VO Verfassungsrecht I Grundrechte Gleichheit & Diskriminierungsschutz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "VO Verfassungsrecht I Grundrechte Gleichheit & Diskriminierungsschutz"

Transkript

1 VO Verfassungsrecht I Grundrechte Gleichheit & Diskriminierungsschutz Universität Wien Sommersemester 2011 ao. Univ.Prof. Dr. Hannes Tretter Institut für Staats- und Verwaltungsrecht Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM) gem. mit Ass.Prof. Dr. Barbara Weichselbaum und Ass.Jur. Jana Messerschmidt

2 Gleichheitsgebote und Diskriminierungsverbote Individuelle Rechte Unterschiede: Gleichheitsgebote in Bezug auf alle rechtlich relevanten Sachverhalte (Gleichheit vor dem Gesetz und durch das Gesetz) Diskriminierungsverbote in Bezug auf bestimmte Gruppen, Rechte oder Sachverhalte Gleichheitsgebote gelten idr nur für Staatsangehörige Bindung von Gesetzgebung und Vollziehung

3 Gleichheitsgebote und Diskriminierungsverbote Rechtsquellen I Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz Art 2 StGG und Art 7 B-VG Gleichberechtigung von Männern und Frauen Art 7 Abs 1-3 B-VG, Art 5 7. ZPEMRK, Art 1-4 UN- Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau 1979, BVG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten 1992, Art 157 AEU (ex Art 141 EGV; gleiches Entgelt für Männer und Frauen); Art 23 Grundrechtecharta

4 Gleichheitsgebote und Diskriminierungsverbote Rechtsquellen II Gleichstellung von Behinderten Art 7 Abs 1 B-VG Diskriminierungsverbot im Hinblick auf die Rechte der EMRK Art 14 EMRK Rassendiskriminierungsverbot BVG 1973 zur Durchführung hrung der UN-Konvention über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung ZPEMRK (allgemeines Diskriminierungs-verbot verbot, von Österreich noch nicht ratifiziert)

5 Artikel 14 EMRK Verbot der Diskriminierung insbesondere wegen Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt oder sonstigem Status Siehe zb zur sexuellen Orientierung auch EGMR , Salgueiro da Silva Mouta gg Portugal Akzessorisches Recht Verbot der Diskriminierung beim Genuss der Konventionsrechte Diskriminierung liegt vor, wenn unterschiedliche Behandlung nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist kein vernünftiges Verhältnis zwischen eingesetzten Mitteln und angestrebten Zielen besteht (zb EGMR , Hoffmann gg Österreich)

6 BVG Rassendiskriminierung I Jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund von Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationaler oder ethnischer Herkunft in Gesetzgebung oder Vollziehung ist demnach verboten Aber: kein Hindernis, österreichischen Staatsangehörigen besondere Rechte einzuräumen umen oder besondere Verpflichtung aufzuerlegen Gesetzliche Differenzierungen zwischen Staatsangehörigen und Fremden zulässig

7 BVG Rassendiskriminierung II Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen (VfSlg /1994) An Fremde adressierte Regelungen müssen für sich betrachtet sachlich sein (VfSlg /2000 zum Familiennachzug; auch VfSlg /2002) Verletzung durch Vollziehung dann, wenn Willkür geübt wird (nach den zu Art 7 B-VG entwickelten Kriterien) Gesetz gegen BVG verstößt Behörde gegen BVG verstoßenden Inhalt unterstellt

8 EU-Diskriminierungsverbote Art. 18 AEU (ex. Art. 12 EGV): Jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des Unionsrechts ist verboten. Art. 19 AEU (ex. Art. 13 EGV): Rat kann im Rahmen der EU-Zuständigkeiten nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

9 EU-rechtliche Gleichstellung Aus dem EU-Recht folgt Verpflichtung zur weitreichenden Gleichstellung von Unions- mit Staatsangehörigen, jedoch beschränkt auf den Anwendungsbereich des EU- Rechts (siehe dazu nunmehr auch VfGH , B 887/09 zur Erwerbsfreiheit nach Art. 6 StGG: Staatsbürgervorbehalt findet im Anwendungsbereich des Unionsrechts keine Anwendung.) Aus EU-rechtlicher Sicht wäre eine Diskriminierung von Staatsangehörigen zulässig ( Inländerdiskriminierung ) Dem steht jedoch idr der Gleichheitssatz des B-VG entgegen, es sei denn, es liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor (zb VfSlg /1997 und /2005)

10 EU-Diskriminierungsverbote I Neufassung der Gleichbehandlungs-RL Richtlinie 2006/54/EG vom zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen mit ihr wurde RL 79/7/EWG am aufgehoben Beachte dazu jüngst EuGH , Rs Kleist, C-356/09: Arbeitnehmerkündigung zur Förderung des Zugangs jüngerer Menschen zur Beschäftigung stellt bei Anknüpfung an unterschiedliches Alter für Anspruch auf Alterspension eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar enge Auslegung der RL- Ausnahmebestimmung betreffend unterschiedliches Pensionsantrittsalter

11 EU-Diskriminierungsverbote II Antirassismus-Richtlinie Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft schützt vor Diskriminierungen aus Gründen der ( )Rasse( ) oder der ethnischen Herkunft in der Arbeitsumwelt und in gesellschaftlichen Bereichen außerhalb des Arbeitslebens

12 EU-Diskriminierungsverbote III Rahmen-Richtlinie Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf schützt vor Diskriminierungen aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung im Arbeitsleben aber keine Geltung für die Geschäfte des täglichen Lebens wie die Richtlinie 2000/43/EG; vgl aber den RL- Vorschlag KOM (2008) 426 endg.

