ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [WS 2012/13]

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1 ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [WS 2012/13] Gudrun Trauner DIE LÖSUNG VERFASSUNGSRECHTLICHER FÄLLE [CHECKLISTEN] [Welcher Rechtsweg?] 1. Der Fall ist zunächst im Hinblick auf die Kompetenzen des VfGH nach Art 137 bis 145 B-VG zu durchdenken: Welche Kompetenz des VfGH kommt in Betracht? Für die Übung Verfassungsrecht und die Fachprüfung Verfassungsrecht dürfen wir uns freilich auf die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit nach Art 144 B-VG, auf die Verordnungskontrolle nach Art 139 B-VG sowie auf die Gesetzesprüfungskompetenz des VfGH nach Art 140 B-VG beschränken, weil Gegenstand einer Klausur der Übung Verfassungsrecht und Gegenstand des schriftlichen Teils der Fachprüfung Verfassungsrecht (neben der Individualbeschwerde an den EGMR) ausschließlich das Verfassen einer unmittelbaren Bescheidbeschwerde (Art 144 Abs 1 erste Alternative B-VG), einer mittelbaren Bescheidbeschwerde (Art 144 Abs 1 zweite Alternative B-VG), einer gemischten Bescheidbeschwerde (Art 144 Abs 1 erste und zweite Alternative B-VG), eines Individualantrags auf Verordnungsprüfung (Art 139 Abs 1 B-VG) und eines Individualantrags auf Gesetzesprüfung (Art 140 Abs 1 B-VG) ist. Bei Beantwortung der Frage Welche Kompetenz des VfGH kommt in Betracht? unterstützt uns die Checklist (erste Spalte). Wir überlegen, in welcher Form der Staat, den wir bekämpfen wollen, tätig wurde: In welcher Kategorie handelte der Staat? [Binder/Trauner Rz 1362, Grafik 25/5]. Mit Beantwortung dieser Frage kennen wir auch die grundsätzlich in Betracht kommenden Rechtswege (Checklist, vierte Spalte), weil die Rechtswege im öffentlichen Recht an bestimmten Handlungskategorien anknüpfen [Binder/Trauner Rz ]. Wir können nur dann eine Bescheidbeschwerde an den VfGH erheben, wenn wir Adressat eines rechtsgültigen Bescheids sind; wir können keine Verordnungskontrolle beantragen, wenn in dieser Rechtssache auch ein Bescheid vorliegt, usw. 2. Hat die Staatsteilgewalt Verwaltung gehandelt, liegt also eine der sechs Kategorien des Verwaltungshandelns [Binder/Trauner Rz , Grafik 20/4] vor, so fragen wir weiters: Hat die Verwaltungsorganisation des Bundes, des Landes oder der Gemeinde (tatsächlich) gehandelt? Bei Beantwortung der Frage, welche Verwaltungsorganisation tatsächlich gehandelt hat nicht welche zuständig gewesen wäre, unterstützt uns wiederum die Checklist (zweite Spalte). Klar muss freilich auch sein, dass nicht gegen alle sechs Kategorien des Verwaltungshandelns ein Rechtsweg zum VfGH eröffnet ist, das B-VG unterwirft nur einzelne Kategorien von Verwaltungshandlungen der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts [Binder/Trauner Rz 1134]. Unmittelbar beim VfGH bekämpft werden können nur der Bescheid [Binder/Trauner Rz ] und die Verordnung [Binder/Trauner Rz ]. Gegen die Maßnahme [Binder/Trauner Rz ] führt der Rechtsweg nicht unmittelbar zum VfGH; gegen das schlich-hoheitliche Handeln [Binder/Trauner Rz ], den verwaltungsrechtlichen Vertrag [Binder/Trauner Rz ] sowie das privatrechtliche Handeln [Binder/Trauner Rz ] führt kein Rechtsweg zum VfGH (vgl die Kompetenzen des VfGH nach Art 137 bis 145 B-VG)! Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Falllösung/1

