(CYBER)ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [SS 2013]

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1 (CYBER)ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [SS 2013] Bruno Binder/Carsten Roth/Gudrun Trauner [cyber] [präsent] DIE LÖSUNG VERFASSUNGSRECHTLICHER FÄLLE [CHECKLISTEN] [Welcher Rechtsweg?] 1. Der Fall ist zunächst im Hinblick auf die Kompetenzen des VfGH nach Art 137 bis 145 B-VG zu durchdenken: Welche Kompetenz des VfGH kommt in Betracht? Für die Übung Verfassungsrecht und die Fachprüfung Verfassungsrecht dürfen wir uns freilich auf die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit nach Art 144 B-VG, auf die Verordnungskontrolle nach Art 139 B-VG sowie auf die Gesetzesprüfungskompetenz des VfGH nach Art 140 B-VG beschränken, weil Gegenstand einer Klausur der Übung Verfassungsrecht und Gegenstand des schriftlichen Teils der Fachprüfung Verfassungsrecht (neben der Individualbeschwerde an den EGMR) ausschließlich das Verfassen einer unmittelbaren Bescheidbeschwerde (Art 144 Abs 1 erste Alternative B-VG), einer mittelbaren Bescheidbeschwerde (Art 144 Abs 1 zweite Alternative B-VG), einer gemischten Bescheidbeschwerde (Art 144 Abs 1 erste und zweite Alternative B-VG), eines Individualantrags auf Verordnungsprüfung (Art 139 Abs 1 B-VG) und eines Individualantrags auf Gesetzesprüfung (Art 140 Abs 1 B-VG) ist. Bei Beantwortung der Frage Welche Kompetenz des VfGH kommt in Betracht? unterstützt uns die Checklist (erste Spalte). Wir überlegen, in welcher Form der Staat, den wir bekämpfen wollen, tätig wurde: In welcher Kategorie handelte der Staat? [Binder/Trauner Rz 1362, Grafik 25/5]. Mit Beantwortung dieser Frage kennen wir auch die grundsätzlich in Betracht kommenden Rechtswege (Checklist, vierte Spalte), weil die Rechtswege im öffentlichen Recht an bestimmten Handlungskategorien anknüpfen [Binder/Trauner Rz ]. Wir können nur dann eine Bescheidbeschwerde an den VfGH erheben, wenn wir Adressat eines rechtsgültigen Bescheids sind; wir können keine Verordnungskontrolle beantragen, wenn in dieser Rechtssache auch ein Bescheid vorliegt, usw. 2. Hat die Staatsteilgewalt Verwaltung gehandelt, liegt also eine der sechs Kategorien des Verwaltungshandelns [Binder/Trauner Rz , Grafik 20/4] vor, so fragen wir weiters: Hat die Verwaltungsorganisation des Bundes, des Landes oder der Gemeinde (tatsächlich) gehandelt? Bei Beantwortung der Frage, welche Verwaltungsorganisation tatsächlich gehandelt hat nicht welche zuständig gewesen wäre, unterstützt uns wiederum die Checklist (zweite Spalte). Klar muss freilich auch sein, dass nicht gegen alle sechs Kategorien des Verwaltungshandelns ein Rechtsweg zum VfGH eröffnet ist, das B-VG unterwirft nur einzelne Kategorien von Verwaltungshandlungen der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts [Binder/Trauner Rz 1134]. Unmittelbar beim VfGH bekämpft werden können nur der Bescheid [Binder/Trauner Rz ] und die Verordnung [Binder/Trauner Rz ]. Gegen die Maßnahme [Binder/Trauner Rz ] führt der Rechtsweg nicht unmittelbar zum VfGH; gegen das schlich-hoheitliche Handeln [Binder/Trauner Rz ], den verwaltungsrechtlichen Vertrag [Binder/Trauner Rz ] sowie das privatrechtliche Handeln [Binder/Trauner Rz ] führt kein Rechtsweg zum VfGH (vgl die Kompetenzen des VfGH nach Art 137 bis 145 B-VG)! Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Falllösung/1

2 3. Nachdem klar ist, welche Kategorie des Staatshandelns vorliegt (Checklist, erste Spalte) im Fall einer Kategorie des Verwaltungshandelns überdies, welche Verwaltungsorganisation gehandelt hat (Checklist, zweite Spalte) fragen wir: Was sind die rechtlichen Grundlagen des Staatshandelns? (Checklist, dritte Spalte). [Wir erinnern uns an den Stufenbau der Rechtsordnung; Binder/Trauner Rz ]. 