13 EU-Diskriminierungsverbote IV Gender-Güter-Dienstleistungs-RL RL 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen bezogen auf gesellschaftliche Bereiche außerhalb des Arbeitslebens

14 Diskriminierungsschutz in der Grundrechtecharta I Art 20 Gleichheit vor dem Gesetz: Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich. Art 21 Nichtdiskriminierung: (1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten. (2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

15 Diskriminierungsschutz in der Grundrechtecharta II Art 23 Gleichheit von Frauen und Männern: Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.

16 Gleichheitssatz und Gesetzgebung I Art 7 B-VG Gleichheit vor dem Gesetz Rechtsanwendungsgleichheit, vom VfGH für jede Differenzierung dynamisch weiterentwickelt Verbot unsachlicher Differenzierung Gleiches ist gleich zu behandeln, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen Rechtliche Differenzierungen müssen im Tatsächlichen (in Fakten oder Rechtsnormen) begründet sein, um sachlich gerechtfertigt zu sein setzt für eine Tatsache mindestens zwei Normen mit unterschiedlicher Rechtsfolge (auch allgemeine Handlungsfreiheit) voraus, Auswahl kann problematische Wertungen enthalten!

17 Gleichheitssatz und Gesetzgebung II Abwägung, ob und inwieweit Unterschiede im Tatsächlichen rechtliche Differenzierung zulassen bzw. gebieten Wesentlichkeit erforderlich! Abwägung ist rechtspolitisches Werturteil des VfGH, das gegebenenfalls demokratisch legitimierten Gesetzgeber korrigiert. Legitimer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers Fragen der Zweckmäßigkeit nicht Gegenstand der Gleichheitsprüfung Andererseits: es reicht nicht Bemühen des Gesetzgebers um sachgerechte Lösung, L es kommt nicht auf Absicht des Gesetzgebers, sondern objektiven Gehalt der Regelung an

18 Gleichheitssatz und Gesetzgebung III Ungleiches ist ungleich zu behandeln zb, wenn Barbetriebe, die sich von anderer Gastronomie unterscheiden, zur selben Zeit zusperren müssen (VfSlg /1991) Allgemeines Sachlichkeitsgebot ohne Vergleichsmaßstäbe, hat mit dem originären Gleichheitssatz nichts mehr zu tun zb Verpflichtung aller Meldepflichtigen zur persönlichen Anmeldung (VfSlg /1994), Festlegung eines bestimmten Alters für Familiennachzug (VfSlg /2000, /2002) Gefahr der Beliebigkeit! Gesetze müssen zu jeder Zeit sachgerecht sein

19 Gleichheitssatz und Gesetzgebung IV Allgemeine Rechtfertigungsgründe: Vergröbernde Regelung nicht unsachlich Durchschnittsbetrachtung erlaubt Regelfall nicht jeder Einzelfall muss geregelt sein, es gibt atypische, bloß ausnahmsweise Härtefälle, die vernachlässigt werden können Beachte Erfordernis der Festlegung von Ausnahmen in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Pauschalierende Regelungen, die Erfahrungen des tägl. Lebens entsprechen u. im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen, zulässig Ad Verwaltungsökonomie: nicht jede Regelung damit rechtfertigbar, es muss immer angemessenes Verhältnis zu den in Kauf genommenen Rechtsfolgen eingehalten werden!

20 Gleichheitssatz und Gesetzgebung V Gesetzgeber nicht verpflichtet, bei Regelung verschiedener Rechtsinstitute und Verwaltungsmaterien gleichartig vorzugehen Differenzierende Regelungen auch in verschiedenen Verfahren im Prinzip zulässig Innerhalb eines Ordnungssystems dürfen einzelne Tatbestände auf eine nicht systemgerechte Art geregelt werden, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist zb VfSlg /1984 zum Mehrwertsteuersystem

21 Gleichheitssatz und Gesetzgebung VI Vertrauensschutz I: rückwirkende belastende Gesetze, v.a. im Steuerrecht gleichheitswidrig, wenn der Eingriff von erheblichem Gewicht ist, das berechtigte Vertrauen in die Rechtslage enttäuscht wurde und keine besonderen Gründe eine Rückwirkung verlangen. pro futuro wirkende Beschränkungen wohlerworbener Rechte bei schwerwiegenden und plötzlichen Eingriffen in Rechtspositionen, auf deren Fortbestand vertraut werden konnte (zb Pensionen, Pensionsalter) Einschleifregelungen können Gleichheitswidrigkeit verhindern.