2 3. Nachdem klar ist, welche Kategorie des Staatshandelns vorliegt (Checklist, erste Spalte) im Fall einer Kategorie des Verwaltungshandelns überdies, welche Verwaltungsorganisation gehandelt hat (Checklist, zweite Spalte) fragen wir: Was sind die rechtlichen Grundlagen des Staatshandelns? (Checklist, dritte Spalte). [Wir erinnern uns an den Stufenbau der Rechtsordnung; Binder/Trauner Rz ]. 4. Die Grundrechte stehen im Stufenbau der Rechtsordnung im Rang von Verfassungsrecht (verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte), der höchsten Stufe im Stufenbau der Rechtsordnung; auch sie sind somit bedingend für alle anderen Rechtssatzformen [Binder/ Trauner Rz 298, 1283]. Da den Grundrechten bei der Lösung verfassungsrechtlicher Fälle eine herausragende Bedeutung zukommt, gilt es möglichst alle verletzten Grundrechte aufzuspüren, was nicht immer einfach ist, weil die Grundrechte in der österreichischen Rechtsordnung nicht in einem einzigen Grundrechtsgesetz, sondern in verschiedenen Verfassungsnormen enthalten sind [Binder/Trauner Rz ; Grafik 7/2]. Die Checklist Grundrechte unterstützt uns durch Auflistung der wichtigsten Grundrechte bei Beantwortung der Frage: Welche Grundrechte könnten durch das anzufechtende Staatshandeln verletzt sein? Die auf der Checklist Grundrechte festgemachten Grundrechte können wir dann auch in die Checklist (dritte Spalte, Verfassungsgesetze) eintragen. Nehmen Sie sich für die Auswahl der verletzten Grundrechte Zeit! Sinn der Checklist Grundrechte ist nicht, in möglichst kurzer Zeit möglichst viele Grundrechte anzukreuzen! Eine korrekte und vollständige Auswahl der verletzten Grundrechte setzt Kenntnisse über die einzelnen Grundrechte voraus! Vor dem Ankreuzen jedes einzelnen Grundrechts sind insb sein Adressatenkreis, sein Schutzbereich (Tatbestand), ein etwaiger Gesetzesvorbehalt, die für dieses Grundrecht vom VfGH herangezogene Grundrechtsformel, ua zu bedenken. Es macht keinen Sinn, irgendwelche Grundrechte ohne jedes einzelne zu durchdenken anzukreuzen, um dann bei der Formulierung des Schriftsatzes zu bemerken, dass eine Grundrechtsverletzung nicht vorliegt, weil der Beschwerdeführer (Antragsteller) nicht Träger dieses Grundrechts ist, der Eingriff in das Grundrecht durch den Gesetzesvorbehalt gerechtfertigt ist, ua. 5. Schon die Beantwortung der Frage In welcher Handlungskategorie hat der Staat gehandelt? (Checklist, erste Spalte) hat uns die grundsätzlich zur Verfügung stehenden Rechtswege (vgl 1.) aufgezeigt. Die vierte Spalte der Checklist unterstützt uns bei der Konkretisierung des Rechtswegs zum VfGH. a [Bescheid]. Wurde ein Bescheid erlassen (Checklist, erste Spalte), ist zunächst im ersten Block ( Verwaltung ) der Verwaltungsrechtsweg darzustellen; das erleichtert das Erkennen von Fehlern im Verwaltungsrechtsweg (etwa keine Erschöpfung des Instanzenzugs; Entscheidung einer unzuständigen Behörde). Liegt ein Bescheid vor, scheiden ein Individualantrag auf Verordnungsprüfung und ein Individualantrag auf Gesetzesprüfung von vornherein aus (vgl Art 139 Abs 1 letzter Satz und Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG), der offen stehende Rechtsweg zum VfGH ist allein die Bescheidbeschwerde nach Art 144 Abs 1 B-VG, und zwar entweder (1) als unmittelbare Bescheidbeschwerde nach Art 144 Abs 1 erste Alternative, (2) als mittelbare Bescheidbeschwerde nach Art 144 Abs 1 zweite Alternative oder (3) als gemischte Bescheidbeschwerde nach Art 144 Abs 1 erste und zweite Alternative [Binder/Trauner Rz 1031, 1368, 1380, 1412]. Die richtige Variante zu wählen ist wichtig, weil die Beschwerdebehauptung jeweils eine andere ist. Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Falllösung/2

3 (1) Nur der Bescheid ist rechtswidrig (nicht auch seine Rechtsgrundlagen) [vgl 7.]: unmittelbare Bescheidbeschwerde (Beschwerdepunkte sind nur verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte [Grundrechte]). (2) Nur die generelle(n) Rechtsgrundlage(n) des Bescheids (Verordnung, Gesetz oder unmittelbar anzuwendender Staatsvertrag) ist (sind) rechtswidrig (nicht auch der Bescheid selbst): mittelbare Bescheidbeschwerde (Beschwerdepunkte sind verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte [Grundrechte] und einfachgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte). Mit der mittelbaren Bescheidbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer formal gegen den Bescheid (er erhebt eine Bescheidbeschwerde!), in der Sache aber gegen die dem Bescheid zugrundeliegende generelle Rechtsnorm, die er wegen der Subsidiarität des Individualantrags (auf Verordnungs- oder Gesetzesprüfung) anders nicht bekämpfen kann [Binder/Trauner Rz ; 1415]. (3) Sowohl der Bescheid als auch seine generelle(n) Rechtsgrundlage(n) (Verordnung, Gesetz oder unmittelbar anzuwendender Staatsvertrag) ist (sind) rechtswidrig: gemischte Bescheidbeschwerde (Beschwerdepunkte sind im unmittelbaren Beschwerdeteil nur verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte [Grundrechte]; im mittelbaren Bescheidbeschwerdeteil sowohl verfassungsgesetzlich als auch einfachgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte). b [Verordnung]. Liegt eine rechtswidrige Verordnung vor (Checklist, erste Spalte) nicht auch ein Bescheid, kann der Einzelne diese nur mit einem Individualantrag auf Verordnungskontrolle nach Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG beim VfGH bekämpfen. c [Gesetz]. Liegt ein verfassungswidriges Gesetz vor (Checklist, erste Spalte) nicht auch ein Bescheid, kann der Einzelne dieses nur mit einem Individualantrag auf Gesetzesprüfung nach Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG beim VfGH bekämpfen. [Ist der Rechtsweg zum VfGH zulässig und rechtzeitig? Begründung im Schriftsatz?] 6. Ob der in Betracht kommende Rechtsweg mit einer Bescheidbeschwerde nach Art 144 Abs 1 B-VG, einem (Individual)Antrag auf Verordnungsprüfung nach Art 139 Abs 1 B-VG oder einem (Individual)Antrag auf Gesetzesprüfung nach Art 140 Abs 1 B-VG zum VfGH führt, wir müssen in jedem Fall die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw des Antrags durchdenken, so insb die Zuständigkeit des VfGH die Beschwerde- bzw Antragslegitimation die Prozessfähigkeit des Einschreiters (andernfalls Zurückweisung: 19 Abs 3 Z 2 lit a VfGG); (andernfalls Zurückweisung: 19 Abs 3 Z 2 lit e VfGG); (andernfalls Zurückweisung: 19 Abs 3 Z 2 lit e VfGG); das Vorliegen eines Bescheids im Fall einer Bescheidbeschwerde (andernfalls Zurückweisung: 19 Abs 3 Z 2 lit a und lit e VfGG); die Erschöpfung des Instanzenzugs im Fall einer Bescheidbeschwerde (andernfalls Zurückweisung: 19 Abs 3 Z 2 lit a VfGG); Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Falllösung/3