4. Die Grundrechte stehen im Stufenbau der Rechtsordnung im Rang von Verfassungsrecht (verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte), der höchsten Stufe im Stufenbau der Rechtsordnung; auch sie sind somit bedingend für alle anderen Rechtssatzformen [Binder/ Trauner Rz 298, 1283]. Da den Grundrechten bei der Lösung verfassungsrechtlicher Fälle eine herausragende Bedeutung zukommt, gilt es möglichst alle verletzten Grundrechte aufzuspüren, was nicht immer einfach ist, weil die Grundrechte in der österreichischen Rechtsordnung nicht in einem einzigen Grundrechtsgesetz, sondern in verschiedenen Verfassungsnormen enthalten sind [Binder/Trauner Rz ; Grafik 7/2]. Die Checklist Grundrechte unterstützt uns durch Auflistung der wichtigsten Grundrechte bei Beantwortung der Frage: Welche Grundrechte könnten durch das anzufechtende Staatshandeln verletzt sein? Die auf der Checklist Grundrechte festgemachten Grundrechte können wir dann auch in die Checklist (dritte Spalte, Verfassungsgesetze) eintragen. Nehmen Sie sich für die Auswahl der verletzten Grundrechte Zeit! Sinn der Checklist Grundrechte ist nicht, in möglichst kurzer Zeit möglichst viele Grundrechte anzukreuzen! Eine korrekte und vollständige Auswahl der verletzten Grundrechte setzt Kenntnisse über die einzelnen Grundrechte voraus! Vor dem Ankreuzen jedes einzelnen Grundrechts sind insb sein Adressatenkreis, sein Schutzbereich (Tatbestand), ein etwaiger Gesetzesvorbehalt, die für dieses Grundrecht vom VfGH herangezogene Grundrechtsformel, ua zu bedenken. Es macht keinen Sinn, irgendwelche Grundrechte ohne jedes einzelne zu durchdenken anzukreuzen, um dann bei der Formulierung des Schriftsatzes zu bemerken, dass eine Grundrechtsverletzung nicht vorliegt, weil der Beschwerdeführer (Antragsteller) nicht Träger dieses Grundrechts ist, der Eingriff in das Grundrecht durch den Gesetzesvorbehalt gerechtfertigt ist, ua. 5. Schon die Beantwortung der Frage In welcher Handlungskategorie hat der Staat gehandelt? (Checklist, erste Spalte) hat uns die grundsätzlich zur Verfügung stehenden Rechtswege (vgl 1.) aufgezeigt. Die vierte Spalte der Checklist unterstützt uns bei der Konkretisierung des Rechtswegs zum VfGH. a [Bescheid]. Wurde ein Bescheid erlassen (Checklist, erste Spalte), ist zunächst im ersten Block ( Verwaltung ) der Verwaltungsrechtsweg darzustellen; das erleichtert das Erkennen von Fehlern im Verwaltungsrechtsweg (etwa keine Erschöpfung des Instanzenzugs; Entscheidung einer unzuständigen Behörde). Liegt ein Bescheid vor, scheiden ein Individualantrag auf Verordnungsprüfung und ein Individualantrag auf Gesetzesprüfung von vornherein aus (vgl Art 139 Abs 1 letzter Satz und Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG), der offen stehende Rechtsweg zum VfGH ist allein die Bescheidbeschwerde nach Art 144 Abs 1 B-VG, und zwar entweder (1) als unmittelbare Bescheidbeschwerde nach Art 144 Abs 1 erste Alternative, (2) als mittelbare Bescheidbeschwerde nach Art 144 Abs 1 zweite Alternative oder (3) als gemischte Bescheidbeschwerde nach Art 144 Abs 1 erste und zweite Alternative [Binder/Trauner Rz 1031, 1368, 1380, 1412]. Die richtige Variante zu wählen ist wichtig, weil die Beschwerdebehauptung jeweils eine andere ist. Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Falllösung/2

3 (1) Nur der Bescheid ist rechtswidrig (nicht auch seine Rechtsgrundlagen) [vgl 7.]: unmittelbare Bescheidbeschwerde (Beschwerdepunkte sind nur verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte [Grundrechte]). (2) Nur die generelle(n) Rechtsgrundlage(n) des Bescheids (Verordnung, Gesetz oder unmittelbar anzuwendender Staatsvertrag) ist (sind) rechtswidrig (nicht auch der Bescheid selbst): mittelbare Bescheidbeschwerde (Beschwerdepunkte sind verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte [Grundrechte] und einfachgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte). Mit der mittelbaren Bescheidbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer formal gegen den Bescheid (er erhebt eine Bescheidbeschwerde!), in der Sache aber gegen die dem Bescheid zugrundeliegende generelle Rechtsnorm, die er wegen der Subsidiarität des Individualantrags (auf Verordnungs- oder Gesetzesprüfung) anders nicht bekämpfen kann [Binder/Trauner