22 Gleichheitssatz und Gesetzgebung VII Vertrauensschutz II: faktisch getroffene Dispositionen, die im Vertrauen auf den Bestand von Rechtsvorschriften getroffen wurden ev. Übergangsregelungen erforderlich. Bsp.: Ausdehnung eines Nachtfahrverbotes auf lärmarme LKW, da durch vorher festgelegte Ausnahme für Nachtfahrverbot Transportunternehmer in solche LKW investiert hatten (VfSlg /1991) Vertrauen in die gerichtliche Auslegung eines Gesetzes Gesetzgeber darf aber Rechtsprechung rasch korrigieren (VfSlg /2004)

23 Gleichheitssatz und Vollziehung I Eine Verordnung verletzt den Gleichheitssatz, wenn sie auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht nicht sachlich gerechtfertigt differenziert Ein Bescheid verletzt den Gleichheitssatz, wenn er auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht die Behörde dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt die Behörde Willkür übt

24 Gleichheitssatz und Vollziehung II Willkür liegt vor, wenn qualifizierte Rechtswidrigkeit geübt wird dies ist der Fall bei: Absichtlicher Zufügung von Unrecht ( subjektive Willkür ) gehäuftem oder gröblichem Verkennen der Rechtslage, Verkennen der Rechtslage in einem entscheidenden Punkt ( objektive Willkür ) auch wenn keine Abwägung widerstreitender Grundrechte erfolgt (zb Eigentums- und Kommunikationsfreiheit hinsichtlich der Regelung über Kurzberichterstattung im Fernseh-Exklusivrechtegesetz VfSlg /2006)

25 Gleichheitssatz und Vollziehung III Willkür liegt auch vor bei: denkunmöglicher Gesetzesanwendung Indiz für Willkür gravierender Verletzung von Verfahrensvorschriften zb wenn Parteienrechte schlechthin missachtet werden; die Behörde jede Ermittlungstätigkeit bzw in einem entscheidenden Punkt unterlässt, den Akteninhalt in wesentlichen Punkten übergeht oder leichtfertig vom Akteninhalt abgeht oder den konkreten Sachverhalt außer Acht lässt, jegliche Begründung unterlässt oder die Entscheidung grob mangelhaft begründet Verletzung von Treu und Glauben

26 Gleichheitssatz und Vollziehung IV Kein Recht auf gleiches behördliches Fehlverhalten! Bindung an Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: je intensiver ein Verwaltungsakt in die Rechtssphäre eingreift, umso stärker muss die sachliche Rechtfertigung sein; Gesetzgeber muss besondere Umstände des Einzelfalles berücksichtigen Fiskalgeltung des Gleichheitssatzes Horizontalwirkung (grundsätzlich keine Geltung unter Privaten außer bei Diskriminierungsschutz, zb GlBG) Gleichheitssatz findet Grenze am bundesstaatlichen Prinzip länderweise unterschiedliche Regelungen sind dem bundesstaatlichen Prinzip immanent!

Menschenrechtliche und europarechtliche Grundlagen von Gleichheit und Nichtdiskriminierung

Menschenrechtliche und europarechtliche Grundlagen von Gleichheit und Nichtdiskriminierung Menschenrechtliche und europarechtliche Grundlagen von Gleichheit und Nichtdiskriminierung Universität Wien Wintersemester 2012/13 ao. Univ.Prof. Dr. Hannes Tretter Institut für Staats- und Verwaltungsrecht

Mehr

Der allgemeine EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung und der Bezug zum einzelstaatlichen Recht

Der allgemeine EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung und der Bezug zum einzelstaatlichen Recht Der allgemeine EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung und der Bezug zum einzelstaatlichen Recht Charta der Grundrechte EU-Richtlinien Beitritt zur EMRK Völkerrechtliche Verträge Sophie ROBIN-OLIVIER Übersicht

Mehr

Europarechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes

Europarechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes Europarechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes Ass.-Prof. in Dr. in Silvia Ulrich Rechtsgrundlagen seit dem Vertrag von Lissabon Geänderter Vertrag über die Europäische

Mehr

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung 9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung A. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Die Adressaten des Grundrechts Der Gesetzgeber >

Mehr

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Schlüsselbegriffe Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Belästigung Mit

Mehr

Anti- diskriminierung

Anti- diskriminierung Anti- diskriminierung Rechtliche Gleichbehandlung in Österreich und in der EU von MMag. Franz J. Heidinger, LL.M. Dr. Alix Frank-Thomasser MMag. Thomas Schmid LexisNexisTM ARD Orac 2004 I. Bestehende österreichische

Mehr

EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung. EU-Gleichstellungsrecht - Seminar für Angehörige der Justiz Trier, 19. März 2018

EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung. EU-Gleichstellungsrecht - Seminar für Angehörige der Justiz Trier, 19. März 2018 EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung EU-Gleichstellungsrecht - Seminar für Angehörige der Justiz Trier, 19. März 2018 Ioanna Dervisopoulos Richterin, Verwaltungsgericht Darmstadt 1 Überblick Gleichbehandlung

Mehr

GENDERDIMENSIONEN SUBVENTIONSRECHT. Jasmine Senk Institut für Legal Gender Studies Johannes Kepler Universität Linz

GENDERDIMENSIONEN SUBVENTIONSRECHT. Jasmine Senk Institut für Legal Gender Studies Johannes Kepler Universität Linz GENDERDIMENSIONEN SUBVENTIONSRECHT Jasmine Senk Institut für Legal Gender Studies Johannes Kepler Universität Linz GESCHÜTZTE MERKMALE Geschlecht Sexuelle Orientierung Behinderung Gender Religion oder

Mehr

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 I Internationale Abkommen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Art.