4 die Wahrung der Beschwerdefrist im Fall einer Bescheidbeschwerde 82 Abs 2 Z 6 VfGG (andernfalls Zurückweisung: 19 Abs 3 Z 2 lit b VfGG); das Fehlen einer res iudicata (andernfalls Zurückweisung: 19 Abs 3 Z 2 lit d VfGG); und die Einhaltung der Form- und Inhaltserfordernisse (andernfalls [ggf nach vorherigem Mängelbehebungsauftrag nach 18 VfGG] Zurückweisung: 19 Abs 3 Z 2 lit c VfGG). Im Schriftsatz werden nur dann Fragen der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit erörtert, wenn diese unklar sind (wenn etwa fraglich ist, ob es sich bei dem angefochtenen Akt überhaupt um einen Bescheid handelt; wenn aufgrund von Zustellmängeln das Datum der Zustellung und damit die Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde fraglich ist, usw)! [Wann ist ein Bescheid rechtswidrig? Wann ist eine Verordnung rechtswidrig? Wann ist ein einfaches Bundes-, wann ein Landesgesetz rechtswidrig? Wann ist ein Bundes-, wann ein Landesverfassungsgesetz rechtswidrig?] 7. Antwort auf diese Frage(n) gibt insb der Stufenbau der Rechtsordnung [Binder/Trauner, 23. Kapitel]. Wenn die Rechtsgrundlagen des Staatshandelns vollständig gefunden sind (Checklist, dritte Spalte), können wir beurteilen, ob das Staatshandeln (ein Bescheid und/oder eine Verordnung, ein Gesetz), dessen Bekämpfung vor dem VfGH Thema ist, allen ranghöheren Rechtsnormen entspricht (Grundsatz der Widerspruchsfreiheit) und somit grundsätzlich (außer die Widerspruchsfreiheit wurde zum Gesetzmäßigkeitsgebot verschärft) rechtmäßig ist; bzw welchen einzelnen im Stufenbau der Rechtsordnung ranghöheren Rechtsnormen es widerspricht und somit rechtswidrig, aber dennoch gültig ist (Fehlerkalkül) [Binder/Trauner Rz ]. Grundsätzlich ist also für die Rechtmäßigkeit einer Rechtsnorm ihre Widerspruchsfreiheit zu höherrangigem Recht ausreichend. Rechtmäßige Durchführungsverordnungen und Bescheide allerdings müssen nicht nur frei von Widersprüchen zu im Stufenbau übergeordneten Rechtsnormen sein, sie müssen darüber hinaus dem Gesetzmäßigkeitsgebot der Bundesverfassung (Art 18 Abs 1 und 2 B-VG) entsprechen [Binder/Trauner Rz , 1287, 1289; Grafik 23/2]. Zum Prüfungsmaßstab von Gesetzen zählen neben dem höherrangigem Recht auch die Rechtserzeugungs- und Kundmachungsregeln (zb das GOG-NR, das BGBlG, ua) sowie im Anwendungsbereich des Unionsrechts die Rechte der EU-Grundrechtecharta. [Wann verletzt ein Bescheid ein Grundrecht? Wann verletzt eine Verordnung ein Grundrecht? Wann verletzt ein Bundes- oder Landesgesetz ein Grundrecht?] 8. Vorweg: Die Verletzung eines Grundrechts ist nur bei der unmittelbaren Bescheidbeschwerde an den VfGH zwingende Voraussetzung! Bei der mittelbaren und der gemischten Bescheidbeschwerde, beim Individualantrag auf Verordnungsprüfung und beim Individualantrag auf Gesetzesprüfung kann der Weg zum Verfassungsgerichtshof auch dann eröffnet sein, wenn keine Grundrechte, sondern bloß einfachgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt sind. Und: Den Zugang zum VfGH eröffnen ausschließlich subjektive Rechtsverletzungen; ist der Zugang aber erst eröffnet, sind auch objektive Rechtswidrigkeiten beim VfGH geltend zu machen (etwa die Kompetenzwidrigkeit eines Gesetzes, die mangelnde Determinierung isd Art 18 B-VG, eine fehlerhafte Kundmachung einer Verordnung oder eines Gesetzes, ua). Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Falllösung/4

5 Bei der Begründung von Grundrechtsverletzungen ist grundsätzlich (Abweichungen bei Grundrechten, die keine Freiheitsrechte sind) ein vierstufiges Prüfschema zu beachten: (1) Grundrechtsträger (Wer ist Adressat des Grundrechts?); dabei ist zu bedenken: Staatsbürgerrecht? [Staatsbürgervorbehalte finden im Anwendungsbereich des Unionsrechts auf Unions(EWR)bürger keine Anwendung]. Menschenrecht? [Binder/Trauner Rz 300]. Recht der EU-Grundrechtecharta?: Nach der Judikatur (VfGH , U 466/11) können im Anwendungsbereich des Unionsrechts die in der EU-Grundrechtecharta (GRC) verankerten Rechte vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Art 144 Abs 1 B-VG) geltend gemacht werden; und bilden einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle (insb Verordnungsprüfungs- und Gesetzesprüfungsverfahren). Der VfGH zieht also die EU-Grundrechtecharta in ihrem Anwendungsbereich (vgl Art 51 Abs 1 GRC: bei der Durchführung des Rechts der Union ) als Maßstab für nationales Recht heran und hebt entgegenstehende nationale generelle Normen (Verordnungen, Gesetze) gemäß Art 139 bzw Art 140 B-VG auf. Natürliche / juristische Person? [Binder/Trauner Rz 465, ]. (2) Grundrechtstatbestand [bei den Freiheitsrechten auch Schutzbereich des Grundrechts] (Was ist geschützt?) [Binder/Trauner Rz ]. (3) Grundrechtseingriff (Liegt aufgrund des Sachverhalts tatsächlich ein Eingriff in den Schutzbereich vor, ist das Freiheitsrecht überhaupt berührt? Beschränkt (belastet) ein Gesetz, eine Verordnung, ein Bescheid die grundrechtlich geschützte Sphäre?) (4) Grundrechtsverletzung (Ist der Grundrechtseingriff verfassungswidrig [nur dann ist das Grundrecht verletzt] oder ist der Eingriff gerechtfertigt [dann ist das Grundrecht trotz eines Eingriffs nicht verletzt]?) Der Verfassungsgerichtshof entwickelte formelhafte Beschreibungen der Voraussetzungen einer Grundrechtsverletzung ( Grundrechtsformeln), insb für jene Grundrechte, die besonders häufig Gegenstand von verfassungsgerichtlichen Verfahren sind; so gibt es etwa Gleichheitsformeln, Eigentumsformeln, usw. Mit Grundrechtsformeln beschreibt der VfGH einerseits die Voraussetzungen, unter denen (1) ein Bescheid ein Grundrecht verletzt (Bescheidprüfungsformeln) und anderseits die Voraussetzungen, unter denen (2) ein Gesetz (bzw eine Verordnung) ein Grundrecht verletzt (bei den Freiheitsrechten mit Eingriffsvorbehalt insb Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Vor Beantwortung der Frage, ob ein Eingriff in ein Grundrecht rechtswidrig oder zulässig ist, müssen wir daher zunächst fragen, ob der Grundrechtseingriff durch einen Bescheid oder durch ein Gesetz (bzw eine Verordnung) erfolgt ist. Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Falllösung/5

