurechnen? b. In welcher Handlungskategorie wurde der Landeshauptmann von OÖ tätig? Verordnung, konkret: Durchführungsverordnung (Art 18 Abs 2 B-VG) d. Definieren Sie die gegenständliche Kategorie staatlichen Handelns (2 Definitionen aus dem Glossar)! Verordnung: Die Verordnung ist die generelle Rechtsnorm einer sbehörde. Wir unterscheiden Rechtsverordnungen, die für Personen außerhalb der Rechte und Pflichten begründen, und sverordnungen, die nur innerhalb der gelten. Weiters unterscheiden wir Durchführungsverordnungen, die ein Gesetz im Sinne des Gesetzmäßigkeitsgebots des Art 18 B-VG konkretisieren und selbständige Verordnungen, die sich ohne gesetzliche Determinierung unmittelbar auf ein Bundesverfassungsgesetz stützen (etwa Notverordnungen des Bundespräsidenten nach Art 18 Abs 3 B-VG). Verordnungen sind generelle Rechtsnormen, sie können generell-abstrakt und generell-konkret (etwa das durch Verkehrszeichen kundgemachte Halteverbot nach der Straßenverkehrsordnung 1960) sein. Generell-konkrete Normen nennen wir auch Allgemeinverfügungen Durchführungsverordnung: Durchführungsverordnungen sind Verordnungen, die ein Gesetz im Sinne des Gesetzmäßigkeitsgebots des Art 18 B-VG konkretisieren. Sie stehen im begrifflichen Gegensatz zu selbständigen Verordnungen, die sich ohne gesetzliche Determinierung unmittelbar auf ein Bundesverfassungsgesetz stützen. Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2012/13) Seite 6

7 9. Die Regelung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der für eine Teilstrecke der A 1 der Westautobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h aufgrund des Immissionsschutzgesetzes-Luft festgelegt wurde, wird beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit angefochten und deren Aufhebung beantragt. Der Verfassungsgerichtshof setzte sich mit den behaupteten Gesetzwidrigkeiten inhaltlich allerdings nicht auseinander, sondern traf am (VfSlg /2007) folgende Entscheidung: Der Antrag wird zurückgewiesen. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des Verfassungsgerichtshofs zuzurechnen? Gerichtsbarkeit b. In welcher Handlungskategorie wurde der Verfassungsgerichtshof tätig? Beschluss d. Definieren Sie die gegenständliche Kategorie staatlichen Handelns (Glossar)! Beschluss: Ein Beschluss ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm (Rechtssatz) eines Gerichts, die auf der Grundlage der Gesetze eine verfahrensrechtliche Entscheidung trifft 10. Der oberösterreichische Landtag beschließt im Dezember 2011 das Landesbudget. a. Welcher Staatsteilgewalt ist das Handeln des oberösterreichischen Landtages zuzurechnen? Gesetzgebung b. In welcher Handlungskategorie wird der oberösterreichische Landtag beim Beschluss des Budgets tätig? schlichter Parlamentsbeschluss c. Definieren Sie die gegenständliche Kategorie staatlichen Handelns (Glossar)! schlichter Parlamentsbeschluss: Schlichte Parlamentsbeschlüsse sind Beschlüsse des Parlaments, die nicht als Gesetze, sondern außerhalb des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens ergehen, zb die Genehmigung von Staatsverträgen durch den Nationalrat, Budgetbeschlüsse in Ländern, die dafür nicht die Form von Gesetzen vorsehen oder der Ausschluss der Öffentlichkeit von Sitzungen des Nationalrats durch Beschluss (Art 32 Abs 2 B-VG). Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2012/13) Seite 7

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