Mehr

EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung

EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft 2014 2020 der Europäischen Kommission.

Mehr

Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht

Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht Jörn-Christian Bierkamp Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen des AGG www.salzwasserverlag.de Abbildungsverzeichnis VI Abkürzungsverzeichnis VII A

Mehr

Workshop (3) Gleichstellung und Diversity

Workshop (3) Gleichstellung und Diversity Workshop (3) Gleichstellung und Diversity Gute Arbeit, mehr Demokratie und Mitbestimmung: Welche Veränderungen bringt das neue Hochschulzukunftsgesetz? 26. März 2015 Veronika Schmidt-Lentzen 1 Aus dem

Mehr

Klausurenkurs Verfassungsrecht

Klausurenkurs Verfassungsrecht Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec WS 2009/10 Auflösung 1. Klausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte Behörde:

Mehr

LGBTI-Politik in Europa und Deutschland

LGBTI-Politik in Europa und Deutschland LGBTI-Politik in Europa und Deutschland Alejandro Rada Wissenschaftlicher Mitarbeiter Beobachtungsstelle für gesellschaftspolitische Entwicklungen in Europa Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik

Mehr

DIE ROLLE DER GLEICHBEHANDLUNGSSTELLEN

DIE ROLLE DER GLEICHBEHANDLUNGSSTELLEN DIE ROLLE DER GLEICHBEHANDLUNGSSTELLEN 21. Februar 2011 Nanna Margrethe Krusaa Dänisches Institut für Menschenrechte EU-Erfordernis: Einrichtung von Gleichstellungsstellen Richtlinie 2000/43/EG vom 29.

Mehr

Der EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung

Der EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung Der EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung Marjolein van den Brink SIM & UCERF Rechtswissenschaftliches Institut Utrecht Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und

Mehr

Klausurenkurs Verfassungsrecht

Klausurenkurs Verfassungsrecht Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec SS 2010 Auflösung 2. Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Diskriminierungsverbot

Rechtswissenschaftliches Institut. Diskriminierungsverbot Diskriminierungsverbot Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich Nur natürliche Personen Sachlicher Schutzbereich Rechtsungleiche Behandlung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe = qualifizierte

Mehr

Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und die EuGH-Rechtssache Maruko

Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und die EuGH-Rechtssache Maruko Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und die EuGH-Rechtssache Maruko Europäische Rechtsakademie, Trier, 13. April 2010 Hans Ytterberg, Generaldirektor Ministerium für Integration und Gleichstellung,

Mehr

Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung

Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung Europäische Kommission 87 Abbildung 1: Entscheidungsbaum: Diskriminierungsfälle Abbildung 2: Rechtliche Analyse von Diskriminierungsfällen

Mehr

Genderdimensionen im Subventionsrecht. Dr. in Jasmine Senk Institut für Legal Gender Studies Johannes Kepler Universität

Genderdimensionen im Subventionsrecht. Dr. in Jasmine Senk Institut für Legal Gender Studies Johannes Kepler Universität Genderdimensionen im Subventionsrecht Dr. in Jasmine Senk Institut für Legal Gender Studies Johannes Kepler Universität Jasmine.Senk@jku.at 1 Literatur Für den Allgemeinen Teil: Senk, Gendersensibles Vergabeverfahren

Mehr

Die EU-Grundrechtearchitektur nach dem Vertrag von Lissabon Tagung 14. und 15. April 2011, Haus der EU

Die EU-Grundrechtearchitektur nach dem Vertrag von Lissabon Tagung 14. und 15. April 2011, Haus der EU Die EU-Grundrechtearchitektur nach dem Vertrag von Lissabon Tagung 14. und 15. April 2011, Haus der EU ao. Univ.Prof. Dr. Hannes Tretter, Universität Wien Leiter Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte

Mehr

Die speziellen Diskriminierungsverbote der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die speziellen Diskriminierungsverbote der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Ching-Hui Chen Die speziellen Diskriminierungsverbote der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Eine Strukturanalyse unter besonderer Berücksichtigung des Verbotes der Altersdiskriminierung Nomos

Mehr

Zweiter Block - Verfassungsrecht

Zweiter Block - Verfassungsrecht Zweiter Block - Verfassungsrecht Stufenbau der Rechtsordnung (wdh) Grundprinzipien der Verfassung Verfassungsrecht Kompetenzverteilung Gesetzgebung Geltungsbereiche von Gesetzen Grundrechte Völkerrecht

Mehr

GIBG. Gleichbehandlung - Antidiskriminierung. Gleichbehandlungsgesetz GBK/GAW-Gesetz Behinderteneinstellungsgesetz. ( 7a-7T) von