6 ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [WS 2012/13] Gudrun Trauner GRUNDRECHTSFORMELN [Wann verletzt ein Bescheid ein Grundrecht? Bescheidprüfungsformeln] Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein BESCHEID ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt, beantwortet der Verfassungsgerichtshof durch sogenannte Grundrechtsformeln ( Bescheidprüfungsformeln ). Während eine rechtswidrige Verordnung und ein rechtswidriges Gesetz ausschließlich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft werden können, sind für die Überprüfung von rechtswidrigen Bescheiden sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof kompetent [Binder/Trauner, 25. Kapitel]. Die Bescheidprüfungsformeln des Verfassungsgerichtshofs dienen der Abgrenzung der Bescheidprüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs (Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG) von jener des Verfassungsgerichtshofs (Art 144 Abs 1 B-VG). Ein gesetzwidriger Bescheid würde an sich auch das jeweilige (unter Gesetzesvorbehalt stehende) Grundrecht verletzen. Zum Beispiel: Wenn X die Gewerbeberechtigung entgegen den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 entzogen wird, dann ist zunächst das Gesetz die Gewerbeordnung 1994 verletzt und X kann sich wegen Verletzung eines einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts mit einer Bescheidbeschwerde an den VwGH wenden. Zugleich kann allerdings ein Erwerbszweig nicht mehr unter den gesetzlichen Bedingungen ausgeübt werden, wie das Art 6 StGG verlangt, sodass jedenfalls auch Art 6 StGG verletzt sein müsste und sich X mit einer Bescheidbeschwerde auch an den VfGH wenden könnte. Wenn aber in jeder Gesetzwidrigkeit zugleich eine vom VfGH aufzugreifende Verfassungswidrigkeit gesehen würde, verblieben dem VwGH keine Kompetenzen (vgl Art 133 Z 1 B-VG), was nicht Absicht des Bundesverfassungsgesetzebers sein kann, wenn sowohl der VwGH (Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG) als auch der VfGH (Art 144 Abs 1 B-VG) zur Prüfung von Bescheiden zuständig ist. Daher nimmt der VfGH nur qualifizierte in die Verfassungssphäre reichende Rechtswidrigkeiten wahr und überlässt dem VwGH die Prüfung der Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte. Wann eine qualifizierte Rechtswidrigkeit vorliegt, beurteilt der VfGH anhand der erwähnten Grundrechtsformeln. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof seine Bescheidprüfungsformeln je nach Grundrecht variiert, lässt sich doch eine einheitliche Linie zu einzelnen Grundrechtskategorien erkennen. So existieren Grundrechtsformeln für die 1. Gleichheitsrechte; 2. Freiheitsrechte mit Eingriffsvorbehalt; 3. Freiheitsrechte mit Ausführungsvorbehalt; 4. Freiheitsrechte ohne Gesetzesvorbehalt (absolut geschützte Freiheitsrechte); und die 5. Grundrechte in besonderen Zusammenhängen. (Cyber)Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Grundrechtsformeln/1