Rz ; 1415]. (3) Sowohl der Bescheid als auch seine generelle(n) Rechtsgrundlage(n) (Verordnung, Gesetz oder unmittelbar anzuwendender Staatsvertrag) ist (sind) rechtswidrig: gemischte Bescheidbeschwerde (Beschwerdepunkte sind im unmittelbaren Beschwerdeteil nur verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte [Grundrechte]; im mittelbaren Bescheidbeschwerdeteil sowohl verfassungsgesetzlich als auch einfachgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte). b [Verordnung]. Liegt eine rechtswidrige Verordnung vor (Checklist, erste Spalte) nicht auch ein Bescheid, kann der Einzelne diese nur mit einem Individualantrag auf Verordnungskontrolle nach Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG beim VfGH bekämpfen. c [Gesetz]. Liegt ein verfassungswidriges Gesetz vor (Checklist, erste Spalte) nicht auch ein Bescheid, kann der Einzelne dieses nur mit einem Individualantrag auf Gesetzesprüfung nach Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG beim VfGH bekämpfen. [Ist der Rechtsweg zum VfGH zulässig und rechtzeitig? Begründung im Schriftsatz?] 6. Ob der in Betracht kommende Rechtsweg mit einer Bescheidbeschwerde nach Art 144 Abs 1 B-VG, einem (Individual)Antrag auf Verordnungsprüfung nach Art 139 Abs 1 B-VG oder einem (Individual)Antrag auf Gesetzesprüfung nach Art 140 Abs 1 B-VG zum VfGH führt, wir müssen in jedem Fall die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw des Antrags durchdenken, so insb die Zuständigkeit des VfGH die Beschwerde- bzw Antragslegitimation die Prozessfähigkeit des Einschreiters 19 Abs 3 Z 2 lit a VfGG); 19 Abs 3 Z 2 lit e VfGG); 19 Abs 3 Z 2 lit e VfGG); das Vorliegen eines Bescheids im Fall einer Bescheidbeschwerde 19 Abs 3 Z 2 lit a und lit e VfGG); die Erschöpfung des Instanzenzugs im Fall einer Bescheidbeschwerde (andernfalls Zurückweisung: 19 Abs 3 Z 2 lit a VfGG); Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Falllösung/3

4 die Wahrung der Beschwerdefrist im Fall einer Bescheidbeschwerde 82 Abs 2 Z 6 VfGG 19 Abs 3 Z 2 lit b VfGG); das Fehlen einer res iudicata 19 Abs 3 Z 2 lit d VfGG); und die Einhaltung der Form- und Inhaltserfordernisse (andernfalls [ggf nach vorherigem Mängelbehebungsauftrag nach 18 VfGG] Zurückweisung: 19 Abs 3 Z 2 lit c VfGG). Im Schriftsatz werden nur dann Fragen der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit erörtert, wenn diese unklar sind (wenn etwa fraglich ist, ob es sich bei dem angefochtenen Akt überhaupt um einen Bescheid handelt; wenn aufgrund von Zustellmängeln das Datum der Zustellung und damit die Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde fraglich ist, usw)! [Wann ist ein Bescheid rechtswidrig? Wann ist eine Verordnung rechtswidrig? Wann ist ein einfaches Bundes-, wann ein Landesgesetz rechtswidrig? Wann ist ein Bundes-, wann ein Landesverfassungsgesetz rechtswidrig?] 7. Antwort auf diese Frage(n) gibt insb der Stufenbau der Rechtsordnung [Binder/Trauner, 23. Kapitel]. Wenn die Rechtsgrundlagen des Staatshandelns vollständig gefunden sind (Checklist, dritte Spalte), können wir beurteilen, ob das Staatshandeln (ein Bescheid und/oder eine Verordnung, ein Gesetz), dessen Bekämpfung vor dem VfGH Thema ist, allen ranghöheren Rechtsnormen entspricht (Grundsatz der Widerspruchsfreiheit) und somit grundsätzlich (außer die Widerspruchsfreiheit wurde zum Gesetzmäßigkeitsgebot verschärft) rechtmäßig ist; bzw welchen einzelnen im Stufenbau der Rechtsordnung ranghöheren Rechtsnormen es widerspricht und somit rechtswidrig, aber dennoch gültig ist (Fehlerkalkül) [Binder/Trauner Rz ]. Grundsätzlich ist also für die Rechtmäßigkeit einer Rechtsnorm ihre Widerspruchsfreiheit zu höherrangigem Recht ausreichend. Rechtmäßige Durchführungsverordnungen und Bescheide allerdings müssen nicht nur frei von Widersprüchen zu im Stufenbau übergeordneten Rechtsnormen sein, sie müssen darüber hinaus dem Gesetzmäßigkeitsgebot der Bundesverfassung (Art 18 Abs 1 und 2 B-VG) entsprechen [Binder/Trauner Rz , 1287, 1289; Grafik 23/2]. Zum Prüfungsmaßstab von Gesetzen zählen neben dem höherrangigem Recht auch die Rechtserzeugungs- und Kundmachungsregeln (zb das GOG-NR, das BGBlG, ua) sowie im Anwendungsbereich des Unionsrechts die Rechte der EU-Grundrechtecharta. [Wann verletzt ein Bescheid ein Grundrecht? Wann verletzt eine Verordnung ein Grundrecht? Wann verletzt ein Bundes- oder Landesgesetz ein Grundrecht?] 