GIBG. Gleichbehandlung - Antidiskriminierung. Gleichbehandlungsgesetz GBK/GAW-Gesetz Behinderteneinstellungsgesetz. ( 7a-7T) von GIBG Gleichbehandlung - Antidiskriminierung Gleichbehandlungsgesetz GBK/GAW-Gesetz Behinderteneinstellungsgesetz ( 7a-7T) von Dr. Herbert Hopf Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Klaus Mayr LL. M. Referent

Mehr

Übung Verfassungsrecht

Übung Verfassungsrecht Übung Verfassungsrecht Bruno Binder/Margit Mayr SS 2010 Auflösung 2. Klausur VfSlg 17.819 An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Antragstellerin: Haus GmbH vertreten

Mehr

Grundfreiheiten und Menschenrechte

Grundfreiheiten und Menschenrechte Grundfreiheiten und Menschenrechte Begriff der Grund- und Menschenrechte Grundrechte sind: - (a) fundamentale Rechtspositionen des Menschen, die - (b) mit einer gewissen Unverbrüchlichkeit ausgestattet

Mehr

EU-GLEICHSTELLUNGS- UND ANTIDISKRIMINIERUNGSRECHT NACH DEM VERTRAG VON LISSABON UND DER GRUNDRECHTECHARTA

EU-GLEICHSTELLUNGS- UND ANTIDISKRIMINIERUNGSRECHT NACH DEM VERTRAG VON LISSABON UND DER GRUNDRECHTECHARTA EU-GLEICHSTELLUNGS- UND ANTIDISKRIMINIERUNGSRECHT NACH DEM VERTRAG VON LISSABON UND DER GRUNDRECHTECHARTA Evelyn Ellis, Universität Birmingham und Universität von Westaustralien Allgemeines Neues Recht?

Mehr

Gibt es einen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe

Gibt es einen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe Gibt es einen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe Rechtlicher Diskriminierungsschutz in Deutschland Judith Ciganović ein Beitrag zur Tagung: Nach der Bundestagswahl Das Ringen um die künftige Migrationspolitik

Mehr

Die EU-Grundrechtsarchitektur nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon FRA Round Table 6. Dezember 2010, Parlament

Die EU-Grundrechtsarchitektur nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon FRA Round Table 6. Dezember 2010, Parlament Die EU-Grundrechtsarchitektur nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon FRA Round Table 6. Dezember 2010, Parlament ao. Univ.Prof.. Dr. Hannes Tretter,, Universität t Wien Leiter Ludwig Boltzmann

Mehr

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Sommersemester 2016 1 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung 2 7 Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Art. 56 ff. AEUV (1) Die Beschränkungen des freien

Mehr

2) Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlung im Beruf

2) Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlung im Beruf 2) Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlung im Beruf a. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten

Mehr

Diskriminierungsverbot

Diskriminierungsverbot Diskriminierungsverbot Diskriminierungsverbot Diskriminierungsverbot Art. GG Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung

Mehr

Teil 1: Artikel AEUV (= Art EG) Die Freizügigkeit

Teil 1: Artikel AEUV (= Art EG) Die Freizügigkeit Vorwort... 5 Vorwort zur 2. Auflage... 6 Bearbeiterverzeichnis... 15 Abkürzungsverzeichnis... 17 Einführung... 25 Teil 1: Artikel 45-48 AEUV (= Art. 39-42 EG) Die Freizügigkeit Vorbemerkungen... 54 Artikel

Mehr

Katrin Wladasch. Europäische und menschenrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes

Katrin Wladasch. Europäische und menschenrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes Europäische und menschenrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes VO im Rahmen des Wahlfachkorbs Diskriminierungsschutz WS 2016/17 Katrin Wladasch Rechtliche Rahmenbedingungen EU Recht Charta

Mehr

Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte

Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik, Universität Hamburg 05.05.2015 1 In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit

Mehr

Besondere Gleichheitsrechte

Besondere Gleichheitsrechte Besondere Gleichheitsrechte Spezialregelungen gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG: o Art. 3 Abs. 2, 3 o Art. 6 Abs. 5 o Art. 33 Abs. 1-3 o Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG Die Dogmatik ist aber durchaus verschieden: Gleiches

Mehr

Klausurenkurs Verfassungsrecht

Klausurenkurs Verfassungsrecht Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec SS 2010 Auflösung 1. Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Antragstellerin: vertreten durch: belangte

Mehr

Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert»

Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert» Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein I. Menschen mit einer psychischen Behinderung und die Bundesverfassung

Mehr

Von Rom bis Lissabon

Von Rom bis Lissabon Von Rom bis Lissabon Bilanz des Gleichstellungsrechts und der Gleichstellungspolitik der EU Von Rom bis Lissabon Gleichstellungsrecht Beschäftigungspolitik und soziale Sicherheit: Erfolge und Baustellen

Mehr

Versicherungswissenschaftliches Fachgespräch Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Unisex Tarifierung Auswirkungen für die Kfz-Versicherung