7 1. Gleichheitssatz (Art 7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG) und Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (BVG Rassendiskriminierung) [Binder/Trauner Rz ] Ein Bescheid verletzt den Gleichheitssatz [bzw das Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander], wenn er (1) auf einer gleichheitswidrigen [bzw dem BVG Rassendiskriminierung widersprechenden] generellen Rechtsnorm beruht; (2) die Behörde der (rechtmäßigen) generellen Rechtsgrundlage des Bescheids (fälschlicherweise) einen gleichheitswidrigen [bzw dem BVG Rassendiskriminierung widersprechenden] Inhalt unterstellt oder (3) die Behörde beim Erlass des Bescheids Willkür übt (= qualifizierte Rechtswidrigkeit), so wenn sie beim Erlass des Bescheids subjektiv willkürlich handelt (absichtliche Benachteiligung); den Bescheid rechtsgrundlos erlässt; die Rechtslage völlig oder gehäuft verkennt; beim Erlass des Bescheids gravierende Verfahrensfehler begeht (etwa Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren überhaupt, insb in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und leichtfertigem Abgehen vom Inhalt der Akten oder der Außerachtlassung des konkreten Sachverhaltes, fehlende oder völlig unzureichende Bescheidbegründung, ua). 2. Freiheitsrechte mit Eingriffsvorbehalt [Binder/Trauner Rz , ] Ein Bescheid verletzt ein unter Eingriffsvorbehalt stehendes Freiheitsrecht (geringfügige Modifikationen bei einzelnen Freiheitsrechten) nur, wenn er (1) rechtsgrundlos ergangen ist (Rechtsgrundlage kann ein Gesetz, eine Verordnung, ein Staatsvertrag, aber auch unmittelbar anwendbares Unionsrecht sein) oder sich nur zum Schein auf eine Rechtsgrundlage stützt; (2) auf einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm beruht (auf einem verfassungswidrigen Gesetz, einer gesetzwidrigen Verordnung, einem rechtswidrigen Staatsvertrag); oder (3) in denkunmöglicher Rechtsanwendung erlassen wurde, etwa weil die Behörde der (rechtmäßigen) generellen Rechtsgrundlage des Bescheids (fälschlicherweise) einen rechtswidrigen (insbesondere einen grundrechtswidrigen) Inhalt unterstellt oder eine generelle Rechtsgrundlage anwendet, die offenkundig einer unmittelbar anwendbaren Regelung des Unionsrechts widerspricht oder weil der Behörde grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (etwa Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungsrelevanten Punkt). Der VfGH beschränkt sich bei diesen Grundrechten also auf die sogenannte Grob- prüfung (VfSlg /2004, /1995). Andere Gesetzwidrigkeiten bei der Bescheiderlassung sind beim VwGH geltend zu machen. (Cyber)Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Grundrechtsformeln/2

8 Beim Recht auf persönliche Freiheit (PersFrG und Art 5 EMRK) ergänzt der VfGH diese (für unter Eingriffsvorbehalt stehende Freiheitsrechte geltende) Bescheidprüfungsformel um einen weiteren Punkt. Ein Bescheid, mit dem darüber entschieden wird, ob eine Festnahme oder Anhaltung einer Person rechtmäßig war oder ist, verletzt das Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht nur, wenn er rechtsgrundlos, auf Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes oder in denkunmöglicher Rechtsanwendung erlassen wurde, sondern auch dann, wenn der Bescheid gegen die verfassungsgesetzlichen Erfordernisse der Festnahme bzw Anhaltung verstößt. Der VfGH beschränkt sich formal auch bei der persönlichen Freiheit auf eine Grobprüfung, die allerdings tatsächlich (da die Festnahmegründe in den Grundrechtsbestimmungen selbst taxativ aufgezählt sind) einer Feinprüfung nahe kommt. Bei Enteignungen (nicht bloßen Eigentumsbeschränkungen) subsumiert der VfGH unter Denkunmöglichkeit auch das Fehlen eines konkreten Bedarfes, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, die fehlende Geeignetheit des Enteignungsobjekts, diesen Bedarf unmittelbar zu decken sowie die Möglichkeit, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl Punkt 7. zur Gleichheitsformel für Gesetze). 3. Freiheitsrechte mit Ausführungsvorbehalt [Binder/Trauner Rz ] Die Vereinsfreiheit (nur gemäß Art 12 StGG 1867) und die Versammlungsfreiheit (nur gemäß Art 12 StGG 1867) sind die einzigen beiden Grundrechte mit einem Ausführungsvorbehalt. [Beide Grundrechte sind auch in Art 11 EMRK verankert, stehen dort aber unter Eingriffsvorbehalt]. Ein Bescheid verletzt die für Staatsbürger geltende Vereinsfreiheit gemäß Art 12 StGG 1867 bzw die für Staatsbürger geltende Versammlungsfreiheit gemäß Art 12 StGG 1867 (Grundrechte mit Ausführungsvorbehalt) bei jedem unmittelbar die Ausübung des Vereinsrechts bzw des Versammlungsrechts betreffenden Verstoß gegen das (einfachgesetzliche) Ausführungsgesetz (Vereinsgesetz 2002 bzw Versammlungsgesetz 1953). Der VfGH sieht sich bei diesen beiden Grundrechten (nur gemäß Art 12 StGG 1867) zu einer Feinprüfung kompetent, sodass für eine Prüfung durch den VwGH (grundsätzlich) keine Kompetenz verbleibt (daher auch keine Abtretung an den VwGH zulässig). 4. Freiheitsrechte ohne Gesetzesvorbehalt (absolut geschützte Freiheitsrechte) [Binder/Trauner Rz 350] Ein Bescheid verletzt ein absolut geschütztes Grundrecht (ein Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt), wenn (1) er rechtsgrundlos ergangen ist oder sich nur zum Schein auf eine Rechtsgrundlage stützt; (2) er auf einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm beruht; (3) die Behörde der (rechtmäßigen) generellen Rechtsgrundlage des Bescheids (fälschlicherweise) einen rechtswidrigen Inhalt (insbesondere einen verfassungswidrigen intentionalen Eingriff) unterstellt oder (4) die Behörde die verfassungsgesetzlich gebotene Abwägung zwischen dem Grundrecht und dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut nicht vornimmt (Eingriff muss zum Schutz eines anderen Rechtsguts erforderlich und verhältnismäßig sein; VfSlg / 1994, /1997). (Cyber)Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Grundrechtsformeln/3

9 5. Grundrechte in besonderen Zusammenhängen [Binder/Trauner Rz 372], insb die Verfahrensgrundrechte Für die Verfahrensgrundrechte, so das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) [Binder/Trauner Rz ] und das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) [Binder/Trauner Rz ], existiert keine gemeinsame (einheitliche) Grundrechtsformel. Der VfGH tendiert bei diesen Grundrechten zwar zu einer Feinprüfung, sieht aber doch bestimmte Bereiche als nicht in die Verfassungssphäre reichend an, sodass es anders als bei den Grundrechten mit Ausführungsvorbehalt viele Überschneidungen mit der Bescheidprüfungskompetenz des VwGH gibt. Etwa: Ein Bescheid verletzt das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG), wenn die Behörde (1) eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (auch wenn nur in unterer Instanz die sachlich unzuständige Behörde entschieden hat, in oberer Instanz aber die zuständige Behörde eingeschritten ist); (2) in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, und damit eine Sachentscheidung verweigert; (3) als gesetzwidrig zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat; oder (4) es als vorlagepflichtiges Gericht isd Art 267 Abs 3 AEUV verabsäumt, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen. Ein Bescheid verletzt das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK), wenn (1) die Behörde bei Bescheiderlassung die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK nicht beachtet hat oder (2) er auf einer dem Art 6 EMRK widersprechenden generellen Rechtsnorm beruht. (Cyber)Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Grundrechtsformeln/4