8. Vorweg: Die Verletzung eines Grundrechts ist nur bei der unmittelbaren Bescheidbeschwerde an den VfGH zwingende Voraussetzung! Bei der mittelbaren und der gemischten Bescheidbeschwerde, beim Individualantrag auf Verordnungsprüfung und beim Individualantrag auf Gesetzesprüfung kann der Weg zum Verfassungsgerichtshof auch dann eröffnet sein, wenn keine Grundrechte, sondern bloß einfachgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt sind. Und: Den Zugang zum VfGH eröffnen ausschließlich subjektive Rechtsverletzungen; ist der Zugang aber erst eröffnet, sind auch objektive Rechtswidrigkeiten beim VfGH geltend zu machen (etwa die Kompetenzwidrigkeit eines Gesetzes, die mangelnde Determinierung isd Art 18 B-VG, eine fehlerhafte Kundmachung einer Verordnung oder eines Gesetzes, ua). Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Falllösung/4

5 Bei der Begründung von Grundrechtsverletzungen ist grundsätzlich (Abweichungen bei Grundrechten, die keine Freiheitsrechte sind) ein vierstufiges Prüfschema zu beachten: (1) Grundrechtsträger (Wer ist Adressat des Grundrechts?); dabei ist zu bedenken: Staatsbürgerrecht? [Staatsbürgervorbehalte finden im Anwendungsbereich des Unionsrechts auf Unions(EWR)bürger keine Anwendung]. Menschenrecht? [Binder/Trauner Rz 300]. Recht der EU-Grundrechtecharta?: Nach der Judikatur (VfGH , U 466/11) können im Anwendungsbereich des Unionsrechts die in der EU-Grundrechtecharta (GRC) verankerten Rechte vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Art 144 Abs 1 B-VG) geltend gemacht werden; und bilden einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle (insb Verordnungsprüfungs- und Gesetzesprüfungsverfahren). Der VfGH zieht also die EU-Grundrechtecharta in ihrem Anwendungsbereich (vgl Art 51 Abs 1 GRC: bei der Durchführung des Rechts der Union ) als Maßstab für nationales Recht heran und hebt entgegenstehende nationale generelle Normen (Verordnungen, Gesetze) gemäß Art 139 bzw Art 140 B-VG auf. Natürliche / juristische Person? [Binder/Trauner Rz 465, ]. (2) Grundrechtstatbestand [bei den Freiheitsrechten auch Schutzbereich des Grundrechts] (Was ist geschützt?) [Binder/Trauner Rz ]. (3) Grundrechtseingriff (Liegt aufgrund des Sachverhalts tatsächlich ein Eingriff in den Schutzbereich vor, ist das Freiheitsrecht überhaupt berührt? Beschränkt (belastet) ein Gesetz, eine Verordnung, ein Bescheid die grundrechtlich geschützte Sphäre?) (4) Grundrechtsverletzung (Ist der Grundrechtseingriff verfassungswidrig [nur dann ist das Grundrecht verletzt] oder ist der Eingriff gerechtfertigt [dann ist das Grundrecht trotz eines Eingriffs nicht verletzt]?) Der Verfassungsgerichtshof entwickelte formelhafte Beschreibungen der Voraussetzungen einer Grundrechtsverletzung ( Grundrechtsformeln), insb für jene Grundrechte, die besonders häufig Gegenstand von verfassungsgerichtlichen Verfahren sind; so gibt es etwa Gleichheitsformeln, Eigentumsformeln, usw. Mit Grundrechtsformeln beschreibt der VfGH einerseits die Voraussetzungen, unter denen (1) ein Bescheid ein Grundrecht verletzt (Bescheidprüfungsformeln) und anderseits die Voraussetzungen, unter denen (2) ein Gesetz (bzw eine Verordnung) ein Grundrecht verletzt (bei den Freiheitsrechten mit Eingriffsvorbehalt insb Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Vor Beantwortung der Frage, ob ein Eingriff in ein Grundrecht rechtswidrig oder zulässig ist, müssen wir daher zunächst fragen, ob der Grundrechtseingriff durch einen Bescheid oder durch ein Gesetz (bzw eine Verordnung) erfolgt ist. Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Falllösung/5

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