Versicherungswissenschaftliches Fachgespräch Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Unisex Tarifierung Auswirkungen für die Kfz-Versicherung Versicherungswissenschaftliches Fachgespräch Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Unisex Tarifierung Auswirkungen für die Kfz-Versicherung Uwe Schumacher 15.06.2011 Agenda 1. Europäische Rechtsprechung

Mehr

Empfehlung des NÖ Monitoringausschusses : NÖ Antidiskriminierungsgesetz

Empfehlung des NÖ Monitoringausschusses : NÖ Antidiskriminierungsgesetz Empfehlung des NÖ Monitoringausschusses : NÖ Antidiskriminierungsgesetz NÖ Antidiskriminierungsgesetz Das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, LGBl 9290 trat 2005 in Kraft und wurde dreimal novelliert. Es legt

Mehr

UniversitätsSchriften

UniversitätsSchriften UniversitätsSchriften Recht 750 Ching-Hui Chen Die speziellen Diskriminierungsverbote der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Eine Strukturanalyse unter besonderer Berücksichtigung des Verbotes

Mehr

DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ

DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ 1. Warum wird es ein neues Gleichbehandlungsgesetz geben? Zwei EU-Richtlinien machen die Novellierung bzw Neuerlassung des Gleichbehandlungsgesetzes erforderlich, nämlich

Mehr

Rasse, Religion und sexuelle Ausrichtung

Rasse, Religion und sexuelle Ausrichtung Rasse, Religion und sexuelle Ausrichtung ERA, 30. September 2014 Dick Houtzager, Niederländisches Institut für Menschenrechte Einführung Einführung Rasse oder ethnische Herkunft Religion Sexuelle Ausrichtung

Mehr

Gleichbehandlung außerhalb des Beschäftigungsbereichs: der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

Gleichbehandlung außerhalb des Beschäftigungsbereichs: der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen Gleichbehandlung außerhalb des Beschäftigungsbereichs: der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen 28.03.2019 Kristina Koldinská Počet stránek ? Gleichstellung der Geschlechter in

Mehr

Definition der Schlüsselbegriffe

Definition der Schlüsselbegriffe Definition der Schlüsselbegriffe Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft der Europäischen Kommission Brors Diskriminierungsbegriff

Mehr

EU-Antidiskriminierungsrichtlinien. Volker Kaufmann

EU-Antidiskriminierungsrichtlinien. Volker Kaufmann EU-Antidiskriminierungsrichtlinien Volker Kaufmann Antidiskriminierungskampagne der Europäischen Union Charta der Grundrechte (2000) Aktionsprogramm zur Bekämpfung von Diskriminierung (2001 2006) Chancengleichheit

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte. Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte. Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle Grundrechte Grundrechte

Mehr

Allgemeiner EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung

Allgemeiner EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung Allgemeiner EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung Nicola Countouris Anwendung des EU- Antidiskriminierungsrechts Tagung für Justizangehörige Paris, 19.-21. Oktober 2015 n.countouris@ucl.ac.uk Gliederung

Mehr

Das Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU

Das Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU Astrid Epiney /Marianne Freiermuth Abt Das Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhalt Vorwort 5 Einleitung 1 \ 1. Teil Grundlagen 13 1. Kapitel Zur

Mehr

Schriftliche Stellungnahme zur Vorbereitung der öffentlichen Anhörung des

Schriftliche Stellungnahme zur Vorbereitung der öffentlichen Anhörung des Deutscher Bundestag Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Herrn Vorsitzenden Paul Lehrieder, MdB Per Mail familienausschuss@bundestag.de Der Rektor Universitätsprofessor Dr. Joachim Wieland

Mehr

Beweislast. Zivilrechtliches Axiom: Wer eine Tatsache geltend macht, muss sie beweisen

Beweislast. Zivilrechtliches Axiom: Wer eine Tatsache geltend macht, muss sie beweisen Beweislast Declan O Dempsey Dod@cloisters.com Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020) der Europäischen Kommission gefördert. Zivilrechtliches

Mehr

Klausurenkurs Verfassungsrecht

Klausurenkurs Verfassungsrecht Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec SS 2010 Auflösung 2. Klausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte Behörde:

Mehr

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? 19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze

Mehr

Abkürzungsverzeichnis 15. Einleitung 19 A. Berufsständische Versorgung 19 B. Europa - Wirtschaft und Sozialgedanke 19 C. Gang der Untersuchung 20

Abkürzungsverzeichnis 15. Einleitung 19 A. Berufsständische Versorgung 19 B. Europa - Wirtschaft und Sozialgedanke 19 C. Gang der Untersuchung 20 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 19 A. Berufsständische Versorgung 19 B. Europa - Wirtschaft und Sozialgedanke 19 C. Gang der Untersuchung 20 Erster Teil: Historisch-politische Zusammenhänge

Mehr

Das Recht auf einen angemessenen Lohn als Europäisches Grundrecht

Das Recht auf einen angemessenen Lohn als Europäisches Grundrecht Das Recht auf einen angemessenen Lohn als Europäisches Grundrecht Vortrag auf dem WSI-Herbstforum 2017 Prof. Dr. Reingard Zimmer Prof. für Inhalt des Vortrags: I. Rechtsgrundlagen II. Inhaltliche Ausgestaltung