10 [Wann verletzt ein Gesetz (bzw eine Verordnung) ein Grundrecht? Grundrechtsformeln, insb Verhältnismäßigkeitsprüfung] Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein GESETZ (bzw eine VERORDNUNG) ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt, beantwortet der Verfassungsgerichtshof ebenfalls durch Grundrechtsformeln. Insb zur Erwerbsfreiheit und zur Unverletzlichkeit des Eigentums entwickelte er solche formelhaften Beschreibungen der Voraussetzungen einer Grundrechtsverletzung bzw eines verfassungsgesetzlich zulässigen Eingriffs in ein Grundrecht durch den einfachen Gesetzgeber (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). [Für Verordnungen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für einfache Gesetze]. 6. Gleichheitssatz (Art 7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG) und Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (BVG Rassendiskriminierung) [Binder/Trauner Rz ] Ein einfaches Gesetz verletzt den Gleichheitssatz [bzw das Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander], wenn es (1) unsachliche Differenzierungen vornimmt (Verbot unsachlicher Differenzierungen: Gleiches ist gleich zu behandeln; ohne entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sind rechtliche Differenzierungen unsachlich); (2) gebotene Differenzierungen unterlässt (Gebot sachlicher Differenzierungen: Ungleiches darf nicht unsachlicherweise gleich behandelt werden; entsprechende Unterschieden im Tatsächlichen müssen unterschiedlich geregelt sein; vgl zb VfSlg) oder (3) sachlich nicht gerechtfertigte Regelungen (allgemeines Sachlichkeitsgebot) trifft. Eine Verordnung verletzt den Gleichheitssatz, wenn sie (1) auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht oder (2) sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen im Sinne der beim Gesetz genannten Punkte (1) bis (3) trifft. 7. Freiheitsrechte mit Eingriffsvorbehalt [Binder/Trauner Rz , ] Unter Eingriffsvorbehalt stehende Freiheitsrechte ermächtigen den einfachen Gesetzgeber, den Schutzbereich zu beschränken, allerdings nur unter bestimmten (Eingriffs)Voraussetzungen. Diese Eingriffsvoraussetzungen hat der VfGH zum Grundrecht auf Erwerbsfreiheit entwickelt, sie gelten aber mit Variationen für alle unter Eingriffsvorbehalt stehenden Freiheitsrechte. Beschränkungen der (unter Eingriffsvorbehalt stehenden) Erwerbsfreiheit durch den einfachen Gesetzgeber (bzw den Verordnungsgeber) sind nur zulässig, wenn sie (1) den Wesensgehalt des Grundrechts nicht verletzen und (2) dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen (VfSlg /1987). Danach sind Beschränkungen der Erwerbsfreiheit durch einfaches Gesetz zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten (dh das Ziel der Regelung muss im öffentlichen Interesse liegen), zur Zielerreichung geeignet (dh das zur Verfolgung des im öffentlichen Interesse gelegenen Ziels eingesetzte Mittel muss tauglich sein), notwendig und adäquat (dh der Einsatz des Mittels muss zur Zielerreichung erforderlich sein und das eingesetzte Mittel muss das gelindeste sein, das das Grundrecht möglichst wenig einschränkt; und zwischen dem öffentlichen Interesse und der durch den Eingriff verkürzten Grundrechtsposition muss ein angemessenes Verhältnis bestehen) und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind. (Cyber)Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Grundrechtsformeln/5

11 Beschränkungen der (unter Eingriffsvorbehalt stehenden) Eigentumsfreiheit durch den einfachen Gesetzgeber sind nur zulässig, wenn sie (VfSlg /1999) (1) den Wesensgehalt des Grundrechts nicht verletzen, (2) im öffentlichen Interesse liegen, (3) verhältnismäßig und (4) sachlich sind. Für die Enteignung [Binder/Trauner Rz 377] präzisierte der VfGH seine Prüfformel: Eine Enteignung ist verfassungsrechtlich nur dann erlaubt, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (VfSlg 3666/1959). Eine Enteignung (durch den Gesetzgeber oder durch Bescheid aufgrund eines Gesetzes) ist demnach verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn (1) ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, (2) das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken; und (3) es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. 8. Freiheitsrechte mit Ausführungsvorbehalt [Binder/Trauner Rz ] Gesetzliche Regelungen im Schutzbereich der Vereinsfreiheit gemäß Art 12 StGG 1867und der Versammlungsfreiheit gemäß Art 12 StGG 1867 dürfen die Vereinsfreiheit und die Versammlungsfreiheit nicht beschneiden, sondern nur der geordneten Wahrnehmung des jeweiligen Freiheitsrechts dienen. 9. Freiheitsrechte ohne Gesetzesvorbehalt (absolut geschützte Freiheitsrechte) [Binder/Trauner Rz 350] Beschränkungen eines absolut geschützten Grundrechts (eines Grundrechts ohne Gesetzesvorbehalt) durch den einfachen Gesetzgeber sind dann unzulässig, wenn sie direkt und intentional (ihrem Zweck nach) auf eine Beschränkung des Grundrechts abzielen (intentionale Beschränkungen); derartige Regelungen würden in den absolut geschützten Kern eingreifen. Allgemeine Regelungen hingegen, welche nicht intentional auf eine Beschränkung des Grundrechts gerichtet sind, sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn (1) sie den Kriterien der Verhältnismäßigkeit (Güterabwägung) entsprechen und (2) der Vollziehung ausreichend Spielraum für die verfassungsgesetzlich gebotene Abwägung zwischen dem Grundrecht und dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut erlauben. 10. Grundrechte in besonderen Zusammenhängen [Binder/Trauner Rz 372], insb die Verfahrensgrundrechte Der einfache Gesetzgeber ist bei den Verfahrensgrundrechten verpflichtet, den verfassungsgesetzlich festgelegten Inhalt durch präzise Determinierung des Vollziehungshandelns zu regeln. (Cyber)Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Grundrechtsformeln/6