Mehr

ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION fundamental.rights@consilium.eu.int Brüssel, den 4. Juni 2000 (04.06) (OR. FR) CHARTE 4333/00 CONVENT 36 VERMERK DES PRÄSIDIUMS Betrifft: Entwurf

Mehr

ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [WS 2013/14]

ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [WS 2013/14] ÜBUNG VERFASSUNGSRECHT [WS 2013/14] Bruno Binder/Carsten Roth 148.001 [Cyber] Gudrun Trauner 140.074 [präsent] GRUNDRECHTSFORMELN Die Verweise auf Randziffern beziehen sich auf das Lehrbuch Binder/Trauner,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht II

Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht II Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht II Binder/Roth/Trauner/Trentinaglia Fall I: 209 StGB [Direktantrag auf Gesetzesprüfung] Carsten Roth 1 Teil 1: Schriftsatzstruktur 1 Rubrik (Deckblatt) Ausgewählte

Mehr

Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung

Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000 215/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zu den Grundrechten in

Mehr

EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung

EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung Dr. Adam Bodnar Universität Warschau, Fakultät für Recht und Verwaltung Helsinki-Stiftung für Menschenrechte Trier, 6. Mai 2013 Gleichbehandlung von Männern und Frauen

Mehr

Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz

Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz Rechtliche Basisinformationen des AKG Dr. Sabine Engel, Büro für Gleichstellung und Gender Studies an der LFU Innsbruck Diskriminierung Diskriminierung

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verfassungsgerichtshof, 16. Mai 2017 I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle

Mehr

Was passiert mit den Kindern?

Was passiert mit den Kindern? Was passiert mit den Kindern? Kinderrechte in der Praxis Mag. a Elke Sarto Volksanwaltschaft Kinderrechte In der Praxis der Volksanwaltschaft 138 ABGB Kriterienkatalog zum Kindeswohl Punkt 2-Schutz der

Mehr

EuR Fall Semestergebühren

EuR Fall Semestergebühren EuR Fall Semestergebühren nach EuGH 1985, 593, (293/83) A Sachverhalt Siehe Kopie. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein spezielles, die Freizügigkeit der Studenten betreffendes

Mehr

Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Privatrecht Februar 2011

Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Privatrecht Februar 2011 e-commerce-richtlinie 2000/31/EG Art. 6: Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation Art. 7: nicht angeforderte Kommunikation (Spam) Art. 9: Ermöglichung des Vertragsschlusses auf elektronischem Weg Art.

Mehr

Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2011

Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2011 Diskriminierungsschutz im Recht der Europäischen Union in der Erwerbsarbeit außerhalb Erwerbsarbeit Staatsangehörigkeit: Art. 45 AEUV Atypische Arbeitsverhältnisse: Teilzeitarbeit, Befristung, Leiharbeit

Mehr

Der EU Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung

Der EU Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020) der Europäischen Kommissiongefördert. Der EU Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung Dr. Anna

Mehr

Europarecht. VIII. Die Marktfreiheiten Allgemeine Grundsätze

Europarecht. VIII. Die Marktfreiheiten Allgemeine Grundsätze Europarecht VIII. Die Marktfreiheiten Allgemeine Grundsätze Übersicht 1. Begriff und Auslegung 2. Sachlicher Anwendungsbereich 3. Persönlicher Anwendungsbereich 4. Adressaten 2 1. Begriff und Auslegung

Mehr

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) Stammgesetz 45/ Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L L0207, 31997L0080]

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) Stammgesetz 45/ Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L L0207, 31997L0080] NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) Stammgesetz 45/05 2005-04-29 Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L0078 31976L0207, 31997L0080] 0 Ausgegeben am 29. April 2005 Jahrgang 2005 45. Stück Der Landtag von

Mehr

Anti-Diskriminierung. - Fremdenfeindlichkeit. Ulrike Davy Weingarten 2009

Anti-Diskriminierung. - Fremdenfeindlichkeit. Ulrike Davy Weingarten 2009 Anti-Diskriminierung - Fremdenfeindlichkeit Ulrike Davy Weingarten 2009 Titel Untertitel Universal Declaration of H.R. Article 1 All human beings are born free and equal in dignity..... International Convention

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. K o r i n e k, Dr. B i e r l e i n

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. K o r i n e k, Dr. B i e r l e i n Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 777/03-5 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin

Mehr

Gleichstellung und Diversity

Gleichstellung und Diversity Workshop (3) Gleichstellung und Diversity Gute Arbeit, mehr Demokratie und Mitbestimmung: Welche Veränderungen bringt das neue Hochschulzukunftsgesetz? 26. März 2015 Veronika Schmidt-Lentzen 1 Aus dem

Mehr

Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf einer Novelle des Niederösterreichischen Antidiskriminierungsgesetzes

Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf einer Novelle des Niederösterreichischen Antidiskriminierungsgesetzes An das Amt der NÖ Landesregierung per Email: post.begutachtung@noel.gv.at Wien, am 9. November 2016 Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf einer Novelle des Niederösterreichischen Antidiskriminierungsgesetzes