12 Nachstehend einige der vom Verfassungsgerichtshof verwendeten Grundrechtsformeln (im Original): Gleichheitssatz [Gleichheitsformel Staatsbürger; Allgemein]. Eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtssprechung der Verfassungsgerichtshofes (zb VfSlg /1985, /1997, / 1998 und /2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. [Gleichheitsformel Staatsbürger; Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlage; allenfalls Willkür]. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte. [Erste Willkürformel (Staatsbürger)]. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zb VfSlg /1984, /1997, /2001). [Zweite Willkürformel (Staatsbürger)]. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zb VfSlg 8808/1980 mwn, /1997, /1998 mwn, /2001, /2002). [Dritte Willkürformel (Staatsbürger)]. Eine Behörde kann auch dann, wenn sie unrichtig entschieden hat, nicht Willkür zur Last gelegt werden, sofern sie nur bemüht war, richtig zu entscheiden, indem sie Gründe und Gegengründe gegeneinander abgewogen hat. Dies bedeutet, dass es in der Regel nicht ausreichen würde, wenn die Behörde nur die für die Abweisung eines Anspruches maßgeblichen Gründe aufzählt, es jedoch unterlässt, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die für die Bejahung der Anspruchsberechtigung zu sprechen scheinen, sodass sie gar nicht in die Lage kommen könnte, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (zb VfSlg /1990, /1999, /1999 und /2000). [Gleichheitsformel Fremde (Art 144 B-VG)]. Nach der mit VfSlg /1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg /1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16080/2001 und /2003) enthält Art I Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung und Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. (Cyber)Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Grundrechtsformeln/7

13 Diesem einem Fremden durch Art I Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet ein Bescheid, wenn er auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zb VfSlg /2001), wenn die Behörde dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der hätte ihn das Gesetz dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg /1995, /2001) oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (zb VfSlg /1999, /2001, /2001). [Zweite Willkürformel (Fremde)]. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zb VfSlg /1999, /2000, /2001, /2001). [Art 7 Abs 1 B-VG Gesetz: Rechtspolitischer Gestaltungsspielraum]. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg /1993, /2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zb VfSlg 4.039/1995, /2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg /2001, /2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zb VfSlg /1995, /2000 und /2003). Eigentumsrecht [Erste Eigentumsformel: Allgemein]. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zb VfSlg /1993 mwn, /1998, /2000, /2001, /2002) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre. [Zweite Eigentumsformel]. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzten, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zb VfSlg /1997, /2001, /2002). [Schutzumfang des Eigentumsrechtes gemäß Art 5 StGG]. Der Schutz des Art 5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl. zb VfSlg 8201/1977, 9887/1983, /1985 und /2002). [Enteignung Allgemeines Bestes]. Eine Enteignung ist verfassungsrechtlich nur dann erlaubt, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (VfSlg 3666/1959). Demnach muß ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, weiters muß das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und schließlich muß es unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (VfSlg /1997, /2002, /2007). (Cyber)Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Grundrechtsformeln/8

14 [Eigentumsbeschränkungen]. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg /1989, / 1998, /2000) gilt der erste Satz des Art 5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art 1 des 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg 9189/1981, /1986 und /1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. zb VfSlg 9911/1983, /1996, /1999 und /2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfSlg /1993, /1996, /1996, /1998 und /2000). [Schutzumfang des Eigentumsrechtes gemäß Art 1 1. ZPEMRK]. Der angefochtene Bescheid betrifft einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf. Da diesem Anspruch jedoch eine Gegenleistung, nämlich gegenübersteht, ist er vom Eigentumsschutz des Art 1 des 1. ZPEMRK umfasst (vgl. VfSlg /1998, /1999). Recht auf den gesetzlicher Richter [Gesetzlicher Richter: Gesetzwidrige Inanspruchnahme einer Zuständigkeit und gesetzwidrige Zuständigkeitsablehnung]. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zb VfSlg /1998, /2000, /2001, /2001 und /2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwas indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zb VfSlg /1999, /2000, /2001 und /2002). [Gesetzlicher Richter: Recht auf gesetzmäßig zusammengesetzte Kollegialbehörde]. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird insbesondere dann verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zb VfSlg /1984, /1997, /1999, /1999, /2000 und /2002). [Gesetzlicher Richter: Unterlassen eines Vorabentscheidungsersuchens ]. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg /1995, /1997, /1998, /1999, /2000, /2001, /2002) verletzt der Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn die bescheiderlassende Behörde als vorlagepflichtiges Gericht isd Art 267 Abs 3 AEUV eingerichtet ist und es verabsäumt, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. [Gesetzlicher Richter: nulla poena sina lege]. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird unter anderem dann verletzt, wenn die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt, insbesondere wenn sie eine Strafbefugnis in Anspruch nimmt, für die jegliche Rechtsgrundlage fehlt (VfSlg 9401/1982, /1984, /1989, /1999). Die von der Behörde herangezogenen Rechtsvorschriften billigen ihr eine Strafbefugnis zu; der Vorwurf, die Behörde hätte eine Strafbefugnis in Anspruch genommen, für die im Gesetz jegliche Grundlage fehlt, trifft daher nicht zu. Ob die Behörde das Gesetz richtig angewendet hat, ist einer Frage, die nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu beurteilen ist (vgl VfSlg /1998, /2001 und /2002). (Cyber)Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Grundrechtsformeln/9

15 [Gesetzlicher Richter: Vorstellungsbescheid]. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird auch dann verletzt, wenn die Gemeindeaufsichtsbehörde im Vorstellungsbescheid die Nichtzuständigkeit der Gemeindebehörde nicht wahrgenommen hat (VfSlg /1985, /1986). [Gesetzlicher Richter: Einheit des Instanzenzuges]. Der administrative Instanzenzug ist als Einheit aufzufassen; wird die sachliche Zuständigkeit auch nur in unterer Instanz gesetzwidrig in Anspruch genommen, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, und zwar auch dann, wenn in oberer Instanz die zuständige Behörde eingeschritten ist (zb VfSlg 5700/1968, 95999/1983, /1986, /1995). [Gesetzlicher Richter: Unrichtige Entscheidung]. Art 83 Abs 2 B-VG gewährleistet nicht die Gesetzmäßigkeit des Inhalts des angefochtenen Verwaltungsaktes; vielmehr wird die Zuständigkeit der Behörde und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richtet durch eine unrichtige behördliche Entscheidung allein nicht berührt (VfSlg /1985, /1989, /1998, /2001 und /2002). Erwerbsfreiheit [Erwerbsfreiheit: Eingriffsvoraussetzungen]. Eine Verletzung des Grundrechts auf Erwerbsausübung setzt voraus, dass einem Staatsbürger durch verwaltungsbehördlichen Bescheid der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird (zb VfSlg / 1985 und /1998, /1999). [Erwerbsfreiheit Gesetz: Allgemein]. Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art 6 StGG (s. zb VfSlg /1984, /1991, /1997, /1999, /2001, /2002 und / 2006) sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind. [Erwerbsfreiheit Gesetz: Erwerbsantritt Bedarfsprüfung]. Eine Vorschrift, die die Erteilung einer Bewilligung vom Vorhandensein eines örtlichen Bedarfs nach Erbringung bestimmter Tätigkeiten abhängig macht, greift in die Erwerbsfreiheit jener Personen ein, die nicht im Besitze einer entsprechenden Berechtigung sind, eine solche aber anstreben. Ein solcher Eingriff behindert den Zugang dieser Personen zu einer Erwerbstätigkeit. Derartige Beschränkungen sind nach der ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofs nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, dieser adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (vgl. zb VfSlg /1987, /1989, /1998 und /2000). [Erwerbsfreiheit; Bescheid]. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird nach der ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofs durch einen Bescheid verletzt, wenn dieser einem Staatsbürger den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat (zb VfSlg /1985, /1997, /1999, /2006; vgl. auch VfSlg /1999). (Cyber)Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Grundrechtsformeln/10

16 Legalitätsprinzip [Art 18 B-VG: KEIN subjektives Recht auf gesetzmäßige Verwaltungsführung]. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass der angefochtene Bescheid gegen Art 18 B-VG verstoße. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes gewährleistet Art 18 B-VG aber kein subjektives Recht auf einer gesetzmäßige Führung der Verwaltung (vgl VfSlg 1324/1930, 9708/1983, /1985, /2001). Es erübrigt sich daher, auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. [Art 18 B-VG: Formalgesetzliche Delegation]. Nach der Bundesverfassung (Art 18 Abs 2 B-VG) sind Verordnungen nur auf Grund der Gesetze zu erlassen. Das heißt, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (s. etwa VfSlg /1988 und die dort zitierte Vorjudikatur sowie VfSlg /1997). Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen daraus also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigen Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz: VfSlg 4644/1964, 4662/1964, 5373/1966, 7945/1976); eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, stünde mit Art 18 Abs 1 (und 2) B-VG im Widerspruch (s. zb VfSlg 4072/1961, /1996 und /2003 sowie VfSlg /2005). Die Grenze einer noch ausreichenden materiellen Bestimmtheit des Gesetzes und einer formalen Delegation wird in den einzelnen Fällen nicht immer leicht zu bestimmen sein. Entscheidungskriterium ist hier stets die Frage, ob die im Verordnungsweg getroffene (Durchführungs-)Regelung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann (s. zb VfSlg 1932/1950, 2294/1952, 4072/1961, /1988). Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. VfSlg 8395/1978, /1988, /1996, /1999 und /2001). [Art 18 B-VG: Unbestimmter Gesetzesbegriff]. Das in Art 18 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Es ist jedoch verfassungsgesetzlich zulässig, wenn der einfache Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde ein Auswahlermessen einräumt und die Auswahlentscheidung an - die Behörde bindende Kriterien knüpft (vgl. zb VfSlg 5810/1968, /1990, /1990, /2002). Das der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung dieser Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann in Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich im Einklang mit Art 18 Abs 1 B-VG (vgl. die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum differenzierten Legalitätsprinzip, VfSlg /1994 mwn). Persönliche Freiheit [Persönliche Freiheit]. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde, mit dem darüber entschieden wird, ob eine Festnahme oder Anhaltung einer Person rechtmäßig war oder ist, verletzt das durch Art 1 ff. des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit und durch Art 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), wenn er gegen die verfassungsgesetzlich vorgesehenen Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt, wenn er in Anwendung eines verfassungswidrigen, insbesondere den genannten Verfassungsvorschriften widersprechenden Gesetzen erlassen wurde oder wenn er gesetzlos oder in denkunmöglicher Anwendung einer verfassungsgesetzlich unbedenklichen Rechtsgrundlage ergangen ist; ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (VfSlg , /1998, /1999 und /2001). (Cyber)Übung Verfassungsrecht WS 2012/13 Grundrechtsformeln/11

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