Mehr

Handel mit Emissionszertifikaten

Handel mit Emissionszertifikaten in Handel mit Emissionszertifikaten Verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Probleme von Dr. Holger Habich VERLAG ÖSTERREICH Wien 2007 Vorwort 3 Inhaltsverzeichnis 5 Abkürzungsverzeichnis 11 I. Einführung

Mehr

Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot. 11. und 15. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011

Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot. 11. und 15. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot 11. und 15. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Gleich oder ungleich? Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 2 Staatsrecht

Mehr

Heide Rühle Annette Goerlich Lore Maria Peschel-Gutzeit. - Was Frauen von der Europäischen Verfassung erwarten können -

Heide Rühle Annette Goerlich Lore Maria Peschel-Gutzeit. - Was Frauen von der Europäischen Verfassung erwarten können - AUS DER REIHE LADIES LUNCH ON TOUR AM 5. MAI 2004 IM TURMFORUM AM HAUPTBAHNHOF, STUTTGART Heide Rühle Annette Goerlich Lore Maria Peschel-Gutzeit DEN STIER REITEN - Was Frauen von der Europäischen Verfassung

Mehr

Inhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG

Inhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG Gelbe Erläuterungsbücher Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG ommentar von Jobst-Hubertus Bauer, Burkard Göpfert, Dr. Steffen rieger 1. Auflage Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG Bauer / Göpfert

Mehr

Demonstration. Frage 1: Grundlagen. Freier Warenverkehr (1/5) Übungen im Europarecht Fall 3 vom 10. Oktober 2008

Demonstration. Frage 1: Grundlagen. Freier Warenverkehr (1/5) Übungen im Europarecht Fall 3 vom 10. Oktober 2008 Demonstration Fall 3 vom 10. Oktober 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Frage 1: Grundlagen Freier Warenverkehr. Art. 23 ff. EGV Art. 3 EGV i.v.m. Art. 2 EGV (Gemeinsamer Markt) Art. 14

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Was soll in Zukunft im Leben wichtig und

Mehr

Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr.

Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr. Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr. 134, 10117 Berlin LGG Berlin Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Berlin In der Fassung

Mehr

Fragen und Antworten zum Bericht über Homophobie

Fragen und Antworten zum Bericht über Homophobie Fragen und Antworten zum Bericht über Homophobie - Welches sind die wichtigsten Ergebnisse des Berichtes? Die Hauptschlussfolgerung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) bezieht sich

Mehr

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Grundlagen Gesetz vom Juli 2006 Umsetzung von 4 EU-Richtlinien, die Diskriminierung wegen Rasse, ethn. Herkunft und Geschlecht verbieten Eine Beweislastregel

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw33001/03 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Koppi gg. Österreich, Urteil vom 10.12.2009, Bsw. 33001/03. Art. 9 EMRK, Art. 14 EMRK - Zivildienstpflicht von Predigern

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

Staatsorganisationsrecht

Staatsorganisationsrecht Vorlesung Staatsorganisationsrecht Dr. Jochen Rauber 21.11.2018 1 Übersicht 1. Wiederholung und Fortsetzung zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 2. Das Rückwirkungsverbot 3. Allgemeiner Vertrauensschutz Vorlesung

Mehr

Einfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung. Herzlich Willkommen

Einfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung. Herzlich Willkommen Einfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung Herzlich Willkommen Doris Liebscher Antidiskriminierungsbüro Leipzig Maria Wersig Universität

Mehr

NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 (NÖ ADG 2017)

NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 (NÖ ADG 2017) Der Landtag von Niederösterreich hat am. beschlossen: NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 (NÖ ADG 2017) Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen

Mehr

Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.

Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird. Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben 1 2002-09-28 Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Fall 9 Seite 10: Der Deutsche Bundestag beschließt ein Gesetz, wonach Lastkraftwagen ab 7,5

Mehr

Einführung in die EU-Gesetzgebung und Definitionen der Grundbegriffe:

Einführung in die EU-Gesetzgebung und Definitionen der Grundbegriffe: Einführung in die EU-Gesetzgebung und Definitionen der Grundbegriffe: Unmittelbare Diskriminierung, mittelbare Diskriminierung, Belästigung Marie Mercat-Bruns (CNAM-Sciences Po) GLIEDERUNG DES VORTRAGS

Mehr

Zwischen allen Stühlen? Schnittstellen von Religion, ethnischer Herkunft und Geschlecht als Herausforderung für Legal Gender Studies

Zwischen allen Stühlen? Schnittstellen von Religion, ethnischer Herkunft und Geschlecht als Herausforderung für Legal Gender Studies Zwischen allen Stühlen? Schnittstellen von Religion, ethnischer Herkunft und Geschlecht als Herausforderung für Legal Gender Studies Elisabeth Holzleithner Basel, 09.01.2007 Struktur Legal Gender Studies:

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 = Hauptgleichheitsrecht Alle Menschen sind

Mehr

Die Verwaltungsgerichte als Grundrechtsanwender

Die Verwaltungsgerichte als Grundrechtsanwender Die Verwaltungsgerichte als Grundrechtsanwender Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 1 Die Verwaltungsgerichte als Grundrechtsanwender Die Grundrechtsbindung

Mehr